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Entscheid

VB.2016.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00638

22. November 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Februar 2015 wegen

einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung) etc. zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten (abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).

Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 16. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit

Verfügung vom 27. Juli 2015 lud das Amt für Justizvollzug A rechtskräftig

per 1. Dezember 2015 zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in den

Strafvollzug (Normalregime) vor. Am 20. November 2015 ersuchte A um einstweilige

Verschiebung des Strafantrittstermins, da bei ihm am 19. Dezember 2015 ein

neurochirurgischer Eingriff am Gehirn vorgenommen werde müsse und danach mit

einer Erholungszeit von mindestens drei bis vier Monaten zu rechnen sei. Das Amt

für Justizvollzug gab dem Gesuch statt und setzte den Strafantrittstermin mit

Verfügung vom 25. November 2015 neu auf den 31. Mai 2016 fest. Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Am

6. Mai 2016 ersuchte A erneut um Verschiebung des Strafantritts, da er für

eine vollständige Rekonvaleszenz noch eine Schonfrist von mindestens einem Jahr

benötige. Der Termin sei daher auf Ende Mai 2017 anzusetzen. Mit Verfügung vom

18. Juli 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab und lud A neu

auf den 30. August 2016 in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) C vor.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 22. August 2016 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte

die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2016. Die Akten seien an das Amt

für Justizvollzug mit der Auflage zurückzuweisen, ein neuropsychiatrisches

Gutachten hinsichtlich seiner Hafterstehungsfähigkeit anzuordnen. Sodann sei

die aufschiebende Wirkung des Rekurses ausdrücklich zu erteilen. Ferner sei ihm

rückwirkend per 19. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. September 2016

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, setzte den Strafantrittstermin neu auf

den 29. November 2016 fest und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte

ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A. Am

20.

Oktober 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2016. Es sei über

seine Hafterstehungsfähigkeit zu befinden und zu diesem Zweck ein

neuropsychiatrisches Gutachten einzuholen. Allenfalls seien die Akten an die

Justizdirektion zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen mit der Auflage, eine

neuropsychiatrische Begutachtung anzuordnen. Sodann seien die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde ausdrücklich zu erteilen und der angesetzte

Strafantrittstermin vom 29. November 2016 zu streichen. Ferner ersuchte A

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren; alles unter "den üblichen" ausgangsgemässen

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am

25.

Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

31.

Oktober 2016. Mit (verspäteter) Eingabe vom 11. November 2016

bekräftigte A seine Beschwerdeanträge, wobei er auf eine weitere Stellungnahme

verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der Antrag

um ausdrückliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem

vorliegenden Urteil gegenstandslos.

1.3

Mit

Eingabe vom 6. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner

gestützt auf die Empfehlung seiner ihn psychiatrisch und psychotherapeutisch

behandelnden Ärztin Dr. D zwar die Verschiebung des Strafantrittstermins

auf "Ende Mai 2017" (vgl. unten E. 3.1). Gleichzeitig sprach er

indes davon, er brauche noch eine Schonfrist von "mindestens" einem

Jahr. Da der Beschwerdeführer zudem sowohl mit Rekurs als auch mit Beschwerde

nicht mehr am genannten Termin festhielt bzw. -hält und seine Hafterstehungsfähigkeit

– für eine nicht bekannte Dauer – grundsätzlich infrage stellte bzw. stellt,

und da sein bisheriges Vorgehen und die von ihm geltend gemachte Ungewissheit

betreffend seinen künftigen Gesundheitszustand dazu führen, dass vor Ende Mai

2017.

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem weiteren Antrag auf

Verschiebung des Strafantritts zu rechnen wäre, ist das Verschiebungsgesuch wie

ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für

Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder

Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen

Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen

privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen

Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der

Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen,

psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass

die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der

Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es sich

aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche

Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine

Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. September

2013,6B_606/2013, E. 1.2, BGE 108 Ia 69

E. 2b und c; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto

Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3

Gemäss

§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln

enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. De­zember

2009.

des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet.

3.

3.1

In ihrer

Verfügung vom 15. September 2016 nahm die Vorinstanz Bezug auf die Berichte

von Dr. D vom 19. November 2015, 28. April 2016 und

15.

August 2016, den Bericht des Stadtspitals E vom 16. November

2015, sowie die Berichte des Chirurgen Dr. med. F vom 25. November 2015 und

17.

Juni 2016, der die Operation durchgeführt hatte. Auf den zutreffend

wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden. An dieser Stelle

sei wiederholt, dass Dr. D im Ergebnis festhielt, "momentan"

würde ein Gefängnisaufenthalt eine zu grosse Belastung darstellen, den

Beschwerdeführer an der Rehabilitation hindern bzw. in der Gesundheit

beeinträchtigen und zu einem grossen Rückschritt in der Behandlung führen. Der

Beschwerdeführer sei deshalb nicht hafterstehungsfähig.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Rekursentscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Operation bzw. der

damit verbundenen Rehabilitation (noch) beeinträchtigt sein könnte. Der

postoperative Verlauf sei sehr gut und gestalte sich komplikationslos. Es

fänden sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage des

Beschwerdeführers bei einem Strafantritt oder darauf, dass der Beschwerdeführer

zurzeit überhaupt auf eine engmaschige oder gar stationäre medizinische Betreuung

bzw. auf eine medizinische Betreuung angewiesen sei, die im Strafvollzug nicht

geleistet werden könne. Die JVA C arbeite zudem eng mit der sich in

unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik G zusammen, wohin der

Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könnte. Nach der Aktenlage

würden greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Strafvollzug die Gesundheit

des Beschwerdeführers gefährden könnte. Es habe deshalb auch keine

Notwendigkeit bestanden, dessen Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt

mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Dies gelte umso

mehr, als der Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit einer

verurteilten Person ohnehin im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung

durch Fachpersonal abgeklärt werde. Im aktuell gegen den Beschwerdeführer

angehobenen Strafverfahren betreffend die Frage der Schuldfähigkeit sei zwar

eine neuropsychiatrische bzw. neuropsychologische Begutachtung in Auftrag

gegeben worden, da der Gehirntumor nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls

einen Einfluss auf sein Verhalten gehabt habe. Bis dato lägen aber keine

Anordnungen des zuständigen Gerichts vor, welche die Vollziehbarkeit des

fraglichen rechtskräftigen Strafurteils hemmen würden. Dass für den hier

massgeblichen Deliktzeitraum zweifellos eine Neubeurteilung zu erwarten sei,

liege jedenfalls nicht gerade offensichtlich auf der Hand.

3.3

Der Beschwerdeführer

macht geltend, aufgrund der singulären Grösse des Tumors bedürfe es einer

besonderen Zurückhaltung im Zusammenhang mit Prognosen hinsichtlich seiner

Genesung und der Auswirkungen der Operation auf sein zukünftiges Verhalten, zumal

es hier beinahe keine Erfahrungswerte gebe. Es stelle sich die Frage, ob vor

dem Strafvollzug nicht zuerst eine vollständige Rehabilitation abgewartet

werden müsste. Der krankhafte Zustand des Hirnlappens sei mit der Operation

nicht behoben worden, und das Gehirn könnte durch diese traumatisiert bzw.

beeinträchtigt worden sein. Funktionsstörungen und Störungen in der

Verhaltenssteuerung seien praktisch vorprogrammiert. Die organische

Rehabilitation des Operationsfelds sage nichts über die von der betroffenen Hirnmasse

gesteuerten sozialen Verhaltensweisen, psychischen und neurobiologischen Reaktionen

oder situativ ausgelösten mentalen und emotionalen Befindlichkeiten aus. Es sei

unzulässig, aus einem vordergründig verlaufenden organischen Gesundungsprozess

der Operationsstelle nun ganz generell auf eine belastbare und

zufriedenstellende Rehabilitation des Zustands des Gehirns an sich und darüber

hinaus auf eine grundsätzliche psychische Gesundung und Normalisierung seiner

Verhaltensweisen und damit auf seine Hafterstehungsfähigkeit zu schliessen.

Zurzeit sei er massiven Stimmungsschwankungen und bis anhin nicht bekannten

mentalen und emotionalen Zuständen unterworfen und nicht belastungsfähig.

Zuweilen unterliege er einer stark eingeschränkten Impulskontrolle, schweren

depressiven und resignativen Verstimmungen sowie auch klaustrophobischen

Anwandlungen. Die Auswirkungen im Strafvollzug seien nicht absehbar, eine

Dekompensation im Strafregime sei aber wahrscheinlich. Bei einem Haftantritt

wären innert wenigen Tagen massive Probleme zu erwarten, die allenfalls die

Fortschritte der vergangenen Monate zunichtemachen und zu weiteren

irreversiblen Schädigungen führen könnten. Unklar sei, welche psychiatrische

Betreuung nötig sei, wie eng diese sein müsste und welche Medikation zur

Stabilisierung und weiteren Rehabilitation angebracht wäre und wie diese im

Strafvollzug umgesetzt würde. Das Gefängnis sei ein ungeeignetes Rehabilitationszentrum

für die postoperativ zu erwartenden Behinderungen. Zu diesen Fragen bzw. zu

seiner Hafterstehungsfähigkeit seien Abklärungen durch ein neuropsychiatrisches

Gutachten nötig.

4.

4.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter

sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der

postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. So konnte die

nächste Nachuntersuchung erst für April 2017 angesetzt werden. Aus

chirurgischer Sicht spricht somit nichts für eine Hafterstehungsunfähigkeit des

Beschwerdeführers bzw. gegen den baldigen Antritt der Strafe. Berechtigterweise

macht dieser zwar geltend, dass von der organischen Rehabilitation nicht

unmittelbar auf die psychischen Folgen der Operation geschlossen werden könne.

Jedoch lassen auch die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle

sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen

Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zurzeit leiden soll, nicht den

Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre,

der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, wird einerseits dessen Gesundheitszustand bzw.

Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch

Fachpersonal überprüft werden. Andererseits befindet sich die JVA C in

unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik G, was die erforderliche

Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm

nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der JVA C

überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme

geboten werden könnte. Auch die ihn therapeutisch behandelnde Ärztin setzt sich

mit der Eventualität des angepassten Vollzugs nicht auseinander, sondern

belässt es bei der insofern nur wenig substanziierten Behauptung, dass die

Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,

liefern die Akten bzw. die Berichte der Ärztin, die ohnehin zurückhaltend zu

würdigen sind (BGr, 6. Oktober 2014,6B_593/2014, E. 3.5), jedenfalls

nirgends Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zurzeit auf eine sehr

engmaschige oder stationäre medizinische Betreuung bzw. auf eine medizinische

Betreuung angewiesen ist, die ihm im Strafvollzug bzw. namentlich in

Zusammenarbeit mit der Klinik G nicht gewährt werden könnte. Vielmehr lässt die

Therapeutin den momentanen Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Therapie offen.

Die Beschwerdeschrift äussert sich hierzu ebenso wenig bzw. lässt dies ebenfalls

offen. Inwiefern der durch den Antritt des Strafvollzugs entstehenden Belastungssituation

des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs und des möglichen Beizugs von

Fachkräften und der Infrastruktur der Klinik G nicht genügt werden könnte, ist

den Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine massive

Beschädigung und Beeinträchtigung von Substanz im Vorderlappen bestehe, deren

(ungewisse) Auswirkungen auf das Verhalten er durch ein neuropsychiatrisches Gutachten

geklärt haben will. Im Bericht der Therapeutin vom 15. August 2016 werden

Ängste, das bei psychischer Belastung auftretende laute und verbal aggressive

Verhalten des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit einer Psychotherapie

hervorgehoben, wogegen dessen Inhaftierung einen grossen Rückschritt in der

Behandlung darstellen und die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich

beeinträchtigen und zu einer Belastungsreaktion führen werde. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat ein Aufschub des Vollzugs einer Strafe jedoch da zu unterbleiben,

wo neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit

und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht

(BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010, E. 2.4). Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführer

vor Antritt des Strafvollzugs einer Eintrittsuntersuchung unterzogen, bei der

die vorliegenden ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sein werden (vorn E. 2.3).

Ausserdem ist der Strafantritt immer eine Belastungssituation für den

Betroffenen, die vom einen besser, vom anderen schlechter ertragen wird (BGr,

27.

September 2013,6B_606/2013, E. 1.2). Die Strafanstalt C dürfte

damit Erfahrung haben. Da im besonderen Fall des Beschwerdeführers zudem im

Rahmen des Strafvollzugs eine rasche medizinische Interventionsmöglichkeit in

einer spezialisierten Klinik sichergestellt ist, ist eine akute Lebens- bzw.

Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers – wie gesagt – zu verneinen (BGr,

26.

Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.1 ff.). Wie die Vorinstanz

schliesslich ebenso zutreffend festhielt, besteht demzufolge auch keine

Notwendigkeit, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor dem

Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Nach

dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung einer Rechtskontrolle stand

(§ 50 VRG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.2

Der Beschwerdeführer wurde von der

Vorinstanz auf den 29. November 2016 in den Strafvollzug vorgeladen. Dieser

Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem

vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache

geführten Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen

erweist sich daher, ihn neu auf Dienstag, 13. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in

den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

solche beantragt.

5.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Unter den vorliegenden Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich

aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die Bedeutung

der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und angesichts seiner psychischen

Verfassung ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

5.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag,

13.

Dezember 2016, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die

weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 18. Juli 2016 bleiben bestehen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwalt B

läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an

gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an ...