VB.2016.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00642
18. April 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19788)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00642
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
B, zzt. JVA C,
Mitbeteiligter,
betreffend Strafvollzug:
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016
wurde das Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen B betreffend dessen
provisorische Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug als gegenstandslos
abgeschrieben, weil er inzwischen wieder in den offenen Vollzug versetzt wurde.
Das Amt für Justizvollzug wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin von B eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen,
welche an die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen
sei. In der gleichen Verfügung wurde Rechtsanwältin A zur unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B für das Rekursverfahren JI Nr. 01 bestellt und
sie wurde aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen ihre Honorarnote
der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
B.
Am 31. August 2016 reichte Rechtsanwältin A der
Direktion der Justiz und des Innern ihre Honorarnote über Fr. 6'296.40
abzüglich der vom Amt für Justizvollzug geschuldeten Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- ein und machte somit einen Saldo zu ihren Gunsten von
Fr. 5'296.40 geltend.
C.
Die Direktion der Justiz und des Innern verfügte am 23. September
2016, dass Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen im Rekursverfahren JI
Nr. 01 in Sachen B mit Fr. 3'852.85 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) einstweilen aus der Staatskasse entschädigt werde. Die in
§ 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht von B bleibe
vorbehalten.
Erwägungen
II.
A.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 beantragte Rechtsanwältin A,
die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
23.
September 2016 sei aufzuheben und sie sei für das Rekursverfahren mit
Fr. 5'227.70 (inkl. 8 % MwSt.) zu entschädigen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion der Justiz und des Innern.
B.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde
und reichte die Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu. Die
Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist
(VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1; VGr,
21.
November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112),
was auch für die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht gilt.
Somit ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu
entscheiden.
1.2
Die
Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im
eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen
sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2
VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind.
2.2
Der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden der notwendige Zeitaufwand und die
Barausauslagen entschädigt. Bei der Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes
sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu
berücksichtigen (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGr; LS 175.252]). Der Stundenansatz beträgt
Fr. 220.- (§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV; LS
215.
]). Die Barauslagen umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie
erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien
(vgl. § 22 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die
Mehrwertsteuer.
2.3
Als
Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener Zeitaufwand,
den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin
vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,
um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013,
VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16
N. 88 ff.). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang und die Qualität der
Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium, Instruktionen,
Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft, Korrespondenz mit
Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an Verhandlungen, Studium des
Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung mit der Klientschaft (VGr,
3.
Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1). Der erforderliche Aufwand
reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im
vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar 2013,2C_101/2013,
E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen
Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig
sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand. Im
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich wird die Erstellung
einer erforderlichen Fotokopie praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr,
6.
November 2014, VB.2014.00421, E. 2.2 m. w. H.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin für ihre
Bemühungen im Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 22,3 Stunden à
Fr. 220.-, ausmachend ein Honorar von Fr. 4'906.-, Barauslagen von
Fr. 924.- und Mehrwertsteuer von Fr. 466.40 geltend.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der geltend
gemachte Zeitaufwand von 22,3 Stunden erscheine im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen mit nur einem Schriftenwechsel als hoch. Namentlich sei der
Aufwand für das Aktenstudium mit 9 Stunden zu hoch und sei auf 5 Stunden
zu kürzen. Zudem werde die Rechnungsstellung (0,08 Stunden) nicht
entschädigt. Somit sei ein Zeitaufwand von insgesamt 18,22 Stunden zu entschädigen.
Das Erstellen von 1'756 Fotokopien sei übermässig, auch wenn die
Vollzugsakten recht umfangreich seien. Die Entschädigung dafür sei auf die
Hälfte, mithin auf Fr. 439.- zu kürzen. Entsprechend sei die
Beschwerdeführerin nach Abzug der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- mit Fr. 3'852.85, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer,
einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen.
3.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anerkannte die Beschwerdeführerin
die Kürzung um 0,08 Stunden betreffend den Aufwand für die
Rechnungsstellung und reichte eine entsprechend angepasste Kostennote ein. Im
Übrigen hielt sie an der geltend gemachten Entschädigung fest. Sie begründet
den geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium damit, dass es zu den
Anwaltspflichten gehöre, die vollständigen Akten zumindest kurz anzuschauen, um
beurteilen zu können, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt
erfolgversprechend sei und ob die verschiedenen Dokumente für das
Rechtsmittelverfahren von Relevanz seien. Im Zeitpunkt der Einreichung der
Rekursschrift habe die Vollzugsakte 140 Dokumente mit 1'756 Seiten
umfasst. Alleine das Forensisch-Psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 25. Mai 2016 habe
132.
Seiten umfasst. Sie habe mehr als 30 Stunden für das gesamte
Aktenstudium aufgewendet. Der geltend gemachte Aufwand sei daher nicht
übermässig. Die im Rekursverfahren angefochtene Verfügung habe unter Verletzung
des rechtlichen Gehörs nur pauschal auf das Verlaufsgutachten verwiesen. Nicht
zuletzt deshalb sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, dieses
Gutachten und die darin erwähnten jährlichen Therapieberichte und
Stellungnahmen genau zu studieren, um überhaupt feststellen zu können, wieso
ihr Klient in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt worden sei. Daraus
folge, dass sie für das Aktenstudium nur den vernünftigerweise gebotenen
Zeitaufwand aufgeführt habe.
Es entspreche dem Recht auf Akteneinsicht und gängiger
Praxis, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter von sämtlichen Akten
Kopien anfertige. Inwiefern das Kopieren der vollständigen Vollzugsakten
übermässig erscheine, sei nicht ersichtlich. Auch weil die Einholung eines
weiteren Gutachtens hinsichtlich weiterer Vollzugslockerungen zu erwarten sei,
sei sie darauf angewiesen, auf sämtliche Vollzugsakten zugreifen zu können.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1),
wonach jede Person gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung ein Recht auf eine
in der Regel schriftliche und kostenlose Auskunft in Form eines Ausdrucks oder
einer Fotokopie habe. Demzufolge seien ihr die geltend gemachten Fotokopien
vollumfänglich zu entschädigen.
4.
4.1
Der
Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen
(BGr, 18. Mai 2012,9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig sind Kürzungen
des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen nicht honoriert
werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die
Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011,6B_120/2010,
E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).
4.2
Anwältinnen
haben ihren Beruf sorgfältig auszuüben (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61). Das gewissenhafte Studium der Akten gehört
zweifellos dazu (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E 4.1).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Klienten nicht schon im
vorausgehenden Verfahren vertreten. Sie konnte sich deshalb nicht auf eine
bereits gegebene Kenntnis der vorbestehenden Verfahrensakten stützen. Die provisorische
Rückversetzung ihres Klienten in den geschlossenen Strafvollzug muss für diesen
als schwerwiegend und stark in seine Persönlichkeitsrechte eingreifende
Anordnung qualifiziert werden. Ohne Verletzung ihrer anwaltlichen
Sorgfaltspflicht konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf verzichten, sich
einen Überblick über die Verfahrensakten zu verschaffen, das Verlaufsgutachten,
auf welches die rekursgegenständliche Verfügung unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs pauschal und ohne weitere Begründung verwies, sowie die darin
erwähnten jährlichen Therapieberichte und Stellungnahmen zu studieren.
Angesichts des Umfangs des Verlaufsgutachtens von 132 Seiten sowie des
gesamten Umfangs der Vollzugsakte von damals 140 Dokumenten mit 1'756 Seiten
kann nicht davon gesprochen werden, der in Rechnung gestellte Aufwand von 9 Stunden
für das Aktenstudium sei sachlich nicht geboten oder übermässig. Wird dieser
Aufwand gekürzt, steht die Entschädigung deshalb nicht mehr in einem
vernünftigen Verhältnis zu dem von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
pflichtgemäss geleisteten Aufwand. Die Beschwerde ist demzufolge mit Bezug auf
den Zeitaufwand gutzuheissen.
5.
5.1
Dass das
gewissenhafte Studium der Akten zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört,
hat nicht zur Folge, dass stets auch die Erstellung von Kopien sämtlicher Akten
geboten wäre. Zwar kann im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz
sein. Dies bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreterinnen zwingend über ein
vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen
der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für das aktuelle
Verfahren wesentlicheren Dokumente zu entscheiden (VGr, 6. November 2014,
VB.2014.00421, E. 4.1). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die
Akten des Amts für Justizvollzugs recht umfangreich sind und über ein
detailliertes Verzeichnis verfügen.
5.2
Zwar
begründet die Beschwerdegegnerin nicht näher, weshalb sie lediglich Kopien der Hälfte
der insgesamt 1'756 Aktenseiten, also 878 Kopien, als
entschädigungsberechtigt erachtet. Indes hat die Beschwerdeführerin ihr Recht
auf Einsicht in die vollständigen Akten ausgeübt. Der von ihr eingereichte
Rekurs setzte sich in der Folge nur mit der angefochtenen Verfügung selbst und
dem Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2016 näher auseinander; eine geringe
Anzahl weiterer Dokumente werden darin erwähnt. Durch die ihr von der
Beschwerdegegnerin zugesprochene Entschädigung werden 878 Kopien
abgedeckt. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, sämtliche in den Akten
liegenden Psychiatrischen Gutachten, die Therapieberichte, die Gerichtsurteile,
und in einem erheblichen Umfang eine Auswahl weiterer Dokumente zu kopieren.
Ausserdem wäre es ihr bei Bedarf offen gestanden, nötigenfalls erneut
Akteneinsicht zu nehmen oder sich Kopien zusenden zu lassen, falls sich
nachträglich Kopien einzelner zunächst nicht kopierter Dokumente wider Erwarten
als doch unentbehrlich erwiesen hätten. Sie war somit nicht darauf angewiesen,
Kopien anzufertigen, deren Erforderlichkeit für die Ausarbeitung der
Rekursschrift nicht absehbar war, und insbesondere nicht darauf, gänzlich ohne
Selektion das gesamte Aktendossier des Amts für Justizvollzug zu duplizieren.
Unter diesen Umständen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin nur 878 Kopien entschädigte.
5.3
Das Recht
auf Akteneinsicht, wie es als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) garantiert und in § 8 VRG für das Verwaltungsverfahren
geregelt ist, bezieht sich zwar auf sämtliche von der Beschwerdeführerin
kopierten Akten. Das Einsichtsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht,
Kopien der Akten herzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten der
Kopien von der die Akte führenden bzw. Einsicht gewährenden Behörde zu tragen
wären. Vielmehr sind die Kosten von der Einsicht nehmenden Person zu tragen
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 19). Auch aus dem Recht auf
Akteneinsicht kann kein Recht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgeleitet
werden, dass ihr Kopierkosten in einem Umfang entschädigt werden, der nicht
durch die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten ist.
5.4
Sodann ist
das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1),
auf welches sich die Beschwerdeführerin "der Vollständigkeit halber"
beruft, gemäss dessen Art. 2 auf kantonale Behörden und die kantonale
Verwaltung nicht anwendbar. Massgebend ist hier das kantonale Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4),
welches gemäss seinem § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 lit. b auch für das Amt für Justizvollzug gilt. Allerdings hat
weder die Beschwerdeführerin noch ihr Klient bei der Vorinstanz einen
Informationszugangsanspruch nach IDG geltend gemacht, weshalb ein solcher auch
nicht Verfahrensgegenstand ist. Dazu kommt, dass sich das Recht auf Zugang zu
Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren gemäss § 20 Abs. 3 IDG nach dem
massgeblichen Verfahrensrecht richtet (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341,
E. 4.2.1). Auch aus diesem Grund sind die Bestimmungen des IDG über die
Kosten des Informationszugangs (namentlich § 29 Abs. 2 lit. b
IDG) vorliegend nicht anwendbar und die Beschwerdeführerin kann auch hieraus
keinen Anspruch auf Entschädigung für das Kopieren des vollen Aktenumfangs
ableiten.
6.
6.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den zu
entschädigenden Zeitaufwand als begründet und ihre Beschwerde insofern im
Umfang von Fr. 880.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 70.40),
ausmachend einen Betrag von Fr. 950.40, gutzuheissen. Abzuweisen ist die
Beschwerde, soweit eine Erhöhung der Entschädigung für die Kopierkosten im
Betrag von Fr. 439.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt wird.
Dementsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'852.85 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung der
Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im
eingangs genannten Rekursverfahren um Fr. 950.40 zu erhöhen und neu auf
Fr. 5'803.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Davon ist
unbestrittenermassen die der Beschwerdeführerin zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- in Abzug zu bringen, sodass ihr die
Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.
6.2
Entsprechend
ihrem mehrheitlichen Unterliegen sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin
zu rund einem Drittel unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten zu einem Drittel
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer I der Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 23. September 2016
aufgehoben und diese verpflichtet, Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen
als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen
B den Betrag von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen. Die in § 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht
von B bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…