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Entscheid

VB.2016.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00642

18. April 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19788)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016

wurde das Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen B betreffend dessen

provisorische Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug als gegenstandslos

abgeschrieben, weil er inzwischen wieder in den offenen Vollzug versetzt wurde.

Das Amt für Justizvollzug wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin von B eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen,

welche an die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen

sei. In der gleichen Verfügung wurde Rechtsanwältin A zur unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B für das Rekursverfahren JI Nr. 01 bestellt und

sie wurde aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen ihre Honorarnote

der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

B.

Am 31. August 2016 reichte Rechtsanwältin A der

Direktion der Justiz und des Innern ihre Honorarnote über Fr. 6'296.40

abzüglich der vom Amt für Justizvollzug geschuldeten Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- ein und machte somit einen Saldo zu ihren Gunsten von

Fr. 5'296.40 geltend.

C.

Die Direktion der Justiz und des Innern verfügte am 23. September

2016, dass Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen im Rekursverfahren JI

Nr. 01 in Sachen B mit Fr. 3'852.85 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) einstweilen aus der Staatskasse entschädigt werde. Die in

§ 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht von B bleibe

vorbehalten.

Erwägungen

II.

A.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 beantragte Rechtsanwältin A,

die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

23.

September 2016 sei aufzuheben und sie sei für das Rekursverfahren mit

Fr. 5'227.70 (inkl. 8 % MwSt.) zu entschädigen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion der Justiz und des Innern.

B.

Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde

und reichte die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu. Die

Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann bei jener Instanz

angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist

(VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1; VGr,

21.

November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112),

was auch für die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht gilt.

Somit ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu

entscheiden.

1.2

Die

Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im

eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen

sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2

VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind.

2.2

Der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden der notwendige Zeitaufwand und die

Barausauslagen entschädigt. Bei der Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes

sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu

berücksichtigen (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr; LS 175.252]). Der Stundenansatz beträgt

Fr. 220.- (§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV; LS

215.

]). Die Barauslagen umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie

erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien

(vgl. § 22 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die

Mehrwertsteuer.

2.3

Als

Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener Zeitaufwand,

den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin

vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,

um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013,

VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16

N. 88 ff.). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang und die Qualität der

Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium, Instruktionen,

Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft, Korrespondenz mit

Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an Verhandlungen, Studium des

Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung mit der Klientschaft (VGr,

3.

Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1). Der erforderliche Aufwand

reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im

vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar 2013,2C_101/2013,

E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen

Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig

sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand. Im

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich wird die Erstellung

einer erforderlichen Fotokopie praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr,

6.

November 2014, VB.2014.00421, E. 2.2 m. w. H.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin für ihre

Bemühungen im Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 22,3 Stunden à

Fr. 220.-, ausmachend ein Honorar von Fr. 4'906.-, Barauslagen von

Fr. 924.- und Mehrwertsteuer von Fr. 466.40 geltend.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der geltend

gemachte Zeitaufwand von 22,3 Stunden erscheine im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen mit nur einem Schriftenwechsel als hoch. Namentlich sei der

Aufwand für das Aktenstudium mit 9 Stunden zu hoch und sei auf 5 Stunden

zu kürzen. Zudem werde die Rechnungsstellung (0,08 Stunden) nicht

entschädigt. Somit sei ein Zeitaufwand von insgesamt 18,22 Stunden zu entschädigen.

Das Erstellen von 1'756 Fotokopien sei übermässig, auch wenn die

Vollzugsakten recht umfangreich seien. Die Entschädigung dafür sei auf die

Hälfte, mithin auf Fr. 439.- zu kürzen. Entsprechend sei die

Beschwerdeführerin nach Abzug der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- mit Fr. 3'852.85, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer,

einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen.

3.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anerkannte die Beschwerdeführerin

die Kürzung um 0,08 Stunden betreffend den Aufwand für die

Rechnungsstellung und reichte eine entsprechend angepasste Kostennote ein. Im

Übrigen hielt sie an der geltend gemachten Entschädigung fest. Sie begründet

den geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium damit, dass es zu den

Anwaltspflichten gehöre, die vollständigen Akten zumindest kurz anzuschauen, um

beurteilen zu können, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt

erfolgversprechend sei und ob die verschiedenen Dokumente für das

Rechtsmittelverfahren von Relevanz seien. Im Zeitpunkt der Einreichung der

Rekursschrift habe die Vollzugsakte 140 Dokumente mit 1'756 Seiten

umfasst. Alleine das Forensisch-Psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 25. Mai 2016 habe

132.

Seiten umfasst. Sie habe mehr als 30 Stunden für das gesamte

Aktenstudium aufgewendet. Der geltend gemachte Aufwand sei daher nicht

übermässig. Die im Rekursverfahren angefochtene Verfügung habe unter Verletzung

des rechtlichen Gehörs nur pauschal auf das Verlaufsgutachten verwiesen. Nicht

zuletzt deshalb sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, dieses

Gutachten und die darin erwähnten jährlichen Therapieberichte und

Stellungnahmen genau zu studieren, um überhaupt feststellen zu können, wieso

ihr Klient in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt worden sei. Daraus

folge, dass sie für das Aktenstudium nur den vernünftigerweise gebotenen

Zeitaufwand aufgeführt habe.

Es entspreche dem Recht auf Akteneinsicht und gängiger

Praxis, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter von sämtlichen Akten

Kopien anfertige. Inwiefern das Kopieren der vollständigen Vollzugsakten

übermässig erscheine, sei nicht ersichtlich. Auch weil die Einholung eines

weiteren Gutachtens hinsichtlich weiterer Vollzugslockerungen zu erwarten sei,

sei sie darauf angewiesen, auf sämtliche Vollzugsakten zugreifen zu können.

Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1),

wonach jede Person gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung ein Recht auf eine

in der Regel schriftliche und kostenlose Auskunft in Form eines Ausdrucks oder

einer Fotokopie habe. Demzufolge seien ihr die geltend gemachten Fotokopien

vollumfänglich zu entschädigen.

4.

4.1

Der

Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen

(BGr, 18. Mai 2012,9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig sind Kürzungen

des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen nicht honoriert

werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die

Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt

geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011,6B_120/2010,

E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).

4.2

Anwältinnen

haben ihren Beruf sorgfältig auszuüben (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61). Das gewissenhafte Studium der Akten gehört

zweifellos dazu (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E 4.1).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Klienten nicht schon im

vorausgehenden Verfahren vertreten. Sie konnte sich deshalb nicht auf eine

bereits gegebene Kenntnis der vorbestehenden Verfahrensakten stützen. Die provisorische

Rückversetzung ihres Klienten in den geschlossenen Strafvollzug muss für diesen

als schwerwiegend und stark in seine Persönlichkeitsrechte eingreifende

Anordnung qualifiziert werden. Ohne Verletzung ihrer anwaltlichen

Sorgfaltspflicht konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf verzichten, sich

einen Überblick über die Verfahrensakten zu verschaffen, das Verlaufsgutachten,

auf welches die rekursgegenständliche Verfügung unter Verletzung des

rechtlichen Gehörs pauschal und ohne weitere Begründung verwies, sowie die darin

erwähnten jährlichen Therapieberichte und Stellungnahmen zu studieren.

Angesichts des Umfangs des Verlaufsgutachtens von 132 Seiten sowie des

gesamten Umfangs der Vollzugsakte von damals 140 Dokumenten mit 1'756 Seiten

kann nicht davon gesprochen werden, der in Rechnung gestellte Aufwand von 9 Stunden

für das Aktenstudium sei sachlich nicht geboten oder übermässig. Wird dieser

Aufwand gekürzt, steht die Entschädigung deshalb nicht mehr in einem

vernünftigen Verhältnis zu dem von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

pflichtgemäss geleisteten Aufwand. Die Beschwerde ist demzufolge mit Bezug auf

den Zeitaufwand gutzuheissen.

5.

5.1

Dass das

gewissenhafte Studium der Akten zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört,

hat nicht zur Folge, dass stets auch die Erstellung von Kopien sämtlicher Akten

geboten wäre. Zwar kann im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz

sein. Dies bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreterinnen zwingend über ein

vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen

der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für das aktuelle

Verfahren wesentlicheren Dokumente zu entscheiden (VGr, 6. November 2014,

VB.2014.00421, E. 4.1). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die

Akten des Amts für Justizvollzugs recht umfangreich sind und über ein

detailliertes Verzeichnis verfügen.

5.2

Zwar

begründet die Beschwerdegegnerin nicht näher, weshalb sie lediglich Kopien der Hälfte

der insgesamt 1'756 Aktenseiten, also 878 Kopien, als

entschädigungsberechtigt erachtet. Indes hat die Beschwerdeführerin ihr Recht

auf Einsicht in die vollständigen Akten ausgeübt. Der von ihr eingereichte

Rekurs setzte sich in der Folge nur mit der angefochtenen Verfügung selbst und

dem Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2016 näher auseinander; eine geringe

Anzahl weiterer Dokumente werden darin erwähnt. Durch die ihr von der

Beschwerdegegnerin zugesprochene Entschädigung werden 878 Kopien

abgedeckt. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, sämtliche in den Akten

liegenden Psychiatrischen Gutachten, die Therapieberichte, die Gerichtsurteile,

und in einem erheblichen Umfang eine Auswahl weiterer Dokumente zu kopieren.

Ausserdem wäre es ihr bei Bedarf offen gestanden, nötigenfalls erneut

Akteneinsicht zu nehmen oder sich Kopien zusenden zu lassen, falls sich

nachträglich Kopien einzelner zunächst nicht kopierter Dokumente wider Erwarten

als doch unentbehrlich erwiesen hätten. Sie war somit nicht darauf angewiesen,

Kopien anzufertigen, deren Erforderlichkeit für die Ausarbeitung der

Rekursschrift nicht absehbar war, und insbesondere nicht darauf, gänzlich ohne

Selektion das gesamte Aktendossier des Amts für Justizvollzug zu duplizieren.

Unter diesen Umständen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin nur 878 Kopien entschädigte.

5.3

Das Recht

auf Akteneinsicht, wie es als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) garantiert und in § 8 VRG für das Verwaltungsverfahren

geregelt ist, bezieht sich zwar auf sämtliche von der Beschwerdeführerin

kopierten Akten. Das Einsichtsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht,

Kopien der Akten herzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten der

Kopien von der die Akte führenden bzw. Einsicht gewährenden Behörde zu tragen

wären. Vielmehr sind die Kosten von der Einsicht nehmenden Person zu tragen

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 19). Auch aus dem Recht auf

Akteneinsicht kann kein Recht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgeleitet

werden, dass ihr Kopierkosten in einem Umfang entschädigt werden, der nicht

durch die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten ist.

5.4

Sodann ist

das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1),

auf welches sich die Beschwerdeführerin "der Vollständigkeit halber"

beruft, gemäss dessen Art. 2 auf kantonale Behörden und die kantonale

Verwaltung nicht anwendbar. Massgebend ist hier das kantonale Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4),

welches gemäss seinem § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3

Abs. 1 lit. b auch für das Amt für Justizvollzug gilt. Allerdings hat

weder die Beschwerdeführerin noch ihr Klient bei der Vorinstanz einen

Informationszugangsanspruch nach IDG geltend gemacht, weshalb ein solcher auch

nicht Verfahrensgegenstand ist. Dazu kommt, dass sich das Recht auf Zugang zu

Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizverfahren gemäss § 20 Abs. 3 IDG nach dem

massgeblichen Verfahrensrecht richtet (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341,

E. 4.2.1). Auch aus diesem Grund sind die Bestimmungen des IDG über die

Kosten des Informationszugangs (namentlich § 29 Abs. 2 lit. b

IDG) vorliegend nicht anwendbar und die Beschwerdeführerin kann auch hieraus

keinen Anspruch auf Entschädigung für das Kopieren des vollen Aktenumfangs

ableiten.

6.

6.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den zu

entschädigenden Zeitaufwand als begründet und ihre Beschwerde insofern im

Umfang von Fr. 880.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 70.40),

ausmachend einen Betrag von Fr. 950.40, gutzuheissen. Abzuweisen ist die

Beschwerde, soweit eine Erhöhung der Entschädigung für die Kopierkosten im

Betrag von Fr. 439.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt wird.

Dementsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'852.85 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung der

Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im

eingangs genannten Rekursverfahren um Fr. 950.40 zu erhöhen und neu auf

Fr. 5'803.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Davon ist

unbestrittenermassen die der Beschwerdeführerin zugesprochene

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- in Abzug zu bringen, sodass ihr die

Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.

6.2

Entsprechend

ihrem mehrheitlichen Unterliegen sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin

zu rund einem Drittel unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten zu einem Drittel

aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer I der Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 23. September 2016

aufgehoben und diese verpflichtet, Rechtsanwältin A für ihre Bemühungen

als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren JI Nr. 01 in Sachen

B den Betrag von Fr. 4'803.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen. Die in § 16 Abs. 4 VRG umschriebene Nachzahlungspflicht

von B bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei­entschädigung

von Fr. 500.- (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zu­stellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an