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Entscheid

VB.2016.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00644

5. Januar 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. März 2016 ordnete das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner

Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es verpflichtete

ihn, sich innert zehn Tagen am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten Stelle zum Untersuch anzumelden

und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es

an, dass es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten

werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es

die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2016 ab,

soweit er nicht gegenstandslos war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 24. Oktober 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens die

ersatzlose Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. September 2016. Weiter

ersuchte er um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies die

Abteilungspräsidentin i. V.

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Am 28. Oktober 2016 beantragte das

Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten

des Beschwerdeführers. Am 1. November 2016 teilte die Sicherheitsdirektion

mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.

A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für

eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend

kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Januar

2016.

trug der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle vom 22.

Januar 2016 um 21.40 Uhr in der Bar "C" an der D-Strasse 01 in Zürich

drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto) auf sich. Der Beschwerdeführer zeigte

sich betreffend Besitz und Konsum von Kokain geständig. Gemäss Rapport der

Stadtpolizei Zürich gab er an, dass er nicht regelmässig konsumiere. Der letzte

Konsum habe vor ca. zwei Monaten stattgefunden. Ein Konsum bestehe seit ca.

zwei Jahren. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Beschwerdegegnerin eine

verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der Fahreignung an. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion ab, soweit sie nicht gegenstandslos

war. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Nach Art.

14.

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verfügt

über Fahreignung, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Auf fehlende

Fahreignung wegen Drogensucht darf gemäss Bundesgericht geschlossen werden,

wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum

und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende

Gefahr besteht, dass er oder sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (BGr, 21. Mai 2015,1C_111/2015, E. 4.4; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE

127.

II 122 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so

wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von

Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes

Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 28a Abs. 1

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt

die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwangsläufig

voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist

oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (BGr, 21. Mai 2015,1C_111/2015,

E. 4.6 mit Verweis auf BGr, 26. April 2013,1C_445/2012, E. 3.2). Das

Bundesgericht hat eine fachärztliche Untersuchung als gerechtfertigt befunden

in einem Fall, in dem die betroffene Person seit drei Jahren gelegentlich

Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres 30 Gramm davon beschaffte

(BGr, 13. Februar 2008,1C_282/2007, E. 2.4). Hingegen genügte ein einmaliger

nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges

durch eine Person mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund

für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht (BGr, 7. Februar 2007,6A.72/2006,

E. 3.2). Das Bundesgericht befand weiter, dass sich aufgrund eines

einmaligen Ecstasykonsums nicht annehmen lasse, die betroffene Person sei

drogenabhängig und könne Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht auseinanderhalten

(BGr, 25. Februar 2003,6A.93/2002, E. 4.2.1). Eine verkehrsmedizinische

Abklärung der Fahreignung erachtete das Bundesgericht bei einer Person, die über

drei Jahre monatlich einmal Ecstasy und Speed konsumierte, über einen

ungetrübten Leumund verfügte und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert

wurde, als zulässig (BGr,1C_248/2011, 30. Januar 2012, E. 4.1; siehe

ferner BGr, 28. Juni 2000,6A. 56/2000, E. 3.c).

3.2

Beim

Beschwerdeführer wurden am 22. Januar 2016 anlässlich einer Personenkontrolle

ausserhalb des Strassenverkehrs drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto)

gefunden. Gegenüber der Polizei gab er an, er konsumiere nicht regelmässig,

habe das letzte Mal vor ca. zwei Monaten konsumiert und ein Konsum bestehe seit

ca. zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe

gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sein erster Konsum vor zwei Jahren war.

Er habe nicht gesagt, dass er seit zwei Jahren konsumiere. Er habe erst zweimal

in seinem Leben Kokain konsumiert und wollte an jenem Abend das mitgeführte

Kokain zusammen mit Freunden konsumieren. Aus den Angaben im Polizeirapport vom

31.

Januar 2016 lässt sich bezüglich der Häufigkeit des Konsums nichts schliessen.

Allerdings lassen sich Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe

bis dahin erst zweimal Kokain konsumiert, nicht von der Hand weisen. Der

Umstand, dass er mit drei Portionen Kokain, welche für den Konsum mit Freunden

bestimmt waren, angetroffen wurde, lässt doch auf eine gewisse Vertrautheit mit

der Beschaffung und dem Umgang mit Kokain schliessen. Diese Unklarheiten in

Bezug auf eine allfällige Drogenproblematik rechtfertigen grundsätzlich

medizinische Abklärungen. Ein Nachweis eines häufigeren oder regelmässigen

Konsums ist vorliegend nicht erforderlich. Schliesslich dient die

verkehrsmedizinische Abklärung gerade der Abklärung der Frage, ob eine

verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht oder nicht (vgl. ferner Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.

A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41).

Entgegen der Konstellation im Urteil 6A.72/2006 vom 7.

Februar 2007 ist hier zu berücksichtigen, dass der automobilistische Leumund

des Beschwerdeführers belastet ist. Am 15. Januar 2016 wurde ihm der

Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für fünf Monate (vom

14.

April bis am 13. September 2016) entzogen. In der Begründung wird auf zwei

Vorfälle aus dem Jahr 2015 verwiesen: Am 14. August 2015 gewährte der Beschwerdeführer

beim Fahrstreifenwechsel den Vortritt nicht (leichte Widerhandlung) und am 28.

Oktober 2015 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um

22.

km/h (mittelschwere Widerhandlung). Am 13. Januar 2015 wurde ihm

der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen.

Dies geschah aufgrund eines Vorfalls vom 14. August 2014 als der

Beschwerdeführer infolge nichtangepasster Geschwindigkeit beim Abbremsen wegen

eines die Strasse überquerenden Tieres die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor.

Weiter geht es vorliegend lediglich um die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Abklärung und nicht um den vorsorglichen Führerausweisentzug.

Vorliegend ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen, dass er ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert wurde.

Zudem hat er sich – wie er geltend macht – zur verkehrsmedizinischen Abklärung

angemeldet. Weiter ist hinsichtlich der bisherigen Strassenverkehrsdelikte kein

Zusammenhang mit Drogenkonsum bekannt. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt

in Betracht, dass bei ihm seit ungefähr Januar 2014 ein Kokainkonsum besteht.

Dabei verfügt der Konsum von Kokain über ein sehr hohes Suchtpotenzial und die

enthemmende Wirkung macht Kokain im Strassenverkehr besonders gefährlich (VGr,

19.

Mai 2014, VB.2013.00585, E. 8.2; VGr, 6. April 2011,

VB.2011.00053, E. 3.3). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis bereits zweimal entzogen werden musste,

wobei beide Male überhöhte respektive nicht angepasste Geschwindigkeit massgeblich

war. Damit zeigte der Beschwerdeführer ein risikobehaftetes Fahrverhalten. Bei

dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens an der Fahreignung

des Beschwerdeführers zweifeln und dessen Fahreignung abklären lassen. Angesichts

der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden

sind, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der

Fahreignung auch als verhältnismässig.

3.3

Die Rüge

einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]) sowie der persönlichen Freiheit des

Beschwerdeführers (Art. 10 BV) erweist sich damit als unbegründet. Ebenso

liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) vor. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die

Anhaltspunkte für die an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehenden

Zweifel ohne Weiteres. Ein darüber hinausgehender Nachweis, wie häufig und wie

viel der Beschwerdeführer konsumiert, ist vorliegend nicht erforderlich.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 16. Januar 2014,1C_748/2013,

E. 1).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …