VB.2016.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00644
5. Januar 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 ordnete das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner
Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es verpflichtete
ihn, sich innert zehn Tagen am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten Stelle zum Untersuch anzumelden
und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es
an, dass es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten
werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es
die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2016 ab,
soweit er nicht gegenstandslos war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 24. Oktober 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens die
ersatzlose Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. September 2016. Weiter
ersuchte er um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies die
Abteilungspräsidentin i. V.
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 28. Oktober 2016 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten
des Beschwerdeführers. Am 1. November 2016 teilte die Sicherheitsdirektion
mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.
A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für
eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend
kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Januar
2016.
trug der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle vom 22.
Januar 2016 um 21.40 Uhr in der Bar "C" an der D-Strasse 01 in Zürich
drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto) auf sich. Der Beschwerdeführer zeigte
sich betreffend Besitz und Konsum von Kokain geständig. Gemäss Rapport der
Stadtpolizei Zürich gab er an, dass er nicht regelmässig konsumiere. Der letzte
Konsum habe vor ca. zwei Monaten stattgefunden. Ein Konsum bestehe seit ca.
zwei Jahren. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Beschwerdegegnerin eine
verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der Fahreignung an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion ab, soweit sie nicht gegenstandslos
war. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Nach Art.
14.
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verfügt
über Fahreignung, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Auf fehlende
Fahreignung wegen Drogensucht darf gemäss Bundesgericht geschlossen werden,
wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum
und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende
Gefahr besteht, dass er oder sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (BGr, 21. Mai 2015,1C_111/2015, E. 4.4; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE
127.
II 122 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so
wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes
Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 28a Abs. 1
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwangsläufig
voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist
oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (BGr, 21. Mai 2015,1C_111/2015,
E. 4.6 mit Verweis auf BGr, 26. April 2013,1C_445/2012, E. 3.2). Das
Bundesgericht hat eine fachärztliche Untersuchung als gerechtfertigt befunden
in einem Fall, in dem die betroffene Person seit drei Jahren gelegentlich
Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres 30 Gramm davon beschaffte
(BGr, 13. Februar 2008,1C_282/2007, E. 2.4). Hingegen genügte ein einmaliger
nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges
durch eine Person mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund
für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht (BGr, 7. Februar 2007,6A.72/2006,
E. 3.2). Das Bundesgericht befand weiter, dass sich aufgrund eines
einmaligen Ecstasykonsums nicht annehmen lasse, die betroffene Person sei
drogenabhängig und könne Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht auseinanderhalten
(BGr, 25. Februar 2003,6A.93/2002, E. 4.2.1). Eine verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung erachtete das Bundesgericht bei einer Person, die über
drei Jahre monatlich einmal Ecstasy und Speed konsumierte, über einen
ungetrübten Leumund verfügte und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert
wurde, als zulässig (BGr,1C_248/2011, 30. Januar 2012, E. 4.1; siehe
ferner BGr, 28. Juni 2000,6A. 56/2000, E. 3.c).
3.2
Beim
Beschwerdeführer wurden am 22. Januar 2016 anlässlich einer Personenkontrolle
ausserhalb des Strassenverkehrs drei Portionen Kokain (2.5 Gramm brutto)
gefunden. Gegenüber der Polizei gab er an, er konsumiere nicht regelmässig,
habe das letzte Mal vor ca. zwei Monaten konsumiert und ein Konsum bestehe seit
ca. zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe
gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sein erster Konsum vor zwei Jahren war.
Er habe nicht gesagt, dass er seit zwei Jahren konsumiere. Er habe erst zweimal
in seinem Leben Kokain konsumiert und wollte an jenem Abend das mitgeführte
Kokain zusammen mit Freunden konsumieren. Aus den Angaben im Polizeirapport vom
31.
Januar 2016 lässt sich bezüglich der Häufigkeit des Konsums nichts schliessen.
Allerdings lassen sich Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe
bis dahin erst zweimal Kokain konsumiert, nicht von der Hand weisen. Der
Umstand, dass er mit drei Portionen Kokain, welche für den Konsum mit Freunden
bestimmt waren, angetroffen wurde, lässt doch auf eine gewisse Vertrautheit mit
der Beschaffung und dem Umgang mit Kokain schliessen. Diese Unklarheiten in
Bezug auf eine allfällige Drogenproblematik rechtfertigen grundsätzlich
medizinische Abklärungen. Ein Nachweis eines häufigeren oder regelmässigen
Konsums ist vorliegend nicht erforderlich. Schliesslich dient die
verkehrsmedizinische Abklärung gerade der Abklärung der Frage, ob eine
verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht oder nicht (vgl. ferner Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41).
Entgegen der Konstellation im Urteil 6A.72/2006 vom 7.
Februar 2007 ist hier zu berücksichtigen, dass der automobilistische Leumund
des Beschwerdeführers belastet ist. Am 15. Januar 2016 wurde ihm der
Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für fünf Monate (vom
14.
April bis am 13. September 2016) entzogen. In der Begründung wird auf zwei
Vorfälle aus dem Jahr 2015 verwiesen: Am 14. August 2015 gewährte der Beschwerdeführer
beim Fahrstreifenwechsel den Vortritt nicht (leichte Widerhandlung) und am 28.
Oktober 2015 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um
22.
km/h (mittelschwere Widerhandlung). Am 13. Januar 2015 wurde ihm
der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen.
Dies geschah aufgrund eines Vorfalls vom 14. August 2014 als der
Beschwerdeführer infolge nichtangepasster Geschwindigkeit beim Abbremsen wegen
eines die Strasse überquerenden Tieres die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor.
Weiter geht es vorliegend lediglich um die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Abklärung und nicht um den vorsorglichen Führerausweisentzug.
Vorliegend ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, dass er ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert wurde.
Zudem hat er sich – wie er geltend macht – zur verkehrsmedizinischen Abklärung
angemeldet. Weiter ist hinsichtlich der bisherigen Strassenverkehrsdelikte kein
Zusammenhang mit Drogenkonsum bekannt. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt
in Betracht, dass bei ihm seit ungefähr Januar 2014 ein Kokainkonsum besteht.
Dabei verfügt der Konsum von Kokain über ein sehr hohes Suchtpotenzial und die
enthemmende Wirkung macht Kokain im Strassenverkehr besonders gefährlich (VGr,
19.
Mai 2014, VB.2013.00585, E. 8.2; VGr, 6. April 2011,
VB.2011.00053, E. 3.3). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis bereits zweimal entzogen werden musste,
wobei beide Male überhöhte respektive nicht angepasste Geschwindigkeit massgeblich
war. Damit zeigte der Beschwerdeführer ein risikobehaftetes Fahrverhalten. Bei
dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens an der Fahreignung
des Beschwerdeführers zweifeln und dessen Fahreignung abklären lassen. Angesichts
der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden
sind, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der
Fahreignung auch als verhältnismässig.
3.3
Die Rüge
einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]) sowie der persönlichen Freiheit des
Beschwerdeführers (Art. 10 BV) erweist sich damit als unbegründet. Ebenso
liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) vor. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die
Anhaltspunkte für die an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehenden
Zweifel ohne Weiteres. Ein darüber hinausgehender Nachweis, wie häufig und wie
viel der Beschwerdeführer konsumiert, ist vorliegend nicht erforderlich.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 16. Januar 2014,1C_748/2013,
E. 1).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …