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Entscheid

VB.2016.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00645

24. August 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

vier Verfügungen vom 9. Dezember 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt

Zürich vom 8. Januar 2014, führte der Vorsteher des Polizeidepartements

der Stadt Zürich zur zeitweiligen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die

Versuchsanordnung "Tempo 30 nachts" für die folgenden Strassenabschnitte

ein:

Kreis 2: Albisstrasse,

zwischen der Mutschellenstrasse und dem Dangelweg

Kreis 4: Hardstrasse,

zwischen dem Hardplatz und dem Albisriederplatz

Kreis 10: Am Wasser,

zwischen dem Haus Nr. 125 und der Europabrücke, zwischen dem Hardturmsteg

und der Grossmannstrasse;

Breitenstrasse, zwischen der Hönggerstrasse und dem

Hardturmsteg

Kreis 12: Winterthurerstrasse,

zwischen dem Haus Nr. 522 und dem Haus Nr. 537;

Dübendorfstrasse, zwischen dem Haus

Nr. 2 und dem Haus Nr. 248

In den betreffenden Strassenabschnitten soll

die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von drei Monaten nachts

zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von 50 km/h auf 30 km/h

herabgesetzt werden. Ferner war festgelegt worden, dass die Verkehrsvorschriften

mit dem Aufstellen der Signale bzw. mit dem Anbringen der Markierung

rechtsverbindlich würden.

B.

Gegen jede dieser Verfügungen erhoben der Verein A sowie der

Verein B, am 7. Februar 2014 Einsprache beim Stadtrat. Die vier

Einsprachen wurden aufgrund des identischen Wortlauts und da sich die Anträge

darin gleichermassen gegen alle vier Verkehrsvorschriften richteten, als eine

einheitliche Einsprache behandelt. Am 1. April 2015 trat der Stadtrat

mangels Legitimation nicht auf die Einsprache ein.

Erwägungen

II.

Am 15. Mai 2015 erhoben der Verein A und der

Verein B, hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Am

21.

September 2016 wies der Statthalter den Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Am 24. Oktober 2016 beantragten der Verein A und der

Verein B dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, die angefochtene Verfügung des

Statthalters des Bezirks Zürich vom 21. September 2016 sei aufzuheben. Es

seien die Verfügungen des Vorstehers des Polizeidepartements vom

9.

Dezember 2013 und die damit in den Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12

angeordneten dreimonatigen Versuche "Tempo 30 nachts" ersatzlos

aufzuheben. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Versuche "Tempo 30

nachts" unter Einbezug bzw. Einbau der neuartigen sogenannten

Flüsterbeläge durchzuführen seien. Subeventualiter sei die Sache zur

materiellen Behandlung des Rekurses und zu neuer Entscheidung an den

Statthalter des Bezirks Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Statthalteramt Bezirk Zürich reichte am

1.

November 2016 die Rekursakten ein und verzichtete gleichzeitig auf

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 beantragte die

Stadt Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Am 3. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Am

12.

Januar 2017 antwortete die Stadt Zürich mit Beschwerdeduplik.

Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführenden nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Nachdem der Beschwerdegegner mangels

Legitimation der Beschwerdeführenden auf deren Einsprache nicht eingetreten war,

machten diese im Rekursverfahren unter anderem geltend, der Beschwerdegegner

habe das Vorliegen ihrer Legitimation zu Unrecht verneint. Die formell

unterlegenen Beschwerdeführenden sind legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Infolgedessen trat die Vorinstanz

zu Recht auf den Rekurs ein und behandelte die Frage der Legitimation im Rahmen

der materiellen Prüfung (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58 und § 21 N. 23). Vorliegend ist zu überprüfen, ob das

Nichteintreten durch den Beschwerdegegner und die Abweisung des dagegen

erhobenen Rekurses durch die Vorinstanz berechtigt war. Dabei steht den

Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die

Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539,

E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

1.3

Das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch

nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren (vgl. dazu hinten

E. 3.2 und 3.4). Die Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu

erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt

werden (Bertschi, § 21 N. 38; VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157,

E. 2.4). Dabei gilt schon die Einsprache als Rechtsmittel (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 41). Im Einspracheverfahren machten die Beschwerdeführenden

zwar gewisse Ausführungen zur Legitimation: So beriefen sie sich zu Recht auf

ihr statutarisches Recht, die Interessen ihrer Mitglieder geltend zu machen,

die nach den Statuten zu wahren seien, was auch unbestritten blieb (Art. 2

bzw. Ziff. 2 der Statuten). Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass eine

Vielzahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde berechtigt wäre, weil sie täglich mit

dem Auto durch die Stadt Zürich fahren und entsprechend auch die von den

beabsichtigten Massnahmen betroffenen Strassenstücke benutzen würden. Hinzu

komme die Gefahr, dass die dort vorgesehenen Signalisationen einmal unbewusst

übersehen werden könnten und damit eine Geldstrafe oder gar ein

Führerscheinentzug riskiert werde. Diese Gefahr sei umso grösser, als die Stadt

Zürich Bussengelder regelmässig als Einnahmen im Budget vorsehe. Schliesslich

seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder durch drohende

Schleichwegfahrten und Fahrten von Blaulichtorganisationen lärmbetroffen.

Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden

die Ausführungen zur Legitimation, nachdem ihnen diese vom Beschwerdegegner

nicht zuerkannt worden war. Der Beschwerdegegner hatte dagegen in der

Rekursantwort geltend gemacht, die Beschwerdeführenden dürften die im ersten

Rechtsmittelverfahren ungenügende Begründung der Legitimation im zweiten

Rechtsmittelverfahren nicht nachholen. Im angefochtenen Entscheid stellte die

Vorinstanz im Wesentlichen auf diese Vorbringen ab. Konsequenterweise wären

damit die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Legitimation nicht

mehr zu hören gewesen. Soweit die Vor­instanz dennoch – wenn auch nur kurz –

auf die ergänzten Vorbringen materiell einging, durfte sie dies nur im Sinn

einer Eventualbegründung tun. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist entsprechend vorzugehen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz verwies im angefochtenen Urteil auf die Ausführungen des

Beschwerdegegners und hielt fest, dass die Legitimationsvoraussetzungen

vorliegend nicht offensichtlich erfüllt seien und somit von den

Beschwerdeführenden substanziiert hätten dar­gelegt werden müssen. Es könne

nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine Grosszahl der Mitglieder der

Beschwerdeführenden die von der Temporeduktion betroffenen Strecken in der

Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr – also neben den üblichen

Pendelzeiten – mehr als nur gelegentlich befahre oder aber im betreffenden

Gebiet wohnhaft sei. Und selbst bei Annahme einer speziellen Betroffenheit

würde das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der

angefochtenen Massnahme nicht auf der Hand liegen, zumal diese vorliegend

befristeter Natur sei und keine offensichtlichen Nachteile für allfällig

Betroffene ersichtlich seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach

viele Automobilisten der Stadt Zürich oder Pendler aus den Nachbargemeinden

Mitglieder der Vereine seien und es sich bei den betreffenden Strecken um für

Nachtverhältnisse allgemein und somit auch von Mitgliedern viel befahrene

Strassen handle, vermöge nicht zu überzeugen und der Substanziierungspflicht

nicht zu genügen. Der Beschwerdegegner sei somit zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten.

2.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführenden ein, das Bundesgericht habe ihre

Rekurslegitimation bislang nicht in Zweifel gezogen. So sei es in BGE 139 II

145.

auf eine Beschwerde des Vereins A gegen den Einbezug eines

Hauptstrassenabschnitts der Gemeinde Sumvitg eingetreten, ohne sich die

(offensichtlich zu verneinende) Frage zu stellen, ob die Mitglieder, welche den

betreffenden Hauptstrassenabschnitt regelmässig befahren, auch einen Grossteil

der Gesamtmitgliederzahl ausmache. Indem der Beschwerdegegner und mit ihm die

Vorinstanz solches fordere, würden sie die Rekurslegitimation kantonaler

Verkehrsverbände bzw. der Regional- und Kantonalsektionen der nationalen

Verkehrsverbände in einer mit der bundesrechtlichen Ausgangslage nicht zu

vereinbarenden Art und Weise einschränken. Es gehe nicht an, dass der

Beschwerdegegner den Sektionen der nationalen Verkehrsverbände durch eine

einengende Anwendung der kantonalen Legitimationsvoraussetzungen von

Art. 21 VRG den Zugang zum letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht

verbaue. Es genüge, dass eine Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung

befugt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten vor den Vorinstanzen wiederholt

anhand der Relation von Mitgliederzahlen zu im Kanton Zürich immatrikulierten

Motorfahrzeugen dargetan, dass rund ein Drittel der zürcherischen

Motorfahrzeuge von einem Mitglied der Beschwerdeführenden gehalten bzw. gelenkt

werde. Bei diesen statistisch gesehen sehr hohen Zahlen sei folglich auch davon

auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen Strassen in den

Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12 zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von

einem Mitglied der beiden Verbände gehalten oder gelenkt würden und damit auch

ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig befahrenden Fahrzeuge bzw.

deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Zu behaupten, dass der Zeitraum zwischen

22.00

Uhr und 6.00 Uhr ausserhalb der üblichen Pendlerzeiten liege,

sei weltfremd und willkürlich. Es gebe eine Vielzahl von Berufspendlern, welche

ihre Arbeit oder zumindest ihren Arbeitsweg vor 6.00 Uhr anträten bzw.

nach 22.00 Uhr beendeten. Von einer mangelnden Substanziierung der

Rekurslegitimation könne bei dieser Ausgangslage keine Rede sein.

2.3

Der

Beschwerdegegner macht hinsichtlich der Legitimation zusammengefasst geltend,

die Beschwerdeführenden seien nicht konkret auf die spezielle Betroffenheit

einzelner Mitglieder bzw. auf die Art und Häufigkeit von deren Fahrten über die

streitbetroffenen Versuchsstrecken eingegangen. Diesbezüglich sei auch der

abstrakt angeführte Verweis auf einzelne Berufsgruppen, die teilweise auch

nachts arbeiteten, unbehelflich. Zudem hätten es die Beschwerdeführenden

versäumt, ein schutzwürdiges Interesse darzutun. Es könne für die

Legitimationsbegründung nicht ausreichen, dass ein Verband pauschal auf seine

hohe Mitgliederzahl verweise und sich unbesehen der konkreten Verhältnisse und

Örtlichkeiten auf den Standpunkt stelle, dass somit jegliche Strassen der Stadt

Zürich offensichtlich von einer grossen Zahl seiner Mitglieder befahren würden.

3.

3.1

Die

Prüfung der Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden im (stadtinternen)

Rekursverfahren vor dem Beschwerdegegner richtet sich gemäss § 66 der

Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 nach den Vorschriften

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.

3.2

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Im

Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG])

steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Zusätzlich

müssen die betroffenen Verkehrsteilnehmer glaubhaft machen, dass das Projekt

für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer

gewissen Intensität zur Folge hat (BGE 136 II 539 E. 1.1

S. 542 f. mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 48).

3.3

Praxisgemäss

kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der

Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen,

soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen

Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische

Verbandsbeschwerde; BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen;

Bertschi, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,

unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,

in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE

136.

II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweis; VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).

3.4

Die

Legitimationsvoraussetzungen sind – sofern sie nicht offensichtlich erfüllt

sind – substanziiert darzulegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den

Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und auf deren materielle Beschwer

(Bertschi, § 21 N. 98; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008]

Nr. 36 E. 6.4 und 9.2; BGr, 16. April 2002,1A.47/2002,

E. 3.4).

4.

4.1

Im

Einspracheverfahren vor dem Beschwerdegegner machten die Beschwerdeführenden

geltend, die Stadt Zürich mit einer Einwohnerzahl von beinahe 400'000 sowie Zu-

und Wegpendlern von über 270'000 weise eine grosse Anzahl Automobilisten auf,

die Mitglieder der Beschwerdeführenden seien. Fernen seien Tausende von

Mitgliedern aus Nachbargemeinden und aus der Region hinzuzuzählen, die täglich

mit dem Auto durch die Stadt Zürich fahren würden. Folglich würden

offensichtlich eine (sehr) grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführenden

regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen und

seien zur Beschwerde berechtigt. Hinzu komme die drohende Gefahr, welcher die

Mitglieder ausgesetzt seien, die vorgesehene Signalisation auf den

entsprechenden Strassen oder Strassenstücken einmal unbewusst zu überschreiten

und damit Geldstrafe oder gar einen Führerausweisentzug zu riskieren. Im

Weiteren seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder auch von den

drohenden Schleichwegfahrten in Quartierstrassen und den zu erwartenden

Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen.

4.2

Die

Beschwerdeführenden bezwecken gemäss ihren Statuten die Wahrung der Rechte und

Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr bzw. fördern den Individualverkehr.

Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss seinen Angaben 40'000 von 200'000

Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500

von 20'000 Mitgliedern sein, die in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die

Beschwerdebefugnis der einzelnen Mitglieder anbelangt, steht sie – wie vorne

angeführt – all jenen zu, welche die mit der Versuchsanordnung "Tempo 30

nachts" belegten Strassen mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das

bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist. Die Beschwerdeführenden machten

jedoch im Einspracheverfahren keine Angaben darüber, wie viele ihrer Mitglieder

in den entsprechenden Gebieten wohnen bzw. arbeiten und von der nächtlichen

Temporeduktion überhaupt betroffen wären, wobei solches festzustellen ihnen

aufgrund der Mitgliederlisten durchaus und mit vertretbarem Aufwand möglich

gewesen wäre. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012,1C_160/2012

(in BGE 139 II 145 nicht publizierter Erwägung 1.2) die Legitimation der als

Verein konstituierten Regionalgruppe Bündner Oberland (Surselva) des

Beschwerdeführers 1 zwar bejaht, jene der kantonalen Sektion aber offengelassen.

Allerdings ging es dabei um den ganztägigen und unbefristeten Einbezug einer

stark frequentierten Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone. Bei dieser

Hauptstrasse handelt es sich um die Hauptverkehrsachse in Sumvitg;

Ausweichmöglichkeiten scheinen nicht vorhanden. Unter den konkreten Umständen

ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der Bewohner von Sumvitg sowie der

Nachbarorte diese Hauptstrasse nutzt und damit von der Anordnung betroffen ist.

Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um kurze Strassenabschnitte, bei

welchen lediglich nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr

versuchsweise für die Dauer von drei Monaten die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll. Insofern ist

der von den Beschwerdeführenden angerufene BGE 139 II 145 (BGr,

10.

Dezember 2012,1C_160/2012) im vorliegenden Verfahren nicht

einschlägig. Auf den Umstand, dass das Tempo lediglich nachts von

22.00

Uhr bis 6.00 Uhr reduziert werden soll, gehen die

Beschwerdeführenden bei der Begründung ihrer Legitimation im Verfahren vor dem

Beschwerdegegner in keiner Weise ein. Damit haben die Beschwerdeführenden im

Einspracheverfahren nicht substanziiert dargetan, dass eine Mehrheit oder eine

Grosszahl ihrer Mitglieder von den angefochtenen Massnahmen betroffen sind,

weshalb die Rechtsmittellegitimation bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.

4.3

Von noch

grösserer Bedeutung als die Frage, ob überhaupt eine Grosszahl von Mitgliedern

betroffen ist, ist aber die Betroffenheit an sich. Weder aus den Akten noch aus

den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich indessen, inwiefern deren

Mitglieder durch die angefochtenen Verkehrsanordnungen in besonderer Weise

betroffen wären. Die von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren

vorgebrachten Umstände, dass ihre Mitglieder die vorgesehene temporäre

Signalisation einmal unbewusst überschreiten könnten und damit eine Geldstrafe

oder gar einen Führerausweisentzug riskieren würden sowie durch

Schleichwegfahrten in Quartierstrasse und den Lärmzunahmen durch

Rettungsfahrzeuge betroffen wären, stellen keine Nachteile von besonderer

Intensität dar. So kann in der Gefahr der Missachtung der Verkehrsanordnung

schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse liegen, weil sonst – wie die

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren richtig festgehalten hat – das

Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würde, besteht doch diese

Gefahr bei jeder (neuen) Verkehrsanordnung. Des Weiteren legten die

Beschwerdeführenden nicht dar, für welche Mitglieder ein allfälliger

Ausweichverkehr bzw. die Lärmzunahme durch Rettungsfahrzeuge überhaupt

wahrnehmbar wären. Wie bereits erwähnt, ist ein schutzwürdiges Interesse

lediglich bei einer Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität anzunehmen.

Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall die Höchstgeschwindigkeit

lediglich nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und vorübergehend für die

Dauer von drei Monaten auf 30 km/h herabgesetzt werden soll, ist eine

besondere Betroffenheit der Verbandsmitglieder nicht ersichtlich, zumal nicht

dargetan wurde, wie viele Mitglieder überhaupt in der näheren Umgebung der

betroffenen Strassenabschnitte wohnen bzw. arbeiten (vorn E. 4.2). Darüber

hinaus stellt eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch Schaffung einer

Tempo-30-Zone nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine ausreichende

Beeinträchtigung dar (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172, E. 2.2;

Bertschi, § 21 N. 49). Eine konkrete Betroffenheit einer Grosszahl

der Verbandsmitglieder wurde folglich im Einspracheverfahren nicht dargetan.

4.4

Nach dem

Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren weder eine

Grosszahl an betroffenen Mitgliedern noch deren materielle Beschwer

substanziiert darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden verneint

haben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden ihre

Vorbringen bezüglich der Rechtsmittellegitimation dahingehend, dass zumindest

in Relation zu sämtlichen Strassenbenützern während des nächtlichen Zeitraums

zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine grosse Zahl von Mitgliedern

regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen

würden. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden zudem geltend,

es sei davon auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen

Strassen zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied gehalten oder

gelenkt werde und damit auch ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig

befahrenden Fahrzeuge bzw. deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Selbst wenn

diese ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen wären,

würde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dadurch die Rechtsmittellegitimation

nicht genügend substanziiert.

5.1

Aus ihrem

Vorbringen, dass ein Drittel der in den betroffenen Strassen zur Nachtzeit

verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied der beiden Beschwerdeführenden

gehalten werde, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten

ableiten, da es – wie der Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren richtig

ausgeführt hat – nicht auf das Verhältnis der betroffenen Mitglieder zum

gesamten nächtlichen Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten

ankommt. Wie bereits erwähnt, ist eine egoistische Verbandsbeschwerde nur

zulässig, wenn die mit der Beschwerde geltend gemachten Interessen der Mehrheit

oder einer Grosszahl der Verbandsmitglieder gemeinsam sind (vorn E. 3.3;

vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1). Im vorliegenden Fall vermag deshalb das rein

formelhaft hergeleitete Verhältnis zwischen den durch die nächtliche

Temporeduktion angeblich betroffenen Mitgliedern und der Gesamtzahl der

Verkehrsteilnehmer bei Nacht die Interessen einer Grosszahl oder gar Mehrheit

der Mitglieder an der Beseitigung der angeordneten Massnahmen nicht

substanziiert zu belegen (vorn E. 3.3). Vielmehr vermögen die

Beschwerdeführenden den Anteil ihrer betroffenen Mitglieder damit mangels

Substanziierung gerade nicht darzulegen. Anzufügen bleibt, dass von der

Voraussetzung, wonach eine Mehrzahl oder zumindest eine grosse Zahl der

Verbandsmitglieder betroffen sein muss, nicht deshalb abgesehen werden kann,

weil sie für Verbände mit grosser Mitgliederzahl schwer nachzuweisen ist

(Bertschi, § 21 N. 96).

Die Beschwerdeführenden machen zwar im Beschwerdeverfahren zu

Recht geltend, dass es auch Berufspendler gibt, welche ihre Arbeit vor

6.00

Uhr antreten bzw. nach 22.00 Uhr beenden würden. Allerdings

legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wie viele ihrer Mitglieder dieser

Pendlergruppe angehören. Dies ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Sodann

ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der übliche Berufs- und Einkaufsverkehr

nach 6.00 Uhr beginnt bzw. vor 22.00 Uhr beendet ist und sich deshalb

das Hauptverkehrsaufkommen grundsätzlich ausserhalb des hier streitigen

Zeitraums bewegt. So ist denn auch aus den Akten ersichtlich, dass das

Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten nachts deutlich

geringer ist als tagsüber. Selbst wenn ein Drittel der die betreffenden

Strassenabschnitte nachts regelmässig befahrenden Fahrzeuge von einem Mitglied

der Beschwerdeführenden gehalten würde – was die Beschwerdeführenden allerdings

nicht rechtsgenüglich dargetan haben –, wäre angesichts des geringen

nächtlichen Verkehrsaufkommen nicht davon auszugehen, dass dies eine Mehrzahl

oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführenden darstellt.

Haben die Beschwerdeführenden insofern ihre Legitimation

nicht genügend substanziiert, kann vor diesem Hintergrund nicht davon

ausgegangen werden, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der

Beschwerdeführenden die mit der umstrittenen Beschränkung belegten

Strassenabschnitte zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr oder weniger

regelmässig nutzt und damit rechtsmittellegitimiert wäre.

5.2

Das

schutzwürdige Interesse ihrer Mitglieder legten die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren

in keiner Weise dar. Wie bereits erwähnt, stellen die von den

Beschwerdeführenden im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten – im

Beschwerdeverfahren jedoch nicht wiederholten – Umstände keine Nachteile von

besonderer Intensität dar (vorn E. 4.3). Eine konkrete Betroffenheit einer

Grosszahl der Verbandsmitglieder wurde folglich weder in den vorinstanzlichen

Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargetan, noch ist eine solche aus den

Akten ersichtlich.

5.3

Soweit die

Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend machen, es genüge, dass eine

Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung befugt wäre, ist ihnen mit

Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die von

den Beschwerdeführenden angerufenen Bundesgerichtsentscheide sehen allesamt

ausdrücklich vor, dass ein als juristische Person konstituierter Verband die

Interessen "der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder"

vertreten kann, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört

und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE

131.

I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 514

E. 2.3.3; BGr, 13. Januar 2010,2C_52/2009, E. 1.2.2; vorn

E. 3.3). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Prozessführung vor

Bundesgericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wird daher weder

ihre Rekurslegitimation unrechtmässig eingeschränkt noch ihnen der Zugang zum

letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht verbaut.

5.4

Auch bei

Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre

dementsprechend ihre Rechtsmittellegitimation zu verneinen und die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen

Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts

ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der

Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Allerdings erscheinen

der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen nicht derart kompliziert,

als dass die Zusprache einer Parteientschädigung angezeigt wäre. Vielmehr

gehörte die Beantwortung der Beschwerde zur üblichen Amtstätigkeit des

Beschwerdegegners, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht

(Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, je unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …