VB.2016.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00645
24. August 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19174)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00645
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. Verein A,
2. Verein B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
vier Verfügungen vom 9. Dezember 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt
Zürich vom 8. Januar 2014, führte der Vorsteher des Polizeidepartements
der Stadt Zürich zur zeitweiligen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die
Versuchsanordnung "Tempo 30 nachts" für die folgenden Strassenabschnitte
ein:
Kreis 2: Albisstrasse,
zwischen der Mutschellenstrasse und dem Dangelweg
Kreis 4: Hardstrasse,
zwischen dem Hardplatz und dem Albisriederplatz
Kreis 10: Am Wasser,
zwischen dem Haus Nr. 125 und der Europabrücke, zwischen dem Hardturmsteg
und der Grossmannstrasse;
Breitenstrasse, zwischen der Hönggerstrasse und dem
Hardturmsteg
Kreis 12: Winterthurerstrasse,
zwischen dem Haus Nr. 522 und dem Haus Nr. 537;
Dübendorfstrasse, zwischen dem Haus
Nr. 2 und dem Haus Nr. 248
In den betreffenden Strassenabschnitten soll
die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von drei Monaten nachts
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von 50 km/h auf 30 km/h
herabgesetzt werden. Ferner war festgelegt worden, dass die Verkehrsvorschriften
mit dem Aufstellen der Signale bzw. mit dem Anbringen der Markierung
rechtsverbindlich würden.
B.
Gegen jede dieser Verfügungen erhoben der Verein A sowie der
Verein B, am 7. Februar 2014 Einsprache beim Stadtrat. Die vier
Einsprachen wurden aufgrund des identischen Wortlauts und da sich die Anträge
darin gleichermassen gegen alle vier Verkehrsvorschriften richteten, als eine
einheitliche Einsprache behandelt. Am 1. April 2015 trat der Stadtrat
mangels Legitimation nicht auf die Einsprache ein.
Erwägungen
II.
Am 15. Mai 2015 erhoben der Verein A und der
Verein B, hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Am
21.
September 2016 wies der Statthalter den Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Am 24. Oktober 2016 beantragten der Verein A und der
Verein B dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, die angefochtene Verfügung des
Statthalters des Bezirks Zürich vom 21. September 2016 sei aufzuheben. Es
seien die Verfügungen des Vorstehers des Polizeidepartements vom
9.
Dezember 2013 und die damit in den Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12
angeordneten dreimonatigen Versuche "Tempo 30 nachts" ersatzlos
aufzuheben. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Versuche "Tempo 30
nachts" unter Einbezug bzw. Einbau der neuartigen sogenannten
Flüsterbeläge durchzuführen seien. Subeventualiter sei die Sache zur
materiellen Behandlung des Rekurses und zu neuer Entscheidung an den
Statthalter des Bezirks Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Statthalteramt Bezirk Zürich reichte am
1.
November 2016 die Rekursakten ein und verzichtete gleichzeitig auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 beantragte die
Stadt Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Am 3. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Am
12.
Januar 2017 antwortete die Stadt Zürich mit Beschwerdeduplik.
Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführenden nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2
Nachdem der Beschwerdegegner mangels
Legitimation der Beschwerdeführenden auf deren Einsprache nicht eingetreten war,
machten diese im Rekursverfahren unter anderem geltend, der Beschwerdegegner
habe das Vorliegen ihrer Legitimation zu Unrecht verneint. Die formell
unterlegenen Beschwerdeführenden sind legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Infolgedessen trat die Vorinstanz
zu Recht auf den Rekurs ein und behandelte die Frage der Legitimation im Rahmen
der materiellen Prüfung (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58 und § 21 N. 23). Vorliegend ist zu überprüfen, ob das
Nichteintreten durch den Beschwerdegegner und die Abweisung des dagegen
erhobenen Rekurses durch die Vorinstanz berechtigt war. Dabei steht den
Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die
Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539,
E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.3
Das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch
nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren (vgl. dazu hinten
E. 3.2 und 3.4). Die Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu
erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt
werden (Bertschi, § 21 N. 38; VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157,
E. 2.4). Dabei gilt schon die Einsprache als Rechtsmittel (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 41). Im Einspracheverfahren machten die Beschwerdeführenden
zwar gewisse Ausführungen zur Legitimation: So beriefen sie sich zu Recht auf
ihr statutarisches Recht, die Interessen ihrer Mitglieder geltend zu machen,
die nach den Statuten zu wahren seien, was auch unbestritten blieb (Art. 2
bzw. Ziff. 2 der Statuten). Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass eine
Vielzahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde berechtigt wäre, weil sie täglich mit
dem Auto durch die Stadt Zürich fahren und entsprechend auch die von den
beabsichtigten Massnahmen betroffenen Strassenstücke benutzen würden. Hinzu
komme die Gefahr, dass die dort vorgesehenen Signalisationen einmal unbewusst
übersehen werden könnten und damit eine Geldstrafe oder gar ein
Führerscheinentzug riskiert werde. Diese Gefahr sei umso grösser, als die Stadt
Zürich Bussengelder regelmässig als Einnahmen im Budget vorsehe. Schliesslich
seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder durch drohende
Schleichwegfahrten und Fahrten von Blaulichtorganisationen lärmbetroffen.
Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden
die Ausführungen zur Legitimation, nachdem ihnen diese vom Beschwerdegegner
nicht zuerkannt worden war. Der Beschwerdegegner hatte dagegen in der
Rekursantwort geltend gemacht, die Beschwerdeführenden dürften die im ersten
Rechtsmittelverfahren ungenügende Begründung der Legitimation im zweiten
Rechtsmittelverfahren nicht nachholen. Im angefochtenen Entscheid stellte die
Vorinstanz im Wesentlichen auf diese Vorbringen ab. Konsequenterweise wären
damit die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Legitimation nicht
mehr zu hören gewesen. Soweit die Vorinstanz dennoch – wenn auch nur kurz –
auf die ergänzten Vorbringen materiell einging, durfte sie dies nur im Sinn
einer Eventualbegründung tun. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ist entsprechend vorzugehen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz verwies im angefochtenen Urteil auf die Ausführungen des
Beschwerdegegners und hielt fest, dass die Legitimationsvoraussetzungen
vorliegend nicht offensichtlich erfüllt seien und somit von den
Beschwerdeführenden substanziiert hätten dargelegt werden müssen. Es könne
nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine Grosszahl der Mitglieder der
Beschwerdeführenden die von der Temporeduktion betroffenen Strecken in der
Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr – also neben den üblichen
Pendelzeiten – mehr als nur gelegentlich befahre oder aber im betreffenden
Gebiet wohnhaft sei. Und selbst bei Annahme einer speziellen Betroffenheit
würde das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der
angefochtenen Massnahme nicht auf der Hand liegen, zumal diese vorliegend
befristeter Natur sei und keine offensichtlichen Nachteile für allfällig
Betroffene ersichtlich seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach
viele Automobilisten der Stadt Zürich oder Pendler aus den Nachbargemeinden
Mitglieder der Vereine seien und es sich bei den betreffenden Strecken um für
Nachtverhältnisse allgemein und somit auch von Mitgliedern viel befahrene
Strassen handle, vermöge nicht zu überzeugen und der Substanziierungspflicht
nicht zu genügen. Der Beschwerdegegner sei somit zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten.
2.2
Dagegen
wenden die Beschwerdeführenden ein, das Bundesgericht habe ihre
Rekurslegitimation bislang nicht in Zweifel gezogen. So sei es in BGE 139 II
145.
auf eine Beschwerde des Vereins A gegen den Einbezug eines
Hauptstrassenabschnitts der Gemeinde Sumvitg eingetreten, ohne sich die
(offensichtlich zu verneinende) Frage zu stellen, ob die Mitglieder, welche den
betreffenden Hauptstrassenabschnitt regelmässig befahren, auch einen Grossteil
der Gesamtmitgliederzahl ausmache. Indem der Beschwerdegegner und mit ihm die
Vorinstanz solches fordere, würden sie die Rekurslegitimation kantonaler
Verkehrsverbände bzw. der Regional- und Kantonalsektionen der nationalen
Verkehrsverbände in einer mit der bundesrechtlichen Ausgangslage nicht zu
vereinbarenden Art und Weise einschränken. Es gehe nicht an, dass der
Beschwerdegegner den Sektionen der nationalen Verkehrsverbände durch eine
einengende Anwendung der kantonalen Legitimationsvoraussetzungen von
Art. 21 VRG den Zugang zum letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht
verbaue. Es genüge, dass eine Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung
befugt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten vor den Vorinstanzen wiederholt
anhand der Relation von Mitgliederzahlen zu im Kanton Zürich immatrikulierten
Motorfahrzeugen dargetan, dass rund ein Drittel der zürcherischen
Motorfahrzeuge von einem Mitglied der Beschwerdeführenden gehalten bzw. gelenkt
werde. Bei diesen statistisch gesehen sehr hohen Zahlen sei folglich auch davon
auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen Strassen in den
Stadtkreisen 2, 4, 10 und 12 zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von
einem Mitglied der beiden Verbände gehalten oder gelenkt würden und damit auch
ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig befahrenden Fahrzeuge bzw.
deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Zu behaupten, dass der Zeitraum zwischen
22.00
Uhr und 6.00 Uhr ausserhalb der üblichen Pendlerzeiten liege,
sei weltfremd und willkürlich. Es gebe eine Vielzahl von Berufspendlern, welche
ihre Arbeit oder zumindest ihren Arbeitsweg vor 6.00 Uhr anträten bzw.
nach 22.00 Uhr beendeten. Von einer mangelnden Substanziierung der
Rekurslegitimation könne bei dieser Ausgangslage keine Rede sein.
2.3
Der
Beschwerdegegner macht hinsichtlich der Legitimation zusammengefasst geltend,
die Beschwerdeführenden seien nicht konkret auf die spezielle Betroffenheit
einzelner Mitglieder bzw. auf die Art und Häufigkeit von deren Fahrten über die
streitbetroffenen Versuchsstrecken eingegangen. Diesbezüglich sei auch der
abstrakt angeführte Verweis auf einzelne Berufsgruppen, die teilweise auch
nachts arbeiteten, unbehelflich. Zudem hätten es die Beschwerdeführenden
versäumt, ein schutzwürdiges Interesse darzutun. Es könne für die
Legitimationsbegründung nicht ausreichen, dass ein Verband pauschal auf seine
hohe Mitgliederzahl verweise und sich unbesehen der konkreten Verhältnisse und
Örtlichkeiten auf den Standpunkt stelle, dass somit jegliche Strassen der Stadt
Zürich offensichtlich von einer grossen Zahl seiner Mitglieder befahren würden.
3.
3.1
Die
Prüfung der Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden im (stadtinternen)
Rekursverfahren vor dem Beschwerdegegner richtet sich gemäss § 66 der
Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 nach den Vorschriften
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.
3.2
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Im
Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG])
steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Zusätzlich
müssen die betroffenen Verkehrsteilnehmer glaubhaft machen, dass das Projekt
für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer
gewissen Intensität zur Folge hat (BGE 136 II 539 E. 1.1
S. 542 f. mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 48).
3.3
Praxisgemäss
kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der
Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen,
soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen
Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische
Verbandsbeschwerde; BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen;
Bertschi, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,
in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE
136.
II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweis; VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).
3.4
Die
Legitimationsvoraussetzungen sind – sofern sie nicht offensichtlich erfüllt
sind – substanziiert darzulegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den
Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und auf deren materielle Beschwer
(Bertschi, § 21 N. 98; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008]
Nr. 36 E. 6.4 und 9.2; BGr, 16. April 2002,1A.47/2002,
E. 3.4).
4.
4.1
Im
Einspracheverfahren vor dem Beschwerdegegner machten die Beschwerdeführenden
geltend, die Stadt Zürich mit einer Einwohnerzahl von beinahe 400'000 sowie Zu-
und Wegpendlern von über 270'000 weise eine grosse Anzahl Automobilisten auf,
die Mitglieder der Beschwerdeführenden seien. Fernen seien Tausende von
Mitgliedern aus Nachbargemeinden und aus der Region hinzuzuzählen, die täglich
mit dem Auto durch die Stadt Zürich fahren würden. Folglich würden
offensichtlich eine (sehr) grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführenden
regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen und
seien zur Beschwerde berechtigt. Hinzu komme die drohende Gefahr, welcher die
Mitglieder ausgesetzt seien, die vorgesehene Signalisation auf den
entsprechenden Strassen oder Strassenstücken einmal unbewusst zu überschreiten
und damit Geldstrafe oder gar einen Führerausweisentzug zu riskieren. Im
Weiteren seien die in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder auch von den
drohenden Schleichwegfahrten in Quartierstrassen und den zu erwartenden
Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen.
4.2
Die
Beschwerdeführenden bezwecken gemäss ihren Statuten die Wahrung der Rechte und
Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr bzw. fördern den Individualverkehr.
Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss seinen Angaben 40'000 von 200'000
Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500
von 20'000 Mitgliedern sein, die in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die
Beschwerdebefugnis der einzelnen Mitglieder anbelangt, steht sie – wie vorne
angeführt – all jenen zu, welche die mit der Versuchsanordnung "Tempo 30
nachts" belegten Strassen mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das
bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist. Die Beschwerdeführenden machten
jedoch im Einspracheverfahren keine Angaben darüber, wie viele ihrer Mitglieder
in den entsprechenden Gebieten wohnen bzw. arbeiten und von der nächtlichen
Temporeduktion überhaupt betroffen wären, wobei solches festzustellen ihnen
aufgrund der Mitgliederlisten durchaus und mit vertretbarem Aufwand möglich
gewesen wäre. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012,1C_160/2012
(in BGE 139 II 145 nicht publizierter Erwägung 1.2) die Legitimation der als
Verein konstituierten Regionalgruppe Bündner Oberland (Surselva) des
Beschwerdeführers 1 zwar bejaht, jene der kantonalen Sektion aber offengelassen.
Allerdings ging es dabei um den ganztägigen und unbefristeten Einbezug einer
stark frequentierten Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone. Bei dieser
Hauptstrasse handelt es sich um die Hauptverkehrsachse in Sumvitg;
Ausweichmöglichkeiten scheinen nicht vorhanden. Unter den konkreten Umständen
ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der Bewohner von Sumvitg sowie der
Nachbarorte diese Hauptstrasse nutzt und damit von der Anordnung betroffen ist.
Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um kurze Strassenabschnitte, bei
welchen lediglich nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
versuchsweise für die Dauer von drei Monaten die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll. Insofern ist
der von den Beschwerdeführenden angerufene BGE 139 II 145 (BGr,
10.
Dezember 2012,1C_160/2012) im vorliegenden Verfahren nicht
einschlägig. Auf den Umstand, dass das Tempo lediglich nachts von
22.00
Uhr bis 6.00 Uhr reduziert werden soll, gehen die
Beschwerdeführenden bei der Begründung ihrer Legitimation im Verfahren vor dem
Beschwerdegegner in keiner Weise ein. Damit haben die Beschwerdeführenden im
Einspracheverfahren nicht substanziiert dargetan, dass eine Mehrheit oder eine
Grosszahl ihrer Mitglieder von den angefochtenen Massnahmen betroffen sind,
weshalb die Rechtsmittellegitimation bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.
4.3
Von noch
grösserer Bedeutung als die Frage, ob überhaupt eine Grosszahl von Mitgliedern
betroffen ist, ist aber die Betroffenheit an sich. Weder aus den Akten noch aus
den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich indessen, inwiefern deren
Mitglieder durch die angefochtenen Verkehrsanordnungen in besonderer Weise
betroffen wären. Die von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren
vorgebrachten Umstände, dass ihre Mitglieder die vorgesehene temporäre
Signalisation einmal unbewusst überschreiten könnten und damit eine Geldstrafe
oder gar einen Führerausweisentzug riskieren würden sowie durch
Schleichwegfahrten in Quartierstrasse und den Lärmzunahmen durch
Rettungsfahrzeuge betroffen wären, stellen keine Nachteile von besonderer
Intensität dar. So kann in der Gefahr der Missachtung der Verkehrsanordnung
schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse liegen, weil sonst – wie die
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren richtig festgehalten hat – das
Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würde, besteht doch diese
Gefahr bei jeder (neuen) Verkehrsanordnung. Des Weiteren legten die
Beschwerdeführenden nicht dar, für welche Mitglieder ein allfälliger
Ausweichverkehr bzw. die Lärmzunahme durch Rettungsfahrzeuge überhaupt
wahrnehmbar wären. Wie bereits erwähnt, ist ein schutzwürdiges Interesse
lediglich bei einer Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität anzunehmen.
Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall die Höchstgeschwindigkeit
lediglich nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und vorübergehend für die
Dauer von drei Monaten auf 30 km/h herabgesetzt werden soll, ist eine
besondere Betroffenheit der Verbandsmitglieder nicht ersichtlich, zumal nicht
dargetan wurde, wie viele Mitglieder überhaupt in der näheren Umgebung der
betroffenen Strassenabschnitte wohnen bzw. arbeiten (vorn E. 4.2). Darüber
hinaus stellt eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch Schaffung einer
Tempo-30-Zone nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine ausreichende
Beeinträchtigung dar (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172, E. 2.2;
Bertschi, § 21 N. 49). Eine konkrete Betroffenheit einer Grosszahl
der Verbandsmitglieder wurde folglich im Einspracheverfahren nicht dargetan.
4.4
Nach dem
Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren weder eine
Grosszahl an betroffenen Mitgliedern noch deren materielle Beschwer
substanziiert darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden verneint
haben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Vorbringen bezüglich der Rechtsmittellegitimation dahingehend, dass zumindest
in Relation zu sämtlichen Strassenbenützern während des nächtlichen Zeitraums
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine grosse Zahl von Mitgliedern
regelmässig die mit den umstrittenen Beschränkungen belegten Strassen benützen
würden. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden zudem geltend,
es sei davon auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen
Strassen zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied gehalten oder
gelenkt werde und damit auch ein Drittel der die Versuchsstrecken regelmässig
befahrenden Fahrzeuge bzw. deren Lenker Verbandsmitglieder seien. Selbst wenn
diese ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen wären,
würde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dadurch die Rechtsmittellegitimation
nicht genügend substanziiert.
5.1
Aus ihrem
Vorbringen, dass ein Drittel der in den betroffenen Strassen zur Nachtzeit
verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied der beiden Beschwerdeführenden
gehalten werde, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da es – wie der Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren richtig
ausgeführt hat – nicht auf das Verhältnis der betroffenen Mitglieder zum
gesamten nächtlichen Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten
ankommt. Wie bereits erwähnt, ist eine egoistische Verbandsbeschwerde nur
zulässig, wenn die mit der Beschwerde geltend gemachten Interessen der Mehrheit
oder einer Grosszahl der Verbandsmitglieder gemeinsam sind (vorn E. 3.3;
vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1). Im vorliegenden Fall vermag deshalb das rein
formelhaft hergeleitete Verhältnis zwischen den durch die nächtliche
Temporeduktion angeblich betroffenen Mitgliedern und der Gesamtzahl der
Verkehrsteilnehmer bei Nacht die Interessen einer Grosszahl oder gar Mehrheit
der Mitglieder an der Beseitigung der angeordneten Massnahmen nicht
substanziiert zu belegen (vorn E. 3.3). Vielmehr vermögen die
Beschwerdeführenden den Anteil ihrer betroffenen Mitglieder damit mangels
Substanziierung gerade nicht darzulegen. Anzufügen bleibt, dass von der
Voraussetzung, wonach eine Mehrzahl oder zumindest eine grosse Zahl der
Verbandsmitglieder betroffen sein muss, nicht deshalb abgesehen werden kann,
weil sie für Verbände mit grosser Mitgliederzahl schwer nachzuweisen ist
(Bertschi, § 21 N. 96).
Die Beschwerdeführenden machen zwar im Beschwerdeverfahren zu
Recht geltend, dass es auch Berufspendler gibt, welche ihre Arbeit vor
6.00
Uhr antreten bzw. nach 22.00 Uhr beenden würden. Allerdings
legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wie viele ihrer Mitglieder dieser
Pendlergruppe angehören. Dies ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Sodann
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der übliche Berufs- und Einkaufsverkehr
nach 6.00 Uhr beginnt bzw. vor 22.00 Uhr beendet ist und sich deshalb
das Hauptverkehrsaufkommen grundsätzlich ausserhalb des hier streitigen
Zeitraums bewegt. So ist denn auch aus den Akten ersichtlich, dass das
Verkehrsaufkommen auf den betreffenden Strassenabschnitten nachts deutlich
geringer ist als tagsüber. Selbst wenn ein Drittel der die betreffenden
Strassenabschnitte nachts regelmässig befahrenden Fahrzeuge von einem Mitglied
der Beschwerdeführenden gehalten würde – was die Beschwerdeführenden allerdings
nicht rechtsgenüglich dargetan haben –, wäre angesichts des geringen
nächtlichen Verkehrsaufkommen nicht davon auszugehen, dass dies eine Mehrzahl
oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführenden darstellt.
Haben die Beschwerdeführenden insofern ihre Legitimation
nicht genügend substanziiert, kann vor diesem Hintergrund nicht davon
ausgegangen werden, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der
Beschwerdeführenden die mit der umstrittenen Beschränkung belegten
Strassenabschnitte zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr oder weniger
regelmässig nutzt und damit rechtsmittellegitimiert wäre.
5.2
Das
schutzwürdige Interesse ihrer Mitglieder legten die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
in keiner Weise dar. Wie bereits erwähnt, stellen die von den
Beschwerdeführenden im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten – im
Beschwerdeverfahren jedoch nicht wiederholten – Umstände keine Nachteile von
besonderer Intensität dar (vorn E. 4.3). Eine konkrete Betroffenheit einer
Grosszahl der Verbandsmitglieder wurde folglich weder in den vorinstanzlichen
Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargetan, noch ist eine solche aus den
Akten ersichtlich.
5.3
Soweit die
Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend machen, es genüge, dass eine
Vielzahl der Mitglieder zur Beschwerdeführung befugt wäre, ist ihnen mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die von
den Beschwerdeführenden angerufenen Bundesgerichtsentscheide sehen allesamt
ausdrücklich vor, dass ein als juristische Person konstituierter Verband die
Interessen "der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder"
vertreten kann, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört
und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE
131.
I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 514
E. 2.3.3; BGr, 13. Januar 2010,2C_52/2009, E. 1.2.2; vorn
E. 3.3). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Prozessführung vor
Bundesgericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wird daher weder
ihre Rekurslegitimation unrechtmässig eingeschränkt noch ihnen der Zugang zum
letztinstanzlich zuständigen Bundesgericht verbaut.
5.4
Auch bei
Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre
dementsprechend ihre Rechtsmittellegitimation zu verneinen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen
Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts
ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der
Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Allerdings erscheinen
der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen nicht derart kompliziert,
als dass die Zusprache einer Parteientschädigung angezeigt wäre. Vielmehr
gehörte die Beantwortung der Beschwerde zur üblichen Amtstätigkeit des
Beschwerdegegners, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht
(Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, je unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …