VB.2016.00646
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00646
11. April 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00646
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
und/oder RA D, und/oder RA E,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Knonau, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 stufte die
Baudirektion des Kantons Zürich den ehemaligen Gasthof H auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Knonau als Objekt von
regionaler Bedeutung ein. Sie nahm die Baute ins Inventar der kunst- und
kulturhistorischer Schutzobjekte und archäologischer Denkmäler von
überkommunaler Bedeutung auf (Disp.-Ziff. I). Zugleich ordnete sie an,
dass an der fraglichen Liegenschaft ohne ihre Zustimmung keine baulichen
Veränderungen vorgenommen werden dürften (Disp.-Ziff. II). Schliesslich
legte es den Schutzumfang im Einzelnen fest (Disp.-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die A AG und die B AG an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut
und nahm ein Büfett sowie
einen Kachelofen vom Schutzumfang aus. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Am 24. Oktober 2016 führten die A AG und die B AG
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
"1. Der Entscheid der Vorinstanz […] vom 27. September 2016
sei ersatzlos aufzuheben, soweit mit diesem Entscheid der Rekurs der
Beschwerdeführerinnen abgewiesen wird;
2.
Die Verfügung […] der Beschwerdegegnerin vom 15. September
2015.
sei ersatzlos aufzuheben;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons
Zürich."
Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Amt für
Raumentwicklung beantragten am 18./24. November 2016, die Beschwerde
abzuweisen und die A AG und die B AG vorsorglich zu verpflichten,
diverse Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeobjektes zu ergreifen. Das
Baurekursgericht liess sich am 24. November 2016 ebenfalls mit dem Schluss
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Am 16. Dezember 2016 reichten die A AG
und die B AG eine Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen ein. Die
Replik der A AG und der B AG stammt vom 22. Januar 2017. Am
6.
Januar 2017 reichte der Gemeinderat Knonau eine Vernehmlassung ein.
Dazu nahmen die Baudirektion des Kantons Zürich und das Amt für Raumentwicklung
am 20. Januar 2017 Stellung. Weitere Eingaben des Gemeinderates von Knonau
und der A AG und der B AG datieren vom 31. Januar 2017 und vom
6.
Februar 2017. Dazu liessen sich die Baudirektion und das Amt für
Raumentwicklung am 15./17. Februar 2017 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Den
Beschwerdeführerinnen gehört die Parzelle Kat.-Nr. 01. Das Grundstück
liegt in der Kernzone der Gemeinde Knonau und ist mit dem ehemaligen Restaurant
H überbaut. Dieses Gebäude besteht aus dem eigentlichen Kernbau (aus dem Jahr
1575), einem Erweiterungsbau (aus dem Jahr 1785) sowie einem angebauten
Tanzsaal (aus dem Jahr 1852).
1.2
Mit
Schreiben vom 23. März 2011 beantragte die damalige Eigentümerschaft beim
Gemeinderat Knonau, das ganze Gebäude aus dem kommunalen Inventar für
schützenswerte Bauten, in welchem das Gebäude verzeichnet war, zu entlassen
bzw. auf eine Unterschutzstellung zu verzichten. In der Folge holte der
Gemeinderat von Knonau ein Denkmalpflegegutachten sowie einen Zustandsbericht
zur Gebäudestruktur ein. Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 stellte der
Gemeinderat Knonau fest, dass der Gasthof H im Umfang des Hauptbaus ein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) sei. Keine Schutzobjekte bildeten hingegen der
Saalbau (Tanzsaal) und die Gebäudeumgebung. Der Hauptbau werde nicht aus dem
Inventar der schützenswerten Bauten entlassen. Für diesen Gebäudeteil werde
festgehalten, dass der denkmalpflegerische Schutz durch die bestehenden
Kernzonenvorschriften über die Ersatzbaupflicht genügend gewährleistet sei. Der
Saalbau (Tanzsaal) und die Umgebung des Gebäudes würden aus dem Inventar der
schützenswerten Bauten entlassen. Dieser Beschluss wurde am 20. Mai 2011
im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Am 19. Dezember 2011 erwarben die Beschwerdeführerinnen von der
früheren Eigentümerschaft das Grundstück mit dem Restaurant H.
1.3
Auf Antrag
der kantonalen Denkmalpflege sowie einer Privatperson erteilte die Baudirektion
des Kantons Zürich am 10. Juni 2013 der Denkmalpflegekommission des
Kantons Zürich (KDK) einen Begutachtungsauftrag für das Gebäude H. Am
3.
September 2013 erstattete die KDK ihr Gutachten. Darin bezeichnete sie
das ehemalige Restaurant H einschliesslich des angebauten Tanzsaales als
wichtigen historischen und baukünstlerischen Zeugen von überkommunaler
Bedeutung. Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2013 und vom 27. Mai 2014
stellte die Beschwerdegegnerin das Restaurant H vorsorglich unter Schutz.
Am 15. September 2015 erfolgt dann die definitive Unterschutzstellung: Die
Beschwerdegegnerin stufte den ehemaligen Restaurant H als Objekt von
regionaler Bedeutung ein und verfügte dessen Aufnahme ins Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte und archäologischen Denkmäler von
überkommunaler Bedeutung. Zugleich ordnete die Beschwerdegegnerin an, dass an
der Liegenschaft keine baulichen Veränderungen vorgenommen und keine
Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden dürfen, welche die äussere und innere
Wirkung des Gebäudes sowie dessen Umgebung berühren oder dessen Zeugenwert
beeinträchtigen können.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, welche Bedeutung dem kommunalen
Provokationsentscheid vom 16. Mai 2011 zukommt. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerinnen soll ein solcher Provokationsentscheid dem
Grundeigentümer abschliessend Rechtssicherheit über den Schutzstatus seines
Bauobjektes vermitteln, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von
kommunaler oder überkommunaler Bedeutung handelt. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin
zusammengefasst auf den Standpunkt, nur der Kanton dürfe die überkommunale
Bedeutung eines Objektes beurteilen; sie sei deshalb nicht an einen allfälligen
negativen Provokationsentscheid einer Gemeinde gebunden.
2.2
Das
denkmalpflegerische Provokationsverfahren ist im Kanton Zürich wie folgt
geregelt: Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen
Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstückes und über den Umfang
allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse
glaubhaft macht (§ 213 Abs. 1 PBG). Das Begehren ist schriftlich
beim Gemeinderat einzureichen (§ 213 Abs. 2 PBG). Die zuständige
(kantonale) Direktion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den
Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt (§ 211 Abs. 1
Satz 1 PBG); der Gemeinderat trifft die Schutzmassnahmen für Objekte
von kommunaler Bedeutung (§ 211 Abs. 2 PBG). Das zuständige
Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in
Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die
Behandlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor
Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich
veränderten Verhältnissen angeordnet werden (§ 213 Abs. 3 PBG).
2.3
Am
23.
März 2011 ersuchte die damalige Eigentümerschaft den Mitbeteiligten,
das Streitobjekt aus dem kommunalen Inventar zu entlassen bzw. auf eine
Unterschutzstellung zu verzichten. Mit diesem Begehren verlangte sie einen
Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grundstückes im Sinn von § 213
Abs. 1 PBG.
§ 12 der Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) befasst sich nach seiner
Marginalie mit der Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellen Interesse des
Grundeigentümers an einem Provokationsentscheid. Vorliegend hatte die damalige
Eigentümerschaft ein schützenswertes Interesse an einem Provokationsentscheid.
Damit ist § 12 KNHV auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der
Mitbeteiligte musste das Provokationsbegehren weder an die Beschwerdegegnerin
weiterleiten noch deren Zustimmung einholen.
Trotz fehlender Weiterleitungs- und
Zustimmungspflicht bleibt die Beschwerdegegnerin an sich berechtigt, von sich
aus Objekte unter Schutz zu stellen. Diese überkommunale Unterschutzstellung
darf indessen nicht losgelöst von einem früheren Provokationsentscheid
erfolgen. Solches wäre mit dem Sinn und Zweck dieses Instituts nicht zu
vereinbaren, will doch dieses für Rechtssicherheit sorgen. In diesem Sinn
verleiht der Provokationsentscheid dem Liegenschafteneigentümer einen Anspruch
auf eine abschliessende Beantwortung seiner Anfrage (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 215). Demzufolge soll der Eigentümer nicht in unzumutbar langer
Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft gelassen werden
(BGr, 17. Juli 2009,1C_68/2009, E. 2.3).
Verneint ein rechtskräftiger Provokationsentscheid der zuständigen Behörde die
Schutzwürdigkeit einer Baute, muss sich die Bauherrschaft auf die
Verbindlichkeit dieser Aussage verlassen können, soll das Provokationsverfahren
seine innere Rechtfertigung nicht verlieren.
2.4
Damit
stehen sich zwei Positionen gegenüber: Die Bauherrschaft auf der einen Seite
hat ein legitimes Interesse an einem verbindlichen Schutzentscheid; dieser
Entscheid soll ihr Rechts- und Planungssicherheit vermitteln. Auf der anderen
Seite will die Beschwerdegegnerin berechtigt sein, unabhängig von einem kommunalen
Entscheid einen kantonalen Schutzentscheid fällen zu können. Zwischen diesen
beiden Interessen ist im Sinn einer Lückenfüllung ein Ausgleich vorzunehmen.
Dabei ist von der Tatsache auszugehen, dass die Bauherrschaft erst ab
Rechtskraft des Provokationsentscheides auf die fehlende Schutzwürdigkeit ihrer
Baute vertrauen kann. Die kommunale Baubehörde veröffentlicht ihren
Provokationsentscheid im Amtsblatt des Kantons Zürich. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt kann die Beschwerdegegnerin von einem (negativen) kommunalen
Provokationsentscheid Kenntnis nehmen. In der Folge kann sie – wenn sie ein
bestimmtes Gebäude als überkommunal schutzwürdig betrachtet – ein eigenes
kantonales Verfahren einleiten. Dabei darf sie mit ihren eigenen Abklärungen
nicht zuwarten. Vielmehr muss sie der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer
spätestens bis zum Ende der im Amtsblatt publizierten Rechtsmittelfrist des
kommunalen Schutzentscheides mitteilen, dass sie eigene Abklärungen treffen und
dazu ein Verfahren einleiten möchte. Nur so ist gewährleistet, dass der rechtskräftige
kommunale Schutzentscheid bei der Grundstückseigentümerin oder dem
Grundstückseigentümer kein Vertrauen begründet.
2.5
Vorliegend
publizierte der Mitbeteiligte den Provokationsentscheid am 20. Mai 2011 im
Amtsblatt. Am 10. Juni 2013 beauftragte die Beschwerdegegnerin die
Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich mit der Begutachtung des
Streitobjektes. Die Beschwerdegegnerin leitete ihr Verfahren somit mehr als
zwei Jahre nach der Publikation des kommunalen Provokationsentscheides ein. Bei
dieser Ausgangslage sind die Beschwerdeführerinnen in ihrem berechtigten
Vertrauen auf die Verbindlichkeit des kommunalen Provokationsentscheides zu
schützen. Zwar ist grundsätzlich auch nach Fristablauf eine Unterschutzstellung
in Verfügungsform möglich. Hierfür müssten sich die Verhältnisse indessen
wesentlich geändert haben (§ 213 Abs. 3 Satz 2 PBG; BEZ
1992.
Nr. 28). Vorliegend wird von keiner Seite geltend gemacht, dass
aufgrund geänderter Verhältnisse eine Neubeurteilung angezeigt sei. Gegen diese
Annahme spricht auch der Umstand, dass zwischen dem kommunalen und dem
kantonalen Schutzentscheid nur etwas mehr als zwei Jahre liegen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dementsprechend sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15.
September 2015 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom
27.
September 2016 aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Die
Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, den beiden Beschwerdeführerinnen
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 5'000.-
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15.
September 2015 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27.
September 2016 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 6'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …