Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00647

11. Januar 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18644)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster

beschloss am 3. Februar 2016 auf Antrag bzw. mit Einverständnis des

Verwaltungsrats des Zweckverbands einstimmig, einen Kredit über Fr. 4,5

Mio. für den Bau eines Bettenprovisoriums zu bewilligen und das Geschäft als

dringlich zu erklären.

Erwägungen

II.

Am 12. Februar 2016 liessen A, B, C, D

sowie E Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Kreditbeschluss der Delegiertenversammlung des

Zweckverbands Spital Uster vom 3. Februar 2016 aufzuheben, eventualiter

sei dieser dem obligatorischen oder fakultativen Referendum zu unterstellen;

zudem liessen sie um Beizug sämtlicher einschlägiger "Akten der Verfahren

zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Delegiertenversammlung vom

4.

November 2015 bis Ende Dezember 2015" ersuchen.

Dem letztgenannten Gesuch gab der Bezirksrat Uster mit Präsidialverfügung vom 17. Februar

2016.

nicht statt, hielt den Zweckverband Spital Uster darin jedoch dazu an,

seine Beschlüsse vom 3. Februar 2016 gesetzeskonform zu publizieren. Im

Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs von A, B, C, D

sowie E mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 unter Verzicht auf das

Erheben von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) ab

(Dispositiv-Ziff. I erster Satzteil), soweit er darauf eintrat

(Dispositiv-Ziff. I zweiter Satzteil), und verpflichtete jene in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III unter solidarischer Haftung füreinander zu gleichen

Teilen, dem Zweckverband Spital Uster eine Parteientschädigung von

Fr. 4'560.- "(inkl. 8 % MwSt)" zu bezahlen.

III.

A, B, C, D sowie E liessen am

24. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,

unter Entschädigungsfolge "zuzügl. MwSt." seien in Gutheissung ihres

Stimmrechtsrekurses vom 12. Februar 2016 die Dispositiv-Ziffern I und

III des Rekursentscheids aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, den Kreditantrag dem obligatorischen oder fakultativen Referendum

zu unterstellen.

Der Bezirksrat Uster verzichtete am

31. Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Uster

liess mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Entschädigungsfolge "(inkl. MWST)" beantragen; in

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um (super­provisorischen) Entzug der

aufschiebenden Wirkung. A, B, C, D sowie E hielten mit

Stellungnahme hierzu vom 5. Dezember 2016 an

ihren Anträgen fest. Am 8. Dezember 2016 wurde das Gesuch des

Zweckverbands Spital Uster um Entzug der aufschiebenden Wirkung präsidialiter

abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen.

Gemäss § 151a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit §§ 41, 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3

Satz 1, § 19a, § 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen

zuständig.

Weil auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs,

weil die Vorinstanz sich nicht in genügender Weise mit den von ihnen

vorgetragenen Argumenten befasst habe. Sie werfen der Vorinstanz damit eine Verletzung der Begründungspflicht

vor.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen

BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2,

134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit

zahl­reichen Hinweisen).

Diesen Anforderungen

wird der Rekursentscheid gerecht, indem sich daraus mit genügender Klarheit

ergibt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt und

weshalb sie insbesondere weder in der Dringlicherklärung des

Ausgabenbeschlusses der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom

3. Februar 2016 noch in der Trennung dieses Geschäfts von demjenigen den

Um- und Erweiterungsbau des Spitals Uster betreffend eine Rechtsverletzung

erkennt. Dass sich die Vorinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen

der Beschwerdeführenden ausführlich auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

3.

3.1 Nach § 19 Abs. 1 lit. c

VRG können Handlungen staatlicher Organe, welche die politische

Stimmberechtigung oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, mit Rekurs

angefochten werden (Stimmrechtssachen; vgl. ferner § 151a

Abs. 1 GG). Gerügt werden kann insbesondere die

Verletzung von Vorschriften über das Stimm- sowie das aktive und passive

Wahlrecht sowie das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen, das Initiativ- und

Referendumsrecht, das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen, sowie die

freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (vgl. § 2 lit. a–d und § 6

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September

2003 [LS 161]; zum Ganzen Verein Zürcher

Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im

Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 151a N. 3.1). Dabei können nicht nur Verfügungen, sondern auch Realakte Anfechtungsobjekte

sein. Nicht in den Anwendungsbereich des Rekurses in Stimmrechtssachen fällt

demgegenüber die Anfechtung der durch eine Behörde vorgenommenen Wahl oder Abstimmung, es

sei denn, es werde geltend gemacht, die Behörde habe zu Unrecht anstelle des

Volks Behördenmitglieder gewählt oder ein Beschluss oder Erlass sei zu Unrecht

nicht dem Referendum unterstellt worden (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 151a N. 2; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19

N. 64; Gerold Stein­mann, St. Galler Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 34 N. 5; Pierre

Tschannen, Basler Kommentar, 2015, Art. 34 BV N. 8, auch zum

Folgenden). Denn nur dort, wo die Bürgerschaft direkt am Entscheidungsverfahren

beteiligt ist respektive beteiligt sein sollte, kann überhaupt eine Verletzung

des Stimm- und Wahlrechts vorkommen; wird bei indirekten Wahlen und

Abstimmungen gegen Vorschriften verstossen, so sind dadurch nicht die

politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 182).

3.2 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Verwaltungsorgane des Beschwerdegegners, namentlich der Spitaldirektor

und der Präsident des Zweckverbands, hätten bewirkt, dass die Delegierten des

Beschwerdegegners ihren Willen nicht frei und gestützt auf korrekte Grundlagen

hätten bilden können, ist die Vorinstanz daher auf ihren Stimmrechtsrekurs

zu Recht nicht eingetreten. Den Beschwerdeführenden fehlt es

diesbezüglich an der erforderlichen (direkten) Betroffenheit in ihren

politischen Rechten, waren sie doch am Entscheidungsverfahren der

Delegiertenversammlung nicht direkt be­teiligt.

In Ermangelung eines dargetanen eigenen persönlichen Nutzens an der

Rechtsmittelerhebung steht ihnen sodann in diesem Zusammenhang auch der Rekurs

nach § 152 GG nicht offen (vgl. dazu sowie zur Nichtanwendbarkeit des

§ 151 GG auf Beschlüsse der Delegiertenversammlung eines Zweckverbands

VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799,

E. 2.3).

Soweit die Beschwerdeführenden demgegenüber

rügen, in Verletzung ihrer politischen Rechte um ihr Referendumsrecht gebracht

worden zu sein, und zwar einerseits, indem der

Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom

3. Februar 2016 in rechtswidriger Weise für dringlich erklärt worden sei, und andererseits, indem der diesem Beschluss zugrunde liegende Kreditantrag bei korrekter Rechnung den Stimm­berechtigten des Verbandsgebiets zur Bewilligung hätte vorgelegt werden

müssen, ist der Anwendungsbereich des § 151a Abs. 1 GG eröffnet und sind

die Beschwerdeführenden zur Ergreifung des Rekurses in

Stimmrechtssachen legitimiert. Materiell zu prüfen bleibt, ob

sich die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Referendumsrechts als

begründet erweist.

4.

4.1 Nach Art. 92 Abs. 1

und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 GG können sich die Gemeinden zur

gemein­samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu

selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sogenannten

Zweckverbänden, zusammenschliessen und sich hierfür eine eigene Organisation

geben.

Die Verlagerung der Aufgabenerfüllung auf einen

Zweckverband führt dabei zwangsläufig zu einer gewissen Einschränkung der

demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimm­berechtigten in

den einzelnen Verbandsgemeinden (vgl. Marcel Schenker, Das Recht der

Gemeindeverbände, St. Gallen 1986, S. 157 ff.). Um dieses Demokratiedefizit auszugleichen und den

Stimmberechtigten auf Verbandsstufe wesentliche demokratische Rechte wieder

einzuräumen, verlangt die neue Kantonsverfassung daher eine Demokratisierung

der Zweckverbände (Vittorio Jenni in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 93

N. 2). In diesem Sinn schreibt Art. 93 KV vor, dass Zweckverbände

demokratisch zu organisieren sind (Abs. 1) und die

Volksrechte in der Gemeinde sinngemäss auch für sie zu gelten haben (Abs. 2 Satz 1). Die

Verfassungsbestimmung legt im Weiteren ausdrücklich fest, dass den

Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet das Initiativ- und das Referendumsrecht

zustehen (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV), wobei bestehenden Zweckverbänden in

Art. 144 KV eine Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung,

das heisst bis 1. Januar 2010, eingeräumt wurde, um in ihren

Verbandsstatuten eine verfassungskonforme Regelung des Initiativ- und

Referendumsrechts zu treffen.

Der Umfang der Pflicht,

demokratische Teilhaberechte einzuführen, wird in der Verfassung nicht konkret

bestimmt. Der Verfassunggeber überlässt es damit den Zweckverbänden, diese

Vorgaben in den Statuten umzusetzen, wobei ihnen ein grosser

Gestaltungsspielraum zukommt (zum Ganzen Jenni, Art. 93 N. 13 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Initiativ- und

Referendumsrechte in den Zweckverbänden mit dem Sinn und Zweck der

entsprechenden Rechte in der Gemeinde übereinstimmen müssen (Jenni, Art. 93 N. 17).

4.2 In Umsetzung des verfassungsmässigen Demokratisierungsgebots bzw. von

Art. 93 Abs. 2 Satz 2

KV erweiterte der Beschwerdegegner anlässlich einer umfassenden Revision seiner

Verbandsstatuten im Jahr 2009 seine Verbandsorganisation um ein zusätzliches

Verbandsorgan, die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets, und räumte diesen

neben dem Initiativrecht neu auch ein – über ein blosses fakultatives

Finanzreferendumsrecht hinausgehendes – prinzipielles Referendumsrecht bei Beschlüssen

der Delegiertenversammlung ein (Art. 7 und Art. 11 ff. der bis 31. Dezember 2011

gültigen Statuten des Beschwerdegegners vom September 2009, abrufbar unter www.moenchaltorf.ch/documents/Spital_Statuten_2009_2012_Antrag_an_die_Gemeinden.pdf;

ferner die seitens der Delegiertenversammlung beantragten Änderungen der bis

1. September 2009 gültigen Statuten des Beschwerdegegners www.wallisellen.ch/dl.php/de/0cnu1jzaegc/4_Spital_Statuten_Revision2008_Antrag_Gemeinden.pdf).

Entsprechend unterliegen solche Beschlüsse auch unter Geltung der aktuellen

Statuten des Beschwerdegegners vom Mai 2012 (Statuten, abrufbar unter

www.spitaluster.ch > Über Uns > Trägerschaft) grundsätzlich einer

Abstimmung an der Urne, wenn binnen 45 Tagen von deren Bekanntmachung an 1'000

Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Verbandsgebiet ein entsprechendes

schriftliches Begehren beim Verwaltungsrat einreichen und keine der in

Art. 16 Abs. 3 der Statuten abschliessend

aufgeführten Geschäfte betroffen sind (Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 der Statuten).

Ausgeschlossen ist ein

fakultatives Referendum, wenn ein Geschäft mit Beschluss von mindestens vier

Fünfteln der Delegierten sowie dem Einverständnis des Verwaltungsrats als

dringlich erklärt wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 2

der Statuten; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Bestimmung in

den Statuten: VGr, 4. November 2009, VB.2009.00351,

E. 5).

Letztere Bestimmung sei – so die Vorinstanz

und der Beschwerdegegner – rein formell zu verstehen und die Voraussetzungen

für einen Entzug des fakultativen Referendums bei Vorliegen der geforderten

qualifizierten Mehrheit der Delegiertenstimmen sowie des Einverständnisses des

Verwaltungsrats des Beschwerdegegners ohne Weiteres gegeben, sodass der Kredit-

bzw. Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom

3. Februar 2016 rechtmässig dem fakultativen Referendum entzogen worden

sei. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, kann dieser Auffassung

nicht gefolgt werden.

4.2.1 Schon aus dem Wortlaut des Art. 16

Abs. 1 Satz 2 der Statuten ergibt sich unzweideutig, dass der Entzug

des Referendumsrechts nicht einfach ins Belieben der Delegiertenversammlung und

des Verwaltungsrats des Beschwerdegegners gestellt werden, sondern diesen mit

der genannten Bestimmung vielmehr ein (Not-)Behelf zur Verfügung gestellt

werden sollte, um eine dringliche Vorlage möglichst rasch, ohne den Zeitverlust

einer Referendumsabstimmung, wirksam werden zu lassen. So erscheint

begriffslogisch nicht nach­vollziehbar, weshalb ein Geschäft den

statutengebenden Verbandsgemeinden zufolge explizit "als dringlich

erklärt" werden sollte, um es dem fakultativen Referendum zu entziehen,

wenn es diesem Prädikat entsprechend – zumindest aus Sicht der

beschlussfassenden Delegierten und des Verwaltungsrats – nicht auch

unaufschiebbar wäre.

Gegen eine solch weitgehende Befugnis der

Delegierten sowie des Verwaltungsrats des Beschwerdegegners, die an anderer

Stelle eingeräumten demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der

Verbandsgemeinden wieder einschränken zu können, wie sie von Vorinstanz und

Beschwerdegegner postuliert wird, sprechen auch die Entstehungsgeschichte und

der Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie oben dargelegt,

trifft den Beschwerdegegner die verfassungsmässige Pflicht, den

Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in seinem Verbandsgebiet ein mit dem

Sinn und Zweck des entsprechenden demokratischen Teilhaberechts in kommunalen

Angelegenheiten übereinstimmendes Referendumsrecht einzuräumen. Insofern das

fakultative Referendum generell zum Wesensmerkmal parlamentarischer

Organisationen in der Schweiz gehört (vgl. §§ 92 f.

GG), ist der Beschwerdegegner als Zweckverband mit Delegiertenversammlung daher

gehalten, gegen Beschlüsse Letzterer grundsätzlich ein fakultatives Referendum

zu ermöglichen (Jenni, Art. 93 N. 17 f.; vgl. Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3. A., Wädenswil 2000, § 7 N. 4.9.2). Die

vom Beschwerdegegner gewählte Konzeption der Volksrechte entspricht denn auch

weitgehend derjenigen, welche das Gemeindegesetz für Gemeinden mit

ausserordentlicher Organisation vorsieht (vgl. §§ 90 ff. GG). Insbesondere der Wortlaut des

streitgegenständlichen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten stimmt praktisch

wörtlich mit demjenigen von § 94 GG überein (vgl.

etwa auch die entsprechenden Bestimmungen in den beiden Verbandsgemeinden Uster

und Dübendorf: Art. 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Uster vom

November 2007, abrufbar unter www.uster.ch > Verwaltung >

Reglemente, sowie Art. 6 Abs. 2 der

Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf vom Juni 2005, abrufbar unter www.duebendorf.ch

> Themen A–Z > Rechtliche Grundlagen).

Mit den Beschwerdeführenden ist daher davon

auszugehen, die Grundsätze, wie sie ge­mäss Rechtsprechung

und Lehre für die Dringlicherklärung nach § 94 GG gelten, seien auch für

die Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Statuten beachtlich. Wird

insofern bei Parlamentsbeschlüssen auf kommunaler Ebene für den Entzug des

Referendumsrechts eine Dringlichkeit in materieller sowie zeitlicher Hinsicht

zwingend vorausgesetzt (vgl. Thalmann, § 94 N. 2), hat dies auch für Beschlüsse einer Delegiertenversammlung auf

Verbandsebene zu gelten. Jede über die auf kommunaler

Ebene zulässige hinausgehende Beschränkung des Referendumsrechts der Stimmberechtigten

auf interkommunaler Ebene liefe dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot

zuwider und liesse sich mit Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV nicht

vereinbaren. Eine Bestimmung, wonach der blosse Wunsch

eines qualifizierten Mehrs der Delegierten und des Verwaltungsrats eines

Zweckverbands genügte, eine Vorlage ohne Urnenabstimmung wirksam werden zu

lassen und so das Referendumsrecht der Stimmbürgerschaft nach Gutdünken zu

unterwandern, erwiese sich mithin als verfassungswidrig.

Im Übrigen erscheint ohnehin fraglich, ob bei

Ausgabenbeschlüssen Raum für eine Dringlicherklärung im Sinn von § 94 GG

bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der

Statuten besteht, wird dem

Aspekt einer Pflicht zur dringenden Tätigung einer Ausgabe doch üblicherweise

auf anderem Weg Rechnung getragen, indem nämlich die Ausgabe deshalb nicht mehr

als neue, sondern als (aufgrund übergeordneten Rechts oder vorangehender

Grundsatzbeschlüsse) gebundene gilt. Dass dies auf die vorliegend zur

Beurteilung stehende Ausgabe über Fr. 4,5 Mio. zuträfe, wird jedenfalls

nicht geltend gemacht.

4.2.2 Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der

Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, das Geschäft betreffend die

Bewilligung eines Baukredits über Fr. 4,5 Mio. für den Bau eines

Bettenprovisoriums dem fakultativen Referendum zu entziehen, erforderte somit

eine Unaufschiebbarkeit dieses Projekts jedenfalls bis zur Durchführung des

ordentlichen Referendumsverfahrens. Letzteres dauert je nach Fall mehr als ein

Jahr (Publikation des Beschlusses im amtlichen Publikationsorgan [Art. 16

Abs. 4 der Statuten]; Frist für das Referendum: 45 Tage [Art. 16

Abs. 1 lit. b der Statuten]; Prüfung der Unterschriften und

Feststellung des Zustandekommens des Referendums; Vorbereitung und Durchführung

der Volksabstimmung; Abwarten des nächsten ordentlichen Abstimmungstermins).

Dass mit dem Beginn des Baus eines

Bettenprovisoriums nicht noch bis zum Ausgang einer allfälligen Urnenabstimmung

hätte zugewartet werden können, vermag der Beschwerdegegner indes nicht

darzutun. Zwar bringt er vor Verwaltungsgericht schlüssig vor, dass die

Patientenzahlen des Spitals Uster sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hätten und angesichts des prognostizierten

Bevölkerungswachstums bis 2030 weiter zunähmen. Die steigenden Patientenzahlen

führten vor allem im stationären Bereich des Spitals zu Engpässen. Zudem

ergäben sich insbesondere auch durch die saisonal variierende Beanspruchung der

stationären Betten zeitweise Kapazitätsprobleme. Eine Überbelastung trete vor

allem in den Herbst- und Wintermonaten auf, weshalb immer häufiger Patienten

verlegt werden müssten. Wie ein Blick in die publizierten Geschäftsberichte des

Beschwerdegegners der Jahre 2012 bis 2015 zeigt, ist die Lage jedoch nicht

derart akut, wie es dessen Ausführungen vermuten liessen

(vgl. www.spitaluster.ch > Über

Uns > Publikationen > Geschäftsberichte, auch

zum Folgenden). So hat die Zahl stationärer Patienten im Jahr 2015 gegenüber

dem Vorjahr sogar leicht abgenommen und ist die durchschnittliche

Bettenauslastung im stationären Bereich (exklusive Säuglinge) während der Jahre

2012 bis 2014 lediglich um knapp 1 % auf 76,67 % angestiegen (Zahlen

2015 nicht bekannt), und zwar bei nur minim rückgängiger

durchschnittlicher Aufenthaltsdauer (5,66 Tage im

Jahr 2012; 5,6 Tage im Jahr

2015). Dass die Bettenbelegung im stationären Bereich des Spitals Uster

wiederum im Jahr 2016 überdurchschnittlich zugenommen hätte, ist nicht belegt.

Es mag sein, dass das Spital Uster an einzelnen Tagen, namentlich während der

Wintermonate, an seine Belastungs- bzw. Belegungsgrenzen stösst und langfristig

steigende Patientenzahlen sowie das allgemeine Bevölkerungswachstum einen

Ausbau des Spitals auf lange Sicht hin als angezeigt erscheinen lassen; damit ist jedoch noch kein hinreichendes Interesse an der Möglichkeit

gegeben, das Projekt betreffend den Bau eines Bettenprovisoriums sofort

umzusetzen, bzw. jedenfalls kein das Interesse an der Wahrung der

demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten im ordentlichen

Referendumsverfahren überwiegendes, zumal eine ausreichende spitalmedizinische

Grundversorgung im Verbandsgebiet angesichts zahlreicher weiterer Spitäler in

der näheren Umgebung des Spitals Uster in den nächsten Jahren selbst während

der Wintermonate gewährleistet sein dürfte.

4.3 Damit erweist sich der Beschluss der Delegiertenversammlung des

Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016, den Ausgabenbeschluss selben Datums

für dringlich zu erklären, als unrechtmässig und ist dieser dem fakultativen

Referendum zu unterstellen.

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden

dagegen, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die

Bewilligung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem projektierten Bau eines

Bettenprovisoriums stehe ohnehin den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zu.

So sind zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dem

Bettenprovisorium "in Tat und Wahrheit um ein Bauprovisorium […] handelt,

welches im Baukredit enthalten sein müsste", weshalb die Abspaltung des

für die Erstellung des Bettenprovisoriums benötigten Kredits vom

"Hauptkredit für den Um- und Erweiterungsbau am Spital Uster" gegen

das Prinzip der Einheit von Ausgabe und Zweck verstosse. Mit der Vorinstanz und

dem Beschwerdegegner ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem strittigen Projekt ein in sich geschlossener,

selbständig sinnvoller und nutzbarer Bau realisiert werden soll, wobei das

Geschäft bereits wegen der zeitlichen Distanz zum vom Volk am 27. November 2016 bewilligten Um- und Erweiterungsbauprojekt

isoliert von Letzterem erscheint, das Provisorium also nicht etwa als reine

Ausweichfläche während der diesbezüglichen Bauarbeiten benötigt wird. Anderseits ist nicht ersichtlich, dass noch weitere Kosten

("Bauteuerung", Parkplatzkosten) in einem solchen Umfang bei der Berechnung des massgeblichen Kreditvolumens hätten

Berücksichtigung finden müssen, dass der für das obligatorische Referendum

erforderliche Betrag von Fr. 5'000'000.- (Art. 11 lit. a der Statuten) erreicht würde. Diesbezüglich kann auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden

nichts substanziiert entgegensetzen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. ferner bezüglich der

Berücksichtigung der Teuerung § 3 der Verordnung über

den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [LS 133.1]). Die

Beschwerde erscheint in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind

der Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners

vom 3. Februar 2016 betreffend Dringlicherklärung

sowie in entsprechendem Umfang Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 17. Oktober 2016 aufzuheben. Mangels überwiegenden Obsiegens des

Beschwerdegegners oder der Beschwerdeführenden (vgl. 6.2) ebenfalls aufzuheben ist Dispositiv-Ziff. III des

vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2016,

weshalb die Kammer nicht darüber zu befinden hat, ob die darin zugesprochene

sehr hohe Parteientschädigung nur schon dem Grundsatz nach oder sonst im

Quantitativ rechtmässig ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Der Beschwerdegegner hat für eine gesetzmässige Neupublikation des

Ausgabenbeschlusses seiner Delegiertenversammlung vom 3. Februar 2016

besorgt zu sein unter Hinweis darauf, dass dagegen das Referendum

ergriffen werden kann.

6.

6.1 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vor-liegenden Verfahrens auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2 Da die Beschwerde sowohl im Haupt- wie auch im

Eventualstandpunkt bloss teilweise gutzuheissen und der Ausgabenbeschluss

der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 nicht

wie vor Vorinstanz principaliter beantragt aufzuheben ist, andererseits aber dem Ersuchen des Beschwerdegegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen

mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2016 nicht stattgegeben wurde, erscheint keine der Parteien als

überwiegend obsiegend, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Die Dringlicherklärung im Beschluss der Delegiertenversammlung

des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und der

Beschwerdegegner verpflichtet, den Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung

vom 3. Februar 2016 im Sinn der Erwägung 5.2 zu publizieren; in diesem

Umfang wird auch Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Uster

vom 17. Oktober 2016 aufgehoben.

Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses

des Bezirksrats Uster vom 17. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…