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Entscheid

VB.2016.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00651

9. Februar 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18714)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. Juni 2014 wurde A aufgefordert,

seinen Hund B, Rasse C, männlich, geboren 2009, einer

Wesensbeurteilung zuzuführen, nachdem dieser am 22. November 2011 einen anderen

Hund und am 9. April 2014 eine Frau gebissen hatte. A kam dieser

Aufforderung nicht nach. In der Folge wurde nach Rücksprache mit der

Hundetrainerin am 11. September 2014 für B eine Leinenpflicht im

öffentlich zugänglichen Raum angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

Am 3. Februar 2016 wurde eine Verletzung eines Hundes

durch den unangeleinten B gemeldet. Dem Aufgebot zur

Wesensbeurteilung auf den 13. April 2016 blieb A wiederum

fern.

Am 15. Juni 2016 verpflichtete das

Veterinäramt A, seinen Hund B einer Fachperson vorzustellen und einen

Analysebericht dieser Fachperson dem Veterinäramt einzureichen.

Erwägungen

II.

Hiergegen reichte A am 15. Juli 2016

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Am 23. September

2016.

trat diese auf den Rekurs mangels anfechtbarer Zwischenverfügung nicht

ein.

III.

Am 25. Oktober 2016 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

des Veterinäramts vom 15. Juni 2016 sowie jener der Gesundheitsdirektion

vom 23. September 2016.

Am 1. November 2016 beantragte das

Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne, und reichte die Akten ein. Am 4. November 2016 beantragte auch die

Gesundheitsdirektion Abweisung, soweit Eintreten. Der Beschwerdeführer liess

sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit § 50

VRG).

1.3

Ist die

Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung

nicht als erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene rekurrierende

Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid

zu wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3).

1.4

Nachdem

die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs

hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt

und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso

wenig ist auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers

einzugehen, da nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat dafür

zuständig wäre (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 70

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Im Folgenden ist damit nur zu

prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten

müssen.

2.

2.1

Nach § 9 Abs. 1 lit. a des

kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,

zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund

betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund

einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG).

Bei Meldungen über Verletzungen und auffälligem Verhalten

prüft die Direktion den Sachverhalt, trifft die notwendigen Abklärungen über

den Hundehalter und ordnet, soweit notwendig, eine Wesensbeurteilung des Hundes

und die Überprüfung der Haltung an (§ 17 Abs. 1 HuG). Der Halter ist

dabei auskunfts- und mitwirkungspflichtig (§ 17 Abs. 2 HuG, § 7

Abs. 2 VRG). Hunde sind nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im

öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es

anordnet. Die Direktion entscheidet nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im

Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen

Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Die Kosten der angeordneten Massnahmen

gehen zulasten des Hundehalters (§ 18 Abs. 2 HuG).

2.2

Der Beschwerdegegner war aufgrund von Meldungen

von Vorfällen mit B verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären und das

tatsächliche Gefährdungspotential des Hundes zu beurteilen, um allfällige Massnahmen

treffen zu können. Der Beschwerdegegner ordnete, nachdem sich der

Beschwerdeführer einer Wesensbeurteilung von B zweimal widersetzt hatte,

gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c. HuG die Einholung eines professionellen

Analyseberichts des Hundes an. Bei dieser Anordnung einer Begutachtung des

Hundes handelt es sich damit um einen Zwischenschritt im Rahmen der Abklärung

des Sachverhalts auf dem Weg zur Endverfügung, dem allfälligen Anordnen

geeigneter Massnahmen zum Schutze von Mensch und Tier gemäss § 18 HuG. Die

Vorinstanz stufte die angefochtene Anordnung damit zu Recht als Zwischenentscheid

ein.

3.

3.1

Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig

eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen,

sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a);

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein

gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei

günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33;

VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt

in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93

N. 19).

Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der

Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht

behebbaren Nachteil zur Folge (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG e contrario; BGE 134 III 188 E. 2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über

Mitwirkungspflichten entschieden wird (RB 1998 Nr. 35). Die Tatsache

allein, dass man an einem Verfahren teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger

Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz

Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG],

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).

Soweit für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender Anlass bestand, die Begutachtung

gesetzlich vorgesehen ist sowie kein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, ist

durch das Mitwirken an einer Begutachtung nicht von einem nicht wieder gutzumachenden

Nachteil auszugehen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, der

Beschwerdegegner hätte eine Analyse der Gefährlichkeit seines Hundes B

nicht anordnen dürfen, weil der rapportierte Vorfall im Februar 2016 mit seinem

Hund nicht der Wahrheit entspreche. Die Behörde wolle ihm nur finanziellen

Schaden zufügen. Sein Hund habe sich in den letzten Jahren sehr gut benommen.

Sodann würde seinem Hund durch die Begutachtung Gewalt angetan, was er nicht

akzeptiere.

3.4

Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine

Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen

Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht hier nur auf

Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50 VRG in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG). Nach § 17 HuG ist eine Abklärung der

Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der

Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet. Hunde können schwere oder

sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche auch schon verursacht,

wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und insbesondere auch Menschen

betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008, Nr. 24, E. 3).

Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell)

gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich auch für

Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10

Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22,

E. 4.2). Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden

sind, besteht ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von

Verletzungen und auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der

Gefährlichkeit des Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen.

Denn diese dient gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und

Tier eine Gefahr darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung

aufzubieten, wenn berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen.

Solche Zweifel können bereits auf plausiblen Meldungen gemäss § 16 HuG

gründen; es braucht dafür nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung.

3.5

Vorliegend sind die Bissverletzung eines Hundes

am 22. November 2011 und der Fall eines Angriffs (zwei Bisse) des Hundes B

auf eine Spaziergängerin am 9. April 2014 aktenkundig, wobei der

Beschwerdeführer letzteren Vorfall nach anfänglichem Bestreiten zugestand. Er

wurde dafür mit Strafbefehl vom 6. August 2014 rechtskräftig zu einer Busse

wegen ungenügender Beaufsichtigung eines Hundes verurteilt. Trotz der daraufhin

verfügten Leinenpflicht kam es im Jahr 2016 zu einer weiteren Meldung

einer Verletzung eines Hundes durch B. Sodann kam es offenbar auch am 25. Oktober

2015.

zu einem erst im Nachhinein gemeldeten Vorfall, bei dem B anscheinend

nicht angeleint war und sich gegenüber einem anderen Hund aggressiv verhalten

haben soll. Eine Verletzung konnte damals vermieden werden, jedoch musste die

Polizei eingeschaltet werden, um die Situation zu beruhigen. Diese

Gegebenheiten begründen hinreichende Zweifel an der Ungefährlichkeit von B. Sie

erfordern – gerade auch weil der Beschwerdeführer sie mehrheitlich bestreitet und

Zweifel daran bestehen, dass er sich an die verfügte Leinenpflicht hält –

weitere Abklärungen, um eine Gefährlichkeit von B zu widerlegen oder zu erhärten.

Dazu ist eine fachliche Begutachtung von B unerlässlich. Dass der Beschwerdeführer

seinen Hund einem Wesenstest zuführen muss, stellt höchstens einen leichten

Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit

(Art. 10 Abs. 2 BV) oder Eigentum (Art. 26 BV) dar. Die

Untersuchung ist für den Hund und den Beschwerdeführer zumutbar; der Schutz der

Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beansprucht, insbesondere bei einer

erwiesenen Verletzung eines Menschen, gewiss den Vorrang. Zumal eine Begutachtung

gesetzlich vorgesehen und tierschutzkonform ist. Von einer Gewaltanwendung am

Hund kann keine Rede sein. Eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Missbrauch

des Ermessens des Beschwerdegegners ist angesichts der wiederholten, voneinander

unabhängigen Meldungen aus der Bevölkerung und der einschlägigen

strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Anordnung

der Untersuchung von B durch den Beschwerdegegner erweist sich nach dem

Gesagten als begründet und verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Es

besteht damit zusammengefasst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch

die Anordnung der Fachanalyse.

3.6

Sodann kann sich der Beschwerdeführer auch

nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen, um die

Zwischenverfügung einer selbständigen Überprüfung zuzuführen. Ein sofortiger

Endentscheid kann vorliegend nicht herbeigeführt werden, ohne dass weitere, entscheidrelevante

Abklärungen vorgenommen werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.1). Ein Beweisverfahren

lässt sich vorliegend gerade nicht vermeiden. Überdies handelt es sich bei der

Begutachtung des Hundes nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren, welches mit

einem bedeutenden Aufwand verbunden ist.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und steht ihm auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt

es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …