VB.2016.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00651
9. Februar 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18714)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00651
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Juni 2014 wurde A aufgefordert,
seinen Hund B, Rasse C, männlich, geboren 2009, einer
Wesensbeurteilung zuzuführen, nachdem dieser am 22. November 2011 einen anderen
Hund und am 9. April 2014 eine Frau gebissen hatte. A kam dieser
Aufforderung nicht nach. In der Folge wurde nach Rücksprache mit der
Hundetrainerin am 11. September 2014 für B eine Leinenpflicht im
öffentlich zugänglichen Raum angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Am 3. Februar 2016 wurde eine Verletzung eines Hundes
durch den unangeleinten B gemeldet. Dem Aufgebot zur
Wesensbeurteilung auf den 13. April 2016 blieb A wiederum
fern.
Am 15. Juni 2016 verpflichtete das
Veterinäramt A, seinen Hund B einer Fachperson vorzustellen und einen
Analysebericht dieser Fachperson dem Veterinäramt einzureichen.
Erwägungen
II.
Hiergegen reichte A am 15. Juli 2016
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Am 23. September
2016.
trat diese auf den Rekurs mangels anfechtbarer Zwischenverfügung nicht
ein.
III.
Am 25. Oktober 2016 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des Veterinäramts vom 15. Juni 2016 sowie jener der Gesundheitsdirektion
vom 23. September 2016.
Am 1. November 2016 beantragte das
Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne, und reichte die Akten ein. Am 4. November 2016 beantragte auch die
Gesundheitsdirektion Abweisung, soweit Eintreten. Der Beschwerdeführer liess
sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit § 50
VRG).
1.3
Ist die
Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung
nicht als erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene rekurrierende
Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid
zu wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3).
1.4
Nachdem
die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs
hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt
und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso
wenig ist auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat dafür
zuständig wäre (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 70
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Im Folgenden ist damit nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten
müssen.
2.
2.1
Nach § 9 Abs. 1 lit. a des
kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,
zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund
betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund
einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG).
Bei Meldungen über Verletzungen und auffälligem Verhalten
prüft die Direktion den Sachverhalt, trifft die notwendigen Abklärungen über
den Hundehalter und ordnet, soweit notwendig, eine Wesensbeurteilung des Hundes
und die Überprüfung der Haltung an (§ 17 Abs. 1 HuG). Der Halter ist
dabei auskunfts- und mitwirkungspflichtig (§ 17 Abs. 2 HuG, § 7
Abs. 2 VRG). Hunde sind nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im
öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es
anordnet. Die Direktion entscheidet nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im
Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen
Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Die Kosten der angeordneten Massnahmen
gehen zulasten des Hundehalters (§ 18 Abs. 2 HuG).
2.2
Der Beschwerdegegner war aufgrund von Meldungen
von Vorfällen mit B verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären und das
tatsächliche Gefährdungspotential des Hundes zu beurteilen, um allfällige Massnahmen
treffen zu können. Der Beschwerdegegner ordnete, nachdem sich der
Beschwerdeführer einer Wesensbeurteilung von B zweimal widersetzt hatte,
gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c. HuG die Einholung eines professionellen
Analyseberichts des Hundes an. Bei dieser Anordnung einer Begutachtung des
Hundes handelt es sich damit um einen Zwischenschritt im Rahmen der Abklärung
des Sachverhalts auf dem Weg zur Endverfügung, dem allfälligen Anordnen
geeigneter Massnahmen zum Schutze von Mensch und Tier gemäss § 18 HuG. Die
Vorinstanz stufte die angefochtene Anordnung damit zu Recht als Zwischenentscheid
ein.
3.
3.1
Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig
eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen,
sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a);
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.2
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein
gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei
günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33;
VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt
in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93
N. 19).
Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht
behebbaren Nachteil zur Folge (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG e contrario; BGE 134 III 188 E. 2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über
Mitwirkungspflichten entschieden wird (RB 1998 Nr. 35). Die Tatsache
allein, dass man an einem Verfahren teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger
Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz
Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).
Soweit für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender Anlass bestand, die Begutachtung
gesetzlich vorgesehen ist sowie kein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, ist
durch das Mitwirken an einer Begutachtung nicht von einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil auszugehen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Beschwerdegegner hätte eine Analyse der Gefährlichkeit seines Hundes B
nicht anordnen dürfen, weil der rapportierte Vorfall im Februar 2016 mit seinem
Hund nicht der Wahrheit entspreche. Die Behörde wolle ihm nur finanziellen
Schaden zufügen. Sein Hund habe sich in den letzten Jahren sehr gut benommen.
Sodann würde seinem Hund durch die Begutachtung Gewalt angetan, was er nicht
akzeptiere.
3.4
Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine
Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen
Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht hier nur auf
Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50 VRG in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG). Nach § 17 HuG ist eine Abklärung der
Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der
Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet. Hunde können schwere oder
sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche auch schon verursacht,
wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und insbesondere auch Menschen
betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008, Nr. 24, E. 3).
Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell)
gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich auch für
Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22,
E. 4.2). Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden
sind, besteht ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von
Verletzungen und auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der
Gefährlichkeit des Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen.
Denn diese dient gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und
Tier eine Gefahr darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung
aufzubieten, wenn berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen.
Solche Zweifel können bereits auf plausiblen Meldungen gemäss § 16 HuG
gründen; es braucht dafür nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung.
3.5
Vorliegend sind die Bissverletzung eines Hundes
am 22. November 2011 und der Fall eines Angriffs (zwei Bisse) des Hundes B
auf eine Spaziergängerin am 9. April 2014 aktenkundig, wobei der
Beschwerdeführer letzteren Vorfall nach anfänglichem Bestreiten zugestand. Er
wurde dafür mit Strafbefehl vom 6. August 2014 rechtskräftig zu einer Busse
wegen ungenügender Beaufsichtigung eines Hundes verurteilt. Trotz der daraufhin
verfügten Leinenpflicht kam es im Jahr 2016 zu einer weiteren Meldung
einer Verletzung eines Hundes durch B. Sodann kam es offenbar auch am 25. Oktober
2015.
zu einem erst im Nachhinein gemeldeten Vorfall, bei dem B anscheinend
nicht angeleint war und sich gegenüber einem anderen Hund aggressiv verhalten
haben soll. Eine Verletzung konnte damals vermieden werden, jedoch musste die
Polizei eingeschaltet werden, um die Situation zu beruhigen. Diese
Gegebenheiten begründen hinreichende Zweifel an der Ungefährlichkeit von B. Sie
erfordern – gerade auch weil der Beschwerdeführer sie mehrheitlich bestreitet und
Zweifel daran bestehen, dass er sich an die verfügte Leinenpflicht hält –
weitere Abklärungen, um eine Gefährlichkeit von B zu widerlegen oder zu erhärten.
Dazu ist eine fachliche Begutachtung von B unerlässlich. Dass der Beschwerdeführer
seinen Hund einem Wesenstest zuführen muss, stellt höchstens einen leichten
Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) oder Eigentum (Art. 26 BV) dar. Die
Untersuchung ist für den Hund und den Beschwerdeführer zumutbar; der Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beansprucht, insbesondere bei einer
erwiesenen Verletzung eines Menschen, gewiss den Vorrang. Zumal eine Begutachtung
gesetzlich vorgesehen und tierschutzkonform ist. Von einer Gewaltanwendung am
Hund kann keine Rede sein. Eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Missbrauch
des Ermessens des Beschwerdegegners ist angesichts der wiederholten, voneinander
unabhängigen Meldungen aus der Bevölkerung und der einschlägigen
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Anordnung
der Untersuchung von B durch den Beschwerdegegner erweist sich nach dem
Gesagten als begründet und verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Es
besteht damit zusammengefasst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch
die Anordnung der Fachanalyse.
3.6
Sodann kann sich der Beschwerdeführer auch
nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen, um die
Zwischenverfügung einer selbständigen Überprüfung zuzuführen. Ein sofortiger
Endentscheid kann vorliegend nicht herbeigeführt werden, ohne dass weitere, entscheidrelevante
Abklärungen vorgenommen werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.1). Ein Beweisverfahren
lässt sich vorliegend gerade nicht vermeiden. Überdies handelt es sich bei der
Begutachtung des Hundes nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren, welches mit
einem bedeutenden Aufwand verbunden ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und steht ihm auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt
es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …