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Entscheid

VB.2016.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00652

8. September 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19217)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1958, bezieht seit dem 1. März 1999 finanzielle Leistungen von den

Sozialen Diensten Zürich. Anlässlich der Überprüfung der Unterlagen zur

Feststellung der Mittellosigkeit im August 2009 wurde erkannt, dass A seit dem

Jahr 2004 selbständig erwerbend tätig war und einen Getränkeladen führte, was

sie bis dahin verschwiegen hatte. Das Startkapital für ihren Laden B hatte

sie durch die Auflösung ihres Freizügigkeitskontos aus früherer

Erwerbstätigkeit bezogen (Fr. 23'770.-). Bis Ende 2006 war das Geschäft

von A defizitär, hingegen ergaben sich im Jahr 2007 ein Gewinn von

Fr. 2'806.50 und 2008 von Fr. 6'997.30 (total Fr. 9'803.80). Mit

Entscheid der Einzelfallkommission (heute: Zentrumsleitung) vom 12. November

2009 wurde A, gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember

2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 33'573.80 (nämlich

Fr. 23'770.- plus Fr. 9'803.80) den Sozialen Diensten

zurückzuerstatten. Die Tilgung der Rückerstattungsschuld sollte während vorerst

12 Monaten (vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010) durch

Verrechnung mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)

von 15 % (Fr. 220.35 monatlich) beginnen. Eine dagegen erhobene

Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom

3. März 2011 ab.

B. Auf

einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom

12. Mai 2011 nicht ein, da A lediglich vorgebracht habe, sie habe Fehler

gemacht, den Geldbetrag für ihre Mutter gebraucht und sei nicht imstande, die

Rückerstattungsforderung zu begleichen. Er wies sie überdies darauf hin, dass

ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung an die

Sozialbehörde der Stadt Zürich zu richten wäre. Am 12. April 2012 machte

die Sozialbehörde der Stadt Zürich Strafanzeige gegen A wegen Betrugs.

C. Das

Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 17. Oktober 2013 wegen

Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern des (einfachen)

Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-, deren Vollzug unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Bezüglich der 2007 und 2008

erzielten Gewinne ging das Bezirksgericht davon aus, dass A auch bei deren

Deklaration Sozialhilfebeiträge in gleicher Höhe ausbezahlt worden wären, womit

der Sozialbehörde kein Schaden entstanden sei. Das Obergericht des Kantons

Zürich, wohin sich A gegen das bezirksgerichtliche Urteil gewandt hatte, prüfte

in der Folge lediglich den Schuldspruch betreffend den Betrag von Fr. 23'770.-,

hob diesen mit Urteil vom 30. April 2014 auf und sprach A vollumfänglich

frei.

D. Infolge

des erfolgten Freispruchs stellte A mit Schreiben vom 20. Juli 2014 und

21. Oktober 2014 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich bzw. beim

Sozialzentrum Selnau je ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses der

Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 12. November

2009. Das Sozialzentrum Selnau nahm im Schreiben vom 28. Oktober 2014 zwar

Kenntnis vom mit Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 erfolgten

Freispruch, hielt aber dafür, dass die Rückerstattungsforderung bestehenbleibe.

Dem Gesuch um Wiedererwägung könne deshalb nicht entsprochen werden. Auf einen

dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mangels Zuständigkeit nicht

ein (Beschluss vom 4. Dezember 2014). Eine dagegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. April 2015 ab (Verfahren

VB.2014.00732). In diesem Verfahren ging es somit um blosse

Zuständigkeitsfragen.

E. Die

Rückerstattungsschuld von ursprünglich Fr. 33'573.80, nunmehr Fr. 31'948.80

wurde anscheinend zwischen September 2011 und März 2015 um weitere

Fr. 2'000.- von A abgetragen. Für die verbleibende Restschuld ordnete die

Stellenleitung mit Entscheid vom 13. Juli 2015 während vorerst weiteren

zwölf Monaten (ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016) den Fortgang der

Tilgung durch Verrechnung mit 15 % des GBL (Fr. 147.90 monatlich) an.

Die von A dagegen am 30. Juli 2015 erhobene Einsprache wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 3. September 2015

ab, ebenso das Gesuch um Erlass des Rückerstattungsbetrags von nunmehr

Fr. 29'948.80.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Zürich mit Beschluss vom 22. September 2016 ab, soweit er darauf eintrat.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Oktober 2016

(Eingang) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, (1.) der

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015

bzw. der Beschluss des Bezirksrats vom 22. September 2016 sei wegen

Nichtigkeit der den Rückforderungsanspruch begründenden Verfügung aufzuheben.

Die Nichtigkeit des Entscheids der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich vom 12. November 2009 bzw. des Beschlusses des Bezirksrats

vom 12. Mai 2011 sei festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

die bereits bezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung

zurückzubezahlen. (2.) Eventualiter sei der Entscheid der Stellenleitung

des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015 bzw. der Beschluss des

Bezirksrats vom 22. September 2016 aufzuheben, da er dem Strafurteil des

Obergerichts vom 30. April 2014 widerspreche und damit gegen das Verbot

widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Organe im Sinn von Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 BV verstosse. Die Beschwerdegegnerin sei zudem

anzuweisen, ihren Entscheid einer Wiedererwägung zu unterziehen und eine neue

Verfügung zu erlassen, unter Berücksichtigung des Strafurteils des Obergerichts

vom 30. April 2014 und mit einer genauen Begründung, warum und inwieweit

die Rückerstattungsforderung im Rahmen von § 26 SHG doch noch aufrechterhalten

werden kann. (3.) Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, ganz oder

teilweise auf die Rückerstattung des Rückforderungsbetrags gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG zu verzichten. (2. [recte: 4.]) Die Beschwerdekosten

seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. (3. [recte: 5.]) Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16

VRG zu gewähren. Die Rekursinstanz und die Stadt Zürich verzichteten auf

einlässliche Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin will den Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde

der Stadt Zürich vom 12. November 2009 und den Beschluss des Bezirksrats

vom 12. Mai 2011 für nichtig erklärt haben (vorn I.A und B). Sie begründet

dies damit, dass diese Instanzen voreilig über die Rückerstattung der zu

Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe entschieden hätten, nämlich bevor das

Strafverfahren abgeschlossen gewesen sei. An dessen Ergebnis wären aber die

Behörden gebunden gewesen. Zudem hätten sie als funktionell unzuständige Behörden

entschieden.

1.2.1

Mit Entscheid vom 12. November 2009 legte die Einzelfallkommission die

Rückerstattung der Forderung von Fr. 33'573.80 fest. Eine dagegen

gerichtete Einsprache wies die damalige Sonderfall- und Einsprachekommission

mit Entscheid vom 3. März 2011 ab. Mit Entscheid vom 12. Mai 2011

trat der Bezirksrat Zürich auf den von der Beschwerdeführererin dagegen

erhobenen Rekurs nicht ein. Damit wurde die Rückerstattung der Forderung über Fr. 33'573.80

gemäss dem Entscheid der Einzelfallkommission vom 12. November 2009 rechtskräftig

festgestellt. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgte dagegen

erst am 25. April 2012. Auch wenn in der Würdigung des Tatbestands

zwischen Verwaltung und Strafjustiz grundsätzlich keine Differenzen bestehen

sollten und deshalb wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten sei, bevor

eine Administrativmassnahme verfügt werde (so BGE 96 I 766 E. 4 betreffend

administrative Massnahmen im Strassenverkehr), drängte sich ein solches

Vorgehen vorliegend nur schon deswegen nicht auf, weil die Voraussetzungen für

die Vollendung des Betrugstatbestandes nach Art. 146 StGB sich von

denjenigen für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen

unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG) klar unterscheiden (dazu hinten

E. 3.5, 3.6). Die Vorinstanzen haben damals demnach nicht voreilig über

den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin entschieden.

1.2.2

Auch soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der ihre

Rückerstattungspflicht festlegenden Entscheide geltend macht, ist ihr nicht zu

folgen. Zwar ist die Nichtigkeit durch jede Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 4). Es steht der Beschwerdeführerin daher offen, das

Gericht auf die ihrer Ansicht nach nichtigen Entscheide aus den Jahren 2009 und

2011.

aufmerksam zu machen. Indessen irrt sie, wenn sie den erwähnten Behörden

die funktionelle Zuständigkeit für deren Entscheide abspricht, denn die

beschlossenen Rückerstattungsverpflichtungen basierten auf dem Sozialhilfe- und

nicht auf dem Strafrecht, lagen im Regelinstanzenzug (Einsprache/Rekurs) sowie

im sachlichen Zuständigkeitsbereich der erwähnten Behörden (§ 26 SHG).

Somit könnte höchstens Anfechtbarkeit, nicht aber Nichtigkeit der beiden Entscheide

vorliegen, der aber wiederum deren längst eingetretene Rechtskraft entgegensteht.

Mangels Nichtigkeit der Entscheide aus den Jahren 2009 und 2011, welche die

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin festlegten, können die inzwischen

erfolgten Entscheide der Sozialbehörde vom 13. Juli 2015 und des

Bezirksrats Zürich vom 22. Sep­tember 2016, welche beide die Fortführung

der Tilgung der Schuld festlegten, nicht mit dieser Begründung ihrerseits als

nichtig betrachtet werden.

1.3

Im Streit

steht somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 26

SHG die Schuld von mittlerweile Fr. 29'948.80 in monatlichen Raten von Fr. 147.90

für die Dauer eines Jahres abzuzahlen. Der Streitwert beläuft sich damit auf

rund Fr. 1'775.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist; ein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 vom Vorwurf des Betrugs

freigesprochen. Massgebend dafür war, dass das Obergericht das Verhalten der

Sozialbehörde als leichtfertig im strafrechtlichen Sinn (dazu hinten

E. 3.3) und aufgrund ihrer Opfermitverantwortung den Vorwurf der für den

Betrugstatbestand typischen Arglist (hinten E. 3.2) als nicht

gerechtfertigt erachtete. Die Beschwerdeführerin scheint den strafrechtlichen

Freispruch nunmehr zum Anlass zu nehmen, die mit dem angefochtenen Entscheid in

Vollzug gesetzte Rückerstattung der Schuld als nichtig zu betrachten.

2.1

Dies führt

vorerst zur Frage, ob und inwieweit das Strafurteil, mit welchem die

Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, vorliegend überhaupt

berücksichtigt werden kann. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen

Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von

dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt, wenn sich das Strafgericht eine unvollständige oder

unrichtige Tatsachenfeststellung zuschulden kommen liess oder wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011 Nr. 34] E. 3.1

S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3;

BGr, 29. April 2013,1C_618/2012, E. 2.2; BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb;

VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2; VGr, 18. Januar 2016,

VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die

tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr,

23.

September 2015,1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014,

1C_132/2014, E. 3; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2).

2.2

Bei der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (BGE 96 I 766 E. 4) und

hat die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen (vgl. § 7 Abs. 4

VRG). Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Behörde allerdings von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.3, 7.4). Zurückhaltung ist indessen dann geboten,

wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche

die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai

2015,1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011

Nr. 34] E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2013,

1C_618/2012, E. 2.2).

2.3

Inwieweit

diese Rechtsprechung unbesehen auf das Sozialhilferecht angewandt werden kann,

mag offenbleiben. Dies schliesst jedoch nicht aus, Tatsachen aus dem

strafrechtlichen Verfahren zu übernehmen, sofern sich diese aus dem

ordentlichen Verfahrensgang ergaben.

2.4

Gemäss dem

Strafurteil des Obergerichts vom 30. April 2014, wo nur der nicht

deklarierte Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens beurteilt wurde, war der

Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie diesen Bezug im Rahmen der

Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde hätte angeben

müssen. Sie habe denn auch mit Schreiben vom 1. April 2011 an die

Sozialbehörde eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben, was sie am 16. April

2011.

gegenüber dem Bezirksrat Zürich bestätigte. Über ihre Verpflichtung zur

Deklaration dieses Vorgangs befand sie sich demnach keineswegs im Ungewissen.

Gleichzeitig erachtete das Obergericht die Nichtdeklaration des Bezugs des

Freizügigkeitsguthabens im Grundsatz als sehr wohl geeignet, eine

Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen zu

bewirken. Auf diese tatsächlichen Feststellungen ist abzustellen.

2.5

Vom

Obergericht nicht beurteilt wurden dagegen die von der Beschwerdeführerin in

den Jahren 2007 und 2008 erzielten Gewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30

mit der von der dortigen Vorinstanz übernommenen Begründung, dass aufgrund des

damals geltenden Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin auch bei

Deklaration der Gewinne Sozialhilfebeiträge in unveränderter Höhe ausbezahlt

worden wären (vorn I.C.). Insofern liegt im Urteil des Obergerichts vom

30.

April 2014 ein unvollständiger Sachverhalt vor, der ein Abweichen von

den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils rechtfertigt (vorn

E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des

Opfers, auch durch Unterlassung (Unterdrücken von Tatsachen). Als Täuschung

gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige

Erklärung über Tatsachen, das heisst, über objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

3.2

Die

Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Soweit

sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten

begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet

oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn mehrere Lügen

derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer

Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse

(BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben

gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der

möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts eines

besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [= Pra

86/1997 Nr. 27] E. 3a).

3.3

Zu prüfen

ist demnach, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung

stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Den Strafrichter

soll nicht anrufen können, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt,

wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der

falschen Angaben selbst hätte schützen können bzw. wer den Irrtum durch ein

Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4; BGE

122.

IV 246 [= Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a). Entsprechend ist bei

Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, auch der Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 I V 186 E. 1a). Das Mass

der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen

Massstab; es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen

im Einzelfall an. Der strafrechtliche Schutz entfällt damit nicht schon bei

jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche

das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135

IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 [= Pra 91/2002 Nr. 60] E. 3a; BGE

126.

IV 165 E. 2a).

3.4

Demgegenüber

sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von

zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen

Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten

Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund

eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie zu § 26

SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann zurückgefordert werden,

wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht

verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; § 18 Abs. 1 aSHG in der

bis Ende 2011 geltenden Fassung). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht hingegen fest, dass die betroffene

Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt

§ 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.4;

VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni

2016, VB.2016.00026, E. 2.2; dazu Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar

2017).

3.5

Daraus

ergibt sich, dass bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit

die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind (vorn E. 3.2)

– gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als

davon miterfasst bzw. erfüllt zu betrachten sind. Dies führt dazu, eine

strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs grundsätzlich auch als massgebend

für die Rückerstattungspflicht nach § 26 SHG zu beachten (vgl. etwa VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00026, E. 3.1, 5).

3.6

Umgekehrt

gilt dasselbe nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem

Freispruch vom Vorwurf des Betrugs vor Obergericht nicht geschlossen werden,

gleichzeitig seien auch die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine

Rückerstattung nach § 26 SHG nicht erfüllt (vorn E. 3.4). Soweit die

Beschwerdeführerin das sie freisprechende Obergerichtsurteil sinngemäss als Revisionsgrund

im Sinn von § 86a lit. b VRG anruft, ist dies schon deswegen nicht

zielführend, weil sich die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands von

Art. 146 StGB und § 26 SHG deutlich unterscheiden.

3.7

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe

zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch

geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen) bei der

Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5. September

2002, VB.2002.00223, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03,

Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 der

SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf

für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden.

Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um

jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die

materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid

getroffen wird (VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

3.8

Bleibt

demnach die Rückerstattungsforderung aufrechterhalten, erweisen sich weder die

die Rückerstattungsforderung bestätigenden Entscheide noch die ratenweise

Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe als nichtig und erscheint die

Beschwerdegegnerin im Umfang der bisher erfolgten Rückzahlungsraten (vorn I.E.)

auch nicht als ungerechtfertigt bereichert. Ebenso wenig verhält sich die

Beschwerdegegnerin widersprüchlich zum ergangenen Strafurteil; vielmehr

bestehen durchaus sachliche Gründe, auch im Fall eines strafrechtlichen

Freispruchs wegen Betrugs an einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG

festzuhalten (vorn E. 3.6). Der von der Beschwerdeführerin geforderte

Verzicht auf die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach unrechtmässig bezogene Leistungen

nicht zurückerstattet werden müssen, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden

und eine grosse Härte vorliegt, steht ebenfalls ausser Frage (vgl. VGr,

13.

Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin war mit Bezug auf die unterlassene Mitteilung der bezogenen

Mittel des Freizügigkeitskontos gerade nicht gutgläubig (vorn E. 2.4).

Fehlt es aber bereits am guten Glauben, braucht die Frage nach dem Bestehen

einer grossen Härte nicht geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar,

3.

A., Zürich etc. 2015, Art. 25 N. 52).

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder den Bezug der Mittel von ihrem

Freizügigkeitskonto zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines

Getränkeladens) noch die 2006 und 2007 daraus erzielten Gewinne der

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin mitteilt. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführerin nach dem Entscheid der Einzelfallkommission vom

1.

Oktober 2009 mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom

13.

August 2015 die Weiterführung des Ladens als Nebenerwerb (bis zum

Pensionsalter) erlaubt wurde, da sie in ihrem Alter (Jahrgang 1958)

realistischerweise nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann

und der Laden immerhin einen minimalen Gewinn abwirft. Die

Rückerstattungsforderung wurde überdies längst rechtskräftig festgelegt (vorn

E. 1.2.2).

4.2

Soweit die

Strafgerichte die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Getränkeladen erzielten

Gewinne nicht als Schaden der Sozialbehörde betrachteten, vermag dies nicht zu

überzeugen (vorn E. 2.5). Nach Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien

wird zwar auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen

Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.- bis

700.

- pro Monat gewährt. Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags hätte aber

vorab vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt bewilligt worden wäre.

4.3

Die

Beschwerdeführerin betrieb ab dem Jahr 2004 ihren Getränkeladen ohne Wissen der

Beschwerdegegnerin. Zwar können auch hilfebedürftige Personen, die eine

selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstützt werden, sofern ihre

wirtschaftliche Tätigkeit langfristig gesehen Erfolg verspricht und die

Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser Zielsetzung stellt die

wirtschaftliche Hilfe aber eine blosse Überbrückungshilfe dar. Steht fest, dass

mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, darf

die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden zur Aufgabe seines Betriebs

verpflichten, ist es doch nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe, auf

Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit

zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 2.2, 2.3; VGr,

5.

März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1, 2.2 und 2.4).

4.4

Allerdings

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – hätte sie die

Beschwerdegegnerin darüber korrekt informiert – die Aufnahme einer

selbständigen Tätigkeit in Form des Betriebs eines Getränkeladens kaum

bewilligt worden wäre, da die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens

daraus äusserst fraglich war. Entsprechend wären auch die erzielten Gewinne aus

einer nicht bewilligten bzw. der Behörde unbekannten Tätigkeit nicht als

Einkommensfreibetrag anerkannt worden, bildet dieses Instrument doch unter

anderem gerade einen Anreiz für eine bewilligte Erwerbsaufnahme (Kapitel E.1.2

der SKOS-Richtlinien). Der Betrieb der Beschwerdeführerin zeigte sich denn auch

nicht selbsttragend: Die im Jahr 2007 und 2008 erzielten Gewinne – nach fast

dreijährigem bzw. vierjährigem Bestehen des Ladens – von Fr. 2'806.50

(monatlich rund Fr. 235.-) bzw. Fr. 6'997.30 (monatlich rund

Fr. 585.-) lagen weit weg von einem existenzsichernden Einkommen, und eine

Besserung zeichnete sich später nicht ab. Auch unter diesem Gesichtspunkt

erscheint die gesamte Rückerstattungsforderung entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass ihre

selbständige Tätigkeit mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 bzw. 13. August

2015.

bewilligt wurde, zumal die Bewilligung lediglich ausnahmsweise aufgrund

des Umstands erfolgte, dass die Tätigkeit in ihrem Laden für die

Beschwerdeführerin sinnstiftend sei und ihr eine Tagesstruktur mit

regelmässigen sozialen Kontakten biete.

Demnach erübrigt es sich, die Beschwerdegegnerin oder die

Sozialbehörde zur Wiedererwägung ihrer Entscheide aufzufordern.

4.5

Die

Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zum Modus der

Rückzahlungsraten. Gemäss dem Entscheid vom 13. Juli 2015, der dieser

Beschwerde erstinstanzlich zugrunde liegt, sollte der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 um monatlich

15.

% (Fr. 147.90) gekürzt bzw. um diesen Betrag mit der

Rückerstattungsforderung verrechnet werden. Das ist nicht zu beanstanden und

erscheint absolut zumutbar. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass

seit Oktober 2016 eine Kürzung um bis zu 30 % vorgenommen werden kann

(vorn E. 3.7).

5.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu

auferlegen. Da die Beschwerde als nicht von Anfang an aussichtslos zu

betrachten ist, ist der Beschwerdeführerin, die nach wie vor unterstützt wird,

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt. Nach § 16 Abs. 4

VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 840.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …