VB.2016.00653
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00653
5. April 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18850)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00653
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anerkennung eines Fachlehrdiploms,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1957, wurde am 14. September 1979 der
Fähigkeitsausweis als Sportlehrerin ("Sportlehrer-Diplom") mit
Spezialfach Leichtathletik der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen
(ETS; heute Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen [EHSM]) erteilt. Am
11. November 2015 verfügte das Volksschulamt des Kantons Zürich die
Nichtanerkennung dieses Fähigkeitsausweises als "Fachlehrdiplom für die
Zürcher Volksschule".
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
14.
Dezember 2015 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren,
welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 16. September 2016 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm
(Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III eine
Parteientschädigung verweigerte.
III.
A liess am 25. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl.
MWST" sei ihr "Diplom 'Sportlehrer'" der ETS vom
14.
September 1979 gestützt auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) als
Fachlehrdiplom für die Zürcher Volksschule anzuerkennen, eventualiter die Angelegenheit
zur Neubeurteilung inklusive Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachtens einer
neutralen Institution an das Volksschulamt zurückzuweisen. Die
Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 23./24. November 2016 und das
Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./30. November 2016 schlossen
auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
9.
Januar 2017 sowie des Volksschulamts vom 16./17. Januar 2017 wurde
an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend die Anerkennung als Lehrperson gemäss § 41 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (siehe ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
[LS 172.1] und § 66 Abs. 1 lit. b sowie Anhang 3
Ziff. 6.3 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11]).
Das Vorliegen eines anerkannten Lehrdiploms bildet
grundsätzlich Voraussetzung sowohl für die Anstellung als (ordentliche)
Lehrperson der Zürcher Volksschule als auch für die Abordnung als an der
Volksschule tätiger Vikar bzw. tätige Vikarin (§ 7
Abs. 2 und § 25 Abs. 3 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999.
[LPG, LS 412.31] in Verbindung mit § 11 Abs. 2 PHG).
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bis zum Erreichen des Rentenalters wie
bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen von Vikariaten als Lehrkraft an der
Zürcher Volksschule tätig zu sein. Die Gutheissung
des Rechtsmittels hätte für sie daher einen praktischen und aktuellen Nutzen,
sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Aus-
und Weiterbildung der Lehrkräfte ist Sache des Kantons; er führt zu diesem
Zweck eine Pädagogische Hochschule (§§ 1 f. je Abs. 1 PHG). Die
Pädagogische Hochschule vermittelt den Lehrkräften die zur Ausübung ihres
Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen erforderlichen
fachlichen, pädagogischen, didaktischen sowie Beratungs- und
Beurteilungskompetenzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 PHG).
Die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule (vgl.
§§ 9 ff. PHG) schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PHG). Werden die Prüfungen bestanden,
erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis
für die Zulassung zum Schuldienst gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
PHG). Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom
18.
Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(LS 404.4) zum Schuldienst zugelassen (§ 11 Abs. 2 und § 12
Abs. 1 PHG). Gestützt auf § 12 Abs. 2 PHG (in Verbindung
mit § 66 Abs. 1 lit. b und
Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. b VOG RR) ist der
Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die
dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den
zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen. Im Einzelfall kann
er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische
Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende
Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG) oder
aber einer Person zumindest gemäss § 12 Abs. 4 Satz 1
PHG die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem
Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen
Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann befristet und
provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden
(§ 12 Abs. 4 Satz 2 PHG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Sportlehrerin an
der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS mit Spezialfach
Leichtathletik und erwarb im September 1979 das Sportlehrer-Diplom ETS (vgl.
Art. 20 der Verordnung vom 20. Mai
1998.
über das [neuere] Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für
Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen [FDMV, aufgehoben per 1. Februar 2005; AS 1998,
1504.
ff. – 2003, 3675 f. – 2005, 487 und 493]). Den Angaben auf dem
Diplom zufolge umfasste der von ihr besuchte Unterricht primär diverse
Sportfächer (Grund-, Spezial- und Wahlfächer) sowie Fächer der Sporttheorie und
der Sportdidaktik.
Damit verfügt die Beschwerdeführerin weder über ein
Lehrdiplom des Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges
ausserkantonales Lehrdiplom (vgl. das Verzeichnis der anerkannten Diplome der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] unter
www.edk.ch > Arbeiten > Diplomanerkennung > Anerkennung
Hochschul-Studiengänge > EDK-anerkannte Diplome). Ein im Sinn von § 12
Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem zürcherischen entsprechendes
anderweitiges Lehrdiplom hat sie – namentlich mangels Mehrfächerqualifikation
sowie Hochschulabschluss – unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen
(vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz,
auf welche ergänzend verwiesen wird [§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG]). In Frage steht somit von vornherein
einzig eine einzelfallweise Anerkennung ihrer Ausbildung bzw. ihrer Aus- und
Weiterbildung sowie ihrer Berufserfahrung im Rahmen von § 12 Abs. 3
PHG oder eine Zulassung zur Unterrichtsstätigkeit nach § 12 Abs. 4 PHG.
2.3
Die beiden
letztgenannten Gesetzesabsätze wurden im Zusammenhang mit der vom Stimmvolk des
Kantons Zürich im März 2013 beschlossenen Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse
von Lehrpersonen, die mit einem Pensum von weniger als zehn Wochenlektionen im
Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, nachträglich in den § 12 PHG
eingefügt und auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt (ABl 2011
665.
ff., 667 und 672). Den Materialien zufolge ging es dem Gesetzgeber
darum, eine Rechtsgrundlage "für die Anerkennung der Diplome (Abs. 3)
und der Einzelfall-Zulassung (Abs. 4)" der rund 400 von der
Kantonalisierung betroffenen Fachlehrpersonen zu schaffen, welche nicht bereits
gestützt auf § 12 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 2 PHG zum Schuldienst zugelassen werden könnten (ABl 2011
665.
ff., 672 und 675 f.; vgl. Antwort des
Regierungsrats vom 29. April 2015 auf das Postulat KR-Nr. 96/2015 [Antwort
KR-Nr. 96/2015, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte >
Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2 f.). Ihre
Berufsgruppe hat nach Angaben des Regierungsrats eine lange Tradition an der
Volksschule, sodass ein Verzicht auf ihren weiteren Einsatz zu empfindlichen
Lücken in verschiedenen Fächern, vor allem auf der Sekundarstufe, führte (Antwort des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 auf das
Postulat KR-Nr. 264/2014 [Antwort KR-Nr. 264/2014, abrufbar unter
www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.],
S. 2).
Im Rahmen der nach § 12
Abs. 3 und 4 anzustellenden Einzelfallprüfung kommt dem Beschwerdegegner
ein gewisser Beurteilungsspielraum darin zu, ob er eine Fachlehrperson, die
– wie die Beschwerdeführerin – über kein Lehrdiplom im Sinn von § 11
Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 f. PHG verfügt, aufgrund ihrer
Ausbildung bzw. ihrer Aus- und Weiterbildung in Kombination mit ihrer
Berufserfahrung allgemein oder in einem Teilbereich zur Lehrtätigkeit an der
Volksschule zulassen will. Um zumindest im Zusammenhang mit der
Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 12 Abs. 3 erster Satzteil PHG
eine einheitliche Praxis sicherzustellen, wurde deshalb eine "Kommission 'Fachlehrdiplome'"
mit Vertretungen unter anderem verschiedener Verbände (Schulpräsidien, Schulleitungen,
Personalverbände, Schulverwaltungen) sowie der Pädagogischen Hochschule ins
Leben gerufen; die Kommission hatte zu beurteilen, welche aktuell vorhandenen
Fachlehrdiplome auf welcher Schulstufe als gleichwertige Ausbildung anerkannt
werden könnten (vgl. Antwort KR-Nr. 264/2014
S. 2; Antwort KR-Nr. 96/2015 S. 3). Die Erkenntnisse dieser
Beurteilung fanden Eingang in (lehrpersonenunabhängige) Empfehlungen zu Händen
des Beschwerdegegners, welcher die Empfehlungen ausnahmslos übernahm (vgl. Antwort
KR-Nr. 96/2015 S. 2 ff.). So enthält etwa das vom Beschwerdegegner
angefertigte Merkblatt "Kantonalisierung Fachlehrpersonen. Auflagen und
Lohn" vom 7. Dezember 2014 – die allgemeinen Empfehlungen der
Kommission aufgreifend – eine tabellarische Liste inklusive Beschreibungen der
verschiedenen Kategorien von Fachlehrpersonen, so insbesondere jenen "mit
anerkanntem Fachlehrdiplom" wie den Inhabern altrechtlicher
Sportlehrerdiplome I/II der Eidgenössischen Technischen Hochschule (mindestens
achtsemestriges universitäres Vollzeitstudium; vgl. Kurt Murer, Sporterziehung:
Vom strammen Führen zur Lernberatung, unimagazin Nr. 264/1997) oder jenen
ohne ein solches wie die Inhaber eines neurechtlichen Fachhochschulabschlusses
der EHSM (die dreijährige Diplomausbildung existierte erst ab Juni 1998, vgl.
Art. 2 FDMV). Die Empfehlungen selbst finden sich allerdings weder
in den Akten noch wurden sie öffentlich zugänglich gemacht.
2.4
Unter
Berücksichtigung der übernommenen Empfehlungen der Kommission Fahlehrdiplome
und nach Gegenüberstellung der Lehrerausbildung an der Pädagogischen Hochschule
und des Studiengangs "Bachelor of Science EHSM in Sports", welcher
die Sportlehrerausbildung ETS und das Fachdiplomstudium EHSM abgelöst hat, hält
der Beschwerdegegner dafür, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine dem
zürcherischen Lehrdiplom gleichwertige und damit genügende Ausbildung im Sinn
von § 12 Abs. 3 PHG. So seien in Magglingen weder früher Sportlehrpersonen
für die Volksschule ausgebildet worden noch geschehe das heute, sondern seien die
Studierenden vielmehr auf eine konsekutive Ausbildung oder aber einen
erfolgreichen Berufseinstieg in sportbezogenen ausserschulischen Bereichen
(Gemeinden, Sportämter, Sportverbände bzw. -vereine, Organisationen usw.)
vorbereitet worden bzw. würden sie vorbereitet (vgl. Art. 8 Abs. 1
der EHMS-Verordnung vom 3. August 2012 [SR 415.012]). Entsprechend wichen
bereits die Aufnahmebedingungen der EHSM entscheidend von denjenigen der
Pädagogischen Hochschule ab (Berufs- und Fachmaturität genügen in der Regel
nicht: §§ 7 und 7a PHG im Vergleich mit Art. 21 EHSM-Verordnung).
Darüber hinaus stehe die altrechtliche Ausbildung der Beschwerdeführerin allein
schon aufgrund ihrer Dauer in keinem Verhältnis zum Hochschulstudium einer
Primarlehrperson, geschweige denn demjenigen einer Sekundarlehrperson
(§§ 9 ff. PHG). Eine vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der
Ausbildungen erübrige sich daher.
Der Schluss des Beschwerdegegners, die Sportlehrerausbildung
der Beschwerdeführerin könne für sich betrachtet nicht als der Lehrerausbildung
an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig anerkannt werden, erscheint als
sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit den gesetzlichen und
verfassungsmässigen Bestimmungen stehend. Namentlich wird damit dem Ziel
qualitativ hochstehender öffentlicher Schulen (Art. 116 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) sowie
dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine Schule so zu organisieren ist, dass möglichst
wenige, dafür umfassend bzw. breit qualifizierte Lehrpersonen an einer Klasse
unterrichten (§ 6 LPG und § 26 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Die Beschwerdeführerin mag aufgrund
ihrer zweijährigen Ausbildung an der ETS im Bereich Sportpraxis,
Sportwissenschaft sowie Sportdidaktik umfassend befähigt sein; wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt, war der von der Beschwerdeführerin besuchte
Unterricht jedoch nicht auf die spezifischen Gegebenheiten der Volksschule
ausgerichtet und wurden darin insbesondere über den fachlichen Bereich hinaus
keine fundierten pädagogischen bzw. erziehungswissenschaftlichen Lerninhalte
vermittelt; eine schulpraktische Ausbildung (so § 9 Abs. 2 PHG)
setzte der Diplomerwerb ebenfalls nicht voraus.
Fraglich und zu prüfen bleibt allerdings, ob die Defizite in
der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht mit den von ihr absolvierten
Weiterbildungen sowie ihrer jahrelangen Berufserfahrung ausgeglichen werden,
sodass ihr Bildungs- und Erfahrungsstand heute insgesamt als genügend im Sinn
von § 12 Abs. 3 PHG betrachtet werden müsste.
2.5
Die
Ausgangsverfügung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten
(weiteren) Bildungsweg und der (ausserkantonalen) beruflichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von
§ 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, belässt es der Beschwerdegegner bei der
dargelegten abstrakten Prüfung der Gleichwertigkeit des von der
Beschwerdeführerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS.
Er scheint die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mithin auf ihrem
– vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht wiederholten – Rechtsbegehren behaften
zu wollen, ihr Diplom vom 14. September 1979 sei als "Fachlehrdiplom
für die Zürcher Volksschule anzuerkennen" ("Dabei verlangt die
Beschwerdeführerin nur, dass ihr Sportlehrerdiplom als gleichwertige Ausbildung
für die Erteilung von Sportunterricht an der Zürcher Volksschule anerkannt
werde.").
Der Beschwerdeführerin geht es mit Beschreitung des
Rechtsmittelwegs indes offenkundig darum, "[…] weiterhin uneingeschränkt,
unbefristet und ohne Auflagen [im Rahmen von Vikariaten] als Sportlehrerin an
der Volksschule tätig sein" zu können. Diesem Interesse wäre, wenn auch
nicht mit einer blossen Zulassung zur Unterrichtstätigkeit nach § 12
Abs. 4 PHG, so doch in jedem Fall mit einer einzelfallweisen Anerkennung
der fachspezifischen
Ausbildung der Beschwerdeführerin und der über die letzten Jahre hinweg von ihr
absolvierten Weiterbildungen in Kombination mit ihrer langjährigen
Berufserfahrung als genügende Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 3
zweiter
Satzteil PHG in gleichem Mass
gedient wie mit einer Anerkennung ihrer Sportlehrerausbildung als gleichwertige
und damit bereits für sich genügende Ausbildung (§ 12
Abs. 3 erster
Satzteil PHG). Im Licht der dargetanen Interessenlage hätte der
Beschwerdegegner das Begehren der Beschwerdeführerin daher weit auslegen und die
nach § 12 Abs. 3 PHG geforderte umfassende Einzelfallprüfung
vornehmen müssen.
2.6
Welche Aus- und Weiterbildungen die
Beschwerdeführerin konkret absolvierte und welche Lehrtätigkeiten sie seit
Erwerb des Sportlehrer-Diploms ETS ausübte bzw. ob diese den Anforderungen nach
§ 12 Abs. 3 zweiter Satzteil PHG genügen, lässt sich anhand der Akten
nicht abschliessend beurteilen.
Es rechtfertigt sich daher eine Rückweisung der Sache an den
Beschwerdegegner, welcher den Bildungs- und Erfahrungsstand der
Beschwerdeführerin umfassend abzuklären und vor dem Hintergrund des § 12
Abs. 3 PHG zu würdigen hat (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4 und 16).
Sollten sich die Ausbildung und die Weiterbildungen der Beschwerdeführerin in
Kombination mit ihrer Berufserfahrung bei näherer Betrachtung als für die
Erteilung von Sportunterricht auf Primar- und/oder Sekundarstufe gen.end
erweisen, ist ihr eine entsprechende Anerkennung auszustellen.
3.
Die Beschwerde ist im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
4.1
Gemäss
§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten
auferlegt. In Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn
es sich um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 65a N. 29 f.). Streitgegenstand war hier die
Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Fachlehrpersonen weiterhin zum
Schuldienst zuzulassen sind. Diese Frage betrifft zahlreiche Lehrpersonen, die
bisher kommunal angestellt waren, und ist für den Beschwerdegegner deshalb von
erheblicher Bedeutung. Sodann ist die Zulassung zum Schuldienst für die
Beschwerdeführerin von grosser Tragweite, weil sie damit ihren Lebensunterhalt
verdient. Unter diesen Umständen sind Gerichtskosten aufzuerlegen (zum Ganzen
VGr, 9. März 2016, VB.2015.00541, E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]).
4.2
Eine
Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr,
23.
November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit
Hinweisen; Plüss, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64
N. 5). Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Bei der Bemessung der
Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Verfahren, in denen sich bei
vergleichbaren Sachverhalten praktisch dieselben Rechtsfragen stellen, vor
Verwaltungsgericht führt und dabei sowohl vor Vorinstanz wie auch im
Beschwerdeverfahren jeweils nahezu identische Eingaben eingereicht hat. Im
vorliegenden sowie in einem weiteren Verfahren trat sie zudem bereits vor dem
Beschwerdegegner als Parteivertreterin auf und brachte Vergleichbares vor.
5.
5.1
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt
(Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur
sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche
Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 171). Dies trifft auf das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin zu, weil sie im Ergebnis weiterhin als Lehrperson bzw. als
Vikarin tätig sein will und damit einen Verdienst erzielen könnte.
Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
setzt die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisse weiter voraus, dass der Streitwert mindestens
Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei der
Streitwert allenfalls nach einem objektiven Massstab zu schätzen ist (Beat
Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 44 ff.). Beträgt
der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
5.2
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138
I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des
Rekursentscheids vom 16. September 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 11. November 2015 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an…