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Entscheid

VB.2016.00653

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00653

5. April 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18850)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1957, wurde am 14. September 1979 der

Fähigkeitsausweis als Sportlehrerin ("Sportlehrer-Diplom") mit

Spezialfach Leichtathletik der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen

(ETS; heute Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen [EHSM]) erteilt. Am

11. November 2015 verfügte das Volksschulamt des Kantons Zürich die

Nichtanerkennung dieses Fähigkeitsausweises als "Fachlehrdiplom für die

Zürcher Volksschule".

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am

14.

Dezember 2015 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren,

welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 16. September 2016 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm

(Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III eine

Parteientschädigung verweigerte.

III.

A liess am 25. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl.

MWST" sei ihr "Diplom 'Sportlehrer'" der ETS vom

14.

September 1979 gestützt auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes über

die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) als

Fachlehrdiplom für die Zürcher Volksschule anzuerkennen, eventualiter die Angelegenheit

zur Neubeurteilung inklusive Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachtens einer

neutralen Institution an das Volksschulamt zurückzuweisen. Die

Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 23./24. November 2016 und das

Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./30. November 2016 schlossen

auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom

9.

Januar 2017 sowie des Volksschulamts vom 16./17. Januar 2017 wurde

an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend die Anerkennung als Lehrperson gemäss § 41 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (siehe ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

[LS 172.1] und § 66 Abs. 1 lit. b sowie Anhang 3

Ziff. 6.3 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11]).

Das Vorliegen eines anerkannten Lehrdiploms bildet

grundsätzlich Voraussetzung sowohl für die Anstellung als (ordentliche)

Lehrperson der Zürcher Volksschule als auch für die Abordnung als an der

Volksschule tätiger Vikar bzw. tätige Vikarin (§ 7

Abs. 2 und § 25 Abs. 3 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai

1999.

[LPG, LS 412.31] in Verbindung mit § 11 Abs. 2 PHG).

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bis zum Erreichen des Rentenalters wie

bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen von Vikariaten als Lehrkraft an der

Zürcher Volksschule tätig zu sein. Die Gutheissung

des Rechtsmittels hätte für sie daher einen praktischen und aktuellen Nutzen,

sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Aus-

und Weiterbildung der Lehrkräfte ist Sache des Kantons; er führt zu diesem

Zweck eine Pädagogische Hochschule (§§ 1 f. je Abs. 1 PHG). Die

Pädagogische Hochschule vermittelt den Lehrkräften die zur Ausübung ihres

Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen erforderlichen

fachlichen, pädagogischen, didaktischen sowie Beratungs- und

Beurteilungskompetenzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 1 Abs. 2 PHG).

Die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule (vgl.

§§ 9 ff. PHG) schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen

Prüfung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PHG). Werden die Prüfungen bestanden,

erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis

für die Zulassung zum Schuldienst gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

PHG). Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom

18.

Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

(LS 404.4) zum Schuldienst zugelassen (§ 11 Abs. 2 und § 12

Abs. 1 PHG). Gestützt auf § 12 Abs. 2 PHG (in Verbindung

mit § 66 Abs. 1 lit. b und

Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. b VOG RR) ist der

Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die

dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den

zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen. Im Einzelfall kann

er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische

Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende

Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG) oder

aber einer Person zumindest gemäss § 12 Abs. 4 Satz 1

PHG die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem

Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen

Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann befristet und

provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden

(§ 12 Abs. 4 Satz 2 PHG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Sportlehrerin an

der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS mit Spezialfach

Leichtathletik und erwarb im September 1979 das Sportlehrer-Diplom ETS (vgl.

Art. 20 der Verordnung vom 20. Mai

1998.

über das [neuere] Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für

Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen [FDMV, aufgehoben per 1. Februar 2005; AS 1998,

1504.

ff. – 2003, 3675 f. – 2005, 487 und 493]). Den Angaben auf dem

Diplom zufolge umfasste der von ihr besuchte Unterricht primär diverse

Sportfächer (Grund-, Spezial- und Wahlfächer) sowie Fächer der Sporttheorie und

der Sportdidaktik.

Damit verfügt die Beschwerdeführerin weder über ein

Lehrdiplom des Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges

ausserkantonales Lehrdiplom (vgl. das Verzeichnis der anerkannten Diplome der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] unter

www.edk.ch > Arbeiten > Diplomanerkennung > Anerkennung

Hochschul-Studiengänge > EDK-anerkannte Diplome). Ein im Sinn von § 12

Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem zürcherischen entsprechendes

anderweitiges Lehrdiplom hat sie – namentlich mangels Mehrfächerqualifikation

sowie Hochschulabschluss – unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen

(vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz,

auf welche ergänzend verwiesen wird [§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG]). In Frage steht somit von vornherein

einzig eine einzelfallweise Anerkennung ihrer Ausbildung bzw. ihrer Aus- und

Weiterbildung sowie ihrer Berufserfahrung im Rahmen von § 12 Abs. 3

PHG oder eine Zulassung zur Unterrichtsstätigkeit nach § 12 Abs. 4 PHG.

2.3

Die beiden

letztgenannten Gesetzesabsätze wurden im Zusammenhang mit der vom Stimmvolk des

Kantons Zürich im März 2013 beschlossenen Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse

von Lehrpersonen, die mit einem Pensum von weniger als zehn Wochenlektionen im

Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, nachträglich in den § 12 PHG

eingefügt und auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt (ABl 2011

665.

ff., 667 und 672). Den Materialien zufolge ging es dem Gesetzgeber

darum, eine Rechtsgrundlage "für die Anerkennung der Diplome (Abs. 3)

und der Einzelfall-Zulassung (Abs. 4)" der rund 400 von der

Kantonalisierung betroffenen Fachlehrpersonen zu schaffen, welche nicht bereits

gestützt auf § 12 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 11

Abs. 2 PHG zum Schuldienst zugelassen werden könnten (ABl 2011

665.

ff., 672 und 675 f.; vgl. Antwort des

Regierungsrats vom 29. April 2015 auf das Postulat KR-Nr. 96/2015 [Antwort

KR-Nr. 96/2015, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte >

Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2 f.). Ihre

Berufsgruppe hat nach Angaben des Regierungsrats eine lange Tradition an der

Volksschule, sodass ein Verzicht auf ihren weiteren Einsatz zu empfindlichen

Lücken in verschiedenen Fächern, vor allem auf der Sekundarstufe, führte (Antwort des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 auf das

Postulat KR-Nr. 264/2014 [Antwort KR-Nr. 264/2014, abrufbar unter

www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.],

S. 2).

Im Rahmen der nach § 12

Abs. 3 und 4 anzustellenden Einzelfallprüfung kommt dem Beschwerdegegner

ein gewisser Beurteilungsspielraum darin zu, ob er eine Fachlehrperson, die

– wie die Beschwerdeführerin – über kein Lehrdiplom im Sinn von § 11

Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 f. PHG verfügt, aufgrund ihrer

Ausbildung bzw. ihrer Aus- und Weiterbildung in Kombination mit ihrer

Berufserfahrung allgemein oder in einem Teilbereich zur Lehrtätigkeit an der

Volksschule zulassen will. Um zumindest im Zusammenhang mit der

Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 12 Abs. 3 erster Satzteil PHG

eine einheitliche Praxis sicherzustellen, wurde deshalb eine "Kommission 'Fachlehrdiplome'"

mit Vertretungen unter anderem verschiedener Verbände (Schulpräsidien, Schulleitungen,

Personalverbände, Schulverwaltungen) sowie der Pädagogischen Hochschule ins

Leben gerufen; die Kommission hatte zu beurteilen, welche aktuell vorhandenen

Fachlehrdiplome auf welcher Schulstufe als gleichwertige Ausbildung anerkannt

werden könnten (vgl. Antwort KR-Nr. 264/2014

S. 2; Antwort KR-Nr. 96/2015 S. 3). Die Erkenntnisse dieser

Beurteilung fanden Eingang in (lehrpersonenunabhängige) Empfehlungen zu Händen

des Beschwerdegegners, welcher die Empfehlungen ausnahmslos übernahm (vgl. Antwort

KR-Nr. 96/2015 S. 2 ff.). So enthält etwa das vom Beschwerdegegner

angefertigte Merkblatt "Kantonalisierung Fachlehrpersonen. Auflagen und

Lohn" vom 7. Dezember 2014 – die allgemeinen Empfehlungen der

Kommission aufgreifend – eine tabellarische Liste inklusive Beschreibungen der

verschiedenen Kategorien von Fachlehrpersonen, so insbesondere jenen "mit

anerkanntem Fachlehrdiplom" wie den Inhabern altrechtlicher

Sportlehrerdiplome I/II der Eidgenössischen Technischen Hochschule (mindestens

achtsemestriges universitäres Vollzeitstudium; vgl. Kurt Murer, Sporterziehung:

Vom strammen Führen zur Lernberatung, unimagazin Nr. 264/1997) oder jenen

ohne ein solches wie die Inhaber eines neurechtlichen Fachhochschulabschlusses

der EHSM (die dreijährige Diplomausbildung existierte erst ab Juni 1998, vgl.

Art. 2 FDMV). Die Empfehlungen selbst finden sich allerdings weder

in den Akten noch wurden sie öffentlich zugänglich gemacht.

2.4

Unter

Berücksichtigung der übernommenen Empfehlungen der Kommission Fahlehrdiplome

und nach Gegenüberstellung der Lehrerausbildung an der Pädagogischen Hochschule

und des Studiengangs "Bachelor of Science EHSM in Sports", welcher

die Sportlehrerausbildung ETS und das Fachdiplomstudium EHSM abgelöst hat, hält

der Beschwerdegegner dafür, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine dem

zürcherischen Lehrdiplom gleichwertige und damit genügende Ausbildung im Sinn

von § 12 Abs. 3 PHG. So seien in Magglingen weder früher Sportlehrpersonen

für die Volksschule ausgebildet worden noch geschehe das heute, sondern seien die

Studierenden vielmehr auf eine konsekutive Ausbildung oder aber einen

erfolgreichen Berufseinstieg in sportbezogenen ausserschulischen Bereichen

(Gemeinden, Sportämter, Sportverbände bzw. -vereine, Organisationen usw.)

vorbereitet worden bzw. würden sie vorbereitet (vgl. Art. 8 Abs. 1

der EHMS-Verordnung vom 3. August 2012 [SR 415.012]). Entsprechend wichen

bereits die Aufnahmebedingungen der EHSM entscheidend von denjenigen der

Pädagogischen Hochschule ab (Berufs- und Fachmaturität genügen in der Regel

nicht: §§ 7 und 7a PHG im Vergleich mit Art. 21 EHSM-Verordnung).

Darüber hinaus stehe die altrechtliche Ausbildung der Beschwerdeführerin allein

schon aufgrund ihrer Dauer in keinem Verhältnis zum Hochschulstudium einer

Primarlehrperson, geschweige denn demjenigen einer Sekundarlehrperson

(§§ 9 ff. PHG). Eine vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der

Ausbildungen erübrige sich daher.

Der Schluss des Beschwerdegegners, die Sportlehrerausbildung

der Beschwerdeführerin könne für sich betrachtet nicht als der Lehrerausbildung

an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig anerkannt werden, erscheint als

sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit den gesetzlichen und

verfassungsmässigen Bestimmungen stehend. Namentlich wird damit dem Ziel

qualitativ hochstehender öffentlicher Schulen (Art. 116 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) sowie

dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine Schule so zu organisieren ist, dass möglichst

wenige, dafür umfassend bzw. breit qualifizierte Lehrpersonen an einer Klasse

unterrichten (§ 6 LPG und § 26 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Die Beschwerdeführerin mag aufgrund

ihrer zweijährigen Ausbildung an der ETS im Bereich Sportpraxis,

Sportwissenschaft sowie Sportdidaktik umfassend befähigt sein; wie die

Vorinstanz zu Recht bemerkt, war der von der Beschwerdeführerin besuchte

Unterricht jedoch nicht auf die spezifischen Gegebenheiten der Volksschule

ausgerichtet und wurden darin insbesondere über den fachlichen Bereich hinaus

keine fundierten pädagogischen bzw. erziehungswissenschaftlichen Lerninhalte

vermittelt; eine schulpraktische Ausbildung (so § 9 Abs. 2 PHG)

setzte der Diplomerwerb ebenfalls nicht voraus.

Fraglich und zu prüfen bleibt allerdings, ob die Defizite in

der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht mit den von ihr absolvierten

Weiterbildungen sowie ihrer jahrelangen Berufserfahrung ausgeglichen werden,

sodass ihr Bildungs- und Erfahrungsstand heute insgesamt als genügend im Sinn

von § 12 Abs. 3 PHG betrachtet werden müsste.

2.5

Die

Ausgangsverfügung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten

(weiteren) Bildungsweg und der (ausserkantonalen) beruflichen Tätigkeit der

Beschwerdeführerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von

§ 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, belässt es der Beschwerdegegner bei der

dargelegten abstrakten Prüfung der Gleichwertigkeit des von der

Beschwerdeführerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS.

Er scheint die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mithin auf ihrem

– vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht wiederholten – Rechtsbegehren behaften

zu wollen, ihr Diplom vom 14. September 1979 sei als "Fachlehrdiplom

für die Zürcher Volksschule anzuerkennen" ("Dabei verlangt die

Beschwerdeführerin nur, dass ihr Sportlehrerdiplom als gleichwertige Ausbildung

für die Erteilung von Sportunterricht an der Zürcher Volksschule anerkannt

werde.").

Der Beschwerdeführerin geht es mit Beschreitung des

Rechtsmittelwegs indes offenkundig darum, "[…] weiterhin uneingeschränkt,

unbefristet und ohne Auflagen [im Rahmen von Vikariaten] als Sportlehrerin an

der Volksschule tätig sein" zu können. Diesem Interesse wäre, wenn auch

nicht mit einer blossen Zulassung zur Unterrichtstätigkeit nach § 12

Abs. 4 PHG, so doch in jedem Fall mit einer einzelfallweisen Anerkennung

der fachspezifischen

Ausbildung der Beschwerdeführerin und der über die letzten Jahre hinweg von ihr

absolvierten Weiterbildungen in Kombination mit ihrer langjährigen

Berufserfahrung als genügende Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 3

zweiter

Satzteil PHG in gleichem Mass

gedient wie mit einer Anerkennung ihrer Sportlehrerausbildung als gleichwertige

und damit bereits für sich genügende Ausbildung (§ 12

Abs. 3 erster

Satzteil PHG). Im Licht der dargetanen Interessenlage hätte der

Beschwerdegegner das Begehren der Beschwerdeführerin daher weit auslegen und die

nach § 12 Abs. 3 PHG geforderte umfassende Einzelfallprüfung

vornehmen müssen.

2.6

Welche Aus- und Weiterbildungen die

Beschwerdeführerin konkret absolvierte und welche Lehrtätigkeiten sie seit

Erwerb des Sportlehrer-Diploms ETS ausübte bzw. ob diese den Anforderungen nach

§ 12 Abs. 3 zweiter Satzteil PHG genügen, lässt sich anhand der Akten

nicht abschliessend beurteilen.

Es rechtfertigt sich daher eine Rückweisung der Sache an den

Beschwerdegegner, welcher den Bildungs- und Erfahrungsstand der

Beschwerdeführerin umfassend abzuklären und vor dem Hintergrund des § 12

Abs. 3 PHG zu würdigen hat (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4 und 16).

Sollten sich die Ausbildung und die Weiterbildungen der Beschwerdeführerin in

Kombination mit ihrer Berufserfahrung bei näherer Betrachtung als für die

Erteilung von Sportunterricht auf Primar- und/oder Sekundarstufe gen.end

erweisen, ist ihr eine entsprechende Anerkennung auszustellen.

3.

Die Beschwerde ist im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

4.1

Gemäss

§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten

auferlegt. In Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn

es sich um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 65a N. 29 f.). Streitgegenstand war hier die

Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Fachlehrpersonen weiterhin zum

Schuldienst zuzulassen sind. Diese Frage betrifft zahlreiche Lehrpersonen, die

bisher kommunal angestellt waren, und ist für den Beschwerdegegner deshalb von

erheblicher Bedeutung. Sodann ist die Zulassung zum Schuldienst für die

Beschwerdeführerin von grosser Tragweite, weil sie damit ihren Lebensunterhalt

verdient. Unter diesen Umständen sind Gerichtskosten aufzuerlegen (zum Ganzen

VGr, 9. März 2016, VB.2015.00541, E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]).

4.2

Eine

Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr,

23.

November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit

Hinweisen; Plüss, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64

N. 5). Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Bei der Bemessung der

Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Verfahren, in denen sich bei

vergleichbaren Sachverhalten praktisch dieselben Rechtsfragen stellen, vor

Verwaltungsgericht führt und dabei sowohl vor Vorinstanz wie auch im

Beschwerdeverfahren jeweils nahezu identische Eingaben eingereicht hat. Im

vorliegenden sowie in einem weiteren Verfahren trat sie zudem bereits vor dem

Beschwerdegegner als Parteivertreterin auf und brachte Vergleichbares vor.

5.

5.1

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide auf dem Gebiet der

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt

(Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur

sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche

Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 171). Dies trifft auf das Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin zu, weil sie im Ergebnis weiterhin als Lehrperson bzw. als

Vikarin tätig sein will und damit einen Verdienst erzielen könnte.

Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

setzt die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnisse weiter voraus, dass der Streitwert mindestens

Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten

Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei der

Streitwert allenfalls nach einem objektiven Massstab zu schätzen ist (Beat

Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 44 ff.). Beträgt

der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

5.2

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138

I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des

Rekursentscheids vom 16. September 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 11. November 2015 werden aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…