VB.2016.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00656
2. März 2017Deutsch19 min
(URT.2017.18775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00656
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. RA A
führte für seine Mandantin, die B S.àr.l. (Klägerin), ein Zivilverfahren
vor dem Bezirksgericht Zürich gegen C betreffend eine Forderung. Konkret ging
es im Verfahren um einen Aktienkaufvertrag über die von der B S.àr.l. zu
30 % und von C indirekt zu 70 % beherrschte D AG. Die B S.àr.l.
verkaufte C mit Aktienkaufvertrag vom 30. Dezember 2010 ihre
30 Namenaktien zu einem Gesamtpreis von Fr. 3.6 Mio. Im Vertrag
waren unter anderem eine Übertragungsbeschränkung sowie eine Konventionalstrafe
im Fall der Verletzung dieser Übertragungsbeschränkungen festgehalten. Am
23. Februar 2011 gaben die D AG und die E AG bekannt, ihre Tätigkeiten in
einem Joint Venture zusammenzuführen. Die B S.àr.l. sah darin eine
Verletzung der Übertragungsbeschränkungen gemäss Aktienkaufvertrag. Im
Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich war umstritten, wie die Formulierung
der Übertragungsbeschränkungen genau gemeint war. Dazu wurden F und G als
Zeugen befragt. H wurde als faktisches Organ der B S.àr.l. als Partei
befragt. Mit Urteil vom 11. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Zürich die
Klage ab.
B. Am
12. Januar 2016 erhob die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich
gegen RA A Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) wegen Verdachts einer
Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA). Mit Beschluss vom 1. September 2016 bestrafte die
Aufsichtskommission RA A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.-.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob RA A am 25. Oktober 2016
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen; eventualiter sei er milde zu
bestrafen (Verwarnung oder Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a
oder b BGFA); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Mit Eingabe vom 7. November 2016 teilte die Aufsichtskommission
den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit und übermittelte die vorinstanzlichen
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angefochten ist eine
Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem
Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die
Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Weil aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund
stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, deren Verletzung
durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, und diese Berufspflichten keinen
vermögensrechtlichen Charakter haben, ist kein Streitwert anzunehmen, weshalb
nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zuständig ist. Dazu kommt, dass
sowohl mildere Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere
(Entzug der Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen,
weshalb die Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent
wäre (vgl. VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit
Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Im
Einverständnis mit dem Bezirksgericht Zürich nahm der Beschwerdeführer mit den
zu befragenden Zeugen Kontakt auf, um einen Termin für die Einvernahmen
abzusprechen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 bestätigte der
Beschwerdeführer gegenüber Rechtsanwalt I und J von der K AG die Termine für
die Zeugeneinvernahmen. Gleichzeitig erklärte er ausdrücklich, dass sich sein
Kontakt mit den Zeugen ausschliesslich auf die Findung eines allen Beteiligten
passenden Termins für die Beweisverhandlung beschränkt habe. Denkbar seien
künftige Kontakte, die von Zeugen gesucht würden, um sich über den Ablauf der
Zeugeneinvernahmen zu erkundigen. Der für den Fall zuständige Bezirksrichter
erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Anlässlich der Einvernahmen am
17.
August 2015 gab H zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer gebeten,
ihn kurz "über den Stand der Dinge aufzudatieren". Es sei aber ein
rein sachliches Briefing gewesen. Die Zeugen F und G gaben übereinstimmend zu
Protokoll, dass sie den Beschwerdeführer getroffen hätten und bejahten die
Frage des Bezirksrichters, ob der Beschwerdeführer ihre Erinnerungen
aufgefrischt habe. Die Beschwerdegegnerin sah darin einen Verstoss gegen das
aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleitete Verbot der Zeugenbeeinflussung.
2.2
Gemäss der
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dazu gehört auch, dass der
Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder
Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Ein Kontakt zwischen Anwalt und
Zeuge ist erlaubt, wenn dieser im Interesse des Mandanten liegt, eine sachliche
Notwendigkeit dafür besteht und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung
gewährleistet bleibt. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Auch wenn die Kontaktaufnahme mit einem Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, muss
der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen (BGE 136 II 551
E. 3.2; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar
zum Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 22 ff.). Dies entspricht auch
Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom
10.
Juni 2005, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jede Beeinflussung von Zeugen
und Sachverständigen zu unterlassen haben.
Ein anwaltlicher Zeugenkontakt ist bereits dann unzulässig,
wenn dieser zumindest die Gefahr einer Beeinflussung in sich birgt. Gemäss
überwiegender Lehre und Rechtsprechung muss der Anwalt jedes Verhalten unterlassen,
das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte.
Folglich genügt bereits die blosse Möglichkeit einer Beeinflussung; ob eine
solche tatsächlich erfolgt, ist nicht entscheidend (Fellmann, Art. 12
N. 22a und 23d mit Hinweis; BGE 136 II 551 E. 3.2.1; BGr,
12.
April 2011,2C_909/2010, E. 2.1; Beschluss der Anwaltskammer des
Kantons Solothurn vom 31. Januar 2013, GER 6/2013, E. 2.1 f.;
Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, SJZ 105/2009, S. 288).
Zeugenkontakte sind wohl eher unbedenklich, wenn der Anwalt blosser Empfänger
von Informationen ist. Heikler ist die Zeugenvorbereitung, bei der der Zeuge
Empfänger von Informationen ist, weil der Anwalt versucht sein könnte, den
Zeugen zu beeinflussen oder schon nur die Tonalität der Wiedergabe beeinflusst
wird (Hans Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte im Zivilprozess,
SJZ 102/2006, S. 258).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Beschluss, die Voraussetzungen für
eine erlaubte Kontaktaufnahme für die Terminkoordination seien ohne Weiteres
erfüllt gewesen. Dagegen seien die Vorbereitungsgespräche des Beschwerdeführers
mit H, F und G kurz vor den Einvernahmen zwar im Interesse seiner Klientschaft
geführt worden. Dabei sei aber weder eine Beeinflussung ausgeschlossen noch die
störungsfreie Sachverhaltsermittlung gewährleistet gewesen. Wenn der
Beschwerdeführer vier Jahre nach Abschluss des Aktienkaufvertrages unmittelbar
vor der Einvernahme das Gedächtnis der von ihm aufgerufenen Zeugen aufgefrischt
habe, wäre das Beweisergebnis mit grosser Wahrscheinlichkeit verfälscht worden,
falls die Verzeigerin nicht auf diese Auffrischung gestossen wäre. Dass der
Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerung das Gedächtnis von H, F und G
aufgefrischt habe, ergebe sich aus den Akten dieser drei einvernommenen Personen
zweifelsfrei. Für die Gespräche des Beschwerdeführers mit H, F und G habe es
zudem keine sachliche Notwendigkeit gegeben.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde
verschiedentlich die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
3.1
So macht
er geltend, im angefochtenen Entscheid fehle es an jeder Auseinandersetzung mit
seinen Argumenten. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinem Vorbringen, wonach
die Tatbestandsmässigkeit mangels Kontaktaufnahme durch den Anwalt nicht
gegeben sei, nicht auseinandergesetzt. Auch mit seinen Einwänden, Fragen zum
Stand des Verfahrens und zum Ablauf der Zeugeneinvernahme würden auch Fragen
zum Verfahrensgegenstand umfassen, und der Referent habe mit seinem Schweigen
zum Vorbehalt im Schreiben vom 5. Juni 2015 den Vorbereitungsgesprächen
zugestimmt, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht befasst.
Tatsächlich setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesen
Einwänden des Beschwerdeführers nicht auseinander. Hierzu ist jedoch
festzuhalten, dass sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Es ist deshalb
ausreichend, dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheids
diejenigen Argumente aufgeführt hat, die dem Entscheid tatsächlich zugrunde
liegen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
3.2
Des
Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
mangels ausreichender Begründung des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin zwar eher knapp
ausfiel. Allerdings ist die Begründung nicht derart mangelhaft, dass dem
Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht wird. Es liegt daher
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt falle nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 12 lit. a BGFA, wenn die Kontaktaufnahme durch den Klienten
erfolge. Damit sei eine Disziplinierung nicht möglich, und das Verfahren wäre
einzustellen. Im vorliegenden Fall sei die Initiative zur Schaffung eines Zeugenkontaktes
nicht vom Anwalt ausgegangen, sondern von der obersten Geschäftsleitung der Klägerin.
4.2
Es ist dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sowohl in BGE 136 II 551 als auch in der
weiteren von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung jeweils der Anwalt
den Kontakt zum Zeugen herstellte. In einem anderen Entscheid des
Bundesgerichts wurden dem Anwalt nur die selbständige Kontaktaufnahme mit der
Zeugin vorgeworfen, nicht aber die Vorfälle, bei denen die Zeugin selber den
Anwalt kontaktiert hat (BGr, 12. April 2011,2C_909/2010, E. 2.4). Aus
dieser Rechtsprechung ist allerdings nicht zu schliessen, dass die
Kontaktaufnahme durch einen Zeugen oder die Vermittlung des Kontakts durch die
Klientin nicht von Art. 12 lit. a BGFA erfasst wäre. Bei der
Beurteilung der Frage, ob es zu einer Zeugenbeeinflussung hätte kommen können,
steht nicht im Vordergrund, wer den Kontakt hergestellt hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge bestand. Im
vorliegenden Fall kam es unbestrittenermassen unmittelbar vor der
Zeugeneinvernahme zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den
angerufenen Zeugen. Damit bestand ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und
Zeugen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA bereits aus
diesem Grund gegeben ist. Abgesehen davon ist anzufügen, dass – auch wenn er
den Kontakt nicht selber hergestellt haben sollte – der Beschwerdeführer
zumindest aktiv auf die Möglichkeit eines Vorbereitungsgesprächs aufmerksam machte.
So schloss er im Schreiben vom 5. Juni 2015 Gespräche mit den Zeugen über
den Ablauf der Einvernahmen nicht aus. Darüber hinaus machte er im Schreiben
vom 22. Juni 2015 an J ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er G "für
Fragen über das Verfahren zur Verfügung stehen" werde. Es kann deshalb nicht
davon ausgegangen werden, dass die Initiative für die Vorbereitungsgespräche
einzig von der Klientschaft des Beschwerdeführers ausging; zumindest teilweise
ging die Schaffung des Zeugenkontakts auch vom Beschwerdeführer aus.
5.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
erlaubten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen erfüllt waren.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Voraussetzungen für eine
erlaubte Kontaktnahme hinsichtlich der Koordination eines geeigneten Termins
für die Einvernahmen ohne Weiteres erfüllt sei. Heikel sind dagegen die
Vorbereitungsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen, welche
nach der Terminkoordination stattgefunden haben. Dabei ist unbestritten, dass
diese Gespräche im Interesse der Klientin des Beschwerdeführers lagen.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, indem
er geltend macht, die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA lasse in
der Gesetz gewordenen Form die Konkretisierung vermissen, welche es erlauben
würde, auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu schliessen. Bei
Art. 12 lit. a BGFA handelt es sich um eine Generalklausel, die die
Sicherstellung der getreuen und sorgfältigen Ausführung von Anwaltsmandaten
bezweckt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die über Art. 12
lit. a BGFA zu ahndenden Pflichtverstösse wenig konkret sind. Allerdings
wurde die Generalklausel inzwischen durch umfassende Rechtsprechung und
Literatur präzisiert (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 22 ff.). Es kann
deshalb zumindest im Sinn der herrschenden Praxis davon ausgegangen werden,
dass Art. 12 lit. a BGFA das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt, wobei
die sich daraus ableitenden Pflichten klar auf die Zwecke der Bestimmung – den
Schutz einerseits des Vertrauens des Publikums und andererseits des
ordentlichen Gangs der Rechtspflege (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 13) –
ausgerichtet sein müssen.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vorbehalt im Schreiben vom 5. Juni
2015.
habe sich ausdrücklich nicht nur auf den Ablauf der Einvernahme
beschränkt, sondern habe deren Inhalt nicht ausgeschlossen. Wäre der Referent
des Bezirksgerichts Zürich mit dem Inhalt des Vorbehaltes nicht einverstanden
gewesen, hätte er dagegen Einspruch erheben müssen. Damit widerspricht der
Beschwerdeführer seinen Ausführungen im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin,
wo er noch beteuerte, dass er stets darauf bedacht gewesen sei, klar zum
Ausdruck zu bringen, dass Fragen über den mutmasslichen Inhalt der Einvernahme
unzulässig seien. Hinzu kommt, dass sich der Vorbehalt im Schreiben vom
5.
Juni 2015 ausdrücklich auf "Kontakte, die von Zeugen gesucht
werden, um sich über den Ablauf der Zeugeneinvernahmen zu
erkundigen", beschränkte. Der Referent des Bezirksgerichts Zürich musste
deshalb – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgehen,
dass ein solcher Kontakt auch Fragen zum Prozessgegenstand beinhalten könnte. Darüber
hinaus erhielt der Referent das Schreiben lediglich in Kopie, weshalb umso
weniger von einer konkludenten Zustimmung auszugehen war. Die Berufspflicht,
alles zu vermeiden, was Zeugen beeinflussen könnte, ist aber ohnehin zwingender
Natur. Selbst eine ausdrückliche Zustimmung des Referenten könnte deshalb den
Rechtsanwalt nicht von dieser Berufspflicht entbinden. Es liegt in der
Verantwortung des Rechtsanwalts, den Kontakt mit den Zeugen so auszugestalten,
dass jede Beeinflussung vermieden werden kann (Beschluss der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom
1.
März 2007, KG060018, E. 2 mit Hinweisen; Fellmann, Art. 12
N. 23a).
5.3
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die einzelnen Zeugen die Gefahr einer
Beeinflussung bestand.
5.3.1
H erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme, er habe J und den Beschwerdeführer
gebeten, ihn "kurz über den Stand der Dinge auf[zu]datieren". Es sei
aber ein "rein sachliches Briefing" gewesen. Er habe Fragen
ablaufmässiger und terminlicher Natur sowie die eine oder andere Frage, was
wann geschehen sei, wann das Ganze angefangen habe etc. gehabt. Das sei rein
faktischer Natur gewesen. Die Frage, ob J oder der Beschwerdeführer ihn über
die Abläufe von damals informiert hätten, verneinte H.
In der Zeugeneinvernahme ging es um die Auslegung der
Übertragungsbeschränkung der Aktien. Indem der Beschwerdeführer H über den
chronologischen Ablauf der Rechtsstreitigkeit ("was wann geschehen sei,
wann das Ganze angefangen habe") informierte, schuf er noch keine Gefahr
einer Zeugenbeeinflussung, denn dies war nicht Thema der Zeugeneinvernahme.
Darüber hinaus ist aus der Einvernahme von H eindeutig ersichtlich, dass dieser
eben gerade nicht über "die Abläufe von damals informiert" wurde. Aus
den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass H in seiner Zeugenaussage
beeinflusst worden sein könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinflussung wurde
denn auch weder von der Verzeigerin noch von der Beschwerdegegnerin näher
begründet.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob in Bezug auf H
– der schliesslich als Partei einvernommen wurde – die Tatbestandsmässigkeit des
Zeugenbeeinflussungsverbots durch seinen Anwalt, den Beschwerdeführer,
überhaupt gegeben sein könnte. Die Frage, wie sich das Verbot der
Zeugenbeeinflussung im Verhältnis zu einer als Zeuge angerufenen Partei ab
deren Anrufung verhält, braucht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
zu werden.
5.3.2
G führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, er habe am Tag vor der
Einvernahme mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt, weil er logistische Fragen
gehabt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Gedächtnis aufgefrischt
habe, bejahte er. Inwiefern diese Gedächtnisauffrischung inhaltliche Aspekte
der Zeugeneinvernahme betroffen haben könne, wird weder von der Verzeigerin
noch von der Beschwerdegegnerin dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den
Akten. Alleine aus der blossen Bejahung dieser Frage kann noch nicht
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer G näher über das Thema der
Zeugeneinvernahme informiert hat. Für eine solche Annahme liefern auch die
Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Vielmehr deutet die Aussage von G darauf
hin, dass er lediglich über terminliche Fragen orientiert wurde. Es ist deshalb
nicht erstellt, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und G geeignet
war, diesen in seiner Zeugenaussage zu beeinflussen.
5.3.3
F erklärte in der Zeugeneinvernahme, er habe den Beschwerdeführer einmal
kurz getroffen, damit er "sein Memory ein bisschen updaten konnte, da es
schon eine Weile her" gewesen sei. Sie hätten besprochen, was er noch
gewusst habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Erinnerungen aufgefrischt
habe, bejahte F. Bei der Zeugeneinvernahme ging es um die Auslegung der Klausel
betreffend die Übertragungsbeschränkung im Aktienkaufvertrag. Der Zeuge F wurde
dazu befragt, woran er sich bezüglich der Auslegung des Aktienkaufvertrags
erinnern könne. Von entscheidender Bedeutung für die Zeugeneinvernahme war
damit, woran sich F diesbezüglich noch erinnerte. Indem der Beschwerdeführer
mit F besprach, was dieser noch wusste, und dessen Gedächtnis diesbezüglich auffrischte,
schuf er zumindest die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung. Hinsichtlich des
Zeugen F ist der Beschwerdegegnerin deshalb zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer diesen mit der Durchführung des Vorbereitungsgesprächs in
seiner Zeugenaussage hat beeinflussen können.
Hinzu kommt, dass es für das Vorbereitungsgespräch mit F
keine sachliche Notwendigkeit gab. Auch der Beschwerdeführer führte im
Beschwerdeverfahren aus, dass für die Gespräche vom 14. bzw. 16. August
keine sachliche Notwendigkeit mehr bestanden habe. Es sei bei den
Kontaktaufnahmen mit den potenziellen Zeugen stets um die Koordination der
Termine gegangen. Standen diese einmal fest, sei dazu nichts mehr zu sagen
gewesen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die das
Vorbereitungsgespräch mit F aus sachlicher Notwendigkeit rechtfertigen würden.
Daran ändert auch der Vorbehalt des Beschwerdeführers im Schreiben vom
5.
Juni 2015 an den Referenten am Bezirksgericht Zürich nichts. Es wurde
bereits ausgeführt, dass die Berufspflicht zur Vermeidung einer Zeugenbeeinflussung
zwingender Natur ist und der Beschwerdeführer deshalb auch bei Zustimmung des
Referenten nicht davon entbunden wäre (oben E. 5.1).
5.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich hinsichtlich des Zeugen F die
Gefahr einer Zeugenbeeinflussung bestand. In Bezug auf H und G ergeben sich aus
den Akten dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in ihren Zeugenaussagen
hätten beeinflusst werden können.
6.
Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer eine milde
Bestrafung durch Verwarnung oder Verweis. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,
ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in Höhe von Fr. 2'000.-
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV
standhält.
6.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht als Disziplinarmassnahmen bei Verletzung des BGFA eine
Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis Fr. 20'000.-, ein befristetes
oder ein dauerndes Berufsverbot vor. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung
oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"
der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen Tomas Poledna, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).
6.2
Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Sie ist dabei jedoch nicht völlig frei,
sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren. Das Verwaltungsgericht nimmt eine
feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich
auf eine Willkürprüfung beschränkt, zumal das Verwaltungsgericht hier als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. zum Ganzen VGr, 5. November 2015,
VB.2015.00320, E. 7.7 mit weiteren Hinweisen).
6.3
Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung der Sanktion, der
Beschwerdeführer habe nicht in manipulativer Absicht gehandelt. Es sei ihm
offensichtlich nicht darum gegangen, die Zeugen zu Aussagen zu veranlassen, die
nicht mit den Tatsachen übereinstimmten. Zudem erscheine die Information des
Beschwerdeführers, die Initiative für die Vorbereitungsgespräche sei nicht von
ihm, sondern von den Zeugen ausgegangen, glaubhaft. Sein Verschulden wiege
daher noch eher leicht. Hierzu ist festzuhalten, dass es nur eine
untergeordnete Rolle spielt, dass die Initiative für die Vorbereitungsgespräche
nicht (primär) vom Beschwerdeführer ausgegangen ist (vgl. vorn E. 4.2). Es
ist ausserdem hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf
den Zeugen F wohl nur in fahrlässiger Weise die Gefahr einer
Zeugenbeeinflussung geschaffen hat. Hinzu kommt, dass dies sein erster Verstoss
nach dem BGFA darstellt. Zudem konnte das Bezirksgericht Zürich die
Vorbereitungsgespräche bei der beweismässigen Würdigung der Zeugenaussagen
berücksichtigen. Allerdings wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus,
dass er sich wenig einsichtig zeigte und die Verantwortung für die Zeugenkontakte
auf die Verzeigerin schob.
Die verhängte Busse ist geeignet, einerseits
generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes durch die Anwälte
sicherzustellen und andererseits spezialpräventiv den Beschwerdeführer anzuhalten,
sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1). Eine
Zeugenbeeinflussung ist nicht mehr als leichte Pflichtverletzung zu
qualifizieren, weil dadurch die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen
Verfahren beeinträchtigt wird. Die Auffrischung des Gedächtnisses eines Zeugen
stellt zudem keinen leichten Verstoss dar. Vielmehr betrifft dies den
Kernbereich des Verbots der Zeugenbeeinflussung. Die Sanktion mittels Busse
erweist sich deshalb als angemessen. Nachdem im vorliegenden Verfahren
allerdings die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung hinsichtlich H und G verneint
wurde, rechtfertigt es sich, die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.
6.4
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid vom 1. September 2016 ist insoweit aufzuheben, als die Busse
auf Fr. 1'500.- festgelegt wird. Angesichts der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens vor der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼
aufzuerlegen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom
1.
September 2016 insoweit aufgehoben, als die Busse des Beschuldigten auf
Fr. 1'500.- festgelegt wird.
2.
Dispositiv-Ziffer 3
des Beschlusses der Aufsichtskommission wird insofern aufgehoben, als die
Kosten von Fr. 1'500.- zu ¼ der Beschwerdegegnerin und zu ¾ dem
Beschwerdeführer auferlegt werden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼
auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an
…