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Entscheid

VB.2016.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00656

2. März 2017Deutsch19 min

(URT.2017.18775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. RA A

führte für seine Mandantin, die B S.àr.l. (Klägerin), ein Zivilverfahren

vor dem Bezirksgericht Zürich gegen C betreffend eine Forderung. Konkret ging

es im Verfahren um einen Aktienkaufvertrag über die von der B S.àr.l. zu

30 % und von C indirekt zu 70 % beherrschte D AG. Die B S.àr.l.

verkaufte C mit Aktienkaufvertrag vom 30. Dezember 2010 ihre

30 Namenaktien zu einem Gesamtpreis von Fr. 3.6 Mio. Im Vertrag

waren unter anderem eine Übertragungsbeschränkung sowie eine Konventionalstrafe

im Fall der Verletzung dieser Übertragungsbeschränkungen festgehalten. Am

23. Februar 2011 gaben die D AG und die E AG bekannt, ihre Tätigkeiten in

einem Joint Venture zusammenzuführen. Die B S.àr.l. sah darin eine

Verletzung der Übertragungsbeschränkungen gemäss Aktienkaufvertrag. Im

Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich war umstritten, wie die Formulierung

der Übertragungsbeschränkungen genau gemeint war. Dazu wurden F und G als

Zeugen befragt. H wurde als faktisches Organ der B S.àr.l. als Partei

befragt. Mit Urteil vom 11. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Zürich die

Klage ab.

B. Am

12. Januar 2016 erhob die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich

gegen RA A Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) wegen Verdachts einer

Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA). Mit Beschluss vom 1. September 2016 bestrafte die

Aufsichtskommission RA A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob RA A am 25. Oktober 2016

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss

sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen; eventualiter sei er milde zu

bestrafen (Verwarnung oder Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a

oder b BGFA); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Mit Eingabe vom 7. November 2016 teilte die Aufsichtskommission

den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit und übermittelte die vorinstanzlichen

Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angefochten ist eine

Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem

Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die

Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Weil aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund

stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, deren Verletzung

durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, und diese Berufspflichten keinen

vermögensrechtlichen Charakter haben, ist kein Streitwert anzunehmen, weshalb

nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zuständig ist. Dazu kommt, dass

sowohl mildere Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere

(Entzug der Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen,

weshalb die Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent

wäre (vgl. VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit

Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Im

Einverständnis mit dem Bezirksgericht Zürich nahm der Beschwerdeführer mit den

zu befragenden Zeugen Kontakt auf, um einen Termin für die Einvernahmen

abzusprechen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 bestätigte der

Beschwerdeführer gegenüber Rechtsanwalt I und J von der K AG die Termine für

die Zeugeneinvernahmen. Gleichzeitig erklärte er ausdrücklich, dass sich sein

Kontakt mit den Zeugen ausschliesslich auf die Findung eines allen Beteiligten

passenden Termins für die Beweisverhandlung beschränkt habe. Denkbar seien

künftige Kontakte, die von Zeugen gesucht würden, um sich über den Ablauf der

Zeugeneinvernahmen zu erkundigen. Der für den Fall zuständige Bezirksrichter

erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Anlässlich der Einvernahmen am

17.

August 2015 gab H zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer gebeten,

ihn kurz "über den Stand der Dinge aufzudatieren". Es sei aber ein

rein sachliches Briefing gewesen. Die Zeugen F und G gaben übereinstimmend zu

Protokoll, dass sie den Beschwerdeführer getroffen hätten und bejahten die

Frage des Bezirksrichters, ob der Beschwerdeführer ihre Erinnerungen

aufgefrischt habe. Die Beschwerdegegnerin sah darin einen Verstoss gegen das

aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleitete Verbot der Zeugenbeeinflussung.

2.2

Gemäss der

Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dazu gehört auch, dass der

Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder

Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Ein Kontakt zwischen Anwalt und

Zeuge ist erlaubt, wenn dieser im Interesse des Mandanten liegt, eine sachliche

Notwendigkeit dafür besteht und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung

gewährleistet bleibt. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Auch wenn die Kontaktaufnahme mit einem Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, muss

der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen (BGE 136 II 551

E. 3.2; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar

zum Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 22 ff.). Dies entspricht auch

Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom

10.

Juni 2005, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jede Beeinflussung von Zeugen

und Sachverständigen zu unterlassen haben.

Ein anwaltlicher Zeugenkontakt ist bereits dann unzulässig,

wenn dieser zumindest die Gefahr einer Beeinflussung in sich birgt. Gemäss

überwiegender Lehre und Rechtsprechung muss der Anwalt jedes Verhalten unterlassen,

das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte.

Folglich genügt bereits die blosse Möglichkeit einer Beeinflussung; ob eine

solche tatsächlich erfolgt, ist nicht entscheidend (Fellmann, Art. 12

N. 22a und 23d mit Hinweis; BGE 136 II 551 E. 3.2.1; BGr,

12.

April 2011,2C_909/2010, E. 2.1; Beschluss der Anwaltskammer des

Kantons Solothurn vom 31. Januar 2013, GER 6/2013, E. 2.1 f.;

Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, SJZ 105/2009, S. 288).

Zeugenkontakte sind wohl eher unbedenklich, wenn der Anwalt blosser Empfänger

von Informationen ist. Heikler ist die Zeugenvorbereitung, bei der der Zeuge

Empfänger von Informationen ist, weil der Anwalt versucht sein könnte, den

Zeugen zu beeinflussen oder schon nur die Tonalität der Wiedergabe beeinflusst

wird (Hans Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte im Zivilprozess,

SJZ 102/2006, S. 258).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Beschluss, die Voraussetzungen für

eine erlaubte Kontaktaufnahme für die Terminkoordination seien ohne Weiteres

erfüllt gewesen. Dagegen seien die Vorbereitungsgespräche des Beschwerdeführers

mit H, F und G kurz vor den Einvernahmen zwar im Interesse seiner Klientschaft

geführt worden. Dabei sei aber weder eine Beeinflussung ausgeschlossen noch die

störungsfreie Sachverhaltsermittlung gewährleistet gewesen. Wenn der

Beschwerdeführer vier Jahre nach Abschluss des Aktienkaufvertrages unmittelbar

vor der Einvernahme das Gedächtnis der von ihm aufgerufenen Zeugen aufgefrischt

habe, wäre das Beweisergebnis mit grosser Wahrscheinlichkeit verfälscht worden,

falls die Verzeigerin nicht auf diese Auffrischung gestossen wäre. Dass der

Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerung das Gedächtnis von H, F und G

aufgefrischt habe, ergebe sich aus den Akten dieser drei einvernommenen Personen

zweifelsfrei. Für die Gespräche des Beschwerdeführers mit H, F und G habe es

zudem keine sachliche Notwendigkeit gegeben.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde

verschiedentlich die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs.

3.1

So macht

er geltend, im angefochtenen Entscheid fehle es an jeder Auseinandersetzung mit

seinen Argumenten. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinem Vorbringen, wonach

die Tatbestandsmässigkeit mangels Kontaktaufnahme durch den Anwalt nicht

gegeben sei, nicht auseinandergesetzt. Auch mit seinen Einwänden, Fragen zum

Stand des Verfahrens und zum Ablauf der Zeugeneinvernahme würden auch Fragen

zum Verfahrensgegenstand umfassen, und der Referent habe mit seinem Schweigen

zum Vorbehalt im Schreiben vom 5. Juni 2015 den Vorbereitungsgesprächen

zugestimmt, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht befasst.

Tatsächlich setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesen

Einwänden des Beschwerdeführers nicht auseinander. Hierzu ist jedoch

festzuhalten, dass sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen

Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Es ist deshalb

ausreichend, dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheids

diejenigen Argumente aufgeführt hat, die dem Entscheid tatsächlich zugrunde

liegen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

3.2

Des

Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

mangels ausreichender Begründung des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin zwar eher knapp

ausfiel. Allerdings ist die Begründung nicht derart mangelhaft, dass dem

Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht wird. Es liegt daher

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt falle nicht in den Anwendungsbereich

von Art. 12 lit. a BGFA, wenn die Kontaktaufnahme durch den Klienten

erfolge. Damit sei eine Disziplinierung nicht möglich, und das Verfahren wäre

einzustellen. Im vorliegenden Fall sei die Initiative zur Schaffung eines Zeugenkontaktes

nicht vom Anwalt ausgegangen, sondern von der obersten Geschäftsleitung der Klägerin.

4.2

Es ist dem

Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sowohl in BGE 136 II 551 als auch in der

weiteren von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung jeweils der Anwalt

den Kontakt zum Zeugen herstellte. In einem anderen Entscheid des

Bundesgerichts wurden dem Anwalt nur die selbständige Kontaktaufnahme mit der

Zeugin vorgeworfen, nicht aber die Vorfälle, bei denen die Zeugin selber den

Anwalt kontaktiert hat (BGr, 12. April 2011,2C_909/2010, E. 2.4). Aus

dieser Rechtsprechung ist allerdings nicht zu schliessen, dass die

Kontaktaufnahme durch einen Zeugen oder die Vermittlung des Kontakts durch die

Klientin nicht von Art. 12 lit. a BGFA erfasst wäre. Bei der

Beurteilung der Frage, ob es zu einer Zeugenbeeinflussung hätte kommen können,

steht nicht im Vordergrund, wer den Kontakt hergestellt hat. Entscheidend ist

vielmehr, dass ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge bestand. Im

vorliegenden Fall kam es unbestrittenermassen unmittelbar vor der

Zeugeneinvernahme zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den

angerufenen Zeugen. Damit bestand ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und

Zeugen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA bereits aus

diesem Grund gegeben ist. Abgesehen davon ist anzufügen, dass – auch wenn er

den Kontakt nicht selber hergestellt haben sollte – der Beschwerdeführer

zumindest aktiv auf die Möglichkeit eines Vorbereitungsgesprächs aufmerksam machte.

So schloss er im Schreiben vom 5. Juni 2015 Gespräche mit den Zeugen über

den Ablauf der Einvernahmen nicht aus. Darüber hinaus machte er im Schreiben

vom 22. Juni 2015 an J ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er G "für

Fragen über das Verfahren zur Verfügung stehen" werde. Es kann deshalb nicht

davon ausgegangen werden, dass die Initiative für die Vorbereitungsgespräche

einzig von der Klientschaft des Beschwerdeführers ausging; zumindest teilweise

ging die Schaffung des Zeugenkontakts auch vom Beschwerdeführer aus.

5.

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen

erlaubten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen erfüllt waren.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Voraussetzungen für eine

erlaubte Kontaktnahme hinsichtlich der Koordination eines geeigneten Termins

für die Einvernahmen ohne Weiteres erfüllt sei. Heikel sind dagegen die

Vorbereitungsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen, welche

nach der Terminkoordination stattgefunden haben. Dabei ist unbestritten, dass

diese Gespräche im Interesse der Klientin des Beschwerdeführers lagen.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, indem

er geltend macht, die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA lasse in

der Gesetz gewordenen Form die Konkretisierung vermissen, welche es erlauben

würde, auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu schliessen. Bei

Art. 12 lit. a BGFA handelt es sich um eine Generalklausel, die die

Sicherstellung der getreuen und sorgfältigen Ausführung von Anwaltsmandaten

bezweckt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die über Art. 12

lit. a BGFA zu ahndenden Pflichtverstösse wenig konkret sind. Allerdings

wurde die Generalklausel inzwischen durch umfassende Rechtsprechung und

Literatur präzisiert (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 22 ff.). Es kann

deshalb zumindest im Sinn der herrschenden Praxis davon ausgegangen werden,

dass Art. 12 lit. a BGFA das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt, wobei

die sich daraus ableitenden Pflichten klar auf die Zwecke der Bestimmung – den

Schutz einerseits des Vertrauens des Publikums und andererseits des

ordentlichen Gangs der Rechtspflege (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 13) –

ausgerichtet sein müssen.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vorbehalt im Schreiben vom 5. Juni

2015.

habe sich ausdrücklich nicht nur auf den Ablauf der Einvernahme

beschränkt, sondern habe deren Inhalt nicht ausgeschlossen. Wäre der Referent

des Bezirksgerichts Zürich mit dem Inhalt des Vorbehaltes nicht einverstanden

gewesen, hätte er dagegen Einspruch erheben müssen. Damit widerspricht der

Beschwerdeführer seinen Ausführungen im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin,

wo er noch beteuerte, dass er stets darauf bedacht gewesen sei, klar zum

Ausdruck zu bringen, dass Fragen über den mutmasslichen Inhalt der Einvernahme

unzulässig seien. Hinzu kommt, dass sich der Vorbehalt im Schreiben vom

5.

Juni 2015 ausdrücklich auf "Kontakte, die von Zeugen gesucht

werden, um sich über den Ablauf der Zeugeneinvernahmen zu

erkundigen", beschränkte. Der Referent des Bezirksgerichts Zürich musste

deshalb – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgehen,

dass ein solcher Kontakt auch Fragen zum Prozessgegenstand beinhalten könnte. Darüber

hinaus erhielt der Referent das Schreiben lediglich in Kopie, weshalb umso

weniger von einer konkludenten Zustimmung auszugehen war. Die Berufspflicht,

alles zu vermeiden, was Zeugen beeinflussen könnte, ist aber ohnehin zwingender

Natur. Selbst eine ausdrückliche Zustimmung des Referenten könnte deshalb den

Rechtsanwalt nicht von dieser Berufspflicht entbinden. Es liegt in der

Verantwortung des Rechtsanwalts, den Kontakt mit den Zeugen so auszugestalten,

dass jede Beeinflussung vermieden werden kann (Beschluss der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom

1.

März 2007, KG060018, E. 2 mit Hinweisen; Fellmann, Art. 12

N. 23a).

5.3

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die einzelnen Zeugen die Gefahr einer

Beeinflussung bestand.

5.3.1

H erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme, er habe J und den Beschwerdeführer

gebeten, ihn "kurz über den Stand der Dinge auf[zu]datieren". Es sei

aber ein "rein sachliches Briefing" gewesen. Er habe Fragen

ablaufmässiger und terminlicher Natur sowie die eine oder andere Frage, was

wann geschehen sei, wann das Ganze angefangen habe etc. gehabt. Das sei rein

faktischer Natur gewesen. Die Frage, ob J oder der Beschwerdeführer ihn über

die Abläufe von damals informiert hätten, verneinte H.

In der Zeugeneinvernahme ging es um die Auslegung der

Übertragungsbeschränkung der Aktien. Indem der Beschwerdeführer H über den

chronologischen Ablauf der Rechtsstreitigkeit ("was wann geschehen sei,

wann das Ganze angefangen habe") informierte, schuf er noch keine Gefahr

einer Zeugenbeeinflussung, denn dies war nicht Thema der Zeugeneinvernahme.

Darüber hinaus ist aus der Einvernahme von H eindeutig ersichtlich, dass dieser

eben gerade nicht über "die Abläufe von damals informiert" wurde. Aus

den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass H in seiner Zeugenaussage

beeinflusst worden sein könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinflussung wurde

denn auch weder von der Verzeigerin noch von der Beschwerdegegnerin näher

begründet.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob in Bezug auf H

– der schliesslich als Partei einvernommen wurde – die Tatbestandsmässigkeit des

Zeugenbeeinflussungsverbots durch seinen Anwalt, den Beschwerdeführer,

überhaupt gegeben sein könnte. Die Frage, wie sich das Verbot der

Zeugenbeeinflussung im Verhältnis zu einer als Zeuge angerufenen Partei ab

deren Anrufung verhält, braucht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft

zu werden.

5.3.2

G führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, er habe am Tag vor der

Einvernahme mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt, weil er logistische Fragen

gehabt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Gedächtnis aufgefrischt

habe, bejahte er. Inwiefern diese Gedächtnisauffrischung inhaltliche Aspekte

der Zeugeneinvernahme betroffen haben könne, wird weder von der Verzeigerin

noch von der Beschwerdegegnerin dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den

Akten. Alleine aus der blossen Bejahung dieser Frage kann noch nicht

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer G näher über das Thema der

Zeugeneinvernahme informiert hat. Für eine solche Annahme liefern auch die

Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Vielmehr deutet die Aussage von G darauf

hin, dass er lediglich über terminliche Fragen orientiert wurde. Es ist deshalb

nicht erstellt, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und G geeignet

war, diesen in seiner Zeugenaussage zu beeinflussen.

5.3.3

F erklärte in der Zeugeneinvernahme, er habe den Beschwerdeführer einmal

kurz getroffen, damit er "sein Memory ein bisschen updaten konnte, da es

schon eine Weile her" gewesen sei. Sie hätten besprochen, was er noch

gewusst habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Erinnerungen aufgefrischt

habe, bejahte F. Bei der Zeugeneinvernahme ging es um die Auslegung der Klausel

betreffend die Übertragungsbeschränkung im Aktienkaufvertrag. Der Zeuge F wurde

dazu befragt, woran er sich bezüglich der Auslegung des Aktienkaufvertrags

erinnern könne. Von entscheidender Bedeutung für die Zeugeneinvernahme war

damit, woran sich F diesbezüglich noch erinnerte. Indem der Beschwerdeführer

mit F besprach, was dieser noch wusste, und dessen Gedächtnis diesbezüglich auffrischte,

schuf er zumindest die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung. Hinsichtlich des

Zeugen F ist der Beschwerdegegnerin deshalb zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer diesen mit der Durchführung des Vorbereitungsgesprächs in

seiner Zeugenaussage hat beeinflussen können.

Hinzu kommt, dass es für das Vorbereitungsgespräch mit F

keine sachliche Notwendigkeit gab. Auch der Beschwerdeführer führte im

Beschwerdeverfahren aus, dass für die Gespräche vom 14. bzw. 16. August

keine sachliche Notwendigkeit mehr bestanden habe. Es sei bei den

Kontaktaufnahmen mit den potenziellen Zeugen stets um die Koordination der

Termine gegangen. Standen diese einmal fest, sei dazu nichts mehr zu sagen

gewesen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die das

Vorbereitungsgespräch mit F aus sachlicher Notwendigkeit rechtfertigen würden.

Daran ändert auch der Vorbehalt des Beschwerdeführers im Schreiben vom

5.

Juni 2015 an den Referenten am Bezirksgericht Zürich nichts. Es wurde

bereits ausgeführt, dass die Berufspflicht zur Vermeidung einer Zeugenbeeinflussung

zwingender Natur ist und der Beschwerdeführer deshalb auch bei Zustimmung des

Referenten nicht davon entbunden wäre (oben E. 5.1).

5.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich hinsichtlich des Zeugen F die

Gefahr einer Zeugenbeeinflussung bestand. In Bezug auf H und G ergeben sich aus

den Akten dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in ihren Zeugenaussagen

hätten beeinflusst werden können.

6.

Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer eine milde

Bestrafung durch Verwarnung oder Verweis. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,

ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in Höhe von Fr. 2'000.-

dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV

standhält.

6.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht als Disziplinarmassnahmen bei Verletzung des BGFA eine

Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis Fr. 20'000.-, ein befristetes

oder ein dauerndes Berufsverbot vor. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung

oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"

der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen Tomas Poledna, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

6.2

Der

Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich

ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Sie ist dabei jedoch nicht völlig frei,

sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren. Das Verwaltungsgericht nimmt eine

feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich

auf eine Willkürprüfung beschränkt, zumal das Verwaltungsgericht hier als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. zum Ganzen VGr, 5. November 2015,

VB.2015.00320, E. 7.7 mit weiteren Hinweisen).

6.3

Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung der Sanktion, der

Beschwerdeführer habe nicht in manipulativer Absicht gehandelt. Es sei ihm

offensichtlich nicht darum gegangen, die Zeugen zu Aussagen zu veranlassen, die

nicht mit den Tatsachen übereinstimmten. Zudem erscheine die Information des

Beschwerdeführers, die Initiative für die Vorbereitungsgespräche sei nicht von

ihm, sondern von den Zeugen ausgegangen, glaubhaft. Sein Verschulden wiege

daher noch eher leicht. Hierzu ist festzuhalten, dass es nur eine

untergeordnete Rolle spielt, dass die Initiative für die Vorbereitungsgespräche

nicht (primär) vom Beschwerdeführer ausgegangen ist (vgl. vorn E. 4.2). Es

ist ausserdem hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf

den Zeugen F wohl nur in fahrlässiger Weise die Gefahr einer

Zeugenbeeinflussung geschaffen hat. Hinzu kommt, dass dies sein erster Verstoss

nach dem BGFA darstellt. Zudem konnte das Bezirksgericht Zürich die

Vorbereitungsgespräche bei der beweismässigen Würdigung der Zeugen­aussagen

berücksichtigen. Allerdings wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus,

dass er sich wenig einsichtig zeigte und die Verantwortung für die Zeugenkontakte

auf die Verzeigerin schob.

Die verhängte Busse ist geeignet, einerseits

generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes durch die Anwälte

sicherzustellen und andererseits spezialpräventiv den Beschwerdeführer anzuhalten,

sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1). Eine

Zeugenbeeinflussung ist nicht mehr als leichte Pflichtverletzung zu

qualifizieren, weil dadurch die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen

Verfahren beeinträchtigt wird. Die Auffrischung des Gedächtnisses eines Zeugen

stellt zudem keinen leichten Verstoss dar. Vielmehr betrifft dies den

Kernbereich des Verbots der Zeugenbeeinflussung. Die Sanktion mittels Busse

erweist sich deshalb als angemessen. Nachdem im vorliegenden Verfahren

allerdings die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung hinsichtlich H und G verneint

wurde, rechtfertigt es sich, die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.

6.4

Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene

Entscheid vom 1. September 2016 ist insoweit aufzuheben, als die Busse

auf Fr. 1'500.- festgelegt wird. Angesichts der teilweisen

Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens vor der

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼

aufzuerlegen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom

1.

September 2016 insoweit aufgehoben, als die Busse des Beschuldigten auf

Fr. 1'500.- festgelegt wird.

2.

Dispositiv-Ziffer 3

des Beschlusses der Aufsichtskommission wird insofern aufgehoben, als die

Kosten von Fr. 1'500.- zu ¼ der Beschwerdegegnerin und zu ¾ dem

Beschwerdeführer auferlegt werden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼

auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an