VB.2016.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00657
24. Mai 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18965)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00657
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5.1 E,
5.2 F,
6. Verein G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Betäubungsmittelabgabe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, B, C, D, E, F und der Verein I liessen den
Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich am 27. Mai 2015 um Erlass eine
Feststellungverfügung ersuchen und die folgenden Anträge stellen:
"1. Es
sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum
Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) verschreiben
und abgeben darf.
2. Eventualiter
sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum
Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben und
selbst zur Einnahme verabreichen darf.
3. Subeventualiter
sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum
Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Handen einer
schweizerischen Sterbehilfeorganisation verschreiben darf."
F liess zudem folgende Anträge stellen:
"4. Es
sei festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis NaP des
Gesuchstellers 6 [F] an einen urteilsfähigen Gesunden unter den Aspekten des
Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelsrechts zulässig ist.
5. Es sei
festzustellen, dass die medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW vom
25.11.2004 einer solchen Rezeptierung […] nicht entgegenstehen.
6. Es sei
festzustellen, dass sich die medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW vom
25.11.2004 zur Rezeptierung in Fällen, in denen das Lebensende nicht nahe ist,
überhaupt nicht äussern.
7. Es sei
festzustellen, dass die Stellungnahmen Nr. 9/2005 und Nr. 13/2006 der
NEK einer solchen Rezeptierung […] nicht entgegenstehen.".
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 trat der
Kantonsärztliche Dienst auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
A, B, C, D, E, F und der Verein I liessen am
6.
November 2015 bei der Gesundheitsdirektion rekurrieren und beantragen,
in Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei der Kantonsärztliche
Dienst anzuweisen, ihr Ersuchen vom 27. Mai 2015 zu behandeln,
eventualiter sei den darin gestellten Begehren stattzugeben. Am
28.
November 2016 beschloss die Generalversammlung des Vereins I),
den Vereinsnamen zu ändern auf Verein G. Die Gesundheitsdirektion wies das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. September 2016 kostenpflichtig ab.
III.
Am 25. Oktober 2016 liessen A, B, C, D, E, F und der Verein G
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, in
Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei
ihren Feststellungsbegehren vom 27. Mai 2015 stattzugeben. In formeller
Hinsicht verlangten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die
Gesundheitsdirektion liess sich am 14./15. November 2016 mit dem Schluss
auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen. Der
Kantonsärztliche Dienst verzichtete am 17./18. November 2016 auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a
und 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Streits ist die Verfügung vom 5. Oktober 2015, mit
welcher der Beschwerdegegner auf verschiedene Feststellungsanträge der
Beschwerdeführenden bzw. des Beschwerdeführers 6 nicht eintrat. Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs nur insoweit ein, als sich die
Beschwerdeführenden gegen das Nichteintreten auf eigene Anträge wehrten; soweit
die Beschwerdeführenden 1–5.1 und 6 die Verfügung vom 5. Oktober 2015 als
Dritte anfochten bzw. soweit sich deren Rekurs gegen das Nichteintreten auf
Anträge richtete, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt
hatten, trat die Gesundheitsdirektion auf das Rechtsmittel nicht ein.
Nimmt eine Vorinstanz den Rekurs – wie hier – (teilweise)
nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt
betrachtet, so ist die formell unterliegende Person unabhängig davon, ob das zu
Recht geschehen ist, beschwerdeberechtigt (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde (gesamthaft) einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden verlangen in formeller Hinsicht die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung im Sinn des § 59 Abs. 1 VRG. Sinngemäss
bringen sie vor, eine mündliche Verhandlung sei angezeigt, weil es um ihr
"Recht auf den eigenen Tod" gehe, weshalb der persönliche Eindruck
der Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung zu beeinflussen vermöge. Dabei
verkennen die Beschwerdeführenden indes, dass vorliegend einzig im Streit
liegt, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf ihre Feststellungsanträge vom
27.
Mai 2015 eingetreten ist bzw. ob die Rekursabweisung durch die
Vorinstanz, mit welcher diese die Nichtanhandnahme des Gesuchs vom 27. Mai
2015.
schützte, sowie deren teilweises Nichteintreten auf den Rekurs einer
rechtlichen Überprüfung standhält. Zu beurteilen ist mithin in erster Linie, ob
die Beschwerdeführenden Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung mit
dem von ihnen anbegehrten Inhalt haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet demgegenüber die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
die Beschwerdeführenden oder einzelne von ihnen Anspruch darauf haben, von
einem Arzt bzw. einer Ärztin Natrium-Pentobarbital verschrieben oder erhältlich
gemacht zu bekommen, um sich damit zu suizidieren, bzw. ob der
Beschwerdeführer 5.2 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (als zur
selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich zugelassener Arzt) gesunden,
urteilsfähigen Personen Natrium-Pentobarbital verschreiben bzw. zugänglich
machen darf.
2.2
Die
vorliegende Streitigkeit beschränkt sich nach dem Gesagten auf
verfahrensrechtliche Fragen, weshalb auf eine mündliche Verhandlung im Sinn des
§ 59 Abs. 1 VRG verzichtet bzw. ein Anspruch auf öffentliche
Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) – sollten die
Beschwerdeführenden einen solchen überhaupt geltend machen wollen – verneint
werden kann (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59
N. 3 ff., insb. N. 17; ferner Frank Meyer in: Ulrich
Karpenstein/Franz Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 6
Rz. 21).
3.
3.1
Die
Beschwerde wirft der Vorinstanz vor, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden
bzw. die Begründungspflicht verletzt zu haben.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE
138.
I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Entgegen
der Beschwerde setzt sich der Rekursentscheid mit der Sachlage in einem Mass
auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres erlaubte, sich der
Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterzuziehen. So geht daraus mit genügender Klarheit
hervor, dass der Beschwerdegegner ein aktuelles Feststellungsinteresse der
Beschwerdeführenden nur schon deshalb habe verneinen dürfen, weil ihren
Begehren ein konkreter Fallbezug ermangle bzw. die Beschwerdeführenden
Feststellungen generell-abstrakter Natur verlangten. Weiter setzte sich die
Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander, wonach vorliegend
ein virtuelles Interesse zur Begründung eines Anspruchs auf Erlass einer
Feststellungsverfügung ausreiche. Die Beschwerdeführenden waren denn auch ohne
Weiteres in der Lage, die Tragweite des Rekursentscheids zu erkennen, und ihn
anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.
4.
4.1
Die
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden stehen allesamt in Zusammenhang
mit der Frage, ob Ärztinnen und Ärzte (mit Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung im Kanton Zürich) gesunden, urteilsfähigen Sterbewilligen
Natrium-Pentobarbital verschreiben bzw. zugänglich machen oder verabreichen
dürfen. Im Kern geht es den Beschwerdeführenden darum, feststellen zu lassen,
dass bzw. inwieweit Suizidbeihilfe durch Ärztinnen und Ärzte bei gesunden,
urteilsfähigen Sterbewilligen erlaubt sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2
liessen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführen, dass ein Suizid
"im Moment kein Thema für sie" sei, und die Beschwerdeführenden
machten generell (lediglich) eine "momentane virtuelle Betroffenheit"
geltend.
4.2
Nach der
Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zulässig, wenn ein
schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches Interesse an der
sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 2383 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend setzt der Erlass einer
Feststellungsverfügung voraus, dass die Gesuchstellenden ein schutzwürdiges,
rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweisen können,
welches konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat
(Wiederkehr/Richli, Rz. 2388 wiederum mit zahlreichen Hinweisen).
Feststellungsverfügungen haben mithin stets (bestimmbare) individuell-konkrete,
sich aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt ergebende Rechte und
Pflichten zum Gegenstand, was im Grunde genommen bereits aus dem
Verfügungsbegriff folgt (Wiederkehr/Richli, Rz. 2432, auch zum Folgenden;
zum Verfügungsbegriff vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 849 ff.). Eine Feststellungsverfügung hat mit anderen Worten konkrete
Rechtsfolgen und nicht nur theoretische bzw. abstrakte Rechtsfragen oder
bloss tatbeständliche Feststellungen bzw. Sachverhaltsfragen zum Gegenstand
(VGr, 13. Dezember 2012, VB.2012.00563, E. 2.1, 20. Mai 2010,
VB.2010.00080, E. 3.4). Nicht feststellungsfähig ist namentlich eine
abstrakte Rechtslage (BGE 131 II 13 E. 2.2; vgl. auch Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 28 N. 64); es ist nicht Aufgabe
staatlicher Behörden, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu
erstatten (Wiederkehr/Richli, Rz. 2435).
4.3
Die
Begehren der Beschwerdeführenden zielen nicht auf die Feststellung konkreter
Rechtsfolgen, sondern bezwecken vielmehr die generell-abstrakte Feststellung
der Zulässigkeit der ärztlichen Suizidbeihilfe mittels Rezeptierung und/oder
Zugänglichmachens bzw. Verabreichens von Natrium-Pentobarbital an gesunde,
urteilsfähige Personen. Insbesondere hat auch das Gesuchsbegehren 4 des
Beschwerdeführers 5.2 keine konkreten Rechte und Pflichten zum Gegenstand:
Zwar bezieht es sich auf den Beschwerdeführer 5.2 und damit auf ein
individuell bestimmtes Rechtssubjekt, es beschränkt sich indes nicht auf einen
hinreichend bestimmten Sachverhalt. Vielmehr soll die Rezeptierung einer
letalen Dosis Natrium-Pentobarbital an eine (beliebige) urteilsfähige gesunde
Person für zulässig erklärt werden, womit beispielsweise auch eine Verschreibung
des Medikaments an eine (urteilsfähige und gesunde) minderjährige Person nicht
ausgeschlossen schiene, und die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich
die Hintergründe des Suizidwunsches, keine gebührende Berücksichtigung fänden. Schon
angesichts des durch die ärztliche Suizidbeihilfe offensichtlich betroffenen
hochwertigen Rechtsguts des Rechts auf Leben muss jedoch vorliegend ein hoher
Konkretisierungsgrad gefordert werden. Die von den Beschwerdeführenden
angestrebten Feststellungen können daher und nach dem oben 4.2 Ausgeführten
nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. (Schon) aus diesem Grund
ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Gesuche der Beschwerdeführenden
eingetreten bzw. erweist sich die Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz
als richtig.
4.4
Auch das
teilweise Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden
ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Rechtssuchenden
jedenfalls dann ihre Legitimation zu substanziieren haben, wenn diese nicht
offen zu Tage tritt. Weiter geht sie zu Recht (implizit) davon aus, dass die
Legitimation der Beschwerdeführenden, den Nichteintretensentscheid des
Beschwerdegegners (auch) bezüglich derjenigen Feststellungsanträge anzufechten,
welche sie im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht gestellt hatten, nicht ohne
Weiteres bejaht werden könne, und verneint sie zutreffend eine entsprechende
Berechtigung. Es wurde nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dargetan und
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden 1–5.1 und 6
infolge des Nichteintretens auf die Anträge des Beschwerdeführers 5.2
einen unmittelbaren Nachteil zu gewärtigen hätten; sie sind vom Nichteintreten
des Beschwerdegegners insoweit nicht näher betroffen als eine beliebige
Drittperson (vgl. zum entsprechenden grundsätzlichen Erfordernis für die
Intervention Dritter zu Gunsten des Verfügungsadressaten Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 78).
4.5
Der Beschwerdeführer 6
ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs und somit als
juristische Person konstituiert (Art. 1 der Statuten). Verbände können zur
Verbandsbeschwerde befugt sein. Zu unterscheiden sind hier die "ideelle
Verbandsbeschwerde", womit gesetzlich legitimierte Organisationen
öffentliche Interessen vertreten, und die "egoistische
Verbandsbeschwerde", mit welcher sich Verbände für die Interessen ihrer
Mitglieder einsetzen. Die Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde
setzt voraus, dass 1) die Vereinigung eine juristische Person ist, sie
2) statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen der Mitglieder
befugt ist, 3) diese Interessen allen oder zumindest einer grossen Anzahl
von Mitgliedern gemeinsam ist und 4) jedes der Mitglieder selbst zur
Geltendmachung seines Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt wäre (Bertschi,
§ 21 N. 93 ff.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1).
Eine Berechtigung des Beschwerdeführers 6, sich gegen das Nichteintreten
auf die Anträge des Beschwerdeführers 5.2 zur Wehr zu setzen, fällt schon
deshalb ausser Betracht, weil seine Mitglieder bzw. die
Beschwerdeführenden 1–5.1 hierzu nicht berechtigt sind (oben 4.4).
Weiter besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für eine ideelle
Verbandsbeschwerde. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung des
Verbandsbeschwerderechts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den
Rekurs des Beschwerdeführers 6 teilweise nicht eintrat.
4.6
Soweit die
Beschwerde sinngemäss einen Anspruch auf Behandlung ihrer Feststellungsanträge
vom 27. Mai 2015 daraus ableiten will, dass der Beschwerdegegner in einem
Schreiben vom 23. Januar 2015 eine konkrete Anfrage des
Beschwerdeführers 5.2 betreffend die Rezeptierung von
Natrium-Pentobarbital an eine gesunde Person abschlägig beantwortete, kann ihr
schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Feststellungsanträge vom
27.
Mai 2015 offensichtlich nicht auf dasselbe bzw. ein konkretes
Rechtsverhältnis bezogen. Solches gilt sinngemäss auch hinsichtlich des –
unsubstanziierten – Vorbringens der Beschwerde, "insgesamt zwei Mitglieder
des Vereins [hätten] sich je zwei grösseren chirurgischen Eingriffen
unterziehen müssen" und jedenfalls eines davon habe geäussert, keinesfalls
in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Institution eintreten zu wollen, es würde
"lieber vor den Zug gehen oder sich aus dem Fenster stürzen".
4.7
Weil die
Gesuchsbegehren der Beschwerdeführenden keine individuell-konkreten Rechte und
Pflichten zum Inhalt haben bzw. nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung
sein können, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner darauf nicht
eintrat, und erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde, insbesondere
auf die Frage des erforderlichen Feststellungsinteresses, einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zu einem Siebtel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 9, 11 und 16); eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt
(§ 17 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Siebtel auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …