VB.2016.00664
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00664
31. Januar 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00664
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. April 2016 beschloss die Sozialbehörde der
Gemeinde B, A weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Dabei
erteilte sie ihr neben anderem die Auflage, die Franchise ihrer
Krankenversicherung für das Jahr 2017 von Fr. 1'500.- auf Fr. 300.-
herabzusetzen. Der Bezirksrat C habe eine solche Auflage an A bereits mit Rekursentscheid
vom 25. November 2015 als rechtmässig beurteilt. Bei Nichterfüllung drohe A
eine Leistungskürzung von 25 % des Grundbedarfs für die Dauer von sechs
Monaten.
Erwägungen
II.
A erhob am 9. Mai 2016 Rekurs beim Bezirksrat C und
beantragte die Aufhebung der Auflage, die Franchise herabzusetzen. Zudem
ersuchte Sie um Aufhebung der Auflage der Gemeinde, wonach sie unverzüglich
einen neuen Psychiater/Arzt zu suchen habe, ansonsten ihr die Leistungen
gekürzt würden. Des Weiteren beantragte A, es sei ihr aufzuzeigen, wie sie ihre
Rechte geltend machen könne, die ihr von der Gemeinde verwehrt worden seien
(Entschädigungen für nicht bezahlte Nebenkosten und Räum- und Putzarbeiten),
wie sie das Geld für die Reduktion der Krankenkassenprämien für das Jahr 2014
erhältlich machen und die Gemeinde die in der Vergangenheit unrechtmässig
"eingestrichene" Reduktion der Krankenkassenprämien zurückerstatten
könne. Mit Beschluss vom 29. September 2016 wies der Bezirksrat den Rekurs
ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Daneben wies er die
Gemeinde B aufsichtsrechtlich an, A Fr. 50.80 für den Prämienausgleich der
Jahre 1996 bis 2013 zu erstatten. Im Übrigen gab er der Aufsichtsbeschwerde
keine Folge (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat
keine (Dispositivziffer III). In der Rechtsmittelbelehrung wies der
Bezirksrat darauf hin, dass gegen Dispositivziffer I des Beschlusses
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Gegen
Dispositiv
Dispositivziffer II könne die Gemeinde B "Rekurs" beim
Regierungsrat einreichen (Dispositivziffer IV).
III.
Am 27. Oktober 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie, Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats vom 29. September 2016 sei aufzuheben; die
Franchise der Krankenversicherung sei auf Fr. 1'500.- zu belassen. Daneben
ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Prüfung der "merkwürdigen Vorkommnisse
im Zusammenhang mit meiner Krankenkasse und dem Gesundheitswesen" und ob
bzw. inwiefern die Gemeinde in diese "Sonderbarkeiten" verwickelt
sei.
Der Bezirksrat verwies am 3. November 2016 auf die
Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Am 23. November 2016 stellte die Sozialbehörde B ein
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort, welches
das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2016 indes abwies.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 beantragte die Sozialbehörde, die
Beschwerde sei grundsätzlich abzuweisen. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht sei indes
festzustellen, dass Dispositivziffer II des Beschlusses vom
29. September 2016 gegen Bundesrecht verstosse. Die Prämienrückerstattung
2015 und der Prämienabschlag 2015 im Totalbetrag von Fr. 50.80 seien zur
Reduktion der laufenden Krankenkassenprämien zu verwenden. Ferner seien der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und sie sei zur Leistung
einer Parteientschädigung zu verpflichten. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Auflage, die Franchise
ihrer Krankenversicherung für das Jahr 2017 von Fr. 1'500.- auf
Fr. 300.- herabzusetzen, wobei ihr für den Weigerungsfall eine Kürzung des
Grundbedarfs in der Höhe von maximal Fr. 1'479.- angedroht wurde
(25 % von Fr. 986.- während sechs Monaten; § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit
Kap. B.2.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]). Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2 Die Auflage, die Franchise der Krankenkasse
herabzusetzen, stellt eine Verhaltensanweisung dar und tangiert die durch
Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin. Diese hat daher ein
schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der Auflage, die prozessual einen
Zwischenentscheid darstellt, schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg
überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungsverfügung,
die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergehen könnte. Es liegt somit
ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
1.3 Wie
schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids
war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983
Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff. und § 52
N. 11). Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand aus dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2016. Zu Recht ist die Vorinstanz daher
nur insofern auf den Rekurs eingetreten, als die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Auflage beantragt hatte, die Franchise der Krankenkasse
herabzusetzen (vgl. vorn E. 1.2). Darüber, wie sie die anderen, ausserhalb
des Streitgegenstands liegenden Anträge bzw. "Anliegen" der
Beschwerdeführerin beurteilte, die sie im Sinn einer Aufsichtsbeschwerde
entgegennahm, ist hier nicht zu befinden. Zum einen erhob die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde diesbezüglich keine Rügen. Zum anderen
kommen dem Verwaltungsgericht – anders als den Bezirksräten – keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Richtigerweise wies die
Vorinstanz denn auch in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom
29. September 2016 darauf hin, dass gegen ihre aufsichtsrechtliche Anordnung
gemäss Dispositivziffer II an die ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde – den
Regierungsrat – gelangt werden könne (vorn II.). Die fehlende Aufsichtsfunktion
des Verwaltungsgerichts hat ebenso zur Folge, dass auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe die "merkwürdigen
Vorkommnisse im Zusammenhang mit meiner Krankenkasse und dem
Gesundheitswesen" und die Verwicklung der Gemeinde in diese
"Sonderbarkeiten" zu prüfen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten
ist. Das Gleiche gilt für den Antrag der Beschwerdegegnerin, dass
aufsichtsrechtlich festzustellen und anzuordnen sei, dass
Dispositivziffer II des Beschlusses vom 29. September 2016 gegen
Bundesrecht verstosse und die Prämienrückerstattung 2015 und der
Prämienabschlag 2015 zur Reduktion der laufenden Krankenkassenprämien zu verwenden
sei. Auf diesen Antrag der Beschwerdegegnerin ist auch deshalb nicht weiter
einzugehen, da sie selber nicht innert Frist Beschwerde gegen den
Rekursentscheid erhoben hat und das Beschwerdeverfahren das Instrument der
Anschlussbeschwerde nicht kennt, sodass in der
Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die
Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Donatsch, § 63 N. 22).
1.4 Für die
von der Beschwerdeführerin beantragte Weiterleitung ihrer aufsichtsrechtlichen
Anliegen durch das Verwaltungsgericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG
besteht mangels Fristgebundenheit derselben kein Anlass (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 48).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV).
Gemäss § 21 SHG kann diese mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einem
Verstoss dagegen sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
hilfesuchende Person zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen wurde, wobei ein solcher Hinweis schon mit der
Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).
2.2 Gemäss
Kap. A.6 der SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget
aus der materiellen Grundsicherung und allfälligen situationsbedingten
Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zusammen. Zur
materiellen Grundsicherung gehört insbesondere die medizinische
Grundversorgung. Diese wird grundsätzlich durch die obligatorische
Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 (KVG) abgedeckt. Nach Art. 65 Abs. 1 KVG
gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen. Nach § 18 Abs. 1 des (kantonalen)
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG
KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen
mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in
der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Personen, die Ergänzungsleistungen
oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, haben dieses Recht nicht (§ 8 der
Verordnung EG KVG vom 28. November 2007). Übernimmt die Gemeinde die
Prämien gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, gehen die Forderungen des Versicherers
für diese Prämien auf sie über (§ 22 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG).
Damit gelten die Kosten für die obligatorische
Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe, sondern stellen ein
Leistungsfeld des Sozialversicherungsrechts dar. Jener Teil der Prämien, den
bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist aber als
Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso sind es die
Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (VGr, 12. Juli 2012,
VB.2012.00273, E. 2.3 f.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.5.1;
Art. 3 Abs. 2 lit. b des Zuständigkeitsgesetzes vom
24. Juni 1977; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,
in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 125 f.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 7.3.02, 1. Juni 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
2.3 Die
Franchise ist ein fester Jahresbeitrag (Art. 64 Abs. 2 lit. a
KVG). Sie beträgt für Erwachsene mindestens Fr. 300.- pro Kalenderjahr
(Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27. Juni 1995 [KVV]). Erwachsene können eine höhere Franchise von
Fr. 500.-, Fr. 1'000.-, Fr. 1'500.-, Fr. 2'000.- oder Fr. 2'500.-
wählen (Art. 93 Abs. 1 KVV). Eine höhere Franchise als die
gesetzliche Mindestfranchise hat eine Prämienreduktion zur Folge (Art. 95
KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise ist auf das Ende eines Kalenderjahrs
möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV).
2.4 Gemäss
Buchstabe C der Richtlinien der Beschwerdegegnerin betreffend Krankheits-
und Behinderungskosten vom 3. November 2010 ist, falls eine höhere
Franchise vereinbart wurde und die Unterstützung mehr als sechs Monate dauert,
die Franchise auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf die Minimalfranchise
herabzusetzen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog mit Verweis auf ihren Beschluss vom 25. November 2015,
Menschen mit geringen finanziellen Mitteln und insbesondere die Beschwerdeführerin
seien tendenziell höheren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Die nicht rechtzeitige
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe wirke sich negativ auf die Gesundheit der
betroffenen Personen aus, was zumindest längerfristig zu erhöhten
Gesundheitskosten führe. Es liege daher im Interesse der Sozialhilfebeziehenden,
einen möglichst einfachen Zugang zu ärztlichen Dienstleistungen zu haben. Die
Beschwerdeführerin, welche die Krankenkassenprämien während der
Unterstützungsdauer nicht selber zu bezahlen habe, hätte bei einer Ablösung von
der Sozialhilfe zwar bis zum Jahresende höhere Prämien zu leisten, gleichzeitig
jedoch auch einen geringeren Selbstbehalt, was sich auch zu ihren Gunsten auswirken
könnte. Ferner habe auch die Gemeinde ein Interesse an einer geringen Franchise,
weil sie das Risiko eines erhöhten Selbstbehalts zu tragen hätte. Schliesslich
sei unklar, ob die Beschwerdeführerin demnächst von der Sozialhilfe abgelöst
werden könne; aktuell zeichne sich jedenfalls eine längerfristige
Hilfsbedürftigkeit ab. Die streitbetroffene Auflage der Beschwerdegegnerin sei
somit recht- und verhältnismässig.
3.2 Wie schon
mit Rekurs stellt sich die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde auf den
Standpunkt, dass ihre Gesundheitskosten mit der Franchise von Fr. 1'500.-
insgesamt tiefer ausfielen. Gleichzeitig leiste sie damit einen Beitrag, um die
hohen Kosten im Gesundheitswesen einzudämmen.
4.
4.1 Zu Recht
erwog die Vorinstanz schon in ihrem Beschluss vom 25. November 2015, dass
nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob sich die Lage der
Beschwerdeführerin im Fall der Herabsetzung der Franchise – namentlich im
Anschluss an eine allfällige Ablösung von der Sozialhilfe – tatsächlich
verbessern würde. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls der Auffassung, dass
ihre Gesundheitskosten mit der bisherigen, höchsten Franchise minimal ausfallen
würden, und will dies mit einer (abstrakten) Berechnung belegen (vorn
E. 3.2). Konkrete Angaben zu den in der Vergangenheit effektiv
angefallenen Gesundheitskosten können ihren Ausführungen – ebenso wenig wie den
Akten – indes nicht entnommen werden. Bekannt ist lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin
zurzeit um eine IV-Rente bemüht. Unklar bleibt somit zum einen, ob die hohe
Franchise bis anhin tatsächlich zu Kosteneinsparungen geführt hat, die bei
einer niedrigeren Franchise ausgeblieben wären. Zum anderen können mangels
Unterlagen auch keine Prognosen zu künftigen Gesundheitskosten der
Beschwerdeführerin abgegeben werden, sofern dies überhaupt möglich wäre.
Allerdings erscheint die Auflage im Lichte des
Gleichbehandlungsgebots als gerechtfertigt, besteht doch in der Gemeinde B –
wie auch in anderen Gemeinden im Kanton Zürich – für sämtliche mit Sozialhilfe
unterstützten Personen die Pflicht, die Franchise auf die Minimalfranchise herabzusetzen
(vorn E. 2.4; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.A.8.1). Eine solche Regelung
läuft wiederum zwar grundsätzlich dem in der Sozialhilfe zu beachtenden Prinzip
der Individualisierung entgegen, wonach Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst
sein und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen
der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (SKOS-Richtlinien,
Kap.A.4). In Anbetracht des Umstands, dass sich in der Regel nur schwerlich verlässliche
Prognosen in Bezug auf den Gesundheitszustand bzw. die künftig anfallenden
Gesundheitskosten stellen lassen und möglicherweise jedes Jahr von Neuem eine
Herauf- oder Herabsetzung der Franchise angezeigt sein könnte, ist eine solche
Schematisierung jedoch auch aus Praktikabilitätsgründen und zur Vereinfachung
der Kostenrechnung der Gemeinden sowie im Hinblick auf die Rechtssicherheit
durchaus nachvollziehbar und statthaft (vgl. Iris Schaller Schenk, Das
Individualisierungsprinzip, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2016,
S. 356 ff.). Dies gilt wenigstens für die Fälle wie den vorliegenden,
in denen eine tiefe Franchise nicht offensichtlich unzweckmässig ist, zumal die
Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung ist. Vor diesem Hintergrund
kann das idealistische Ziel der Beschwerdeführerin – die Eindämmung der
Gesundheitskosten – keine Rolle spielen.
Von untergeordneter Bedeutung ist die von der Vorinstanz
angeführte Begründung,
dass der Nutzen an einer niedrigen Franchise für die Beschwerdeführerin und im
Allgemeinen darin liegen kann, dass damit die Schwelle für die Inanspruchnahme
ärztlicher Dienstleistungen gesenkt wird. Gleichwohl spricht auch dies für die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Auflage. So besteht gerade bei wirtschaftlich
schlechter gestellten Personen die Gefahr, dass auf eigentlich notwendige
Pflegeleistungen aus finanziellen Gründen
verzichtet wird, was sich wiederum auf den Gesundheitszustand auswirken kann
(vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Gesundheitszustand, Armut und Verzicht auf
Pflegeleistungen – Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen (SILC)
2011, Neuenburg Juli 2013, S. 6 f., zu finden unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/nachhaltige-entwicklung/cockpit/gesundheit/verzicht-pflegeleistungen-finanzielle-gruende.assetdetail.
350805.html). Einerseits kann dies längerfristig tatsächlich zu erhöhten
Gesundheitskosten führen. Andererseits ist eine gute Gesundheit zweifellos
jeder fürsorgebedürftigen Person zuträglich, um zwei der Hauptziele der
Sozialhilfe zu erreichen, nämlich die Förderung der wirtschaftlichen und
persönlichen Selbständigkeit und die Gewährleistung der sozialen und
beruflichen Integration (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.A.1).
4.2 Der
angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG). Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer zweifellos angespannten finanziellen
Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin beantragte die Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung. Darauf hat sie indes keinen Anspruch, weil der vor
Verwaltungsgericht geleistete Aufwand nicht als aussergewöhnlich erscheint und
die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich zur üblichen
Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …