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Entscheid

VB.2016.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00665

1. Februar 2017Deutsch7 min

(URT.2017.18697)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt ordnete am 21. Juli 2016 gegen A im

Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das

Gemeindegebiet Urdorf an, deren Gültigkeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.

Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des

Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 5. August 2016 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels verfügte der

Zwangsmassnahmenrichter am 28. September 2016, dass A das Gebiet des

Bezirks Dietikon nicht verlassen dürfe.

III.

Hiergegen erhob A am 28. Oktober 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung

sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmenrichters. In prozessualer

Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe

seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Bezirksgericht verzichtete am 1. November 2016

auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 beantragte

das Migrationsamt Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdeführer liess sich hernach nicht weiter zur

Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für

Letzteres kein Anlass.

2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet in erster Linie die Verhältnis­mässigkeit der

am 21. Juli 2016 durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Eingrenzung,

welche mittels Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2016 auf den

Bezirk Dietikon festgelegt wurde.

Dabei ist unbestritten, dass die Behörden

den Beschwerdeführer mit Asylentscheid vom 15. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen und sich dieser trotz rechtskräftigem Weg­weisungsentscheid nach wie vor in der Schweiz aufhält. Sodann

ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem

Straf­befehl wegen unrechtmässigen Aufenthalts in der

Schweiz – nicht strafbar machte.

2.2

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

kann die zuständige kantonale Behörde einer Person unter anderem die Auflage

machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes

Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht

eingehalten hat. Zweck der Massnahme ist es, den Verbleib der ausländischen

Person zu kontrollieren sowie ihre Ver­fügbarkeit für

die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl.

Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,

Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung

zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November

2012,2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise

weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November

2012,2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.3).

2.3

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der

Zweck einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG darin liegt, den Verbleib der ausländischen Person zu

kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung

der Ausschaffung sicherzu­stellen. Dieses Ziel

verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu

qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der

Ausschaffung. Die Geeignetheit einer Anordnung ist indes eine

Voraussetzung, um eine Anordnung als verhältnis- und damit rechtmässig

qualifizieren zu können: Eine Mass­nahme muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu

können (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3, mit Hinweisen).

Auch wenn die Eingrenzung, wie das

Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der

Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht

allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als un­möglich, so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig (offengelassen in VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538, E. 3.3).

2.4

Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben des

Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 27. Januar 2016 ist eine

Rückkehr äthiopischer Staatsangehöriger nur auf freiwilliger Basis möglich. Mit

anderen Worten: Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können

äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausge­schafft

werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte

für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen

indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerde­führers

ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten.

2.5

Damit erweist sich die gestützt auf Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG angeordnete Eingrenzung als zur Zielerreichung

ungeeignet und dementsprechend als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund

erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur

Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Eingrenzung. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und die Ver­fügun­gen des Migrationsamts vom 21. Juli 2016 sowie des

Zwangsmassnahmen­gerichts des Bezirksgerichts Zürich

vom 28. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

3.2

Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine angemessene Ent­schädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet

auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

3.3

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht,

wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als

mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos.

In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen

Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

bestellen. Dieser ist Frist

zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom 21. Juli

2016.

sowie des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September

2016.

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese

Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …