VB.2016.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00665
1. Februar 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00665
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160225-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt ordnete am 21. Juli 2016 gegen A im
Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das
Gemeindegebiet Urdorf an, deren Gültigkeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.
Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des
Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 5. August 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels verfügte der
Zwangsmassnahmenrichter am 28. September 2016, dass A das Gebiet des
Bezirks Dietikon nicht verlassen dürfe.
III.
Hiergegen erhob A am 28. Oktober 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung
sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmenrichters. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe
seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bezirksgericht verzichtete am 1. November 2016
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 beantragte
das Migrationsamt Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer liess sich hernach nicht weiter zur
Sache vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für
Letzteres kein Anlass.
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet in erster Linie die Verhältnismässigkeit der
am 21. Juli 2016 durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Eingrenzung,
welche mittels Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2016 auf den
Bezirk Dietikon festgelegt wurde.
Dabei ist unbestritten, dass die Behörden
den Beschwerdeführer mit Asylentscheid vom 15. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen und sich dieser trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid nach wie vor in der Schweiz aufhält. Sodann
ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem
Strafbefehl wegen unrechtmässigen Aufenthalts in der
Schweiz – nicht strafbar machte.
2.2
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
kann die zuständige kantonale Behörde einer Person unter anderem die Auflage
machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes
Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht
eingehalten hat. Zweck der Massnahme ist es, den Verbleib der ausländischen
Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für
die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl.
Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung
zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November
2012,2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise
weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November
2012,2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.3).
2.3
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der
Zweck einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG darin liegt, den Verbleib der ausländischen Person zu
kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung
der Ausschaffung sicherzustellen. Dieses Ziel
verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu
qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der
Ausschaffung. Die Geeignetheit einer Anordnung ist indes eine
Voraussetzung, um eine Anordnung als verhältnis- und damit rechtmässig
qualifizieren zu können: Eine Massnahme muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu
können (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3, mit Hinweisen).
Auch wenn die Eingrenzung, wie das
Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht
allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig (offengelassen in VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538, E. 3.3).
2.4
Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben des
Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 27. Januar 2016 ist eine
Rückkehr äthiopischer Staatsangehöriger nur auf freiwilliger Basis möglich. Mit
anderen Worten: Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können
äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft
werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte
für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen
indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers
ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten.
2.5
Damit erweist sich die gestützt auf Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG angeordnete Eingrenzung als zur Zielerreichung
ungeeignet und dementsprechend als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur
Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Eingrenzung. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom 21. Juli 2016 sowie des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich
vom 28. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird.
3.2
Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
3.3
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht,
wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als
mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos.
In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen
Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen. Dieser ist Frist
zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom 21. Juli
2016.
sowie des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September
2016.
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese
Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …