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Entscheid

VB.2016.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00668

9. Januar 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18630)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Über B,

geboren 1984, wurde auf ihre Volljährigkeit hin eine Beistandschaft errichtet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A überführte diese mit Entscheid vom 5. Februar

2014 als Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1, Art. 395

Abs. 1 und 2 und Art. 396 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB]) ins neue Recht. B erhielt eine Beiständin beigestellt.

B. Mit

Urteil vom 19. Januar 2007 sprach das Bezirksgericht D B der mehrfachen Drohung,

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten sowie des

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und bestrafte sie mit zehn Monaten

Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer

stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches (StGB) aufgeschoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts D vom

6. Januar 2012 wurde die Massnahme um weitere drei Jahre verlängert und

der Vollzug der Freiheitsstrafe erneut aufgeschoben. Trotz eines Antrags auf

eine weitere Verlängerung der Massnahme um vorerst fünf, dann zwei Jahre (Amt

für Justizvollzug) bzw. um drei Jahre (Oberstaatsanwaltschaft) hielt das Bezirksgericht

D im Beschluss vom 9. Januar 2015 eine Verlängerung von noch sechs Monaten

für angemessen. Die kurze Verlängerung wurde gewährt zur Einleitung einer

geeigneten fürsorgerischen Unterbringung von B, da diese mit einem Leben in

Freiheit überfordert wäre und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A bis

anhin noch nicht in den Fall involviert sei.

C. Mit

Verfügung vom 26. Mai 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von B aus der stationären Massnahme per 8. Juli 2015, unter

Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. B wurde zuhanden der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A zur Umsetzung zivilrechtlicher Massnahmen entlassen,

wie das der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9. Januar 2015 vorgesehen

hatte. Nach vorgängiger Ablehnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mangels Erforderlichkeit ordnete diese

am l3. August 2015 für B dennoch eine solche an: an einen längeren

Aufenthalt in der Institution E ab dem 24. September 2015 schlossen sich

diverse Einweisungen in psychiatrische Kliniken zur Krisenintervention an. Im

Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids (vgl. sogleich II.B.) befand sich B

in der psychiatrischen Klinik F.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 1. Dezember

2015 wurde B nach dem Angriff auf eine Pflegefachfrau der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (total Fr. 600.-) bestraft, wobei

die Hälfte davon bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Der

Strafbefehl äusserte sich nicht zu allfälligen anderen Massnahmen, obwohl B in

der Probezeit straffällig geworden war.

D. Mit

Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das Amt für Justizvollzug fest, dass

die mit seiner Verfügung vom 26. Mai 2015 angeordnete Probezeit von einem

Jahr per 7. Juli 2016 beendet sei und B auf dieses Datum hin definitiv aus

der stationären Massnahme entlassen werde. Eine Weiterführung der

zivilrechtlichen Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A

wurde empfohlen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid vom 28. Juni 2016 erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

A im Namen von B mit Entscheid vom 3. August 2016 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die Verfügung

vom 28. Juni 2016 sei ersatzlos aufzuheben und zur Neubeurteilung an das

Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Gleichzeitig erhob die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Amt für

Justizvollzug. Ferner sollte B in der psychiatrischen Klinik F bis 14. September

2016.

zurückbehalten und danach aus der fürsorgerischen Unterbringung nach

Art. 426 ZGB entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft G wurde ersucht, zu

den Vorfällen – unter anderem soll B bei Eskalationen das Betreuungspersonal

körperlich angegriffen und ein massives Stalkingverhalten gegenüber der

Betreuungsleiterin gezeigt haben – eine Strafuntersuchung durchzuführen, die

von B ausgehende Gemeingefahr forensisch abzuklären und im Bedarfsfall eine

Sicherheitshaft zu überprüfen. Ferner beantragte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A dem Bezirksgericht H, B sei infolge Nichtbewährung

[während der Probezeit] für die Dauer von drei Jahren in die stationäre

Massnahme zurückzuversetzen. Das Bezirksgericht H trat mit Zirkulationsbeschluss

vom 9. August 2016 auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht ein.

B. Die

Kosten für ihren Entscheid vom 3. August 2016 – der offenkundig auch als

Rekursschrift diente – stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mit Fr. 3'600.-

in Rechnung, die sie zur Hälfte B auferlegte, ihr aber wegen finanzieller

Bedürftigkeit einstweilen erliess. Die andere Hälfte der Kosten auferlegte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde dem Amt für Justizvollzug. Mit Verfügung vom 16. September

2016.

trat die Justizdirektion auf den Rekurs der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A mangels deren Legitimation nicht ein (Dispositivziffer I),

soweit sie deren Eingabe vom 3. August 2016 nicht als Aufsichtsbeschwerde

entgegennahm (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

C. Mit

Eingabe vom 31. August 2016 beantragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

A dem Bezirksgericht D, dass B infolge Nichtbewährung [während der Probezeit]

für die Dauer von drei Jahren in die stationäre Massnahme zurückzuversetzen

sei. Das Bezirksgericht D trat mit Beschluss vom 14. September 2016

seinerseits mangels Legitimation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A auf

diesen Antrag nicht ein.

III.

Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016

erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A

sinngemäss Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte im Namen von B den

Antrag, Dispositivziffer I der Verfügung der

Justizdirektion vom 16. September 2016 sei aufzuheben. Ferner stellte sie

ebenfalls stellvertretend für B das Gesuch, es sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Für ihren Entscheid legte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A sodann Gebühren von Fr. 1'000.-

fest, die sie B auferlegte, ihr jedoch einstweilen erliess und die Nachzahlung

unter anderem von der Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren vor

Verwaltungsgericht abhängig machte. Die Justizdirektion verlangte in der

Vernehmlassung vom 28. November 2016 Nichteintreten auf die Beschwerde,

ebenso das Amt für Justizvollzug. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Dem Inhalt

der Beschwerde nach geht es vorliegend um die definitive Entlassung einer verurteilten

Person aus einer stationären Massnahme bzw. um die Aufhebung eines solchen Entscheids.

Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 49

VRG richtet sich die Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Zusammenhang nach § 21

VRG. Danach ist zum Rekurs (und entsprechend zu Beschwerde) berechtigt, wer

durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung hat. Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid vom 16. September

2016.

auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie diese

als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte, auch nicht im Namen der

Mitbeteiligten. Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie

eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtete, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Das gilt namentlich auch

hinsichtlich der Legitimation. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Verneint das Verwaltungsgericht die Beschwerde- und Rekurslegitimation, weist

es die Beschwerde materiell ab (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 58).

2.

2.1

Eine

Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss, dies

insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung (inkl. Ersparnisse und Einkommen;

Art. 394 Abs. 1 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine

Mitwirkungsbeistandschaft wird nach Art. 396 Abs. 1 ZGB errichtet,

wenn bestimmte Handlungen (z. B.

Rechtsgeschäfte) der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des

Beistands oder der Beiständin bedürfen. Über die Beschwerdeführerin wurde

indessen keine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 1 und 2

ZGB errichtet. Eine solche wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen

dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist; sie bezieht sich

auf alle Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des

Rechtsverkehrs.

2.2

Die

Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Legitimation auf Art. 392 Ziff. 1

ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche

vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen kann,

wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als

offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Hintergrund dieser Bestimmung ist,

dass die Behörde die erforderliche Unterstützung für eine hilfebedürftige

Person ohne unnötigen Verwaltungsaufwand, aus welchem für die betroffene Person

kein Mehrwert resultiert, möglichst effizient und speditiv erbringen kann.

Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Erwachsenenschutzbehörde in

unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen

Abklärungen oder Verhandlungen und auch keinen in der Behörde nicht vorhandenen

Sachver­stand erfordern, von sich aus das Erforderliche vorkehren kann. Im

Zweifelsfall ist aber eine Beistandschaft anzuordnen (Helmut Henkel, in:

Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Zivilgesetzbuch I, Kommentar,

5.

A., Basel 2014, Art. 392 N. 4–6).

2.3

Die

Erwachsenenschutzbehörde kann das Erforderliche vorkehren, etwa die

Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder zu einer ärztlich empfohlenen und

offensichtlich erforderlichen medizinischen Massnahme für eine urteilsunfähige

Person erteilen. Direktes behördliches Handeln kann auch beim Einschreiten im

Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung angezeigt

sein oder im Erteilen einer Weisung, in der Zustimmung zur Auszahlung oder zur

Annahme von Geldbeträgen, aber auch in einer kurzzeitigen Konto- oder Grundbuchsperre

bestehen. Hingegen kann die Behörde gestützt auf Ziff. 1 nicht beliebige

Vorkehren treffen, sondern nur solche, welche der Anordnung einer Beistandschaft

entsprechen (Art. 392 ZGB Ingress). Hauptanwendungsgebiet werden dabei

punktuelle Vertretungshandlungen unter Verzicht auf die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft

sein, welche aber niemals eine umfassende Beistandschaft ersetzen könnten (Henkel,

Art. 392 N. 14 f., 18).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine von der

Mitbeteiligten unterzeichnete Vollmacht stützen. Zudem dürfte es nicht dem

Willen der Mitbeteiligten entsprechen, ihre definitive Entlassung aus der

Massnahme anzufechten; dazu hätte ihr überdies selber die Rekurslegitimation

zugestanden. Die Beschwerdeführerin vermöge im Übrigen nicht darzulegen,

weshalb der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand einer offensichtlichen

Unverhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft erfüllen würde. Denn

schon die Art des Eingriffs (Einleiten eines formellen Rechtsmittelverfahrens)

spreche dagegen, dass es sich vorliegend um eine Aufgabe derart geringen Umfangs

handle, dass die Einsetzung eines Beistands als unverhältnismässig erscheinen

würde. Zudem wäre die Aufhebung der definitiven Entlassung aus der Massnahme

nicht im Interesse der betroffenen Mitbeteiligten.

3.2

Dem hält

die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB könne

sie von sich aus das Erforderliche vorkehren, wenn die Errichtung einer Beistandschaft

wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine.

Aufgrund des überschaubaren Aufwands, ihrer vertieften Aktenkenntnis und ihres

notwendigen Sachver­stands sei die Einsetzung eines Ersatzbeistands vorliegend

nicht angezeigt. Die derzeit eingesetzte Beiständin hätte hierzu aber weder

einen Auftrag noch den notwendigen Sachver­stand. Entsprechend sei die Behörde

stellvertretend für die Betroffene zur Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung berechtigt. Da sie den Rekurs damit begründet habe, dass die

Vorinstanz für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung

nicht zuständig sei, habe sie eine schwere Rechtsverletzung gerügt, weshalb

sich eine Substanziierung der Legitimation erübrige. Die Beschwerdeführerin sei

zudem Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Rechte geregelt

würden; damit sei sie unmittelbar berührt im Sinn von § 21 Abs. 1

VRG. Schliesslich sei die Mitbeteiligte vor wenigen Tagen aufgrund einer

erneuten Drohung gegenüber der betreuenden Assistenz­ärztin mit einem

Hausverbot in der vormals betreuenden psychiatrischen Klinik F belegt worden.

Weiter habe das Amt für Justizvollzug anlässlich der bedingten Entlassung und

einer höchst ungünstigen Legalprognose zu Unrecht von der Anordnung von

Weisungen und Bewährungshilfe abgesehen. Auch aus dem Dispositiv des

erstinstanzlichen Entscheides gehe unmissverständlich hervor, dass sie

stellvertretend für die Mitbeteiligte gehandelt habe. Sie habe sich demnach

korrekt als deren Vertreterin legitimiert.

4.

4.1

Wie schon

im Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2016 ausgeführt wurde, war

die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der Verfügung vom 28. Juni 2016.

Zwar wurde ihr ebenso wie der Beiständin der Mitbeteiligten diese Verfügung

mitgeteilt. Indessen richtete sich das Dispositiv dieses Entscheides

ausschliesslich an die Mitbeteiligte. Die Beschwerdeführerin war darin einzig

deswegen erwähnt, weil die Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch

sie "empfohlen" wurde und sie entsprechend darüber informiert werden

musste. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte der Beschwerdeführerin damit

geregelt wurden. Sie war vielmehr nur soweit in jenes Verfahren involviert, als

die Gestaltung der weiteren (zivilrechtlichen) Unterbringung der Mitbeteiligten

nach der definitiven Entlassung aus der Massnahme durch sie geregelt

werden sollte. Ein unmittelbares Berührtsein im Sinn von § 21 VRG ergibt

sich daraus nicht.

4.2

Aus dem

Entscheid vom 28. Juni 2016 geht sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner

den Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 gegen die Mitbeteiligte gewürdigt

hatte, jedoch zum Schluss gekommen war, dass eine Verlängerung der Probezeit

und eine Weiterführung des stationären Settings nicht mehr verhältnismässig und

sinnvoll erscheine. Hintergrund dieser Überzeugung, auf die Einleitung eines

Nachverfahrens zu verzichten, war der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9. Januar

2015, wonach der Mitbeteiligten zwar keine günstige Legalprognose gestellt

werden könne, diese aber über achteinhalb Jahre in Haft und im

Massnahmenvollzug verbracht habe. Angesichts der nach Ansicht des Gutachters

nur begrenzt vorhandenen Massnahmenfähigkeit und entsprechenden bescheidenen

Erfolgsaussichten in Bezug auf die Legalprognose erachtete das Bezirksgericht D

eine weitere Verlängerung der Massnahme als nicht mehr verhältnismässig. Zudem

sei die Behandlungswilligkeit der Mitbeteiligten fraglich.

Es ist somit nicht einzusehen, inwiefern sich die

Verfügung vom 28. Juni 2016 an die Beschwerdeführerin richtete oder gar,

dass daraus unmissverständlich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin für die

Mitbeteiligte gehandelt habe.

4.3

Aus dem

eben Gesagten erhellt weiter, dass die Mitbeteiligte durch den Entscheid

vom 28. Juni 2016 gar nicht beschwert war, indem sie definitiv aus der

strafrechtlichen Massnahme entlassen wurde. Wie das Bezirksgericht D im

Entscheid vom 14. September 2016 (und ebenso die Vorinstanz) zutreffend

festhielt, ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den

Massnahmenvollzug zurückversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuführen.

Ein solches Interesse der Mitbeteiligten wird seitens der Beschwerdeführerin

auch nicht dargetan. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihrerseits kein

solches schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen. Allein der

Umstand, dass die Mitbeteiligte immer wieder in delinquentes Verhalten fallen

soll, ändert daran nichts.

4.4

Im Übrigen

erachtete das Bezirksgericht D die von der Beschwerdeführerin verlangte

Rückversetzung der Mitbeteiligten aufgrund der keineswegs schwerwiegenden Verfehlung,

die zum Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 geführt hatte, im

Eventualstandpunkt als unverhältnismässig. Damit fällt auch der Vorwurf der

Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in sich zusammen, wonach dieser ein

Nachverfahren – für einen Entscheid über die Rückversetzung der Mitbeteiligten

in die stationäre Massnahme – hätte einleiten müssen, was die

Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen indessen ebenso wenig zur

Beschwerde legitimiert hätte. Angesichts der vorgesehenen zivilrechtlichen

Betreuung der Mitbeteiligten im Rahmen der definitiven Entlassung durfte der

Beschwerdegegner sodann auf die Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe

verzichten, umso mehr, als sich beide Massnahmen auf die Betreuung von

verurteilten Personen während der Probezeit beziehen (Art. 62 Abs. 3,

Art. 94 StGB), die Mitbeteiligte aber definitiv (nach bestandener

Probezeit) aus der Massnahme entlassen wurde.

4.5

Zwar ist

es nach Art. 392 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin von sich aus das "Erforderliche" an Stelle

der verbeiständeten Person vorkehren kann. Jedoch scheint sie die Tragweite

dieser Bestimmung zu verkennen. Wie dargelegt (vorn E. 2.2, 2.3) ist ein

solches Eingreifen nur punktuell und nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde

in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen

Abklärungen oder Verhandlungen erfordern, das Erforderliche im Rahmen einer Beistandschaft

nach Art. 392 Abs. 1 ZGB vorkehren kann. Nur darauf bezogen muss die

Einsetzung eines Beistandes als unverhältnismässig (nämlich als zu aufwendig) erscheinen.

Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht vor. So liegt in der Frage der Rückversetzung der

Mitbeteiligten in die strafrechtliche Massnahme nach deren definitiver

Entlassung kein bloss "überschaubarer Aufwand", wie die Beschwerdeführerin

vorgibt. Das ergibt sich schon aus der Rekurseingabe (vgl. vorn II.A), wonach

die Staatsanwaltschaft G ersucht wurde, eine Strafuntersuchung gegen die Mitbeteiligte

durchzuführen, die von der Mitbeteiligten ausgehende Gemeingefahr forensisch

abzuklären und im Bedarfsfall Sicherheitshaft anzuordnen. Für die beantragte

Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme während weiterer drei Jahre

verlangte die Beschwerdeführerin sodann ein forensisches Gutachten sowie, beim

behandelnden Arzt einen Bericht betreffend die Eignung einer forensischen

Unterbringung einzuholen und im Bedarfsfall wiederum Sicherheitshaft

anzuordnen. Damit hat das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit einem bloss

punktuellen Eingreifen nichts mehr gemein, verlangt sie doch gleich mehrfach

umfangreiche Abklärungen über die Mitbeteiligte.

4.6

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, der bestellten Beiständin fehle der Sachver­stand,

um in dieser Sache tätig zu werden, und sie habe auch keinen entsprechenden Auftrag,

rechtfertigte dies allein ihr Eingreifen nicht, denn damit wird die

Unverhältnismässigkeit der Einsetzung eines allenfalls anderen Beistandes oder

einer anderen Beiständin für die Frage der Rückversetzung der Mitbeteiligten in

die strafrechtliche Massnahme nicht dargetan (vorn E. 2.2 in fine).

Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass über die Mitbeteiligte

lediglich eine Verwaltungs- und Mitwirkungsbeistandschaft errichtet wurde.

Aufgrund der bestehenden nicht umfassenden Beistandschaft (vorn E. 2.1)

ergibt sich keine Berechtigung der Beschwerdeführerin, anstelle der

Mitbeteiligten die Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme zu verlangen.

4.7

Die

Beschwerdeführerin glaubt eine schwere Rechtsverletzung der Vorinstanz darin zu

erkennen, dass diese für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer

bedingten Entlassung nicht zuständig sei, weshalb sich eine Substanziierung der

Legitimation erübrige (vorn E. 3.2). Indessen bewirkt allein die Rüge

einer vermeintlichen schweren Rechtsverletzung keine Rekurslegitimation, wenn

die übrigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.

4.8

Unter den

erwähnten Umständen verneinte die Vorinstanz demnach zu Recht die Rekurslegitimation

der Beschwerdeführerin. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann im Übrigen

verwiesen werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen (vorn E. 1.2).

Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre

Rekursschrift – den Entscheid vom 26. Oktober 2016 – nicht der

Mitbeteiligten auferlegen kann (vorn II.B). Dasselbe gilt für die Kostenauflage

an die Mitbeteiligte in früheren Entscheiden, sofern sie die Rückversetzung in

die strafrechtliche Massnahme betreffen, denn insoweit fehlte der

Beschwerdeführerin die Berechtigung, anstelle der Mitbeteiligten tätig zu werden.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht

zu, noch wurde eine solche von den übrigen Beteiligten verlangt. Da die

Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte nicht tätig werden konnte, ist auch ihr

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …