VB.2016.00668
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00668
9. Januar 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00668
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B, verbeiständet durch C,
Mitbeteiligte,
betreffend Entlassung
aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Über B,
geboren 1984, wurde auf ihre Volljährigkeit hin eine Beistandschaft errichtet.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A überführte diese mit Entscheid vom 5. Februar
2014 als Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1, Art. 395
Abs. 1 und 2 und Art. 396 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB]) ins neue Recht. B erhielt eine Beiständin beigestellt.
B. Mit
Urteil vom 19. Januar 2007 sprach das Bezirksgericht D B der mehrfachen Drohung,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten sowie des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und bestrafte sie mit zehn Monaten
Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches (StGB) aufgeschoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts D vom
6. Januar 2012 wurde die Massnahme um weitere drei Jahre verlängert und
der Vollzug der Freiheitsstrafe erneut aufgeschoben. Trotz eines Antrags auf
eine weitere Verlängerung der Massnahme um vorerst fünf, dann zwei Jahre (Amt
für Justizvollzug) bzw. um drei Jahre (Oberstaatsanwaltschaft) hielt das Bezirksgericht
D im Beschluss vom 9. Januar 2015 eine Verlängerung von noch sechs Monaten
für angemessen. Die kurze Verlängerung wurde gewährt zur Einleitung einer
geeigneten fürsorgerischen Unterbringung von B, da diese mit einem Leben in
Freiheit überfordert wäre und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A bis
anhin noch nicht in den Fall involviert sei.
C. Mit
Verfügung vom 26. Mai 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von B aus der stationären Massnahme per 8. Juli 2015, unter
Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. B wurde zuhanden der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A zur Umsetzung zivilrechtlicher Massnahmen entlassen,
wie das der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9. Januar 2015 vorgesehen
hatte. Nach vorgängiger Ablehnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mangels Erforderlichkeit ordnete diese
am l3. August 2015 für B dennoch eine solche an: an einen längeren
Aufenthalt in der Institution E ab dem 24. September 2015 schlossen sich
diverse Einweisungen in psychiatrische Kliniken zur Krisenintervention an. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids (vgl. sogleich II.B.) befand sich B
in der psychiatrischen Klinik F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 1. Dezember
2015 wurde B nach dem Angriff auf eine Pflegefachfrau der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (total Fr. 600.-) bestraft, wobei
die Hälfte davon bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Der
Strafbefehl äusserte sich nicht zu allfälligen anderen Massnahmen, obwohl B in
der Probezeit straffällig geworden war.
D. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das Amt für Justizvollzug fest, dass
die mit seiner Verfügung vom 26. Mai 2015 angeordnete Probezeit von einem
Jahr per 7. Juli 2016 beendet sei und B auf dieses Datum hin definitiv aus
der stationären Massnahme entlassen werde. Eine Weiterführung der
zivilrechtlichen Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A
wurde empfohlen.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Entscheid vom 28. Juni 2016 erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
A im Namen von B mit Entscheid vom 3. August 2016 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die Verfügung
vom 28. Juni 2016 sei ersatzlos aufzuheben und zur Neubeurteilung an das
Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Gleichzeitig erhob die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Amt für
Justizvollzug. Ferner sollte B in der psychiatrischen Klinik F bis 14. September
2016.
zurückbehalten und danach aus der fürsorgerischen Unterbringung nach
Art. 426 ZGB entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft G wurde ersucht, zu
den Vorfällen – unter anderem soll B bei Eskalationen das Betreuungspersonal
körperlich angegriffen und ein massives Stalkingverhalten gegenüber der
Betreuungsleiterin gezeigt haben – eine Strafuntersuchung durchzuführen, die
von B ausgehende Gemeingefahr forensisch abzuklären und im Bedarfsfall eine
Sicherheitshaft zu überprüfen. Ferner beantragte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A dem Bezirksgericht H, B sei infolge Nichtbewährung
[während der Probezeit] für die Dauer von drei Jahren in die stationäre
Massnahme zurückzuversetzen. Das Bezirksgericht H trat mit Zirkulationsbeschluss
vom 9. August 2016 auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht ein.
B. Die
Kosten für ihren Entscheid vom 3. August 2016 – der offenkundig auch als
Rekursschrift diente – stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mit Fr. 3'600.-
in Rechnung, die sie zur Hälfte B auferlegte, ihr aber wegen finanzieller
Bedürftigkeit einstweilen erliess. Die andere Hälfte der Kosten auferlegte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde dem Amt für Justizvollzug. Mit Verfügung vom 16. September
2016.
trat die Justizdirektion auf den Rekurs der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A mangels deren Legitimation nicht ein (Dispositivziffer I),
soweit sie deren Eingabe vom 3. August 2016 nicht als Aufsichtsbeschwerde
entgegennahm (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).
C. Mit
Eingabe vom 31. August 2016 beantragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
A dem Bezirksgericht D, dass B infolge Nichtbewährung [während der Probezeit]
für die Dauer von drei Jahren in die stationäre Massnahme zurückzuversetzen
sei. Das Bezirksgericht D trat mit Beschluss vom 14. September 2016
seinerseits mangels Legitimation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A auf
diesen Antrag nicht ein.
III.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016
erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A
sinngemäss Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte im Namen von B den
Antrag, Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 16. September 2016 sei aufzuheben. Ferner stellte sie
ebenfalls stellvertretend für B das Gesuch, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Für ihren Entscheid legte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A sodann Gebühren von Fr. 1'000.-
fest, die sie B auferlegte, ihr jedoch einstweilen erliess und die Nachzahlung
unter anderem von der Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren vor
Verwaltungsgericht abhängig machte. Die Justizdirektion verlangte in der
Vernehmlassung vom 28. November 2016 Nichteintreten auf die Beschwerde,
ebenso das Amt für Justizvollzug. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Dem Inhalt
der Beschwerde nach geht es vorliegend um die definitive Entlassung einer verurteilten
Person aus einer stationären Massnahme bzw. um die Aufhebung eines solchen Entscheids.
Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 49
VRG richtet sich die Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Zusammenhang nach § 21
VRG. Danach ist zum Rekurs (und entsprechend zu Beschwerde) berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung hat. Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid vom 16. September
2016.
auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie diese
als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte, auch nicht im Namen der
Mitbeteiligten. Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie
eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtete, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Das gilt namentlich auch
hinsichtlich der Legitimation. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Verneint das Verwaltungsgericht die Beschwerde- und Rekurslegitimation, weist
es die Beschwerde materiell ab (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 58).
2.
2.1
Eine
Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss, dies
insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung (inkl. Ersparnisse und Einkommen;
Art. 394 Abs. 1 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine
Mitwirkungsbeistandschaft wird nach Art. 396 Abs. 1 ZGB errichtet,
wenn bestimmte Handlungen (z. B.
Rechtsgeschäfte) der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des
Beistands oder der Beiständin bedürfen. Über die Beschwerdeführerin wurde
indessen keine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 1 und 2
ZGB errichtet. Eine solche wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen
dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist; sie bezieht sich
auf alle Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des
Rechtsverkehrs.
2.2
Die
Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Legitimation auf Art. 392 Ziff. 1
ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche
vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen kann,
wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als
offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Hintergrund dieser Bestimmung ist,
dass die Behörde die erforderliche Unterstützung für eine hilfebedürftige
Person ohne unnötigen Verwaltungsaufwand, aus welchem für die betroffene Person
kein Mehrwert resultiert, möglichst effizient und speditiv erbringen kann.
Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Erwachsenenschutzbehörde in
unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen
Abklärungen oder Verhandlungen und auch keinen in der Behörde nicht vorhandenen
Sachverstand erfordern, von sich aus das Erforderliche vorkehren kann. Im
Zweifelsfall ist aber eine Beistandschaft anzuordnen (Helmut Henkel, in:
Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Zivilgesetzbuch I, Kommentar,
5.
A., Basel 2014, Art. 392 N. 4–6).
2.3
Die
Erwachsenenschutzbehörde kann das Erforderliche vorkehren, etwa die
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder zu einer ärztlich empfohlenen und
offensichtlich erforderlichen medizinischen Massnahme für eine urteilsunfähige
Person erteilen. Direktes behördliches Handeln kann auch beim Einschreiten im
Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung angezeigt
sein oder im Erteilen einer Weisung, in der Zustimmung zur Auszahlung oder zur
Annahme von Geldbeträgen, aber auch in einer kurzzeitigen Konto- oder Grundbuchsperre
bestehen. Hingegen kann die Behörde gestützt auf Ziff. 1 nicht beliebige
Vorkehren treffen, sondern nur solche, welche der Anordnung einer Beistandschaft
entsprechen (Art. 392 ZGB Ingress). Hauptanwendungsgebiet werden dabei
punktuelle Vertretungshandlungen unter Verzicht auf die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
sein, welche aber niemals eine umfassende Beistandschaft ersetzen könnten (Henkel,
Art. 392 N. 14 f., 18).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine von der
Mitbeteiligten unterzeichnete Vollmacht stützen. Zudem dürfte es nicht dem
Willen der Mitbeteiligten entsprechen, ihre definitive Entlassung aus der
Massnahme anzufechten; dazu hätte ihr überdies selber die Rekurslegitimation
zugestanden. Die Beschwerdeführerin vermöge im Übrigen nicht darzulegen,
weshalb der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand einer offensichtlichen
Unverhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft erfüllen würde. Denn
schon die Art des Eingriffs (Einleiten eines formellen Rechtsmittelverfahrens)
spreche dagegen, dass es sich vorliegend um eine Aufgabe derart geringen Umfangs
handle, dass die Einsetzung eines Beistands als unverhältnismässig erscheinen
würde. Zudem wäre die Aufhebung der definitiven Entlassung aus der Massnahme
nicht im Interesse der betroffenen Mitbeteiligten.
3.2
Dem hält
die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB könne
sie von sich aus das Erforderliche vorkehren, wenn die Errichtung einer Beistandschaft
wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine.
Aufgrund des überschaubaren Aufwands, ihrer vertieften Aktenkenntnis und ihres
notwendigen Sachverstands sei die Einsetzung eines Ersatzbeistands vorliegend
nicht angezeigt. Die derzeit eingesetzte Beiständin hätte hierzu aber weder
einen Auftrag noch den notwendigen Sachverstand. Entsprechend sei die Behörde
stellvertretend für die Betroffene zur Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung berechtigt. Da sie den Rekurs damit begründet habe, dass die
Vorinstanz für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung
nicht zuständig sei, habe sie eine schwere Rechtsverletzung gerügt, weshalb
sich eine Substanziierung der Legitimation erübrige. Die Beschwerdeführerin sei
zudem Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Rechte geregelt
würden; damit sei sie unmittelbar berührt im Sinn von § 21 Abs. 1
VRG. Schliesslich sei die Mitbeteiligte vor wenigen Tagen aufgrund einer
erneuten Drohung gegenüber der betreuenden Assistenzärztin mit einem
Hausverbot in der vormals betreuenden psychiatrischen Klinik F belegt worden.
Weiter habe das Amt für Justizvollzug anlässlich der bedingten Entlassung und
einer höchst ungünstigen Legalprognose zu Unrecht von der Anordnung von
Weisungen und Bewährungshilfe abgesehen. Auch aus dem Dispositiv des
erstinstanzlichen Entscheides gehe unmissverständlich hervor, dass sie
stellvertretend für die Mitbeteiligte gehandelt habe. Sie habe sich demnach
korrekt als deren Vertreterin legitimiert.
4.
4.1
Wie schon
im Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2016 ausgeführt wurde, war
die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der Verfügung vom 28. Juni 2016.
Zwar wurde ihr ebenso wie der Beiständin der Mitbeteiligten diese Verfügung
mitgeteilt. Indessen richtete sich das Dispositiv dieses Entscheides
ausschliesslich an die Mitbeteiligte. Die Beschwerdeführerin war darin einzig
deswegen erwähnt, weil die Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch
sie "empfohlen" wurde und sie entsprechend darüber informiert werden
musste. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte der Beschwerdeführerin damit
geregelt wurden. Sie war vielmehr nur soweit in jenes Verfahren involviert, als
die Gestaltung der weiteren (zivilrechtlichen) Unterbringung der Mitbeteiligten
nach der definitiven Entlassung aus der Massnahme durch sie geregelt
werden sollte. Ein unmittelbares Berührtsein im Sinn von § 21 VRG ergibt
sich daraus nicht.
4.2
Aus dem
Entscheid vom 28. Juni 2016 geht sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner
den Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 gegen die Mitbeteiligte gewürdigt
hatte, jedoch zum Schluss gekommen war, dass eine Verlängerung der Probezeit
und eine Weiterführung des stationären Settings nicht mehr verhältnismässig und
sinnvoll erscheine. Hintergrund dieser Überzeugung, auf die Einleitung eines
Nachverfahrens zu verzichten, war der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9. Januar
2015, wonach der Mitbeteiligten zwar keine günstige Legalprognose gestellt
werden könne, diese aber über achteinhalb Jahre in Haft und im
Massnahmenvollzug verbracht habe. Angesichts der nach Ansicht des Gutachters
nur begrenzt vorhandenen Massnahmenfähigkeit und entsprechenden bescheidenen
Erfolgsaussichten in Bezug auf die Legalprognose erachtete das Bezirksgericht D
eine weitere Verlängerung der Massnahme als nicht mehr verhältnismässig. Zudem
sei die Behandlungswilligkeit der Mitbeteiligten fraglich.
Es ist somit nicht einzusehen, inwiefern sich die
Verfügung vom 28. Juni 2016 an die Beschwerdeführerin richtete oder gar,
dass daraus unmissverständlich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin für die
Mitbeteiligte gehandelt habe.
4.3
Aus dem
eben Gesagten erhellt weiter, dass die Mitbeteiligte durch den Entscheid
vom 28. Juni 2016 gar nicht beschwert war, indem sie definitiv aus der
strafrechtlichen Massnahme entlassen wurde. Wie das Bezirksgericht D im
Entscheid vom 14. September 2016 (und ebenso die Vorinstanz) zutreffend
festhielt, ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den
Massnahmenvollzug zurückversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuführen.
Ein solches Interesse der Mitbeteiligten wird seitens der Beschwerdeführerin
auch nicht dargetan. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihrerseits kein
solches schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen. Allein der
Umstand, dass die Mitbeteiligte immer wieder in delinquentes Verhalten fallen
soll, ändert daran nichts.
4.4
Im Übrigen
erachtete das Bezirksgericht D die von der Beschwerdeführerin verlangte
Rückversetzung der Mitbeteiligten aufgrund der keineswegs schwerwiegenden Verfehlung,
die zum Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 geführt hatte, im
Eventualstandpunkt als unverhältnismässig. Damit fällt auch der Vorwurf der
Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in sich zusammen, wonach dieser ein
Nachverfahren – für einen Entscheid über die Rückversetzung der Mitbeteiligten
in die stationäre Massnahme – hätte einleiten müssen, was die
Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen indessen ebenso wenig zur
Beschwerde legitimiert hätte. Angesichts der vorgesehenen zivilrechtlichen
Betreuung der Mitbeteiligten im Rahmen der definitiven Entlassung durfte der
Beschwerdegegner sodann auf die Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe
verzichten, umso mehr, als sich beide Massnahmen auf die Betreuung von
verurteilten Personen während der Probezeit beziehen (Art. 62 Abs. 3,
Art. 94 StGB), die Mitbeteiligte aber definitiv (nach bestandener
Probezeit) aus der Massnahme entlassen wurde.
4.5
Zwar ist
es nach Art. 392 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin von sich aus das "Erforderliche" an Stelle
der verbeiständeten Person vorkehren kann. Jedoch scheint sie die Tragweite
dieser Bestimmung zu verkennen. Wie dargelegt (vorn E. 2.2, 2.3) ist ein
solches Eingreifen nur punktuell und nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde
in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen
Abklärungen oder Verhandlungen erfordern, das Erforderliche im Rahmen einer Beistandschaft
nach Art. 392 Abs. 1 ZGB vorkehren kann. Nur darauf bezogen muss die
Einsetzung eines Beistandes als unverhältnismässig (nämlich als zu aufwendig) erscheinen.
Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht vor. So liegt in der Frage der Rückversetzung der
Mitbeteiligten in die strafrechtliche Massnahme nach deren definitiver
Entlassung kein bloss "überschaubarer Aufwand", wie die Beschwerdeführerin
vorgibt. Das ergibt sich schon aus der Rekurseingabe (vgl. vorn II.A), wonach
die Staatsanwaltschaft G ersucht wurde, eine Strafuntersuchung gegen die Mitbeteiligte
durchzuführen, die von der Mitbeteiligten ausgehende Gemeingefahr forensisch
abzuklären und im Bedarfsfall Sicherheitshaft anzuordnen. Für die beantragte
Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme während weiterer drei Jahre
verlangte die Beschwerdeführerin sodann ein forensisches Gutachten sowie, beim
behandelnden Arzt einen Bericht betreffend die Eignung einer forensischen
Unterbringung einzuholen und im Bedarfsfall wiederum Sicherheitshaft
anzuordnen. Damit hat das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit einem bloss
punktuellen Eingreifen nichts mehr gemein, verlangt sie doch gleich mehrfach
umfangreiche Abklärungen über die Mitbeteiligte.
4.6
Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, der bestellten Beiständin fehle der Sachverstand,
um in dieser Sache tätig zu werden, und sie habe auch keinen entsprechenden Auftrag,
rechtfertigte dies allein ihr Eingreifen nicht, denn damit wird die
Unverhältnismässigkeit der Einsetzung eines allenfalls anderen Beistandes oder
einer anderen Beiständin für die Frage der Rückversetzung der Mitbeteiligten in
die strafrechtliche Massnahme nicht dargetan (vorn E. 2.2 in fine).
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass über die Mitbeteiligte
lediglich eine Verwaltungs- und Mitwirkungsbeistandschaft errichtet wurde.
Aufgrund der bestehenden nicht umfassenden Beistandschaft (vorn E. 2.1)
ergibt sich keine Berechtigung der Beschwerdeführerin, anstelle der
Mitbeteiligten die Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme zu verlangen.
4.7
Die
Beschwerdeführerin glaubt eine schwere Rechtsverletzung der Vorinstanz darin zu
erkennen, dass diese für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer
bedingten Entlassung nicht zuständig sei, weshalb sich eine Substanziierung der
Legitimation erübrige (vorn E. 3.2). Indessen bewirkt allein die Rüge
einer vermeintlichen schweren Rechtsverletzung keine Rekurslegitimation, wenn
die übrigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
4.8
Unter den
erwähnten Umständen verneinte die Vorinstanz demnach zu Recht die Rekurslegitimation
der Beschwerdeführerin. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann im Übrigen
verwiesen werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen (vorn E. 1.2).
Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre
Rekursschrift – den Entscheid vom 26. Oktober 2016 – nicht der
Mitbeteiligten auferlegen kann (vorn II.B). Dasselbe gilt für die Kostenauflage
an die Mitbeteiligte in früheren Entscheiden, sofern sie die Rückversetzung in
die strafrechtliche Massnahme betreffen, denn insoweit fehlte der
Beschwerdeführerin die Berechtigung, anstelle der Mitbeteiligten tätig zu werden.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht
zu, noch wurde eine solche von den übrigen Beteiligten verlangt. Da die
Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte nicht tätig werden konnte, ist auch ihr
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …