VB.2016.00669
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00669
28. Juni 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00669
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch
ihre Eltern B
und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde F,
vertreten durch die
Schulpflege F,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, die im Jahr 2000 geborene Tochter von B und C, leidet
an einem unklaren neurologischen Grundleiden mit muskulärer Hypotonie, Ataxie bei
Status nach kryptogen-komplex-fokalen Anfällen und mit unterdurchschnittlicher visuomotorischer
Koordination. Mit Beschlüssen vom 29. November 2011 und vom 10. Juli
2012 wies die Schlupflege F sie ab dem 9. Januar 2012 bis zum Ende des
Schuljahres 2012/2013 zur (Tages-)Sonderschulung der privaten Schule G zu. Am
1. Juli 2013 liessen B und C beantragen, ihre Tochter sei im Schuljahr
2013/2014 an der privaten Schule J zu schulen.
Am 9. Juli 2013 beschloss die Schulpflege F, die
Zuweisung von A zur Sonderschulung an der Schule G auch für den Besuch der
Oberstufe ab dem Schuljahr 2013/2014; gleichzeitig beauftragte sie den
Schulpsychologischen Dienst F, eine Abklärung durchzuführen, und stellte in
Aussicht, gestützt auf die Abklärungsergebnisse spätestens an einer Sitzung vom
1. Oktober 2013 erneut über die Sonderschulung des Mädchens zu entscheiden.
Ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 besuchte A die Schule J.
Nach Einsicht in die abschliessende Empfehlung des
Schulpsychologischen Diensts F vom 2. September 2013 bestätigte die
Schulpflege F mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 ihren Entscheid vom
9. Juli 2013 und lehnte sowohl eine Übernahme der Kosten der
Sonderschulung von A an der Schule J als auch eine Beteiligung hieran ab.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss vom 9. Juli 2013 hatte A am 19. August 2013 an den
Bezirksrat K rekurrieren und beantragen lassen, sie sei unter
Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer ab dem Schuljahr 2013/2014
der Schule J zuzuteilen und die Schulpflege habe die entsprechenden Kosten
inkl. Transport zu übernehmen".
Gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2013 liess sie
ebenfalls rekurrieren und dessen Aufhebung sowie die Übernahme der Kosten für
ihre Sonderschulung an der Schule J unter Entschädigungsfolge "zuzüglich
Mehrwertsteuer" beantragen.
Mit Beschluss vom 3. April 2014 vereinigte der
Bezirksrat K die beiden Verfahren und wies die Rekurse unter Kostenfolge
zulasten von B und C ab.
B. Das
Verwaltungsgericht hiess die unter der Geschäftsbezeichnung VB.2014.00329
rubrizierte Beschwerde dawider mit unveröffentlichtem Urteil vom
17.
Dezember 2014 teilweise gut, hob den bezirksrätlichen Beschluss vom
3.
April 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und
zu neuem Entscheid an den Bezirksrat K zurück.
C. Der Bezirksrat
K wies den Rekurs von A mit Beschluss vom 27. September 2016 ab
(Dispositiv-Ziff. I), sprach keine Parteientschädigungen zu
(Dispositiv-Ziff. II) und sah in Dispositiv-Ziff. III von einer
Kostenauflage ab.
III.
A liess am 26./28. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" seien sowohl der Entscheid des Bezirksrats
K vom 27. September 2016 als auch die Beschlüsse der Schulpflege F vom
8.
Juli 2013 und vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und Letztere
anzuweisen, die Kosten für ihre Schulung an der Schule J inklusive
Transportkosten zu übernehmen; zudem ersuchte sie unter Berufung auf das
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3) um Gewährung unentgeltlicher Verfahrensführung. Der Bezirksrat K
verzichtete am 7. November 2016 unter Verweis
auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde F
schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich MwSt.)". Mit
weiteren Eingaben vom 23. Januar und vom 2. März 2017 bzw. vom
6.
Februar und vom 16. März 2017 hielten A und die Gemeinde F an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend etwa die Kostenübernahme im Schulbereich ist es nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e
contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts
fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG; vgl. bereits VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00329, E. 1.2 [auf www.vgrzh.ch nicht
publiziert]).
2.
Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).
Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und geeignet sein und
genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im
modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156
E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer
möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht
gefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt
denkbare Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der
Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1
VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und
Sonderschulung. Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder
Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6
VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in
einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung
oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung
ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen
Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben
ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36
Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,
LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler
einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und
Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten
zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach
durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der
anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege
darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26
Abs. 2 Satz 1 VSM).
3.2
Entschliessen
sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend (vgl. VGr, 17. Dezember
2014, VB.2014.00329, E. 5.1 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]) – in
eigener Kompetenz für eine bestimmte Sonderschulung und melden sie ihr Kind
eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann
kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme
anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr,
15.
November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).
Die schulische
Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung vom
Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die entsprechende Schule aus zu
überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer
Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein
auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Kammer gelangte im Urteil vom 17. Dezember 2014 nach ausführlicher
Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass es die
Schulpflege F unterlassen habe, die Sonderschulung der Beschwerdeführerin im
Hinblick auf ihren anstehenden Übertritt in die Oberstufe zu überprüfen und eine
schulpsychologische Abklärung rechtzeitig anzuordnen, obschon sie nach
§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28 VSM sowie § 25
Abs. 1 lit. a VSM hierzu verpflichtet gewesen sei und ihr die Eltern
der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2013 deutlich zu verstehen
gegeben hätten, dass sie die Schule G als nicht geeignete Schule für ihre
Tochter ansähen und sie einen Schulwechsel favorisierten (vgl. § 25
Abs. 1 lit. b VSM). Erst mit Beschluss
vom 9. Juli 2013 habe die Schulpflege die zuständige Schulpsychologin
beauftragt, eine Abklärung durchzuführen. Die daraus resultierende Empfehlung
der Schulpsychologin vom 2. September 2013 entspreche jedoch wiederum
keinesfalls den Anforderungen an eine schulpsychologische Abklärung. Es
überzeuge insbesondere nicht, dass eine seriöse schulpsychologische Abklärung
der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die Schulpflege habe
in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2013 daher nicht auf diese ungenügende
Abklärung der Schulpsychologin abstellen und gestützt darauf an der
Weiterschulung der Beschwerdeführerin in der Schule G festhalten dürfen, lasse
sich den Akten allein doch nicht entnehmen, ob in der Schule G der ausreichende
Grundschulunterricht der Beschwerdeführerin auch mit dem Übertritt in die
Oberstufe gewährleistet gewesen wäre. Zur Klärung dieser Frage und zu neuem
Entscheid gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wurde die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.2
Die mit
der Streitsache erneut befasste Vorinstanz holte eine Stellungnahme des
Schulpsychologischen Diensts F vom 19. Mai 2015 ein, einen vom ehemaligen
Klassenlehrer der Beschwerdeführerin verfassten Schulbericht der Schule G vom
7.
Mai 2015, weitere Schulberichte der Schule G (Schuljahre 2011/2012 und
2012/2013), das Kurzprotokoll eines Gesprächs über die Einstufung in die
Oberstufe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Klassenlehrer
vom 30. Mai 2013, Kopien einzelner von den Eltern der Beschwerdeführerin
und Vertretern der Schule G ausgetauschter E-Mails, ein Protokoll des letzten
Standortgesprächs an der Schule G vom 23. Januar 2013, ein vom
16.
April 2012 datierendes "[p]ädagogisches Gutachten" der Schule
G, ein seitens der Eltern der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten
des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts
des Kantons Zürich (KJPD) vom 15. Juli 2013, ein ergänzendes Schreiben
hierzu vom 19. Mai 2014 sowie den Abschlussbericht des KJPD vom
29.
Oktober 2013. Darüber hinaus wurde den Parteien wiederholt Gelegenheit
zur Stellungnahme geboten.
Eine hinreichende Abklärung bzw. Ergänzung des Sachverhalts
im Hinblick auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang
aufgeworfenen Frage fand jedoch nicht statt. Weder wurde eine
schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 25 VSM
veranlasst noch ein anderweitiger (Fach-)Bericht (vgl. § 25 Abs. 3
VSM) eingeholt, welcher sich zu der weiteren Sonderschulung der
Beschwerdeführerin an der Schule G auch nach ihrem Übertritt in die Oberstufe
und ihren in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden pädagogischen
Bedürfnissen äusserte. So gab der Schulpsychologische Dienst F in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2015 lediglich lapidar bekannt, nichts mehr zu
diesem Fall beitragen zu können, und sprechen sich weder das Gutachten noch der
Abschlussbericht des KJPD für eine bestimmte sonderpädagogische Massnahme oder
gar eine bestimmte Schulung aus. Wie aus dem bereits im ersten Rechtsgang
eingereichten ergänzenden Schreiben des KJPD vom 19. Mai 2014 hervorgeht, würden
ohne Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst grundsätzlich keine
derartigen Empfehlungen abgegeben; dies liege in der Fachkompetenz des schulpsychologischen
Diensts. Die Eingaben der Schulleitung sowie einzelner Lehrpersonen der Schule
G allein wiederum sind – soweit damit überhaupt neue Tatsachen vorgebracht
werden – nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass in der
genannten Schule der ausreichende Grundschulunterricht der Beschwerdeführerin
auch mit dem Übertritt in die Oberstufe gewährleistet gewesen wäre.
Insofern erstaunt nicht, wenn der Rekursentscheid vom
27.
September 2016 auf der blossen Mutmassung der Vorinstanz basiert,
unter Berücksichtigung der (nach Angaben der Schule G) für die Oberstufe
geplanten sowie bei Bedarf zur Verfügung stehenden weiteren
Unterstützungsmassnahmen und der langjährigen Erfahrung der Schule G in der
Begleitung von Oberstufenschülerinnen und -schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen dürfe davon ausgegangen werden, dass die Schule G
der Beschwerdeführerin auch auf der Oberstufe einen ausreichenden
Grundschulunterricht hätte garantieren können, sei die Sonderschulung der
Beschwerdeführerin in der Schule G auf Primarstufe doch grundsätzlich positiv
verlaufen und eine Änderung der Sonderschulung im Frühjahr/Sommer 2013 nicht
angezeigt gewesen.
4.3
Entgegen
der Vorinstanz erscheint der Sachverhalt damit auch weiterhin nicht hinreichend
abgeklärt und lässt sich die Frage, ob die Sonderschulung der
Beschwerdeführerin in der Schule G auch im Rahmen der Oberstufe noch als
ausreichend hätte betrachtet werden können oder eine Notwendigkeit für die
Schulung an der Schule J bestanden habe, bis heute nicht zuverlässig
beantworten. Dieser Umstand ist primär auf die nicht nachvollziehbare Weigerung
der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, die erforderliche sowie mit Entscheid
der Kammer vom 17. Dezember 2014 explizit verlangte schulpsychologische
Abklärung zu veranlassen. Stattdessen beharrt die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die "Abklärung" des
Schulpsychologischen Diensts F (vom 2. September 2013) genügend und
angemessen sei. Sie bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, eine
schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bzw. eine (rechts-)genügende
Abklärung der Frage abzulehnen, ob eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin
angemessene Sonderschulung an der Schule G auch mit dem Übertritt in die Oberstufe
gewährleistet gewesen wäre. Solches ist nicht mit dem Anspruch des Kindes auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu vereinbaren. Ohne die Beantwortung dieser
Frage war die Beschwerdegegnerin bzw. die Schulpflege F nämlich faktisch bis
heute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin ein ihren spezifischen
pädagogischen Bedürfnissen angemessenes Schulungsangebot für die Oberstufe zu
unterbreiten. Wäre die schulpsychologische Abklärung – wie von den Eltern der
Beschwerdeführerin verlangt und mit Blick auf den seit der letzten Abklärung vergangenen
Zeitraum angezeigt – im Frühjahr 2013 vorgenommen worden, hätte die Schulpflege
F der Beschwerdeführerin demgegenüber ab Beginn des Schuljahrs 2013/2014 ein
angemessenes Bildungsangebot machen können und müssen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich daher, der
Beschwerdegegnerin die Kosten der privaten (Sonder-)Schulung der
Beschwerdeführerin an der Schule J ab dem Schuljahr 2013/2014 bis zur
Beendigung der Oberstufe im Jahr 2016 zu überbinden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Schulgeld für die Schulung der
Beschwerdeführerin in der Schule J ab August 2013 bis zur Beendigung der
Oberstufe inklusive der erforderlichen Transportkosten (vgl. Volksschulamt des
Kantons Zürich, Transportkosten in der Sonderschulung ab dem 1. Januar
2012, abrufbar unter www.vsa.zh.ch > Schulrecht & Finanzen >
Sonderschulfinanzierung) zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, die von
ihren Eltern im Zusammenhang mit ihrer Schulung an der Schule J getragenen
Kosten innert nützlicher Frist gegenüber der Beschwerdegegnerin zu beziffern
und – soweit möglich – zu belegen.
6.
6.1
Ist in
einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei
Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG; vgl. VGr, 17. Dezember
2014, VB.2014.00329, E. 7 Abs. 3 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]).
Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn
eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die
Beschwerdegegnerin zu, zwang diese mit ihrer nicht nachvollziehbaren Weigerung,
die gesetzlich vorgeschriebene sowie mit Entscheid der Kammer vom 17. Dezember
2014.
explizit verlangte schulpsychologische Abklärung durchzuführen, die
Beschwerdeführerin doch geradezu zur Beschreitung des Rechtsmittelwegs.
Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.2
Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist
sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen
(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist
vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 27. März 2015,2C_249/2014,
E. 1.1), weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und II des
Beschlusses des Bezirksrats K vom 27. September 2016 sowie die Beschlüsse
der Schulpflege F vom 9. Juli 2013 und vom 2. Dezember 2013 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das Schulgeld für die
Schulung der Beschwerdeführerin in der Schule J ab August 2013 bis zur
Beendigung der Oberstufe inklusive der erforderlichen Transportkosten zu übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 7'760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…