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Entscheid

VB.2016.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00669

28. Juni 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19048)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, die im Jahr 2000 geborene Tochter von B und C, leidet

an einem unklaren neurologischen Grundleiden mit muskulärer Hypotonie, Ataxie bei

Status nach kryptogen-komplex-fokalen Anfällen und mit unterdurchschnittlicher visuomotorischer

Koordination. Mit Beschlüssen vom 29. November 2011 und vom 10. Juli

2012 wies die Schlupflege F sie ab dem 9. Januar 2012 bis zum Ende des

Schuljahres 2012/2013 zur (Tages-)Sonderschulung der privaten Schule G zu. Am

1. Juli 2013 liessen B und C beantragen, ihre Tochter sei im Schuljahr

2013/2014 an der privaten Schule J zu schulen.

Am 9. Juli 2013 beschloss die Schulpflege F, die

Zuweisung von A zur Sonderschulung an der Schule G auch für den Besuch der

Oberstufe ab dem Schuljahr 2013/2014; gleichzeitig beauftragte sie den

Schulpsychologischen Dienst F, eine Abklärung durchzuführen, und stellte in

Aussicht, gestützt auf die Abklärungsergebnisse spätestens an einer Sitzung vom

1. Oktober 2013 erneut über die Sonderschulung des Mädchens zu entscheiden.

Ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 besuchte A die Schule J.

Nach Einsicht in die abschliessende Empfehlung des

Schulpsychologischen Diensts F vom 2. September 2013 bestätigte die

Schulpflege F mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 ihren Entscheid vom

9. Juli 2013 und lehnte sowohl eine Übernahme der Kosten der

Sonderschulung von A an der Schule J als auch eine Beteiligung hieran ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss vom 9. Juli 2013 hatte A am 19. August 2013 an den

Bezirksrat K rekurrieren und beantragen lassen, sie sei unter

Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer ab dem Schuljahr 2013/2014

der Schule J zuzuteilen und die Schulpflege habe die entsprechenden Kosten

inkl. Transport zu übernehmen".

Gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2013 liess sie

ebenfalls rekurrieren und dessen Aufhebung sowie die Übernahme der Kosten für

ihre Sonderschulung an der Schule J unter Entschädigungsfolge "zuzüglich

Mehrwertsteuer" beantragen.

Mit Beschluss vom 3. April 2014 vereinigte der

Bezirksrat K die beiden Verfahren und wies die Rekurse unter Kostenfolge

zulasten von B und C ab.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess die unter der Geschäftsbezeichnung VB.2014.00329

rubrizierte Beschwerde dawider mit unveröffentlichtem Urteil vom

17.

Dezember 2014 teilweise gut, hob den bezirksrätlichen Beschluss vom

3.

April 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und

zu neuem Entscheid an den Bezirksrat K zurück.

C. Der Bezirksrat

K wies den Rekurs von A mit Beschluss vom 27. September 2016 ab

(Dispositiv-Ziff. I), sprach keine Parteientschädigungen zu

(Dispositiv-Ziff. II) und sah in Dispositiv-Ziff. III von einer

Kostenauflage ab.

III.

A liess am 26./28. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich Mehrwertsteuer" seien sowohl der Entscheid des Bezirksrats

K vom 27. September 2016 als auch die Beschlüsse der Schulpflege F vom

8.

Juli 2013 und vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und Letztere

anzuweisen, die Kosten für ihre Schulung an der Schule J inklusive

Transportkosten zu übernehmen; zudem ersuchte sie unter Berufung auf das

Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG,

SR 151.3) um Gewährung unentgelt­licher Verfahrensführung. Der Bezirksrat K

verzichtete am 7. November 2016 unter Verweis

auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde F

schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich MwSt.)". Mit

weiteren Eingaben vom 23. Januar und vom 2. März 2017 bzw. vom

6.

Februar und vom 16. März 2017 hielten A und die Gemeinde F an

ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend etwa die Kostenübernahme im Schulbereich ist es nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e

contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts

fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG; vgl. bereits VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00329, E. 1.2 [auf www.vgrzh.ch nicht

publiziert]).

2.

Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).

Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und geeignet sein und

genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im

modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156

E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer

möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht

gefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt

denkbare Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach

§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der

Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1

VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und

Sonderschulung. Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder

Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6

VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in

einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung

oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung

ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen

Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben

ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36

Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,

LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler

einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und

Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten

zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische

Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach

durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der

anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege

darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26

Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.2

Entschliessen

sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend (vgl. VGr, 17. Dezember

2014, VB.2014.00329, E. 5.1 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]) – in

eigener Kompetenz für eine bestimmte Sonderschulung und melden sie ihr Kind

eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann

kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme

anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr,

15.

November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

Die schulische

Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung vom

Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die entsprechende Schule aus zu

überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer

Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein

auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Kammer gelangte im Urteil vom 17. Dezember 2014 nach ausführlicher

Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass es die

Schulpflege F unterlassen habe, die Sonderschulung der Beschwerdeführerin im

Hinblick auf ihren anstehenden Übertritt in die Oberstufe zu überprüfen und eine

schulpsychologische Abklärung rechtzeitig anzuordnen, obschon sie nach

§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28 VSM sowie § 25

Abs. 1 lit. a VSM hierzu verpflichtet gewesen sei und ihr die Eltern

der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2013 deutlich zu verstehen

gegeben hätten, dass sie die Schule G als nicht geeignete Schule für ihre

Tochter ansähen und sie einen Schulwechsel favorisierten (vgl. § 25

Abs. 1 lit. b VSM). Erst mit Beschluss

vom 9. Juli 2013 habe die Schulpflege die zuständige Schulpsychologin

beauftragt, eine Abklärung durchzuführen. Die daraus resultierende Empfehlung

der Schulpsychologin vom 2. September 2013 entspreche jedoch wiederum

keinesfalls den Anforderungen an eine schulpsychologische Abklärung. Es

überzeuge insbesondere nicht, dass eine seriöse schulpsychologische Abklärung

der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die Schulpflege habe

in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2013 daher nicht auf diese ungenügende

Abklärung der Schulpsychologin abstellen und gestützt darauf an der

Weiterschulung der Beschwerdeführerin in der Schule G festhalten dürfen, lasse

sich den Akten allein doch nicht entnehmen, ob in der Schule G der ausreichende

Grundschulunterricht der Beschwerdeführerin auch mit dem Übertritt in die

Oberstufe gewährleistet gewesen wäre. Zur Klärung dieser Frage und zu neuem

Entscheid gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wurde die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

4.2

Die mit

der Streitsache erneut befasste Vorinstanz holte eine Stellungnahme des

Schulpsychologischen Diensts F vom 19. Mai 2015 ein, einen vom ehemaligen

Klassenlehrer der Beschwerdeführerin verfassten Schulbericht der Schule G vom

7.

Mai 2015, weitere Schulberichte der Schule G (Schuljahre 2011/2012 und

2012/2013), das Kurzprotokoll eines Gesprächs über die Einstufung in die

Oberstufe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Klassenlehrer

vom 30. Mai 2013, Kopien einzelner von den Eltern der Beschwerdeführerin

und Vertretern der Schule G ausgetauschter E-Mails, ein Protokoll des letzten

Standortgesprächs an der Schule G vom 23. Januar 2013, ein vom

16.

April 2012 datierendes "[p]ädagogisches Gutachten" der Schule

G, ein seitens der Eltern der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten

des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts

des Kantons Zürich (KJPD) vom 15. Juli 2013, ein ergänzendes Schreiben

hierzu vom 19. Mai 2014 sowie den Abschlussbericht des KJPD vom

29.

Oktober 2013. Darüber hinaus wurde den Parteien wiederholt Gelegenheit

zur Stellungnahme geboten.

Eine hinreichende Abklärung bzw. Ergänzung des Sachverhalts

im Hinblick auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang

aufgeworfenen Frage fand jedoch nicht statt. Weder wurde eine

schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 25 VSM

veranlasst noch ein anderweitiger (Fach-)Bericht (vgl. § 25 Abs. 3

VSM) eingeholt, welcher sich zu der weiteren Sonderschulung der

Beschwerdeführerin an der Schule G auch nach ihrem Übertritt in die Oberstufe

und ihren in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden pädagogischen

Bedürfnissen äusserte. So gab der Schulpsychologische Dienst F in seiner

Stellungnahme vom 19. Mai 2015 lediglich lapidar bekannt, nichts mehr zu

diesem Fall beitragen zu können, und sprechen sich weder das Gutachten noch der

Abschlussbericht des KJPD für eine bestimmte sonderpädagogische Massnahme oder

gar eine bestimmte Schulung aus. Wie aus dem bereits im ersten Rechtsgang

eingereichten ergänzenden Schreiben des KJPD vom 19. Mai 2014 hervorgeht, würden

ohne Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst grundsätzlich keine

derartigen Empfehlungen abgegeben; dies liege in der Fachkompetenz des schulpsychologischen

Diensts. Die Eingaben der Schulleitung sowie einzelner Lehrpersonen der Schule

G allein wiederum sind – soweit damit überhaupt neue Tatsachen vorgebracht

werden – nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass in der

genannten Schule der ausreichende Grundschulunterricht der Beschwerdeführerin

auch mit dem Übertritt in die Oberstufe gewährleistet gewesen wäre.

Insofern erstaunt nicht, wenn der Rekursentscheid vom

27.

September 2016 auf der blossen Mutmassung der Vorinstanz basiert,

unter Berücksichtigung der (nach Angaben der Schule G) für die Oberstufe

geplanten sowie bei Bedarf zur Verfügung stehenden weiteren

Unterstützungsmassnahmen und der langjährigen Erfahrung der Schule G in der

Begleitung von Oberstufenschülerinnen und -schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen dürfe davon ausgegangen werden, dass die Schule G

der Beschwerdeführerin auch auf der Oberstufe einen ausreichenden

Grundschulunterricht hätte garantieren können, sei die Sonderschulung der

Beschwerdeführerin in der Schule G auf Primarstufe doch grundsätzlich positiv

verlaufen und eine Änderung der Sonderschulung im Frühjahr/Sommer 2013 nicht

angezeigt gewesen.

4.3

Entgegen

der Vorinstanz erscheint der Sachverhalt damit auch weiterhin nicht hinreichend

abgeklärt und lässt sich die Frage, ob die Sonderschulung der

Beschwerdeführerin in der Schule G auch im Rahmen der Oberstufe noch als

ausreichend hätte betrachtet werden können oder eine Notwendigkeit für die

Schulung an der Schule J bestanden habe, bis heute nicht zuverlässig

beantworten. Dieser Umstand ist primär auf die nicht nachvollziehbare Weigerung

der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, die erforderliche sowie mit Entscheid

der Kammer vom 17. Dezember 2014 explizit verlangte schulpsychologische

Abklärung zu veranlassen. Stattdessen beharrt die anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die "Abklärung" des

Schulpsychologischen Diensts F (vom 2. September 2013) genügend und

angemessen sei. Sie bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, eine

schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bzw. eine (rechts-)genügende

Abklärung der Frage abzulehnen, ob eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin

angemessene Sonderschulung an der Schule G auch mit dem Übertritt in die Oberstufe

gewährleistet gewesen wäre. Solches ist nicht mit dem Anspruch des Kindes auf

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu vereinbaren. Ohne die Beantwortung dieser

Frage war die Beschwerdegegnerin bzw. die Schulpflege F nämlich faktisch bis

heute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin ein ihren spezifischen

pädagogischen Bedürfnissen angemessenes Schulungsangebot für die Oberstufe zu

unterbreiten. Wäre die schulpsychologische Abklärung – wie von den Eltern der

Beschwerdeführerin verlangt und mit Blick auf den seit der letzten Abklärung vergangenen

Zeitraum angezeigt – im Frühjahr 2013 vorgenommen worden, hätte die Schulpflege

F der Beschwerdeführerin demgegenüber ab Beginn des Schuljahrs 2013/2014 ein

angemessenes Bildungsangebot machen können und müssen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich daher, der

Beschwerdegegnerin die Kosten der privaten (Sonder-)Schulung der

Beschwerdeführerin an der Schule J ab dem Schuljahr 2013/2014 bis zur

Beendigung der Oberstufe im Jahr 2016 zu überbinden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Schulgeld für die Schulung der

Beschwerdeführerin in der Schule J ab August 2013 bis zur Beendigung der

Oberstufe inklusive der erforderlichen Transportkosten (vgl. Volksschulamt des

Kantons Zürich, Transportkosten in der Sonderschulung ab dem 1. Januar

2012, abrufbar unter www.vsa.zh.ch > Schulrecht & Finanzen >

Sonderschulfinanzierung) zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, die von

ihren Eltern im Zusammenhang mit ihrer Schulung an der Schule J getragenen

Kosten innert nützlicher Frist gegenüber der Beschwerdegegnerin zu beziffern

und – soweit möglich – zu belegen.

6.

6.1

Ist in

einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei

Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine

Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG; vgl. VGr, 17. Dezember

2014, VB.2014.00329, E. 7 Abs. 3 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]).

Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn

eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die

Beschwerdegegnerin zu, zwang diese mit ihrer nicht nachvollziehbaren Weigerung,

die gesetzlich vorgeschriebene sowie mit Entscheid der Kammer vom 17. Dezember

2014.

explizit verlangte schulpsychologische Abklärung durchzuführen, die

Beschwerdeführerin doch geradezu zur Beschreitung des Rechtsmittelwegs.

Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

5.2

Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist

sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen

(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden

demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist

vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 27. März 2015,2C_249/2014,

E. 1.1), weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und II des

Beschlusses des Bezirksrats K vom 27. September 2016 sowie die Beschlüsse

der Schulpflege F vom 9. Juli 2013 und vom 2. Dezember 2013 werden

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das Schulgeld für die

Schulung der Beschwerdeführerin in der Schule J ab August 2013 bis zur

Beendigung der Oberstufe inklusive der erforderlichen Transportkosten zu übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 7'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

Fr. 4'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…