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Entscheid

VB.2016.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00670

4. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19059)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Dezember 2014 wurde A von der Schulpflege der Gemeinde C

ab dem 1. August 2015 unbefristet als Sekundarschulleiter angestellt. Mit

Verfügung vom 15. Mai 2015 reihte ihn das Volksschulamt des Kantons Zürich

auf der Stufe 18 der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs zur

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) ein. Auf

Einsprache hin bestätigte es diese Einstufung mit Verfügung vom 23. Juni

2015.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen am 5. Juli

2015.

erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 23. September 2016 ab.

III.

A liess am 28. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei unter Entschädigungsfolge

sowie rückwirkend ab dem 15. Mai 2015 mindestens auf Lohnstufe 21

einzureihen. Die Bildungsdirektion und das Volksschulamt schlossen mit Vernehmlassung

vom 14. bzw. Beschwerdeantwort vom 29./30. November 2016 auf Abweisung des

Rechtsmittels. Mit weiteren Eingaben vom 9. Dezember 2016 und

23.

Januar 2017 bzw. 5./9. Januar 2017 hielten A und das

Volksschulamt an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend Lohneinstufung einer

Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig ist vorliegend die Lohneinstufung des

Beschwerdeführers und damit die Höhe seines Lohns. Praxisgemäss gelten bei

fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das Anstellungsverhältnis des

Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Februar

2017.

aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2 lit. b des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31]). Damit bestimmt

grundsätzlich die Lohndifferenz zwischen der beantragten und der gewährten

Einstufung für den vom 15. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2017

geschuldeten Lohn den Streitwert. Das streitbetroffene Arbeitsverhältnis begann

indes erst am 1. August 2015, sodass anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer

sei bei der Formulierung seines Antrags ein Irrtum unterlaufen und er begehre

ab Anstellungsbeginn bzw. ab 1. August 2015 eine höhere Entlohnung. Der

relevante Zeitraum ist daher August 2015 bis und mit Februar 2017. Gemäss

Lohneinstufung des Volksschulamts beträgt der Jahreslohn des Beschwerdeführers

Fr. 152'068.-. Auf Lohnstufe 21, welche der Beschwerdeführer

mindestens anbegehrt, betrüge der Jahreslohn Fr. 157'010.- (vgl. Teil A Anhang LPVO).

Die Differenz beträgt mithin knapp Fr. 5'000.- pro Jahr; der Streitwert

beläuft sich demnach minimal auf rund Fr. 7'800.-. Ginge man demgegenüber

von einem verlangten 1. Lohnmaximum (Lohnstufe 23) aus, beliefe sich

der Streitwert (bei einer jährlichen Lohndifferenz von Fr. 8'234.-) auf

rund Fr. 13'000.-. Damit und weil der Angelegenheit auch keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt jene so oder anders in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Lohneinstufung sei willkürlich festgelegt

worden und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.

3.2

Das

Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlohnt wird. Den Behörden steht bei der

Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu.

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlohnung des Personals

massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese

vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden

in der Gerichtspraxis Motive wie Alter (kritisch dazu Marco Donatsch,

Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom

3.

Mai 2010, Rz. 28), Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,

Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich

oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der

Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für

den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der

Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei der individuellen

Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich

behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung (vgl. BGE 125 I 161 E. 3a).

3.3

3.3.1

Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige

Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor.

Die Entlohnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen regelt die Verordnung

(§ 13 Abs. 1 LPG). Gemäss § 29d Abs. 1 LPVO werden

Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Ausbildung in die

Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht (Satz 1);

ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht

(Satz 2). Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den

Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach

§ 16 eingestuft (§ 29d Abs. 3 Satz 1 LPVO).

Gemäss § 16 Abs. 1 (in Verbindung mit § 29d

Abs. 3 Satz 1) LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende

Schulleiterinnen und Schulleiter auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die

Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung

führt. Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden auf der

Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten

24.

Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen

und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an

anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu

100.

% (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische

Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der

Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu

75.

% (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %

angerechnet (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2

erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn

sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte; die Bildungsdirektion

legt die Einstufungen in einer Tabelle fest (§ 16 Abs. 5 Sätze 1

und 3 LPVO).

3.3.2

Die Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnkategorie V steht in

Einklang mit den oben 3.3.1 Abs. 1 genannten Bestimmungen und ist

unbestritten. Das Volksschulamt rechnete dem 1958 geborenen Beschwerdeführer

33.

Jahre Lehrtätigkeit zu 100 % an. Weiter gewährte es dem

Beschwerdeführer, welcher über das Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt,

gestützt auf § 29d Abs. 5 lit. b LPVO zwei zusätzliche

Lohnstufen. Es hat demnach § 16 Abs. 2 (in Verbindung mit § 29d)

LPVO korrekt angewandt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt

wird.

Die Berufserfahrung ist wie

oben 3.2 erwähnt ein übliches und zulässiges Kriterium zur Festlegung der

Lohnhöhe. Dies gilt namentlich bei spezifischer, das heisst für die Anstellung

direkt nutzbringender Berufserfahrung, sowie bei langjähriger Berufserfahrung

(vgl. BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.10). Hinzu kommt, dass

wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit und Ausbildung

des Beschwerdeführers bereits durch die Lohneinreihung (hier

Lohnkategorie) berücksichtigt werden (oben 3.2.1 Abs. 1). Bei der

Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie besteht unter dem

Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlohnung ein erheblicher

Ermessenspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Regelung von

§ 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt, indem für die Lohneinstufung nach

einem differenzierenden Massstab auf berufliche und ausserberufliche

Tätigkeiten abgestützt wird. Damit erfolgt die individuelle Lohneinstufung der

einzelnen Lehrpersonen nach sachlichen Kriterien, womit die rechtsgleiche

Lohneinstufung gewährleistet wird (VGr, 21. April 2017, VB.2017.00045,

E. 4.3 f., und 30. November 2016, VB.2016.00226, E. 3.3,

auch zum Nachstehenden). Daneben besteht aufgrund von § 16 Abs. 2

LPVO kein Raum, weitere Kriterien für die Lohneinstufung zu berücksichtigen.

Solches ist verfassungsrechtlich denn auch nicht geboten. Das

Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die Lohneinstufung auf sachlichen Gründen

beruht. Dabei bleibt es dem Gemeinwesen – hier dem Verordnunggeber –

überlassen, welche sachlichen Kriterien es zur Anwendung bringt; der Lohneinreihung

und -einstufung im öffentlichen Dienst ist ein gewisser Schematismus inhärent

(vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrecht,

Bd. I, Bern 2012, Rz. 1634). Durch die insoweit abschliessende

generell-abstrakte Regelung in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem

Gleichbehandlungsgebot bei der Lohneinstufung Rechnung getragen.

Die Kritik des

Beschwerdeführers bezieht sich freilich nicht auf die genannten

personalrechtlichen Grundlagen und deren Anwendung, sondern vielmehr auf die in

seinem Fall bzw. im Jahr 2015 massgebliche Einstufungstabelle (sogleich

3.

).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer moniert, die fragliche Einstufungstabelle lasse für

neu eintretende Lehrpersonen und Schulleiter höchstens eine Einreihung auf

Lohnstufe 20 zu. Dies verhindere im Fall älterer Lehrpersonen, dass diese

nach einem Neu- oder Wiedereinstieg in die Volksschule das vom Volksschulamt

deklarierte Ziel der Lohnentwicklung erreichen könnten, wonach eine Lehrperson

bei ununterbrochener Tätigkeit und mit einer guten Mitarbeiterbeurteilung das

1.

Lohnmaximum (Lohnstufe 23) vor dem Alter von 60 Jahren und

mit 30 Jahren Berufserfahrung erreichen solle. Die Einstufungstabelle

führe daher zu einer "Ungleichbehandlung" älterer, neu in die

Volksschule eintretender Lehrpersonen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst erwächst dem

Beschwerdeführer aus dem genannten Ziel der Lohnentwicklung kein

Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entlohnung bzw. Lohnstufe, geschweige denn

auf Erreichung eines Lohnmaximums. Dies gilt im Übrigen auch für Lehrkräfte,

welcher jünger oder schon länger an der Volksschule als der Beschwerdeführer

tätig sind oder von früheren ausserordentlichen Lohnmassnahmen des Kantons

profitierten (vgl. hierzu ABl 2010, 2623 ff., 2629). Wie das Volksschulamt

einleuchtend darlegt, mutet ohnehin fraglich bzw. unwahrscheinlich an, ob bzw.

dass die gewünschte Lohnentwicklung realisiert werden könne: Dieser lag die

Annahme zugrunde, dass eine jährliche Quote von 0,8 % der Lohnsumme für

individuelle Lohnerhöhungen bzw. Stufenanstiege zur Verfügung stehe (ABl 2010,

2628). Die tatsächlich für individuelle Lohnerhöhungen verfügbaren Quoten waren

indes seit 2012 stets und teilweise deutlich kleiner als 0,8 % der

Lohnsumme, womit sich abzeichnet, dass das Lohnentwicklungsziel (auch) für

ununterbrochen im Dienst der Volksschule stehende kantonale Angestellte, welche

die individuellen Voraussetzungen für Stufenanstiege erfüllen, nicht im

gewünschten Ausmass erreicht werden kann. Die vom Beschwerdeführer angestrebte

höhere Einstufung liesse daher im Gegenteil befürchten, dass er gegenüber jenen

Angestellten bevorzugt würde, welche ununterbrochen an der Volksschule tätig

waren, was § 16 Abs. 5 Satz 1 LPVO und den darin

zugrundeliegenden Rechtsgleichheitsgesichtspunkten gerade widerspräche.

3.4.2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sei dadurch

schlechter gestellt, dass er erst nach den ausserordentlichen Lohnmassnahmen

(wieder) in den Dienst der Zürcher Volksschule getreten sei bzw. weil er nicht

von diesen Massnahmen habe profitieren können, verkennt er, dass man

offensichtlich nur an Lohnentwicklungen und -massnahmen des eigenen

Arbeitgebers partizipieren kann (VGr, 16. Mai 2014, VB.2014.00133,

E. 3.2 [nicht publiziert]). Dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren

bzw. durch einen früheren Arbeitgeber stets (mindestens) gute Qualifikationen

erhalten haben mag, ändert daran nichts.

3.4.3

Welchen Lohn der Beschwerdeführer bei einem anderen Gemeinwesen – das

heisst bei einer nicht unter die kantonalzürcherische Lehrpersonalgesetzgebung

fallenden Anstellung – erzielte bzw. auf welcher Lohnstufe er platziert

war, ist für die vorliegend zu beurteilende Lohneinstufung irrelevant. Die

Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und

derselben Behörde (BGE 138 I 321 E. 5.3.6).

3.5

Die

Lohnfestsetzung durch das Volkschulamt ist nach dem Gesagten nicht

rechtsverletzend.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

VRG). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.- Zustellkosten,

Fr. 1'220.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an…