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Entscheid

VB.2016.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00671

1. Dezember 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18523)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und A führen seit November 2015 eine Beziehung, leben

aber in getrennten Haushalten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ordnete

die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot des Wohn- und

Arbeitsortes von B sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an, jeweils für die

Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss

Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. Oktober

2016.

ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter hörte die Parteien am

24.

Oktober 2016 getrennt voneinander an. Am selben Tag verlängerte er die

mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2016 angeordneten Schutzmassnahmen

vollumfänglich bis zum 24. Januar 2016 (recte: 2017). Die Verfahrenskosten

wurden auf die Gerichtskasse genommen.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 27. Oktober

2016.

(Poststempel: 31. Oktober 2016) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Mit Eingabe vom 3. November 2016 verzichtete die

Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am

4.

November 2016 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. B

reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Akten des Bezirksgerichts

Zürich sowie die Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Der

Streitgegenstand beschränkt sich angesichts der Beschwerdeschrift, wonach der

Beschwerdeführer "nicht einverstanden [ist] mit der Verfügung bis zum

24.

Januar 2017 für das Kontaktverbot", auf die Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 2.2).

2.3

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],

S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen vom

10.

Oktober 2016 damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

immer wieder an verschiedenen Örtlichkeiten, unter anderem an ihrem Arbeitsort,

auflauere und sie nötige, Zeit mit ihm zu verbringen und mit ihm zu reden.

Ausserdem habe er ihr das Portemonnaie entwendet und gesagt, dass er ihr dieses

erst zurückgeben würde, wenn sie sich bereit erkläre, sich mit ihm zu treffen.

Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf ihrem Mobiltelefon täglich

mit bis zu 50 Telefonanrufen belästigt. Sei die Beschwerdegegnerin auf dem

Mobiltelefon nicht erreichbar, rufe er ständig an ihrem Arbeitsort an. Der Beschwerdeführer

habe sich in die Wohnung der Beschwerdegegnerin begeben, obwohl er gewusst

habe, dass er dort Hausverbot habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegriffen. Dabei habe er sie

festgehalten, an ihr gezerrt, sie herumgestossen und ihr mit der Faust in die

Rippen geschlagen. Konkret ging es um eine Auseinandersetzung der Parteien am

26.

September 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Thalwil.

Die Mitbeteiligte rapportierte ausserdem am

19.

Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Kontakt- und

Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin Kontakt mit dieser aufgenommen

habe, indem er ihr Whatsapp-Nachrichten und SMS schreibe und auf ihr

Mobiltelefon anrufe. Gemäss Rapport vom 21. Oktober 2016 habe er sie am

16.

Oktober 2016 an ihrem Wohnort abgepasst.

3.2

Der

Haftrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2016,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem

Zwangsmassnahmengericht eingestanden habe, gegen die bestehenden Schutzmassnahmen

verstossen zu haben. Er habe erklärt, dass er sich einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht widersetzen und sich

zukünftig an bestehende Schutzmassnahmen halten werde. Die Parteien seien

aufgrund ihrer Streitigkeiten bei der Polizei aktenkundig. Der Beschwerdeführer

sei wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes einschlägig vorbestraft. Derzeit sei bei der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

wegen Sachbeschädigung sowie Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin

hängig. Dies vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation, und es

erscheine zwingend notwendig, die Situation weiter zu deeskalieren, was durch

eine Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei

Monate wohl erreicht werden könne. Insbesondere unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung habe, könne die Verhältnismässigkeit

der zu verlängernden Massnahme bejaht werden.

3.3

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche

Aussagen gemacht. Er habe sie weder gestossen noch in die Rippen geschlagen.

Die Beschwerdegegnerin selber habe ihrer Vorgesetzten erzählt, es sei ein

Unfall gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei alkoholabhängig und nehme

verschiedene Medikamente ein. Dies mache sie aggressiv, weshalb sie ihn schon

mehrfach tätlich angegriffen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem einen

Mitarbeiter einer Bar ins Gesicht geschlagen, wo­rauf ihr ein Hausverbot

erteilt worden sei. In der Vergangenheit sei sie auch mit einem Messer auf

ihren Ex-Mann losgegangen. Ausserdem habe ihn die Beschwerdegegnerin nach dem

Vorfall vom 26. September 2016 mehrmals freiwillig in seiner Wohnung besucht.

Er sei deshalb mit der Verlängerung des Kontaktverbotes nicht einverstanden.

4.

4.1

Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass sie sich in einer Beziehung befinden oder

zumindest befanden. So bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

im Rahmen der Beschwerdeschrift als "meine Freundin". Die

Beschwerdeführerin machte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei und in

ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend, sie wolle sich vom

Beschwerdeführer trennen, er wolle das aber nicht akzeptieren.

4.2

Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei

und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder

Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Beschwerdegegnerin gab zwar zu, dass

sie gegenüber dem Beschwerdeführer bei früheren Auseinandersetzungen auch schon

tätlich geworden sei, machte aber geltend, sie habe sich gewehrt. Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin waren am 26. September

2016.

alkoholisiert. Dies stellt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht in

Abrede. Nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der Vorkommnisse am 26. September 2016 sowie der ständigen

Telefonanrufe und des Nachstellens glaubwürdig, zumal sie solche Vorfälle der

Polizei mehrfach gemeldet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dies

nicht in substanziierter Weise bestreitet. Insgesamt erscheint das

Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin deshalb authentisch und plausibel.

Im Gegensatz dazu verweigerte der Beschwerdeführer bei

mehreren Einvernahmen durch die Mitbeteiligte jeweils die Antworten und zeigte

sich nicht kooperativ. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

seine Aussage deswegen verweigert haben will, weil die Beschwerdegegnerin

falsche Aussagen gemacht habe. Immerhin wäre die Einvernahme durch die

Mitbeteiligte eine Möglichkeit für den Beschwerdeführer gewesen, seine Sicht

der Vorkommnisse darzutun. Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers,

dass er erst vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, die Aussagen der

Beschwerdegegnerin seien falsch. Dies hätte er bereits vor dem Haftrichter vorbringen

können; anlässlich dieser Anhörung beteuerte er aber noch, er werde die Schutzmassnahmen

akzeptieren und sich daran halten. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich

der Anhörung vor dem Haftrichter auch, dass er mehrfach gegen die bestehenden

Schutzmassnahmen verstossen habe. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

dass auch die Stadtpolizei C unbestrittenermassen ein dreimonatiges Rayonverbot

für die ganze Stadt C – den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin – gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochen hat, nachdem dieser die Beschwerdegegnerin in

Verletzung des bestehenden Rayonverbots an ihrem Arbeitsort aufgesucht hatte.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe

ihm am 15. Oktober 2016, mithin nach Erlass der Schutzmassnahmen, ein

blaues Auge verpasst und ihn mit einem Messer bedroht. Er habe deshalb

Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Dies führte er – in

Verletzung des Kontaktverbotes – auch in mehreren Whatsapp-Nach­richten an die

Beschwerdegegnerin aus. Dagegen machte er in einer Einvernahme betreffend Missachtung

der angeordneten Schutzmassnahmen am 3. November 2016 durch die Mitbeteiligte

nichts dergleichen geltend. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Neben den Aussagen des

Beschwerdeführers gibt es denn auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen haben soll.

Schliesslich relativiert sich die Behauptung des Beschwerdeführers auch

dadurch, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich eines früheren Vorfalls

bereitwillig zugab, gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein.

Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist zudem festzuhalten,

dass gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein

Strafverfahren hängig ist wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der

Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wird dabei vorgeworfen, am

24.

Juli 2016 versucht zu haben, mittels Körpergewalt in die Wohnung der Beschwerdegegnerin

zu gelangen und dabei den Türrahmen beschädigt zu haben. Zu berücksichtigen ist

dabei immerhin, dass seine Aussagen diesbezüglich nicht mit den Aussagen der

Nachbarn der Beschwerdegegnerin überein stimmen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer

bei der Anhörung durch den Haftrichter zu, dass seine Vorstrafen wegen Nötigung

und Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einer nicht mehr funktionierenden Beziehung

gestanden haben. Dies ergibt sich auch aus dem Rapport der Mitbeteiligten vom

14.

Oktober 2016, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mehrmals von

seiner Ex-Freundin wegen häuslicher Gewalt, Drohung, Nötigung und

Hausfriedensbruch angezeigt worden sei und ebenfalls Gewaltschutzmassnahmen

angeordnet worden seien.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft

erachtete und aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den

Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den

Beschwerdeführer als gefährdende und die Beschwerdegegnerin als gefährdete

Person erachtete.

4.3

Weiter ist

auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits scheint die

Beziehung der Parteien gemäss der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer

schon seit geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Dies

ergibt sich sowohl aus den Rapporten der Mitbeteiligten als auch aus den

Einvernahmen der Parteien. Andererseits spricht auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten

Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr,

8.

September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Darüber

hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar vor dem Beschwerdeführer

und davor, aufgrund seines Verhaltens, insbesondere wegen seiner Anrufe bei

ihrer Vorgesetzten, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Unter Berücksichtigung

dieser Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen

um die Höchstdauer von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig.

Diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig

substanziiert. So legt er nicht dar, inwiefern seine Interessen an der

Aufhebung der Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollten als diejenigen

der Beschwerdegegnerin an der Verlängerung.

4.4

Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und

bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.

Die Verfügung vom 24. Oktober 2016 hält einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …