VB.2016.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00671
1. Dezember 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00671
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS160124,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A führen seit November 2015 eine Beziehung, leben
aber in getrennten Haushalten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ordnete
die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot des Wohn- und
Arbeitsortes von B sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an, jeweils für die
Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 18. Oktober
2016.
ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter hörte die Parteien am
24.
Oktober 2016 getrennt voneinander an. Am selben Tag verlängerte er die
mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2016 angeordneten Schutzmassnahmen
vollumfänglich bis zum 24. Januar 2016 (recte: 2017). Die Verfahrenskosten
wurden auf die Gerichtskasse genommen.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 27. Oktober
2016.
(Poststempel: 31. Oktober 2016) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 verzichtete die
Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am
4.
November 2016 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. B
reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Akten des Bezirksgerichts
Zürich sowie die Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Der
Streitgegenstand beschränkt sich angesichts der Beschwerdeschrift, wonach der
Beschwerdeführer "nicht einverstanden [ist] mit der Verfügung bis zum
24.
Januar 2017 für das Kontaktverbot", auf die Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 2.2).
2.3
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],
S. 135).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen vom
10.
Oktober 2016 damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
immer wieder an verschiedenen Örtlichkeiten, unter anderem an ihrem Arbeitsort,
auflauere und sie nötige, Zeit mit ihm zu verbringen und mit ihm zu reden.
Ausserdem habe er ihr das Portemonnaie entwendet und gesagt, dass er ihr dieses
erst zurückgeben würde, wenn sie sich bereit erkläre, sich mit ihm zu treffen.
Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf ihrem Mobiltelefon täglich
mit bis zu 50 Telefonanrufen belästigt. Sei die Beschwerdegegnerin auf dem
Mobiltelefon nicht erreichbar, rufe er ständig an ihrem Arbeitsort an. Der Beschwerdeführer
habe sich in die Wohnung der Beschwerdegegnerin begeben, obwohl er gewusst
habe, dass er dort Hausverbot habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegriffen. Dabei habe er sie
festgehalten, an ihr gezerrt, sie herumgestossen und ihr mit der Faust in die
Rippen geschlagen. Konkret ging es um eine Auseinandersetzung der Parteien am
26.
September 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Thalwil.
Die Mitbeteiligte rapportierte ausserdem am
19.
Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Kontakt- und
Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin Kontakt mit dieser aufgenommen
habe, indem er ihr Whatsapp-Nachrichten und SMS schreibe und auf ihr
Mobiltelefon anrufe. Gemäss Rapport vom 21. Oktober 2016 habe er sie am
16.
Oktober 2016 an ihrem Wohnort abgepasst.
3.2
Der
Haftrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2016,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem
Zwangsmassnahmengericht eingestanden habe, gegen die bestehenden Schutzmassnahmen
verstossen zu haben. Er habe erklärt, dass er sich einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht widersetzen und sich
zukünftig an bestehende Schutzmassnahmen halten werde. Die Parteien seien
aufgrund ihrer Streitigkeiten bei der Polizei aktenkundig. Der Beschwerdeführer
sei wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes einschlägig vorbestraft. Derzeit sei bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen Sachbeschädigung sowie Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
hängig. Dies vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation, und es
erscheine zwingend notwendig, die Situation weiter zu deeskalieren, was durch
eine Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei
Monate wohl erreicht werden könne. Insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung habe, könne die Verhältnismässigkeit
der zu verlängernden Massnahme bejaht werden.
3.3
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche
Aussagen gemacht. Er habe sie weder gestossen noch in die Rippen geschlagen.
Die Beschwerdegegnerin selber habe ihrer Vorgesetzten erzählt, es sei ein
Unfall gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei alkoholabhängig und nehme
verschiedene Medikamente ein. Dies mache sie aggressiv, weshalb sie ihn schon
mehrfach tätlich angegriffen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem einen
Mitarbeiter einer Bar ins Gesicht geschlagen, worauf ihr ein Hausverbot
erteilt worden sei. In der Vergangenheit sei sie auch mit einem Messer auf
ihren Ex-Mann losgegangen. Ausserdem habe ihn die Beschwerdegegnerin nach dem
Vorfall vom 26. September 2016 mehrmals freiwillig in seiner Wohnung besucht.
Er sei deshalb mit der Verlängerung des Kontaktverbotes nicht einverstanden.
4.
4.1
Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass sie sich in einer Beziehung befinden oder
zumindest befanden. So bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
im Rahmen der Beschwerdeschrift als "meine Freundin". Die
Beschwerdeführerin machte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei und in
ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend, sie wolle sich vom
Beschwerdeführer trennen, er wolle das aber nicht akzeptieren.
4.2
Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei
und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder
Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Beschwerdegegnerin gab zwar zu, dass
sie gegenüber dem Beschwerdeführer bei früheren Auseinandersetzungen auch schon
tätlich geworden sei, machte aber geltend, sie habe sich gewehrt. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin waren am 26. September
2016.
alkoholisiert. Dies stellt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht in
Abrede. Nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der Vorkommnisse am 26. September 2016 sowie der ständigen
Telefonanrufe und des Nachstellens glaubwürdig, zumal sie solche Vorfälle der
Polizei mehrfach gemeldet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dies
nicht in substanziierter Weise bestreitet. Insgesamt erscheint das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin deshalb authentisch und plausibel.
Im Gegensatz dazu verweigerte der Beschwerdeführer bei
mehreren Einvernahmen durch die Mitbeteiligte jeweils die Antworten und zeigte
sich nicht kooperativ. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
seine Aussage deswegen verweigert haben will, weil die Beschwerdegegnerin
falsche Aussagen gemacht habe. Immerhin wäre die Einvernahme durch die
Mitbeteiligte eine Möglichkeit für den Beschwerdeführer gewesen, seine Sicht
der Vorkommnisse darzutun. Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers,
dass er erst vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien falsch. Dies hätte er bereits vor dem Haftrichter vorbringen
können; anlässlich dieser Anhörung beteuerte er aber noch, er werde die Schutzmassnahmen
akzeptieren und sich daran halten. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich
der Anhörung vor dem Haftrichter auch, dass er mehrfach gegen die bestehenden
Schutzmassnahmen verstossen habe. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass auch die Stadtpolizei C unbestrittenermassen ein dreimonatiges Rayonverbot
für die ganze Stadt C – den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin – gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochen hat, nachdem dieser die Beschwerdegegnerin in
Verletzung des bestehenden Rayonverbots an ihrem Arbeitsort aufgesucht hatte.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe
ihm am 15. Oktober 2016, mithin nach Erlass der Schutzmassnahmen, ein
blaues Auge verpasst und ihn mit einem Messer bedroht. Er habe deshalb
Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Dies führte er – in
Verletzung des Kontaktverbotes – auch in mehreren Whatsapp-Nachrichten an die
Beschwerdegegnerin aus. Dagegen machte er in einer Einvernahme betreffend Missachtung
der angeordneten Schutzmassnahmen am 3. November 2016 durch die Mitbeteiligte
nichts dergleichen geltend. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Neben den Aussagen des
Beschwerdeführers gibt es denn auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen haben soll.
Schliesslich relativiert sich die Behauptung des Beschwerdeführers auch
dadurch, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich eines früheren Vorfalls
bereitwillig zugab, gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein.
Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist zudem festzuhalten,
dass gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein
Strafverfahren hängig ist wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wird dabei vorgeworfen, am
24.
Juli 2016 versucht zu haben, mittels Körpergewalt in die Wohnung der Beschwerdegegnerin
zu gelangen und dabei den Türrahmen beschädigt zu haben. Zu berücksichtigen ist
dabei immerhin, dass seine Aussagen diesbezüglich nicht mit den Aussagen der
Nachbarn der Beschwerdegegnerin überein stimmen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer
bei der Anhörung durch den Haftrichter zu, dass seine Vorstrafen wegen Nötigung
und Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einer nicht mehr funktionierenden Beziehung
gestanden haben. Dies ergibt sich auch aus dem Rapport der Mitbeteiligten vom
14.
Oktober 2016, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mehrmals von
seiner Ex-Freundin wegen häuslicher Gewalt, Drohung, Nötigung und
Hausfriedensbruch angezeigt worden sei und ebenfalls Gewaltschutzmassnahmen
angeordnet worden seien.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft
erachtete und aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den
Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den
Beschwerdeführer als gefährdende und die Beschwerdegegnerin als gefährdete
Person erachtete.
4.3
Weiter ist
auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits scheint die
Beziehung der Parteien gemäss der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer
schon seit geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Dies
ergibt sich sowohl aus den Rapporten der Mitbeteiligten als auch aus den
Einvernahmen der Parteien. Andererseits spricht auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten
Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr,
8.
September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Darüber
hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar vor dem Beschwerdeführer
und davor, aufgrund seines Verhaltens, insbesondere wegen seiner Anrufe bei
ihrer Vorgesetzten, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen
um die Höchstdauer von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig.
Diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig
substanziiert. So legt er nicht dar, inwiefern seine Interessen an der
Aufhebung der Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollten als diejenigen
der Beschwerdegegnerin an der Verlängerung.
4.4
Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und
bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.
Die Verfügung vom 24. Oktober 2016 hält einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …