VB.2016.00678
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00678
19. April 2017Deutsch23 min
(URT.2017.18884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00678
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw.,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind als gewählte Pfarrerinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde D tätig. Zwischen ihnen besteht ein
Konflikt, der insbesondere die Aufteilung der Pfarrtätigkeiten betrifft.
Nachdem A mehrere anonyme Schreiben erhalten hatte, liess sie
dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 18. April 2016 unter anderem beantragen, es seien E, der Präsident
der Kirchenpflege D, und C im Amt einzustellen und die
Evangelisch-reformierte Landeskirche habe die Kosten für eine Rechtsvertretung
zu übernehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, E habe sie gemobbt
und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und
Amtsgeheimnisverletzung erstattet; gegen C habe sie ebenfalls Strafanzeige
erstattet, weil diese wohl die Verfasserin der anonymen Briefe sei.
Am 13. Juli 2016 beschloss der Kirchenrat, für die
Kirchenpflege D, das Kirchenpflegepräsidium und den Pfarrkonvent (der aus
beiden Pfarrerinnen besteht) eine externe Begleitung und Unterstützung
einzurichten.
Mit Schreiben vom 20. August 2016 liess A an ihren
Anträgen vom 18. April 2016 festhalten und dem Kirchenrat zusätzlich
beantragen, die externe Begleitung bis zum Abschluss der Strafverfahren
aufzuschieben, die Bezirkskirchenpflege F anzuweisen, bis zum Abschluss
der Strafverfahren an den Kirchenpflegesitzungen vertreten zu sein, und den
Leiter des Rechtsdiensts im Stabsdienst der Evangelisch-reformierten
Landeskirche, G, in den Ausstand zu versetzen.
Der Kirchenrat beschloss am 21. September 2016
Folgendes:
"1. Das Ausstandsbegehren gegen den Leiter Rechtsdienst wird
abgewiesen.
2. Den
Gesuchen um Einstellung im Amt von Pfrn. C und Kirchenpflegepräsident E
wird nicht stattgegeben.
3. Dem Gesuch
um Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung der Kirchenpflege, des
Kirchenpflegepräsidiums und des Pfarrkonvents wird nicht stattgegeben.
4. Pfrn. A
wird im Sinn der Erwägungen Kostengutsprache gemäss § 49 PVO
[Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich vom 11. Mai 2010, LS 181.40] gewährt.
5. Rechtsanwältin H
und Rechtsanwalt B werden eingeladen, dem Kirchenrat spätestens innert
zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses im Sinn [der]
Erwägungen eine detaillierte Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand
und die Barauslagen zukommen zu lassen. Im Säumnisfall würde die Entschädigung
von Amtes wegen und nach Ermessen festgelegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."
Erwägungen
II.
A liess am 31. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(inkl. MwSt.)" sei der Beschluss des Kirchenrats vom
21.
September 2016 aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen G gutzuheissen
und die Angelegenheit im Übrigen zur Neubeurteilung an den Kirchenrat
zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23./25. November 2016 beantragte
der Kirchenrat, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
12.
Dezember 2016, 12./11. und 31. Januar 2017 sowie des Kirchenrats
vom 20. Dezember 2016, 18./19. Januar und 8. Februar 2017 wurde
an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen
Anordnungen des Kirchenrats steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur
offen, sofern es sich um solche im Bereich des Personalrechts handelt
(Art. 228 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KirchenO,
LS 181.10] in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 des
Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [LS 181.1]).
1.2
Ob sich die
von der Beschwerdeführerin beantragte Einstellung des Kirchenpflegepräsidenten im
Amt als Anordnung im Bereich des Personalrechts qualifizieren lässt, kann hier
offenbleiben, weil sich auf diesen Antrag – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls
aus anderen Gründen nicht eintreten lässt.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die
Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen
praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 14 ff.). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn es vom geltenden
Recht geschützt oder im Licht der die Rechtsordnung dominierenden Grundsätze
schützenswert ist (Bertschi, § 21 N. 20 mit Hinweis).
Ein schutzwürdiges Interesse für eine Intervention zu
Lasten einer Drittpartei ist nur unter restriktiven Bedingungen gegeben und
setzt grundsätzlich voraus, dass die beschwerdeführende Person damit einen ihr
selber drohenden Nachteil abwehren kann (vgl. hierzu Bertschi, § 21
N. 53 ff.). Soweit es – wie hier – im Hintergrund um Mobbingvorwürfe
geht, erschöpft sich das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmenden darin, von
der arbeitgebenden Person wirksame Massnahmen zum eigenen Schutz zu verlangen.
Hingegen sind sie nicht legitimiert, Massnahmen zu Lasten anderer
Arbeitnehmender oder vorgesetzter Behörden zu verlangen. So können Angestellte
namentlich nicht auf dem Rechtsmittelweg erwirken, dass andere Angestellte
entlassen werden. Das Gleiche gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin
beantragen Einstellung im Amt. Diesbezüglich lässt sich deshalb nicht auf die
Beschwerde eintreten.
1.3
Abgesehen
von hier nicht einschlägigen Ausnahmen sind sodann nur Anordnungen sowie das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung im
Beschwerdeverfahren anfechtbar (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 VRG). Anordnungen sind unter anderem auf die
Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet und legen das von ihnen geregelte
Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar fest (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22 f.). Die
Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist nicht auf
Rechtswirkungen gerichtet, sondern stellt einen Realakt dar. Weil es sich
demnach nicht um eine anfechtbare Anordnung handelt, kann auch die
(ausgebliebene) Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung nicht
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Im Übrigen handelte es sich beim
Entscheid über die Sistierung um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110), der nur anfechtbar wäre, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb hier eine dieser
Voraussetzungen erfüllt sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen
die Ablehnung ihres Sistierungsbegehrens wendet, lässt sich deshalb auf die
Beschwerde ebenso wenig eintreten.
1.4
Streitgegenstand
bildet sodann ein Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts im
Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Jener
war am angefochtenen Beschluss nicht beteiligt, weshalb das Begehren insofern
bereits bei Einreichung der Beschwerde gegenstandslos war. Der angefochtene
Beschluss ist aber dahingehend zu verstehen, dass über das Ausstandsbegehren
gegen den Leiter des Rechtsdiensts auch für künftige, die Beschwerdeführerin
betreffende Verfahren entschieden wurde. Insofern liegt ein Zwischenentscheid
vor, gegen den die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist.
1.5
Schliesslich
richtet die Beschwerde sich dagegen, dass der Beschwerdeführerin nicht in
vollem Umfang Kostengutsprache gewährt wird. Weil die tatsächliche Höhe der
Kostengutsprache noch nicht feststeht, handelt es sich dabei ebenfalls um einen
Zwischenentscheid, der nur unter den vorstehend unter 1.3 genannten
Voraussetzungen angefochten werden kann. Hier droht der Beschwerdeführerin aber
insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als die Ungewissheit darüber,
welche Kosten übernommen werden, sie allenfalls zwingen könnte, nur in reduziertem
Umfang von ihrem vom Beschwerdegegner anerkannten Anspruch auf eine
Rechtsvertretung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb
ebenfalls zulässig.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
im genannten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab ein "[g]esetzwidriges Aktenverzeichnis"
des Beschwerdegegners. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst muss der Inhalt der
einzelnen Aktenstücke aus dem Aktenverzeichnis nicht im Detail hervorgehen. Die
Akten sind sodann chronologisch und damit in nachvollziehbarer Weise geführt.
Schliesslich lässt sich die Behauptung, es seien E-Mails gekürzt oder
"zusammengeschnitten" worden, aufgrund der Akten nicht bestätigen.
Die angeführten unterschiedlichen Schriften dürften vielmehr darauf
zurückzuführen sein, dass es sich um E-Mail-Korrespondenz zwischen
verschiedenen Personen handelt, die jeweils unterschiedliche Schriften verwendeten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als reine Spekulation,
auf die nicht im Detail einzugehen ist.
Das Aktendossier des Beschwerdegegners hat den Konflikt in
der Kirchgemeinde D zum Gegenstand und nicht die Anstellung der
Beschwerdeführerin. Der in der Stellungnahme vom 12. Januar 2017 erhobene
Vorwurf, es handle sich um eine rechtswidrige Aktenführung, ist schon aus
diesem Grund nicht stichhaltig.
2.2
2.2.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Kirchenratsschreiber I hätte beim
Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen G in den Ausstand treten müssen,
weil es dabei um das Verhältnis zwischen G und E gegangen sei; Letzterer sei
Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und in dieser Funktion
auch für die Aufsicht über den von I geleiteten Stabsdienst zuständig.
2.2.2
Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine
Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu
erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht
nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr
genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler
BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 15). Unter anderem vermögen etwa Abhängigkeitsverhältnisse die Gefahr
der Voreingenommenheit zu begründen (Kiener, § 5a N. 28).
2.2.3
Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das
heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene
Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen
möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein
Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt
(Kiener, § 5a N. 43 f.). Können die Namen der mitwirkenden
Personen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden, hat
jedenfalls eine anwaltlich vertretene Person die ordentliche Besetzung der
entscheidenden Behörde zu kennen und ist sie gehalten, Ausstandsgründe umgehend
geltend zu machen (BGr, 9. Juli 2015,2C_952/2014, E. 2.6). Dass E
Mitglied der Kirchensynode ist, musste der im entsprechenden Wahlkreis
wohnenden und als Pfarrerin tätigen Beschwerdeführerin bekannt sein. Seine
Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission lässt sich sodann dem
Internetauftritt der Landeskirche entnehmen und darf bei der Beschwerdeführerin
ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Dass die Schreiberin oder der
Schreiber einer Behörde an deren Entscheiden mit beratender Stimme teilnimmt,
entspricht den üblichen Gepflogenheiten und ergibt sich hier ausdrücklich aus
Art. 219 Abs. 2 KirchenO. Die Zusammensetzung des Kirchenrats lässt
sich ebenfalls dem Internetauftritt der Landeskirche entnehmen. Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, sich vorgängig über
die Zusammensetzung des Kirchenrats kundig zu machen, und hätte die geltend
gemachten Ausstandsgründe umgehend vorbringen müssen. Ihr erst im
Beschwerdeverfahren sinngemäss gestelltes Ausstandsgesuch erweist sich damit
als verspätet.
2.2.4
Die Rüge vermag im Übrigen auch in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar ist E
Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode und kontrolliert in
dieser Funktion den Stabsdienst im Sinn einer parlamentarischen Oberaufsicht
(vgl. Art. 214 lit. i KirchenO). Seine Tätigkeit beschränkt sich
indes auf eine Kontrolle, die in einem Bericht an die Kirchensynode mündet; ein
Weisungsrecht steht ihm weder gegenüber dem Kirchenrat noch gegenüber dem
Ratsschreiber zu (vgl. § 76 der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten
Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 [LS 181.21]; ferner
Reto Häggi Furrer/Michael Merker, Basler Kommentar, 2015, Art. 169 BV
N. 52). Damit besteht zwischen ihm und I kein Abhängigkeitsverhältnis, das
zum Anschein der Befangenheit führen könnte.
2.3
Soweit die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gestützt auf Spekulationen, dass G am
Beschluss über den eigenen Ausstand doch mitgewirkt haben könnte, sinngemäss
Verfahrensfehler vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es
diesbezüglich an jeglicher Substanziierung der Behauptung fehlt.
Aus dem gleichen Grund ist auch nicht näher auf die
Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kirchenräte seien "wahrscheinlich
[…] voreingenommen".
3.
3.1
Ihr
Ausstandsbegehren gegen G begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
damit, dieser habe sich "während dem ganzen Verfahren abweisend und
zulasten der Beschwerdeführerin aufgeführt". Im Einzelnen habe er einem
früheren Pfarrkollegen von C zur Zurückhaltung betreffend Übergabe eines
Schreibens an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geraten, ein an den
Kirchenrat gerichtetes anonymes Schreiben zu den Akten genommen, ohne dieses an
die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, E bezüglich eines Artikels in der Zeitung
der Kirchgemeinde D beraten und damit Beihilfe zu einer Straftat geleistet,
sich gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend
geäussert, Letztere habe "hoch gepokert", sollten sich ihre Vorwürfe
nicht erhärten, kein Zeichen des Mitleids gezeigt und sei schliesslich generell
untätig geblieben.
3.2
Das
Ausstandsbegehren richtet sich hier gegen den Leiter des Rechtsdiensts im
Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche und damit gegen einen
Mitarbeiter der Anstellungsbehörde der Beschwerdeführerin (Art. 220 Abs. 1
lit. k KirchenO sowie § 6 Abs. 1 lit. c PVO) und betrifft
ein erstinstanzliches Verfahren. Im Unterschied zu Personen, die in einem
Rechtsmittelverfahren mitwirken, geht es damit nicht um ein Ausstandsgesuch
betreffend einen klar abgrenzbaren Streitgegenstand, sondern um das
mehrheitlich informelle, teilweise aber auch formelle Handeln im Rahmen eines
Dauerverfahrens. Dabei muss für den Anschein der Befangenheit insofern ein
anderer Massstab geltend, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer
Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung
bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können; darin ist deshalb keine
Voreingenommenheit und damit auch kein Ausstandsgrund zu erblicken.
Voreingenommen erscheint eine Person vielmehr erst dann, wenn diese sich
bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffende Entscheidung bereits eine
feste Meinung gebildet hat, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht
mehr abbringen lässt.
3.3
Bezüglich
der einzelnen Vorwürfe ergibt sich Folgendes:
3.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin die Stellung von E als Mitglied der
Geschäftsprüfungskommission auch bei G als Ausstandsgrund anführen wollte, kann
auf das vorstehend unter 2.2.3 f. Ausgeführte verwiesen werden.
3.3.2
Pfarrer J rief G am 18. Mai 2016 an, weil die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ihn bezüglich der Tätigkeit von C in der Kirchgemeinde K
befragt habe. Es ging dabei auch um ein Schreiben von C unter anderem an die
Konfirmandinnen und Konfirmanden, in der sie ihr Bedauern über den Abgang in K
ausgedrückt und zu den Umständen Stellung genommen habe. Die Rechtsvertreterin
habe ihn gebeten, ihr dieses Schreiben zur Verfügung zu stellen. Auf die Frage,
wie Pfarrer J sich verhalten solle, empfahl ihm G Zurückhaltung, zumal
sich die Frage des Amtsgeheimnisses stelle; allenfalls könne auf öffentlich
zugängliche Adressen von Konfirmandinnen und Konfirmanden verwiesen werden.
Weiter führte er aus, die Situation müsse neu beurteilt werden, falls die
Staatsanwaltschaft eine Herausgabe beantragen sollte. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern dieses Vorgehen den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Die
Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass der Kirchenrat als ihre Anstellungsbehörde
und damit auch G als kirchenrätlicher Mitarbeiter nicht nur die Persönlichkeit
der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenige von C zu schützen hatte. Zu
jenem Zeitpunkt war bereits offenkundig, dass zwischen der Beschwerdeführerin
und C ein Konflikt bestehe. Ein Zusammenhang zwischen dem von C in K verfassten
Schreiben und dem Konflikt beziehungsweise dem Strafverfahren drängt sich nicht
ohne Weiteres auf. Hingegen bestand eine gewisse Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin das Schreiben in irgendeiner Form gegen C verwenden könnte.
Die Empfehlung, das Schreiben nicht der Rechtsvertreterin, sondern einzig der
Staatsanwaltschaft auf deren Veranlassung hin auszuhändigen, ist deshalb
folgerichtig. Da ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und den
Strafvorwürfen sodann nicht ersichtlich ist, bestand für G auch kein Grund,
dieses Schreiben von sich aus der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Da die
Beschwerdeführerin um dieses Schreiben wusste, hätte sie die Staatsanwaltschaft
darüber informieren und diese das Schreiben – hätte sie dessen Beizug für
notwendig gehalten – bei Pfarrer J anfordern können.
3.3.3
Weiter bezieht die Beschwerdeführerin sich auf ein anonymes Schreiben, das
am 8. Juni 2016 beim Kirchenrat einging. Offenbar sah der Kirchenrat in
der Folge keine Veranlassung, deshalb tätig zu werden, schenkte aber auch dem
Inhalt des Schreibens keine weitere Beachtung. Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin wurde sodann anlässlich eines Gesprächs am 15. Juli
2016.
über den Eingang dieses Schreibens unterrichtet. Die Rechtsvertretung kam
auf dieses Gespräch erst mit E-Mail vom 29. August 2016 zurück und bat um
Zustellung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft. Am darauffolgenden Tag
liess G der Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens zukommen und ermächtigte
jene zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb sich aus diesem Vorgehen ein Anschein der Befangenheit ergeben sollte,
zumal der Kirchenrat nicht Partei des Strafverfahrens war und auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern er gehalten gewesen wäre, das anonyme Schreiben umgehend
den Strafverfolgungsbehörden zuzustellen. Der von der Beschwerdeführerin
gerügte Hinweis von G, dass es sich um ein Schreiben von Unterstützern der
Kirchenpflege handle, ist im Übrigen zutreffend. Sodann ergeben sich auch keine
Hinweise, dass das anonyme Schreiben – wie behauptet wird – erst auf Druck der
Beschwerdeführerin Eingang in die Akten fand.
3.3.4
Bezüglich der Zeitung der Kirchgemeinde D ergibt sich aus den Akten, dass E
mit E-Mail vom 7. Januar 2016 an G gelangte und diesem schrieb,
verschiedene Gemeindemitglieder hätten Fragen zur nach wie vor fehlenden Pfarrdienstordnung
gestellt, welche er gerne in der Kirchgemeindezeitung beantworten wolle. Er
fasste sodann zusammen, was er in der Kirchgemeindezeitung auszuführen gedenke,
und fragte G, ob er dies so schreiben dürfe. Dieser nahm verschiedene
Anpassungen vor, bot an, die Schlussfassung gegenzulesen, und wies E darauf
hin, die Formulierungen müssten "sorgfältig und sehr sachlich-neutral
gewählt sein". Am 8. Januar 2017 gelangte E mit einer ausformulierten
Version erneut an G; dieser antwortete am gleichen Tag und empfahl verschiedene
Anpassungen. Dass er auch noch ein "Gut zum Druck" erteilt hätte,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im schliesslich publizierten Artikel wird
ausgeführt, dass die Pfarrerinnen bis im Oktober 2015 noch keinen Vorschlag für
eine Pfarrdienstordnung erstellt hätten, die Kirchenpflege sie darum gebeten
habe, je für ihre Stelle die Tätigkeitsfelder und den ungefähren Zeitaufwand
anzugeben, wobei die Auskunft von C schon vorliege und diejenige der Beschwerdeführerin
noch ausstehe. Diese Formulierung ist neutral gehalten und weist keiner der
Pfarrerinnen die Schuld daran zu, dass die Pfarrdienstordnung noch nicht
erstellt werden konnte. Namentlich wird der Beschwerdeführerin darin auch nicht
vorgeworfen, sie habe eine Frist ungenutzt verstreichen lassen, sondern
schlicht wahrheitsgetreu festgestellt, dass ihre Angaben noch ausstünden. Damit
wird im Sinn der Empfehlung von G sachlich-neutral und inhaltlich richtig
darüber informiert, weshalb noch keine Pfarrdienstordnung erstellt worden sei.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern G aufgrund seiner Hinweise an E im
Zusammenhang mit diesem Artikel im personalrechtlichen Verfahren betreffend die
Beschwerdeführerin befangen sein sollte.
3.3.5
Gemäss einer von G erstellten Aktennotiz vom 26. April 2016 erkundigte
sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei ihm, ob der Kirchenrat
die Angelegenheit ernst nehme. Im Verlauf des Gesprächs äusserte sich G
dahingehend, dass wohl eine Administrativuntersuchung angeordnet werden müsse,
die sich auch gegen die Beschwerdeführerin richte. Zudem wies er die
Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "hoch
gepokert" habe, sollten sich die Vorwürfe in den Strafanzeigen nicht
erhärten lassen; die Zukunft der Beschwerdeführerin in D sei in diesem Fall
nicht gesichert.
Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Aussage
"eine klare Drohung" an ihre Adresse. G spreche ihr damit das Recht
ab, Strafanzeigen einzureichen. Sie habe eine Anzeige gegen unbekannte
Täterschaft eingereicht; dass der Verdacht sich im Verlauf der polizeilichen
Untersuchung gegen C gerichtet habe, könne nicht ihr angelastet werden.
Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Die
Beschwerdeführerin erstattete am 24. März 2016 bei der Kantonspolizei
Anzeige wegen der anonymen Briefe und eines Pakets. Am 7. April 2016 wurde
sie zu ihrer Anzeige befragt. Dabei wies sie auf den bestehenden Konflikt mit C
hin, erwähnte, dass diese auch in ihrer früheren Kirchgemeinde (nicht anonyme)
Briefe versandt habe, antwortete auf die Frage, ob sie Anzeige gegen unbekannte
Täterschaft erstatten wolle, "[n]ein. Ich möchte gegen C Anzeige erstatten",
und begründete ihren Verdacht in der Folge. Damit hat die Beschwerdeführerin
(ebenso wie der frühere Kirchenpflegepräsident) C gegenüber der Kantonspolizei
eines strafbaren Verhaltens beschuldigt. Ihre gegenteilige Behauptung ist
unzutreffend.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes:
Mit Schreiben vom 18. April 2016 gelangte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin an den Kirchenrat, führte aus, es seien Strafanzeigen gegen
den Kirchenpflegepräsidenten und C eingereicht worden, und machte geltend:
"Es kann fast nur Frau C oder jemand aus ihrem Umfeld sein, die
Unschuldsvermutung in Ehren. […] Alle Zeiger weisen auf Frau C". Damit
beschuldigte sie C gegenüber dem Kirchenrat direkt eines strafbaren Verhaltens.
Der Kirchenrat hat gegenüber beiden am Konflikt
beteiligten Pfarrerinnen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht zu wahren. Er
muss deshalb auch C vor ungerechtfertigten Angriffen schützen. In diesem Sinn
war hier angesichts der Vehemenz, mit der C als einzige mögliche Täterin
hingestellt wurde, durchaus angebracht, die Beschwerdeführerin auf mögliche
Konsequenzen hinzuweisen, sollten die Vorwürfe unberechtigt sein.
Angesichts des verwendeten Konjunktivs lässt sich der Hinweis von G indes nicht
dahingehend verstehen, er halte C ohnehin für unschuldig. Im Gegenteil wurde
auch sie an einem Gespräch vom 8. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das
ihr vorgeworfene Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur
fristlosen Entlassung haben könne, sollten sich die Vorwürfe als zutreffend
erweisen.
Insgesamt lässt deshalb auch die Aussage von G gegenüber
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihn nicht als befangen erscheinen.
3.3.6
Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit aus einer E-Mail von E an G
herleiten will, lässt sich ihr ebenfalls nicht folgen. Indem G diese E-Mail –
wie die Beschwerdeführerin behauptet – nicht beantwortete, identifizierte er
sich nicht automatisch mit deren Inhalt. Im Übrigen schrieb E darin, er wolle
nur, dass die Beschwerdeführerin ihre Pfarrkollegin akzeptiere. Weshalb G
befangen sein sollte, wenn er dieses Ziel teilte, ist nicht ersichtlich.
Inwiefern G allein deshalb befangen sein sollte, weil er
nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das notwendige Mitleid mit ihr
gezeigt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Dass er nicht bereit gewesen wäre, die notwendigen Massnahmen zum
Schutz der Beschwerdeführerin zu ergreifen, behauptet sie zu Recht nicht. Aus
den Akten ergibt sich denn auch, dass G zum Schutz der Gesundheit der
Beschwerdeführerin beim Kirchenpflegepräsidenten intervenierte, als dieser die
Beschwerdeführerin trotz Krankschreibung kontaktieren wollte, und zudem eine
längerfristige Krankschreibung empfahl, was die Beschwerdeführerin indes
ablehnte.
3.3.7
Demnach ist G in die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren
grundsätzlich nicht befangen. Der Beschwerdegegner hat das Ausstandsgesuch
deshalb zu Recht abgelehnt.
4.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es seien "die
Einschränkungen bei der Kostengutsprache" aufzuheben.
Gemäss § 49 Abs. 1 PVO übernimmt die
Anstellungsinstanz auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des
erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen und Pfarrern, wenn diese im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts oder Diensts von Dritten auf dem
Rechtsweg belangt werden (lit. a), sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber
Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist (lit. b)
oder diese Betroffene eines Delikts, von Diskriminierung oder von sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz geworden sind (lit. c).
Der Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin Kostenübernahme
für notwendige Anwaltshandlungen im Zusammenhang mit den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Strafanzeigen. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin gewährte er die Kostenübernahme auch für Aufwendungen, die
vor Einreichung des Gesuchs entstanden waren. Die Kostenübernahme beschränkte
er auf Aufwendungen für das Einreichen der Strafanzeigen und auf im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende sowie im Kontakt mit dem
Beschwerdegegner notwendige Aufwendungen. Nicht zum notwendigen Aufwand zählte
er Privatermittlungen, Teilnahme an Gemeindeanlässen, Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Stimmrechtsrekurs sowie für überflüssige und teilweise
ungehörige Eingaben.
Dieses Vorgehen des Kirchenrats ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin legt denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern die
genannten Einschränkungen gegen § 49 Abs. 1 PVO verstossen sollten.
5.
Schliesslich wendet sie sich auch dagegen, dass ihr eine
Parteientschädigung verweigert wurde. Eine Begründung, weshalb dies falsch sein
sollte, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Darauf ist deshalb
nicht weiter einzugehen, zumal § 17 Abs. 1 VRG die Zusprechung einer
Parteientschädigung vor den Verwaltungsbehörden ausdrücklich ausschliesst.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Nach
§ 65a Abs. 3 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis Fr. 30'000.- den Parteien in der Regel keine
Gerichtskosten auferlegt. Hier haben die Anträge der Beschwerdeführerin zumindest
teilweise einen Streitwert; dessen Höhe bleibt jedoch unklar. Fehlt es an einem
Streitwert, sind in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3 VRG Gerichtskosten
aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (RB 2005
Nr. 20 E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 30).
Im Hintergrund geht es um die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin und
damit um eine Entscheidung grosser Tragweite. Im vorgenannten Sinn sind deshalb
Kosten aufzuerlegen. Dabei ist dem durch die umfangreichen Akten sowie das
prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
entstandenen überdurchschnittlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen.
7.2
Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung
zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Dies gilt nach der Praxis
der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr, 19. Februar 2014,
VB.2013.00737, E. 5 [nicht unter www.vgrzh.ch]). Diesem ist deshalb
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Eine reduzierte Parteientschädigung steht ihm gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG aber insofern zu, als sich die Beschwerde
– nämlich betreffend Einstellung im Amt, Sistierung, Kostengutsprache sowie
Parteientschädigung – als offensichtlich unbegründet erweist. In diesem Sinn
ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario
BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen
vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht
um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder wenn der Streitwert weniger
als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG), lässt
sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erheben.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 3'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an…