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Entscheid

VB.2016.00678

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00678

19. April 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18884)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind als gewählte Pfarrerinnen in der

Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde D tätig. Zwischen ihnen besteht ein

Konflikt, der insbesondere die Aufteilung der Pfarrtätigkeiten betrifft.

Nachdem A mehrere anonyme Schreiben erhalten hatte, liess sie

dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit

Schreiben vom 18. April 2016 unter anderem beantragen, es seien E, der Präsident

der Kirchenpflege D, und C im Amt einzustellen und die

Evangelisch-reformierte Landeskirche habe die Kosten für eine Rechtsvertretung

zu übernehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, E habe sie gemobbt

und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und

Amtsgeheimnisverletzung erstattet; gegen C habe sie ebenfalls Strafanzeige

erstattet, weil diese wohl die Verfasserin der anonymen Briefe sei.

Am 13. Juli 2016 beschloss der Kirchenrat, für die

Kirchenpflege D, das Kirchenpflegepräsidium und den Pfarrkonvent (der aus

beiden Pfarrerinnen besteht) eine externe Begleitung und Unterstützung

einzurichten.

Mit Schreiben vom 20. August 2016 liess A an ihren

Anträgen vom 18. April 2016 festhalten und dem Kirchenrat zusätzlich

beantragen, die externe Begleitung bis zum Abschluss der Strafverfahren

aufzuschieben, die Bezirkskirchenpflege F anzuweisen, bis zum Abschluss

der Strafverfahren an den Kirchenpflegesitzungen vertreten zu sein, und den

Leiter des Rechtsdiensts im Stabsdienst der Evangelisch-reformierten

Landeskirche, G, in den Ausstand zu versetzen.

Der Kirchenrat beschloss am 21. September 2016

Folgendes:

"1. Das Ausstandsbegehren gegen den Leiter Rechtsdienst wird

abgewiesen.

2. Den

Gesuchen um Einstellung im Amt von Pfrn. C und Kirchenpflegepräsident E

wird nicht stattgegeben.

3. Dem Gesuch

um Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung der Kirchenpflege, des

Kirchenpflegepräsidiums und des Pfarrkonvents wird nicht stattgegeben.

4. Pfrn. A

wird im Sinn der Erwägungen Kostengutsprache gemäss § 49 PVO

[Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons

Zürich vom 11. Mai 2010, LS 181.40] gewährt.

5. Rechtsanwältin H

und Rechtsanwalt B werden eingeladen, dem Kirchenrat spätestens innert

zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses im Sinn [der]

Erwägungen eine detaillierte Zusammenstellung über den notwen­digen Zeitaufwand

und die Barauslagen zukommen zu lassen. Im Säumnisfall würde die Entschädigung

von Amtes wegen und nach Ermessen festgelegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."

Erwägungen

II.

A liess am 31. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(inkl. MwSt.)" sei der Beschluss des Kirchenrats vom

21.

September 2016 aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen G gutzuheissen

und die Angelegenheit im Übrigen zur Neubeurteilung an den Kirchenrat

zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23./25. November 2016 beantragte

der Kirchenrat, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom

12.

Dezember 2016, 12./11. und 31. Januar 2017 sowie des Kirchenrats

vom 20. Dezember 2016, 18./19. Januar und 8. Februar 2017 wurde

an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen

Anordnungen des Kirchenrats steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur

offen, sofern es sich um solche im Bereich des Personalrechts handelt

(Art. 228 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten

Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KirchenO,

LS 181.10] in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 des

Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [LS 181.1]).

1.2

Ob sich die

von der Beschwerdeführerin beantragte Einstellung des Kirchenpflegepräsidenten im

Amt als Anordnung im Bereich des Personalrechts qualifizieren lässt, kann hier

offenbleiben, weil sich auf diesen Antrag – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls

aus anderen Gründen nicht eintreten lässt.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die

Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen

praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 14 ff.). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn es vom geltenden

Recht geschützt oder im Licht der die Rechtsordnung dominierenden Grundsätze

schützenswert ist (Bertschi, § 21 N. 20 mit Hinweis).

Ein schutzwürdiges Interesse für eine Intervention zu

Lasten einer Drittpartei ist nur unter restriktiven Bedingungen gegeben und

setzt grundsätzlich voraus, dass die beschwerdeführende Person damit einen ihr

selber drohenden Nachteil abwehren kann (vgl. hierzu Bertschi, § 21

N. 53 ff.). Soweit es – wie hier – im Hintergrund um Mobbingvorwürfe

geht, erschöpft sich das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmenden darin, von

der arbeitgebenden Person wirksame Massnahmen zum eigenen Schutz zu verlangen.

Hingegen sind sie nicht legitimiert, Massnahmen zu Lasten anderer

Arbeitnehmender oder vorgesetzter Behörden zu verlangen. So können Angestellte

namentlich nicht auf dem Rechtsmittelweg erwirken, dass andere Angestellte

entlassen werden. Das Gleiche gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin

beantragen Einstellung im Amt. Diesbezüglich lässt sich deshalb nicht auf die

Beschwerde eintreten.

1.3

Abgesehen

von hier nicht einschlägigen Ausnahmen sind sodann nur Anordnungen sowie das

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung im

Beschwerdeverfahren anfechtbar (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 VRG). Anordnungen sind unter anderem auf die

Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet und legen das von ihnen geregelte

Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar fest (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22 f.). Die

Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist nicht auf

Rechtswirkungen gerichtet, sondern stellt einen Realakt dar. Weil es sich

demnach nicht um eine anfechtbare Anordnung handelt, kann auch die

(ausgebliebene) Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung nicht

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Im Übrigen handelte es sich beim

Entscheid über die Sistierung um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110), der nur anfechtbar wäre, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb hier eine dieser

Voraussetzungen erfüllt sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen

die Ablehnung ihres Sistierungsbegehrens wendet, lässt sich deshalb auf die

Beschwerde ebenso wenig eintreten.

1.4

Streitgegenstand

bildet sodann ein Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts im

Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Jener

war am angefochtenen Beschluss nicht beteiligt, weshalb das Begehren insofern

bereits bei Einreichung der Beschwerde gegenstandslos war. Der angefochtene

Beschluss ist aber dahingehend zu verstehen, dass über das Ausstandsbegehren

gegen den Leiter des Rechtsdiensts auch für künftige, die Beschwerdeführerin

betreffende Verfahren entschieden wurde. Insofern liegt ein Zwischenentscheid

vor, gegen den die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist.

1.5

Schliesslich

richtet die Beschwerde sich dagegen, dass der Beschwerdeführerin nicht in

vollem Umfang Kostengutsprache gewährt wird. Weil die tatsächliche Höhe der

Kostengutsprache noch nicht feststeht, handelt es sich dabei ebenfalls um einen

Zwischenentscheid, der nur unter den vorstehend unter 1.3 genannten

Voraussetzungen angefochten werden kann. Hier droht der Beschwerdeführerin aber

insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als die Ungewissheit darüber,

welche Kosten übernommen werden, sie allenfalls zwingen könnte, nur in reduziertem

Umfang von ihrem vom Beschwerdegegner anerkannten Anspruch auf eine

Rechtsvertretung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb

ebenfalls zulässig.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

im genannten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab ein "[g]esetzwidriges Aktenverzeichnis"

des Beschwerdegegners. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst muss der Inhalt der

einzelnen Aktenstücke aus dem Aktenverzeichnis nicht im Detail hervorgehen. Die

Akten sind sodann chronologisch und damit in nachvollziehbarer Weise geführt.

Schliesslich lässt sich die Behauptung, es seien E-Mails gekürzt oder

"zusammengeschnitten" worden, aufgrund der Akten nicht bestätigen.

Die angeführten unterschiedlichen Schriften dürften vielmehr darauf

zurückzuführen sein, dass es sich um E-Mail-Korrespondenz zwischen

verschiedenen Personen handelt, die jeweils unterschiedliche Schriften verwendeten.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als reine Spekulation,

auf die nicht im Detail einzugehen ist.

Das Aktendossier des Beschwerdegegners hat den Konflikt in

der Kirchgemeinde D zum Gegenstand und nicht die Anstellung der

Beschwerdeführerin. Der in der Stellungnahme vom 12. Januar 2017 erhobene

Vorwurf, es handle sich um eine rechtswidrige Aktenführung, ist schon aus

diesem Grund nicht stichhaltig.

2.2

2.2.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Kirchenratsschreiber I hätte beim

Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen G in den Ausstand treten müssen,

weil es dabei um das Verhältnis zwischen G und E gegangen sei; Letzterer sei

Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und in dieser Funktion

auch für die Aufsicht über den von I geleiteten Stabsdienst zuständig.

2.2.2

Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand,

wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine

Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu

erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht

nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr

genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und

die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler

BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a

N. 15). Unter anderem vermögen etwa Abhängigkeitsverhältnisse die Gefahr

der Voreingenommenheit zu begründen (Kiener, § 5a N. 28).

2.2.3

Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das

heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene

Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen

möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein

Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt

(Kiener, § 5a N. 43 f.). Können die Namen der mitwirkenden

Personen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden, hat

jedenfalls eine anwaltlich vertretene Person die ordentliche Besetzung der

entscheidenden Behörde zu kennen und ist sie gehalten, Ausstandsgründe umgehend

geltend zu machen (BGr, 9. Juli 2015,2C_952/2014, E. 2.6). Dass E

Mitglied der Kirchensynode ist, musste der im entsprechenden Wahlkreis

wohnenden und als Pfarrerin tätigen Beschwerdeführerin bekannt sein. Seine

Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission lässt sich sodann dem

Internetauftritt der Landeskirche entnehmen und darf bei der Beschwerdeführerin

ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Dass die Schreiberin oder der

Schreiber einer Behörde an deren Entscheiden mit beratender Stimme teilnimmt,

entspricht den üblichen Gepflogenheiten und ergibt sich hier ausdrücklich aus

Art. 219 Abs. 2 KirchenO. Die Zusammensetzung des Kirchenrats lässt

sich ebenfalls dem Internetauftritt der Landeskirche entnehmen. Die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, sich vorgängig über

die Zusammensetzung des Kirchenrats kundig zu machen, und hätte die geltend

gemachten Ausstandsgründe umgehend vorbringen müssen. Ihr erst im

Beschwerdeverfahren sinngemäss gestelltes Ausstandsgesuch erweist sich damit

als verspätet.

2.2.4

Die Rüge vermag im Übrigen auch in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar ist E

Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode und kontrolliert in

dieser Funktion den Stabsdienst im Sinn einer parlamentarischen Oberaufsicht

(vgl. Art. 214 lit. i KirchenO). Seine Tätigkeit beschränkt sich

indes auf eine Kontrolle, die in einem Bericht an die Kirchensynode mündet; ein

Weisungsrecht steht ihm weder gegenüber dem Kirchenrat noch gegenüber dem

Ratsschreiber zu (vgl. § 76 der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten

Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 [LS 181.21]; ferner

Reto Häggi Furrer/Michael Merker, Basler Kommentar, 2015, Art. 169 BV

N. 52). Damit besteht zwischen ihm und I kein Abhängigkeitsverhältnis, das

zum Anschein der Befangenheit führen könnte.

2.3

Soweit die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gestützt auf Spekulationen, dass G am

Beschluss über den eigenen Ausstand doch mitgewirkt haben könnte, sinngemäss

Verfahrensfehler vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es

diesbezüglich an jeglicher Substanziierung der Behauptung fehlt.

Aus dem gleichen Grund ist auch nicht näher auf die

Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kirchenräte seien "wahrscheinlich

[…] voreingenommen".

3.

3.1

Ihr

Ausstandsbegehren gegen G begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

damit, dieser habe sich "während dem ganzen Verfahren abweisend und

zulasten der Beschwerdeführerin aufgeführt". Im Einzelnen habe er einem

früheren Pfarrkollegen von C zur Zurückhaltung betreffend Übergabe eines

Schreibens an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geraten, ein an den

Kirchenrat gerichtetes anonymes Schreiben zu den Akten genommen, ohne dieses an

die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, E bezüglich eines Artikels in der Zeitung

der Kirchgemeinde D beraten und damit Beihilfe zu einer Straftat geleistet,

sich gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend

geäussert, Letztere habe "hoch gepokert", sollten sich ihre Vorwürfe

nicht erhärten, kein Zeichen des Mitleids gezeigt und sei schliesslich generell

untätig geblieben.

3.2

Das

Ausstandsbegehren richtet sich hier gegen den Leiter des Rechtsdiensts im

Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche und damit gegen einen

Mitarbeiter der Anstellungsbehörde der Beschwerdeführerin (Art. 220 Abs. 1

lit. k KirchenO sowie § 6 Abs. 1 lit. c PVO) und betrifft

ein erstinstanzliches Verfahren. Im Unterschied zu Personen, die in einem

Rechtsmittelverfahren mitwirken, geht es damit nicht um ein Ausstandsgesuch

betreffend einen klar abgrenzbaren Streitgegenstand, sondern um das

mehrheitlich informelle, teilweise aber auch formelle Handeln im Rahmen eines

Dauerverfahrens. Dabei muss für den Anschein der Befangenheit insofern ein

anderer Massstab geltend, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer

Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung

bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können; darin ist deshalb keine

Voreingenommenheit und damit auch kein Ausstandsgrund zu erblicken.

Voreingenommen erscheint eine Person vielmehr erst dann, wenn diese sich

bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffende Entscheidung bereits eine

feste Meinung gebildet hat, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht

mehr abbringen lässt.

3.3

Bezüglich

der einzelnen Vorwürfe ergibt sich Folgendes:

3.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin die Stellung von E als Mitglied der

Geschäftsprüfungskommission auch bei G als Ausstandsgrund anführen wollte, kann

auf das vorstehend unter 2.2.3 f. Ausgeführte verwiesen werden.

3.3.2

Pfarrer J rief G am 18. Mai 2016 an, weil die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin ihn bezüglich der Tätigkeit von C in der Kirchgemeinde K

befragt habe. Es ging dabei auch um ein Schreiben von C unter anderem an die

Konfirmandinnen und Konfirmanden, in der sie ihr Bedauern über den Abgang in K

ausgedrückt und zu den Umständen Stellung genommen habe. Die Rechtsvertreterin

habe ihn gebeten, ihr dieses Schreiben zur Verfügung zu stellen. Auf die Frage,

wie Pfarrer J sich verhalten solle, empfahl ihm G Zurückhaltung, zumal

sich die Frage des Amtsgeheimnisses stelle; allenfalls könne auf öffentlich

zugängliche Adressen von Konfirmandinnen und Konfirmanden verwiesen werden.

Weiter führte er aus, die Situation müsse neu beurteilt werden, falls die

Staatsanwaltschaft eine Herausgabe beantragen sollte. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern dieses Vorgehen den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Die

Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass der Kirchenrat als ihre Anstellungsbehörde

und damit auch G als kirchenrätlicher Mitarbeiter nicht nur die Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenige von C zu schützen hatte. Zu

jenem Zeitpunkt war bereits offenkundig, dass zwischen der Beschwerdeführerin

und C ein Konflikt bestehe. Ein Zusammenhang zwischen dem von C in K verfassten

Schreiben und dem Konflikt beziehungsweise dem Strafverfahren drängt sich nicht

ohne Weiteres auf. Hingegen bestand eine gewisse Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin das Schreiben in irgendeiner Form gegen C verwenden könnte.

Die Empfehlung, das Schreiben nicht der Rechtsvertreterin, sondern einzig der

Staatsanwaltschaft auf deren Veranlassung hin auszuhändigen, ist deshalb

folgerichtig. Da ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und den

Strafvorwürfen sodann nicht ersichtlich ist, bestand für G auch kein Grund,

dieses Schreiben von sich aus der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Da die

Beschwerdeführerin um dieses Schreiben wusste, hätte sie die Staatsanwaltschaft

darüber informieren und diese das Schreiben – hätte sie dessen Beizug für

notwendig gehalten – bei Pfarrer J anfordern können.

3.3.3

Weiter bezieht die Beschwerdeführerin sich auf ein anonymes Schreiben, das

am 8. Juni 2016 beim Kirchenrat einging. Offenbar sah der Kirchenrat in

der Folge keine Veranlassung, deshalb tätig zu werden, schenkte aber auch dem

Inhalt des Schreibens keine weitere Beachtung. Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin wurde sodann anlässlich eines Gesprächs am 15. Juli

2016.

über den Eingang dieses Schreibens unterrichtet. Die Rechtsvertretung kam

auf dieses Gespräch erst mit E-Mail vom 29. August 2016 zurück und bat um

Zustellung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft. Am darauffolgenden Tag

liess G der Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens zukommen und ermächtigte

jene zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb sich aus diesem Vorgehen ein Anschein der Befangenheit ergeben sollte,

zumal der Kirchenrat nicht Partei des Strafverfahrens war und auch nicht

ersichtlich ist, inwiefern er gehalten gewesen wäre, das anonyme Schreiben umgehend

den Strafverfolgungsbehörden zuzustellen. Der von der Beschwerdeführerin

gerügte Hinweis von G, dass es sich um ein Schreiben von Unterstützern der

Kirchenpflege handle, ist im Übrigen zutreffend. Sodann ergeben sich auch keine

Hinweise, dass das anonyme Schreiben – wie behauptet wird – erst auf Druck der

Beschwerdeführerin Eingang in die Akten fand.

3.3.4

Bezüglich der Zeitung der Kirchgemeinde D ergibt sich aus den Akten, dass E

mit E-Mail vom 7. Januar 2016 an G gelangte und diesem schrieb,

verschiedene Gemeindemitglieder hätten Fragen zur nach wie vor fehlenden Pfarrdienstordnung

gestellt, welche er gerne in der Kirchgemeindezeitung beantworten wolle. Er

fasste sodann zusammen, was er in der Kirchgemeindezeitung auszuführen gedenke,

und fragte G, ob er dies so schreiben dürfe. Dieser nahm verschiedene

Anpassungen vor, bot an, die Schlussfassung gegenzulesen, und wies E darauf

hin, die Formulierungen müssten "sorgfältig und sehr sachlich-neutral

gewählt sein". Am 8. Januar 2017 gelangte E mit einer ausformulierten

Version erneut an G; dieser antwortete am gleichen Tag und empfahl verschiedene

Anpassungen. Dass er auch noch ein "Gut zum Druck" erteilt hätte,

lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im schliesslich publizierten Artikel wird

ausgeführt, dass die Pfarrerinnen bis im Oktober 2015 noch keinen Vorschlag für

eine Pfarrdienstordnung erstellt hätten, die Kirchenpflege sie darum gebeten

habe, je für ihre Stelle die Tätigkeitsfelder und den ungefähren Zeitaufwand

anzugeben, wobei die Auskunft von C schon vorliege und diejenige der Beschwerdeführerin

noch ausstehe. Diese Formulierung ist neutral gehalten und weist keiner der

Pfarrerinnen die Schuld daran zu, dass die Pfarrdienstordnung noch nicht

erstellt werden konnte. Namentlich wird der Beschwerdeführerin darin auch nicht

vorgeworfen, sie habe eine Frist ungenutzt verstreichen lassen, sondern

schlicht wahrheitsgetreu festgestellt, dass ihre Angaben noch ausstünden. Damit

wird im Sinn der Empfehlung von G sachlich-neutral und inhaltlich richtig

darüber informiert, weshalb noch keine Pfarrdienstordnung erstellt worden sei.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern G aufgrund seiner Hinweise an E im

Zusammenhang mit diesem Artikel im personalrechtlichen Verfahren betreffend die

Beschwerdeführerin befangen sein sollte.

3.3.5

Gemäss einer von G erstellten Aktennotiz vom 26. April 2016 erkundigte

sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei ihm, ob der Kirchenrat

die Angelegenheit ernst nehme. Im Verlauf des Gesprächs äusserte sich G

dahingehend, dass wohl eine Administrativuntersuchung angeordnet werden müsse,

die sich auch gegen die Beschwerdeführerin richte. Zudem wies er die

Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "hoch

gepokert" habe, sollten sich die Vorwürfe in den Strafanzeigen nicht

erhärten lassen; die Zukunft der Beschwerdeführerin in D sei in diesem Fall

nicht gesichert.

Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Aussage

"eine klare Drohung" an ihre Adresse. G spreche ihr damit das Recht

ab, Strafanzeigen einzureichen. Sie habe eine Anzeige gegen unbekannte

Täterschaft eingereicht; dass der Verdacht sich im Verlauf der polizeilichen

Untersuchung gegen C gerichtet habe, könne nicht ihr angelastet werden.

Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Die

Beschwerdeführerin erstattete am 24. März 2016 bei der Kantonspolizei

Anzeige wegen der anonymen Briefe und eines Pakets. Am 7. April 2016 wurde

sie zu ihrer Anzeige befragt. Dabei wies sie auf den bestehenden Konflikt mit C

hin, erwähnte, dass diese auch in ihrer früheren Kirchgemeinde (nicht anonyme)

Briefe versandt habe, antwortete auf die Frage, ob sie Anzeige gegen unbekannte

Täterschaft erstatten wolle, "[n]ein. Ich möchte gegen C Anzeige erstatten",

und begründete ihren Verdacht in der Folge. Damit hat die Beschwerdeführerin

(ebenso wie der frühere Kirchenpflegepräsident) C gegenüber der Kantonspolizei

eines strafbaren Verhaltens beschuldigt. Ihre gegenteilige Behauptung ist

unzutreffend.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes:

Mit Schreiben vom 18. April 2016 gelangte die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin an den Kirchenrat, führte aus, es seien Strafanzeigen gegen

den Kirchenpflegepräsidenten und C eingereicht worden, und machte geltend:

"Es kann fast nur Frau C oder jemand aus ihrem Umfeld sein, die

Unschuldsvermutung in Ehren. […] Alle Zeiger weisen auf Frau C". Damit

beschuldigte sie C gegenüber dem Kirchenrat direkt eines strafbaren Verhaltens.

Der Kirchenrat hat gegenüber beiden am Konflikt

beteiligten Pfarrerinnen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht zu wahren. Er

muss deshalb auch C vor ungerechtfertigten Angriffen schützen. In diesem Sinn

war hier angesichts der Vehemenz, mit der C als einzige mögliche Täterin

hingestellt wurde, durchaus angebracht, die Beschwerdeführerin auf mögliche

Konsequenzen hinzuweisen, sollten die Vorwürfe unberechtigt sein.

Angesichts des verwendeten Konjunktivs lässt sich der Hinweis von G indes nicht

dahingehend verstehen, er halte C ohnehin für unschuldig. Im Gegenteil wurde

auch sie an einem Gespräch vom 8. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das

ihr vorgeworfene Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur

fristlosen Entlassung haben könne, sollten sich die Vorwürfe als zutreffend

erweisen.

Insgesamt lässt deshalb auch die Aussage von G gegenüber

der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihn nicht als befangen erscheinen.

3.3.6

Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit aus einer E-Mail von E an G

herleiten will, lässt sich ihr ebenfalls nicht folgen. Indem G diese E-Mail –

wie die Beschwerdeführerin behauptet – nicht beantwortete, identifizierte er

sich nicht automatisch mit deren Inhalt. Im Übrigen schrieb E darin, er wolle

nur, dass die Beschwerdeführerin ihre Pfarrkollegin akzeptiere. Weshalb G

befangen sein sollte, wenn er dieses Ziel teilte, ist nicht ersichtlich.

Inwiefern G allein deshalb befangen sein sollte, weil er

nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das notwendige Mitleid mit ihr

gezeigt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich. Dass er nicht bereit gewesen wäre, die notwendigen Massnahmen zum

Schutz der Beschwerdeführerin zu ergreifen, behauptet sie zu Recht nicht. Aus

den Akten ergibt sich denn auch, dass G zum Schutz der Gesundheit der

Beschwerdeführerin beim Kirchenpflegepräsidenten intervenierte, als dieser die

Beschwerdeführerin trotz Krankschreibung kontaktieren wollte, und zudem eine

längerfristige Krankschreibung empfahl, was die Beschwerdeführerin indes

ablehnte.

3.3.7

Demnach ist G in die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren

grundsätzlich nicht befangen. Der Beschwerdegegner hat das Ausstandsgesuch

deshalb zu Recht abgelehnt.

4.

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es seien "die

Einschränkungen bei der Kostengutsprache" aufzuheben.

Gemäss § 49 Abs. 1 PVO übernimmt die

Anstellungsinstanz auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des

erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen und Pfarrern, wenn diese im

Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts oder Diensts von Dritten auf dem

Rechtsweg belangt werden (lit. a), sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber

Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist (lit. b)

oder diese Betroffene eines Delikts, von Diskriminierung oder von sexueller

Belästigung am Arbeitsplatz geworden sind (lit. c).

Der Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin Kostenübernahme

für notwendige Anwaltshandlungen im Zusammenhang mit den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Strafanzeigen. Zu Gunsten der

Beschwerdeführerin gewährte er die Kostenübernahme auch für Aufwendungen, die

vor Einreichung des Gesuchs entstanden waren. Die Kostenübernahme beschränkte

er auf Aufwendungen für das Einreichen der Strafanzeigen und auf im

Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende sowie im Kontakt mit dem

Beschwerdegegner notwendige Aufwendungen. Nicht zum notwendigen Aufwand zählte

er Privatermittlungen, Teilnahme an Gemeindeanlässen, Aufwendungen im

Zusammenhang mit einem Stimmrechtsrekurs sowie für überflüssige und teilweise

ungehörige Eingaben.

Dieses Vorgehen des Kirchenrats ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin legt denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern die

genannten Einschränkungen gegen § 49 Abs. 1 PVO verstossen sollten.

5.

Schliesslich wendet sie sich auch dagegen, dass ihr eine

Parteientschädigung verweigert wurde. Eine Begründung, weshalb dies falsch sein

sollte, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Darauf ist deshalb

nicht weiter einzugehen, zumal § 17 Abs. 1 VRG die Zusprechung einer

Parteientschädigung vor den Verwaltungsbehörden ausdrücklich ausschliesst.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Nach

§ 65a Abs. 3 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit

einem Streitwert bis Fr. 30'000.- den Parteien in der Regel keine

Gerichtskosten auferlegt. Hier haben die Anträge der Beschwerdeführerin zumindest

teilweise einen Streitwert; dessen Höhe bleibt jedoch unklar. Fehlt es an einem

Streitwert, sind in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3 VRG Gerichtskosten

aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (RB 2005

Nr. 20 E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 30).

Im Hintergrund geht es um die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin und

damit um eine Entscheidung grosser Tragweite. Im vorgenannten Sinn sind deshalb

Kosten aufzuerlegen. Dabei ist dem durch die umfangreichen Akten sowie das

prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entstandenen überdurchschnittlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen.

7.2

Ausgangsgemäss

ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung

zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Dies gilt nach der Praxis

der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr, 19. Februar 2014,

VB.2013.00737, E. 5 [nicht unter www.vgrzh.ch]). Diesem ist deshalb

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Eine reduzierte Parteientschädigung steht ihm gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. b VRG aber insofern zu, als sich die Beschwerde

– nämlich betreffend Einstellung im Amt, Sistierung, Kostengutsprache sowie

Parteientschädigung – als offensichtlich unbegründet erweist. In diesem Sinn

ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine

vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario

BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen

vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht

um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder wenn der Streitwert weniger

als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG), lässt

sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 3'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an…