VB.2016.00679
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00679
22. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18804)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00679
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war als Steuerkommissärin beim Steueramt des Kantons
Zürich angestellt. Ab August 2011 absolvierte sie einen berufsbegleitenden
Lehrgang zur diplomierten Steuerexpertin, welchen sie im Oktober 2014
erfolgreich abschloss. Das Steueramt hatte mit Verfügung vom 6. Juli 2011
festgehalten, die Teilnahme von A am Lehrgang zur diplomierten Steuerexpertin
sei dienstlich erwünscht bzw. vom "Interessegrad III". Die Kurs-
und Prüfungskosten beliefen sich insgesamt auf etwa Fr. 25'600.-, wovon
der Staat die Hälfte bzw. Fr. 12'800.- übernehme; die Kosten für Literatur
gingen zu Lasten von A. "[F]ür den Besuch der Ausbildung [würden]
insgesamt maximal 256 Stunden besoldeter Urlaub, die notwendige Zeit zur
Teilnahme an den Prüfungen sowie zur Abfassung der Diplomarbeit gewährt, soweit
diese Zeit auf Arbeitstage" falle; die bezogenen Stunden seien in der
Arbeitszeitkontrolle separat zu erfassen. Weiter wurde in der Verfügung vom
6. Juli 2011 unter dem Titel "Rückforderungsvorbehalt" festgehalten,
bei einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus bei der Arbeitnehmerin
liegenden Gründen während der Ausbildung oder bei einem Ausbildungsabbruch
durch die Arbeitnehmerin seien die gesamten aufgelaufenen Kosten
zurückzuerstatten; nach Beendigung der Ausbildung betrage die Rückforderung im
ersten Monat nach Abschluss "(ab letztem Prüfungstag)" 100 % der
vom Staat übernommenen Kosten. Hernach reduziere sich der Rückforderungsbetrag
monatlich um 1/36. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
18. Juni 2015 per Ende Dezember 2015. Das Steueramt legte den
Rückforderungsbetrag mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 auf
Fr. 23'298.70 fest und verrechnete die Rückforderung mit einem
Dienstaltersgeschenk sowie dem Lohn für November und Dezember 2015 bzw. dem
13. Monatsgehalt. Auf Ersuchen von A erliess das Steueramt am
23. Oktober 2015 eine begründete Verfügung, mit welcher die Rückforderung
vollumfänglich bestätigt, indes die Beträge für die verschiedenen
Verrechnungsforderungen teilweise neu festgesetzt wurden; insgesamt blieb es
bei der Verrechnung der gesamten Rückforderung. Dem Lauf der Rekursfrist und
einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A liess am 5. November 2015 bei der Finanzdirektion
rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügungen vom
2.
und 23. Oktober 2015 aufzuheben; in prozessualer Hinsicht verlangte sie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 1. Dezember 2015 wies
die Finanzdirektion dieses Gesuch ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016
hiess sie den Rekurs teilweise gut und legte die Verrechnungsbeträge neu fest;
im Übrigen, nämlich betreffend die Rückforderung und deren Umfang, wies sie den
Rekurs ab.
III.
A liess am 1. November 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, das Steueramt sei unter
Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. Oktober
2016.
sowie der Verfügungen vom 2. und 23. Oktober 2015 zu verpflichten,
ihr "den durch Verrechnung zurückbehaltenen Lohn bzw. das zurückbehaltene
Dienstaltersgeschenk im Umfang von insgesamt CHF 23'298.70, zuzüglich Zins
von 5 % seit Fälligkeit" auszubezahlen. Die Finanzdirektion liess
sich am 22./24. November 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Vom Steueramt ging keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist
unter anderem betreffend Rekursentscheide einer Direktion etwa über
personalrechtliche Anordnungen einer untergeordneten Verwaltungseinheit gegeben
(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Rückforderung von
Weiterbildungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 23'298.70, weshalb die
Beschwerde durch die Kammer zu erledigen ist (§§ 38 Abs. 1 und 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin verlangt, den Beschwerdegegner zur Zahlung der verrechneten
Forderungen zu verpflichten; sie führt im Wesentlichen an, die Rückforderung
verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil Absolventinnen
und Absolventen der Ausbildungskurse SSK II und SSK III der
Schweizerischen Steuerkonferenz (im Folgenden SSK II bzw. SSK III)
keiner Rückforderung unterlägen und ihr (der Beschwerdeführerin) – wiederum im
Unterschied namentlich zu den SSK II/III-Absolventinnen und -Absolventen –
keine Reduktion der "Sollproduktion" bzw. hinsichtlich der
quantitativen Leistungserwartungen gewährt worden sei, weshalb sie vom im
Rahmen der Weiterbildungsunterstützung gewährten zusätzlichen besoldeten Urlaub
nicht habe profitieren können bzw. dieser keine zusätzliche Leistung des
Beschwerdegegners beinhalte.
Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
die Aufhebung ihrer Rückerstattungspflicht; sie stellt dabei einerseits die
grundsätzliche Zulässigkeit dieser Verpflichtung bzw. der Rückforderung in Frage
und macht anderseits geltend, diese könne sich (jedenfalls) nicht auf den für
die Weiterbildung gewährten besoldeten Urlaub bzw. die damit korrespondierenden
Lohnkosten erstrecken.
2.2
Vorliegend
wurden Ausmass und Modalitäten der Beteiligung des Beschwerdegegners an der
Weiterbildung der Beschwerdeführerin zur diplomierten Steuerexpertin in der
Verfügung vom 6. Juli 2011 umfassend geregelt. So wurden darin der vom
Beschwerdegegner zu tragende Anteil an den Weiterbildungskosten betragsmässig
sowie die für den Unterrichtsbesuch maximal gewährte Anzahl (bezahlter)
Urlaubsstunden festgesetzt und festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die
nötige Zeit zur Teilnahme an Prüfungen sowie zur Abfassung der Diplomarbeit
gewährt werde, soweit diese Zeit auf Arbeitstage falle; die Beschwerdeführerin
wurde angewiesen, die entsprechenden Stunden in der Arbeitszeitkontrolle
separat zu erfassen. Ebenso wurde mit dieser Verfügung der
Rückforderungsvorbehalt begründet bzw. festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen sowie in welchem sachlichen und zeitlichen Umfang der
Beschwerdegegner erbrachte Unterstützungsleistungen zurückfordern könne: Unter der
Bedingung, dass das Anstellungsverhältnis aus bei der Arbeitnehmerin liegenden
Gründen während der Ausbildung aufgelöst werde oder diese die Ausbildung
abbreche, seien "die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen
Kosten (Kurs-, Lohn- und Prüfungskosten) zurückzuerstatten. Nach Beendigung der
Ausbildung beträgt die Rückforderung im ersten Monat nach Abschluss (ab letztem
Prüfungstag) 100% der durch den Staat übernommenen Kosten. Danach reduziert
sich die Rückforderung monatlich um 1/36."
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die umstrittene
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 6. Juli
2011.
begründet, diese Rechtsfolge indes (unter anderem) von der Bedingung
abhängig gemacht wurde, dass das Arbeitsverhältnis innert drei Jahren nach
Abschluss der Weiterbildung aus bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründen
aufgelöst werde. Weiter enthält die Verfügung vom 6. Juli 2011 eine
umfassende und detaillierte Darlegung der Parameter für die Berechnung einer
allfälligen Rückerstattungspflicht; sie ist mithin inhaltlich derart bestimmt,
dass eine allfällige Rückforderung bereits damals und ebenso, solange ein
Bedingungseintritt möglich war, laufend betragsmässig berechenbar war.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Anstellungsverhältnis
am 18. Juni 2015 auf Ende Dezember selbigen Jahres gekündigt – sich die
Bedingung also erfüllt – hatte, machte der Beschwerdegegner seine Rückforderung
mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – gestützt auf den
Rückforderungsvorbehalt vom 6. Juli 2011 – geltend und berechnete jene
anhand der dannzumal abschliessend festgelegten Modalitäten. Die nach
Bedingungseintritt erlassene Verfügung vom 2. bzw. 23. Oktober 2015
bestätigte daher nur noch die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin und
ist insofern mit einer Vollstreckungsverfügung vergleichbar (vgl. René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 2770 f.).
2.3
Vollstreckungsverfügungen
sind nur so weit anfechtbar, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der
Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist oder geltend gemacht wird, die der
Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Sachverfügung sei nachträglich
ungültig oder gegenstandslos geworden, verstosse gegen unverzichtbare und
unverjährbare Grundrechte, sei nichtig oder sonstwie dahingefallen (zum Ganzen
Wiederkehr/Richli, Rz. 2772 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4
Dass die
Verfügung vom 2. bzw. 23. Oktober 2015 die am 6. Juli 2011
festgelegten Parameter verletzt habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend
und ist auch nicht ersichtlich. Auch steht vorliegend ausser Frage, dass das
Arbeitsverhältnis aus bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründen aufgelöst
wurde. Die Kritik der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass sie
grundsätzlich nicht bzw. jedenfalls nicht hinsichtlich der für die
Weiterbildung bezogenen besoldeten Urlaubsstunden rückerstattungspflichtig sei.
Insofern richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
vom 6. Juli 2011 und setzte die von ihr anbegehrte Aufhebung ihrer
Rückerstattungspflicht voraus, dass jene nachträglich weggefallen oder nichtig
sei oder gegen unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte verstosse.
2.5
Solches
liegt hier nicht vor. Namentlich wäre in der geltend gemachten Verletzung des
Art. 8 Abs. 1 BV kein Verstoss gegen ein unverzichtbares und
unverjährbares Grundrecht zu erblicken (vgl. zu den diesbezüglich strengen
Voraussetzungen BGE 118 Ia 209 E. 2). Die Vorinstanz erwägt daher zu
Recht, die Rüge betreffend die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots hätte
bereits gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 vorgebracht werden müssen und
sei nunmehr verspätet.
2.6
Die
Beschwerde wendet hiergegen ein, erst mit Verfügung vom 2. bzw.
23.
Oktober 2015 sei ein konkreter Betrag zurückgefordert und damit auch
die Tragweite des Rückforderungsvorbehalts erkennbar gewesen. Angesichts der
umfassenden inhaltlichen Regelung der Rückerstattungspflicht in der Verfügung
vom 6. Juli 2011 erweist sich dieser Einwand als nicht stichhaltig. Ebenso
wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, soweit sie geltend macht, ein
aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung der Rückerstattungspflicht
bestehe erst, seitdem der Beschwerdegegner seine Rückforderung (mit Verfügung
vom 2. bzw. 23. Oktober 2015) geltend gemacht habe, weshalb sie gar nicht
legitimiert gewesen wäre, die Verfügung vom 6. Juli 2011 hinsichtlich des
Rückforderungsvorbehalts anzufechten: Ein aktuelles und praktisches Interesse
der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des Rückforderungsvorbehalts hätte nur
schon darin gelegen, dass sie in Gutheissung eines dagegen gerichteten
Rechtsmittels von ihrer Rückerstattungspflicht befreit oder diese reduziert
worden wäre, was wiederum dazu geführt hätte, dass sie keine oder weniger weit gehende
Vorkehren mit Blick auf eine allfällige Rückzahlung der gewährten
Weiterbildungsbeiträge hätte treffen müssen. Dass die Rückerstattungspflicht
vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wurde, führt sodann nicht dazu,
dass die Beschwerdeführerin durch die angeordnete Massnahme nicht beschwert
gewesen wäre bzw. mit deren Anfechtung hätte zuwarten dürfen, bis sich die
Bedingung realisiere. Schliesslich begründet der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin im Juli 2011 vor dem Beginn der Ausbildung zur
Steuerexpertin stand und sich hierfür die Unterstützung ihres Arbeitgebers
wünschte oder darauf angewiesen sein mochte, nicht dazu, dass es ihr nicht
zumutbar gewesen wäre, die Verfügung vom 6. Juli 2011 fristgerecht
anzufechten.
2.7
Nach dem
Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als verspätet. Wie sich
im Folgenden zeigen wird, sind sie überdies unbegründet:
3.
3.1
Die
Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert. Danach sind
die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche
wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein
sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136 II 120
E. 3.3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 572, 587; Georg Müller,
Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, Basel etc. 1995, Rz. 38).
3.2
Bei der
von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildung zur diplomierten
Steuerexpertin handelt es sich unbestritten um einen viel anspruchsvolleren und
aufwendigeren Lehrgang als die vergleichsweise herangezogenen Ausbildungskurse
der Schweizerischen Steuerkonferenz. Der erfolgreiche Abschluss jener
eidgenössisch anerkannten Fachausbildung indiziert vertiefte Kenntnisse sowohl
auf dem Gebiet des Steuerrechts als auch in verwandten Bereichen (vgl.
Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für
Steuerexpertinnen und Steuerexperten vom 20. Juni 2011, abrufbar unter www.expertsuisse.ch
> Bildungsangebote > dipl. Steuerexperte > Eidgenössische Prüfungen
> Reglemente [besucht am 6. März 2017]). Entsprechend führt der Erwerb
des Diploms einer diplomierten Steuerexpertin bzw. eines diplomierten
Steuerexperten zu einer ungleich stärkeren Verbesserung der beruflichen
Entwicklungsmöglichkeiten als das Absolvieren der SSK-Lehrgänge; diplomierte
Steuerexpertinnen und -experten haben bekanntermassen namentlich auch auf dem
privaten Arbeitsmarkt sehr gute berufliche Aussichten. Demgegenüber vermitteln
die SSK-Lehrgänge grundsätzlich das für die Steuerveranlagung erforderliche
Wissen, weshalb sie den Absolventinnen und Absolventen keine mit dem Diplom des
bzw. der diplomierten Steuerexperten bzw. Steuerexpertin gleichzusetzende
Zusatzqualifikation vermitteln. Die Lehrgänge sind mithin weder objektiv
vergleichbar noch ist dies der damit verbundene arbeitsplatzunabhängige Nutzen
für die Absolventinnen und Absolventen. Der Beschwerdegegner durfte daher
hinsichtlich dieser beiden Weiterbildungen unterschiedliche Ausbildungsbeiträge
gewähren; angesichts des ungleich grösseren privaten Nutzens für Absolventinnen
und Absolventen des Lehrgangs zum diplomierten Steuerexperten bzw. zur
diplomierten Steuerexpertin erweist es sich als sachgerecht, dass für diese
Weiterbildung im Vergleich zu den SSK-Lehrgängen weniger weit gehende
Ausbildungsbeiträge gewährt bzw. diese an die Bedingung geknüpft werden, dass
das Arbeitsverhältnis nicht innert bestimmter Frist aus bei der arbeitnehmenden
Person liegenden Gründen aufgelöst werde.
3.3
Dass das
kantonale Personalrecht bzw. §§ 85 ff. der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) für die Gewährung
besoldeten Urlaubs aus verschiedenen Gründen wie bestimmten familiären
Ereignissen, Militärdienst oder Zivilschutz indes keinen
Rückforderungsvorbehalt vorsieht bzw. vorsehen, führt entgegen der Beschwerde
nicht dazu, dass das Kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin hätte
bedingungslos besoldeten Urlaub für den Besuch ihrer Weiterbildung gewähren
müssen.
3.4
Fehlgeht
schliesslich der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, mit den gewährten
besoldeten Urlaubsstunden gehe mangels Reduktion der jährlich zu prüfenden
Steuererklärungen bzw. der "Sollproduktion" keine Leistung des
Beschwerdegegners einher, welche dieser zurückfordern könnte: Im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Arbeitsleistung,
nicht aber eines bestimmten Arbeitserfolgs verpflichtet. Die
Sollvorgaben bezüglich (mindestens) zu bearbeitender Steuererklärungen
umschreiben daher nicht die – durch Lohn abzugeltende – Arbeitspflicht der
Beschwerdeführerin bzw. der Steuerkommissärinnen und -kommissäre, sondern legen
fest, welche Leistung in quantitativer Hinsicht für eine Beurteilung als (mindestens)
genügend erwartet wird. Mit Erreichen der quantitativen Mindestvorgaben werden
die Angestellten indes nicht davon befreit, ihrer Arbeitspflicht (weiterhin)
nachzukommen. Die Gewährung besoldeten Urlaubs – mithin die Befreiung der
Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitspflicht unter Weiterausrichtung des Lohns –
geht daher mit einer Leistung des Beschwerdegegners einher, für welche im
Umfang der entstandenen Lohnkosten ein Rückforderungsvorbehalt grundsätzlich angebracht
werden darf (vgl. § 94 Abs. 3 VVO).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist der
unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an…