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Entscheid

VB.2016.00679

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00679

22. März 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18804)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war als Steuerkommissärin beim Steueramt des Kantons

Zürich angestellt. Ab August 2011 absolvierte sie einen berufsbegleitenden

Lehrgang zur diplomierten Steuerexpertin, welchen sie im Oktober 2014

erfolgreich abschloss. Das Steueramt hatte mit Verfügung vom 6. Juli 2011

festgehalten, die Teilnahme von A am Lehrgang zur diplomierten Steuerexpertin

sei dienstlich erwünscht bzw. vom "Interessegrad III". Die Kurs-

und Prüfungskosten beliefen sich insgesamt auf etwa Fr. 25'600.-, wovon

der Staat die Hälfte bzw. Fr. 12'800.- übernehme; die Kosten für Literatur

gingen zu Lasten von A. "[F]ür den Besuch der Ausbildung [würden]

insgesamt maximal 256 Stunden besoldeter Urlaub, die notwendige Zeit zur

Teilnahme an den Prüfungen sowie zur Abfassung der Diplomarbeit gewährt, soweit

diese Zeit auf Arbeitstage" falle; die bezogenen Stunden seien in der

Arbeitszeitkontrolle separat zu erfassen. Weiter wurde in der Verfügung vom

6. Juli 2011 unter dem Titel "Rückforderungsvorbehalt" festgehalten,

bei einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus bei der Arbeitnehmerin

liegenden Gründen während der Ausbildung oder bei einem Ausbildungsabbruch

durch die Arbeitnehmerin seien die gesamten aufgelaufenen Kosten

zurückzuerstatten; nach Beendigung der Ausbildung betrage die Rückforderung im

ersten Monat nach Abschluss "(ab letztem Prüfungstag)" 100 % der

vom Staat übernommenen Kosten. Hernach reduziere sich der Rückforderungsbetrag

monatlich um 1/36. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom

18. Juni 2015 per Ende Dezember 2015. Das Steueramt legte den

Rückforderungsbetrag mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 auf

Fr. 23'298.70 fest und verrechnete die Rückforderung mit einem

Dienstaltersgeschenk sowie dem Lohn für November und Dezember 2015 bzw. dem

13. Monatsgehalt. Auf Ersuchen von A erliess das Steueramt am

23. Oktober 2015 eine begründete Verfügung, mit welcher die Rückforderung

vollumfänglich bestätigt, indes die Beträge für die verschiedenen

Verrechnungsforderungen teilweise neu festgesetzt wurden; insgesamt blieb es

bei der Verrechnung der gesamten Rückforderung. Dem Lauf der Rekursfrist und

einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A liess am 5. November 2015 bei der Finanzdirektion

rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügungen vom

2.

und 23. Oktober 2015 aufzuheben; in prozessualer Hinsicht verlangte sie

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 1. Dezember 2015 wies

die Finanzdirektion dieses Gesuch ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016

hiess sie den Rekurs teilweise gut und legte die Verrechnungsbeträge neu fest;

im Übrigen, nämlich betreffend die Rückforderung und deren Umfang, wies sie den

Rekurs ab.

III.

A liess am 1. November 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, das Steueramt sei unter

Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. Oktober

2016.

sowie der Verfügungen vom 2. und 23. Oktober 2015 zu verpflichten,

ihr "den durch Verrechnung zurückbehaltenen Lohn bzw. das zurückbehaltene

Dienstaltersgeschenk im Umfang von insgesamt CHF 23'298.70, zuzüglich Zins

von 5 % seit Fälligkeit" auszubezahlen. Die Finanzdirektion liess

sich am 22./24. November 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. Vom Steueramt ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist

unter anderem betreffend Rekursentscheide einer Direktion etwa über

personalrechtliche Anordnungen einer untergeordneten Verwaltungseinheit gegeben

(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Rückforderung von

Weiterbildungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 23'298.70, weshalb die

Beschwerde durch die Kammer zu erledigen ist (§§ 38 Abs. 1 und 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt, den Beschwerdegegner zur Zahlung der verrechneten

Forderungen zu verpflichten; sie führt im Wesentlichen an, die Rückforderung

verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil Absolventinnen

und Absolventen der Ausbildungskurse SSK II und SSK III der

Schweizerischen Steuerkonferenz (im Folgenden SSK II bzw. SSK III)

keiner Rückforderung unterlägen und ihr (der Beschwerdeführerin) – wiederum im

Unterschied namentlich zu den SSK II/III-Absolventinnen und -Absolventen –

keine Reduktion der "Sollproduktion" bzw. hinsichtlich der

quantitativen Leistungserwartungen gewährt worden sei, weshalb sie vom im

Rahmen der Weiterbildungsunterstützung gewährten zusätzlichen besoldeten Urlaub

nicht habe profitieren können bzw. dieser keine zusätzliche Leistung des

Beschwerdegegners beinhalte.

Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

die Aufhebung ihrer Rückerstattungspflicht; sie stellt dabei einerseits die

grundsätzliche Zulässigkeit dieser Verpflichtung bzw. der Rückforderung in Frage

und macht anderseits geltend, diese könne sich (jedenfalls) nicht auf den für

die Weiterbildung gewährten besoldeten Urlaub bzw. die damit korrespondierenden

Lohnkosten erstrecken.

2.2

Vorliegend

wurden Ausmass und Modalitäten der Beteiligung des Beschwerdegegners an der

Weiterbildung der Beschwerdeführerin zur diplomierten Steuerexpertin in der

Verfügung vom 6. Juli 2011 umfassend geregelt. So wurden darin der vom

Beschwerdegegner zu tragende Anteil an den Weiterbildungskosten betragsmässig

sowie die für den Unterrichtsbesuch maximal gewährte Anzahl (bezahlter)

Urlaubsstunden festgesetzt und festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die

nötige Zeit zur Teilnahme an Prüfungen sowie zur Abfassung der Diplomarbeit

gewährt werde, soweit diese Zeit auf Arbeitstage falle; die Beschwerdeführerin

wurde angewiesen, die entsprechenden Stunden in der Arbeitszeitkontrolle

separat zu erfassen. Ebenso wurde mit dieser Verfügung der

Rückforderungsvorbehalt begründet bzw. festgelegt, unter welchen

Voraussetzungen sowie in welchem sachlichen und zeitlichen Umfang der

Beschwerdegegner erbrachte Unterstützungsleistungen zurückfordern könne: Unter der

Bedingung, dass das Anstellungsverhältnis aus bei der Arbeitnehmerin liegenden

Gründen während der Ausbildung aufgelöst werde oder diese die Ausbildung

abbreche, seien "die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen

Kosten (Kurs-, Lohn- und Prüfungskosten) zurückzuerstatten. Nach Beendigung der

Ausbildung beträgt die Rückforderung im ersten Monat nach Abschluss (ab letztem

Prüfungstag) 100% der durch den Staat übernommenen Kosten. Danach reduziert

sich die Rückforderung monatlich um 1/36."

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die umstrittene

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 6. Juli

2011.

begründet, diese Rechtsfolge indes (unter anderem) von der Bedingung

abhängig gemacht wurde, dass das Arbeitsverhältnis innert drei Jahren nach

Abschluss der Weiterbildung aus bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründen

aufgelöst werde. Weiter enthält die Verfügung vom 6. Juli 2011 eine

umfassende und detaillierte Darlegung der Parameter für die Berechnung einer

allfälligen Rückerstattungspflicht; sie ist mithin inhaltlich derart bestimmt,

dass eine allfällige Rückforderung bereits damals und ebenso, solange ein

Bedingungseintritt möglich war, laufend betragsmässig berechenbar war.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Anstellungsverhältnis

am 18. Juni 2015 auf Ende Dezember selbigen Jahres gekündigt – sich die

Bedingung also erfüllt – hatte, machte der Beschwerdegegner seine Rückforderung

mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – gestützt auf den

Rückforderungsvorbehalt vom 6. Juli 2011 – geltend und berechnete jene

anhand der dannzumal abschliessend festgelegten Modalitäten. Die nach

Bedingungseintritt erlassene Verfügung vom 2. bzw. 23. Oktober 2015

bestätigte daher nur noch die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin und

ist insofern mit einer Vollstreckungsverfügung vergleichbar (vgl. René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 2770 f.).

2.3

Vollstreckungsverfügungen

sind nur so weit anfechtbar, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der

Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist oder geltend gemacht wird, die der

Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Sachverfügung sei nachträglich

ungültig oder gegenstandslos geworden, verstosse gegen unverzichtbare und

unverjährbare Grundrechte, sei nichtig oder sonstwie dahingefallen (zum Ganzen

Wiederkehr/Richli, Rz. 2772 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4

Dass die

Verfügung vom 2. bzw. 23. Oktober 2015 die am 6. Juli 2011

festgelegten Parameter verletzt habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend

und ist auch nicht ersichtlich. Auch steht vorliegend ausser Frage, dass das

Arbeitsverhältnis aus bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründen aufgelöst

wurde. Die Kritik der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass sie

grundsätzlich nicht bzw. jedenfalls nicht hinsichtlich der für die

Weiterbildung bezogenen besoldeten Urlaubsstunden rückerstattungspflichtig sei.

Insofern richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung

vom 6. Juli 2011 und setzte die von ihr anbegehrte Aufhebung ihrer

Rückerstattungspflicht voraus, dass jene nachträglich weggefallen oder nichtig

sei oder gegen unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte verstosse.

2.5

Solches

liegt hier nicht vor. Namentlich wäre in der geltend gemachten Verletzung des

Art. 8 Abs. 1 BV kein Verstoss gegen ein unverzichtbares und

unverjährbares Grundrecht zu erblicken (vgl. zu den diesbezüglich strengen

Voraussetzungen BGE 118 Ia 209 E. 2). Die Vorinstanz erwägt daher zu

Recht, die Rüge betreffend die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots hätte

bereits gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 vorgebracht werden müssen und

sei nunmehr verspätet.

2.6

Die

Beschwerde wendet hiergegen ein, erst mit Verfügung vom 2. bzw.

23.

Oktober 2015 sei ein konkreter Betrag zurückgefordert und damit auch

die Tragweite des Rückforderungsvorbehalts erkennbar gewesen. Angesichts der

umfassenden inhaltlichen Regelung der Rückerstattungspflicht in der Verfügung

vom 6. Juli 2011 erweist sich dieser Einwand als nicht stichhaltig. Ebenso

wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, soweit sie geltend macht, ein

aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung der Rückerstattungspflicht

bestehe erst, seitdem der Beschwerdegegner seine Rückforderung (mit Verfügung

vom 2. bzw. 23. Oktober 2015) geltend gemacht habe, weshalb sie gar nicht

legitimiert gewesen wäre, die Verfügung vom 6. Juli 2011 hinsichtlich des

Rückforderungsvorbehalts anzufechten: Ein aktuelles und praktisches Interesse

der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des Rückforderungsvorbehalts hätte nur

schon darin gelegen, dass sie in Gutheissung eines dagegen gerichteten

Rechtsmittels von ihrer Rückerstattungspflicht befreit oder diese reduziert

worden wäre, was wiederum dazu geführt hätte, dass sie keine oder weniger weit gehende

Vorkehren mit Blick auf eine allfällige Rückzahlung der gewährten

Weiterbildungsbeiträge hätte treffen müssen. Dass die Rückerstattungspflicht

vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wurde, führt sodann nicht dazu,

dass die Beschwerdeführerin durch die angeordnete Massnahme nicht beschwert

gewesen wäre bzw. mit deren Anfechtung hätte zuwarten dürfen, bis sich die

Bedingung realisiere. Schliesslich begründet der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin im Juli 2011 vor dem Beginn der Ausbildung zur

Steuerexpertin stand und sich hierfür die Unterstützung ihres Arbeitgebers

wünschte oder darauf angewiesen sein mochte, nicht dazu, dass es ihr nicht

zumutbar gewesen wäre, die Verfügung vom 6. Juli 2011 fristgerecht

anzufechten.

2.7

Nach dem

Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als verspätet. Wie sich

im Folgenden zeigen wird, sind sie überdies unbegründet:

3.

3.1

Die

Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert. Danach sind

die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche

wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein

sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches

nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136 II 120

E. 3.3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 572, 587; Georg Müller,

Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, Basel etc. 1995, Rz. 38).

3.2

Bei der

von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildung zur diplomierten

Steuerexpertin handelt es sich unbestritten um einen viel anspruchsvolleren und

aufwendigeren Lehrgang als die vergleichsweise herangezogenen Ausbildungskurse

der Schweizerischen Steuerkonferenz. Der erfolgreiche Abschluss jener

eidgenössisch anerkannten Fachausbildung indiziert vertiefte Kenntnisse sowohl

auf dem Gebiet des Steuerrechts als auch in verwandten Bereichen (vgl.

Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für

Steuerexpertinnen und Steuerexperten vom 20. Juni 2011, abrufbar unter www.expertsuisse.ch

> Bildungsangebote > dipl. Steuerexperte > Eidgenössische Prüfungen

> Reglemente [besucht am 6. März 2017]). Entsprechend führt der Erwerb

des Diploms einer diplomierten Steuerexpertin bzw. eines diplomierten

Steuerexperten zu einer ungleich stärkeren Verbesserung der beruflichen

Entwicklungsmöglichkeiten als das Absolvieren der SSK-Lehrgänge; diplomierte

Steuerexpertinnen und -experten haben bekanntermassen namentlich auch auf dem

privaten Arbeitsmarkt sehr gute berufliche Aussichten. Demgegenüber vermitteln

die SSK-Lehrgänge grundsätzlich das für die Steuerveranlagung erforderliche

Wissen, weshalb sie den Absolventinnen und Absolventen keine mit dem Diplom des

bzw. der diplomierten Steuerexperten bzw. Steuerexpertin gleichzusetzende

Zusatzqualifikation vermitteln. Die Lehrgänge sind mithin weder objektiv

vergleichbar noch ist dies der damit verbundene arbeitsplatzunabhängige Nutzen

für die Absolventinnen und Absolventen. Der Beschwerdegegner durfte daher

hinsichtlich dieser beiden Weiterbildungen unterschiedliche Ausbildungsbeiträge

gewähren; angesichts des ungleich grösseren privaten Nutzens für Absolventinnen

und Absolventen des Lehrgangs zum diplomierten Steuerexperten bzw. zur

diplomierten Steuerexpertin erweist es sich als sachgerecht, dass für diese

Weiterbildung im Vergleich zu den SSK-Lehrgängen weniger weit gehende

Ausbildungsbeiträge gewährt bzw. diese an die Bedingung geknüpft werden, dass

das Arbeitsverhältnis nicht innert bestimmter Frist aus bei der arbeitnehmenden

Person liegenden Gründen aufgelöst werde.

3.3

Dass das

kantonale Personalrecht bzw. §§ 85 ff. der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) für die Gewährung

besoldeten Urlaubs aus verschiedenen Gründen wie bestimmten familiären

Ereignissen, Militärdienst oder Zivilschutz indes keinen

Rückforderungsvorbehalt vorsieht bzw. vorsehen, führt entgegen der Beschwerde

nicht dazu, dass das Kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin hätte

bedingungslos besoldeten Urlaub für den Besuch ihrer Weiterbildung gewähren

müssen.

3.4

Fehlgeht

schliesslich der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, mit den gewährten

besoldeten Urlaubsstunden gehe mangels Reduktion der jährlich zu prüfenden

Steuererklärungen bzw. der "Sollproduktion" keine Leistung des

Beschwerdegegners einher, welche dieser zurückfordern könnte: Im Rahmen ihres

Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Arbeitsleistung,

nicht aber eines bestimmten Arbeitserfolgs verpflichtet. Die

Sollvorgaben bezüglich (mindestens) zu bearbeitender Steuererklärungen

umschreiben daher nicht die – durch Lohn abzugeltende – Arbeitspflicht der

Beschwerdeführerin bzw. der Steuerkommissärinnen und -kommissäre, sondern legen

fest, welche Leistung in quantitativer Hinsicht für eine Beurteilung als (mindestens)

genügend erwartet wird. Mit Erreichen der quantitativen Mindestvorgaben werden

die Angestellten indes nicht davon befreit, ihrer Arbeitspflicht (weiterhin)

nachzukommen. Die Gewährung besoldeten Urlaubs – mithin die Befreiung der

Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitspflicht unter Weiterausrichtung des Lohns –

geht daher mit einer Leistung des Beschwerdegegners einher, für welche im

Umfang der entstandenen Lohnkosten ein Rückforderungsvorbehalt grundsätzlich angebracht

werden darf (vgl. § 94 Abs. 3 VVO).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist der

unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an…