VB.2016.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00680
19. Januar 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18660)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00680
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Kappel am Albis, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Kappel am Albis
schrieb im Zusammenhang mit der Erneuerung des Schulhauses Tömlimatt die
Vergabe der Generalunternehmerleistungen (BKP 1/2/4) im offenen
Submissionsverfahren aus. Innert Frist gingen vier Pauschalangebote mit Preisen
zwischen Fr. 4'590'000.- (Angebot der C AG) und Fr. 5'778'000.-
ein; die A AG offerierte für Fr. 5'275'800.-. Am 17. Oktober 2016
vergab die Gemeinde Kappel am Albis die ausgeschriebenen Leistungen zum Preis
von Fr. 4'590'000.- an die C AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 31. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Submissionsverfahren zur
korrekten Durchführung an die Gemeinde Kappel am
Albis zurückzuweisen, eventuell den Zuschlag an sie zu erteilen. Sodann
ersuchte sie um eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte
sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2016 wurde der
Gemeinde Kappel am Albis, bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen. Am 24. November 2016 reichte die Gemeinde
Kappel am Albis Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, die eingereichten Akten vertraulich zu behandeln,
die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren sowie einer Parteientschädigung. Gleichentags nahm die Mitbeteiligte Stellung und
beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 wurde
der Gemeinde Kappel am Albis weiterhin, bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt,
den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde der A
AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Am 19. Dezember 2016 beantragte die A AG, ihr volle Einsicht in die Offerte der Mitbeteiligten
zu gewähren, insbesondere betreffend Referenzobjekte und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde aufrechtzuerhalten. Dieses Begehren wurde am 21. Dezember
2016.
teilweise gutgeheissen. Die Replik der A AG erging am 30. Dezember
2016.
unter Festhalten an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob
eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14, E. 4.9).
2.2
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin,
welche die ausgeschriebenen Leistungen um gut 10 % teurer offeriert hatte,
erzielte mit ihrem Angebot im mit 65 % gewichteten Preiskriterium 15,5 Punkte
weniger als die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin. Ihr Angebot, lag damit in
der (unbestrittenen) Bewertung – auch wenn es in den übrigen Zuschlagskriterien
insgesamt dieselbe Punktzahl erzielte – wesentlich hinter demjenigen der
Mitbeteiligten zurück. In ihrer Beschwerde bringt sie allerdings vor, letztere sei wegen fehlender Eignung nachträglich vom
Verfahren auszuschliessen. Die Mitbeteiligte würde erstens den
verlangten Umsatz von mindestens CHF 10 Mio./p.a. nicht erreichen,
zweitens die Referenzen der Mitbeteiligten der Anforderungen nicht genügen und
drittens diese nicht über eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung im
erforderlichen Umfang verfügen. Würde sie mit ihren
Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags.
Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ
2000.
Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss
§ 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere
die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Das Vorliegen der
geforderten Eignung und Nachweise führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss
vom Verfahren (§ 4a Abs. 1 lit. a und c IVöB). Bei der
Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien steht der
Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht
nicht eingreift. Dies
gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als
mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (Art. 16
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr,
29.
Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Die Erfahrung der Firma in der
Ausführung von vergleichbaren Vorhaben (Art, Grösse, Komplexität, etc.) war
gemäss Ausschreibung mittels Angabe von einerseits "min. 3 Referenzen
zur Firma für vergleichbare Projekte (Umbau ≥ CHF 5 Mio.)
in den letzten 10 Jahren" nachzuweisen.
Die Mitbeteiligte hat ihrer Offerte eine Referenzliste
beigelegt, in welcher sie drei Referenzprojekte nannte, die sie innerhalb der
letzten zehn Jahre durchgeführt hatte. Auf die Angaben
in der Offerte durfte sich die Vergabebehörde bei der
Beurteilung im Rahmen ihres Ermessens verlassen, da die Mitbeteiligte –
wie alle Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet ist (§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB; VGr, 28. Juni
2016, VB.2016.000164, E. 3.3, mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin
keine Zweifel daran hegte, dass es sich bei den genannten Referenzprojekten um
Umbauten gehandelt hat, welche durch die Mitbeteiligte als Generalunternehmerin
umgesetzt worden sind, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten. Die
aufgeführten Projekte boten keinerlei Anlass für gegenteilige Annahmen. Auch
wenn die diesbezüglichen Angaben im Angebot der Beschwerdeführerin wesentlich
umfangreicher ausfielen, lassen die als jeweilige Auftraggeber genannten
Unternehmen den Schluss zu, dass es sich bei allen um Bauherren handelte, deren
Umbauprojekte die Mitbeteiligte umgesetzt hat. Wesentlich ist, dass die
Vergabebehörde daraus schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die
erforderlichen Leistungen zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Sie hatte
weder die Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich
bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen (VGr, 28. Juni
2016, VB.2016.000164, E. 3.3, mit Hinweisen). Im Übrigen durfte sie nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren
Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen (VGr, 10. Dezember
2015, VB.2015.00513, E. 5.2 mit Hinweisen). Indem die Vergabebehörde die
drei Referenzarbeiten als mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar
erachtete und als Nachweis der Erfahrung genügen liess, hat die Vergabebehörde
den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.3
Als Nachweis der Leistungsfähigkeit
der Firma zur sach- und zeitgerechten Ausführung von Vorhaben ähnlicher Art
verlangte die Vergabebehörde unter anderem die Erzielung eines Umsatzes von
"min. CHF 10 Mio./pa". Zu diesem Punkt führte die
Mitbeteiligte in ihrer Offerte aus, sie sei ein Kleinunternehmen, welches einen
jährlichen Umsatz von ca. CHF 10 Mio. erwirtschafte.
Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin
zu Recht auch hier auf die Angaben in der Offerte
(VGr, 28. Juni 2016, VB.2016.000164, E. 3.4, auch zum Folgenden).
Solange wie vorliegend keine Anhaltspunkte für
gegenteilige Annahmen bestehen, war sie nicht verpflichtet, die Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen. Eine Berechnung anhand der Stellenzahl und
gestützt auf die Kennzahlen für Bauingenieure des Schweizerischen Ingenieur-
und Architektenvereins (SIA), wie sie die Beschwerdeführerin vornahm, wäre verfehlt.
Bei der Mitbeteiligten handelt es sich nicht um Bauingenieure, sondern um ein Unternehmen
für Architektur und Baumanagement. Da Generalunternehmerleistungen im Übrigen
regelmässig mittels Beizug von Subunternehmen erbracht werden, ist ein reines
Abschätzen des Jahresumsatzes auch kaum möglich. Ferner
lag es im Ermessen der Vergabebehörde, einen Jahresumsatz von
"ca. CHF 10 Mio." zur Erfüllung des Erfordernisses
genügen zu lassen. Ausschlaggebend ist, dass sie gestützt auf die Angaben
beurteilen konnte, ob die Anbieterin über die Ressourcen zur Realisierung des
Projekts verfügt, was vorliegend der Fall ist. Insgesamt durfte die
Vergabebehörde davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit
der Firma zur sach- und zeitgerechten Ausführung gegeben ist und – wie bereits erwähnt – ihre Erfahrung aus früheren
Projekten mit der Mitbeteiligten bei der Beurteilung mit einfliessen lassen.
Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
3.4
Schliesslich
war die finanzielle Eignung unter anderem durch den Nachweis einer Berufs- und
Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Dabei wurde für die Betriebshaftpflichtversicherung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Deckung von mindestens
CHF 20 Mio. verlangt sowie für Schäden an Bauten eine solche von
mind. CHF 5 Mio.
Aus der im Anhang der Offerte befindlichen
Versicherungsbestätigung geht hervor, dass die Mitbeteiligte für Sach- und
Personenschäden über eine Versicherung mit einem Deckungsumfang von
CHF 20 Mio. pro Schadenereignis und Versicherungsjahr verfügt, welche
für Schäden an Bauten auf CHF 5 Mio. beschränkt ist. Damit hat sie
die Vorgaben erfüllt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus
der knappen Bezeichnung des versicherten Risikos als "Architektur &
Bauleitungen" in der Versicherungsbestätigung nicht abgeleitet werden,
dass damit nicht die gesamte Tätigkeit der Mitbeteiligten als
Generalunternehmerin abgedeckt sein sollte. Der Abschluss einer die Tätigkeit
eines Unternehmens bloss teilweise umfassenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
wäre lebensfremd. Gegen eine solche Annahme spricht auch die Höhe der
Deckungssumme von CHF 20 Mio. Die Beschwerdegegnerin durfte daher
davon ausgehen, dass die Versicherung die relevanten Arbeiten umfasst.
Indessen wird für Vermögensschäden die Deckung ebenfalls
auf CHF 5 Mio. beschränkt, womit die verlangte Höhe von
CHF 20 Mio. nicht erreicht ist. Die Nichterfüllung eines
Eignungskriteriums führt grundsätzlich zum Ausschluss vom Verfahren, ausser
wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre
(BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3). Wie jedes staatliche
Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige
Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00587, E. 4.3.1; 21. Mai 2008, VB.2007.00540, E. 3.8;
Galli et al., Rz. 444 f.).
Der genannte Mangel ist nicht derart, dass er unabhängig
von weiteren Umständen zum Ausschluss führen müsste. Es ist nicht ersichtlich,
dass bei einer Schulhauserneuerung für Vermögensschäden, wobei im Wesentlichen
an Betriebsausfälle zu denken ist, eine Versicherungsdeckung von über
CHF 5 Mio. erforderlich sein sollte (vgl. VGr, 4. August 2016,
VB.2016.00180, E. 3.1). Jedenfalls besteht kein begründeter Anlass für
Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten. Mit Bezug auf die in
Betracht fallenden Interessen ist abgesehen davon zu beachten, dass die
Submissionsbestimmungen der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel
dienen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB). Unter diesem Aspekt
fällt ins Gewicht, dass die Mitbeteiligte ein um rund 10 % günstigeres
Angebot unterbreitet hat. Unter den vorliegenden Umständen wäre das öffentliche
Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel höher zu
gewichten als das Interesse an einer rigiden Handhabung der Ausschlussregeln.
Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Zuschlag an die Mitbeteiligte
nicht als rechtswidrig.
3.5
Insgesamt
ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde die Referenzen der Mitbeteiligten
sowie deren Jahresumsatz und Versicherungsdeckung als ausreichend und damit für
die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geeignet taxiert hat. Die Vergabebehörde
durfte davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte in der Lage ist, den Vertrag zu
erfüllen. Daraus ergibt sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht
nicht als ungeeignet aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen
ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Der
Mitbeteiligten ist angesichts des geringen Aufwands ebenfalls keine
Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Der Auftragswert erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Bauaufträge nicht
(Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil
steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 15'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …