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Entscheid

VB.2016.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00681

9. November 2016Deutsch5 min

(URT.2016.18483)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1954) wurde

mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (JUV) vom 3. August 2000 zum

Vollzug der Verwahrung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B eingewiesen. Die

bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde letztmals mit Verfügung des JUV

vom 26. August 2015 abgelehnt.

Am 23. Juli 2016 stellte A ein Gesuch um bedingte

Entlassung und beantragte eventualiter die Versetzung in den offenen

Massnahmenvollzug sowie die Einholung eines neuen Gutachtens.

Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies das JUV die

Gesuche von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um Versetzung in eine

offene Vollzugseinrichtung sowie um Einholung eines neuen Gutachtens ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. November 2016 an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die

vorliegende Rechtssache sei gestützt auf das Urteil des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde

Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) direkt an das

Verwaltungsgericht zu überweisen (Antrag 1).

Zeitgleich reichte er seine Rekursschrift mit einem

Begleitschreiben und Beilagen beim Verwaltungsgericht ein (eingegangen am 3. November

2016), mit dem Verweis auf Antrag 1 des Rekurses vom 2. November 2016

sowie auf die im Rekurs dazu enthaltene Begründung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Gemäss

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt der

vorliegende Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe vom 2. November 2016 die Auffassung,

dass nach Kenntnisnahme des Urteils des EGMR vom 10. Mai 2016 (Beschwerde

Nr. 52089/09) die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache beim Verwaltungsgericht

und nicht bei der Direktion der Justiz und des Innern liege. Gestützt auf das

Urteil des EGMR macht er geltend, Anspruch auf eine unabhängige, aber vor allem

richterliche Überprüfung der Haft innert angemessener Zeit zu haben.

2.2

Im

erwähnten Urteil beurteilte der EGMR die von einem Verwahrten bemängelte lange

Verfahrensdauer zwischen der Eingabe seines Haftentlassungsgesuchs und dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Kleine Kammer des EGMR entschied (rund

sechseinhalb Jahre nach Eingang der Beschwerde) einstimmig, dass eine

Verfahrensdauer von elf Monaten vom Haftentlassungsgesuch eines verwahrten

Strafgefangenen bis zum ersten richterlichen Entscheid mit der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; Art. 5 Abs. 4) nicht vereinbar sei.

Nachdem keine der Parteien eine Neubeurteilung durch die grosse Kammer verlangt

hat, ist das Urteil rechtskräftig.

2.3

Selbst

wenn dieses Urteil bedeuten würde, dass unter anderem der Kanton Zürich gezwungen

wäre, seinen Rechtsweg in der Angelegenheit des Strafvollzugs zu überdenken

bzw. zu ändern, dauert bis dahin die aktuelle Rechtslage fort. Ohne eine

Gesetzesänderung kann – trotz des Urteils des EGMR – keine Instanz übersprungen

werden. Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug besteht deshalb nach wie

vor zunächst nur die Möglichkeit, innert 30 Tagen Rekurs an die Direktion der

Justiz und des Innern zu erheben, bevor deren Entscheid mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (§ 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

[StJVG] in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 und § 41 Abs. 1 VRG).

Eine Sistierung des Verfahrens drängt sich unter diesen

Umständen ebenfalls nicht auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer überdies

unbenommen, unter Einhaltung des Instanzenzugs gegen einen von der Direktion

der Justiz und des Innern gefällten Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zu erheben.

2.4

Demzufolge

ist für die Behandlung des Rekurses vom 2. November 2016 gegen die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 die Direktion der Justiz und

des Innern zuständig. Entsprechend wäre eine Überweisung an das

Verwaltungsgericht nicht angezeigt. Mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Es rechtfertigt sich, die Kosten für das vorliegenden

Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Es wäre

ohnehin fraglich, ob dieses auch als für das vorliegende Verfahren gestellt zu

gelten hätte oder sich nur auf das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz

und des Innern bezieht. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …