VB.2016.00681
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00681
9. November 2016Deutsch5 min
(URT.2016.18483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00681
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1954) wurde
mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (JUV) vom 3. August 2000 zum
Vollzug der Verwahrung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B eingewiesen. Die
bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde letztmals mit Verfügung des JUV
vom 26. August 2015 abgelehnt.
Am 23. Juli 2016 stellte A ein Gesuch um bedingte
Entlassung und beantragte eventualiter die Versetzung in den offenen
Massnahmenvollzug sowie die Einholung eines neuen Gutachtens.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies das JUV die
Gesuche von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um Versetzung in eine
offene Vollzugseinrichtung sowie um Einholung eines neuen Gutachtens ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. November 2016 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die
vorliegende Rechtssache sei gestützt auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde
Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) direkt an das
Verwaltungsgericht zu überweisen (Antrag 1).
Zeitgleich reichte er seine Rekursschrift mit einem
Begleitschreiben und Beilagen beim Verwaltungsgericht ein (eingegangen am 3. November
2016), mit dem Verweis auf Antrag 1 des Rekurses vom 2. November 2016
sowie auf die im Rekurs dazu enthaltene Begründung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Gemäss
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt der
vorliegende Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe vom 2. November 2016 die Auffassung,
dass nach Kenntnisnahme des Urteils des EGMR vom 10. Mai 2016 (Beschwerde
Nr. 52089/09) die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache beim Verwaltungsgericht
und nicht bei der Direktion der Justiz und des Innern liege. Gestützt auf das
Urteil des EGMR macht er geltend, Anspruch auf eine unabhängige, aber vor allem
richterliche Überprüfung der Haft innert angemessener Zeit zu haben.
2.2
Im
erwähnten Urteil beurteilte der EGMR die von einem Verwahrten bemängelte lange
Verfahrensdauer zwischen der Eingabe seines Haftentlassungsgesuchs und dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Kleine Kammer des EGMR entschied (rund
sechseinhalb Jahre nach Eingang der Beschwerde) einstimmig, dass eine
Verfahrensdauer von elf Monaten vom Haftentlassungsgesuch eines verwahrten
Strafgefangenen bis zum ersten richterlichen Entscheid mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; Art. 5 Abs. 4) nicht vereinbar sei.
Nachdem keine der Parteien eine Neubeurteilung durch die grosse Kammer verlangt
hat, ist das Urteil rechtskräftig.
2.3
Selbst
wenn dieses Urteil bedeuten würde, dass unter anderem der Kanton Zürich gezwungen
wäre, seinen Rechtsweg in der Angelegenheit des Strafvollzugs zu überdenken
bzw. zu ändern, dauert bis dahin die aktuelle Rechtslage fort. Ohne eine
Gesetzesänderung kann – trotz des Urteils des EGMR – keine Instanz übersprungen
werden. Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug besteht deshalb nach wie
vor zunächst nur die Möglichkeit, innert 30 Tagen Rekurs an die Direktion der
Justiz und des Innern zu erheben, bevor deren Entscheid mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (§ 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
[StJVG] in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 und § 41 Abs. 1 VRG).
Eine Sistierung des Verfahrens drängt sich unter diesen
Umständen ebenfalls nicht auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer überdies
unbenommen, unter Einhaltung des Instanzenzugs gegen einen von der Direktion
der Justiz und des Innern gefällten Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zu erheben.
2.4
Demzufolge
ist für die Behandlung des Rekurses vom 2. November 2016 gegen die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 die Direktion der Justiz und
des Innern zuständig. Entsprechend wäre eine Überweisung an das
Verwaltungsgericht nicht angezeigt. Mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Es rechtfertigt sich, die Kosten für das vorliegenden
Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Es wäre
ohnehin fraglich, ob dieses auch als für das vorliegende Verfahren gestellt zu
gelten hätte oder sich nur auf das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz
und des Innern bezieht. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …