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Entscheid

VB.2016.00683

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00683

21. September 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19242)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit dem 1. Oktober 2011 Sozialhilfe, da die

IV-Leistungen per 30. September 2011 eingestellt wurden. Seither ist sie

gemäss Zeugnis ihres Hausarztes zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 31. August 2015 forderte die Sozialbehörde C A

auf, sich betreffend ihre Arbeitsfähigkeit von Dr. D psychiatrisch

begutachten zu lassen (Disp.-Ziff. 1). Dafür habe A ihren Hausarzt von

seiner Schweigepflicht gegenüber Dr. D zu entbinden (Disp.-Ziff. 2).

Die Sozialbehörde C wies A darauf hin, dass ihr im Fall der Verletzung ihrer

Mitwirkungspflicht Leistungskürzungen oder -einstellungen drohen würden (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Am 7. Oktober 2015 erhob A Rekurs beim Bezirksrat I,

welcher diesen am 26. September 2016 abwies (Disp.-Ziff. 1) und keine

Kosten erhob (Disp.-Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde

ihr bewilligt.

III.

Am 31. Oktober 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es

seien Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats I vom 26. September

2016.

und Disp.-Ziff. 1 und 3 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 31. Mai

2016.

(recte: 31. August 2015) aufzuheben. Eventualiter sei das

Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des (erneuten) IV-Verfahrens zu

sistieren. Im Fall des Eintretens der IV-Stelle auf die Neuanmeldung sei das

Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung

und Vertretung zu bewilligen.

Am 21. November 2016 reichte der Bezirksrat I die

Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde, reichte am 7. Dezember 2016 ihre

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten von A. Am 9. Januar 2017 replizierte A

und hielt an ihren Anträgen fest. Am 17. März 2017 verzichtete die Gemeinde C

auf eine Duplik. Am 4. Mai 2017 reichte A den Nichteintretensentscheid der

Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 17. März 2017 ein, welchen sie

eigenen Angaben zufolge an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen hat.

Die Gemeinde C liess sich nicht mehr vernehmen. Am 31. August 2017

reichte die Rechtsvertreterin von A auf Verlangen des Gerichts ihre Honorarnote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Auflagen

und Weisungen nach § 21 SHG gelten als anfechtbare Zwischenentscheide,

soweit diese zusammen mit der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit

des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin eingreifen (Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und damit einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

bewirken. Die vorliegend verfügte Anweisung, sich psychiatrisch begutachten zu

lassen, tangiert die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin und ist daher

selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und

4.3

; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2 mit Hinweisen).

1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin dem Sozialamt C Untätigkeit betreffend

Eingliederungsmassnahmen und persönliche Hilfe unterstellt und somit diese

nicht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme betrifft, sind diese

Vorwürfe aufsichtsrechtlicher Natur, wofür das Verwaltungsgericht nicht

zuständig ist. Insofern ist auf diese Ausführungen daher nicht einzugehen.

Wobei anzumerken bleibt, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht

stattfinden können, während die Beschwerdeführerin pauschal zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben ist.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Beansprucht

eine Rentenabklärung der Invalidenversicherung einige Zeit, so hat die

Sozialhilfe einen dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29. März

2005, VB.2004.00534, E. 3.2.2; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe,

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kap. f.2–1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 418; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71 f.). Während

dieser Zeit beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs

auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln. Die

Sozialbehörde hat deshalb trotz Rentenanmeldung die Anspruchsvoraussetzungen

der Bedürftigkeit – wie sie nachfolgend dargestellt werden – zu prüfen. Dies

gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – unsicher ist, ob überhaupt eine

Berentung erfolgen wird. Für eine Verfahrenssistierung besteht damit kein Grund.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der

Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die

Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher

Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen Dritter

nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob

Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen

Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe

in Notlagen ist somit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, indem im Gesetz klargestellt

ist, dass die in Not geratene Person nur Anspruch auf entsprechende Leistungen

des Staates hat, wenn sie sich ausserstande sieht – d. h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder

faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen.

2.2

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.

die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der

hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen umfassend abzuklären. Die Fürsorgebehörde kann sich dabei auch

auf Erhebungen anderer Stellen stützen, wie z. B. der Sozialversicherungen (§ 27

Abs. 2 SHV). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts

eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331,

E. 7.3). Es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass

Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet

wird. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen kommt denn auch in der Öffentlichkeit eine grosse

Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in

den Staat (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1).

2.3

Es besteht

aufgrund des Subsidiaritätsprinzips eine Pflicht der Behörde, abzuklären,

welche Arbeit zumutbar ist. Denn wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur

mit Kürzungen zu rechnen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SHG),

sondern mangels Bedürftigkeit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 139 I

218, E. 3.5). Da also geklärt werden muss, welche berufliche Tätigkeit

zumutbar ist, kann von einem Sozialhilfeempfänger erwartet werden, dass er über

seine gesundheitliche Situation Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea

Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der

Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 410; Wolffers, S. 106).

2.4

Die

Behörde hat gemäss § 23 lit. b SHV ausdrücklich die Möglichkeit, die wirtschaftliche

Hilfe mit der Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder

Behandlung zu verbinden (vgl. für Beispiele: VGr, 20. März 2003,

VB.2003.00048, E. 4; VGr, 9. September 2004, VB.2004.00278, E. 2;

VGr, 28. August 2015, VB.2015.00345, E. 5). Diese Einschränkungen der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Schutzes der

Privatsphäre (Art. 13 BV) sind zulässig, soweit sie mit Blick auf die

Zielsetzung der Anspruchsabklärung, der Subsidiarität, der sozialen und

beruflichen Integration und der Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung

geeignet, notwendig und zumutbar sind (Wizent, S. 527 f.;

Ursprung/Riedi Hunold, S. 415 f.; vgl. BGr, 11. Mai 2000,

2P.12/2000, E. 4b). Die Tauglichkeit der Weisung ist im konkreten Einzelfall

zu prüfen. Sie muss in einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit oder

deren Ursachen stehen und geeignet sein, die konkrete Situation im Hinblick auf

eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bewirken (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen,

Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe,

S. 183 f., in: Christoph Häberli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die sozialhilfebeziehende Person arbeitsfähig

ist (vgl. BGE 132 V 93, E. 4). Wenn die Fürsorgebehörde vorliegende

Arztzeugnisse nicht genügen lassen möchte, hat sie diesbezüglich weitere

Untersuchungen zu veranlassen bzw. der Hilfesuchenden konkrete Auflagen zu

machen, zum Beispiel, den Bezirksarzt oder einen anderen vertrauenswürdigen

Arzt zwecks Einholung einer weiteren Meinung aufzusuchen (VGr, 23. Juni

2011, VB.2011.00223, E. 5.2). Allerdings braucht es für eine nochmalige

Untersuchung triftige Gründe (Wolffers, S. 106 f.).

3.

3.1

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör ist verfassungsmässiger Natur (Art. 29 Abs. 2

BV). Der Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Äusserung und

Anhörung vor Erlass der Verfügung (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hsrg.],

Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 8 N. 30). Wie die Rekursinstanz

zu Recht festgestellt hat, hat die Sozialbehörde das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt, weil sie ihr nicht Gelegenheit geboten hat, sich

vorgängig zur umstrittenen Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung zu

äussern.

3.2

Zu prüfen

bleibt, ob diese Gehörsverletzung im Rekursverfahren – entsprechend der

Auffassung der Vorinstanz – geheilt worden ist. Wird der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich

unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127

V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d; BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai

2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im

Rechtsmittelverfahren möglich (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November

2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg

Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"

von Verfahrensgrund­rechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein

Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,

S. 169 ff., 188 ff.). Eine Heilung des Mangels setzt voraus,

dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung

schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Parteien an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE

132.

V 387 E. 5.1).

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, würde eine Rückweisung

nur einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Zudem konnte sich die

Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat ausführlich zur umstrittenen Anordnung

äussern, sodass nicht zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat eine Heilung

annahm.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, sich

vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Jedoch macht sie geltend, es sei kein

psychiatrisches Gutachten zu erstellen, sondern ein polydisziplinäres, wofür

der Psychiater Dr. D nicht geeignet sei. Ihre psychischen Beschwerden

seien somatisch bedingt, nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin vermutet

sodann, man wolle sie in die Invalidenversicherung abschieben.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie sich zur vorliegend im Streit liegenden

Anordnung entschlossen habe, nachdem der Beschwerdeführerin von der IV keine

körperlichen und physischen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit attestiert

worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch von ihrem Hausarzt gleichwohl seit

der Rentenaufhebung ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

werde. Sie brauche vertrauensärztliche Unterstützung, um die

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin einschätzen zu können. Es sei ihr

ohne Sachverständigenbeizug nicht möglich, über die Zumutbarkeit von

Arbeitstätigkeiten zu entscheiden.

4.3

Bei den

Akten befinden sich neben dem IV-Gutachten, welches der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

des Hausarztes auch diverse weitere Arzt- und Therapieberichte, welche nur von

einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dass die IV die Beschwerden

der Beschwerdeführerin nicht (mehr) als invalidisierend anerkennt, ihre Rente

deshalb aufgehoben hat und auf ein neues Gesuch nicht eingetreten ist, mag für

die Beschwerdeführerin nachvollziehbar schwierig sein. Dennoch oder gerade

deswegen ist es die Aufgabe der Sozialbehörde – wie oben dargelegt –

abzuklären, inwiefern die Beschwerdeführerin trotz ihrer ärztlich anerkannten

Leiden zu ihrem Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit beitragen kann. Dabei dürfen

die Sozialhilfeorgane mit anderen Leistungserbringern (Arbeitslosen- und

Invalidenversicherung, Berufsberatung, private Organisationen)

zusammenarbeiten, um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle

Unabhängigkeit zu fördern (§ 3c Abs. 1 SHG). Das

Subsidiaritätsprinzip im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG gebietet es, auch

Abklärungen betreffend eine IV-Anmeldung vorzunehmen. Sodann ist es vorliegend

sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, einen Vertrauensarzt beizuziehen, da der

Sozialbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um selber anhand der ausführlichen

und zahlreichen, sich zum Teil auch widersprechenden Arztberichte entscheiden

zu können, ob und welche Arbeit der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Es fragt

sich jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund einer psychiatrischen

Begutachtung Klarheit darüber zu gewinnen ist, ob und inwieweit ihr ein

Wiedereinstieg in das Arbeitsleben aus medizinischer Sicht überhaupt möglich

bzw. welche Arbeit ihr zumutbar sei. Es liegt ein komplexes und diffuses

Krankheitsbild mit einer langen Krankengeschichte vor, wobei sich aus den Akten

(inklusive des IV-Gutachtens) auch Hinweise auf eine mögliche psychiatrische

Erkrankung ergeben. Gemeinsam ist allen medizinischen Berichten, mit Ausnahme

des IV-Gutachtens, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom und

chronische Schmerzen vorhanden sind. Zwar scheint eine psychiatrische

Begleitung einer Schmerzpatientin grundsätzlich einleuchtend. Der Psychiater Dr. D

behandelt sodann gemäss seiner Homepage speziell auch Patienten mit

Schmerzerkrankungen, sodass eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an ihn nicht

von vorneherein als unzweckmässig einzustufen ist. Eine psychiatrische

Begutachtung und allenfalls Behandlung der Beschwerdeführerin drängte sich tatsächlich

auf. So erwähnte Dr. E in seinen Arztberichten der Klinik F vom 26. Mai

2016.

und vom 28. Juni 2016, es müsste aus psychiatrischer Sicht beurteilt

werden, ob neben der im Vordergrund stehenden Problematik einer ungünstigen Arbeitsmarktsituation

auch eine krankheitsrelevante Einschränkung aus psychischen Gründen vorliege.

Nach seiner Einschätzung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ernstzunehmendes

psychisches Leiden von Krankheitswert, welches eine Leistungsminderung

bewirkte, die unabhängig von weiteren, nicht rentenrelevanten Faktoren bestehe.

Im Austrittsbericht der Klinik G vom 22. August 2013 war schon festgehalten

worden, dass die Beschwerdeführerin Wut und Unverständnis dafür in sich trage,

dass ihre Eltern nach dem erlittenen Unfall, als die Beschwerdeführerin 1978

von einem Auto angefahren worden war, keine Anzeige wegen Körperverletzung

gemacht hätten. Sie wurde in dieser Institution unter anderem als tief

gekränkte Frau erlebt, die infolge eines Unfalls vor vielen Jahren ein Schmerzsyndrom

entwickelt habe und noch immer Wut über die mangelnde Aufklärung des Unfalls in

sich trage. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ihre psychischen

Beschwerden seien somatisch bedingt, nicht umgekehrt (vorn E. 4.1), lässt

sich das in dieser absoluten Form möglicherweise nicht aufrechterhalten.

Das Einholen eines Gutachtens als behördliche Massnahme

muss jedoch auch zielführend mit Blick auf die berufliche Eingliederung der

Beschwerdeführerin sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, insbesondere

unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36

Abs. 3 BV, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im

öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich

ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist (BGE 136 I

87.

E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Eine

Schmerzerkrankung mit einer – wie vorliegend – langen somatischen Vorgeschichte

kann jedoch nicht von einem Fachbereichsspezialisten allein sinnvoll behandelt

werden. Geeignet, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu

nehmen bzw. zur Abklärung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

der Beschwerdeführerin eine Erwerbsarbeit zumutbar ist, ist vielmehr ein

interdisziplinäres Team eines Schmerzzentrums, wie beispielsweise des

Schmerzzentrums des Spitals H. Es fehlt bei der vorliegend umstrittenen

Zuweisung (nur) an Dr. D an einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation. Nach

Vorliegen des Berichts von Dr. D, welcher nur die psychiatrische

Sichtweise darstellen kann, ist fraglich, ob das Sozialamt angesichts der

zahlreichen sich bei den Akten befindenden Arztberichte, welche sich mit den

somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin befassen, in der Lage sein würde,

zu entscheiden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin körperlich zumutbar

sind. Es drängt sich im vorliegenden Fall deshalb auf, dass die

Beschwerdeführerin von einem Spezialistenteam eines Schmerzzentrums, welchem

auch Psychiater angehören, begutachtet wird, um eine vertrauensärztliche

Gesamtsicht zu erhalten und zielführende Behandlungsmöglichkeiten mit Bezug auf

ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Fragestellung an das auf Schmerzpatienten

spezialisierte Fachteam hat sich dabei auf die Arbeits- und

Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beschränken. Es geht dabei um

die Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des aktuellen Anspruchs auf Sozialhilfe

sowie die Betreuung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit und nicht in erster Linie um eine neue IV-Anmeldung.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Angelegenheit ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur allfälligen

Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zu neuer Entscheidung im Sinn

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist das

rechtliche Gehör zur Person des Gutachters und zur Fragestellung an den

Gutachter zu gewähren sowie Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zum

erstellten Gutachten zu geben.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Desgleichen hat diese für beide Rechtsmittelverfahren antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich Mehrwertsteuer) je Fr. 1'000.-

für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, welche – wie sich

gleich zeigt – an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

anzurechnen sind. Nachdem die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin von der Rekursinstanz bereits

entschädigt wurde, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die der Vertreterin

der Beschwerdeführerin eigentlich geschuldete Parteientschädigung für das

Rekursverfahren dem Bezirksrat zu leisten.

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, ihr

Begehren kann angesichts ihres Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet

werden, und der Beizug einer Rechtsvertreterin war vorliegend gerechtfertigt.

Folglich gilt es, das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen und

ihr in der Person ihrer Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine

Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3

Die

Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 31. August 2017 ihre Kostennote eingereicht, in

der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand

von total 7,93 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.50 ausweist. Die

geltend gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht und die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar, sodass der Kostennote entsprechend von einem

Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'813.10 auszugehen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin

ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'958.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die

der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren Entschädigung

als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzurechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August

2015.

sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats I vom 26. September

2016.

werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, welche indessen infolge Anrechnung

an die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin dem Bezirksrat I zu

überweisen ist, zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das

Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von RA B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 958.15

(inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an