VB.2016.00687
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00687
1. Februar 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00687
Beschluss
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 18. Januar 1999 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.
Am 28. Mai 1999 heiratete er die damals im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigte und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C
(geborene D). Aus der Ehe gingen die Töchter E, F und G hervor, welche heute
zehn, dreizehn und sechzehn Jahre alt sind und allesamt die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzen. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde A am 25. Februar
2000 eine Aufenthalts- und am 17. Dezember 2004 die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
A und seine Familie mussten jahrelang von der Sozialhilfe
unterstützt werden, wobei bis zum 16. Juni 2016 ein Betrag von Fr. 372'449.-
aufgelaufen ist. Sodann erwirkte A während seines hiesigen Aufenthalts folgende
strafrechtlichen Verurteilungen:
- Freiheitsstrafe
von zwei Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2005;
- Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und Busse von Fr. 700.- wegen
Sachbeschädigung und mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2008;
- Freiheitsstrafe
von 18 Monaten wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts gemäss
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (in der
damals in Kraft stehenden Fassung) gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des
Zürcher Obergerichts vom 10. März 2011;
- Freiheitsstrafe
von 47 Monaten wegen Raubes, mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs,
versuchter Nötigung sowie eines Betäubungsmitteldelikts im Sinn von Art. 19
Abs. 1 lit. d und g BetmG gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des
Zürcher Obergerichts vom 9. März 2015.
Nachdem A bereits wegen der ersten drei strafrechtlichen
Verurteilungen und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wiederholt ausländerrechtlich
verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 30. Juni 2016 dessen
Niederlassungsbewilligung, nachdem es von dessen erneuten Verurteilung erfahren
hat. Sodann ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und
dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Am 15. Juli 2016 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. Juni
2016.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2016 ab,
soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Hierbei entzog es dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde ebenfalls die
aufschiebende Wirkung und setze A eine Ausreisefrist bis zum 15. November
2016.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 7. November 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen und auf eine Wegweisung zu verzichten.
Eventualiter sei sein Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 49
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) durch Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung neu zu regeln. Sodann
wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten
Beschwerde ersucht und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum
entsprechenden Entscheid die Unterlassung sämtlicher Vollzugsvorkehrungen
beantragt. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Sodann stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember
2016.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erlaubte A, den
Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Während sich das Migrationsamt
nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich
ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt
werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist
nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen
insbesondere einer im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwältin bekannt sein.
2.2
Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ist abgesehen von wenigen, vor allem
durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, eine wörtliche Kopie der
Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion. So sind die Randziffern 6–21 beider
Eingaben praktisch gleich, wenngleich die Parteibezeichnungen angepasst und in
Rz. 11 der Beschwerdeschrift ein Satz ergänzt wurden. Ab Rz. 22 der
Beschwerdeschrift finden sich leichte Abweichungen, da darauf hingewiesen wird,
dass der mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer die ihm
in Aussicht gestellte Arbeitsstelle inzwischen angetreten hat. Ansonsten sind
die Eingaben aber auch in den nachfolgenden Abschnitten bis auf eine etwas
abweichende Nummerierung und ganz unwesentliche Abweichungen identisch.
2.3
Im
vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist.
Damit genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen
den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz
an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.
2.4
Da die
Beschwerde von einer im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwältin erstellt
wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen
und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.3).
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre,
sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen
Entscheid abzuändern:
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 VZAE ebenfalls
widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische
Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
Gemäss
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
3.3
Der
Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits
zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der Beschwerdeführer
den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe.
Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies
auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Hingegen kann der
jahrelange Sozialhilfebezug der Familie lediglich im Rahmen der abschliessenden
Interessensabwägung berücksichtigt werden und vermag für sich genommen einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr zu rechtfertigen, nachdem
sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits über 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.4
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
Hierbei ist insbesondere dem
Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und
Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, sofern sie zur
Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des
wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in
einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013,
E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse
abzustellen.
Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter
oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren
und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung
von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I
16.
E. 2.2.1 ff.; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.5
Die
Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt
zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist
hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Raub-, Drogen- und
Einbruchsdelikte nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten
gehören, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen
Einbruchs-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
30.
Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung
von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,
E. 5.2.3).
3.6
Generell
hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende
Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen.
Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom Delinquieren ab. Dass
sich der Beschwerdeführer seit 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen,
steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seither meist im
Strafvollzug oder in Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf-
oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck
eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist
und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA
ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein
gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
3.7
Auch mit
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich
die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden
Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über
konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und sich
seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration
insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark
getrübt. Auch in beruflicher Hinsicht hat er sich nur ungenügend auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, war er doch lange Zeit nur auf dem zweiten
Arbeitsmarkt tätig und musste mit seiner Familie massiv von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene
Teilzeitstelle als … im Betrieb seines Schwagers nichts zu ändern. Zudem ist er
verschuldet und hat allein gegenüber dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz
unbeglichene Forderungen in Höhe von über Fr. 100'000.-.
Hingegen ist der Beschwerdeführer seiner kosovarischen Heimat
nach wie vor verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland bis
zu seiner Inhaftierung auch regelmässig ferienhalber besucht und dort
Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Eine
Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm
aber grundsätzlich zuzumuten.
Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz
mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist,
vermögen auch seine privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse
nicht zu überwiegen. So ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers
zuzumuten, den Kontakt zu diesem durch Besuche und über die Distanz
aufrechtzuhalten, soweit sie diesem nicht in das gemeinsame Heimatland folgen
wollen. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden,
könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie
ersuchen. Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für die Kinder des
Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind keine besonderen
Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und erheblichen Delinquenz
des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist
das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder in der Schweiz nicht gefährdet,
zumal ihre ebenfalls eingebürgerte Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer
nicht in seine Heimat folgen zu wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014,
2C_858/2013, E. 3.4.2).
3.8
Zum vom
Beschwerdeführer angeführten Fall "Udeh" (EGMR, 16. April 2013,
12020/09) hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieser einen Einzelfall
betraf und nicht als Grundsatzentscheid geeignet erscheint, zumal der
Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer
Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl.
BGr, 30. August 2013,2C_365/2013, E. 2.4). Sodann hat der
Verfassungsgeber inzwischen mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative
und dem gestützt hierauf ergangenen Art. 121 BV klar eine härtere Gangart
bei den damit erfassten Deliktskategorien signalisiert. Weiter hat der im Fall
"Udeh" betroffene Ausländer zuvor noch nie eine längerfristige
Freiheitsstrafe erwirkt, weshalb seine Delinquenz insgesamt nicht mit der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers vergleichbar ist.
3.9
Sodann
liegt die vom Beschwerdeführer zuletzt erwirkte Strafe erheblich über der
Strafhöhe, welche auch bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen
verheirateten Delinquenten einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte
Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die
Strafe über der Dreijahresgrenze, bei welchem sich selbst bei längerer
Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das
öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf
den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder ledig noch kinderlos ist und
bereits seit vielen Jahren verheiratet und hier aufenthaltsberechtigt ist.
Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen
Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im
vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig
geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).
Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses
erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und
dessen Familienangehörigen verhältnismässig.
3.10
Das
überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder
einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
Art. 96 AuG entgegen. Aus demselben Grund fällt auch die eventualiter
beantragte Bewilligungserteilung im Rahmen einer erleichterten Wiederzulassung
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49
VZAE ausser Betracht. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts –
können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden,
wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der
Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf
vertrauen darf, dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die
Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3,
mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, aufzuerlegen
sind (ebenso VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 4 [zur
Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
4.2
Der geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz nach wie vor beträchtliche Kosten aus früheren Verfahren
schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu
verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt
sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen).
4.3
Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwältin B auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …