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Entscheid

VB.2016.00687

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00687

1. Februar 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18686)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 18. Januar 1999 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.

Am 28. Mai 1999 heiratete er die damals im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigte und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C

(geborene D). Aus der Ehe gingen die Töchter E, F und G hervor, welche heute

zehn, dreizehn und sechzehn Jahre alt sind und allesamt die Schweizer

Staatsbürgerschaft besitzen. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde A am 25. Februar

2000 eine Aufenthalts- und am 17. Dezember 2004 die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

A und seine Familie mussten jahrelang von der Sozialhilfe

unterstützt werden, wobei bis zum 16. Juni 2016 ein Betrag von Fr. 372'449.-

aufgelaufen ist. Sodann erwirkte A während seines hiesigen Aufenthalts folgende

strafrechtlichen Verurteilungen:

- Freiheitsstrafe

von zwei Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2005;

- Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und Busse von Fr. 700.- wegen

Sachbeschädigung und mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2008;

- Freiheitsstrafe

von 18 Monaten wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts gemäss

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2

lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (in der

damals in Kraft stehenden Fassung) gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des

Zürcher Obergerichts vom 10. März 2011;

- Freiheitsstrafe

von 47 Monaten wegen Raubes, mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs,

versuchter Nötigung sowie eines Betäubungsmitteldelikts im Sinn von Art. 19

Abs. 1 lit. d und g BetmG gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des

Zürcher Obergerichts vom 9. März 2015.

Nachdem A bereits wegen der ersten drei strafrechtlichen

Verurteilungen und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wiederholt ausländerrechtlich

verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 30. Juni 2016 dessen

Niederlassungsbewilligung, nachdem es von dessen erneuten Verurteilung erfahren

hat. Sodann ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und

dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Am 15. Juli 2016 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. Juni

2016.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2016 ab,

soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Hierbei entzog es dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde ebenfalls die

aufschiebende Wirkung und setze A eine Ausreisefrist bis zum 15. November

2016.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 7. November 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung abzusehen und auf eine Wegweisung zu verzichten.

Eventualiter sei sein Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 49

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) durch Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung neu zu regeln. Sodann

wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten

Beschwerde ersucht und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum

entsprechenden Entscheid die Unterlassung sämtlicher Vollzugsvorkehrungen

beantragt. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Sodann stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember

2016.

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erlaubte A, den

Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Während sich das Migrationsamt

nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich

ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt

werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist

nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen

insbesondere einer im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwältin bekannt sein.

2.2

Die

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ist abgesehen von wenigen, vor allem

durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, eine wörtliche Kopie der

Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion. So sind die Randziffern 6–21 beider

Eingaben praktisch gleich, wenngleich die Parteibezeichnungen angepasst und in

Rz. 11 der Beschwerdeschrift ein Satz ergänzt wurden. Ab Rz. 22 der

Beschwerdeschrift finden sich leichte Abweichungen, da darauf hingewiesen wird,

dass der mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer die ihm

in Aussicht gestellte Arbeitsstelle inzwischen angetreten hat. Ansonsten sind

die Eingaben aber auch in den nachfolgenden Abschnitten bis auf eine etwas

abweichende Nummerierung und ganz unwesentliche Abweichungen identisch.

2.3

Im

vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist.

Damit genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen

den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz

an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

2.4

Da die

Beschwerde von einer im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwältin erstellt

wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen

und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (vgl.

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.3).

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre,

sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen

Entscheid abzuändern:

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 VZAE ebenfalls

widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die innere oder die

äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische

Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und

sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt

noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

Gemäss

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

3.3

Der

Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits

zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der Beschwerdeführer

den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe.

Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies

auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Hingegen kann der

jahrelange Sozialhilfebezug der Familie lediglich im Rahmen der abschliessenden

Interessensabwägung berücksichtigt werden und vermag für sich genommen einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr zu rechtfertigen, nachdem

sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits über 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.4

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

Hierbei ist insbesondere dem

Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK

sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und

Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, sofern sie zur

Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des

wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in

einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013,

E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse

abzustellen.

Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur

mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter

oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren

und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung

von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I

16.

E. 2.2.1 ff.; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.5

Die

Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt

zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist

hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Raub-, Drogen- und

Einbruchsdelikte nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten

gehören, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen

Einbruchs-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

30.

Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung

von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,

E. 5.2.3).

3.6

Generell

hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende

Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen.

Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom Delinquieren ab. Dass

sich der Beschwerdeführer seit 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen,

steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seither meist im

Strafvollzug oder in Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf-

oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck

eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist

und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA

ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,

Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein

gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

3.7

Auch mit

der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich

die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden

Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über

konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und sich

seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration

insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark

getrübt. Auch in beruflicher Hinsicht hat er sich nur ungenügend auf dem

hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, war er doch lange Zeit nur auf dem zweiten

Arbeitsmarkt tätig und musste mit seiner Familie massiv von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene

Teilzeitstelle als … im Betrieb seines Schwagers nichts zu ändern. Zudem ist er

verschuldet und hat allein gegenüber dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz

unbeglichene Forderungen in Höhe von über Fr. 100'000.-.

Hingegen ist der Beschwerdeführer seiner kosovarischen Heimat

nach wie vor verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland bis

zu seiner Inhaftierung auch regelmässig ferienhalber besucht und dort

Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Eine

Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm

aber grundsätzlich zuzumuten.

Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz

mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist,

vermögen auch seine privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse

nicht zu überwiegen. So ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers

zuzumuten, den Kontakt zu diesem durch Besuche und über die Distanz

aufrechtzuhalten, soweit sie diesem nicht in das gemeinsame Heimatland folgen

wollen. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden,

könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie

ersuchen. Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für die Kinder des

Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind keine besonderen

Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und erheblichen Delinquenz

des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist

das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder in der Schweiz nicht gefährdet,

zumal ihre ebenfalls eingebürgerte Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer

nicht in seine Heimat folgen zu wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014,

2C_858/2013, E. 3.4.2).

3.8

Zum vom

Beschwerdeführer angeführten Fall "Udeh" (EGMR, 16. April 2013,

12020/09) hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieser einen Einzelfall

betraf und nicht als Grundsatzentscheid geeignet erscheint, zumal der

Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem

angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer

Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl.

BGr, 30. August 2013,2C_365/2013, E. 2.4). Sodann hat der

Verfassungsgeber inzwischen mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative

und dem gestützt hierauf ergangenen Art. 121 BV klar eine härtere Gangart

bei den damit erfassten Deliktskategorien signalisiert. Weiter hat der im Fall

"Udeh" betroffene Ausländer zuvor noch nie eine längerfristige

Freiheitsstrafe erwirkt, weshalb seine Delinquenz insgesamt nicht mit der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers vergleichbar ist.

3.9

Sodann

liegt die vom Beschwerdeführer zuletzt erwirkte Strafe erheblich über der

Strafhöhe, welche auch bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen

verheirateten Delinquenten einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte

Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die

Strafe über der Dreijahresgrenze, bei welchem sich selbst bei längerer

Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das

öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf

den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder ledig noch kinderlos ist und

bereits seit vielen Jahren verheiratet und hier aufenthaltsberechtigt ist.

Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen

Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im

vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig

geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses

erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und

dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

3.10

Das

überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder

einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

Art. 96 AuG entgegen. Aus demselben Grund fällt auch die eventualiter

beantragte Bewilligungserteilung im Rahmen einer erleichterten Wiederzulassung

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49

VZAE ausser Betracht. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts –

können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden,

wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der

Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf

vertrauen darf, dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die

Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3,

mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, aufzuerlegen

sind (ebenso VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 4 [zur

Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

4.2

Der geleistete Kostenvorschuss ist dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz nach wie vor beträchtliche Kosten aus früheren Verfahren

schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu

verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt

sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen).

4.3

Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwältin B auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …