VB.2016.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00689
27. Februar 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00689
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160282L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 ordnete das Migrationsamt
des Kantons Zürich gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 AuG eine
Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Lindau an. Die Eingrenzung wurde ab
Eröffnung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des
Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
Erwägungen
II.
Am 9. September 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung
der Eingrenzung. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die
Zwangsmassnahmenrichterin das Rechtsmittel ab.
III.
Dagegen erhob A am 7. November 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsanordnung;
eventualiter sei die Eingrenzung auf die Bezirke Winterthur und Pfäffikon
auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, ihr die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in Person ihres
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. November
2016.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. November 2016
Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin liess sich hernach nicht weiter zur
Sache vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Die
Vorinstanzen grenzten die Beschwerdeführerin auf das Gemeindegebiet Lindau ein
und griffen damit in ihre verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein
(Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen
Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als
verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der
Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
2.2
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr
angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2.3
Die
gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist gegeben: Das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2015 vom Staatssekretariat
für Migration (SEM) abgelehnt; ihr wurde Frist zum Verlassen der Schweiz
angesetzt bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verfügung des SEM
erwuchs am 7. April 2015 in Rechtskraft. Die bis zum 8. April 2015
laufende Ausreisefrist liess sie ungenutzt verstreichen
2.4
Zweck der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der
ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012,
2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise
weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November
2012,2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.3).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck einer
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin liegt, den
Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für
die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen. Dieses Ziel
verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu
qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung. Auch wenn die Eingrenzung, wie
das Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht
allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich,
so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
nicht zulässig (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3).
2.5
Vorliegend
steht die Identität respektive die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin nicht
fest, da keine Ausweispapiere vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin selbst
gibt an, als Staatenlose in Kroatien geboren worden zu sein, einen wesentlichen
Teil ihres Lebens aber als Angehörige der Roma in Serbien verbracht zu haben.
Das SEM führte im Asylentscheid dazu aus, die Herkunftsangaben der
Beschwerdeführerin "entbehren jeglicher Plausibilität", insbesondere
könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei staatenlos.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Vollzug der
Ausschaffung im Wesentlichen an der fehlenden Kooperation der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Offenlegung ihrer Herkunftsangaben
und der Papierbeschaffung scheiterte. In diesem
Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach sie wegen fehlender Papiere nicht ausreisen könne, unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht überzeugt; im
Besonderen vermag sie die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht
nachvollziehbar aufzuzeigen. Gesamthaft ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach
weitere Abklärungen vorzunehmen sind, nicht zu beanstanden. Die
Eingrenzung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als geeignet, die
staatliche Kontrolle über diese zu erleichtern und deren Ausreise zu fördern.
2.6
Sodann ist
zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen).
2.6.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Eingrenzung
unverhältnismässig, da sie alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen
Kindern sei und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten habe. Es liege
weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit noch renitentes Verhalten
vor. Ein Kontrollbedürfnis seitens des Staates bestehe bei dieser Ausgangslage
nicht. Lindau sei zudem als Eingrenzungsgebiet ungeeignet, da nicht alle
Grundbedürfnisse in einem solch kleinen Rayon abgedeckt werden könnten und keine
Deutschkurse angeboten würden.
2.6.2
Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2015
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, indes ohne in zumutbarer Weise an
der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch wurde die Beschwerdeführerin
straffällig. Wie der Verfügung des SEM vom 24. März 2015 zu entnehmen ist,
wurde sie wegen eines Diebstahls im Kanton C im Jahr 2004 daktyloskopiert. Mit
Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Horgen vom 29. Oktober 2015 wurde
sie wegen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Damit besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Eingrenzung der
Beschwerdeführerin.
2.6.3
Wie die Vorinstanz ausführte, weist die Gemeinde Lindau eine Fläche von 11,96
km2 auf und verfügt über für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen
Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Auf die
Ausführungen der Vorinstanz zum Rayon kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sodann besteht für
zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung.
Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen
grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht
sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt
werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; BGr,
5.
November 2012, 2C_1044, E. 3.3).
2.6.4
Zwar greift die Eingrenzung sowohl in räumlicher wie auch in zeitlicher
Hinsicht erheblich in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Mit
Blick auf deren Straffälligkeit ist indes ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der verfügten Eingrenzung zu bejahen. Dieses Ergebnis führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie jedoch als
mittellos erscheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war, ist ihr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
(§ 16 Abs. 1 VRG); dementsprechend sind die Kosten einstweilen auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt der
Beschwerdeführerin ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im
Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war die
Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen Rechtsvertreter
angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
GebV
VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(LS 175.252).
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)