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Entscheid

VB.2016.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00689

27. Februar 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 10. August 2016 ordnete das Migrationsamt

des Kantons Zürich gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 AuG eine

Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Lindau an. Die Eingrenzung wurde ab

Eröffnung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Ferner wurde darauf

hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des

Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

Erwägungen

II.

Am 9. September 2016 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung

der Eingrenzung. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die

Zwangsmassnahmenrichterin das Rechtsmittel ab.

III.

Dagegen erhob A am 7. November 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsanordnung;

eventualiter sei die Eingrenzung auf die Bezirke Winterthur und Pfäffikon

auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, ihr die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in Person ihres

Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. November

2016.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. November 2016

Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin liess sich hernach nicht weiter zur

Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Die

Vorinstanzen grenzten die Beschwerdeführerin auf das Gemeindegebiet Lindau ein

und griffen damit in ihre verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein

(Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen

Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter

durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als

verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der

Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

2.2

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet

nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und sie die ihr

angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

2.3

Die

gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist gegeben: Das

Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2015 vom Staatssekretariat

für Migration (SEM) abgelehnt; ihr wurde Frist zum Verlassen der Schweiz

angesetzt bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verfügung des SEM

erwuchs am 7. April 2015 in Rechtskraft. Die bis zum 8. April 2015

laufende Ausreisefrist liess sie ungenutzt verstreichen

2.4

Zweck der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der

ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Ver­fügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012,

2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise

weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November

2012,2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.3).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck einer

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin liegt, den

Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für

die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzu­stellen. Dieses Ziel

verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu

qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung. Auch wenn die Eingrenzung, wie

das Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der

Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht

allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als un­möglich,

so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

nicht zulässig (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3).

2.5

Vorliegend

steht die Identität respektive die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin nicht

fest, da keine Ausweispapiere vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin selbst

gibt an, als Staatenlose in Kroatien geboren worden zu sein, einen wesentlichen

Teil ihres Lebens aber als Angehörige der Roma in Serbien verbracht zu haben.

Das SEM führte im Asylentscheid dazu aus, die Herkunftsangaben der

Beschwerdeführerin "entbehren jeglicher Plausibilität", insbesondere

könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei staatenlos.

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Vollzug der

Ausschaffung im Wesentlichen an der fehlenden Kooperation der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Offenlegung ihrer Herkunftsangaben

und der Papierbeschaffung scheiterte. In diesem

Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin,

wonach sie wegen fehlender Papiere nicht ausreisen könne, unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht überzeugt; im

Besonderen vermag sie die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht

nachvollziehbar aufzuzeigen. Gesamthaft ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach

weitere Abklärungen vorzunehmen sind, nicht zu beanstanden. Die

Eingrenzung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als geeignet, die

staatliche Kontrolle über diese zu erleichtern und deren Ausreise zu fördern.

2.6

Sodann ist

zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen).

2.6.1

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Eingrenzung

unverhältnismässig, da sie alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen

Kindern sei und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten habe. Es liege

weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit noch renitentes Verhalten

vor. Ein Kontrollbedürfnis seitens des Staates bestehe bei dieser Ausgangslage

nicht. Lindau sei zudem als Eingrenzungsgebiet ungeeignet, da nicht alle

Grundbedürfnisse in einem solch kleinen Rayon abgedeckt werden könnten und keine

Deutschkurse angeboten würden.

2.6.2

Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2015

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, indes ohne in zumutbarer Weise an

der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch wurde die Beschwerdeführerin

straffällig. Wie der Verfügung des SEM vom 24. März 2015 zu entnehmen ist,

wurde sie wegen eines Diebstahls im Kanton C im Jahr 2004 daktyloskopiert. Mit

Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Horgen vom 29. Oktober 2015 wurde

sie wegen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Damit besteht

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Eingrenzung der

Beschwerdeführerin.

2.6.3

Wie die Vorinstanz ausführte, weist die Gemeinde Lindau eine Fläche von 11,96

km2 auf und verfügt über für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen

Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Auf die

Ausführungen der Vorinstanz zum Rayon kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sodann besteht für

zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung.

Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen

grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht

sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt

werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; BGr,

5.

November 2012, 2C_1044, E. 3.3).

2.6.4

Zwar greift die Eingrenzung sowohl in räumlicher wie auch in zeitlicher

Hinsicht erheblich in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Mit

Blick auf deren Straffälligkeit ist indes ein überwiegendes öffentliches

Interesse an der verfügten Eingrenzung zu bejahen. Dieses Ergebnis führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie jedoch als

mittellos erscheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war, ist ihr für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

(§ 16 Abs. 1 VRG); dementsprechend sind die Kosten einstweilen auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt der

Beschwerdeführerin ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im

Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war die

Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen Rechtsvertreter

angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin

antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

GebV

VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(LS 175.252).

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS

175.

)