Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00697

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00697

14. Dezember 2016Deutsch21 min

(URT.2016.18561)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 22. September 2000 in ihrer Heimat den Landsmann C, welcher

damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war.

Hierauf reiste sie am 22. Januar 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar

2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der

Folge regelmässig verlängert wurde. 2003 ging aus der Ehe der Sohn D hervor, welcher

wie sein Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Nachdem sich A Ende März 2006 von ihrem Ehemann getrennt hatte, liess sie sich am 11. März

2008 im Kosovo scheiden. Der gemeinsame Sohn D lebt seit der Trennung seiner

Eltern bei A und steht unter deren elterlichen Sorge, während der Kindsvater

lediglich über ein Besuchsrecht verfügt. Nach der zeitweiligen Inhaftierung von

A war D von Juni 2012 bis August 2013 bei Pflege­familien

fremdplatziert, lebt jedoch heute wieder bei seiner Mutter.

Seit ihrer Trennung mussten A und ihr

Sohn D von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Schreiben vom 9. April

2010 drohte das Migrationsamt deshalb erstmals an, A bei einer fortdauernden

Sozialhilfeabhängigkeit die Aufent­haltsbewilligung

nicht mehr zu verlängern. Am 22. März 2012 wurde der Be­schwerde­führerin die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung konkret angekündigt und ihr hierzu das

rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Bestätigung der

Sozialabteilung der Stadt E vom 9. März 2015 summierten sich die bezogenen

Unterstützungszahlungen bis zu diesem Datum auf Fr. 469'095.55.

Mit rechtskräftigem Strafurteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Gehilfenschaft zu

einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) zu einer 14-monatigen Freiheits­strafe

verurteilt.

Aufgrund der Straffälligkeit und der

fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerde­führerin

verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2015 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte dieser eine

Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2016 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 9. November 2016

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und

subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt zur

Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf

Vernehmlassung.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Da D als unmündiges Kind grundsätzlich schon

aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche

Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin

teilt und gegebenen­falls mit dieser das Land zu verlassen hat, wirkt sich das vorliegende

Verfahren auch präjudizierend auf dessen zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014,2C_359/2014, E. 5.4).

Damit werden mittelbar auch die Interessen seines besuchsberechtigten Vaters

betroffen, weshalb diesem die Möglichkeit einzuräumen ist, zu den Folgen einer

Bewilligungsverweigerung für seine Vater-Kind-Beziehung Stellung zu beziehen.

Obwohl das Migrationsamt dem Kindsvater deshalb wiederholt

Gelegenheit gab, sich zu seiner Beziehung zu D zu äussern, unterliess dieses

gleichwohl abzuklären, ob und inwieweit der Vater seine Beziehung zu D auch

nach dessen Ausreise in den Kosovo noch aufrechterhalten könnte. Sodann stammte

die letzte Stellungnahme des Vaters vom 21. Januar 2013, aus einer Zeit,

als D aufgrund der Inhaftierung seiner Mutter fremdplatziert war und der Vater

sein Besuchsrecht kaum wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. Da sich in den nachfolgenden

Jahren die Kontakte jedoch wieder intensiviert haben sollen, erscheint fraglich,

ob das Migrationsamt seinen Entscheid vom 20. November 2015 auf eine hinreichend

aktuelle Aktenlage abstellte, vermögen doch auch die stattdessen eingeholten Berichte

der Beiständin des Kindes und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

eine aktuelle persönliche Stellungnahme des Kindsvaters kaum zu ersetzen. Ob

damit das rechtliche Gehör des Kindsvaters verletzt und die Kindsinteressen

hinreichend abgeklärt wurden, kann aber im Sinn nachfolgender Ausführungen

offenbleiben.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlän­gert werden, wenn

keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund

liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Eine solche ist immer

dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II

297.

E. 2).

3.1.2

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und

Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

3.1.3

Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e in

Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG auch Sozialhilfeabhängigkeit einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen

Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung

hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden.

3.2

3.2.1

Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014

wurde die Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten

Widerhandlung gegen das BetmG zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Damit hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn

der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den

diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

Sodann hat sie aufgrund ihrer

Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG erfüllt. Ihre lange Aufenthaltsdauer

schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit

nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer

nur über eine Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2

Die Widerrufsgründe von Art. 62 AuG, welche einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen, müssen bei den (mittelbar)

mitbetroffenen Familienmitgliedern nicht vorliegen. So ist Kindern der

Sozialhilfebezug oder die Straffälligkeit ihrer Eltern regelmässig nicht

vorzuwerfen. Vielmehr ist erst im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen, dass von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin auch deren hier niedergelassener minderjähriger Sohn D

mitbetroffen ist. Hingegen besteht keine Veranlassung, die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbedingung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hier

niedergelassenen Sohnes von den erhöhten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2

AuG abgängig zu machen, steht im vorliegenden Verfahren doch grundsätzlich

allein ihre Aufenthaltsbewilligung im Streit und ist ihr Sohn hiervon nur mittelbar

mitbetroffen.

4.

4.1

Das Vorliegen von

Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die

Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen

Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter

Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads der Integration der ausländischen Person ist

eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Ver­schul­dens, der

Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139

I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

AuG N. 8).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über

das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr,

11.

Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten, wozu

auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der

Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,

2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2

Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von

14.

Monaten liegt nur geringfügig über der Einjahresgrenze, ab welcher

praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies

ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Ebenfalls fällt zu ihren

Gunsten ins Gewicht, dass sie Ersttäterin ist.

4.2.3

Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die

ausländerrechtliche Interessenabwägung hingegen nicht entscheidend zu

beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch

grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten

Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren

Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete

Bedeutung zuzumessen ist.

4.2.4

Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3

der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des

Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche

qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich

schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung

führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten

Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-

und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das

Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich

als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

4.2.5

Wie sich zumindest aus der Anklageschrift erhellt, hat die

Beschwerdeführerin gegen Geld die Lagerung einer grossen Menge Heroin (mehr als

ca. 4'000 Gramm) bei sich im Keller zugelassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin

hierbei lediglich als Gehilfin verurteilt wurde, vermag ihr Verschulden

aufgrund der ohnehin regelmässig arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels nicht

massgeblich zu relativieren (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640,

E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19

Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis 31. Juni 2011 in Kraft

stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben gelten, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen hat, die

Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis

vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten ist damit

trotz der nur knapp über der Jahresschwelle liegenden Verurteilung bereits ein

erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3

4.3.1

Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen

dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von

mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung

ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische

Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten in den letzten 10 Jahren

mit rund einer halben Million Franken unterstützt werden, ohne dass sich eine

Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs

würden damit ohne Weiteres auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

rechtfertigen und genügen deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Fraglich kann nur noch sein, ob der Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.

4.3.3

Gemäss der jüngsten Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. März

2015.

ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer

Schadensminderungspflicht nachkommt, jedoch soll diese zumindest im Rahmen

ihrer Fähigkeiten eigeninitiativ nach Stellen gesucht und zuverlässig an

Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen haben.

Die Höhe des Sozialhilfebezugs ist insofern etwas zu

relativieren, als dass diese auch aus einer früheren Unterbringung von Mutter

und Kind in einem Frauenhaus, der infolge der Inhaftierung der

Beschwerdeführerin notfallmässig erforderlich gewordenen Fremdplatzierung, aus

den besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kindes sowie aus der fehlenden

Alimentierung durch den Kindsvater resultiert.

Es existiert allerdings keine generelle Regel, wonach die

Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden Müttern unverschuldet sein soll.

Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr auch

von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald

deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 5.4).

Der Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger

Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren

eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Gleichwohl hat sie auch in den letzten

Jahren kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst und nur vorübergehend an

Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies mit

Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche aufgrund ihrer unsicheren Bewilligungssituation

und mit psychischen Problemen aufgrund ihrer drohenden Wegweisung. Hierzu

reichte sie auch ein auf den 12. April 2016 datiertes Arztzeugnis ihrer

Therapeutin ein.

4.3.4

Die unsichere Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin ist jedoch Folge

und nicht Ursache ihres fortwährenden Sozialhilfebezugs. Die Beschwerdeführerin

war aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung und der aufschiebenden Wirkung der

von ihr eingelegten Rechtsmittel zudem während ihres gesamten Sozialhilfebezugs

stets erwerbsberechtigt. Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit wurde erst

vor Vorinstanz vorgebracht, während die Beschwerdeführerin ihre

Arbeitsfähigkeit zuvor nie infrage gestellt hatte. Das eingereichte Arztzeugnis

vom 12. April 2016 stellt sodann keine unabhängige medizinische

Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, sondern ist ein gezielt für das

vorliegende Verfahren eingeholter Bericht des medizinischen Zentrums, in

welchem die Beschwerdeführerin seit dem 21. März 2013 in Behandlung steht.

Jedoch geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass die

Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig ist

und ihre psychischen Probleme primär Folge ihres unsicheren Aufenthaltsstatus

nach der verweigerten Bewilligungsverlängerung sind.

Der Arztbericht taugt damit

nicht, die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu

erklären oder gar zu entschuldigen. Vielmehr verdeutlicht der eingereichte Bericht

gerade, dass sich die Beschwerdeführerin ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit

primär ihrer eigenen Straffälligkeit und der dadurch angestossenen Bewilligungsverweigerung

durch die Migrationsbehörde zuzuschreiben hat, welche ihre psychischen Probleme

überhaupt erst ausgelöst oder zumindest verstärkt haben. Dass sie der

Kindsvater aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen

konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber

ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht

zuletzt Ergebnis ihrer schleppend verlaufenden sprachlichen Integration.

Die Beschwerdeführerin hat

damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst

gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine

berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat.

Aufgrund der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an

ihrer Wegweisung. Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht

vollumfänglich vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche

Integration zumindest bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf

ihre Straffälligkeit zu ihren Ungunsten zu würdigen.

Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen

aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter

beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches

Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.

4.4

4.4.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.).

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch

der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu

berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer

Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen

kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und

verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I

143.

E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in

beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen

auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV

sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt

auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen

Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des

Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum)

regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls

keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat

bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dabei gelten geringere Hürden für

Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch sozialisiert

wurden.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht

und reiste erst als Erwachsene in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den

Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere

Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen

ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich

Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher

Hinsicht ist ihre Integration hinter den Erwartungen geblieben. Vertiefte

ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich

und werden auch nicht geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter

Ausblendung ihrer Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist

damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat

entfremdet, als dass ihr eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten

wäre. Sie kann ihren weiteren Aufenthalt damit grundsätzlich nicht auf das konventions-

und verfassungsmässig geschützte Recht auf Achtung des Familien- und

Privatlebens stützen. Ohnehin würden die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch

einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen. Dass

ihre Zukunftsperspektiven im Kosovo allenfalls schlechter sind als in der

Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen,

zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu entwickeln

und ihre Chancen zu nutzen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme dürfte sodann

auch im Kosovo möglich sein.

In einer Würdigung aller Umstände erscheint die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit

grundsätzlich verhältnismässig.

5.

5.1

Während die bisherige Integration der

Beschwerdeführerin einer Wegweisung damit kaum entgegensteht, fallen die

Interessen ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus

schwerer ins Gewicht.

Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern

minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und

Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter

vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland

unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die

Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2

AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können

hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass

sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK stützen können. Einem ausländischen Kind

kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu

folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist

(VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen

Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die

hiesige Gesellschaft und die Reinte­grationschancen im Heimatland eine

entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung (vgl. BVGr,

11.

Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September 2013,

VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff.,

je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der

Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die

Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach

ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre

nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie

in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der

Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend,

welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale

Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte

im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen

im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat

bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413,

E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2

D wird demnächst 13 Jahre alt und befindet

sich damit in einem nur noch beschränkt anpassungsfähigen Alter. Zwar dürfte er

durch seine Mutter mit der Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen

vertraut sein, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo zumindest in

sprachlicher Hinsicht vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Es ist

aber auch zu beachten, dass D zeitweise bei Pflegeeltern untergebracht wurde,

was in der Regel den Ablösungsprozess vom Elternhaus beschleunigt und

ausserfamiliäre Kontakte fördert (vgl.

VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass D

sein Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in

Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Die psychisch angeschlagene

Beschwerdeführerin konnte ihn sodann in seiner bisherigen Entwicklung nur

beschränkt unterstützen, weswegen zunächst eine Beistandschaft und später eine

sozialtherapeutische Familienbegleitung errichtet werden musste. Es ist zu befürchten,

dass die im Fall einer Wegweisung weitgehend auf sich gestellte Beschwerdeführerin

D auch in Zukunft keine hinreichende Stütze sein wird, um ihm bei der aufgrund

seines bereits fortgeschrittenen Kindesalters ohnehin schwierigen Integration

in seinem Heimatland zu unterstützen. Gerade aufgrund der vorangegangenen

Fremdplatzierung und der durch die unsichere Zukunftsperspektive belasteten

familiären Verhältnisse ist D nun auf Kontinuität angewiesen (vgl. VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es ist ihm deshalb nur schwer zuzumuten, sich erneut in einer ihm

fremden Umgebung zurechtfinden zu müssen. Seine bereits in der Schweiz zutage

getretenen Verhaltensauffälligkeiten dürften sich in der fremden Heimat weiter

akzentu­ieren und seiner dortigen Eingliederung

entgegenstehen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine psychologische Behandlung

von D auch im Kosovo verfügbar ist, jedoch dürfte aufgrund der finanziellen

Verhältnisse seiner Mutter und deren Überforderung mit der Situation fraglich

sein, ob er diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte. Auch die

zumindest in der jüngeren Vergangenheit wieder etwas intensivierte und für

seine Entwicklung nach Einschätzung seiner Jugendpsychologin besonders wichtige

Beziehung zu seinem Vater würde durch eine Ausreise gefährdet.

5.3

Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen

an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen

Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse

ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu

überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine

sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Sodann kann ihm die mangelhafte

Integration seiner Mutter sowie deren Straffälligkeit und jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden (VGr, 8. Juli 2009,

VB.2009.00167, E. 3.4.4). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass sich

die psychische Situation der Beschwerdeführerin bei einer Klärung ihrer

Bewilligungssituation wieder stabilisieren und sie sich aus ihrer Fürsorge­abhängigkeit lösen könnte.

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das Kindswohl unverhältnismässig.

Somit ist im überwiegenden Interesse des Sohnes D die

Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin zu

verlängern (umgekehrter Familiennachzug). Ob der

Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder einer erneuten

Fremdplatzierung des Kindes

allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei

vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung

allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4;

VGr. 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen

Interessenabwägung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin

erneut straffällig werden oder sich auch nach einer psychischen Stabilisierung

nicht von der Sozialhilfe lösen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96

Abs. 2 AuG).

Damit ist die Beschwerde im Sinn

obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

6.

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten.

Es rechtfertigt sich deshalb, ihr ausgangsgemäss keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Hälfte der Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG). Sollte sie nicht in der Lage sein, die ihr auferlegten

Kosten zu begleichen, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Kasse

des Verwaltungsgerichts um Ratenzahlung zu ersuchen.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 20. November 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.

Die

Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …