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Entscheid

VB.2016.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00698

16. Dezember 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18569)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 17. Juli 2015 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt

Zürich (Stellenleitung des Sozialzentrums B) A, Fr. 3'901.95 an

unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten

(Dispositivziffer 1). Die Schuld werde vorerst für zwölf Monate vom

1. September 2015 bis 31. August 2016 mit 10 % des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer 2). Bei einer

Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort

zur Zahlung fällig (Dispositivziffer 3).

B. A erhob

dagegen Einsprache, welche die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 5. November 2015 indes abwies.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am

9.

Dezember 2015 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom

13.

Oktober 2016 wies dieser den Rekurs jedoch ab, ohne Verfahrenskosten

zu erheben.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Eingabe vom 1. November 2016 (Poststempel vom

8.

November 2016) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 13. Oktober

2016.

B. Am 15. November

2016.

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am

25.

November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess

sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert Fr. 3'901.95 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung

bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG

ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand

knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge

unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der hilfeempfangenden

Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten

liegt vor, wenn die hilfesuchende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise

klar gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche

Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert

werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden

Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer

rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen

fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer

Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten

Höhe gehabt hätte, so kann keine R.kerstattung gefordert werden (VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; 24. Juni 2013, VB.2013.00152,

E. 4.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung

ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde

einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf

für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist

die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre (VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, E. 4;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3,

30.

Januar 2013). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit

Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal

zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis

zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf

Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen

weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr,

20.

August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung,

beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin bzw. die SEK begründeten die Rückerstattungsverpflichtung

der Beschwerdeführerin damit, dass diese während ihrer Unterstützungszeit im

Jahr 2005 in Kenntnis ihrer Meldepflicht Bruttoeinnahmen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit von Fr. 4'350.- nicht deklariert und damit zwischen dem

1.

April 2005 und dem 30. Juni 2005 zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe

in der Höhe von Fr. 3'901.95 erhalten habe. Die Voraussetzungen von

§ 26 lit. a SHG seien damit erfüllt. Eine Verrechnung der

Rückerstattungsforderung mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

stelle keinen Eingriff in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin dar.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe am 13. Juli 2004 bestätigt,

Veränderungen in ihren Einkommensverhältnissen sofort und unaufgefordert dem

zuständigen Sozialarbeiter bzw. der zuständigen Sozialarbeiterin zu melden. Dem

individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 21. April

2015.

sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2005 einen Nettolohn

von Fr. 3'901.95 bezogen habe, ohne dies der Beschwerdegegnerin zu

deklarieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden alle Einkünfte der

Auszahlung von Sozialhilfe vorgehen. Wenn die Beschwerdeführerin ihren

sozialhilferechtlichen Auskunfts- und Meldepflichten korrekt nachgekommen wäre,

hätte sie im Umfang der Nettoeinnahmen keine Unterstützungsleistungen erhalten.

Sie habe aber die Lohneinnahmen, anstatt sie für den Lebensunterhalt zu

gebrauchen und in diesem Umfang keine Sozialhilfeleistungen zu beziehen, für

die Abzahlung von Schulden verwendet. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass

die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags mit laufender Sozialhilfe zulässig

sei und die Beschwerdegegnerin den dafür vorgesehenen Rahmen in betragsmässiger

und zeitlicher Hinsicht einhalte, wodurch das absolute Existenzminimum der

Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Schliesslich sei auch die Anordnung, wonach

bei einer allfälligen Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe die

noch bestehende Restschuld fällig werde, gestützt auf Art. 75 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 nicht zu beanstanden.

4.

4.1

In

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2

hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift

nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die

Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache- und der Rekursschrift

übereinstimmt. Ergänzend zum Rekursentscheid ist festzuhalten, dass bei der

Bemessung des Unterstützungsanspruchs prinzipiell das ganze verfügbare

Einkommen einzubeziehen ist (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 1.1;

§ 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen

sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche

die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige

Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin die Einnahmen nach eigenen Angaben für die Tilgung von

Schulden aus einem Umzug verwendet, für welche ihrer Ansicht nach die

Beschwerdegegnerin ohnehin hätte aufkommen müssen. Gemäss § 22 SHV

übernimmt die Fürsorgebehörde allerdings nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn

damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.

Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der

Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz

aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2).

Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger

nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen

(VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5). Eine Situation im Sinn

von § 22 SHV lag hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte somit den

infrage stehenden Geldbetrag im Fall einer rechtzeitigen Meldung tatsächlich

als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Die

Rückerstattungsverpflichtung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. vorn

E. 2.2).

4.2

Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin mag der Beschwerdeführerin angesichts des

zeitlich etwas bereits zurückliegenden beanstandeten Verhaltens zwar kleinlich

erscheinen, hält jedoch einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer zweifellos angespannten finanziellen

Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …