VB.2016.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00699
1. Juni 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00699
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft X,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
D,
Mitbeteiligter,
betreffend Quartierplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. April 2015 setzte der Gemeinderat C den
amtlichen Quartierplan E fest. Nach der Prüfung durch die Baudirektion
Kanton Zürich passte der Gemeinderat C mit Beschluss vom 10. Februar 2016
den Quartierplan an und ergänzte diesen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016
genehmigte die Baudirektion Kanton Zürich den Quartierplan. Diese Entscheide
wurden den Quartierplangenossen mit Schreiben des Bausekretärs vom 18. Mai
2016 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft X
am 17. Juni 2016 Rekurs am Baurekursgericht und beantragte, die
angefochtenen Gemeinderatsbeschlüsse sowie die angefochtene
Baudirektionsverfügung seien aufzuheben, und der Quartierplan sei wie folgt zu
ändern und neu festzusetzen:
"Die Parzelle 01 der Stockwerkeigentümer X
ist ausschliesslich rückwärtig über die neu zu erstellende
Zufahrtsstrasse "A" (Zufahrt 1) zu erschliessen. Die bestehende
Einfahrt auf die Parzelle 01 (neu) ist ersatzlos aufzuheben.
Auf
die im Quartierplan vorgesehene Statuierung eines gegenseitigen Fuss- und
Fahrwegrechtes und auf die damit verbundene Auflage, eine gemeinsame Zufahrt
(auf der Servitutenfläche 06) zu erstellen und zu unterhalten, ist zu
verzichten.
Der
Quartierplan hat aufzuzeigen, wie die Parzelle 07 (unter Berücksichtigung
der voranstehenden Anträge) erschlossen wird.
Auf
die im Quartierplan vorgeschlagene Löschung des Servituts (Anmerkung
GR Blatt 03; Ziff. 3.3 Technischer Bericht) ist solange zu
verzichten, bis die gemäss voranstehenden Anträgen geforderte Erschliessung der
Parz. 07 durch den Quartierplan aufgezeigt ist.
Den
Einsprechern seien keinerlei Kosten und Entschädigungsfolgen aus der Einsprache
aufzuerlegen. Da sich die Einsprache gegen eine unnötige und daher
ungerechtfertigte Eigentumsbeschränkung durch den Quartierplan richtet, seien
die Einsprecher unabhängig vom Ausgang des Rekurses von einer allfälligen
Kostentragung zu befreien."
Der Gemeinderat C und die Baudirektion Kanton Zürich
beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Replik vom 26. August 2016 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X
an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich das Folgende:
"Sollte die zusammengefasste Zufahrt mit
Servitut 06 entgegen unseren Anträgen gutgeheissen werden, so beantragen
wir
Die
Planung und Realisierung der Zufahrt, sowie die damit verbundenen Kosten sind
nicht den Stockwerkeigentümern der Parzelle 01 aufzuerlegen.
Die
durch die gemeinsame Zufahrt bedingten Nachteile für das Grundstück 01 (Verlust
von 2 Parkplätzen und Abstellfläche) sind uns vollumfänglich zu
entschädigen oder auszugleichen."
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Daraufhin gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X
mit Beschwerde vom 9. November 2016 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben
und der Rekurs materiell zu behandeln und gutzuheissen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Das Baurekursgericht beantragte am 23. November 2016
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C
schloss am 28. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte
eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen. Am 12. Dezember
2016.
beantragte auch die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung der
Beschwerde. Der Mitbeteiligte D holte die ihm zugestellten Verfügungen jeweils
nicht ab und reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind Miteigentümer
der im Quartierplanperimeter gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 01 (aKat.-Nr. 02)
und durch den Rekursentscheid unmittelbar beschwert, weshalb sie zur Beschwerde
berechtigt sind (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
rechtskräftiger Verfahrenseinleitung erstellt der Gemeinderat einen Entwurf des
Quartierplans, der an einer ersten Grundeigentümerversammlung erläutert wird
(§§ 151 f. PBG). Die Grundeigentümer bzw. anderweitig an den
betroffenen Grundstücken Berechtigte können anlässlich dieser Verhandlung
Wünsche und Anregungen vorbringen oder solche innert 30 Tagen schriftlich
nachreichen (§ 152 Abs. 3 PBG). Innert sechs Monaten nach Ablauf der
Frist zur schriftlichen Stellungnahme ist eine Bereinigung der Einwendungen
anzustreben und der Entwurf zu überarbeiten (§ 153 PBG). Anschliessend
wird der überarbeitete Entwurf während 30 Tagen für die Beteiligten
aufgelegt; gleichzeitig werden diese zu einer zweiten Versammlung eingeladen,
die innert weiterer 30 Tage durchzuführen ist. Auflage und Einladung sind
den Beteiligten schriftlich mitzuteilen (§ 154 PBG).
2.2
Innert der
Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung können die
Quartierplanbeteiligten gemäss § 155 Abs. 1 PBG Begehren stellen zu
den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaftlichen Ausstattungen
und Ausrüstungen (lit. a), auf Entlassung aus dem Verfahren (lit. b),
um eine andere Neuzuteilung (lit. c) oder auf Zurückweisung von Ersatzland
eines Gemeinwesens ausserhalb des Quartierplangebiets (lit. d). Begehren
gemäss lit. a können sich etwa beziehen auf die Art, Zahl, Führung oder
Dimensionierung der Quartiererschliessung, auf die Aufnahme zusätzlicher
Erschliessungen, Ausstattungen oder Ausrüstungen oder auf deren Weglassung (BEZ
2009.
Nr. 59 mit weiteren Hinweisen). Später sind Begehren gemäss
§ 155 Abs. 1 lit. a–d PBG grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie
sind nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie auch bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht
werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren können auch
noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155 Abs. 3
PBG). Wer seine Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im Rekursverfahren
ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG).
2.3
Anlässlich
der zweiten Grundeigentümerversammlung erläutert der Gemeinderat den
überarbeiteten Entwurf und nimmt zu den Begehren Stellung (§ 156 PBG).
Danach wird der Entwurf innert vier Monaten bereinigt und der Quartierplan vom Gemeinderat
festgesetzt (§§ 157 f. PBG). Der rechtskräftige Festsetzungsbeschluss
bedarf schliesslich der Genehmigung der Baudirektion bzw. des Regierungsrates
(§ 159 in Verbindung mit § 2 PBG).
3.
3.1
Die Vorinstanz
erwog, die Beschwerdeführerin habe nach Auflage des zweiten
Quartierplanentwurfs die Zufahrt ab der G-Strasse auf ihr Grundstück über die
Servitutsfläche 06 nicht infrage gestellt. Vielmehr habe sie sich unter
anderem grundsätzlich gegen die Erschliessung des Quartierplangebiets über die
Zufahrtsstrasse A gewandt. Diesem Begehren sei jedoch keine Rechnung
getragen worden. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass sie
legitimiert sei, zumal sie bereits von Beginn an Erschliessungsvarianten
vorgebracht habe, welche ihr Grundstück wie bereits heute primär über die
westseitige Flurwegparzelle aKat.-Nr. 04 erschliessen würden, während auf
die zweite Zufahrt über die Servitutsfläche 06 verzichtet werden könnte.
Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Ein entsprechender Sinngehalt könne
den vom rechtskundigen Vertreter gestellten Anträgen nicht beigemessen werden
und ergebe sich auch sonst nicht aus den Akten, insbesondere auch nicht aus der
Eingabe vom 31. Januar 2014 mit den Wünschen und Anregungen der
Beschwerdeführerin gemäss § 152 Abs. 3 PBG. Die Beschwerdeführerin
habe daher die streitigen Anträge nicht innert Frist gestellt. Die in der
Replik gestellten zusätzlichen Anträge liess die Vorinstanz nicht zu, da die
Beschwerdeführerin diese bereits mit ihrer Rekursschrift (eventualiter) hätte
geltend machen können.
3.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, der Nichteintretensentscheid
basiere einzig auf nicht gerechtfertigten und überspitzt ausgelegten formellen
Kriterien. Er trage den nicht unerheblichen materiellen Mängeln des
Quartierplans in keiner Weise Rechnung. Die Beschwerdeführerin sei als einzige
betroffene Grundeigentümerin unverhältnismässig belastet, während die übrigen
Grundeigentümer vom Quartierplan erheblich profitieren oder zumindest keine Nachteile
erfahren würden. Sodann bestreitet sie, dass ihre Begehren nicht fristgerecht
eingereicht worden seien. Sie habe im Rahmen ihrer Vorbringen Alternativen für
die ostseitige Erschliessung in die im Dorfzentrum liegende, bestehende
Sammelstrasse aufgezeigt, die sachlich und verkehrsplanerisch überzeugend
waren. Im weiteren Verfahren habe sie zwar die Erschliessungsstrasse A als
Teil des Quartierplans und als von der Gemeinde bevorzugte Lösung akzeptiert.
Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
zusätzlich zur Erschliessung via Zufahrt A eine Zu- und Wegfahrt ab der G-Strasse
akzeptiert habe. Das Begehren nach nur einer Erschliessung des Grundstücks sei
immer zentraler Gegenstand der Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin
gewesen. Sodann werde sie in ihren Grundrechten (Eigentumsgarantie) verletzt.
Eine doppelte Erschliessung sei weder erforderlich noch verhältnismässig.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Begehren verspätet erfolgten,
hätte es im Ermessen des Baurekursgerichts gelegen, auch verspätete
Parteivorbringen zu berücksichtigen, insbesondere in Anbetracht der materiellen
Rügen.
4.
4.1
Nach der
ersten Grundeigentümerversammlung nahm die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2014 im Sinn von § 152 Abs. 3
PBG Stellung zum ersten Entwurf des Quartierplans. Darin beantragte sie unter
anderem, es sei auf den Ausbau des Flurwegs aKat.-Nr. 04 als
"Zufahrtsstrasse A" zu verzichten. Es sei die bestehende
verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle aKat.-Nr. 02 über den Flurweg
bzw. die G-Strasse zu belassen und auf die zwangsweise Einräumung einer
Zufahrts-Servitut zugunsten und zulasten der beiden Grundstücke
aKat.-Nrn. 02 und 05 zu verzichten. In der Folge wurde der Quartierplan
überarbeitet.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte die
Beschwerdeführerin innert der Auflagefrist vor der zweiten
Grundeigentümerversammlung mehrere Rechtsbegehren zu den Grundlagen der
Erschliessung. Während sie nach der ersten Grundeigentümerversammlung mit einer
Erschliessung über eine Dienstbarkeit zugunsten und zulasten der beiden
Grundstücke aKat.-Nrn. 02 und 05 nicht einverstanden gewesen war, änderte
sie nunmehr ihre Auffassung diesbezüglich. So beantragte sie zusammengefasst,
das Grundstück sei nicht über die Zufahrtsstrasse A, sondern "wie
vorgesehen über die Servitutsfläche 06" zu erschliessen. Es handelte
sich dabei um Begehren im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a PBG. Wie
die Vorinstanz richtig festgestellt hat, richteten sich die Rechtsbegehren
aber nicht mehr gegen die Erschliessung über die Servitutsfläche 06,
sondern lediglich gegen die Zufahrtsstrasse A. Für den Fall, dass die
Erschliessung über die Zufahrtsstrasse A beibehalten würde, stellte sie
Eventualanträge. Die Eventualanträge beinhalten allerdings nicht bzw. nicht
mehr, dass in diesem Fall auf die Erschliessung über die Servitutsfläche 06
verzichtet werden soll. Im Quartierplanverfahren brachte die Beschwerdeführerin
zwar verschiedene alternative Erschliessungsmöglichkeiten vor, die jeweils die
Erschliessung der Parzelle aKat.-Nr. 02 über lediglich eine Zufahrt
vorsahen. Jedoch ergibt sich weder daraus noch aus der Begründung der
Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. September 2014, dass die
Beschwerdeführerin auf nur einer Zufahrt bestanden hätte. Dass das Grundstück
der Beschwerdeführerin nur über eine Zufahrt erschlossen werden soll, wurde in
den Eingaben vom 31. Januar 2014 und 23. September 2014 nicht thematisiert.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein entsprechender
Sinngehalt den von einem rechtskundigen Vertreter gestellten Anträgen nicht
beigemessen werden kann. Demzufolge war die Erschliessung des Grundstücks über
nur eine Zufahrt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
Gegenstand im Quartierplanverfahren. Damit stellte die Beschwerdeführerin den
Antrag, dass ihr Grundstück ausschliesslich rückwärtig über die
Zufahrtsstrasse A zu erschliessen und auf die gemeinsame Zufahrt über die
Servitutsfläche 06 zu verzichten sei, erstmals im Rekursverfahren. Nachdem
gemäss § 155 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 und 4
PBG Begehren zu den Grundlagen der Erschliessung innert der Auflagefrist vor
der zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden müssen, erweisen sich
die vor der Vorinstanz gestellten Anträge als verspätet. Die
Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass sie die Anträge auch bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätte vorbringen
können (vgl. § 155 Abs. 2 PBG). Dies ist denn auch nicht ersichtlich,
zumal die Beschwerdeführerin während des Quartierplanverfahrens rechtskundig
vertreten war.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die formellen Kriterien
überspitzt ausgelegt. Der angefochtene Entscheid trage den nicht unerheblichen
materiellen Rügen bezüglich des Quartierplans in keiner Weise Rechnung.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn
die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale
Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des
Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Überspitzter Formalismus ist dabei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der
Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum
blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2)
Wie bereits dargelegt, müssen gemäss
§ 155 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 155 Abs. 4 PBG
Begehren zu den Grundlagen der Erschliessungen innert der Auflagefrist vor der
zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden, ansonsten man damit im
Rekursverfahren ausgeschlossen ist. Diese Frist ist folglich gesetzlich
vorgeschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung oder ihre
Durchsetzung überspitzt formalistisch sein sollte. Immerhin war die im
damaligen Zeitpunkt noch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin in der Lage,
andere Erschliessungsmöglichkeiten vorzubringen. Es wäre ihr daher durchaus
möglich gewesen, sich zumindest eventualiter gegen die Erschliessung über die
Servitutsfläche 06 zu wehren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen
will, die Rekursanträge könnten als Teilrückzug angesehen werden, weshalb trotz
ihrer verspäteten Eingabe darauf einzutreten sei, ist ihr nicht zuzustimmen.
Bei den Rekursanträgen handelt es sich nicht um einen Teilrückzug; vielmehr
bringt die Beschwerdeführerin damit eine neue Erschliessungsvariante vor, die
bislang nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens war. Nach dem Gesagten kann
der Vorinstanz keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus
vorgeworfen werden.
4.3
Demzufolge
trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Es erübrigt sich
deshalb, die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin, u. a. die behauptete
Grundrechtsverletzung, materiell zu prüfen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, in Anbetracht der materiellen
Mängel hätte die Vorinstanz die verspäteten Parteivorbringen [in der Replik]
berücksichtigen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass Änderungen oder
Ergänzungen eines Antrags lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich sind.
Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines
Teilrückzugs reduziert werden. Wird im Rechtsmittelverfahren ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet, so bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen die
Rekursanträge geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht möglich ist
dies bei Ausübung des Replikrechts (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend machen will, bei den in der Replik vom
26.
August 2016 vorgebrachten Begehren handle es sich um einen
Teilrückzug, ist ihr nicht zuzustimmen. Mit den Begehren in der Replik stellte
sie Eventualanträge für den Fall, dass die Zufahrt über die
Servitutsfläche 06 beibehalten werden sollte. Damit würden die
Rekursanträge erweitert. Die in der Replik vorgebrachten Anträge hätte die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres bereits in der Rekursschrift vorbringen
können. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass für die
Zulassung der verspäteten Rügen im vorliegenden Fall kein Anlass bestehe.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdegegner 1 beantragte eine
Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit
gehört (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens des
Beschwerdegegners 1 vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint
nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…