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Entscheid

VB.2016.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00699

1. Juni 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 15. April 2015 setzte der Gemeinderat C den

amtlichen Quartierplan E fest. Nach der Prüfung durch die Baudirektion

Kanton Zürich passte der Gemeinderat C mit Beschluss vom 10. Februar 2016

den Quartierplan an und ergänzte diesen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016

genehmigte die Baudirektion Kanton Zürich den Quartierplan. Diese Entscheide

wurden den Quartierplangenossen mit Schreiben des Bausekretärs vom 18. Mai

2016 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft X

am 17. Juni 2016 Rekurs am Baurekursgericht und beantragte, die

angefochtenen Gemeinderatsbeschlüsse sowie die angefochtene

Baudirektionsverfügung seien aufzuheben, und der Quartierplan sei wie folgt zu

ändern und neu festzusetzen:

"Die Parzelle 01 der Stockwerkeigentümer X

ist ausschliesslich rückwärtig über die neu zu erstellende

Zufahrtsstrasse "A" (Zufahrt 1) zu erschliessen. Die bestehende

Einfahrt auf die Parzelle 01 (neu) ist ersatzlos aufzuheben.

Auf

die im Quartierplan vorgesehene Statuierung eines gegenseitigen Fuss- und

Fahrwegrechtes und auf die damit verbundene Auflage, eine gemeinsame Zufahrt

(auf der Servitutenfläche 06) zu erstellen und zu unterhalten, ist zu

verzichten.

Der

Quartierplan hat aufzuzeigen, wie die Parzelle 07 (unter Berücksichtigung

der voranstehenden Anträge) erschlossen wird.

Auf

die im Quartierplan vorgeschlagene Löschung des Servituts (Anmerkung

GR Blatt 03; Ziff. 3.3 Technischer Bericht) ist solange zu

verzichten, bis die gemäss voranstehenden Anträgen geforderte Erschliessung der

Parz. 07 durch den Quartierplan aufgezeigt ist.

Den

Einsprechern seien keinerlei Kosten und Entschädigungsfolgen aus der Einsprache

aufzuerlegen. Da sich die Einsprache gegen eine unnötige und daher

ungerechtfertigte Eigentumsbeschränkung durch den Quartierplan richtet, seien

die Einsprecher unabhängig vom Ausgang des Rekurses von einer allfälligen

Kostentragung zu befreien."

Der Gemeinderat C und die Baudirektion Kanton Zürich

beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Replik vom 26. August 2016 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X

an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich das Folgende:

"Sollte die zusammengefasste Zufahrt mit

Servitut 06 entgegen unseren Anträgen gutgeheissen werden, so beantragen

wir

Die

Planung und Realisierung der Zufahrt, sowie die damit verbundenen Kosten sind

nicht den Stockwerkeigentümern der Parzelle 01 aufzuerlegen.

Die

durch die gemeinsame Zufahrt bedingten Nachteile für das Grundstück 01 (Verlust

von 2 Parkplätzen und Abstellfläche) sind uns vollumfänglich zu

entschädigen oder auszugleichen."

Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.

Daraufhin gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X

mit Beschwerde vom 9. November 2016 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben

und der Rekurs materiell zu behandeln und gutzuheissen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 23. November 2016

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C

schloss am 28. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte

eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen. Am 12. Dezember

2016.

beantragte auch die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung der

Beschwerde. Der Mitbeteiligte D holte die ihm zugestellten Verfügungen jeweils

nicht ab und reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind Miteigentümer

der im Quartierplanperimeter gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 01 (aKat.-Nr. 02)

und durch den Rekursentscheid unmittelbar beschwert, weshalb sie zur Beschwerde

berechtigt sind (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

rechtskräftiger Verfahrenseinleitung erstellt der Gemeinderat einen Entwurf des

Quartierplans, der an einer ersten Grundeigentümerversammlung erläutert wird

(§§ 151 f. PBG). Die Grundeigentümer bzw. anderweitig an den

betroffenen Grundstücken Berechtigte können anlässlich dieser Verhandlung

Wünsche und Anregungen vorbringen oder solche innert 30 Tagen schriftlich

nachreichen (§ 152 Abs. 3 PBG). Innert sechs Monaten nach Ablauf der

Frist zur schriftlichen Stellungnahme ist eine Bereinigung der Einwendungen

anzustreben und der Entwurf zu überarbeiten (§ 153 PBG). Anschliessend

wird der überarbeitete Entwurf während 30 Tagen für die Beteiligten

aufgelegt; gleichzeitig werden diese zu einer zweiten Versammlung eingeladen,

die innert weiterer 30 Tage durchzuführen ist. Auflage und Einladung sind

den Beteiligten schriftlich mitzuteilen (§ 154 PBG).

2.2

Innert der

Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung können die

Quartierplanbeteiligten gemäss § 155 Abs. 1 PBG Begehren stellen zu

den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaftlichen Ausstattungen

und Ausrüstungen (lit. a), auf Entlassung aus dem Verfahren (lit. b),

um eine andere Neuzuteilung (lit. c) oder auf Zurückweisung von Ersatzland

eines Gemeinwesens ausserhalb des Quartierplangebiets (lit. d). Begehren

gemäss lit. a können sich etwa beziehen auf die Art, Zahl, Führung oder

Dimensionierung der Quartiererschliessung, auf die Aufnahme zusätzlicher

Erschliessungen, Ausstattungen oder Ausrüstungen oder auf deren Weglassung (BEZ

2009.

Nr. 59 mit weiteren Hinweisen). Später sind Begehren gemäss

§ 155 Abs. 1 lit. a–d PBG grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie

sind nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie auch bei

Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht

werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren können auch

noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155 Abs. 3

PBG). Wer seine Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im Rekursverfahren

ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG).

2.3

Anlässlich

der zweiten Grundeigentümerversammlung erläutert der Gemeinderat den

überarbeiteten Entwurf und nimmt zu den Begehren Stellung (§ 156 PBG).

Danach wird der Entwurf innert vier Monaten bereinigt und der Quartierplan vom Gemeinderat

festgesetzt (§§ 157 f. PBG). Der rechtskräftige Festsetzungsbeschluss

bedarf schliesslich der Genehmigung der Baudirektion bzw. des Regierungsrates

(§ 159 in Verbindung mit § 2 PBG).

3.

3.1

Die Vor­instanz

erwog, die Beschwerdeführerin habe nach Auflage des zweiten

Quartierplanentwurfs die Zufahrt ab der G-Strasse auf ihr Grundstück über die

Servitutsfläche 06 nicht infrage gestellt. Vielmehr habe sie sich unter

anderem grundsätzlich gegen die Erschliessung des Quartierplangebiets über die

Zufahrtsstrasse A gewandt. Diesem Begehren sei jedoch keine Rechnung

getragen worden. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass sie

legitimiert sei, zumal sie bereits von Beginn an Erschliessungsvarianten

vorgebracht habe, welche ihr Grundstück wie bereits heute primär über die

westseitige Flurwegparzelle aKat.-Nr. 04 erschliessen würden, während auf

die zweite Zufahrt über die Servitutsfläche 06 verzichtet werden könnte.

Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Ein entsprechender Sinngehalt könne

den vom rechtskundigen Vertreter gestellten Anträgen nicht beigemessen werden

und ergebe sich auch sonst nicht aus den Akten, insbesondere auch nicht aus der

Eingabe vom 31. Januar 2014 mit den Wünschen und Anregungen der

Beschwerdeführerin gemäss § 152 Abs. 3 PBG. Die Beschwerdeführerin

habe daher die streitigen Anträge nicht innert Frist gestellt. Die in der

Replik gestellten zusätzlichen Anträge liess die Vor­instanz nicht zu, da die

Beschwerdeführerin diese bereits mit ihrer Rekursschrift (eventualiter) hätte

geltend machen können.

3.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, der Nichteintretensentscheid

basiere einzig auf nicht gerechtfertigten und überspitzt ausgelegten formellen

Kriterien. Er trage den nicht unerheblichen materiellen Mängeln des

Quartierplans in keiner Weise Rechnung. Die Beschwerdeführerin sei als einzige

betroffene Grundeigentümerin unverhältnismässig belastet, während die übrigen

Grundeigentümer vom Quartierplan erheblich profitieren oder zumindest keine Nachteile

erfahren würden. Sodann bestreitet sie, dass ihre Begehren nicht fristgerecht

eingereicht worden seien. Sie habe im Rahmen ihrer Vorbringen Alternativen für

die ostseitige Erschliessung in die im Dorfzentrum liegende, bestehende

Sammelstrasse aufgezeigt, die sachlich und verkehrsplanerisch überzeugend

waren. Im weiteren Verfahren habe sie zwar die Erschliessungsstrasse A als

Teil des Quartierplans und als von der Gemeinde bevorzugte Lösung akzeptiert.

Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin

zusätzlich zur Erschliessung via Zufahrt A eine Zu- und Wegfahrt ab der G-Strasse

akzeptiert habe. Das Begehren nach nur einer Erschliessung des Grundstücks sei

immer zentraler Gegenstand der Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin

gewesen. Sodann werde sie in ihren Grundrechten (Eigentumsgarantie) verletzt.

Eine doppelte Erschliessung sei weder erforderlich noch verhältnismässig.

Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Begehren verspätet erfolgten,

hätte es im Ermessen des Baurekursgerichts gelegen, auch verspätete

Parteivorbringen zu berücksichtigen, insbesondere in Anbetracht der materiellen

Rügen.

4.

4.1

Nach der

ersten Grundeigentümerversammlung nahm die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2014 im Sinn von § 152 Abs. 3

PBG Stellung zum ersten Entwurf des Quartierplans. Darin beantragte sie unter

anderem, es sei auf den Ausbau des Flurwegs aKat.-Nr. 04 als

"Zufahrtsstrasse A" zu verzichten. Es sei die bestehende

verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle aKat.-Nr. 02 über den Flurweg

bzw. die G-Strasse zu belassen und auf die zwangsweise Einräumung einer

Zufahrts-Servitut zugunsten und zulasten der beiden Grundstücke

aKat.-Nrn. 02 und 05 zu verzichten. In der Folge wurde der Quartierplan

überarbeitet.

Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte die

Beschwerdeführerin innert der Auflagefrist vor der zweiten

Grundeigentümerversammlung mehrere Rechtsbegehren zu den Grundlagen der

Erschliessung. Während sie nach der ersten Grundeigentümerversammlung mit einer

Erschliessung über eine Dienstbarkeit zugunsten und zulasten der beiden

Grundstücke aKat.-Nrn. 02 und 05 nicht einverstanden gewesen war, änderte

sie nunmehr ihre Auffassung diesbezüglich. So beantragte sie zusammengefasst,

das Grundstück sei nicht über die Zufahrtsstrasse A, sondern "wie

vorgesehen über die Servitutsfläche 06" zu erschliessen. Es handelte

sich dabei um Begehren im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a PBG. Wie

die Vor­instanz richtig festgestellt hat, richteten sich die Rechtsbegehren

aber nicht mehr gegen die Erschliessung über die Servitutsfläche 06,

sondern lediglich gegen die Zufahrtsstrasse A. Für den Fall, dass die

Erschliessung über die Zufahrtsstrasse A beibehalten würde, stellte sie

Eventualanträge. Die Eventualanträge beinhalten allerdings nicht bzw. nicht

mehr, dass in diesem Fall auf die Erschliessung über die Servitutsfläche 06

verzichtet werden soll. Im Quartierplanverfahren brachte die Beschwerdeführerin

zwar verschiedene alternative Erschliessungsmöglichkeiten vor, die jeweils die

Erschliessung der Parzelle aKat.-Nr. 02 über lediglich eine Zufahrt

vorsahen. Jedoch ergibt sich weder daraus noch aus der Begründung der

Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. September 2014, dass die

Beschwerdeführerin auf nur einer Zufahrt bestanden hätte. Dass das Grundstück

der Beschwerdeführerin nur über eine Zufahrt erschlossen werden soll, wurde in

den Eingaben vom 31. Januar 2014 und 23. September 2014 nicht thematisiert.

Vor diesem Hintergrund ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass ein entsprechender

Sinngehalt den von einem rechtskundigen Vertreter gestellten Anträgen nicht

beigemessen werden kann. Demzufolge war die Erschliessung des Grundstücks über

nur eine Zufahrt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht

Gegenstand im Quartierplanverfahren. Damit stellte die Beschwerdeführerin den

Antrag, dass ihr Grundstück ausschliesslich rückwärtig über die

Zufahrtsstrasse A zu erschliessen und auf die gemeinsame Zufahrt über die

Servitutsfläche 06 zu verzichten sei, erstmals im Rekursverfahren. Nachdem

gemäss § 155 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 und 4

PBG Begehren zu den Grundlagen der Erschliessung innert der Auflagefrist vor

der zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden müssen, erweisen sich

die vor der Vor­instanz gestellten Anträge als verspätet. Die

Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass sie die Anträge auch bei

Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätte vorbringen

können (vgl. § 155 Abs. 2 PBG). Dies ist denn auch nicht ersichtlich,

zumal die Beschwerdeführerin während des Quartierplanverfahrens rechtskundig

vertreten war.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vor­instanz habe die formellen Kriterien

überspitzt ausgelegt. Der angefochtene Entscheid trage den nicht unerheblichen

materiellen Rügen bezüglich des Quartierplans in keiner Weise Rechnung.

Überspitzter Formalismus als besondere Form der

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften

aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn

die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an

Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in

unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale

Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des

Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.

Überspitzter Formalismus ist dabei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der

Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum

blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in

unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2)

Wie bereits dargelegt, müssen gemäss

§ 155 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 155 Abs. 4 PBG

Begehren zu den Grundlagen der Erschliessungen innert der Auflagefrist vor der

zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden, ansonsten man damit im

Rekursverfahren ausgeschlossen ist. Diese Frist ist folglich gesetzlich

vorgeschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung oder ihre

Durchsetzung überspitzt formalistisch sein sollte. Immerhin war die im

damaligen Zeitpunkt noch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin in der Lage,

andere Erschliessungsmöglichkeiten vorzubringen. Es wäre ihr daher durchaus

möglich gewesen, sich zumindest eventualiter gegen die Erschliessung über die

Servitutsfläche 06 zu wehren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen

will, die Rekursanträge könnten als Teilrückzug angesehen werden, weshalb trotz

ihrer verspäteten Eingabe darauf einzutreten sei, ist ihr nicht zuzustimmen.

Bei den Rekursanträgen handelt es sich nicht um einen Teilrückzug; vielmehr

bringt die Beschwerdeführerin damit eine neue Erschliessungsvariante vor, die

bislang nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens war. Nach dem Gesagten kann

der Vor­instanz keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus

vorgeworfen werden.

4.3

Demzufolge

trat die Vor­instanz zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Es erübrigt sich

deshalb, die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin, u. a. die behauptete

Grundrechtsverletzung, materiell zu prüfen.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, in Anbetracht der materiellen

Mängel hätte die Vor­instanz die verspäteten Parteivorbringen [in der Replik]

berücksichtigen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass Änderungen oder

Ergänzungen eines Antrags lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich sind.

Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines

Teilrückzugs reduziert werden. Wird im Rechtsmittelverfahren ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet, so bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen die

Rekursanträge geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht möglich ist

dies bei Ausübung des Replikrechts (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Soweit die

Beschwerdeführerin geltend machen will, bei den in der Replik vom

26.

August 2016 vorgebrachten Begehren handle es sich um einen

Teilrückzug, ist ihr nicht zuzustimmen. Mit den Begehren in der Replik stellte

sie Eventualanträge für den Fall, dass die Zufahrt über die

Servitutsfläche 06 beibehalten werden sollte. Damit würden die

Rekursanträge erweitert. Die in der Replik vorgebrachten Anträge hätte die

Beschwerdeführerin ohne Weiteres bereits in der Rekursschrift vorbringen

können. Die Vor­instanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass für die

Zulassung der verspäteten Rügen im vorliegenden Fall kein Anlass bestehe.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdegegner 1 beantragte eine

Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amts­tätigkeit

gehört (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht

kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens des

Beschwerdegegners 1 vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint

nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an