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Entscheid

VB.2016.00701

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00701

30. Dezember 2016Deutsch18 min

(URT.2017.18622)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

er sich nicht zur Erwägung der Beschwerdegegnerin, wonach er gegenüber seinem

Vorgesetzten frech und aggressiv aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch

selber geltend, das Arbeitsverhältnis sei belastet gewesen. Darüber hinaus gab

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu, dass er am Termin vom 14. September

2015 für ein lösungsorientiertes Gespräch nicht bereit gewesen sei. Nach dem

Gesagten ist letztlich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei der

Arbeit alkoholisiert war oder nicht, war doch das Verhältnis zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten unbestrittenermassen konfliktbehaftet.

Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschliesslich selbst verschuldete,

er aber zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden

Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaftenabteilung B

mitverantwortlich gewesen ist. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest teilweise

für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms verantwortlich ist, kam er der ihm

erteilten Weisung nur ungenügend nach.

3.4

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die

Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und

verhältnismässig ist.

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer die Leistungskürzung bei Verstoss gegen

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen mit Beschluss vom

10. März 2015 angedroht. Auch in der Arbeitsvereinbarung vom

6. August 2015 wurde der Beschwerde­führer darauf

hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Sanktionen der Sozialabteilung

zur Folge haben kann. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1

lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich

hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um 15 %

für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss

den SKOS-Richtlinien. Damit verfügte die Vorinstanz – im Gegensatz zur

Beschwerdegegnerin – nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von zwölf

Monaten. Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte

Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm an zwei Tagen in der Woche keinen

schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz deshalb

zuzustimmen, dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten

verhältnismässig ist. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht

zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer auch die

Weisung vom 11. Juli 2015, wonach er jeweils bis Mitte des Folgemonats

unaufgefordert fünf seriöse Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden

Inserate, Bewerbungsschreiben und Antwortbriefe, vorzulegen hat.

4.1

4.1.1

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die erteilte Weisung sei dem Beschwerdeführer

zumutbar. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe weder Zugang zu

einem Computer mit Drucker noch sei er rhetorisch zum Verfassen einer seriösen

Bewerbung in der Lage, widerspreche dem, dass er in den Rekursverfahren jeweils

nahezu tadellose, mit Computer verfasste Eingaben einzureichen vermochte. Bei

der angedrohten Leistungskürzung handle es sich um die strengste Sanktion, die

nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig sei. Ob eine

maximale Leistungskürzung bei Verletzung der erteilten Weisung tatsächlich

verhältnismässig sei, sei vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht zu

beurteilen. Der Rekurs sei in diesem Punkt abzuweisen.

4.1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde wisse, dass er keinen

Rekurs selber geschrieben habe. Seine schriftlichen Deutschkenntnisse seien

miserabel. Er sei nicht in der Lage eine seriöse Bewerbung zu schreiben. Seine

mündlichen Stellenbewerbungen hätten leider nichts ergeben. Alle Rekurse seien

von einer ihm nahestehenden Person geschrieben worden, da ihm weder eine

Schreibmaschine noch ein Computer mit Drucker zur Verfügung stehe. Auch sei es

ihm finanziell nicht möglich für Papier, Couverts und Portogebühren aufzukommen

oder eine Zeitung zu kaufen, um an die entsprechenden Stelleninserate zu

kommen. Es fehle ihm auch das Geld für die öffentlichen Verkehrsmittel, um sich

beim RAV kostenlos über offene Stellen zu informieren.

4.2 Vorab ist

festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen

für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für

Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung

(beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere

Computer, Drucker und Zeitungen) enthalten sind. Auslagen für

den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte

Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu

dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für den öffentlichen Nahverkehr inklusive

Halbtaxabonnement anfallen. Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der

Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Versandkosten, Fotokopieauslagen,

Internetanschluss, Fahrkosten etc.), sind

grundsätzlich bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung von

Bewerbungsunkosten kommt ausnahmsweise in Betracht,

wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine

unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Mehrauslagen sind

als situationsbedingte Leistungen auszubezahlen, wenn

diese nachgewiesen sind (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2015,

VB.2014.00570, E. 6.2, 7.2 und 7.2.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1; vgl.

auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 15. Juli 2013,

und Kap. 8.1.18, Erläuterungen, 31. Januar 2013).

4.3 Bei der Weisung zur

Stellensuche handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers

gerichtet ist. Sofern der Beschwerdeführer

geltend macht, es fehle ihm das Geld für die öffentlichen Verkehrs­mittel, um sich beim RAV kostenlos über offene Stellen zu

informieren, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das für den Beschwerdeführer zuständige RAV befindet

sich in E, lediglich etwa 25 Minuten von seinem Wohnort entfernt. Wie erwähnt umfasst der Grundbetrag für den Lebensunterhalt

auch die Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr (vgl. vorn

E. 4.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer

bereits Auslagen für den öffentlichen Verkehr entstanden wären, macht er doch

selber geltend, er bewerbe sich nur mündlich.

Dass es ihm finanziell nicht möglich sei, für Papier,

Couverts und Versandgebühren aufzukommen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch

derartige Bewerbungsunkosten bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. vorn

E. 4.2). Unbestrittenermassen steht dem

Beschwerdeführer auch beim RAV ein Computer und Drucker zur

Verfügung. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin kann

er ausserdem beim Sozialamt B kostenlos

Bewerbungsmappen und Couverts beziehen. Das Sozialamt übergebe die Bewerbungen schliesslich auf Staatskosten der Post. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem

Beschwerdeführer tatsächlich bereits Auslagen im Rahmen der Stellensuche entstanden

sind.

Selbst wenn der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingaben

nicht selbständig verfasst haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er auch

keine Bewerbung schreiben kann, ist doch das Verfassen eines Rekurses

regelmässig schwieriger als das Verfassen einer Bewerbung. Darüber hinaus

erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender

Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin

besuchte er 2003 einen Computerkurs, wo er unter anderem das Zehnfinger-Tastatur-System

trainierte, sowie einen weiteren RAV-Kurs im Jahr 2008. Er war in der

Vergangenheit mehrfach beim RAV angemeldet und hat Leistungen der

Arbeitslosenversicherung bezogen. Es erscheint unter diesen Umständen unglaubwürdig,

dass er in dieser Zeit nie im Schreiben von Bewerbungen angeleitet worden ist. Im

Übrigen arbeitet der Beschwerde­führer

zurzeit lediglich rund 20 % als Betriebspraktiker

bei der Gemeinde B. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass es dem

Beschwerdeführer zumutbar ist, neben diesem

Kleinstpensum jeweils fünf Bewerbungen pro Monat zu schreiben.

Nach dem Gesagten erweist sich die erteilte Weisung als

zumutbar und geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die

Weisung der Beschwerdegegnerin ist daher zulässig und die Beschwerde

diesbezüglich abzuweisen.

4.4

Für den Fall der Missachtung der oben genannten Weisung machte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. Juli 2016

auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung um 30 % für die Dauer von zwölf

Monaten aufmerksam. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nur gegen die genannte Weisung, nicht gegen die Androhung der

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen

die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche

Kürzungsandrohung eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen

später nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Daher kann die Kürzungs-androhung

nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem

Kürzungsentscheid (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2; VGr,

2. Juli 2008, VB.2008.107/108/109, E. 4.2; vgl. auch

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 3.2,

25. September 2015).

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer machte im

Beschwerdeverfahren geltend, dass ihn bei Abweisung seines Rekurses (recte:

Beschwerde) "ein kostenloser Rechtsanwalt […] bei weiteren Einsprachen und

eventuell folgenden Verfahren unterstützen" müsse. Die Person, die bis

jetzt für ihn jeweils die Einsprachen und Rekurse aufgesetzt habe, stehe ihm

für weitere Einsprachen und Verfahren nicht mehr zur Verfügung, da sie von den

gesetzlichen Bestimmungen und den rechtlichen Formalitäten überfordert sei und

die nötige Zeit für Abklärungen nicht mehr aufbringen könne. Sofern der

Beschwerdeführer damit die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für

künftige Verfahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder Instanz

ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt

werden muss. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils jene

Instanz zuständig, die auch mit der Sache befasst ist, für die das Gesuch

gestellt wird (Plüss, § 16 N. 12 f.). Nachdem der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausdrücklich nur für weitere

Einsprachen und eventuell folgende Verfahren beantragt, nicht aber für das

vorliegende Beschwerdeverfahren, ist auf diesen Beschwerdeantrag mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …