VB.2016.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00703
2. März 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18780)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00703
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Schlussabrechnung des Kantonsbeitrags 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 setzte das Amt
für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) den Kostenanteil des
Kantons Zürich am von A betriebenen Jugendheim B betreffend das Jahr 2013
auf Fr. 1'145'464.- fest; dieser Betrag ergab sich aufgrund des von A
geltend gemachten Aufwandüberschusses von Fr. 1'281'919.-, von dem das AJB
einen Gewinn "aus Liegenschaftsrechnung Heimbetrieb" von Fr. 136'455.-
abzog. Nach Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen von insgesamt
Fr. 787'139.- verblieben an A zu bezahlende Fr. 358'325.-.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die
Bildungsdirektion einen gegen die Kürzung des anrechenbaren Aufwands um
Fr. 136'455.- erhobenen Rekurs ab.
III.
A liess am 10. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben, der Kantonsbeitrag für das Jahr 2013 auf Fr. 1'281'919.-
festzusetzen und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr Fr. 494'780.-
auszuzahlen. Das AJB mit Beschwerdeantwort vom 7./9. Dezember 2016 und die
Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 schlossen je
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess A am 9. Januar 2017 Stellung
nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit
Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt Fr. 136'455.-, weshalb die Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Das AJB
rechnete der Beschwerdeführerin Mietzinseinnahmen an, welche sie der von ihr
betriebenen Institution in Rechnung gestellt hatte, und zog die Differenz zwischen
diesem Betrag und dem massgeblichen Liegenschaftsaufwand vom geltend gemachten
Aufwand ab. Im Ergebnis ist zwischen den Parteien damit strittig, ob die
Trägerschaft eines Jugendheims ihren Institutionen für deren Benutzung der
Liegenschaften einen Mietzins in Rechnung stellen darf.
2.2
Nach
§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über
die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz
[JugendheimeG, LS 852.2]) gewährt der Kanton anerkannten privaten
Trägerschaften für die von diesen geführten Jugendheime Beiträge für die
Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung
beweglicher Einrichtungen (lit. a), für die Besoldungen der Leitenden der
Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung und die
jeweiligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der arbeitgebenden
Partei (lit. b) sowie die Ausbildung und Weiterbildungen von Leitenden und
Erziehenden (lit. c).
2.3
2.3.1
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaften, welche
sie der von ihr betriebenen Institution vermietet. Nach § 7 Abs. 2
JugendheimeG ist nicht die einzelne Institution, sondern deren Trägerschaft
Dispositiv
staatsbeitragsberechtigt. Die Kammer hat diesbezüglich kürzlich entschieden,
dass es Mietzinsaufwände einer Institution, denen Mietzinserträge in gleicher
Höhe bei der Trägerschaft gegenüberstehen, bei der Berechnung des
Staatsbeitragsanspruchs nicht zu berücksichtigen gilt, weil es dafür auf die
bei der Trägerschaft für die jeweilige Institution anfallenden Aufwände und
Erträge ankommt; Aufwände der Institution, denen Erträge in gleicher Höhe bei
der Trägerschaft gegenüberstehen, sind deshalb erfolgsneutral (zum Ganzen VGr,
9. November 2016, VB.2016.00412, E. 2.2 Abs. 2, ferner
27. Juli 2016, VB.2016.00192, E. 2.2).
2.3.2
Nichts anderes ergibt sich aus einem (die Beschwerdeführerin betreffenden)
Urteil der Kammer vom 26. Oktober 2011 (VB.2011.00283), welches die
Anwendung heute weitgehend nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen der
Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (JugendheimeV,
LS 852.21) betrifft. Die Kammer hielt in jenem Urteil einzig fest, dass
bei einer Pauschalierung der Staatsbeiträge der Liegenschaftsaufwand nicht
einzig aufgrund des Personalaufwands berechnet, sondern gesondert zu ermitteln
sei; das Urteil enthält jedoch keine dahingehenden Ausführungen, dass den
Institutionen von ihrer Trägerschaft verrechnete Mietzinsaufwände zu
berücksichtigen seien (so schon VGr, 9. November 2016, VB.2016.00412, E. 2.2
Abs. 3).
2.3.3
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Mietzinsen
führten bei ihr nicht zu einem (unzulässigen) Gewinn aus dem Betrieb des
Jugendheims, sondern dienten zur Bildung von Rückstellungen für zukünftige
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Erneuerung ihrer
Liegenschaften. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Soweit es um den Unterhalt
der Liegenschaften geht, anerkennt das AJB die im jeweiligen Abrechnungsjahr
tatsächlich getätigten Ausgaben als Liegenschaftsaufwand (vgl. auch § 16
Abs. 1 JugendheimeV); die Beschwerdeführerin ist dafür deshalb nicht auf
Mietzinserträge angewiesen. Als Liegenschaftsaufwand sind sodann nur die
tatsächlich getätigten Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr zu berücksichtigen,
weshalb die geltend gemachten "Kosten für Schäden und Abnutzung"
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erst dann anrechenbar sind, wenn
tatsächliche Ausgaben für deren Behebung getätigt werden. Die von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte "periodengerechte" Rechnungsabgrenzung
ist in einem solchen Abrechnungssystem nicht vorgesehen.
Soweit es um die Erneuerung von
Liegenschaften geht, werden nach § 8 Abs. 1 lit. a JugendheimeG
ausdrücklich auch für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden
Staatsbeiträge ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechende Ausgaben
nicht mittels – aus Mietzinserträgen gebildeter – Rückstellungen finanzieren
muss (zum Ganzen schon VGr, 9. November 2016, VB.2016.00412, E. 2.3
Abs. 1). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner
Abschreibungen auf Investitionen, welche die Beschwerdeführerin aus eigenen
Mitteln finanziert hat, als anrechenbaren Aufwand berücksichtigt und er sich
insofern – obwohl dabei eine Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin besteht
– auch an diesen Investitionen beteiligt.
2.3.4
Sodann ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, sie
werde rechtsungleich behandelt, weil eine Trägerschaft, die ihre Liegenschaften
einer anderen Institution vermiete und für die eigene Institution bei Dritten
Liegenschaften miete, einen Mietzinsaufwand gelten machen könnte. Einerseits
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es einen solchen Fall im Kanton
Zürich gibt, und anderseits dürfte in einem solchen Fall die Anrechnung der
geltend gemachten Mietzinsaufwände verweigert werden, weil ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge. Im Übrigen hätte in einer solchen
Konstellation die Trägerschaft keinen Anspruch auf Staatsbeiträge für die
Erneuerung ihrer Liegenschaften und wäre deren Situation mit derjenigen der
Beschwerdeführerin damit ohnehin nicht vergleichbar (zum Ganzen schon VGr,
9. November 2016, VB.2016.00412, E. 2.3 Abs. 2).
2.3.5
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier das
Legalitätsprinzip verletzt sein sollte. Die Beschwerdeführerin verkennt in
diesem Zusammenhang, dass gesetzlich nur geregelt werden muss, welche
Aufwendungen staatsbeitragsberechtigt sind, nicht hingegen, welche Aufwendungen
dafür nicht in Betracht fallen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 2 und
§ 8 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG,
LS 132.2]). Ebenso wenig ist ersichtlich, was die Beschwerdeführerin
daraus ableiten will, dass mit der Totalrevision des Jugendheimegesetzes
möglicherweise ein anderes Finanzierungsmodell eingeführt wird.
2.4 Soweit die
Beschwerdeführerin die Verrechnung eines Mietzinses sodann auch damit
begründet, dass sie dem Jugendheim B für das in den Liegenschaften gebundene
Eigenkapital einen Zins in Rechnung stelle, gilt das unter 2.3.1 Ausgeführte
sinngemäss. Auch in diesem Fall stünde dem Zinsaufwand der Institution ein
entsprechender Zinsertrag der Trägerschaft gegenüber und hätte dies damit
keinen Einfluss auf die Höhe des Staatsbeitrags. Im Übrigen wären Kapitalzinsen
nach § 8 Abs. 2 StaatsbeitragsG nur bei – hier fehlender –
ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage anrechenbar (VGr, 27. Juli 2016,
VB.2016.00192, E. 2.1).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das AJB habe eine unzulässige Praxisänderung
vorgenommen. Bis zur vorübergehenden Umstellung auf ein System mit Tagespauschalen
während der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. §§ 18 ff. JugendheimeV in der
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung [OS 62,
547 ff.]) und anschliessend auch noch im Abrechnungsjahr 2012 seien die
Mietzinsen als anrechenbarer Aufwand betrachtet worden; es bestehe kein
sachlicher Grund, dies nicht auch weiterhin so zu halten.
3.2 Wie es
sich mit der Praxis vor und direkt nach der vorübergehenden Umstellung auf
Tagespauschalen verhielt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden: Eine Praxisänderung
muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im
Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je
länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als
zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht
(BGE 141 II 297 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Angezeigt ist eine Praxisänderung
in der Regel, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewandt
worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder
veränderten Verhältnissen besser entspricht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1660, mit
zahlreichen Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 23 Rz. 15).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil eine allfällige frühere
Praxis, von der Trägerschaft in Rechnung gestellte Mietzinse als anrechenbaren
Aufwand zu berücksichtigen, rechtswidrig gewesen wäre. Eine Praxisänderung
verstösst hier sodann auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es
geht einzig darum, dass die Trägerschaft nur noch den tatsächlich entstandenen
Liegenschaftsaufwand geltend machen kann; inwiefern dadurch nachteilige
Dispositionen betroffen sein sollen, welche sich nicht mehr leicht rückgängig
machen lassen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Schliesslich
hat das AJB – wie das Urteil VB.2016.00412 vom 9. November 2016 zeigt –
eine grundsätzliche Praxisänderung vorgenommen, und die geltend gemachten
Mietzinsaufwände werden nicht nur im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr
angerechnet.
4.
Da schliesslich die Höhe des angerechneten
Liegenschaftsaufwands nicht beanstandet wird, erweist sich die
Ausgangsverfügung nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist
entsprechend abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…