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Entscheid

VB.2016.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00705

14. Dezember 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18565)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 4. März 1996 zum

Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.

Er heiratete am 15. November 2002 seine Landsfrau B, geboren 1986, die er

in die Schweiz nachzog. Am 27. Juni 2004 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt.

Die Ehe wurde am 21. Dezember 2009 geschieden und C unter die elterliche

Sorge der Mutter gestellt; beide wohnen zurzeit im Kanton Bern.

B. Während

seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:

1) Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte ihn am 7. Januar

2004 wegen geringfügigen Diebstahls mit 14 Tagen Haft.

2) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte

ihn mit Strafbefehl vom 2. August 2006 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 1'200.-.

3) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 20. November 2006 wegen Sachbeschädigung mit 14 Tagen

Gefängnis.

4) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 28. August 2007 wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw.

trotz Entzug mit einer Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu Fr. 70.-.

5) Das Bezirksgericht Pfäffikon bestrafte ihn am 9. Dezember

2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruchs – unter Einbezug des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

früheren Strafe – mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'200.-.

6) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bestrafte

ihn mit Strafbefehl vom 9. März 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon.

7) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 28. Juli 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

8) Das Bezirksamt March bestrafte ihn mit Strafverfügung

vom 12. April 2010 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 400.-.

9) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 29. Juni 2010 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen

Hausfriedensbruchs mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.-.

10) Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 15. Mai 2014 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer

Busse von Fr. 600.-.

11) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte

ihn mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 wegen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.

12) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 30. Juni 2014 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen

Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

13) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bestrafte

ihn mit Strafbefehl vom 12. August 2014 wegen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.

14) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte

ihn mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 wegen Hausfriedensbruchs mit einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

15) Das Zürcher Obergericht bestrafte ihn am 27. März

2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruchs unter Einbezug des Widerrufs einer früheren Strafe mit einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-. Zudem wurde

eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet.

16) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 13. Juli 2015 wegen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 450.-.

17) Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte ihn mit

Strafbefehl vom 1. September 2015 wegen Nichtmitführens des

Fahrzeugausweises und Benutzung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette mit

einer Busse von Fr. 220.-.

18) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 26. November 2015 wegen Überschreitung

der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 100.-.

C. A wurde

wegen seiner Straffälligkeit mehrmals ausländerrechtlich verwarnt, so am 12. Januar

2007, 23. Oktober 2007 und 9. September 2009. Nachdem diese

Verwarnungen erfolglos geblieben sind, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember

2015 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2016 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 9. November 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 14. November 2016 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er A auf, wegen

seiner Schulden gegenüber der Zürcher Justiz (Fr. 72'759.30) die

Verfahrenskosten sicherzustellen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer ist am 9. Dezember 2008 zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten und am 27. März 2015 zu einer solchen von

18.

Monaten verurteilt worden und hat damit zwei längerfristige

Freiheitsstrafen erwirkt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Folglich hat er einen Tatbestand

zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt (Art. 62 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AuG]), was in der Beschwerde auch nicht bestritten

wird.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet

muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche

Interessenabwägung bildet dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl.

VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.1).

3.2

Anlass für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Obergerichts vom

27.

März 2015, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist – unter Einbezug des

Widerrufs einer früheren bedingt ausgesprochenen Strafe. Der Beschwerdeführer

habe im Zeitraum vom 20. Mai 2010 bis 15. Dezember 2013 insgesamt

siebzehn Diebstähle begangen, wobei die Deliktmenge in zwei Fällen sehr gering

gewesen sei (Übertretung) und er in drei Fällen nicht über das Versuchsstadium

hinausgekommen sei. In den übrigen Fällen sei es bei kleineren Deliktbeträgen

geblieben. Zu berücksichtigen sei aber, dass weder die polizeiliche Befragung

nach dem ersten Diebstahl noch weitere Befragungen sowie ein

Gefängnisaufenthalt im Jahr 2011 den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten,

weiter zu delinquieren, weshalb von einer erheblichen kriminellen Energie

gesprochen werden müsse. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Alkoholabhängigkeitsstörung

des Beschwerdeführers und seinen Taten liege nicht vor in dem Sinn, dass er

sein Verlangen nach Alkohol habe zu stillen versuchen. Der vorgängige

Alkoholkonsum sei aber geeignet gewesen, die Hemmschwelle bei den Taten zu

senken, was das Obergericht als leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht

strafmildernd berücksichtigt hat. Als deutlich straferhöhend wertete das Obergericht

die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, und als massiv

straferhöhend die Delinquenz während laufender Probezeit nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug.

3.3

Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts

ergibt, ist letztlich nicht alleine die objektive Tatschwere der siebzehn

Diebstähle für die längerfristige Freiheitsstrafe ausschlaggebend gewesen,

sondern auch die zahlreichen Vorstrafen und die weitere Delinquenz trotz bedingter

Entlassung aus dem Strafvollzug. In der Tat hat der Beschwerdeführer bis zum

obergerichtlichen Urteil vierzehn strafrechtliche Verurteilungen erwirkt und

ist selbst nach dem obergerichtlichen Urteil nochmals drei Mal verurteilt

worden. Weder polizeiliche Ermittlungen gegen seine Person noch ein Gefängnisaufenthalt

konnten ihn vor weiteren Straftaten abhalten. Ebenso zeigten drei

fremdenpolizeiliche Verwarnungen keine Wirkung beim Beschwerdeführer. Es kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Einbruchdiebstähle und damit ein

Delikt begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust

seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur

Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw.

Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten

gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt

zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich

grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist

(vgl. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober

2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Folglich muss aufgrund der

aussergewöhnlich hohen Zahl von Verurteilungen, der Unbelehrbarkeit des

Beschwerdeführers und den wiederholten Einbruchdiebstählen von einem

ausserordentlich hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen

werden.

3.4

Der Beschwerdeführer

ist im Alter von siebzehn Jahren in die Schweiz gereist und hat damit die

prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsstaat verbracht. Trotz seiner

über zwanzigjährigen Anwesenheit ist eine tiefgreifende Integration in die

hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nur sporadisch

erwerbstätig gewesen und musste während seiner Anwesenheit massiv von der

Sozialhilfe unterstützt werden – gemäss den unwidersprochen gebliebenen

vorinstanzlichen Ausführungen und in Übereinstimmung mit den Akten mit rund Fr. 110'000.-.

Er ist verschuldet und weist zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine auf.

Auch in sozialer Hinsicht kann von einer Integration keine Rede sein. Der

Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er "zumindest im Kreis

seiner allesamt hier lebenden Grossfamilie" integriert sei, während engere

ausserfamiliäre Kontakte nicht ersichtlich sind. Was den Kontakt zu seinem hier

lebenden Sohn betrifft, so kann der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer

diesen von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts sehen,

weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz hierzu nicht notwendig ist.

Die Rechtsprechung verlangt eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung

zum Kind und ein tadelloses Verhalten des Ausländers, damit diesem

ausnahmsweise der dauerhafte Aufenthalt zur Ausübung des Kontakts gestattet

wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund

der Akten bereits die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem

Sohn zweifelhaft, wie bereits die Rekursabteilung zutreffend ausgeführt hat;

dieser Punkt kann indessen offengelassen werden. Eine wirtschaftliche Beziehung

liegt offensichtlich nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer kaum in der Lage

ist, für sich selber zu sorgen. Schliesslich kann angesichts der achtzehn

strafrechtlichen Verurteilungen und des erheblichen Sozialhilfebezugs keine

Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten habe. Er hat

daher den Kontakt zu seinem Sohn vom Ausland aus aufrecht zu erhalten wie auch

den Kontakt zu seinen übrigen Familienmitgliedern, was der Beschwerdeführer mit

seiner andauernden Delinquenz bewusst in Kauf genommen hat. Schliesslich spielt

es auch keine Rolle, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für den

Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden ist und es schwierig für

ihn sein dürfte, dort eine Existenz aufzubauen, nachdem er dies hier trotz

jahrelanger Anwesenheit in der Schweiz und trotz Unterstützung seiner hier

lebenden Familie nicht einmal im Ansatz geschafft hat. Dem Beschwerdeführer war

dieser Umstand bekannt, was ihn trotz drei ausländerrechtlichen Verwarnungen

nicht vor weiteren Straftaten abgehalten hat. Aufgrund seines Alters scheint es

indessen nicht unmöglich, dass er im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufbaut,

wenn er sich wirklich darum bemüht.

3.5

Schliesslich

spielt das angeblich positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug

und die Fortschritte bei seiner Suchttherapie nur eine sehr untergeordnete

Rolle bei der vorliegenden Interessenabwägung, weshalb sich weitere Abklärungen

hierzu erübrigen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann sich

der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

berufen, weshalb er nicht nur bei einer konkreten Rückfallgefahr aus der

Schweiz weggewiesen werden darf, sondern auch aus rein generalpräventiven

Überlegungen (vgl. hierzu VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 4.1).

Im Übrigen muss beim Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr hohen Anzahl

von achtzehn strafrechtlichen Verurteilungen und den drei erfolglosen

ausländerrechtlichen Verwarnungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr

ausgegangen werden. Dass bei ihm nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Wohn-

und Arbeitssituation geregelt sei und er auf die Unterstützung seiner Familie

zählen könne, ändert daran nichts, hat doch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich

immer wieder mal gearbeitet und konnte er auf die Unterstützung seiner Familie

zählen, ohne dass er sich dadurch von weiteren Straftaten hat abbringen lassen.

Was sodann seine Alkoholsucht betrifft, hat das Obergericht wie erwähnt ausgeführt,

dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Sucht und den Straftaten bestehe,

weshalb es die Sucht auch nur leicht strafmildernd berücksichtigt hat (vgl.

vorne E. 3.2). Die Sucht vermag deshalb die andauernde Straffälligkeit

nicht einmal ansatzweise zu erklären und ist im Übrigen bei der Strafzumessung

bereits berücksichtigt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren die

Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen kann.

3.6

Zusammenfassend

überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

aufgrund seiner über Jahre andauernden Straffälligkeit, der ausserordentlich

hohen Anzahl Verurteilungen und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sein

privates Interesse bei weitem, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

offensichtlich verhältnismässig ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen

werden, inwieweit der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten aus dem Anspruch

auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV

bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

ableiten kann, weil die Einschränkung dieser Ansprüche wie erwähnt offenkundig

verhältnismässig wäre (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2

EMRK).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

bereits mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 abgewiesen worden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …