VB.2016.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00706
28. November 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00706
Beschluss
der 3. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch lic.iur B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat
C,
Beschwerdegegner,
und
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Quartierplan
(Kostenverteilung, Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Gesuch der A GmbH
leitete der Gemeinderat C am 15. Mai 2013 für das Baugebiet G gestützt auf
§ 147 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) das
amtliche Quartierplanverfahren ein. Die Baudirektion des Kantons Zürich
genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 8. November 2013 und
ordnete an, der erste Quartierplanentwurf sei dem kantonalen Amt für
Raumentwicklung mindestens drei Monate vor der ersten Quartierplanversammlung,
spätestens aber bis Ende November 2014, zur Vorprüfung einzureichen. Innert
erstreckter Frist legte der Gemeinderat C der Baudirektion am 11. Dezember
2015 den ersten Quartierplanentwurf zur Vorprüfung vor. Der Vorprüfungsbericht
des Amts für Raumentwicklung erging am 16. Februar 2016 und empfahl, die
Unterlagen nach Überarbeitung zu einer weiteren Vorprüfung einzureichen. Mit
Beschluss vom 18. Mai 2016 genehmigte der Gemeinderat C die
Kostenverteilung und den Verteilungsschlüssel für die Verfahrens- und
Vollzugskosten des Quartierplans G im Sinn der Erwägungen und stellte die
Erhebung von Akontozahlungen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses in
Aussicht.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats C vom 18. Mai
2016.
liessen die A GmbH sowie D und E mit separaten Rekursschriften je vom
23.
Juni 2016 Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich erheben. Mit
Entscheid vom 12. Oktober 2016 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Rekursverfahren, wies beide Rekurse ab (Dispositivziffer II) und
auferlegte die Kosten des Verfahrens der A GmbH zu zwei Dritteln sowie D und E
zu einem Drittel (Dispositivziffer III). Es wurde keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen (Dispositivziffer IV).
III.
A. Mit
Eingabe vom 12. November 2016 liess die A GmbH gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen,
es sei der angefochtene Rekursentscheid und damit auch der Beschluss des
Gemeinderats C vom 18. Mai 2016 aufzuheben. Die Sache sei zur
Neubeurteilung an den Gemeinderat C zurückzuweisen, und es sei der Gemeinde C
eine Frist für die Durchführung der ersten Grundeigentümerversammlung
anzusetzen. Eventualiter sei die Gemeinde zu verpflichten, die Grundeigentümer
regelmässig (alle 3 Monate) über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und unter
Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren zulasten des
Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 23. November 2016
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 30. November 2016 beantragte der Gemeinderat C, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Die Mitbeteiligten D und E liessen sich nicht vernehmen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren auf
Antrag der A GmbH und mit Einverständnis des Gemeinderats C einstweilen bis
31.
Januar 2018 sistiert. Am 5. Februar 2018 wurde die Sistierung auf
entsprechendes Gesuch der A GmbH aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.
C. Am
15.
Februar 2018 nahm der Gemeinderat C erneut Stellung. Die A GmbH hielt
mit Eingabe vom 13. März 2018 an den gestellten Anträgen fest und
beantragte zusätzlich, das Gericht möge mit dem Entscheid zuwarten, bis die
Gemeinde Einsicht in die bisherige Praxis der Administrativkostenverteilung
gewährt habe. Am 6. April 2018 nahm die A GmbH Stellung und reichte
weitere Beweisunterlagen zu den Akten. D und E verzichteten mit Schreiben vom
9.
April 2018 auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat C verzichtete am
10.
und 27. April 2018 auf weitere Stellungnahmen. Am 23. Juli
2018.
reichte die A GmbH weitere Akten ein. In der Folge ergingen keine weiteren
Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Rekursentscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Gemäss
§ 177 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug
des Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel
im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere
Verhältnisse sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Gemeindevorstand kann
eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlung verlangen
(Abs. 2). In der Praxis wird häufig bereits mit der Festsetzung des
Quartierplans ein Kostenverleger für die Verfahrenskosten erstellt, welcher
deren anteilsmässige Aufteilung auf die Quartierplanbeteiligten bestimmt.
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher im Rahmen des
Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er
die anteilsmässige Belastung regelt. Einwände gegen den Kostenverleger sind
daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es darf
damit nicht bis zum Vorliegen der Schlussabrechnung zugewartet werden (RB 1998
Nr. 103; VGr, 1. April 1998, VB.98.00006, E. 1a mit weiteren
Hinweisen; Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen
Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 253 f.).
2.2
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer
Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, demgegenüber um einen
Zwischenentscheid (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2; VGr,
25.
Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.5; BGE 115 Ia 315
E. 1a/aa; Kleb, S. 251 f.). Für die Anfechtbarkeit von Teil-,
Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit
selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass
§ 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG
verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-,
und Bundesgerichts zu berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013,
VB.2012.00558, E. 1.2.2). Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw.
vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar,
der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte
(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.2).
2.3
Vorliegend
befand sich das Quartierplanverfahren im Zeitpunkt der Festlegung des
Kostenverlegers am 18. Mai 2016 noch im Anfangsstadium; weder war es bis
zur Ausarbeitung eines ersten vollständigen Quartierplanentwurfs fortgeschritten
noch war eine erste (offizielle) Quartierplanversammlung mit den
Grundeigentümern durchgeführt worden. Der erste Quartierplanentwurf datiert
offenbar vom 25. April 2018; die erste Quartierplanversammlung fand am
28.
Juni 2018 statt. Der Kostenverleger wurde mithin nicht im Rahmen des
Festsetzungsbeschlusses erlassen. Es stellt sich die Frage, ob ein vorgängig
zum Festsetzungsbeschluss erlassener Kostenverleger hinsichtlich des
Verteilschlüssels in Rechtskraft erwächst – wie dies die Beschwerdeführerin
geltend macht – oder ob es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung des Kostenverlegers im Laufe des
Quartierplanverfahrens Änderungen unterworfen sein kann, etwa wenn nach der
Aufstellung des ersten Entwurfs gewichtige Abweichungen gegenüber den
ursprünglich angenommenen Belastungen der Grundeigentümer zutage treten.
Vornehmlich aufgrund von Begehren im Sinn von § 155 PBG erfährt auch der
an der zweiten Grundeigentümerversammlung präsentierte, überarbeitete Entwurf
bei der späteren Festsetzung häufig noch Änderungen (Kleb, S. 188). Hinzu
kommt, dass in der Regel erst nach Festsetzung des Quartierplans beurteilt
werden kann, ob für einzelne Grundstücke besondere Verhältnisse vorliegen, die
eine von § 177 Abs. 1 PBG abweichende Verteilung der
Administrativkosten gebieten würden (vgl. BGE 115 Ia 315 E. 1a/aa). Unter
diesen Umständen erweist sich ein vorgängig zur Festsetzung des Quartierplans
festgelegter Verteilschlüssel als lediglich provisorischer Natur und stellt mithin
einen – in erster Linie im Hinblick auf die Erhebung von Akontozahlungen im
Sinn von § 177 Abs. 2 PBG erlassenen – blossen Zwischenentscheid dar.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich diese Annahme umso mehr, als auch der
Beschwerdegegner dem im Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2016
festgesetzten Verteilschlüssel lediglich provisorischen Charakter zuschreibt.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäss § 152 Abs. 3 PBG an den
Beschwerdegegner vom 23. Juli 2018 stellte sodann auch die Beschwerdeführerin
fest, der Quartierplanentwurf vom 25. April 2018 lasse den angefochtenen
Quartierplan-Administrativkostenverleger vom 18. Mai 2016 "komplett
fallen", und die damaligen Verteilkriterien würden im neuen Verteiler
weitgehend aufgehoben. Damit handelt es sich beim angefochtenen Beschluss des
Beschwerdegegners vom 18. Mai 2016 um einen Zwischenentscheid. Als
Endentscheid, was die anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die
Quartierplanbeteiligten anbetrifft, hat in einer solchen Konstellation vielmehr
erst der im Zuge der Festsetzung des Quartierplans erlassene Kostenverleger zu
gelten.
2.4
Das
Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht verneinten die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren (BGr,
4.
Dezember 2007,2D_81/2007, E. 1.2.3; BGE 115 Ia 315; RB 1993
Nr. 8). Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des
Bundesgerichts bedürfte es dazu eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
rechtlicher Natur. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie die
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur
dann rechtlicher Natur, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid
(sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich behoben werden könnte (BGE 136 II 165
E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es lediglich um den
provisorischen Kostenverleger geht, die definitive Festsetzung des
Quartierplans (und damit einhergehend des Kostenverlegers) noch nicht erfolgt
ist und es der Beschwerdeführerin offensteht, den Kostenverleger im Rahmen des
Festsetzungsbeschlusses anzufechten. Ein allenfalls zu viel bezahlter
Kostenvorschuss könnte im Rahmen der Schlussabrechnung zurückerstattet werden.
Hinsichtlich der Höhe und Begründetheit der Kosten stünde es der
Beschwerdeführerin offen, die Schlussabrechnung anzufechten (Kleb,
S. 254 f.).
Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort
einen Endentscheid herbeiführen und könnte auch nicht einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Es liegt
somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48). Auf die
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragt eine
Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört
jedoch zu den angestammten Aufgabenbereichen des Beschwerdegegners bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht
ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen
Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls
um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 470.-- Zustellkosten,
Fr. 1'970.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen kann
im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …