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Entscheid

VB.2016.00706

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00706

28. November 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Gesuch der A GmbH

leitete der Gemeinderat C am 15. Mai 2013 für das Baugebiet G gestützt auf

§ 147 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) das

amtliche Quartierplanverfahren ein. Die Baudirektion des Kantons Zürich

genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 8. November 2013 und

ordnete an, der erste Quartierplanentwurf sei dem kantonalen Amt für

Raumentwicklung mindestens drei Monate vor der ersten Quartierplanversammlung,

spätestens aber bis Ende November 2014, zur Vorprüfung einzureichen. Innert

erstreckter Frist legte der Gemeinderat C der Baudirektion am 11. Dezember

2015 den ersten Quartierplanentwurf zur Vorprüfung vor. Der Vorprüfungsbericht

des Amts für Raumentwicklung erging am 16. Februar 2016 und empfahl, die

Unterlagen nach Überarbeitung zu einer weiteren Vorprüfung einzureichen. Mit

Beschluss vom 18. Mai 2016 genehmigte der Gemeinderat C die

Kostenverteilung und den Verteilungsschlüssel für die Verfahrens- und

Vollzugskosten des Quartierplans G im Sinn der Erwägungen und stellte die

Erhebung von Akontozahlungen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses in

Aussicht.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats C vom 18. Mai

2016.

liessen die A GmbH sowie D und E mit separaten Rekursschriften je vom

23.

Juni 2016 Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich erheben. Mit

Entscheid vom 12. Oktober 2016 vereinigte das Baurekursgericht die beiden

Rekursverfahren, wies beide Rekurse ab (Dispositivziffer II) und

auferlegte die Kosten des Verfahrens der A GmbH zu zwei Dritteln sowie D und E

zu einem Drittel (Dispositivziffer III). Es wurde keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.

A. Mit

Eingabe vom 12. November 2016 liess die A GmbH gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen,

es sei der angefochtene Rekursentscheid und damit auch der Beschluss des

Gemeinderats C vom 18. Mai 2016 aufzuheben. Die Sache sei zur

Neubeurteilung an den Gemeinderat C zurückzuweisen, und es sei der Gemeinde C

eine Frist für die Durchführung der ersten Grundeigentümerversammlung

anzusetzen. Eventualiter sei die Gemeinde zu verpflichten, die Grundeigentümer

regelmässig (alle 3 Monate) über den Stand des Verfahrens zu informieren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und unter

Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren zulasten des

Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 23. November 2016

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 30. November 2016 beantragte der Gemeinderat C, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne. Die Mitbeteiligten D und E liessen sich nicht vernehmen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren auf

Antrag der A GmbH und mit Einverständnis des Gemeinderats C einstweilen bis

31.

Januar 2018 sistiert. Am 5. Februar 2018 wurde die Sistierung auf

entsprechendes Gesuch der A GmbH aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.

C. Am

15.

Februar 2018 nahm der Gemeinderat C erneut Stellung. Die A GmbH hielt

mit Eingabe vom 13. März 2018 an den gestellten Anträgen fest und

beantragte zusätzlich, das Gericht möge mit dem Entscheid zuwarten, bis die

Gemeinde Einsicht in die bisherige Praxis der Administrativkostenverteilung

gewährt habe. Am 6. April 2018 nahm die A GmbH Stellung und reichte

weitere Beweisunterlagen zu den Akten. D und E verzichteten mit Schreiben vom

9.

April 2018 auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat C verzichtete am

10.

und 27. April 2018 auf weitere Stellungnahmen. Am 23. Juli

2018.

reichte die A GmbH weitere Akten ein. In der Folge ergingen keine weiteren

Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Rekursentscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Gemäss

§ 177 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug

des Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel

im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere

Verhältnisse sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Gemeindevorstand kann

eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlung verlangen

(Abs. 2). In der Praxis wird häufig bereits mit der Festsetzung des

Quartierplans ein Kostenverleger für die Verfahrenskosten erstellt, welcher

deren anteilsmässige Aufteilung auf die Quartierplanbeteiligten bestimmt.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher im Rahmen des

Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er

die anteilsmässige Belastung regelt. Einwände gegen den Kostenverleger sind

daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es darf

damit nicht bis zum Vorliegen der Schlussabrechnung zugewartet werden (RB 1998

Nr. 103; VGr, 1. April 1998, VB.98.00006, E. 1a mit weiteren

Hinweisen; Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen

Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 253 f.).

2.2

Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer

Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, demgegenüber um einen

Zwischenentscheid (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2; VGr,

25.

Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.5; BGE 115 Ia 315

E. 1a/aa; Kleb, S. 251 f.). Für die Anfechtbarkeit von Teil-,

Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit

selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass

§ 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG

verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-,

und Bundesgerichts zu berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013,

VB.2012.00558, E. 1.2.2). Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw.

vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar,

der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte

(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.2).

2.3

Vorliegend

befand sich das Quartierplanverfahren im Zeitpunkt der Festlegung des

Kostenverlegers am 18. Mai 2016 noch im Anfangsstadium; weder war es bis

zur Ausarbeitung eines ersten vollständigen Quartierplanentwurfs fortgeschritten

noch war eine erste (offizielle) Quartierplanversammlung mit den

Grundeigentümern durchgeführt worden. Der erste Quartierplanentwurf datiert

offenbar vom 25. April 2018; die erste Quartierplanversammlung fand am

28.

Juni 2018 statt. Der Kostenverleger wurde mithin nicht im Rahmen des

Festsetzungsbeschlusses erlassen. Es stellt sich die Frage, ob ein vorgängig

zum Festsetzungsbeschluss erlassener Kostenverleger hinsichtlich des

Verteilschlüssels in Rechtskraft erwächst – wie dies die Beschwerdeführerin

geltend macht – oder ob es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung des Kostenverlegers im Laufe des

Quartierplanverfahrens Änderungen unterworfen sein kann, etwa wenn nach der

Aufstellung des ersten Entwurfs gewichtige Abweichungen gegenüber den

ursprünglich angenommenen Belastungen der Grundeigentümer zutage treten.

Vornehmlich aufgrund von Begehren im Sinn von § 155 PBG erfährt auch der

an der zweiten Grundeigentümerversammlung präsentierte, überarbeitete Entwurf

bei der späteren Festsetzung häufig noch Änderungen (Kleb, S. 188). Hinzu

kommt, dass in der Regel erst nach Festsetzung des Quartierplans beurteilt

werden kann, ob für einzelne Grundstücke besondere Verhältnisse vorliegen, die

eine von § 177 Abs. 1 PBG abweichende Verteilung der

Administrativkosten gebieten würden (vgl. BGE 115 Ia 315 E. 1a/aa). Unter

diesen Umständen erweist sich ein vorgängig zur Festsetzung des Quartierplans

festgelegter Verteilschlüssel als lediglich provisorischer Natur und stellt mithin

einen – in erster Linie im Hinblick auf die Erhebung von Akontozahlungen im

Sinn von § 177 Abs. 2 PBG erlassenen – blossen Zwischenentscheid dar.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich diese Annahme umso mehr, als auch der

Beschwerdegegner dem im Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2016

festgesetzten Verteilschlüssel lediglich provisorischen Charakter zuschreibt.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäss § 152 Abs. 3 PBG an den

Beschwerdegegner vom 23. Juli 2018 stellte sodann auch die Beschwerdeführerin

fest, der Quartierplanentwurf vom 25. April 2018 lasse den angefochtenen

Quartierplan-Administrativ­kosten­verleger vom 18. Mai 2016 "komplett

fallen", und die damaligen Verteilkriterien würden im neuen Verteiler

weitgehend aufgehoben. Damit handelt es sich beim angefochtenen Beschluss des

Beschwerdegegners vom 18. Mai 2016 um einen Zwischenentscheid. Als

Endentscheid, was die anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die

Quartierplanbeteiligten anbetrifft, hat in einer solchen Konstellation vielmehr

erst der im Zuge der Festsetzung des Quartierplans erlassene Kostenverleger zu

gelten.

2.4

Das

Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht verneinten die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren (BGr,

4.

Dezember 2007,2D_81/2007, E. 1.2.3; BGE 115 Ia 315; RB 1993

Nr. 8). Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des

Bundesgerichts bedürfte es dazu eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

rechtlicher Natur. Eine bloss tatsächliche Beein­trächtigung wie die

Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur

dann rechtlicher Natur, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid

(sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor

Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich behoben werden könnte (BGE 136 II 165

E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es lediglich um den

provisorischen Kostenverleger geht, die definitive Festsetzung des

Quartierplans (und damit einhergehend des Kostenverlegers) noch nicht erfolgt

ist und es der Beschwerdeführerin offensteht, den Kostenverleger im Rahmen des

Festsetzungsbeschlusses anzufechten. Ein allenfalls zu viel bezahlter

Kostenvorschuss könnte im Rahmen der Schlussabrechnung zurückerstattet werden.

Hinsichtlich der Höhe und Begründetheit der Kosten stünde es der

Beschwerdeführerin offen, die Schlussabrechnung anzufechten (Kleb,

S. 254 f.).

Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort

einen Endentscheid herbeiführen und könnte auch nicht einen bedeutenden Aufwand

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Es liegt

somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48). Auf die

Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragt eine

Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört

jedoch zu den angestammten Aufgabenbereichen des Beschwerdegegners bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht

ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung

ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4.

Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen

Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls

um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 470.-- Zustellkosten,

Fr. 1'970.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen kann

im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …