VB.2016.00707
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00707
19. Januar 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00707
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem zwei Unternehmen innert Frist eine diesbezügliche
Offerte eingereicht hatten, vergab das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich mit
Verfügung vom 2. November 2016 in einem offenen Submissionsverfahren den
Auftrag betreffend die Installation von Fenstern im Rahmen des Ersatzneubaus
des Alterszentrums C in Zürich zum Betrag von Fr. 912'600.- an die B AG.
Dieses Ergebnis wurde der A GmbH mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Gegen die Vergabe des Auftrags an die B AG erhob die A
GmbH am 11. November 2016 Beschwerde. Die Stadt Zürich beantragte am
6.
Dezember 2016, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der A GmbH abzuweisen. Diese reichte in der Folge keine weitere
Stellungnahme ein. Die mitbeteiligte B AG liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die (zweitplatzierte)
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, sie erfülle die Zuschlagskriterien besser
als die Mitbeteiligte; deren Angebot entspreche den ausgeschriebenen Anforderungen
nicht. Erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als berechtigt, hätte sie
eine realistische Chance auf den Zuschlag gehabt. Vorliegend hat die Vergabestelle
den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar zulässigerweise bereits abgeschlossen
und eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist mithin nicht mehr
möglich. Dies ändert jedoch nichts an deren Legitimation, zumal die
Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die
Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18
Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Auch
gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um
Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr,
28.
September 2011, VB.2011.00321, E. 2.2).
Folglich ist die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin zu bejahen.
3.
3.1
Die
Vergabebehörde bewertete die Angebote nach den drei Zuschlagskriterien
"Qualität", "Preis" und "Ausbildung von
Lernenden".
Zuschlagskriterien dienen zur
Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des
wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein
Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des
wirtschaftlichen Werts ermöglichen – dies im Gegensatz zu den
Eignungskriterien, bei denen es sich um "Muss-Kriterien" handelt. Es
ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand
der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August
2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht
(Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu
prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 21. Januar
2016, VB.2015.00534, E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr
Angebot beim Zuschlagskriterium "Qualität" besser als dasjenige der
Mitbeteiligten hätte bewertet werden sollen.
3.2
Gemäss
Offertunterlagen wurde das Zuschlagskriterium "Qualität" anhand der
Unterkategorien "Referenzen", "Baulogistik/Termine" und
"Leistungsfähigkeit von Personal und dessen Qualifikationen" benotet;
die drei Unterkategorien entsprachen je 15 % der Gesamtwertung. Insgesamt
konnten 500 Punkte erzielt werden, wovon 225 Punkte auf das Zuschlagskriterium
"Qualität" bzw. je 75 Punkte auf jede der Unterkategorien
entfielen. 75 Punkte konnten bei Erreichen der Maximalnote 5 erzielt
werden.
In ihrer Beschwerdeantwort erläutert die
Beschwerdegegnerin auf nachvollziehbare Weise die Bewertung der Beschwerdeführerin
beim Zuschlagskriterium "Qualität". Die Beschwerdeführerin erzielte
in der Unterkategorie "Referenzen" mit drei angeführten Referenzprojekten,
wovon zwei sich auf eine niedrigere Auftragssumme beliefen als das vorliegend
ausgeschriebene Projekt, ebenso wie die Mitbeteiligte die Note 4
("gut"; 60 Punkte). In der Unterkategorie
"Baulogistik/Termine" erhielten beide Anbieterinnen die Maximalnote 5
("sehr gut"; 75 Punkte). In der Kategorie
"Leistungsfähigkeit von Personal und dessen Qualifikationen" erzielte
die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Mitbeteiligten, welche mit der
Maximalnote 5 bewertet wurde, nur die Note 4, da sie namentlich trotz
entsprechender Nachforderung keine Angaben zu Schlüsselpersonen eingereicht hatte.
Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was die Punktevergabe
durch die Beschwerdegegnerin infrage stellen würde. Ihre Vorbringen beschränken
sich auf allgemeine Kritik am Produkt der Mitbeteiligten bzw. auf Ausführungen,
weshalb ihr eigenes Produkt den Anforderungen genüge. Sie substanziiert jedoch
nicht, inwiefern das Produkt der Mitbeteiligten die Vorgaben der Vergabestelle
nicht erfülle bzw. inwiefern das Vergabeverfahren unrichtig durchgeführt oder
Vergaberecht verletzt worden sei. Auch in den Akten finden sich keine
entsprechenden Hinweise; das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bewegte sich jedenfalls
im Rahmen ihres Ermessens.
3.3
Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin, es sei trotz anderslautender Ankündigung keine
"Vergabesitzung" durchgeführt worden. Auf eine solche besteht jedoch
kein gesetzlicher Anspruch und die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Besprechung versprochen
worden. Aus den Akten ergibt sich denn auch lediglich, dass der Bauleiter im
Zeitraum Ende August 2016 (mithin mehr als drei Monate, nachdem die
Beschwerdeführerin ihr Angebot eingereicht hatte) einmal mögliche Termine für
ein allfälliges Vergabegespräch sondierte.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird jedoch bloss
ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig
waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch
eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 54). Mit der
Erstattung der Beschwerdeantwort ist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen nur
ihrer Pflicht zur Begründung des Vergabeentscheids nachgekommen, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG und § 38 SubmV).
5.
Der Auftragswert erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c
der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017
[SR 172.056.12]. Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …