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Entscheid

VB.2016.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00708

21. Februar 2017Deutsch24 min

(URT.2017.18753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1970 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste

am 26. September 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um

Asyl. Ihre ca. 1998 geborene Tochter B liess sie dabei in der Obhut ihrer

Mutter in Kamerun zurück. Obwohl ihr Asylgesuch in der Folge rechtskräftig ab-

und sie aus der Schweiz weggewiesen worden war, leistete sie der

Ausreiseaufforderung keine Folge und konnte die Rückführung mangels

Reisepapieren nicht vollzogen werden.

Um den Jahreswechsel 2005/2006 wurde bei A erstmals eine

HIV-Erkrankung diagnostiziert, seit Februar 2006 steht sie deshalb unter einer

medikamentösen antiretroviralen Therapie.

Nachdem A am 25. Januar 2006 in C den im Kanton Zürich

niedergelassenen jamaikanischen Staatsangehörigen D geheiratet hatte, wurde ihr

am 24. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 24. Juli 2012 verlängert.

Aus der Ehe ging der am 6. September 2007 geborene Sohn E hervor, welcher

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ist. Der Sohn

ist nicht mit HIV infiziert.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts F vom 21. Dezember

2009 wurde von der Trennung der Eheleute D/G Vormerk genommen und der

gemeinsame Sohn unter die Obhut von A gestellt. Am 22. August 2012 liessen

sich die Eheleute D/G scheiden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen

Sohn wurde A zugeteilt, unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts

für den Kindsvater.

A ging während ihres hiesigen Aufenthalts meist keinem

Arbeitserwerb nach und war hier noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Sie

und ihr Sohn mussten deshalb vom 1. November 2007 bis zum 9. April

2014 mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre Fürsorgeabhängigkeit

weiter anhält.

Mit in Rechtskraft erwachsener Verurteilung des

Bezirksgerichts Zürich wurde A am 9. Juni 2011 wegen mehrfacher Verbrechen

im Sinn von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 in Verbindung mit Ziff. 2

lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in

der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung) sowie wegen Geldwäscherei mit

einer dreijährigen Freiheitsstrafe bestraft.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der

Straffälligkeit von A verweigerte das Migrationsamt am 17. Juni 2015 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per 17. August

2015 aus der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und ihrem Sohn erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2017 und unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM, heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu

stellen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht

und eine Parteientschädigung verlangt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in

der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht oder im Sinn eines nachehelichen Härtefalls wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 AuG), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2

AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben

sind.

2.2

Die

Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem hier

niedergelassenen jamaikanischen (Ex-)Ehemann nicht mehr auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch stützen. Unabhängig von der Dauer ihrer Ehegemeinschaft,

der Beurteilung ihres Integrationserfolgs und den vorgebrachten Gründen für

einen nachehelichen Härtefall entfällt auch ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG, sofern sie mit ihrem Verhalten einen

Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gesetzt hat.

2.3

2.3.1

Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 137 II

297.

E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2).

Gemäss Art. 66a des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren

Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem

1.

Oktober 2016 ergangen ist.

2.3.2

Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch

Sozialhilfeabhängigkeit einen Bewilligungswiderruf begründen bzw. einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen

Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung

hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und

ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen

werden.

2.4

2.4.1

Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011 wurde

die Beschwerdeführerin wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG

und wegen Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit

hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der

zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt.

2.4.2

Sodann hat sie aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Ihre lange

Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von

Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer

langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung und ist ihr

hiesiger Aufenthalt erst 2006 nach ihrer Heirat legalisiert worden.

3.

3.1

Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen,

der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen

Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es

namentlich der Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie der der

betroffenen Person und deren Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli

2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129

II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die

Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz,

da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,

E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren

Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein

geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht

in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16

E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten

Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

3.2.2

Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe

teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung

nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus

strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte

Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren,

während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei

Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen

Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

3.2.3

Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3

der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des

Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche

qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich

schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung

führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten

Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-

und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das

Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann

ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2.4

Wie sich aus dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni

2011.

erhellt, war die Beschwerdeführerin in erhöhter Hierarchiestellung zwischen

Mitte Mai 2010 und ihrer Verhaftung am 1. August 2010 am Handel von 3,8 Kilogramm

Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 45 % beteiligt und hat hierfür

einige hundert Franken Belohnung erhalten. Das Strafgericht ging aufgrund der

Umstände von einer nicht unerheblichen objektiven Tatschwere aus,

berücksichtigte aber strafmindernd, dass die Beschwerdeführerin zwar ausserhalb

einer Notlage und aus finanziellen Motiven gehandelt, aber mit dem deliktischen

Verdienst auch ihre Verwandten in Kamerun unterstützen wollte. Auch der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin für ihre deliktische Tätigkeit nur eine verhältnismässig

geringe Entlöhnung erhielt, wurde vom Strafgericht zu ihren Gunsten

berücksichtig. Ebenfalls strafmindernd wurde die Einsicht und Reue sowie das

abgelegte Geständnis gewürdigt. Zudem wurde ihr aufgrund ihres Sohnes eine

erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert.

Die Tathandlungen der

Beschwerdeführerin können schon aufgrund ihrer hierarchischen Stellung nicht

als untergeordnete Hilfeleistungen aufgefasst werden, zumal sich der Drogenhandel

ohnehin regelmässig durch seine arbeitsteilige Natur auszeichnet, ohne dass

sich hierdurch das Verschulden der Beteiligten relativieren würde (vgl. VGr,

2.

Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen

Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis

31.

Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben

gelten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen

hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Im Licht der vom

Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung

gegenüber Drogendelinquenten ist damit bereits ein erhebliches

Fernhalteinteresse zu bejahen. Erschwerend kommt noch das Geldwäschereidelikt

der Beschwerdeführerin hinzu.

3.3

3.3.1

Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen

dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von

mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013 [Stand 25. November

2016], Ziff. 8.3.2 lit. d mit Hinweisen). Bei sozialhilfeabhängigen

Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu

berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten allein bis zum 9. April

2014.

mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre

Fürsorgeabhängigkeit weiter anhält und sich keine Ablösung von der Sozialhilfe

abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs würden damit ohne Weiteres

auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und genügen

deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.

Fraglich kann nur noch sein, inwieweit der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin versucht ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch ihre

Rolle als alleinerziehende Mutter und die erhöhten Betreuungsbedürfnisse ihres

kognitiv beeinträchtigten Sohnes zu entschuldigen. Es existiert allerdings

keine generelle Regel, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden

Müttern unverschuldet sein soll. Gemäss den ausländerrechtlich ebenfalls

beizuziehenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr

auch von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald

deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 5.4). Auch angesichts des erhöhten Betreuungsbedürfnisses

ihres Sohnes wäre es der Beschwerdeführerin zumindest zuzumuten gewesen, sich

für die Zeit, in welcher ihr Kind fremdbetreut wurde, eine Arbeitsstelle zu

suchen oder wenigstens entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen. Der

Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger Betreuungspflichten gegenüber

ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren eine Nebenerwerbstätigkeit

zuzumuten. Gleichwohl hat sie noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet

und ist sie erst seit dem 25. Februar 2014 zu einem geringen Pensum im

Beschäftigungsprogramm … angestellt.

Dass sie der Kindsvater

aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen

konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber

ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht

zuletzt Ergebnis ihrer eher schleppend verlaufenden sprachlichen Integration

und den Weiterungen ihres kriminellen Verhaltens.

Die Beschwerdeführerin hat

damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst

gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine

berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat und

eine Loslösung von der Sozialhilfe auch weiterhin nicht absehbar ist. Aufgrund

der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.

Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich

vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche Integration zumindest

bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf ihre Straffälligkeit zu

ihren Ungunsten zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 14. Dezember 2016,

VB.2016.00697, E. 4.3.4).

Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen

aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter

beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches

Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.

3.4

3.4.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin und ihres Sohnes am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Bei der Interessenabwägung ist

hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter

familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.

Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und

deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des

Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281

E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen

und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-

und Familienleben gestützt auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie

zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des

wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten

(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im

Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dabei gelten geringere

Hürden für Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch

sozialisiert wurden.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre in Kamerun verbracht

und reiste erst als 31-Jährige in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den

Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere

Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen

ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich

Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher

Hinsicht ist ihre Integration angesichts ihrer langen Landesanwesenheit hinter

den Erwartungen geblieben, wenngleich sie sich – wohl nicht zuletzt unter dem

Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens – zuletzt vermehrt um den Erwerb

besserer Deutschkenntnisse bemühte. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte

zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert

geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter Ausblendung ihrer

Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist damit insgesamt noch

nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass

ihr eine Reintegration in Kamerun nicht mehr zuzumuten wäre. Dass ihre

Zukunftsperspektiven in Kamerun allenfalls schlechter sind als in der Schweiz

bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen,

zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu

entwickeln und ihre Chancen zu nutzen. Ihre lange Aufenthaltsdauer in der

Schweiz ist zudem zu relativieren, da sie nach der rechtskräftigen Abweisung

ihres Asylgesuchs zunächst illegal im Land verblieb, ihr bereits im Frühjahr

2012.

die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt wurde und sie

sich seit dem migrationsamtlichen Entscheid vom 17. Juni 2015 nur noch

aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten durfte.

3.4.3

Wie auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai

2008.

hervorgeht, werden im Rahmen einer antiretroviralen HIV-Therapie zumindest

sogenannte First-Line-Medikamente in Kamerun kostenlos abgegeben. Auch

therapiebegleitende Laborkontrollen sind grundsätzlich möglich, wenngleich

diese nicht oder nur beschränkt subventioniert und nicht überall angeboten

werden. Zwar ist die Wegweisung von HIV-infizierten Personen nach Kamerun nur

noch eingeschränkt möglich, seit es dort vermehrt zu Versorgungsengpässen bei

den antiretroviralen Medikamenten gekommen ist (vgl. Alberto Achermann et al.,

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und

Bürgerrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 217 mit Hinweisen). Jedoch ist

eine Wegweisung zumindest in denjenigen Fällen weiterhin zulässig, wo die

betroffenen Personen auf ein soziales Netz in ihrer Heimat zurückgreifen können

und sich die Krankheit noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium befindet

bzw. noch keine ernsthafte Folgeerkrankungen oder AIDS ausgebrochenen sind oder

sich bereits Resistenzen entwickelt haben. So hat das Bundesverwaltungsgericht

in einem jüngeren Entscheid zwar von der Wegweisung einer bereits an AIDS und

Tuberkulose erkrankten, auf einen Rollstuhl angewiesenen und vollständig arbeitsunfähigen

Kamerunerin abgesehen, jedoch selbst diese Konstellation noch als Grenzfall

bezeichnet (BVGr, 6. Januar 2016, C-5560/2015).

Aus dem Bericht des Spitals I

vom 29. Oktober 2016 geht hervor, dass sich die HIV-Infektion der

Beschwerdeführerin gegenwärtig im Stadium A2 befindet und sich die Viruslast

bereits seit Anfang der antiretroviralen Therapie unter der Nachweisgrenze

befindet. Im Bericht werden zwar mehrere Komplikationen, insbesondere diverse

Pneumonien und Hautabzesse erwähnt. Jedoch geht aus dem Bericht auch hervor,

dass die letzte Pneumonie im Februar 2014 auftrat und zuletzt 2007 Hautabszesse

mit MRSA-Erregern auftraten, letztere jedoch 2013 vollständig eliminiert werden

konnten (Eradikation). Die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin ist damit

gegenwärtig unter Kontrolle, erfordert aber weiterhin eine antiretrovirale Therapie.

Ansonsten weist die Beschwerdeführerin einen guten gesundheitlichen

Allgemeinzustand auf. Sodann hat sie den Kontakt zu ihren kamerunischen

Verwandten aufrechterhalten und kann damit auf ein gewisses soziales Netzwerk

in ihrer Heimat zurückgreifen. Da die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist,

sollte ihr auch die Bezahlung von Laboruntersuchungen oder alternativer

HIV-Medikamente in Kamerun möglich sein, sollte sie nicht auf die von der

Regierung kostenlos abgegebenen Medikamente zurückgreifen können oder diese

kontraindiziert sein. Da ihre HIV-Erkrankung mangels äusserer Symptome für

Aussenstehende nicht erkennbar ist und weitere Familienangehörige HIV-positiv

sind, dürfte sie in ihrer Heimat und in ihrer Familie wegen ihrer Erkrankung

auch nicht übermässig stigmatisiert werden. Ihre HIV-Erkrankung steht damit

ihrer Wegweisung nicht entgegen.

3.4.4

In einer Würdigung aller Umstände erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich

verhältnismässig, zumal die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch einen

Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen und ihre

HIV-Infektion auch in Kamerun behandelbar ist. Da ihr Gesundheitszustand ihrer

Wegweisung nicht entgegensteht, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG ersichtlich.

3.5

3.5.1

Während die bisherige Integration und der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin einer Wegweisung kaum entgegenstehen, fallen die Interessen

ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus schwerer

ins Gewicht.

3.5.2

Da der Sohn der Beschwerdeführerin als unmündiges Kind grundsätzlich schon

aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der allein sorgeberechtigten

Beschwerdeführerin teilt und gegebenen­falls mit dieser das Land zu verlassen

hat, wirkt sich das vorliegende Verfahren auch präjudizierend auf dessen

zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014,2C_359/2014,

E. 5.4).

3.5.3

Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht

der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des

Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn

dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in

sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3

Abs. 2 AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere

Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet

sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen können. Einem

ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil

namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom

Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reinte­grationschancen

im Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld

ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung.

Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der Gesetzgeber bei einem

Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die Nachzugsfristen auf ein

Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach ist anzunehmen, dass sich

in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre nur mehr schwer in ihrem

Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie in diesem nie oder nur als

Kleinkind gelebt haben. Neben der Intensität der

Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache

dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im

Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im

Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen

im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat

bewertet und einander gegenübergestellt werden (vgl. VGr,

14.

Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.5.4

Der in der Schweiz geborene und hier

niedergelassene Sohn der Beschwerdeführerin ist erst 9 ½ Jahre alt und

befindet sich damit grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings

muss auch berücksichtigt werden, dass ihm aufgrund eingeschränkter kognitiver

Fähigkeiten eine Anpassung an ein neues Leben in Kamerun weitaus schwerer

fallen dürfte als anderen Kindern seines Alters.

So

musste er bereits im Kindergarten heilpädagogisch begleitet werden und danach

eine Einschulungsklasse besuchen. Gemäss einem Protokollauszug des Ressort

Sonderpädagogik der Schulpflege F vom 16. März 2015 leidet er an einer

leichten geistigen Behinderung und hat Schwierigkeiten in den exekutiven

Funktionen und in der Graphomotorik, weshalb eine integrierte Sonderschulung in

der Verantwortung der Regelschule (ISR) (wieder)errichtet werden musste. Zur

Zielgruppe solcher integrierten Sonderschulungen gehören Schüler und

Schülerinnen mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf aufgrund einer

Behinderung, einer schweren Verhaltens- oder einer tiefgreifenden

Entwicklungsstörung (vgl. hierzu die Informationen des Volksschulamts [VSA] auf

www.vsa.zh). Gemäss einem Bericht der Leitung seiner Schule vom 24. Juni

2015.

wird er trotz seiner Integration in einer Regelklasse auch weiterhin

sonderpädagogischer Unterstützung bedürfen.

Auch

wenn sich aus den vorhandenen Akten nicht klar erschliesst, wie tiefgreifend er

in seiner Entwicklung beeinträchtigt ist, ist gleichwohl ersichtlich, dass ihm

die Wiedereingliederung in der ihm praktisch unbekannten Heimat überfordern

wird. Auch seine Beiständin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli

2015, dass ihr Schützling trotz seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten

entsprechende Anpassungsleistungen erbringen kann.

Der Sohn

der Beschwerdeführerin war sodann nur ein einziges Mal als Kleinkind in Kamerun.

Hinzu kommen evtl. sprachliche Probleme.

Damit erscheint die Reintegration des Sohnes

der Beschwerdeführerin trotz dessen grundsätzlich noch anpassungsfähigen Alters

ernsthaft gefährdet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen

an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen

Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse

ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu

überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine

sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Auch der bisherige Kontakt zum

Kindsvater liesse sich im Fall einer gemeinsamen Ausreise der

Beschwerdeführerin und ihres Sohnes kaum mehr aufrechterhalten.

3.6

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das

Kindswohl, die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die besonderen

Umstände des Falles unverhältnismässig. Somit ist im überwiegenden Interesse

des Sohnes die Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin

zu verlängern (umgekehrter Familiennachzug, vgl. zu einem ähnlich gelagerten

Fall VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697).

3.7

Es kann

offenbleiben, ob auch die Interessen des von einer allfälligen Wegweisung des

Sohnes der Beschwerdeführerin mitbetroffenen Kindsvater einer

Bewilligungsverweigerung entgegengestanden wären. Ebenso kann offenbleiben, ob

dieser zur Gehörswahrung und der Abklärung der Verhältnisse des Kindes hätte

erneut angehört werden müssen, nachdem seit seiner letzten Anhörung mehr als

fünf Jahre vergangen sind und dieser auch heute noch den persönlichen Kontakt

zu seinem Sohn zu pflegen scheint (vgl. VGr, 14. Dezember 2016,

VB.2016.00697, E. 2).

3.8

Ob der

Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderung der

Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch

zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig

entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden (vgl. VGr,

8.

Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4; VGr. 4. November 2015,

VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen einer neuen Interessenabwägung anlässlich

der jährlichen Bewilligungsüberprüfung nicht ausgeschlossen, wenn die

Beschwerdeführerin erneut straffällig werden oder sich nicht weiterhin um ihre

Loslösung von der Sozialhilfe bemühen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt

(Art. 96 Abs. 2 AuG, vgl. auch VGr, 14. Dezember

2016, VB.2016.00697, E. 5.3).

Damit ist die Beschwerde im Sinn

obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

Da die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur

teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr

ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Rekurs- noch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG) und ihr die Hälfte der Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG). Hingegen rechtfertigt es sich auch für das Rekursverfahren

nicht, ihrem minderjährigen Sohn Kosten aufzuerlegen, selbst wenn dieser im

vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls als Partei auftrat.

5.

5.1

Gemäss § 16

VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

sowie ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

5.2

Das

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann aufgrund der teilweisen Gutheissung

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die seit Jahren von

der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin ist zudem offenkundig mittellos und

aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen

nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte und die Rechte ihres Sohnes selbst zu

wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung er­scheint deshalb

sachlich notwendig, weshalb ihr Rechtsvertreter für das verwaltungs­gerichtliche

Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der in der

Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte

Gesamtsaufwand von Fr. 3'822.85 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

Die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren gewährte

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist unumstritten und war

aus den bereits genannten Gründen geboten. Diesbezüglich hat der

vorinstanzliche Entscheid weiterhin Bestand.

5.3

Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der

Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 17. Juni 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II und die

Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.

Die

Beschwerdeführerin wird verwarnt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin

wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Rechtsanwalt H

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'539.65.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'822.85) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00708 | Lexipedia