VB.2016.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00708
21. Februar 2017Deutsch24 min
(URT.2017.18753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00708
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA H,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1970 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste
am 26. September 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Ihre ca. 1998 geborene Tochter B liess sie dabei in der Obhut ihrer
Mutter in Kamerun zurück. Obwohl ihr Asylgesuch in der Folge rechtskräftig ab-
und sie aus der Schweiz weggewiesen worden war, leistete sie der
Ausreiseaufforderung keine Folge und konnte die Rückführung mangels
Reisepapieren nicht vollzogen werden.
Um den Jahreswechsel 2005/2006 wurde bei A erstmals eine
HIV-Erkrankung diagnostiziert, seit Februar 2006 steht sie deshalb unter einer
medikamentösen antiretroviralen Therapie.
Nachdem A am 25. Januar 2006 in C den im Kanton Zürich
niedergelassenen jamaikanischen Staatsangehörigen D geheiratet hatte, wurde ihr
am 24. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 24. Juli 2012 verlängert.
Aus der Ehe ging der am 6. September 2007 geborene Sohn E hervor, welcher
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ist. Der Sohn
ist nicht mit HIV infiziert.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts F vom 21. Dezember
2009 wurde von der Trennung der Eheleute D/G Vormerk genommen und der
gemeinsame Sohn unter die Obhut von A gestellt. Am 22. August 2012 liessen
sich die Eheleute D/G scheiden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen
Sohn wurde A zugeteilt, unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts
für den Kindsvater.
A ging während ihres hiesigen Aufenthalts meist keinem
Arbeitserwerb nach und war hier noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Sie
und ihr Sohn mussten deshalb vom 1. November 2007 bis zum 9. April
2014 mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre Fürsorgeabhängigkeit
weiter anhält.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verurteilung des
Bezirksgerichts Zürich wurde A am 9. Juni 2011 wegen mehrfacher Verbrechen
im Sinn von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 in Verbindung mit Ziff. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in
der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung) sowie wegen Geldwäscherei mit
einer dreijährigen Freiheitsstrafe bestraft.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der
Straffälligkeit von A verweigerte das Migrationsamt am 17. Juni 2015 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per 17. August
2015 aus der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und ihrem Sohn erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2017 und unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu
stellen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht
und eine Parteientschädigung verlangt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in
der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht oder im Sinn eines nachehelichen Härtefalls wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 AuG), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben
sind.
2.2
Die
Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem hier
niedergelassenen jamaikanischen (Ex-)Ehemann nicht mehr auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch stützen. Unabhängig von der Dauer ihrer Ehegemeinschaft,
der Beurteilung ihres Integrationserfolgs und den vorgebrachten Gründen für
einen nachehelichen Härtefall entfällt auch ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG, sofern sie mit ihrem Verhalten einen
Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gesetzt hat.
2.3
2.3.1
Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 137 II
297.
E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2).
Gemäss Art. 66a des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren
Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem
1.
Oktober 2016 ergangen ist.
2.3.2
Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch
Sozialhilfeabhängigkeit einen Bewilligungswiderruf begründen bzw. einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen
Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung
hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und
ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen
werden.
2.4
2.4.1
Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011 wurde
die Beschwerdeführerin wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG
und wegen Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit
hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt.
2.4.2
Sodann hat sie aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Ihre lange
Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von
Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer
langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung und ist ihr
hiesiger Aufenthalt erst 2006 nach ihrer Heirat legalisiert worden.
3.
3.1
Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen
Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es
namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der der
betroffenen Person und deren Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129
II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die
Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz,
da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,
E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren
Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht
in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16
E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten
Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
3.2.2
Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe
teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung
nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus
strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte
Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren,
während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei
Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen
Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.
3.2.3
Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3
der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich
schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten
Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-
und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das
Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann
ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
3.2.4
Wie sich aus dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni
2011.
erhellt, war die Beschwerdeführerin in erhöhter Hierarchiestellung zwischen
Mitte Mai 2010 und ihrer Verhaftung am 1. August 2010 am Handel von 3,8 Kilogramm
Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 45 % beteiligt und hat hierfür
einige hundert Franken Belohnung erhalten. Das Strafgericht ging aufgrund der
Umstände von einer nicht unerheblichen objektiven Tatschwere aus,
berücksichtigte aber strafmindernd, dass die Beschwerdeführerin zwar ausserhalb
einer Notlage und aus finanziellen Motiven gehandelt, aber mit dem deliktischen
Verdienst auch ihre Verwandten in Kamerun unterstützen wollte. Auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin für ihre deliktische Tätigkeit nur eine verhältnismässig
geringe Entlöhnung erhielt, wurde vom Strafgericht zu ihren Gunsten
berücksichtig. Ebenfalls strafmindernd wurde die Einsicht und Reue sowie das
abgelegte Geständnis gewürdigt. Zudem wurde ihr aufgrund ihres Sohnes eine
erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert.
Die Tathandlungen der
Beschwerdeführerin können schon aufgrund ihrer hierarchischen Stellung nicht
als untergeordnete Hilfeleistungen aufgefasst werden, zumal sich der Drogenhandel
ohnehin regelmässig durch seine arbeitsteilige Natur auszeichnet, ohne dass
sich hierdurch das Verschulden der Beteiligten relativieren würde (vgl. VGr,
2.
Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen
Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis
31.
Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben
gelten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen
hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.
Im Licht der vom
Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung
gegenüber Drogendelinquenten ist damit bereits ein erhebliches
Fernhalteinteresse zu bejahen. Erschwerend kommt noch das Geldwäschereidelikt
der Beschwerdeführerin hinzu.
3.3
3.3.1
Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von
mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013 [Stand 25. November
2016], Ziff. 8.3.2 lit. d mit Hinweisen). Bei sozialhilfeabhängigen
Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu
berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten allein bis zum 9. April
2014.
mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre
Fürsorgeabhängigkeit weiter anhält und sich keine Ablösung von der Sozialhilfe
abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs würden damit ohne Weiteres
auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und genügen
deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Fraglich kann nur noch sein, inwieweit der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin versucht ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch ihre
Rolle als alleinerziehende Mutter und die erhöhten Betreuungsbedürfnisse ihres
kognitiv beeinträchtigten Sohnes zu entschuldigen. Es existiert allerdings
keine generelle Regel, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden
Müttern unverschuldet sein soll. Gemäss den ausländerrechtlich ebenfalls
beizuziehenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr
auch von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald
deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 5.4). Auch angesichts des erhöhten Betreuungsbedürfnisses
ihres Sohnes wäre es der Beschwerdeführerin zumindest zuzumuten gewesen, sich
für die Zeit, in welcher ihr Kind fremdbetreut wurde, eine Arbeitsstelle zu
suchen oder wenigstens entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen. Der
Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger Betreuungspflichten gegenüber
ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren eine Nebenerwerbstätigkeit
zuzumuten. Gleichwohl hat sie noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet
und ist sie erst seit dem 25. Februar 2014 zu einem geringen Pensum im
Beschäftigungsprogramm … angestellt.
Dass sie der Kindsvater
aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen
konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber
ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht
zuletzt Ergebnis ihrer eher schleppend verlaufenden sprachlichen Integration
und den Weiterungen ihres kriminellen Verhaltens.
Die Beschwerdeführerin hat
damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst
gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine
berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat und
eine Loslösung von der Sozialhilfe auch weiterhin nicht absehbar ist. Aufgrund
der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.
Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich
vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche Integration zumindest
bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf ihre Straffälligkeit zu
ihren Ungunsten zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 14. Dezember 2016,
VB.2016.00697, E. 4.3.4).
Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen
aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter
beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches
Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.
3.4
3.4.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Bei der Interessenabwägung ist
hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter
familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und
deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des
Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281
E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-
und Familienleben gestützt auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie
zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des
wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten
(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im
Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dabei gelten geringere
Hürden für Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch
sozialisiert wurden.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre in Kamerun verbracht
und reiste erst als 31-Jährige in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den
Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere
Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen
ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich
Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher
Hinsicht ist ihre Integration angesichts ihrer langen Landesanwesenheit hinter
den Erwartungen geblieben, wenngleich sie sich – wohl nicht zuletzt unter dem
Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens – zuletzt vermehrt um den Erwerb
besserer Deutschkenntnisse bemühte. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte
zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert
geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter Ausblendung ihrer
Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist damit insgesamt noch
nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass
ihr eine Reintegration in Kamerun nicht mehr zuzumuten wäre. Dass ihre
Zukunftsperspektiven in Kamerun allenfalls schlechter sind als in der Schweiz
bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen,
zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu
entwickeln und ihre Chancen zu nutzen. Ihre lange Aufenthaltsdauer in der
Schweiz ist zudem zu relativieren, da sie nach der rechtskräftigen Abweisung
ihres Asylgesuchs zunächst illegal im Land verblieb, ihr bereits im Frühjahr
2012.
die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt wurde und sie
sich seit dem migrationsamtlichen Entscheid vom 17. Juni 2015 nur noch
aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten durfte.
3.4.3
Wie auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai
2008.
hervorgeht, werden im Rahmen einer antiretroviralen HIV-Therapie zumindest
sogenannte First-Line-Medikamente in Kamerun kostenlos abgegeben. Auch
therapiebegleitende Laborkontrollen sind grundsätzlich möglich, wenngleich
diese nicht oder nur beschränkt subventioniert und nicht überall angeboten
werden. Zwar ist die Wegweisung von HIV-infizierten Personen nach Kamerun nur
noch eingeschränkt möglich, seit es dort vermehrt zu Versorgungsengpässen bei
den antiretroviralen Medikamenten gekommen ist (vgl. Alberto Achermann et al.,
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und
Bürgerrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 217 mit Hinweisen). Jedoch ist
eine Wegweisung zumindest in denjenigen Fällen weiterhin zulässig, wo die
betroffenen Personen auf ein soziales Netz in ihrer Heimat zurückgreifen können
und sich die Krankheit noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium befindet
bzw. noch keine ernsthafte Folgeerkrankungen oder AIDS ausgebrochenen sind oder
sich bereits Resistenzen entwickelt haben. So hat das Bundesverwaltungsgericht
in einem jüngeren Entscheid zwar von der Wegweisung einer bereits an AIDS und
Tuberkulose erkrankten, auf einen Rollstuhl angewiesenen und vollständig arbeitsunfähigen
Kamerunerin abgesehen, jedoch selbst diese Konstellation noch als Grenzfall
bezeichnet (BVGr, 6. Januar 2016, C-5560/2015).
Aus dem Bericht des Spitals I
vom 29. Oktober 2016 geht hervor, dass sich die HIV-Infektion der
Beschwerdeführerin gegenwärtig im Stadium A2 befindet und sich die Viruslast
bereits seit Anfang der antiretroviralen Therapie unter der Nachweisgrenze
befindet. Im Bericht werden zwar mehrere Komplikationen, insbesondere diverse
Pneumonien und Hautabzesse erwähnt. Jedoch geht aus dem Bericht auch hervor,
dass die letzte Pneumonie im Februar 2014 auftrat und zuletzt 2007 Hautabszesse
mit MRSA-Erregern auftraten, letztere jedoch 2013 vollständig eliminiert werden
konnten (Eradikation). Die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin ist damit
gegenwärtig unter Kontrolle, erfordert aber weiterhin eine antiretrovirale Therapie.
Ansonsten weist die Beschwerdeführerin einen guten gesundheitlichen
Allgemeinzustand auf. Sodann hat sie den Kontakt zu ihren kamerunischen
Verwandten aufrechterhalten und kann damit auf ein gewisses soziales Netzwerk
in ihrer Heimat zurückgreifen. Da die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist,
sollte ihr auch die Bezahlung von Laboruntersuchungen oder alternativer
HIV-Medikamente in Kamerun möglich sein, sollte sie nicht auf die von der
Regierung kostenlos abgegebenen Medikamente zurückgreifen können oder diese
kontraindiziert sein. Da ihre HIV-Erkrankung mangels äusserer Symptome für
Aussenstehende nicht erkennbar ist und weitere Familienangehörige HIV-positiv
sind, dürfte sie in ihrer Heimat und in ihrer Familie wegen ihrer Erkrankung
auch nicht übermässig stigmatisiert werden. Ihre HIV-Erkrankung steht damit
ihrer Wegweisung nicht entgegen.
3.4.4
In einer Würdigung aller Umstände erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich
verhältnismässig, zumal die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch einen
Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen und ihre
HIV-Infektion auch in Kamerun behandelbar ist. Da ihr Gesundheitszustand ihrer
Wegweisung nicht entgegensteht, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG ersichtlich.
3.5
3.5.1
Während die bisherige Integration und der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin einer Wegweisung kaum entgegenstehen, fallen die Interessen
ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus schwerer
ins Gewicht.
3.5.2
Da der Sohn der Beschwerdeführerin als unmündiges Kind grundsätzlich schon
aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der allein sorgeberechtigten
Beschwerdeführerin teilt und gegebenenfalls mit dieser das Land zu verlassen
hat, wirkt sich das vorliegende Verfahren auch präjudizierend auf dessen
zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014,2C_359/2014,
E. 5.4).
3.5.3
Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht
der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des
Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn
dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in
sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3
Abs. 2 AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere
Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet
sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen können. Einem
ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil
namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom
Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen
im Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld
ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung.
Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der Gesetzgeber bei einem
Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die Nachzugsfristen auf ein
Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach ist anzunehmen, dass sich
in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre nur mehr schwer in ihrem
Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie in diesem nie oder nur als
Kleinkind gelebt haben. Neben der Intensität der
Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache
dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im
Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im
Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrationschancen
im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat
bewertet und einander gegenübergestellt werden (vgl. VGr,
14.
Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.5.4
Der in der Schweiz geborene und hier
niedergelassene Sohn der Beschwerdeführerin ist erst 9 ½ Jahre alt und
befindet sich damit grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings
muss auch berücksichtigt werden, dass ihm aufgrund eingeschränkter kognitiver
Fähigkeiten eine Anpassung an ein neues Leben in Kamerun weitaus schwerer
fallen dürfte als anderen Kindern seines Alters.
So
musste er bereits im Kindergarten heilpädagogisch begleitet werden und danach
eine Einschulungsklasse besuchen. Gemäss einem Protokollauszug des Ressort
Sonderpädagogik der Schulpflege F vom 16. März 2015 leidet er an einer
leichten geistigen Behinderung und hat Schwierigkeiten in den exekutiven
Funktionen und in der Graphomotorik, weshalb eine integrierte Sonderschulung in
der Verantwortung der Regelschule (ISR) (wieder)errichtet werden musste. Zur
Zielgruppe solcher integrierten Sonderschulungen gehören Schüler und
Schülerinnen mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf aufgrund einer
Behinderung, einer schweren Verhaltens- oder einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung (vgl. hierzu die Informationen des Volksschulamts [VSA] auf
www.vsa.zh). Gemäss einem Bericht der Leitung seiner Schule vom 24. Juni
2015.
wird er trotz seiner Integration in einer Regelklasse auch weiterhin
sonderpädagogischer Unterstützung bedürfen.
Auch
wenn sich aus den vorhandenen Akten nicht klar erschliesst, wie tiefgreifend er
in seiner Entwicklung beeinträchtigt ist, ist gleichwohl ersichtlich, dass ihm
die Wiedereingliederung in der ihm praktisch unbekannten Heimat überfordern
wird. Auch seine Beiständin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli
2015, dass ihr Schützling trotz seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten
entsprechende Anpassungsleistungen erbringen kann.
Der Sohn
der Beschwerdeführerin war sodann nur ein einziges Mal als Kleinkind in Kamerun.
Hinzu kommen evtl. sprachliche Probleme.
Damit erscheint die Reintegration des Sohnes
der Beschwerdeführerin trotz dessen grundsätzlich noch anpassungsfähigen Alters
ernsthaft gefährdet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen
an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen
Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse
ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu
überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine
sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Auch der bisherige Kontakt zum
Kindsvater liesse sich im Fall einer gemeinsamen Ausreise der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes kaum mehr aufrechterhalten.
3.6
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das
Kindswohl, die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die besonderen
Umstände des Falles unverhältnismässig. Somit ist im überwiegenden Interesse
des Sohnes die Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin
zu verlängern (umgekehrter Familiennachzug, vgl. zu einem ähnlich gelagerten
Fall VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697).
3.7
Es kann
offenbleiben, ob auch die Interessen des von einer allfälligen Wegweisung des
Sohnes der Beschwerdeführerin mitbetroffenen Kindsvater einer
Bewilligungsverweigerung entgegengestanden wären. Ebenso kann offenbleiben, ob
dieser zur Gehörswahrung und der Abklärung der Verhältnisse des Kindes hätte
erneut angehört werden müssen, nachdem seit seiner letzten Anhörung mehr als
fünf Jahre vergangen sind und dieser auch heute noch den persönlichen Kontakt
zu seinem Sohn zu pflegen scheint (vgl. VGr, 14. Dezember 2016,
VB.2016.00697, E. 2).
3.8
Ob der
Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderung der
Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch
zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig
entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden (vgl. VGr,
8.
Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4; VGr. 4. November 2015,
VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen einer neuen Interessenabwägung anlässlich
der jährlichen Bewilligungsüberprüfung nicht ausgeschlossen, wenn die
Beschwerdeführerin erneut straffällig werden oder sich nicht weiterhin um ihre
Loslösung von der Sozialhilfe bemühen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt
(Art. 96 Abs. 2 AuG, vgl. auch VGr, 14. Dezember
2016, VB.2016.00697, E. 5.3).
Damit ist die Beschwerde im Sinn
obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4.
Da die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur
teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr
ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG) und ihr die Hälfte der Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG). Hingegen rechtfertigt es sich auch für das Rekursverfahren
nicht, ihrem minderjährigen Sohn Kosten aufzuerlegen, selbst wenn dieser im
vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls als Partei auftrat.
5.
5.1
Gemäss § 16
VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
5.2
Das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann aufgrund der teilweisen Gutheissung
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die seit Jahren von
der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin ist zudem offenkundig mittellos und
aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte und die Rechte ihres Sohnes selbst zu
wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb
sachlich notwendig, weshalb ihr Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der in der
Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte
Gesamtsaufwand von Fr. 3'822.85 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.
Die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren gewährte
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist unumstritten und war
aus den bereits genannten Gründen geboten. Diesbezüglich hat der
vorinstanzliche Entscheid weiterhin Bestand.
5.3
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der
Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 17. Juni 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II und die
Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
3.
Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin
wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Rechtsanwalt H
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'539.65.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'822.85) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …