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Entscheid

VB.2016.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00709

7. Februar 2017Deutsch6 min

(URT.2017.18702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. März

2016 erteilte der Gemeinderat Grüningen der C AG die Bewilligung für die

Sanierung und den Umbau der Gebäude Assek. Nrn. 01 und 02 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 am B-Weg 04 und 05. Die Baubewilligung erging

im koordinierten Verfahren und wurde zusammen mit der Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten am 19. April 2016 Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz und

Pro Natura Zürich an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den

Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 teilweise gut. Im Übrigen wies

es diesen ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 14. November 2016 führte Pro Natura – Schweizerischer Bund für

Naturschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Dispositiv II des Entscheids des

Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als dass damit die Kosten für den

Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- Pro Natura – Schweizerischer Bund

für Naturschutz auferlegt werden.

2.

Die Kosten für den Nichteintretensentscheid seien

der Staatskasse zu überwälzen."

Das Baurekursgericht beantragte

am 7. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons

Zürich sowie die C AG verzichteten mit Schreiben 14. Dezember 2016

bzw. 3. Januar 2017 auf eine Stellungnahme sowie das Stellen von Anträgen.

Der Gemeinderat Grüningen liess sich nicht zur Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend baurechtliche

Anordnungen mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fällt gemäss § 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) in die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Auch liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der eine Übertragung

des Entscheids an die Kammer (§ 38b Abs. 2 VRG) rechtfertigen würde.

2.

2.1

Die

private Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der am B-Weg 04 und 05

gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03. Am 11. September 2015 reichte sie

beim Bausekretariat Grüningen ein Baugesuch ein, mit dem sie um die Bewilligung

eines Umbaus des genannten Grundstücks ersuchte. Nachdem das Baugesuch am

18.

September 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden war,

ersuchte Pro Natura Zürich mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 die

Gemeindeverwaltung Grüningen um die Zustellung der diesbezüglichen kantonalen

sowie kommunalen baurechtlichen Entscheide.

2.2

Nach der

Bewilligung das Baugesuchs durch den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3

gelangten die Beschwerdeführerin und Pro Natura Zürich mit Rekurs an das

Baurekursgericht. Das Baurekursgericht verneinte sodann die Legitimation der

Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rekurses, da es diese versäumt habe, die

Zustellung der baurechtlichen Entscheide (§ 315 Abs. 1 und § 316

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu

verlangen. In der Folge trat das Baurekursgericht bezüglich der

Beschwerdeführerin auf den Rekurs nicht ein und auferlegte ihr die

Gerichtskosten für das Nichteintreten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Auferlegung der Gerichtskosten

für den Nichteintretensentscheid widerspreche Treu und Glauben, da sie aufgrund

der bisherigen Rechtsprechung des Baurekursgerichts darauf habe vertrauen

dürfen, dass ihre Rekurslegitimation anerkannt würde. Pro Natura Zürich habe in

den letzten 30 Jahren zahlreiche baurechtliche Entscheide bestellt, ohne

dabei die Beschwerdeführerin als ihre gesamtschweizerische Mutterorganisation

jeweils explizit zu erwähnen. Trotzdem habe das Baurekursgericht die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin bisher noch nie gestützt auf

§ 315 PBG verneint.

3.2

Ändert

ein Gericht seine Praxis, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den

Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Eine Praxisänderung

ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 589 ff.). Da die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde nicht mehr geltend macht, das Baurekursgericht sei zu Unrecht nicht

auf ihren Rekurs eingetreten, erübrigt sich die Prüfung, ob die materiellen

Voraussetzungen für eine Praxisänderung durch das Baurekursgericht im

vorliegenden Fall gegeben waren.

3.3

Zu prüfen

bleibt jedoch, ob die Auferlegung der Kosten für den Nichteintretensentscheid

gegen Treu und Glauben verstösst. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) beachten die Behörden den Grundsatz von Treu und

Glauben. Auch Praxisänderungen dürfen keinen Verstoss gegen Treu und Glauben

darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 595 ff.).

Art. 9 BV verbietet es daher insbesondere auch, dem Betroffenen

Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung

als unzulässig erklärt wurden, sofern anzunehmen ist, dass er in Kenntnis der

neuen Praxis auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte (BGE 140 IV 74 E. 4.2;

122.

I 57 E. 3d).

3.4

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin auch dann zum Rekurs

zugelassen wurde, wenn sie nicht selbst ein Zustellungsgesuch gemäss § 315

PBG gestellt hatte. Der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts stellt

somit eine Praxisänderung dar. Eine Ankündigung ebendieser Praxisänderung ist

nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

in Kenntnis der neuen Praxis des Baurekursgerichts auf einen Rekurs verzichtet

hätte und damit nicht kostenpflichtig geworden wäre. Nach Treu und Glauben

dürfen der Beschwerdeführerin für den Nichteinretensentscheid deshalb keine

Verfahrenskosten auferlegt werden.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II Abs. 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom

12. Oktober 2016 ist wie folgt abzuändern: "Die Kosten für den

Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden auf die Kasse

des Baurekursgerichts genommen."

5.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren

ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil

der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken

vermag (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 13 N. 51). Vorliegend

bewirkt die Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen

Entscheids zu ihren Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der

Beschwerdegegner erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung wurde nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. II

Abs. 2 des Entscheides des Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016

wird wie folgt neu gefasst:

"Die

Kosten für den Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden

auf die Kasse des Baurekursgerichts genommen."

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

5. Mitteilung an …