VB.2016.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00709
7. Februar 2017Deutsch6 min
(URT.2017.18702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00709
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, vertreten durch Pro Natura
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA A,
2. Gemeinderat Grüningen,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. März
2016 erteilte der Gemeinderat Grüningen der C AG die Bewilligung für die
Sanierung und den Umbau der Gebäude Assek. Nrn. 01 und 02 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 am B-Weg 04 und 05. Die Baubewilligung erging
im koordinierten Verfahren und wurde zusammen mit der Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten am 19. April 2016 Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz und
Pro Natura Zürich an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den
Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 teilweise gut. Im Übrigen wies
es diesen ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 14. November 2016 führte Pro Natura – Schweizerischer Bund für
Naturschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Dispositiv II des Entscheids des
Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als dass damit die Kosten für den
Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- Pro Natura – Schweizerischer Bund
für Naturschutz auferlegt werden.
2.
Die Kosten für den Nichteintretensentscheid seien
der Staatskasse zu überwälzen."
Das Baurekursgericht beantragte
am 7. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons
Zürich sowie die C AG verzichteten mit Schreiben 14. Dezember 2016
bzw. 3. Januar 2017 auf eine Stellungnahme sowie das Stellen von Anträgen.
Der Gemeinderat Grüningen liess sich nicht zur Sache vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden betreffend baurechtliche
Anordnungen mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fällt gemäss § 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Auch liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der eine Übertragung
des Entscheids an die Kammer (§ 38b Abs. 2 VRG) rechtfertigen würde.
2.
2.1
Die
private Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der am B-Weg 04 und 05
gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03. Am 11. September 2015 reichte sie
beim Bausekretariat Grüningen ein Baugesuch ein, mit dem sie um die Bewilligung
eines Umbaus des genannten Grundstücks ersuchte. Nachdem das Baugesuch am
18.
September 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden war,
ersuchte Pro Natura Zürich mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 die
Gemeindeverwaltung Grüningen um die Zustellung der diesbezüglichen kantonalen
sowie kommunalen baurechtlichen Entscheide.
2.2
Nach der
Bewilligung das Baugesuchs durch den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3
gelangten die Beschwerdeführerin und Pro Natura Zürich mit Rekurs an das
Baurekursgericht. Das Baurekursgericht verneinte sodann die Legitimation der
Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rekurses, da es diese versäumt habe, die
Zustellung der baurechtlichen Entscheide (§ 315 Abs. 1 und § 316
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu
verlangen. In der Folge trat das Baurekursgericht bezüglich der
Beschwerdeführerin auf den Rekurs nicht ein und auferlegte ihr die
Gerichtskosten für das Nichteintreten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Auferlegung der Gerichtskosten
für den Nichteintretensentscheid widerspreche Treu und Glauben, da sie aufgrund
der bisherigen Rechtsprechung des Baurekursgerichts darauf habe vertrauen
dürfen, dass ihre Rekurslegitimation anerkannt würde. Pro Natura Zürich habe in
den letzten 30 Jahren zahlreiche baurechtliche Entscheide bestellt, ohne
dabei die Beschwerdeführerin als ihre gesamtschweizerische Mutterorganisation
jeweils explizit zu erwähnen. Trotzdem habe das Baurekursgericht die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin bisher noch nie gestützt auf
§ 315 PBG verneint.
3.2
Ändert
ein Gericht seine Praxis, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den
Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Eine Praxisänderung
ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen
2016, Rz. 589 ff.). Da die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht mehr geltend macht, das Baurekursgericht sei zu Unrecht nicht
auf ihren Rekurs eingetreten, erübrigt sich die Prüfung, ob die materiellen
Voraussetzungen für eine Praxisänderung durch das Baurekursgericht im
vorliegenden Fall gegeben waren.
3.3
Zu prüfen
bleibt jedoch, ob die Auferlegung der Kosten für den Nichteintretensentscheid
gegen Treu und Glauben verstösst. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) beachten die Behörden den Grundsatz von Treu und
Glauben. Auch Praxisänderungen dürfen keinen Verstoss gegen Treu und Glauben
darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 595 ff.).
Art. 9 BV verbietet es daher insbesondere auch, dem Betroffenen
Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung
als unzulässig erklärt wurden, sofern anzunehmen ist, dass er in Kenntnis der
neuen Praxis auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte (BGE 140 IV 74 E. 4.2;
122.
I 57 E. 3d).
3.4
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin auch dann zum Rekurs
zugelassen wurde, wenn sie nicht selbst ein Zustellungsgesuch gemäss § 315
PBG gestellt hatte. Der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts stellt
somit eine Praxisänderung dar. Eine Ankündigung ebendieser Praxisänderung ist
nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in Kenntnis der neuen Praxis des Baurekursgerichts auf einen Rekurs verzichtet
hätte und damit nicht kostenpflichtig geworden wäre. Nach Treu und Glauben
dürfen der Beschwerdeführerin für den Nichteinretensentscheid deshalb keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II Abs. 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom
12. Oktober 2016 ist wie folgt abzuändern: "Die Kosten für den
Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden auf die Kasse
des Baurekursgerichts genommen."
5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren
ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil
der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken
vermag (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 13 N. 51). Vorliegend
bewirkt die Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids zu ihren Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der
Beschwerdegegner erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung wurde nicht verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II
Abs. 2 des Entscheides des Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016
wird wie folgt neu gefasst:
"Die
Kosten für den Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden
auf die Kasse des Baurekursgerichts genommen."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
5. Mitteilung an …