VB.2016.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00712
23. Februar 2017Deutsch23 min
(URT.2017.18755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00712
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 13. Januar 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich eines bereits durch Haft erstandenen
Tags). Die anschliessend von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Verfügung
vom 25. November 2015 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 2. März
2016 in den Strafvollzug im Normalregime vor. Am 19. Januar 2016 wies die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen von A
am 20. Dezember 2015 erhobenen Rekurs ab. In den Erwägungen hielt sie
fest, dass das Amt für Justizvollzug vor dem Strafantritt von A über dessen
Hafterstehungsfähigkeit bzw. einen allfälligen Aufschub des Strafantritts aus
gesundheitlichen Gründen zu befinden haben werde. Auf ein Gesuch von A hin habe
das Amt für Justizvollzug bereits in Aussicht gestellt, bis zum Strafantrittstermin
ein Gutachten über dessen Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.
C. Am
19. Januar 2016 beauftragte das Amt für Justizvollzug Prof. Dr. med. C,
Leitender Arzt der Klinik D, mit der Begutachtung des gegenwärtigen
Gesundheitszustands von A sowie des momentanen Behandlungssettings. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2016 stellte das Amt für Justizvollzug A eine
Kopie des Gutachtensauftrags zu und teilte ihm mit, dass Dr. med. E,
Oberarzt an der Klinik D, mit der medizinischen Abklärung und der Abfassung
des Gutachtens beauftragt worden sei. Nachdem nicht vor Ende März/Anfang April
2016 mit der Fertigstellung des Gutachtens gerechnet werden konnte, nahm das
Amt für Justizvollzug A den auf den 2. März 2016 angesetzten
Strafantrittstermin mit Schreiben vom 3. Februar 2016 ab. Nach Eingang des
mit 29. März 2016 datierten Gutachtens am 21. April 2016 räumte das
Amt für Justizvollzug A schliesslich die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern.
Am 20. Mai 2016 beantragte A, es sei ein neues, interdisziplinäres
Gutachten zu erstellen.
D. Mit Verfügung
vom 22. Juli 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A auf
Zweitbegutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit ab und setzte den Termin für
den Strafantritt neu auf den 30. November 2016 fest.
Erwägungen
II.
A erhob am 24. August 2016 Rekurs bei der
Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli
2016, die Abnahme der Vorladung in den Strafvollzug und die Einholung eines
interdisziplinären Zweitgutachtens. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Am
14.
November 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2016 sei aufzuheben, die
Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen, und zur Frage seiner
Hafterstehungsfähigkeit sei ein interdisziplinäres Zweitgutachten unter Beizug
eines psychiatrischen Experten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache
zur Einholung des Gutachtens an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei die auf den 30. November 2016 erlassene
Vorladung zum Antritt in den Strafvollzug abzunehmen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 16. November 2016 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des
Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'000.-
sicherzustellen. Zugleich hielt es fest, dass sich die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme im beantragten Sinn aufgrund der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde erübrige. A leistete die Kaution am 9. Dezember 2016.
C. Am
21.
Dezember 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
10.
Januar 2017. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei die Vorladung in den Strafvollzug
abzunehmen. Nachdem der von der Vorinstanz festgesetzte Antrittstermin
(30. November 2016) in der Zwischenzeit verstrichen ist und es daher
keiner formellen Abnahme mehr bedarf, ist die Beschwerde aber insofern –
infolge Zeitablaufs – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 28 N. 25). Wie gezeigt werden wird, erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und wird der Beschwerdeführer die Strafe antreten müssen, weshalb
das Verwaltungsgericht einen neuen Termin hierfür anzusetzen hat (unten
E. 5.2; vgl. auch E. 1.2 der Präsidialverfügung vom 16. November
2016).
1.3
Sofern der
Beschwerdeführer die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage seiner
Hafterstehungsfähigkeit beantragt und dabei sinngemäss geltend macht, diese sei
in Anbetracht des mangelhaften, nicht verwertbaren Gutachtens vom 29. März
2016.
jedenfalls zurzeit und mindestens bis zum Vorliegen eines neuen,
rechtsgenügenden Gutachtens nicht gegeben (vgl. unten E. 3.2), ersucht er
im Resultat um eine Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug
legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder
Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für
einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug
gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine
Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben
den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat
und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der
Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,
dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80
StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf
unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden.
Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen
geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1
StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne
Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge
hätte (zum Ganzen BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013,
6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia 69
E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638, E. 2.2; Reto
Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).
2.3
Gemäss
§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich zur
Person des Gutachters zu äussern, dies aber unterlassen und auch sonst keine
Einwände gegen den Gutachtensauftrag erhoben. Seine Rüge, Prof. Dr. med. C
habe die Begutachtung unzulässigerweise an Dr. med. E delegiert (vorn
I.C.), erweise sich daher, wenn nicht gerade als rechtsmissbräuchlich, so doch
zumindest als verspätet (E. 4.2). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. med. E
sei aufgrund seiner beruflichen Beziehungen zum Beschwerdegegner befangen
(gewesen), führte die Vorinstanz aus, Dr. med. E habe sich weder als
Aushilfe in der Justizvollzuganstalt F noch im Rahmen seiner Supervisionstätigkeit
mit dem Beschwerdeführer als Einzelperson auseinandergesetzt. Auch aus dem
Gutachten ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung von Dr. med. E
durch den Beschwerdegegner. Sodann vermöge der Beschwerdeführer auch nicht
aufzuzeigen, inwiefern Dr. med. E ein eigenes Interesse daran gehabt
haben könnte, den Strafvollzug des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Die
Tatsache, dass sich Dr. med. E im Gutachten zu den infrage kommenden
Vollzugsanstalten geäussert und diesbezüglich Gespräche mit Leitungspersonen
und verantwortlichen Ärzten geführt habe, stelle keine Kompetenzüberschreitung
dar. Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
seien dessen Gesundheitszustand und die Umstände und Möglichkeiten des Vollzugs
in einer spezifischen Anstalt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe der
Beschwerdegegner denn auch vorab über die geplante Vollzugsform informiert und
ihm die infrage kommenden Institutionen mitgeteilt. Eine Befangenheit von Dr. med. E
sei daher zu verneinen. Dessen berufliche Erfahrungen im Bereich des Justizvollzugs
seien vielmehr als zusätzliche geeignete Qualifikationen zur Erstellung eines
Gutachtens betreffend Hafterstehungsfähigkeit zu würdigen. Zum weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers, die beigezogenen Gutachter hätten seine
psychiatrische Situation mangels Fachwissen nicht kompetent beurteilen können,
weshalb ein Zweitgutachten notwendigerweise interdisziplinär anzugehen sei,
erwog die Vorinstanz, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der
Fachkompetenz der beteiligten Gutachter zweifeln liessen. Zusammen mit der
ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2016 spiegle das Gutachten die
unterschiedlichen Aspekte der Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers umfassend wieder. Insbesondere nehme es klar Stellung zur
beeinträchtigten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, namentlich zur
chronisch depressiven Verstimmung und den damit verbundenen Suizidgedanken.
Dank der ausgewiesenen Erfahrung von Dr. med. E habe auch der Faktor
der Umgebungs-Personen-Interaktion im Strafvollzug vertieft berücksichtigt
werden können, indem er Ausführungen zur Auswahl der Vollzugsanstalt, zur Art
der Betreuung und zu einer formellen Re-Evaluation der Hafterstehungsfähigkeit
nach einigen Monaten gemacht habe. Auch sei im Gutachten unter anderem auf die
Erforderlichkeit hingewiesen worden, unmittelbar bei Eintritt eine initiale
Beurteilung der Suizidalität des Beschwerdeführers durch einen Facharzt
(Psychiater) vornehmen zu lassen.
3.2
An seiner
mit Rekurs vorgebrachten Rüge, Prof. Dr. med. C sei nur marginal
in die Begutachtung involviert gewesen bzw. habe diese unzulässigerweise an Dr. med. E
delegiert, hält der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich nicht mehr
fest. Hingegen macht er weiterhin geltend, Dr. med. E sei befangen
(gewesen). Dies ergebe sich daraus, dass er für die fachliche Supervision des
gefängnisärztlichen Diensts im Bezirksgefängnis Zürich sowie im
Polizeigefängnis Zürich mitverantwortlich sei. Sodann sei er als Arzt im
medizinischen Dienst der Strafanstalt F tätig (gewesen). Er stehe somit den
Vollzugsbehörden des Kantons Zürich nahe und sei als Gutachter nicht unabhängig
vom Beschwerdegegner. Vielmehr stehe er in einem ständigen Auftragsverhältnis
zu diesem, wobei unverständlich sei, dass die Funktionenvielfalt von Dr. med. E
nicht von Beginn weg offengelegt worden sei. Dessen Befangenheit ergebe sich
zusätzlich daraus, dass er sich in Überschreitung des Gutachtensauftrags – die
Wahl des Vollzugsorts sei ureigene Aufgabe der Vollzugsbehörde – persönlich um
die Suche nach einem angeblich geeigneten Vollzugsort gekümmert habe. Dies
erwecke den Eindruck, dass Dr. med. E darum bemüht gewesen sei, den
Vollzug der Strafe, wenn irgendwie denkbar, zu ermöglichen, was ihn als
verlängerten Arm des Beschwerdegegners erscheinen lasse. Unabhängig davon
ergebe sich aber aufgrund des fehlenden Fachwissens des beauftragten Gutachters
zur Beurteilung seiner – des Beschwerdeführers – multiplen somatischen
Erkrankungen bzw. psychischen Störungen die Notwendigkeit einer neuen
interdisziplinären Begutachtung. Neben Einschränkungen der sensomotorischen und
koordinativen Funktionen leide er an einer affektiven Störung mit schwerer
depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Mit hoher Sicherheit werde
er sich vor dem Haftantritt das Leben nehmen. Die beauftragten Gutachter seien
Internisten, hinsichtlich der psychiatrischen Problematik fehle ihnen die
fachärztliche Expertise, weshalb sie nicht habe kompetent beurteilt werden können.
Dabei gehe es darum abzuklären, inwiefern die psychiatrische Diagnose für sich
allein der Annahme von Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehe und inwieweit eine
direkte Korrelation zwischen den multiplen somatischen Erkrankungen und der
psychiatrischen Diagnose bestehe. Das eingeholte Gutachten sei diesbezüglich in
jedem Fall unvollständig.
4.
4.1
Angesichts
der von der Vorinstanz – wie es scheint – uneinheitlich verwendeten Terminologie
ist es angezeigt, vorab kurz auf die Begriffe der Hafterstehungsfähigkeit und
der Straferstehungsfähigkeit einzugehen. Kann den gesundheitlichen Problemen
der zu inhaftierenden Person durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug
abweichenden Spezialabteilung nicht genügend Rechnung getragen bzw. ein
regulärer Vollzug nicht absolviert werden, spricht man von Hafterstehungsunfähigkeit.
In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer abweichenden
Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB durchgeführt werden könnte (sogenannter
modifizierter Vollzug; vgl. vorn E. 2.2). Ist die verurteilte Person aus
gesundheitlichen Gründen demgegenüber weder in der Vollzugseinrichtung noch im
modifizierten Vollzug in der Lage, den Freiheitsentzug zu erstehen, spricht man
von Straferstehungsunfähigkeit (Cornelia Koller in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,
Basel 2014, S. 55).
4.2
Die
massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vorn E. 2.1) sehen nicht vor, dass
zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf
somit keinen Anspruch. Auch die Bundesverfassung
verleiht ihm kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der Untersuchungshafterstehungsfähigkeit
gar den Beizug eines beantragten Amtsberichts als nicht erforderlich betrachtet
mit der Begründung, dass der damalige Beschwerdeführer selber nicht bestritten
habe, dass seine medizinische Versorgung im schweizerischen
Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und er keine nachvollziehbaren
Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit
gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010,1B_399/2010,
E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das
Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers
für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten
Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt
worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der
Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten (BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.5,
betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom
22.
November 2016).
Auch vorliegend stellt der
Beschwerdeführer nicht prinzipiell infrage, dass seinen physischen und
psychischen Leiden in einer geeigneten, das heisst die insofern bestehenden
Behandlungsbedürfnisse erfüllenden Vollzugsinstitution begegnet werden könnte.
Vielmehr macht er geltend, der Sachverständige sei befangen gewesen, und die
Expertise sei hinsichtlich der Diagnose unvollständig (vorn E. 3.2).
Angesichts des Umstands, dass ein Gutachten in Fällen wie dem vorliegenden
grundsätzlich entbehrlich ist, ist fraglich, ob diese Vorbringen überhaupt zu
prüfen sind und das Gutachten vom 29. März 2016 nicht gar ausser
Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne dieses bzw.
bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten
kann. Allerdings erweisen sich die Vorbringen als unbegründet, weshalb auf das
Gutachten – auch im Beschwerdeverfahren – als Beweismittel abgestellt werden
kann (vgl. sogleich E. 4.3 ff.).
4.3
4.3.1
Nach § 5a Abs. 1 lit. a und c VRG treten Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere
ein persönliches Interesse haben oder Vertreter einer Partei sind oder für eine
Partei in der gleichen Sache tätig waren. Zu den Personen, die an einer
Anordnung mitwirken, zählen namentlich die vom Spruchkörper eingesetzten
Sachverständigen. An ihre Unabhängigkeit werden die gleichen Anforderungen wie
an eine richterliche Behörde gestellt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 11). Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds
zu erwecken. Die Umstände können einerseits in der Person des
Verwaltungsbeamten oder der Richterin selber liegen, andererseits auf äusseren
Gründen wie namentlich der Verfahrens- oder Gerichtsorganisation beruhen. Eine
tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich und auch kaum je zu beweisen,
handelt es sich bei der Befangenheit doch um einen inneren Zustand. Vielmehr
genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das
Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137
II 431 E. 5.2; Kiener, § 5a N. 15).
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. E sei
befangen gewesen und ihm fehle das notwendige Fachwissen, kann in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 3.1).
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Tatsache, dass Experten Angehörige der Verwaltung sind oder in einem Anstellungsverhältnis
zu dieser stehen, deren Befangenheit oder mangelnde Objektivität noch nicht nahelegen
muss, wenn in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren eine der Parteien
ebenfalls eine Verwaltungsinstanz ist. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als
begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 175 E. 3d, betreffend die
Unabhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen der IV; Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 81). Solche Umstände sind,
wie Vorinstanz zu Recht darlegt, hier nicht zu erkennen und namentlich auch
nicht darin zu sehen, dass Dr. med. E – im Rahmen seines Auftrags –
eine Empfehlung zum Vollzugsort abgab. Tatsächlich lassen ihn seine beruflichen
Erfahrungen im Bereich der Gefängnismedizin als zur Erstellung eines Gutachtens
betreffend Hafterstehungsfähigkeit besonders qualifiziert erscheinen.
4.4
Die
physischen und psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen
bzw. Behandlungsmethoden gehen aus den verschiedenen, in den Akten liegenden
Arztberichten hervor. Sie sind inhaltlich nicht umstritten und lagen grösstenteils
auch dem Gutachten vom 29. März 2016 bzw. der Ergänzung vom 28. Juni
2016.
zugrunde. Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Einschränkungen
der sensomotorischen und koordinativen Funktionen aufgrund wiederholter
zerebrovaskulärer Ereignisse (Schlaganfälle) bei Vorliegen markanter
zerebrovaskulärer Risikofaktoren sowie an einer affektiven Störung mit schwerer
depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Die einzelnen physischen
Beschwerden des Beschwerdeführers wurden im Gutachten vom 29. März 2016
umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Anscheinend hat sich die
bereits im Zeugnis vom 20. September 2013 erhobene mässige
Glaskörperblutung im linken Auge inzwischen noch verstärkt, indem eine
Einblutung mit verminderter Sehschärfe im Zeugnis vom 2. November 2016
festgestellt wurde. Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung im Rahmen des
bevorstehenden Strafvollzugs sind vor allem die schwere therapieresistente
Hypertonie (Bluthockdruck) und die koronare und hypertensive Herzkrankheit zu
berücksichtigen, neben den aus den erlittenen Schlaganfällen herrührenden
Einschränkungen in den täglichen Verrichtungen des Alltags (Gehfähigkeit über
Distanz, Gleichgewichtsgefühl etc.). Parallel dazu stellte auch das Gutachten
vom 29. März 2016 eine schwere depressive Episode mit anhaltender
Suizidalität sehr ernst zu nehmenden Ausmasses fest. Dennoch kommt dieses zum
Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen könne in der
Strafanstalt F in H ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft
gesehen sei der Beschwerdeführer bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in
einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen
Einschränkungen Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls empfehle sich vor dem
Haftantritt eine zusätzliche forensisch-psychiatrische Beurteilung bezüglich
der Suizidalität. Um die Situation beim Haftantritt, welche insofern als
besonders kritisch erachtet werde, etwas zu entschärfen, würde sich im Vorfeld
des eigentlichen Haftantritts in jedem Fall eine Besichtigung der Strafanstalt
und der dortigen Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer empfehlen. Ebenso zu
empfehlen sei eine Re-Evaluation der Gesamtsituation nach drei Monaten Haftverlauf.
Diese Einschätzung wurde in der Ergänzung des Gutachtens vom 28. Juni 2016
bestätigt, worin auf die vom Beschwerdeführer eingelegten kritischen Berichte
anderer Fachärzte zum Gutachten vom 29. März 2016 eingegangen wurde. Insbesondere
wurde für die somatische Problematik festgehalten, dass deren Behandlung im
Rahmen eines Spezialvollzugs gegenüber derjenigen in seinem häuslichen Umfeld
nicht beeinträchtigt würde. Weiter erkannten die Gutachter die Möglichkeit
einer Suizidalität als sehr ernst und wiesen erneut auf eine Beurteilung durch
einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater schon vor dem Strafantritt hin.
4.5
Der
Beschwerdeführer beantragt, es müsse in jedem Fall ein neues,
interdisziplinäres Gutachten zu seiner Straferstehungsfähigkeit eingeholt
werden. Die Straferstehungsfähigkeit ist für sich allerdings noch kein
abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer
genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den
vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite (vgl. VGr,
13.
September 2016, VB.2015.00781, E. 5; 28. Februar 2013,
VB.2012.00719, E. 7.2). Bezüglich dieser beiden Punkte unterliess es der
Beschwerdeführer indes, seine Beschwerde näher zu substanziieren. So macht er
beispielsweise nicht geltend, dass weitere als die bereits festgestellten
Behandlungen nötig wären oder inwiefern die erforderlichen Behandlungen
namentlich in Bezug auf seine physischen Einschränkungen in der
Strafanstalt F nicht umgesetzt werden könnten. Aufgrund der zahlreich im
Recht liegenden Arztberichte stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sein
Gesundheitszustand im physischen und psychischen Bereich noch nicht ausreichend
offenliegt und weiterer Abklärungen bedürfte. Das gilt namentlich in Bezug auf
die unbestrittenermassen bestehende akute Suizidalität, wozu sich auch der
aktuelle ärztliche Verlaufsbericht vom 2. November 2016 äussert.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die in
E. 2.2 vorstehend wiedergegebenen Überlegungen indes auch für den Fall,
dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Wie erwähnt,
verkannte das Gutachten weder die somatischen noch die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers. Während die Gutachter die somatische Problematik im Rahmen
eines Spezialvollzugs für beherrschbar erklärten (vorn E. 4.4), äusserten
sie sich zur psychischen, insbesondere suizidalen Problematik zurückhaltender.
Der Umstand, dass in der Ergänzung vom 28. Juni 2016 zur psychiatrischen
Situation des Beschwerdeführers mangels fachärztlicher Expertise nur bedingt
Stellung genommen wurde, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich
die Gutachter der als sehr ernst zu nehmenden Suizidalität bewusst waren.
Indessen beruht diese nicht allein auf der Aussicht des Beschwerdeführers, die
ausgesprochene Freiheitsstrafe antreten zu müssen. Gemäss dem ergänzenden
ärztlichen Bericht von Dr. I sieht sich der Beschwerdeführer auch
ohnmächtig einer sich progredient verschlechternden gesundheitlichen Situation
gegenüber und empfindet er "alles" als unerträglich. Derselbe Arzt
führte im Zeugnis vom 29. November 2015 an, dass der gesundheitliche und
soziale Abstieg beim Beschwerdeführer anhaltende Spuren hinterlassen habe. Die
Überzeugung seiner Unschuld sei durch die (Straf-)Urteile zerstört worden, und
er fühle sich von der Justiz ungerecht behandelt. Ob unter diesen Umständen
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die festgestellte Suizidalität
als "letztes Verteidigungsmittel" (gegen den Strafantritt) einsetze
(vgl. BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010, E. 2.1; BGE 108 Ia 69 E. 2d),
steht vorliegend nicht fest und mag offenbleiben. Jedenfalls lässt sich die
hohe Suizidalität nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug
der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen
Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist
sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Gemäss dem
Arztbericht vom 6. Mai 2016 soll sich denn auch allein die Frage nach dem
Zeitpunkt eines Selbstmords stellen und nicht dem Grundsatz nach. Es bestehen
daher genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch in
Freiheit und nicht bloss aufgrund der bevorstehenden Inhaftierung das Leben
nehmen könnte (vgl. auch BGE 116 Ia 420 E. 3c).
Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter –
insbesondere in der Ergänzung – die Beurteilung des Beschwerdeführers durch
einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar
schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung (vorn
E. 4.4 in fine). Dies würde sich unter den gegebenen Umständen aufdrängen
und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers gerecht. Unter dieser
Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers
durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären
Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im
skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen.
4.6
Selbst wenn aber vorliegend mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die in diesem Fall nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung zwischen privaten und
öffentlichen Interessen (vorn E. 2.2) zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den
Beschwerdeführer im Urteil vom 13. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung mit sieben Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich einem Tag
Untersuchungshaft). Dabei ging das Gericht mit Bezug auf die gewerbsmässigen
Betrugsdelikte von einem sehr schweren objektiven Tatverschulden mit zugrunde liegender
hoher krimineller Energie aus, was mindestens einen Schaden im Bereich eines
höheren dreistelligen Millionenbetrags verursacht habe (gemäss einem
Medienbericht sollen es allerdings rund sechs Milliarden sein). Bezüglich der
subjektiven Tatschwere stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit
direktem Vorsatz gehandelt und eine Schädigung von Banken und Gesellschaften
zumindest in Kauf genommen habe. Die objektive Tatschwere erfahre jedenfalls
durch gewisse subjektive Komponenten keine Reduktion. Das Obergericht setzte
hier – anders als das Bezirksgericht – eine höhere Einsatzstrafe im Bereich von
siebeneinhalb bis acht Jahren fest. Mit Bezug auf die Urkundendelikte wurde das
Verschulden des Beschwerdeführers als insgesamt erheblich eingestuft und der
Bereich der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre festgesetzt. Ebenso als
erheblich wurde sein Verschulden mit Bezug auf die Gläubigerschädigung
festgesetzt. Straferhöhend bzw. strafschärfend wirkten sich die Deliktsmehrheit
und die mehrfache Tatbegehung aus. Dies führte zu einer (hypothetischen)
Gesamtstrafe von insgesamt rund elf Jahren. Immerhin wurde ihm aufgrund seines
angeschlagenen Gesundheitszustandes eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit von
ca. 10 % zugestanden. Zudem wurde der langen Verfahrensdauer mit einer
Reduktion der Strafe begegnet, weshalb die Einsatzstrafe um "ein gutes
Drittel" auf sieben Jahre reduziert wurde. Angesichts der auf erheblichem
Verschulden beruhenden Art und Schwere der Taten des Beschwerdeführers – der
Zusammenbruch der A-Gruppe gehört gewiss zu den einschneidensten
wirtschaftlichen Ereignissen der letzten Jahre in der Schweiz – und seiner
hohen Strafe sowie seiner Stellung als "Person des öffentlichen
Lebens" ist von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der
Freiheitsstrafe auszugehen, welches dasjenige des Beschwerdeführers am Verzicht
auf Strafverbüssung überwiegt. Eine solche erscheint zudem, wie bereits
dargelegt (vorn E. 4.5) unter den im Gutachten angeführten Voraussetzungen
und unter Wahrung der privaten Interessen des Beschwerdeführers durchaus
möglich.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
5.2
Der
Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 30. November 2016 in den
Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin
mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr,
7.
März 2016, VB.2016.00073, E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten
Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen
erweist sich daher, ihn neu auf Mittwoch, 5. April 2017, 10.00 Uhr, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der
die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 5. April 2017,
10.00
Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der
Anordnungen von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 22. Juli 2016.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …