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Entscheid

VB.2016.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00712

23. Februar 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18755)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 13. Januar 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des

gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und bestrafte ihn mit

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich eines bereits durch Haft erstandenen

Tags). Die anschliessend von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das

Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung

vom 25. November 2015 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 2. März

2016 in den Strafvollzug im Normalregime vor. Am 19. Januar 2016 wies die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen von A

am 20. Dezember 2015 erhobenen Rekurs ab. In den Erwägungen hielt sie

fest, dass das Amt für Justizvollzug vor dem Strafantritt von A über dessen

Hafterstehungsfähigkeit bzw. einen allfälligen Aufschub des Strafantritts aus

gesundheitlichen Gründen zu befinden haben werde. Auf ein Gesuch von A hin habe

das Amt für Justizvollzug bereits in Aussicht gestellt, bis zum Strafantrittstermin

ein Gutachten über dessen Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

C. Am

19. Januar 2016 beauftragte das Amt für Justizvollzug Prof. Dr. med. C,

Leitender Arzt der Klinik D, mit der Begutachtung des gegenwärtigen

Gesundheitszustands von A sowie des momentanen Behandlungssettings. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2016 stellte das Amt für Justizvollzug A eine

Kopie des Gutachtensauftrags zu und teilte ihm mit, dass Dr. med. E,

Oberarzt an der Klinik D, mit der medizinischen Abklärung und der Abfassung

des Gutachtens beauftragt worden sei. Nachdem nicht vor Ende März/Anfang April

2016 mit der Fertigstellung des Gutachtens gerechnet werden konnte, nahm das

Amt für Justizvollzug A den auf den 2. März 2016 angesetzten

Strafantrittstermin mit Schreiben vom 3. Februar 2016 ab. Nach Eingang des

mit 29. März 2016 datierten Gutachtens am 21. April 2016 räumte das

Amt für Justizvollzug A schliesslich die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern.

Am 20. Mai 2016 beantragte A, es sei ein neues, interdisziplinäres

Gutachten zu erstellen.

D. Mit Verfügung

vom 22. Juli 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A auf

Zweitbegutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit ab und setzte den Termin für

den Strafantritt neu auf den 30. November 2016 fest.

Erwägungen

II.

A erhob am 24. August 2016 Rekurs bei der

Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli

2016, die Abnahme der Vorladung in den Strafvollzug und die Einholung eines

interdisziplinären Zweitgutachtens. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und

auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Am

14.

November 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2016 sei aufzuheben, die

Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen, und zur Frage seiner

Hafterstehungsfähigkeit sei ein interdisziplinäres Zweitgutachten unter Beizug

eines psychiatrischen Experten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache

zur Einholung des Gutachtens an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme sei die auf den 30. November 2016 erlassene

Vorladung zum Antritt in den Strafvollzug abzunehmen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. November 2016 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des

Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'000.-

sicherzustellen. Zugleich hielt es fest, dass sich die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme im beantragten Sinn aufgrund der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde erübrige. A leistete die Kaution am 9. Dezember 2016.

C. Am

21.

Dezember 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

10.

Januar 2017. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei die Vorladung in den Strafvollzug

abzunehmen. Nachdem der von der Vorinstanz festgesetzte Antrittstermin

(30. November 2016) in der Zwischenzeit verstrichen ist und es daher

keiner formellen Abnahme mehr bedarf, ist die Beschwerde aber insofern –

infolge Zeitablaufs – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 28 N. 25). Wie gezeigt werden wird, erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und wird der Beschwerdeführer die Strafe antreten müssen, weshalb

das Verwaltungsgericht einen neuen Termin hierfür anzusetzen hat (unten

E. 5.2; vgl. auch E. 1.2 der Präsidialverfügung vom 16. November

2016).

1.3

Sofern der

Beschwerdeführer die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage seiner

Hafterstehungsfähigkeit beantragt und dabei sinngemäss geltend macht, diese sei

in Anbetracht des mangelhaften, nicht verwertbaren Gutachtens vom 29. März

2016.

jedenfalls zurzeit und mindestens bis zum Vorliegen eines neuen,

rechtsgenügenden Gutachtens nicht gegeben (vgl. unten E. 3.2), ersucht er

im Resultat um eine Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug

legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder

Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für

einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit

beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug

gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine

Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben

den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat

und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der

Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,

dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80

StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf

unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden.

Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen

geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1

StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne

Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster

Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge

hätte (zum Ganzen BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013,

6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia 69

E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638, E. 2.2; Reto

Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3

Gemäss

§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich zur

Person des Gutachters zu äussern, dies aber unterlassen und auch sonst keine

Einwände gegen den Gutachtensauftrag erhoben. Seine Rüge, Prof. Dr. med. C

habe die Begutachtung unzulässigerweise an Dr. med. E delegiert (vorn

I.C.), erweise sich daher, wenn nicht gerade als rechtsmissbräuchlich, so doch

zumindest als verspätet (E. 4.2). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. med. E

sei aufgrund seiner beruflichen Beziehungen zum Beschwerdegegner befangen

(gewesen), führte die Vorinstanz aus, Dr. med. E habe sich weder als

Aushilfe in der Justizvollzuganstalt F noch im Rahmen seiner Supervisionstätigkeit

mit dem Beschwerdeführer als Einzelperson auseinandergesetzt. Auch aus dem

Gutachten ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung von Dr. med. E

durch den Beschwerdegegner. Sodann vermöge der Beschwerdeführer auch nicht

aufzuzeigen, inwiefern Dr. med. E ein eigenes Interesse daran gehabt

haben könnte, den Strafvollzug des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Die

Tatsache, dass sich Dr. med. E im Gutachten zu den infrage kommenden

Vollzugsanstalten geäussert und diesbezüglich Gespräche mit Leitungspersonen

und verantwortlichen Ärzten geführt habe, stelle keine Kompetenzüberschreitung

dar. Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers

seien dessen Gesundheitszustand und die Umstände und Möglichkeiten des Vollzugs

in einer spezifischen Anstalt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe der

Beschwerdegegner denn auch vorab über die geplante Vollzugsform informiert und

ihm die infrage kommenden Institutionen mitgeteilt. Eine Befangenheit von Dr. med. E

sei daher zu verneinen. Dessen berufliche Erfahrungen im Bereich des Justizvollzugs

seien vielmehr als zusätzliche geeignete Qualifikationen zur Erstellung eines

Gutachtens betreffend Hafterstehungsfähigkeit zu würdigen. Zum weiteren

Vorbringen des Beschwerdeführers, die beigezogenen Gutachter hätten seine

psychiatrische Situation mangels Fachwissen nicht kompetent beurteilen können,

weshalb ein Zweitgutachten notwendigerweise interdisziplinär anzugehen sei,

erwog die Vorinstanz, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der

Fachkompetenz der beteiligten Gutachter zweifeln liessen. Zusammen mit der

ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2016 spiegle das Gutachten die

unterschiedlichen Aspekte der Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers umfassend wieder. Insbesondere nehme es klar Stellung zur

beeinträchtigten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, namentlich zur

chronisch depressiven Verstimmung und den damit verbundenen Suizidgedanken.

Dank der ausgewiesenen Erfahrung von Dr. med. E habe auch der Faktor

der Umgebungs-Personen-Interaktion im Strafvollzug vertieft berücksichtigt

werden können, indem er Ausführungen zur Auswahl der Vollzugsanstalt, zur Art

der Betreuung und zu einer formellen Re-Evaluation der Hafterstehungsfähigkeit

nach einigen Monaten gemacht habe. Auch sei im Gutachten unter anderem auf die

Erforderlichkeit hingewiesen worden, unmittelbar bei Eintritt eine initiale

Beurteilung der Suizidalität des Beschwerdeführers durch einen Facharzt

(Psychiater) vornehmen zu lassen.

3.2

An seiner

mit Rekurs vorgebrachten Rüge, Prof. Dr. med. C sei nur marginal

in die Begutachtung involviert gewesen bzw. habe diese unzulässigerweise an Dr. med. E

delegiert, hält der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich nicht mehr

fest. Hingegen macht er weiterhin geltend, Dr. med. E sei befangen

(gewesen). Dies ergebe sich daraus, dass er für die fachliche Supervision des

gefängnisärztlichen Diensts im Bezirksgefängnis Zürich sowie im

Polizeigefängnis Zürich mitverantwortlich sei. Sodann sei er als Arzt im

medizinischen Dienst der Strafanstalt F tätig (gewesen). Er stehe somit den

Vollzugsbehörden des Kantons Zürich nahe und sei als Gutachter nicht unabhängig

vom Beschwerdegegner. Vielmehr stehe er in einem ständigen Auftragsverhältnis

zu diesem, wobei unverständlich sei, dass die Funktionenvielfalt von Dr. med. E

nicht von Beginn weg offengelegt worden sei. Dessen Befangenheit ergebe sich

zusätzlich daraus, dass er sich in Überschreitung des Gutachtensauftrags – die

Wahl des Vollzugsorts sei ureigene Aufgabe der Vollzugsbehörde – persönlich um

die Suche nach einem angeblich geeigneten Vollzugsort gekümmert habe. Dies

erwecke den Eindruck, dass Dr. med. E darum bemüht gewesen sei, den

Vollzug der Strafe, wenn irgendwie denkbar, zu ermöglichen, was ihn als

verlängerten Arm des Beschwerdegegners erscheinen lasse. Unabhängig davon

ergebe sich aber aufgrund des fehlenden Fachwissens des beauftragten Gutachters

zur Beurteilung seiner – des Beschwerdeführers – multiplen somatischen

Erkrankungen bzw. psychischen Störungen die Notwendigkeit einer neuen

interdisziplinären Begutachtung. Neben Einschränkungen der sensomotorischen und

koordinativen Funktionen leide er an einer affektiven Störung mit schwerer

depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Mit hoher Sicherheit werde

er sich vor dem Haftantritt das Leben nehmen. Die beauftragten Gutachter seien

Internisten, hinsichtlich der psychiatrischen Problematik fehle ihnen die

fachärztliche Expertise, weshalb sie nicht habe kompetent beurteilt werden können.

Dabei gehe es darum abzuklären, inwiefern die psychiatrische Diagnose für sich

allein der Annahme von Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehe und inwieweit eine

direkte Korrelation zwischen den multiplen somatischen Erkrankungen und der

psychiatrischen Diagnose bestehe. Das eingeholte Gutachten sei diesbezüglich in

jedem Fall unvollständig.

4.

4.1

Angesichts

der von der Vorinstanz – wie es scheint – uneinheitlich verwendeten Terminologie

ist es angezeigt, vorab kurz auf die Begriffe der Hafterstehungsfähigkeit und

der Straferstehungsfähigkeit einzugehen. Kann den gesundheitlichen Problemen

der zu inhaftierenden Person durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug

abweichenden Spezialabteilung nicht genügend Rechnung getragen bzw. ein

regulärer Vollzug nicht absolviert werden, spricht man von Hafterstehungsunfähigkeit.

In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer abweichenden

Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB durchgeführt werden könnte (sogenannter

modifizierter Vollzug; vgl. vorn E. 2.2). Ist die verurteilte Person aus

gesundheitlichen Gründen demgegenüber weder in der Vollzugseinrichtung noch im

modifizierten Vollzug in der Lage, den Freiheitsentzug zu erstehen, spricht man

von Straferstehungsunfähigkeit (Cornelia Koller in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,

Basel 2014, S. 55).

4.2

Die

massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vorn E. 2.1) sehen nicht vor, dass

zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines

unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf

somit keinen Anspruch. Auch die Bundesverfassung

verleiht ihm kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das

Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der Untersuchungshafterstehungsfähigkeit

gar den Beizug eines beantragten Amtsberichts als nicht erforderlich betrachtet

mit der Begründung, dass der damalige Beschwerdeführer selber nicht bestritten

habe, dass seine medizinische Versorgung im schweizerischen

Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und er keine nachvollziehbaren

Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit

gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010,1B_399/2010,

E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das

Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers

für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten

Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt

worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der

Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten (BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.5,

betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom

22.

November 2016).

Auch vorliegend stellt der

Beschwerdeführer nicht prinzipiell infrage, dass seinen physischen und

psychischen Leiden in einer geeigneten, das heisst die insofern bestehenden

Behandlungsbedürfnisse erfüllenden Vollzugsinstitution begegnet werden könnte.

Vielmehr macht er geltend, der Sachverständige sei befangen gewesen, und die

Expertise sei hinsichtlich der Diagnose unvollständig (vorn E. 3.2).

Angesichts des Umstands, dass ein Gutachten in Fällen wie dem vorliegenden

grundsätzlich entbehrlich ist, ist fraglich, ob diese Vorbringen überhaupt zu

prüfen sind und das Gutachten vom 29. März 2016 nicht gar ausser

Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne dieses bzw.

bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten

kann. Allerdings erweisen sich die Vorbringen als unbegründet, weshalb auf das

Gutachten – auch im Beschwerdeverfahren – als Beweismittel abgestellt werden

kann (vgl. sogleich E. 4.3 ff.).

4.3

4.3.1

Nach § 5a Abs. 1 lit. a und c VRG treten Personen, die eine

Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere

ein persönliches Interesse haben oder Vertreter einer Partei sind oder für eine

Partei in der gleichen Sache tätig waren. Zu den Personen, die an einer

Anordnung mitwirken, zählen namentlich die vom Spruchkörper eingesetzten

Sachverständigen. An ihre Unabhängigkeit werden die gleichen Anforderungen wie

an eine richterliche Behörde gestellt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a

N. 11). Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds

zu erwecken. Die Umstände können einerseits in der Person des

Verwaltungsbeamten oder der Richterin selber liegen, andererseits auf äusseren

Gründen wie namentlich der Verfahrens- oder Gerichtsorganisation beruhen. Eine

tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich und auch kaum je zu beweisen,

handelt es sich bei der Befangenheit doch um einen inneren Zustand. Vielmehr

genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das

Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137

II 431 E. 5.2; Kiener, § 5a N. 15).

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. E sei

befangen gewesen und ihm fehle das notwendige Fachwissen, kann in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 3.1).

Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Tatsache, dass Experten Angehörige der Verwaltung sind oder in einem Anstellungsverhältnis

zu dieser stehen, deren Befangenheit oder mangelnde Objektivität noch nicht nahelegen

muss, wenn in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren eine der Parteien

ebenfalls eine Verwaltungsinstanz ist. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als

begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 175 E. 3d, betreffend die

Unabhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen der IV; Regina Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 81). Solche Umstände sind,

wie Vorinstanz zu Recht darlegt, hier nicht zu erkennen und namentlich auch

nicht darin zu sehen, dass Dr. med. E – im Rahmen seines Auftrags –

eine Empfehlung zum Vollzugsort abgab. Tatsächlich lassen ihn seine beruflichen

Erfahrungen im Bereich der Gefängnismedizin als zur Erstellung eines Gutachtens

betreffend Hafterstehungsfähigkeit besonders qualifiziert erscheinen.

4.4

Die

physischen und psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen

bzw. Behandlungsmethoden gehen aus den verschiedenen, in den Akten liegenden

Arztberichten hervor. Sie sind inhaltlich nicht umstritten und lagen grösstenteils

auch dem Gutachten vom 29. März 2016 bzw. der Ergänzung vom 28. Juni

2016.

zugrunde. Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Einschränkungen

der sensomotorischen und koordinativen Funktionen aufgrund wiederholter

zerebrovaskulärer Ereignisse (Schlaganfälle) bei Vorliegen markanter

zerebrovaskulärer Risikofaktoren sowie an einer affektiven Störung mit schwerer

depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Die einzelnen physischen

Beschwerden des Beschwerdeführers wurden im Gutachten vom 29. März 2016

umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Anscheinend hat sich die

bereits im Zeugnis vom 20. September 2013 erhobene mässige

Glaskörperblutung im linken Auge inzwischen noch verstärkt, indem eine

Einblutung mit verminderter Sehschärfe im Zeugnis vom 2. November 2016

festgestellt wurde. Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung im Rahmen des

bevorstehenden Strafvollzugs sind vor allem die schwere therapieresistente

Hypertonie (Bluthockdruck) und die koronare und hypertensive Herzkrankheit zu

berücksichtigen, neben den aus den erlittenen Schlaganfällen herrührenden

Einschränkungen in den täglichen Verrichtungen des Alltags (Gehfähigkeit über

Distanz, Gleichgewichtsgefühl etc.). Parallel dazu stellte auch das Gutachten

vom 29. März 2016 eine schwere depressive Episode mit anhaltender

Suizidalität sehr ernst zu nehmenden Ausmasses fest. Dennoch kommt dieses zum

Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen könne in der

Strafanstalt F in H ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft

gesehen sei der Beschwerdeführer bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in

einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen

Einschränkungen Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls empfehle sich vor dem

Haftantritt eine zusätzliche forensisch-psychiatrische Beurteilung bezüglich

der Suizidalität. Um die Situation beim Haftantritt, welche insofern als

besonders kritisch erachtet werde, etwas zu entschärfen, würde sich im Vorfeld

des eigentlichen Haftantritts in jedem Fall eine Besichtigung der Strafanstalt

und der dortigen Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer empfehlen. Ebenso zu

empfehlen sei eine Re-Evaluation der Gesamtsituation nach drei Monaten Haftverlauf.

Diese Einschätzung wurde in der Ergänzung des Gutachtens vom 28. Juni 2016

bestätigt, worin auf die vom Beschwerdeführer eingelegten kritischen Berichte

anderer Fachärzte zum Gutachten vom 29. März 2016 eingegangen wurde. Insbesondere

wurde für die somatische Problematik festgehalten, dass deren Behandlung im

Rahmen eines Spezialvollzugs gegenüber derjenigen in seinem häuslichen Umfeld

nicht beeinträchtigt würde. Weiter erkannten die Gutachter die Möglichkeit

einer Suizidalität als sehr ernst und wiesen erneut auf eine Beurteilung durch

einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater schon vor dem Strafantritt hin.

4.5

Der

Beschwerdeführer beantragt, es müsse in jedem Fall ein neues,

interdisziplinäres Gutachten zu seiner Straferstehungsfähigkeit eingeholt

werden. Die Straferstehungsfähigkeit ist für sich allerdings noch kein

abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer

genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den

vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite (vgl. VGr,

13.

September 2016, VB.2015.00781, E. 5; 28. Februar 2013,

VB.2012.00719, E. 7.2). Bezüglich dieser beiden Punkte unterliess es der

Beschwerdeführer indes, seine Beschwerde näher zu substanziieren. So macht er

beispielsweise nicht geltend, dass weitere als die bereits festgestellten

Behandlungen nötig wären oder inwiefern die erforderlichen Behandlungen

namentlich in Bezug auf seine physischen Einschränkungen in der

Strafanstalt F nicht umgesetzt werden könnten. Aufgrund der zahlreich im

Recht liegenden Arztberichte stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sein

Gesundheitszustand im physischen und psychischen Bereich noch nicht ausreichend

offenliegt und weiterer Abklärungen bedürfte. Das gilt namentlich in Bezug auf

die unbestrittenermassen bestehende akute Suizidalität, wozu sich auch der

aktuelle ärztliche Verlaufsbericht vom 2. November 2016 äussert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die in

E. 2.2 vorstehend wiedergegebenen Überlegungen indes auch für den Fall,

dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Wie erwähnt,

verkannte das Gutachten weder die somatischen noch die psychischen Probleme des

Beschwerdeführers. Während die Gutachter die somatische Problematik im Rahmen

eines Spezialvollzugs für beherrschbar erklärten (vorn E. 4.4), äusserten

sie sich zur psychischen, insbesondere suizidalen Problematik zurückhaltender.

Der Umstand, dass in der Ergänzung vom 28. Juni 2016 zur psychiatrischen

Situation des Beschwerdeführers mangels fachärztlicher Expertise nur bedingt

Stellung genommen wurde, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich

die Gutachter der als sehr ernst zu nehmenden Suizidalität bewusst waren.

Indessen beruht diese nicht allein auf der Aussicht des Beschwerdeführers, die

ausgesprochene Freiheitsstrafe antreten zu müssen. Gemäss dem ergänzenden

ärztlichen Bericht von Dr. I sieht sich der Beschwerdeführer auch

ohnmächtig einer sich progredient verschlechternden gesundheitlichen Situation

gegenüber und empfindet er "alles" als unerträglich. Derselbe Arzt

führte im Zeugnis vom 29. November 2015 an, dass der gesundheitliche und

soziale Abstieg beim Beschwerdeführer anhaltende Spuren hinterlassen habe. Die

Überzeugung seiner Unschuld sei durch die (Straf-)Urteile zerstört worden, und

er fühle sich von der Justiz ungerecht behandelt. Ob unter diesen Umständen

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die festgestellte Suizidalität

als "letztes Verteidigungsmittel" (gegen den Strafantritt) einsetze

(vgl. BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010, E. 2.1; BGE 108 Ia 69 E. 2d),

steht vorliegend nicht fest und mag offenbleiben. Jedenfalls lässt sich die

hohe Suizidalität nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug

der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen

Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist

sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Gemäss dem

Arztbericht vom 6. Mai 2016 soll sich denn auch allein die Frage nach dem

Zeitpunkt eines Selbstmords stellen und nicht dem Grundsatz nach. Es bestehen

daher genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch in

Freiheit und nicht bloss aufgrund der bevorstehenden Inhaftierung das Leben

nehmen könnte (vgl. auch BGE 116 Ia 420 E. 3c).

Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter –

insbesondere in der Ergänzung – die Beurteilung des Beschwerdeführers durch

einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar

schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung (vorn

E. 4.4 in fine). Dies würde sich unter den gegebenen Umständen aufdrängen

und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers gerecht. Unter dieser

Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers

durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären

Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im

skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen.

4.6

Selbst wenn aber vorliegend mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die in diesem Fall nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung zwischen privaten und

öffentlichen Interessen (vorn E. 2.2) zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den

Beschwerdeführer im Urteil vom 13. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen

Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch

Vermögensverminderung mit sieben Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich einem Tag

Untersuchungshaft). Dabei ging das Gericht mit Bezug auf die gewerbsmässigen

Betrugsdelikte von einem sehr schweren objektiven Tatverschulden mit zugrunde liegender

hoher krimineller Energie aus, was mindestens einen Schaden im Bereich eines

höheren dreistelligen Millionenbetrags verursacht habe (gemäss einem

Medienbericht sollen es allerdings rund sechs Milliarden sein). Bezüglich der

subjektiven Tatschwere stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit

direktem Vorsatz gehandelt und eine Schädigung von Banken und Gesellschaften

zumindest in Kauf genommen habe. Die objektive Tatschwere erfahre jedenfalls

durch gewisse subjektive Komponenten keine Reduktion. Das Obergericht setzte

hier – anders als das Bezirksgericht – eine höhere Einsatzstrafe im Bereich von

siebeneinhalb bis acht Jahren fest. Mit Bezug auf die Urkundendelikte wurde das

Verschulden des Beschwerdeführers als insgesamt erheblich eingestuft und der

Bereich der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre festgesetzt. Ebenso als

erheblich wurde sein Verschulden mit Bezug auf die Gläubigerschädigung

festgesetzt. Straferhöhend bzw. strafschärfend wirkten sich die Deliktsmehrheit

und die mehrfache Tatbegehung aus. Dies führte zu einer (hypothetischen)

Gesamtstrafe von insgesamt rund elf Jahren. Immerhin wurde ihm aufgrund seines

angeschlagenen Gesundheitszustandes eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit von

ca. 10 % zugestanden. Zudem wurde der langen Verfahrensdauer mit einer

Reduktion der Strafe begegnet, weshalb die Einsatzstrafe um "ein gutes

Drittel" auf sieben Jahre reduziert wurde. Angesichts der auf erheblichem

Verschulden beruhenden Art und Schwere der Taten des Beschwerdeführers – der

Zusammenbruch der A-Gruppe gehört gewiss zu den einschneidensten

wirtschaftlichen Ereignissen der letzten Jahre in der Schweiz – und seiner

hohen Strafe sowie seiner Stellung als "Person des öffentlichen

Lebens" ist von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der

Freiheitsstrafe auszugehen, welches dasjenige des Beschwerdeführers am Verzicht

auf Strafverbüssung überwiegt. Eine solche erscheint zudem, wie bereits

dargelegt (vorn E. 4.5) unter den im Gutachten angeführten Voraussetzungen

und unter Wahrung der privaten Interessen des Beschwerdeführers durchaus

möglich.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

5.2

Der

Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 30. November 2016 in den

Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin

mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr,

7.

März 2016, VB.2016.00073, E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen,

dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten

Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen

erweist sich daher, ihn neu auf Mittwoch, 5. April 2017, 10.00 Uhr, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016 bleiben bestehen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der

die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt

der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 5. April 2017,

10.00

Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der

Anordnungen von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 22. Juli 2016.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …