VB.2016.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00714
13. März 2017Deutsch6 min
(URT.2017.18799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00714
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
ProMobil, Zürcher Stiftung
für Behindertentransporte,
vertreten durch RA B
und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat
des Kantons Zürich,
dieser vertreten
durch die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Höchstbetrag des Kostenanteils für die Jahre 2017 bis 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat
beschloss am 7. Juni 2016, die Verordnung über Invalideneinrichtungen für
erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom
12. Dezember 2007 (IEV, LS 855.21) zu ändern (Dispositiv-Ziff. I),
diese Änderung per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen (Dispositiv-Ziff. II)
und den Höchstbetrag gemäss § 16a nAbs. 3 IEV vorbehältlich der
Rechtskraft der Verordnungsänderung für die Jahre 2017 bis 2019 auf je
Fr. 3'673'000.- festzulegen (Dispositiv-Ziff. IV).
Gemäss Beschluss sollte die IEV wie folgt
geändert werden:
Dachorganisation
§ 16 a. Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Der
Regierungsrat kann für den Kostenanteil gemäss Abs. 2 lit. d einen
Höchstbetrag festlegen.
Beteiligung der anspruchsberechtigten
Person an den Kosten
§ 16 d. Der Anteil an den Kosten der
Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen
muss, setzt sich zusammen aus
a. einem Grundbetrag in der Höhe eines
Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des
Zürcher Verkehrsverbundes,
b. einem Selbstbehalt von höchstens
25 % der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
lit. c unverändert.
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom
24. Juni 2016 publiziert (ABl 2016-24-06 [Nr. 25]).
Erwägungen
II.
Die ProMobil, Zürcher Stiftung für
Behindertentransporte (ProMobil), liess am 24. August 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zzgl. MWSt.)" seien die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des
Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und sei auf die Verordnungsänderung zu
verzichten, eventualiter die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen;
zudem ersuchte sie um Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht eröffnete dafür das
Geschäft AN.2016.00004. Namens des Regierungsrats schloss die
Sicherheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 16./19. September 2016 auf
Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die ProMobil – nachdem ihr Akteneinsicht
gewährt worden war – am 6. Oktober 2016 Stellung. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 18./19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November
2016.
wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Dispositiv-Ziff. IV des
Regierungsratsbeschlusses vom Hauptverfahren abgetrennt, diesbezüglich das
vorliegende Geschäft VB.2016.00714 eröffnet und dieses bis auf Weiteres sistiert.
Die Kammer hiess die Beschwerde im Verfahren
AN.2016.00004 mit Urteil vom 23. November 2016 gut, soweit sie darauf
eintrat, und hob § 16a Abs. 3 IEV gemäss Beschluss des Regierungsrats
vom 7. Juni 2016 auf. Dieses Urteil erwuchs am 28. Januar 2017 in
Rechtskraft.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der in Dispositiv-Ziff. IV des
angefochtenen Beschlusses festgelegte Höchstbetrag steht sinngemäss unter der
aufhebenden Bedingung, dass die diesem zugrundeliegende Kompetenz zur
Festlegung eines solchen (§ 16a nAbs. 3 IEV) nicht in einem
Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde. Da das Verwaltungsgericht § 16a
nAbs. 3 IEV mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2016
aufgehoben hat, hat die Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziff. IV des
Regierungsratsbeschlusses ihren Gegenstand verloren. Das Verfahren ist – nach
Aufhebung der Sistierung – in diesem Sinn abzuschreiben, was in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b und
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Die Einzelrichterkompetenz gemäss § 38b Abs. 1
lit. b VRG wäre auch dann gegeben, wenn es sich bei Dispositiv-Ziff. IV
vom Regelungsinhalt her (Festlegung von Höchstbeträgen für bestimmte Jahre)
nicht um eine (Allgemein-)Verfügung, sondern ebenfalls um einen Erlass handeln
würde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 38a N. 11).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge,
wobei es bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit berücksichtigt, wer
die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen
dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen
(RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215,
E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen). Hier hat der Regierungsrat die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die in Dispositiv-Ziff. IV
enthaltene Bedingung verursacht und wäre er im Übrigen bei nicht eingetretener
Gegenstandslosigkeit angesichts der rechtskräftigen Aufhebung von § 16a
nAbs. 3 IEV auch als unterliegend zu betrachten. Demnach sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gemäss
Begründung zur Verordnungsänderung wird damit für die streitgegenständlichen
drei Jahre (2017 bis 2019) insgesamt eine finanzielle Verbesserung um 8,1 Mio.
Franken angestrebt, wobei darin auch die finanziellen Folgen der vom
Verwaltungsgericht materiell nicht geprüften Änderung von § 16d IEV
berücksichtigt sind. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr bei der
vorgesehenen Plafonierung in den nächsten Jahren mehrere Millionen Franken
gefehlt hätten. Demnach ist von einem Streitinteresse von über Fr. 1 Mio.
auszugehen, weshalb die Gerichtsgebühr grundsätzlich zwischen Fr. 20'000.-
und Fr. 50'000.- betrüge (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252]). Da
hier ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden wird, kann die Gebühr bis
auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).
2.2
Weil die
Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als vollständig obsiegend erscheint, ist
ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, für unzulässig.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Gleiches gilt
unabhängig von der Anspruchslage, wollte es sich beim vorliegend angefochtenen
Akt um einen Erlass handeln (BGE 136 I 17 E. 1.1). Andernfalls steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
2.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…