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Entscheid

VB.2016.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00714

13. März 2017Deutsch6 min

(URT.2017.18799)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat

beschloss am 7. Juni 2016, die Verordnung über Invalideneinrichtungen für

erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom

12. Dezember 2007 (IEV, LS 855.21) zu ändern (Dispositiv-Ziff. I),

diese Änderung per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen (Dispositiv-Ziff. II)

und den Höchstbetrag gemäss § 16a nAbs. 3 IEV vorbehältlich der

Rechtskraft der Verordnungsänderung für die Jahre 2017 bis 2019 auf je

Fr. 3'673'000.- festzulegen (Dispositiv-Ziff. IV).

Gemäss Beschluss sollte die IEV wie folgt

geändert werden:

Dachorganisation

§ 16 a. Abs. 1 und 2 unverändert.

3 Der

Regierungsrat kann für den Kostenanteil gemäss Abs. 2 lit. d einen

Höchstbetrag festlegen.

Beteiligung der anspruchsberechtigten

Person an den Kosten

§ 16 d. Der Anteil an den Kosten der

Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen

muss, setzt sich zusammen aus

a. einem Grundbetrag in der Höhe eines

Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des

Zürcher Verkehrsverbundes,

b. einem Selbstbehalt von höchstens

25 % der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,

lit. c unverändert.

Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom

24. Juni 2016 publiziert (ABl 2016-24-06 [Nr. 25]).

Erwägungen

II.

Die ProMobil, Zürcher Stiftung für

Behindertentransporte (ProMobil), liess am 24. August 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zzgl. MWSt.)" seien die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des

Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und sei auf die Verordnungsänderung zu

verzichten, eventualiter die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen;

zudem ersuchte sie um Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht eröffnete dafür das

Geschäft AN.2016.00004. Namens des Regierungsrats schloss die

Sicherheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 16./19. September 2016 auf

Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die ProMobil – nachdem ihr Akteneinsicht

gewährt worden war – am 6. Oktober 2016 Stellung. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 18./19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November

2016.

wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Dispositiv-Ziff. IV des

Regierungsratsbeschlusses vom Hauptverfahren abgetrennt, diesbezüglich das

vorliegende Geschäft VB.2016.00714 eröffnet und dieses bis auf Weiteres sistiert.

Die Kammer hiess die Beschwerde im Verfahren

AN.2016.00004 mit Urteil vom 23. November 2016 gut, soweit sie darauf

eintrat, und hob § 16a Abs. 3 IEV gemäss Beschluss des Regierungsrats

vom 7. Juni 2016 auf. Dieses Urteil erwuchs am 28. Januar 2017 in

Rechtskraft.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der in Dispositiv-Ziff. IV des

angefochtenen Beschlusses festgelegte Höchstbetrag steht sinngemäss unter der

aufhebenden Bedingung, dass die diesem zugrundeliegende Kompetenz zur

Festlegung eines solchen (§ 16a nAbs. 3 IEV) nicht in einem

Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde. Da das Verwaltungsgericht § 16a

nAbs. 3 IEV mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2016

aufgehoben hat, hat die Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziff. IV des

Regierungsratsbeschlusses ihren Gegenstand verloren. Das Verfahren ist – nach

Aufhebung der Sistierung – in diesem Sinn abzuschreiben, was in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b und

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Die Einzelrichterkompetenz gemäss § 38b Abs. 1

lit. b VRG wäre auch dann gegeben, wenn es sich bei Dispositiv-Ziff. IV

vom Regelungsinhalt her (Festlegung von Höchstbeträgen für bestimmte Jahre)

nicht um eine (Allgemein-)Verfügung, sondern ebenfalls um einen Erlass handeln

würde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 38a N. 11).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge,

wobei es bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit berücksichtigt, wer

die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen

dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen

(RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215,

E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen). Hier hat der Regierungsrat die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die in Dispositiv-Ziff. IV

enthaltene Bedingung verursacht und wäre er im Übrigen bei nicht eingetretener

Gegenstandslosigkeit angesichts der rechtskräftigen Aufhebung von § 16a

nAbs. 3 IEV auch als unterliegend zu betrachten. Demnach sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss

Begründung zur Verordnungsänderung wird damit für die streitgegenständlichen

drei Jahre (2017 bis 2019) insgesamt eine finanzielle Verbesserung um 8,1 Mio.

Franken angestrebt, wobei darin auch die finanziellen Folgen der vom

Verwaltungsgericht materiell nicht geprüften Änderung von § 16d IEV

berücksichtigt sind. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr bei der

vorgesehenen Plafonierung in den nächsten Jahren mehrere Millionen Franken

gefehlt hätten. Demnach ist von einem Streitinteresse von über Fr. 1 Mio.

auszugehen, weshalb die Gerichtsgebühr grundsätzlich zwischen Fr. 20'000.-

und Fr. 50'000.- betrüge (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252]). Da

hier ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden wird, kann die Gebühr bis

auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).

2.2

Weil die

Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als vollständig obsiegend erscheint, ist

ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, für unzulässig.

Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,

kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Gleiches gilt

unabhängig von der Anspruchslage, wollte es sich beim vorliegend angefochtenen

Akt um einen Erlass handeln (BGE 136 I 17 E. 1.1). Andernfalls steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

2.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…