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Entscheid

VB.2016.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00715

9. Januar 2017Deutsch39 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine

hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass

die beantragten Beweismittel zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beitragen können, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses

und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht

notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl.

nachfolgend E. 5.3 und E. 5.4).

2.2 Auch

soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 – allerdings ohne

nähere Begründung – verlangen, vom Verwaltungsgericht persönlich angehört zu

werden, ist auf eine solche Beweismassnahme zu verzichten. Die Parteien konnten

sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und zuvor bereits gegenüber zwei

Instanzen (Polizei und Zwangsmassnahmengericht; vgl. vorne I. und II.B)

äussern, vor den Vorinstanzen auch mündlich. Angesichts der beschränkten Dauer

der streitigen Gewaltschutzmassnahmen und der sich daraus ergebenden zeitlichen

Dringlichkeit des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend von einer persönlichen

Befragung der Parteien durch das Verwaltungsgericht abzusehen (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Es ist im Übrigen nicht

ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt,

welche neuen Erkenntnisse eine abermalige Anhörung zur Sachverhaltsabklärung

beitragen könnte, insbesondere da der Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung

der hier infrage stehenden Massnahmen nach GSG relevant ist, als hinreichend

abgeklärt erscheint.

3.

3.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewalt­situation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 2. September

2016, VB.2016.00416, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt

(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2 Ist ein Fall von

häuslicher Gewalt gegeben, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin 2

begründete die Anordnung der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen damit, dass

die Beschwerdegegnerin 1 am 24. Oktober 2016 bei der Fachstelle Häus­liche

Gewalt der Stadtpolizei F um Hilfe ersucht habe, da ihr Ehemann psychische

Gewalt auf sie ausübe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei verängstigt gewesen

und habe geweint. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 habe der

Beschwerdeführer am 12. April 2016 ein Eheschutzverfahren eingeleitet und

kurze Zeit später die Scheidung beantragt. Die Beschwerdegegnerin 1 fühle

sich durch das Verhalten ihres Ehemannes psychisch massiv unter Druck gesetzt.

Sie werde vom Beschwerdeführer beschuldigt, aggressiv und gewalttätig zu sein.

Ausserdem habe er sie wiederholt als widerwärtig, abartig und psychisch gestört

beschimpft. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hetze der

Beschwerdeführer auch die beiden gemeinsamen Kinder gegen sie auf. Schliesslich

sei es am 13. September 2016 zu Tätlichkeiten gekommen, welche eine

polizeiliche Intervention nötig gemacht hätten. Angesichts der anscheinend

grossen psychischen Belastung in der Familie stufte die Beschwerdegegnerin 2

die Beschwerdegegnerin 1 und deren Kinder als schutzbedürftig ein und

ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, um die Situation zu beruhigen.

4.2 Die

Vorinstanz erachtete es in der Verfügung vom 21. November 2016 als

glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit dem Vorfall vom

13. September 2016 Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen permanenten Androhungen

von Konsequenzen, Beleidigungen und Unterstellungen habe. Auch sei es

glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 davor fürchte, vom

Beschwerdeführer wieder geschlagen zu werden. Den Parteivorbringen sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Sohn E am Abend des 13. Sep­tembers

2016 zu sich auf die Couch genommen habe, wo dieser eingeschlafen sei. Nach der

Heimkehr der Beschwerdegegnerin 1 sei eine Auseinandersetzung über die

Frage entbrannt, ob E von der Beschwerdegegnerin 1 oder dem

Beschwerdeführer ins Bett gebracht werden solle. Der Sohn sei aufgewacht, als

die Auseinandersetzung lauter geworden sei. Gemäss den Schilderungen der

Beschwerdegegnerin 1 habe diese die Arme nach E ausgestreckt, ohne den

Beschwerdeführer zu berühren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit der flachen

Hand ausgeholt und sie auf den Unterarm geschlagen. Der Darstellung des Beschwerdeführers

zufolge habe die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E dagegen aus seinen Armen

reissen wollen, weshalb er ihre Hand weggeschoben und gesagt habe, dass dies

nicht angehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Wegschieben der Hand

durch den Beschwerdeführer nicht so sanft, wie von diesem behauptet,

ausgefallen sei, da die Situation durch die Auseinandersetzung aufgeheizt

gewesen sei.

Auch bezüglich der zwischen den Parteien umstrittenen

Ereignisse vom 24. Oktober 2016 folgte die Vorinstanz den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin 1. Für den Beschwerdeführer habe es aufgrund der

ausgetauschten E-Mail-Nachrichten klar erkennbar sein müssen, dass die

Beschwerdegegnerin 1 seine Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an diesem

Morgen nicht gewollt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1

angesichts der gesamten Umstände das Erscheinen des Beschwerdeführers als

psychischen Druck empfunden habe, umso mehr als es der erste Schultag des

Sohnes D gewesen sei. Selbst der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die

Atomsphäre angespannt gewesen sei.

Weiter qualifizierte die Vorinstanz die vom

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber wiederholt geäusserte

Einschätzung, dass er sie für psychisch krank halte und sich von ihr trennen

werde, falls sie sich nicht in psychologische Behandlung begebe, – ungeachtet

des Wahrheitsgehalts der Aussage – als psychische Gewalt, soweit damit Druck

auf die Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt werden sollte. Nicht als glaubhaft

erachtete die Vorinstanz dagegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1,

dass sie vom Beschwerdeführer überwacht werde.

Bezüglich der Vorwürfe des Beschwerdeführers, dass die

Beschwerdegegnerin 1 ihm und den gemeinsamen Kindern gegenüber absichtlich

Gewalt angewandt und gemäss Chat-Protokoll vom 5. Mai 2015 eingeräumt

habe, den Sohn D geschlagen zu haben, erwog die Vorinstanz, dass die

Beschwerdegegnerin 1 den erwähnten Vorfall nicht bestreite. Die Vorinstanz

hielt der Beschwerdegegnerin 1 jedoch zugute, dass die Angelegenheit

bereits eineinhalb Jahre zurückliege und die Beschwerdegegnerin 1

glaubhaft versichert habe, dass Schläge für sie nicht zur Kindererziehung

gehören würden. Beide Parteien seien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen

gekommen. Auch der Beschwerdeführer sei D gegenüber tätlich geworden. Die

Äusserungen des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung durch die

Beschwerdegegnerin 1 erachtete die Vorinstanz im Übrigen als widersprüchlich.

Als unwahrscheinlich stufte die Vorinstanz schliesslich auch die Anschuldigung

des Beschwerdeführers ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn am 11. August

2016 absichtlich geschlagen und sich mit Arm und Oberkörper auf seine Beine

gelegt.

Im Ergebnis stellte die Vorinstanz fest, dass die

detaillierten Sachdarstellungen der Parteien zwar stark auseinandergehen.

Dennoch erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 Angst vor

dem Beschwerdeführer habe und sich einem hohen Druck ausgesetzt sehe. Die

Parteien befänden sich in einem erbitterten Streit um die Kinder. Gerade im

Rahmen einer solch emotional aufgeladenen Auseinandersetzung könne die

Situation von den Beteiligten unterschiedlich wahrgenommen werden. Zur

Beruhigung der durch häus­liche Gewalt eskalierten Situation sowie zum Schutz

und zur Sicherheit der betroffenen Personen seien vorliegend die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegeben.

4.3 Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass keine psychische oder physische

Gewalt vorliege, welche die gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

rechtfertigen würde. Vielmehr sei er selbst durch häusliche Gewalt, welche von

der Beschwerdegegnerin 1 ausgehe, betroffen. Ende März 2016 habe er sich

von der Beschwerdegegnerin 1 getrennt, weil diese insbesondere den Sohn D

wiederholt angeschrien, ihm mit Schlägen gedroht, heftig an ihm herumgezerrt

und ihn mehrfach geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, psychologische

Hilfe für den Umgang mit den Kindern und für ihre eigenen psychischen Probleme

in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Inanspruchnahme

solcher Hilfe jedoch verweigert. Der Beschwerdeführer habe die

Beschwerdegegnerin 1 nie in beleidigender Weise oder als Machtinstrument,

sondern stets sachlich und zum Wohl der Familien gebeten, ihre Probleme anzugehen.

Wenn ein Elternteil Gewalt gegen die Kinder ausübe, sei der andere Elternteil

berechtigt und verpflichtet, Druck aufzusetzen, damit das schädliche Verhalten

aufhöre. Der Beschwerdeführer habe schliesslich keinen anderen Ausweg mehr

gesehen, als sich von der Beschwerdegegnerin 1 zu trennen und im

Eheschutzverfahren die alleinige Obhut über die Kindern zu beantragen. Nachdem

die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer am 13. September 2016

fälschlicherweise einer Tätlichkeit beschuldigt habe, sei es für ihn nicht mehr

zumutbar gewesen, in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Er sei deshalb

vorübergehend bei einem Freund untergekommen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Vorfall

vom 13. September 2016 in der angefochtenen Verfügung falsch dargestellt

habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm an diesem Tag den schlafenden Sohn

E aus den Armen reissen wollen. Um zu verhindern, dass das Kind aufwache, habe

der Beschwerdeführer einen Arm der Beschwerdegegnerin 1 weggeschoben.

Aufgrund seiner Liegeposition auf dem Sofa sowie angesichts des Bandscheibenvorfalls,

an welchem der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gelitten habe, wäre es

ihm gar nicht möglich gewesen, zu einem Schlag auszuholen. Obwohl ein leichter

Schlag zur Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, sei die Gegenwehr des Beschwerdeführers äusserst milde ausgefallen. Ausserdem

habe sich die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar nach der Streitigkeit weder

verängstigt noch verletzt gezeigt, sondern habe den Beschwerdeführer sogar

weiter bedrängt.

Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung der

Ereignisse vom 24. Oktober 2016 durch die Vorinstanz. Aus einer

WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerdeführer

geschlossen, dass diese am 24. Oktober 2016 eine Fremdbetreuung für die

Kinder organisiert habe. Da er seinen Sohn D an dessen ersten Schultag habe

unterstützen wollen, sei er frühmorgens in der ehelichen Wohnung erschienen.

Als sich die Beschwerdegegnerin 1 entgegen seinen Erwartungen zuhause

aufgehalten habe, habe er versucht, die Situation zu klären. Die

Beschwerdegegnerin 1 habe das Gespräch jedoch verweigert. Zum damaligen

Zeitpunkt sei weder eine Wegweisung noch ein Kontaktverbot angeordnet gewesen.

Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die

Vorinstanz seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegnerin 1

zu Unrecht als widersprüchlich beurteilt habe. Aus dem Chat-Protokoll vom

5. Mai 2015 gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1

körperliche Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode erachte. Ausserdem seien

auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätlichkeit der Beschwerdegegnerin 1

vom 11. August 2016 glaubhaft. In jener Nacht habe der Beschwerdeführer

auf der Matratze im Kinderzimmer geschlafen. Als die Beschwerdegegnerin 1

heimgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, ihr den Platz auf

der Matratze zu überlassen, worauf sie ihn gegen sein operiertes Bein getreten

habe. Anschliessend habe sie sich gegen den Willen des Beschwerdeführers neben

und teilweise auf ihn gelegt.

Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Wegweisung

sowie des Rayonverbots bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass das Bezirksgericht

G am 21. Dezember 2016 das Kontaktverbot zu den Kindern auf den Zeitpunkt

der Einsetzung des Besuchsrechtsbeistands aufgehoben habe und er die Kinder ab

dann an gewissen Tagen betreuen werde. Vor diesem Hintergrund seien auch die

übrigen Gewaltschutzmassnahmen nochmals in Erwägung zu ziehen. Da die

Kinderbetreuung in der Wohnung seines Freundes, bei dem er bis zum Entscheid

des Eheschutzgerichtes übernachte, nur schwer möglich sei, sei er auf den

Zugang zur ehelichen Wohnung angewiesen. Damit könne für die Kinder

grösstmögliche Kontinuität gewährleistet werden. Tagsüber sei die

Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht zuhause. Ausserdem könne sie bei … übernachten,

wenn der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung innehabe.

4.4 Die

Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Betreuung

der Kinder durch den Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung aufgrund der

erheblich angespannten Beziehung zwischen den Parteien nicht tragbar sei. Seit

der Einleitung des Eheschutzverfahrens werde die Beschwerdegegnerin 1

Erwägungen

durch den Beschwerdeführer drangsaliert. Er setze sie mit ihrer Angst um die

Kinder psychisch unter Druck. Nach der Eheschutzverhandlung vom 23. August

2016.

hätten sich die ehelichen Spannungen erheblich verschärft. Der Beschwerdeführer

versuche die Beschwerdegegnerin 1 durch "Psychoterror" zum

Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und zur Übertragung der alleinigen Obhut

über die Kinder zu veranlassen. Er habe sowohl die Beschwerdegegnerin 1

als auch deren Schwester und Mutter mit der Aussage, dass "sie aufpassen

sollten, wenn sie in seiner Nähe seien", bedroht. Die Beziehung der

Parteien habe sich seither weiter verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin 1

habe Angst, dass sich der Beschwerdeführer an ihr rächen könnte. Die

Gewaltschutzmassnahmen hätten zur erhofften Beruhigung der häuslichen

Situation, insbesondere für die Kinder, beigetragen.

Die Beschwerdegegnerin 1 wirft dem Beschwerdeführer

vor, dass er nichts unversucht lasse, sie als Mensch und Mutter zu

diskreditieren. Er habe wider besseres Wissen behauptet, dass sie psychisch krank

sei und ihr mit Konsequenzen gedroht, wenn sie keinen Psychiater aufsuche. Die

Vorinstanz habe den von der Beschwerdegegnerin 1 geschilderten Vorfall am

13.

September 2016 zu Recht als glaubhaft erachtet. An besagtem Abend habe

die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E nicht an sich reissen, sondern vom Sofa

hochheben wollen. Der Beschwerdeführer habe angefangen zu schreien.

Gleichzeitig habe er mit seinem Arm ausgeholt, um mit voller Wucht nach der Beschwerdegegnerin 1

zu schlagen. Da diese dem Sohn E zugewandt gewesen sei, habe der Schlag des

Beschwerdeführers nur ihre Arme und nicht ihr Gesicht getroffen. Was den

Bandscheibenvorfall betreffe, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt

bereits wieder schmerzfrei gewesen. Während und nach dem Zwischenfall habe der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 als psychisch krank, abartig und

widerwärtig beschimpft. Der Sohn E habe diese Ereignisse miterlebt. Die

Beschwerdegegnerin 1 hält zudem an ihrer Darstellung fest, dass der

Beschwerdeführer sie nach dem Vorfall vom 13. September 2016 beobachtet,

fotografiert und verfolgt haben soll. Am 24. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer

gegen den Wunsch der Beschwerdegegnerin 1 in die eheliche Wohnung

gekommen. Eine Betreuung oder Übergabe der Kinder sei – für den Beschwerdeführer

erkennbar – an diesem Morgen nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei

aufgebracht gewesen, habe eine Aussprache verlangt und zunehmend Druck auf die

Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt. Nachdem die Stimmung immer angespannter

geworden sei, habe die ebenfalls anwesende Schwester der Beschwerdegegnerin 1

ihre eigenen Kinder in das Kinderzimmer gebracht, um sie der explosiven

Situation zu entziehen. Dieser Vorfall, der am Ende einer ganzen Reihe von "Psychospielen,

Terror und Druck" gestanden sei, habe die Beschwerdegegnerin 1

veranlasst, um Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen.

Schliesslich bestreitet die Beschwerdegegnerin 1,

dass sie Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode betrachte. Zwar habe sie dem

Sohn D schon einmal "einen Klaps auf den Po gegeben", als dieser ihr

während eines Wutanfalls ein Spielzeug gegen die Lippe geworfen habe. Dieser

Vorfall tue ihr sehr leid und sie wolle ihn nicht beschönigen. Im Übrigen sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kinder selber schon zweimal geschlagen

habe, was sich mit Chatprotokollen belegen lasse. Dem Beschwerdeführer

gegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 keine körperliche Gewalt ausgeübt.

Mit den Angaben zum Vorfall vom 11. August 2016 wolle der Beschwerdeführer sie

einmal mehr schlecht machen, um seine Forderungen aus dem Eheschutzverfahren

durchzusetzen.

5.

5.1

Im

vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Be­schwerdegegnerin 1

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht verlängert

worden sind. Nicht zu prüfen ist – mangels eines entsprechenden

Beschwerdeantrags – die Rechtmässigkeit des vom Zwangsmassnahmengericht

verlängerten Kontaktverbots gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien

(vgl. E. 1.4). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt ein relativ grosser

Ermessensspielraum zu. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. August

2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 15. De­zember 2015, VB.2015.00672,

E. 2.3). Das Verwaltungsgericht greift ausserdem nur im Fall von

Rechtsverletzungen bzw. einer falschen oder ungenügenden Feststellung des

Sachverhalts gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (vorne E. 2.1).

5.2

Unter den Begriff

der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli

2005.

zum Gewaltschutzgesetz, ABl. 2005 S. 762 ff., S. 772).

Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen

Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches

und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder

kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der

Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle

gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt > Psychische Gewalt; siehe

ebenso Elisabeth Gutjahr, Häusliche Gewalt – häufiger Bestandteil fester

Beziehungen, in: ZESO 4/2003 S. 42 ff., S. 42). Psychische Gewalt kann als

momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen

Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster

ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr

2012.

Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

5.3

Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht,

enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der

Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt

jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Das

Beweismass der blossen Glaubhaftmachung rechtfertigt sich deshalb, weil

Gewaltschutzverfahren dringlich sind, dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter

dienen und nur begrenzte Zeit (14 Tage bzw. maximal 3 Monate) dauern. In Bezug

auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen

das massgebende Kriterium darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass

der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher

Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach

auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn

nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt

haben könnte (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton

Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134).

5.4

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass

die Darstellungen der Parteien in Bezug auf die häusliche Gewaltsituation

massgeblich auseinandergehen (vorne E. 4.2). Angesichts des Umstands, dass

das Vorliegen häuslicher Gewalt bzw. der Fortbestand der Gefährdung lediglich

glaubhaft zu machen sind, ist es jedoch auch nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 7. März 2016,

VB.2016.00072, E. 4.1), was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der

Parteien ohnehin nur schwer und jedenfalls nicht unter Beachtung der bei Gewaltschutzverfahren

geltenden Verfahrensbeschleunigung bewerkstelligen liesse. Unbestritten ist,

dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit, insbesondere seit dem

Frühjahr 2016, zu verschiedenen verbalen und teilweise auch tätlichen

Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei jede Partei die jeweils andere als

gefährdende Person bezeichnet. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im Ergebnis

darauf konzentriert, die Ausführungen der (beweisbelasteten) Beschwerdegegnerin 1

in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

Dass sie deren Schilderungen zu den Streitigkeiten am 13. September 2016

als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar, lassen sich doch diesbezüglich im

Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 1 keine wesentlichen Widersprüche

oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Anders als im vom Statthalteramt des

Bezirks G am 6. Oktober 2016 eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

ist im Gewaltschutzverfahren kein strikter Beweis nötig. Insbesondere ist es im

Sinn des Beweismasses einer blossen Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz den Schlag des Beschwerdeführers, wie ihn die Beschwerdegegnerin 1

beschreibt, nicht mehr als blosse Abwehrhandlung beurteilte, ungeachtet dessen,

dass er möglicherweise nur als solche gedacht gewesen war. Ausserdem

beschimpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 – nach deren

plausiblen Darstellung – während des Vorfalls als psychisch krank, abartig und

widerwärtig. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten durchaus

geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Inte­grität der

Beschwerdegegnerin 1 zu haben. So wird die Beschwerdegegnerin 1 im unmittelbar nach diesem Ereignis erstellten

Polizeiprotokoll als aufgelöst und verängstigt beschrieben.

Glaubhaft ist sodann auch die

Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, dass sich die Beziehung der Parteien

nach dem Vorfall vom 13. September 2016 weiter verschlechtert habe. Vor

diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kam,

die Beschwerdegegnerin 1 habe das ungeplante Erscheinen des Beschwerdeführers

in der ehelichen Wohnung am 24. Oktober 2016 – angesichts der ohnehin sehr

angespannten Situation der Parteien – als psychischen Druck empfunden, den sie

nicht mehr ausgehalten habe (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG sowie vorne E. 4.2). Dass sich die

Beschwerdegegnerin 1 auch durch die mehrmalig geäusserte Einschätzung des

Beschwerdeführers, er halte sie für krank, einem starken psychischen

Druck ausgesetzt sah, zeigt sich etwa darin, dass sie während mehreren

Therapiesitzungen ein psychologisches Gutachten über ihren Gesundheitszustand anfertigen

liess, welches diesen allerdings als unauffällig beurteilte. Die Vorinstanz

führte dazu zutreffend aus, dass es als psychische Gewalt qualifiziert werden

könne, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 wiederholt

herabsetzte und als psychisch krank bezeichnete, um Druck auf sie auszuüben.

5.5

Zwar wirft

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vor, mit der Kindererziehung

überfordert zu sein und ihm sowie den gemeinsamen Kindern gegenüber psychische

bzw. physische Gewalt ausgeübt zu haben (vorne E. 4.3). Auch sind die –

zum Teil eingestandenen – Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber

dem Sohn D durch Chatprotokolle ausgewiesen. Selbst wenn die

Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar sind, können sie

die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht

entkräften, zumal – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vorne E. 4.2)

– beide Parteien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen gekommen sind und auch

der Beschwerdeführer diesem gegenüber tätlich geworden ist. Dies gilt auch für

den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall vom 11. August 2016 (vorne

E. 4.3).

5.6

Zusammengefasst

liegt eine konfliktgeladene eheliche Situation vor, in welcher es nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin 1

geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als

glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall

häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.

5.7

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin 1 für glaubhaft hielt. Zwar trifft es zu, dass die

Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass sie vom

Beschwerdeführer überwacht werde, als nicht ausreichend belegt beurteilte

(vorne E. 4.2). Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche als Stalking

oder Belästigung zu werten wäre, ist im Verhalten des Beschwerdeführers nach

dem Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in der Tat nicht ersichtlich. Allerdings stehen

sich die Parteien seit April 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber,

das nach wie vor eine starke emotionale Belastung darstellt und neuerliche Konflikte

provozieren könnte. In der Beziehung der Parteien kommen sowohl gemäss der Beschwerdegegnerin 1

als auch dem Beschwerdeführer seit einiger Zeit Streit und Tätlichkeiten vor.

Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin 1 offenbar sehr vor

dem Beschwerdeführer. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial

beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sah, ist einleuchtend.

Im Übrigen legt der

Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Auf­hebung der

Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollen als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1

an der Verlängerung der Schutzmassnahmen und der dadurch erhofften Deeskalation

bzw. Beruhigung der Situation. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer anlässlich

der haftrichter­lichen Anhörung vom 21. November 2016 Verständnis für das

angeordnete Kontaktverbot und führte aus, dass auch er zu seiner Ehefrau keinen

Kontakt mehr haben wolle. Auch erscheint es nicht angezeigt, den Umfang der

strittigen Schutzmassnahmen im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers

einzuschränken. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der

ehelichen Wohnung und das angeordnete Rayonverbot erweisen sich als geeignet

und erforderlich, um den Schutz der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin 1

zu gewährleisten, wird doch damit sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1

dem Beschwerdeführer nicht persönlich begegnen muss. Zwar beschränken die

Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit. Die

Anordnungen wirken aber insofern nicht allzu einschneidend, als der

Beschwerdeführer – abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet – seinen

Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten kann. Der

Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt

angewiesen sein soll bzw. vorübergehende Alternativen für die Kinderbetreuung

(nach der Aufhebung des Kontaktverbots durch die Verfügung des Bezirksgerichts

G vom 21. Dezember 2016) völlig ausgeschlossen wären. Schliesslich ist

auch noch anzumerken, dass das vorliegende Urteil das Eheschutzgericht –

entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – keineswegs vor vollendete

Tatsachen in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung stellt. Die Gewaltschutzmassnahmen

fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig

angeordnet und vollzogen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG; VGr,

3.

September 2009, VB.2009.00422, E. 8.3).

Vor diesem Hintergrund erweist

sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1

(Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis am 9. Februar 2017

jedenfalls nicht als unrechtmässig

und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – noch im Rahmen des Ermessens

der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Die Verfügung vom 21. November

2016.

hält einer Rechtskontrolle stand. Dementsprechend ist die Beschwerde im Verfahren

VB.2016.00764 abzuweisen.

6.

6.1

Zu prüfen

bleiben die vom Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 angefochtene

Kostenauflage sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die

Vorinstanz im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen

vom 4. November 2016. Die Nebenfolgenregelung

des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse

dahingefallen ist und deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht

eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht nach

Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die

Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die

eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die

Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt

hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.

Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische

Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr,

14.

Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

6.2

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 01 wurden dem Beschwerdeführer vollumfänglich auferlegt, nachdem

dessen Begehren um Aufhebung der von der Stadtpolizei F am 26. Oktober

2016.

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen worden war (vgl. vorne

II.A). Wie die vorangegangenen Ausführungen (in E. 5.4–E. 5.6)

zeigen, ging die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht

von einer Gefährdungssituation aus. Dass die Vorinstanz beim damaligen

Verfahrensstand sodann auch die gemeinsamen Kinder der Parteien als gefährdete

Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufte, ist angesichts des

heftigen Konflikts zwischen den Parteien betreffend die Trennung und die

Regelung der Kindsbelange – prima facie – jedenfalls nicht unhaltbar. Die

Vorinstanz ging damit berechtigterweise vom Unterliegen des Beschwerdeführers

aus, sodass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 4. November 2016 zu bestätigen

ist.

6.3 Schliesslich

stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 01 betreffend die

gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit

abwies.

6.3.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbestands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18) Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen

unterlag, kann sein Begehren vor allem angesichts des mit dem Verfahren

verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. Plüss, § 16 N. 48) nicht als

offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Eine

Begründung, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt

als aussichtslos erschien, fehlt im vorinstanzlichen Entscheid denn auch

gänzlich. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen wäre sodann auch von seiner Mittellosigkeit auszugehen

gewesen.

Der

vorinstanzliche Entscheid vom 4. November 2016 ist deshalb insofern

aufzuheben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16

Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3.3

Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der im vorinstanzlichen

Verfahren 01 beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Verfahren

betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen standen keine

schwierigen juristischen Fragen, sondern die Darlegung des Tatsächlichen im

Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass der sprachkundige und gut

ausgebildete Beschwerdeführer auch ohne Rechtsvertretung in der Lage gewesen

wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen, zumal im Gewaltschutzverfahren

der Untersuchungsgrundsatz gilt. Da die Beschwerdegegnerin 1 im damaligen

Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde, lässt sich die Notwendigkeit

einer Rechtsvertretung auch nicht mit dem Gebot der Waffengleichheit begründen.

Die Vorinstanz hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Verfügung

vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen.

7.

7.1 Nachdem

auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 in der Hauptsache nicht

einzutreten ist (vorne E. 1.3.2 und E. 1.3.3) und der

Beschwerdeführer auch im Verfahren VB.2016.00764 unterliegt, rechtfertigt es

sich, ihm die gesamten Gerichtskosten für beide Beschwerdeverfahren

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 unentgeltlich

zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E. 7.2), werden keine Entschädigungen

zugesprochen (vgl. Plüss, § 16 N. 57).

7.2 Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 beantragen die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren (zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

vgl. vorne E. 6.3.1).

7.2.1 Angesichts der eingereichten Unterlagen

ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann

insbesondere die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 trotz des Unterliegens

des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen

Sinn (vorne E. 6.3.1) bezeichnet werden. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren

betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ist sodann auch die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin für das vorliegende

Beschwerdeverfahren angesichts dessen Schriftlichkeit bzw. der dementsprechend

fehlenden Möglichkeit der Parteien, sich direkt vor dem Gericht mündlich zu äussern,

zu bejahen, zumal die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch die

Vorinstanz für den Beschwerdeführer von nicht unwesentlicher Bedeutung ist.

Folglich ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm

in der Person von RA B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.2.2

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Prozessführung

ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist dagegen gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen Akten ist auch bei der

Beschwerdegegnerin 1 von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht

zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer

Rechtsvertreterin ist schliesslich im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Streitsache

sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin 1

in der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen.

7.3 Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 sind auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

7.4 Die beiden

Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 sind

aufzufordern, dem Verwaltungsgericht je binnen einer nicht erstreckbaren Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgelegt würde (vgl. § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren VB.2016.00764 wird mit dem Verfahren VB.2016.00715 vereinigt.

2. Im

Verfahren VB.2016.00715 werden Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts

G vom 4. November 2016 bestätigt. Dispositiv-Ziff. 5

der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 4. November 2016 wird insofern

aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren 01 abgewiesen

wurde. Das Bezirksgericht G wird verpflichtet, die Kosten dieses Verfahrens in der

Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde im Verfahren

VB.2016.00715 nicht eingetreten.

3. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 3'810.-- Total der Kosten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in

der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in

der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. RA B und RA H läuft je eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet,

um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt

würde.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

12. Mitteilung an …