VB.2016.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00715
9. Januar 2017Deutsch39 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00715
VB.2016.00764
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
vertreten durch RA H,
2. Stadtpolizei
F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A
(geboren 1979) und C (geboren 1975) sind seit dem Jahr 2007 verheiratet
und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2010) und E (geboren 2014). Am
24. Oktober 2016 wandte sich C an die Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadtpolizei
F, da ihr Ehemann psychische Gewalt auf sie ausübe. Nachdem die Stadtpolizei F A
am 26. Oktober 2016 angehört hatte, ordnete sie gleichentags ihm gegenüber
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohn-, Arbeits- und Schulorte
sowie ein Kontaktverbot zu C und den gemeinsamen Kindern an; unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB).
II.
A. Das
Gesuch von A um Aufhebung dieser Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts G mit Verfügung vom 4. November 2016 ab (Dispositiv-Ziff. 1).
Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- A auferlegt
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und keine Prozessentschädigungen zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich wurde auch dem Begehren von A um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen (Dispositiv-Ziff. 5).
B. Mit
Verfügung vom 7. November 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts G die von der Stadtpolizei F am 26. Oktober 2016
angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig um drei Monate
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die von A dagegen erhobene Einsprache wies das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G nach Anhörung der Parteien am
21. November 2016 ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen
bis zum 9. Februar 2017. Vom Kontaktverbot sei allerdings die Teilnahme an
Verhandlungen vor den Behörden, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Eheschutzgericht,
ausgenommen. Ausserdem sei das Kontaktverbot zu den beiden Kindern aufzuheben,
sobald die KESB oder das Eheschutzgericht bzw. ein allenfalls eingesetzter
Beistand das Besuchsrecht von A geregelt habe (Dispositiv-Ziff. 1). Beiden
Parteien
wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und A ausserdem eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die
Verfahrenskosten von Fr. 800.- wurden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
Prozessentschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 6).
III.
A. Gegen
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G vom
4. November 2016 betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen
(Geschäftsnummer 01) gelangte A mit Beschwerde vom 14. November 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von C. Eventualiter sei die Verfügung lediglich
in Bezug auf das Kontaktverbot zu den beiden Kindern sowie das Kontaktverbot zu
seiner Ehefrau für Absprachen zur Kinderbetreuung aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht stellte A sowohl für das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Ausserdem beantragte A die Durchführung einer Anhörung (Beschwerdeverfahren
VB.2016.00715).
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G
verzichtete am 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auch die Stadtpolizei
F verzichtete am 21. November 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung
der Beschwerde.
C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A.
Weiter verlangte sie die Durchführung einer Anhörung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 nahm A Stellung zur Beschwerdeantwort. C
liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am 22. Dezember 2016 ergänzte A
seine Stellungnahme.
B. Am
7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) erhob A auch gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G vom 21. November 2016
betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 02)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren VB.2016.00764). Er
beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber C unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu deren Lasten aufzuheben.
Eventualiter seien nur die Wegweisung sowie das Rayonverbot für die eheliche
Wohnung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
Verfahrensvereinigung, um Durchführung einer Anhörung und eines Augenscheins in
der ehelichen Wohnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche
Verfahren.
Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G und die Stadtpolizei F verzichteten
auf eine Vernehmlassung bzw. auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016
beantragte C, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A abzuweisen sei. Ausserdem ersuchte
sie um Durchführung einer Anhörung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
A liess sich dazu innert Frist nicht mehr vernehmen. Am 4. Januar 2017
reichte A die Verfügung des Bezirksgerichts G vom 21. Dezember 2016 ins
Recht, mit welcher für die Kinder der Parteien eine Besuchsrechtsbeistandschaft
nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB) errichtet und das gewaltschutzrechtliche
Kontaktverbot zwischen A und den beiden Söhnen auf den Zeitpunkt der ersten
konkreten Betreuungsregelung durch den Beistand aufgehoben wurde.
C. Die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G (Geschäftsnummern 01
und 02) einschliesslich der polizeilichen Akten wurden beigezogen, was den Parteien
mit Präsidialverfügungen vom 16. November 2016 bzw. 7. Dezember 2016
angezeigt wurde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend
Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die
Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
1.2 Nach
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kann das Gericht zur
Vereinfachung des Verfahrens mehrere selbständig
eingereichte Beschwerden vereinigen und die gestellten Be-gehren im
Rahmen eines einzigen Rechtsprechungsakts gemeinsam beurteilten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 58 f.). Die Beschwerden des Beschwerdeführers in den Verfahren VB.2016.00715
und VB.2016.00764 richten sich beide gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G, welche infolge der am 26. Oktober 2016 von der Stadtpolizei
F angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ergangen sind. Die Beschwerde im
Verfahren VB.2016.00715 richtet sich gegen die Verfügung vom 4. November
2016 betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen, während die
Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 die Verfügung vom 21. November 2016
betreffend Verlängerung derselben Schutzmassnahmen zum Gegenstand hat. Die
beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb – wie vom Beschwerdeführer beantragt –
aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Das Verfahren VB.2016.00764 ist
unter der Nummer VB.2016.00715 weiterzuführen, wobei die Akten des Verfahrens VB. 2016.00764 als act. X zu den
Akten des Verfahrens VB.2016.00715 genommen
werden.
1.3
1.3.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt
würde (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,
die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(vgl. Bertschi, § 21 N. 25).
1.3.2
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 die vorinstanzliche
Verfügung vom 4. November 2016 anficht, mit welcher sein Gesuch um
Aufhebung der durch die Stadtpolizei F angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
abgewiesen wurde, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Stadtpolizei
F hatte die Schutzmassnahmen am 26. Oktober 2016 bis zum 9. November
2016 angeordnet (vgl. vorne I.). Als der Beschwerdeführer am 14. November
2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, waren die Schutzmassnahmen
bereits abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer durch die angefochtenen
Massnahmen nicht mehr beschwert war. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden,
stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der
Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen
blieben. Die Beurteilung des zulässigen Umfangs von Gewaltschutzmassnahmen ist
dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn wie hier auch die
Verlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (vgl. VGr, 23. September
2009, VB.2009.00461, E. 1.3). Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren
VB.2016.00715 insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die
haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei F am 26. Oktober
2016 verfügten Schutzmassnahmen richtet.
1.3.3
Auch soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 eine Verletzung
des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) rügt, da die
Vorinstanz sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen
nicht innert der in § 9 Abs. 1 GSG vorgeschriebenen vier Arbeitstage
entschieden habe, mangelt es ihm am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zur
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten und muss demnach erhoben werden,
solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Zwar kann sich unter
Umständen trotz des Abschlusses des als überlang gerügten Verfahrens eine
Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen. So ist gemäss mittlerweile
gefestigter Praxis ein Begehren betreffend Feststellung einer (allfälligen) Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln, wenn die
Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene Person eine Genugtuung darstellt.
Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132,
E. 6.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52
mit weiteren Hinweisen). Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer
vorliegend nicht gestellt, sodass auf seine Rechtsverzögerungsrüge ebenfalls
nicht einzutreten ist.
1.3.4
Streitig bleiben im Verfahren VB.2016.00715 somit einzig die Kosten- und
Entschädigungsfolgen sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für den
Beschwerdeführer im haftrichterlichen Verfahren (vgl. dazu nachfolgend
E. 6).
1.4 Ein
schutzwürdiges Interesse liegt dagegen vor, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren
VB.2016.00764 die Überprüfung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. November 2016 angeordneten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis
zum 9. Februar 2017 verlangt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 vollumfänglich
einzutreten.
Der Streitgegenstand des Verfahrens VB.2016.00764 beschränkt
sich angesichts der Beschwerdeanträge auf die Verlängerung der Wegweisung aus
der gemeinsamen Wohnung, des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber
der Beschwerdegegnerin 1. Weitere (materielle) Anträge hat der
Beschwerdeführer nicht gestellt. Nicht zu überprüfen ist entsprechend die
Rechtmässigkeit des vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Kontaktverbots
gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien. Dieses Kontaktverbot
wurde im Übrigen mit – sofort vollstreckbarer – Verfügung des Bezirksgerichts G
vom 21. Dezember 2016 auf den Zeitpunkt der ersten konkreten Regelung
durch den (noch einzusetzenden) Besuchsrechtsbeistand betreffend Übergabe der
Kinder aufgehoben.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme verschiedener Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins
in der ehelichen Wohnung der Parteien. Auf die Abnahme dieser Beweismittel ist
aus den folgenden Gründen zu verzichten: Zur Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der
Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 3.2 und E. 5.3). Dabei ist das
Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des
vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen (vgl. VGr, 2. September
2016, VB.2016.00416, E. 2.3; 17. August 2016, VB.2016.00427,
E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass
der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine
kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens
fällt eine Zeugeneinvernahme bzw. die Durchführung eines Augenscheins vor Ort
durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen
Überlegungen nicht in Betracht (vgl. betreffend den Zeugenbeweis VGr,
5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011,
VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Darstellungen
mit umfangreichen Chatprotokollen, Arztberichten und weiteren Schriftstücken
dokumentiert haben, sodass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen –
Sachverhalt
massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
die beantragten Beweismittel zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beitragen können, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses
und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht
notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl.
nachfolgend E. 5.3 und E. 5.4).
2.2 Auch
soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 – allerdings ohne
nähere Begründung – verlangen, vom Verwaltungsgericht persönlich angehört zu
werden, ist auf eine solche Beweismassnahme zu verzichten. Die Parteien konnten
sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und zuvor bereits gegenüber zwei
Instanzen (Polizei und Zwangsmassnahmengericht; vgl. vorne I. und II.B)
äussern, vor den Vorinstanzen auch mündlich. Angesichts der beschränkten Dauer
der streitigen Gewaltschutzmassnahmen und der sich daraus ergebenden zeitlichen
Dringlichkeit des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend von einer persönlichen
Befragung der Parteien durch das Verwaltungsgericht abzusehen (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Es ist im Übrigen nicht
ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt,
welche neuen Erkenntnisse eine abermalige Anhörung zur Sachverhaltsabklärung
beitragen könnte, insbesondere da der Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung
der hier infrage stehenden Massnahmen nach GSG relevant ist, als hinreichend
abgeklärt erscheint.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 2. September
2016, VB.2016.00416, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
3.2 Ist ein Fall von
häuslicher Gewalt gegeben, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin 2
begründete die Anordnung der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen damit, dass
die Beschwerdegegnerin 1 am 24. Oktober 2016 bei der Fachstelle Häusliche
Gewalt der Stadtpolizei F um Hilfe ersucht habe, da ihr Ehemann psychische
Gewalt auf sie ausübe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei verängstigt gewesen
und habe geweint. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 habe der
Beschwerdeführer am 12. April 2016 ein Eheschutzverfahren eingeleitet und
kurze Zeit später die Scheidung beantragt. Die Beschwerdegegnerin 1 fühle
sich durch das Verhalten ihres Ehemannes psychisch massiv unter Druck gesetzt.
Sie werde vom Beschwerdeführer beschuldigt, aggressiv und gewalttätig zu sein.
Ausserdem habe er sie wiederholt als widerwärtig, abartig und psychisch gestört
beschimpft. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hetze der
Beschwerdeführer auch die beiden gemeinsamen Kinder gegen sie auf. Schliesslich
sei es am 13. September 2016 zu Tätlichkeiten gekommen, welche eine
polizeiliche Intervention nötig gemacht hätten. Angesichts der anscheinend
grossen psychischen Belastung in der Familie stufte die Beschwerdegegnerin 2
die Beschwerdegegnerin 1 und deren Kinder als schutzbedürftig ein und
ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, um die Situation zu beruhigen.
4.2 Die
Vorinstanz erachtete es in der Verfügung vom 21. November 2016 als
glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit dem Vorfall vom
13. September 2016 Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen permanenten Androhungen
von Konsequenzen, Beleidigungen und Unterstellungen habe. Auch sei es
glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 davor fürchte, vom
Beschwerdeführer wieder geschlagen zu werden. Den Parteivorbringen sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Sohn E am Abend des 13. Septembers
2016 zu sich auf die Couch genommen habe, wo dieser eingeschlafen sei. Nach der
Heimkehr der Beschwerdegegnerin 1 sei eine Auseinandersetzung über die
Frage entbrannt, ob E von der Beschwerdegegnerin 1 oder dem
Beschwerdeführer ins Bett gebracht werden solle. Der Sohn sei aufgewacht, als
die Auseinandersetzung lauter geworden sei. Gemäss den Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 1 habe diese die Arme nach E ausgestreckt, ohne den
Beschwerdeführer zu berühren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit der flachen
Hand ausgeholt und sie auf den Unterarm geschlagen. Der Darstellung des Beschwerdeführers
zufolge habe die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E dagegen aus seinen Armen
reissen wollen, weshalb er ihre Hand weggeschoben und gesagt habe, dass dies
nicht angehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Wegschieben der Hand
durch den Beschwerdeführer nicht so sanft, wie von diesem behauptet,
ausgefallen sei, da die Situation durch die Auseinandersetzung aufgeheizt
gewesen sei.
Auch bezüglich der zwischen den Parteien umstrittenen
Ereignisse vom 24. Oktober 2016 folgte die Vorinstanz den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 1. Für den Beschwerdeführer habe es aufgrund der
ausgetauschten E-Mail-Nachrichten klar erkennbar sein müssen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 seine Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an diesem
Morgen nicht gewollt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1
angesichts der gesamten Umstände das Erscheinen des Beschwerdeführers als
psychischen Druck empfunden habe, umso mehr als es der erste Schultag des
Sohnes D gewesen sei. Selbst der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die
Atomsphäre angespannt gewesen sei.
Weiter qualifizierte die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber wiederholt geäusserte
Einschätzung, dass er sie für psychisch krank halte und sich von ihr trennen
werde, falls sie sich nicht in psychologische Behandlung begebe, – ungeachtet
des Wahrheitsgehalts der Aussage – als psychische Gewalt, soweit damit Druck
auf die Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt werden sollte. Nicht als glaubhaft
erachtete die Vorinstanz dagegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1,
dass sie vom Beschwerdeführer überwacht werde.
Bezüglich der Vorwürfe des Beschwerdeführers, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ihm und den gemeinsamen Kindern gegenüber absichtlich
Gewalt angewandt und gemäss Chat-Protokoll vom 5. Mai 2015 eingeräumt
habe, den Sohn D geschlagen zu haben, erwog die Vorinstanz, dass die
Beschwerdegegnerin 1 den erwähnten Vorfall nicht bestreite. Die Vorinstanz
hielt der Beschwerdegegnerin 1 jedoch zugute, dass die Angelegenheit
bereits eineinhalb Jahre zurückliege und die Beschwerdegegnerin 1
glaubhaft versichert habe, dass Schläge für sie nicht zur Kindererziehung
gehören würden. Beide Parteien seien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen
gekommen. Auch der Beschwerdeführer sei D gegenüber tätlich geworden. Die
Äusserungen des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung durch die
Beschwerdegegnerin 1 erachtete die Vorinstanz im Übrigen als widersprüchlich.
Als unwahrscheinlich stufte die Vorinstanz schliesslich auch die Anschuldigung
des Beschwerdeführers ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn am 11. August
2016 absichtlich geschlagen und sich mit Arm und Oberkörper auf seine Beine
gelegt.
Im Ergebnis stellte die Vorinstanz fest, dass die
detaillierten Sachdarstellungen der Parteien zwar stark auseinandergehen.
Dennoch erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 Angst vor
dem Beschwerdeführer habe und sich einem hohen Druck ausgesetzt sehe. Die
Parteien befänden sich in einem erbitterten Streit um die Kinder. Gerade im
Rahmen einer solch emotional aufgeladenen Auseinandersetzung könne die
Situation von den Beteiligten unterschiedlich wahrgenommen werden. Zur
Beruhigung der durch häusliche Gewalt eskalierten Situation sowie zum Schutz
und zur Sicherheit der betroffenen Personen seien vorliegend die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegeben.
4.3 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass keine psychische oder physische
Gewalt vorliege, welche die gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
rechtfertigen würde. Vielmehr sei er selbst durch häusliche Gewalt, welche von
der Beschwerdegegnerin 1 ausgehe, betroffen. Ende März 2016 habe er sich
von der Beschwerdegegnerin 1 getrennt, weil diese insbesondere den Sohn D
wiederholt angeschrien, ihm mit Schlägen gedroht, heftig an ihm herumgezerrt
und ihn mehrfach geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, psychologische
Hilfe für den Umgang mit den Kindern und für ihre eigenen psychischen Probleme
in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Inanspruchnahme
solcher Hilfe jedoch verweigert. Der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin 1 nie in beleidigender Weise oder als Machtinstrument,
sondern stets sachlich und zum Wohl der Familien gebeten, ihre Probleme anzugehen.
Wenn ein Elternteil Gewalt gegen die Kinder ausübe, sei der andere Elternteil
berechtigt und verpflichtet, Druck aufzusetzen, damit das schädliche Verhalten
aufhöre. Der Beschwerdeführer habe schliesslich keinen anderen Ausweg mehr
gesehen, als sich von der Beschwerdegegnerin 1 zu trennen und im
Eheschutzverfahren die alleinige Obhut über die Kindern zu beantragen. Nachdem
die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer am 13. September 2016
fälschlicherweise einer Tätlichkeit beschuldigt habe, sei es für ihn nicht mehr
zumutbar gewesen, in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Er sei deshalb
vorübergehend bei einem Freund untergekommen.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Vorfall
vom 13. September 2016 in der angefochtenen Verfügung falsch dargestellt
habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm an diesem Tag den schlafenden Sohn
E aus den Armen reissen wollen. Um zu verhindern, dass das Kind aufwache, habe
der Beschwerdeführer einen Arm der Beschwerdegegnerin 1 weggeschoben.
Aufgrund seiner Liegeposition auf dem Sofa sowie angesichts des Bandscheibenvorfalls,
an welchem der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gelitten habe, wäre es
ihm gar nicht möglich gewesen, zu einem Schlag auszuholen. Obwohl ein leichter
Schlag zur Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, sei die Gegenwehr des Beschwerdeführers äusserst milde ausgefallen. Ausserdem
habe sich die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar nach der Streitigkeit weder
verängstigt noch verletzt gezeigt, sondern habe den Beschwerdeführer sogar
weiter bedrängt.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung der
Ereignisse vom 24. Oktober 2016 durch die Vorinstanz. Aus einer
WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerdeführer
geschlossen, dass diese am 24. Oktober 2016 eine Fremdbetreuung für die
Kinder organisiert habe. Da er seinen Sohn D an dessen ersten Schultag habe
unterstützen wollen, sei er frühmorgens in der ehelichen Wohnung erschienen.
Als sich die Beschwerdegegnerin 1 entgegen seinen Erwartungen zuhause
aufgehalten habe, habe er versucht, die Situation zu klären. Die
Beschwerdegegnerin 1 habe das Gespräch jedoch verweigert. Zum damaligen
Zeitpunkt sei weder eine Wegweisung noch ein Kontaktverbot angeordnet gewesen.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die
Vorinstanz seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegnerin 1
zu Unrecht als widersprüchlich beurteilt habe. Aus dem Chat-Protokoll vom
5. Mai 2015 gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1
körperliche Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode erachte. Ausserdem seien
auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätlichkeit der Beschwerdegegnerin 1
vom 11. August 2016 glaubhaft. In jener Nacht habe der Beschwerdeführer
auf der Matratze im Kinderzimmer geschlafen. Als die Beschwerdegegnerin 1
heimgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, ihr den Platz auf
der Matratze zu überlassen, worauf sie ihn gegen sein operiertes Bein getreten
habe. Anschliessend habe sie sich gegen den Willen des Beschwerdeführers neben
und teilweise auf ihn gelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Wegweisung
sowie des Rayonverbots bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass das Bezirksgericht
G am 21. Dezember 2016 das Kontaktverbot zu den Kindern auf den Zeitpunkt
der Einsetzung des Besuchsrechtsbeistands aufgehoben habe und er die Kinder ab
dann an gewissen Tagen betreuen werde. Vor diesem Hintergrund seien auch die
übrigen Gewaltschutzmassnahmen nochmals in Erwägung zu ziehen. Da die
Kinderbetreuung in der Wohnung seines Freundes, bei dem er bis zum Entscheid
des Eheschutzgerichtes übernachte, nur schwer möglich sei, sei er auf den
Zugang zur ehelichen Wohnung angewiesen. Damit könne für die Kinder
grösstmögliche Kontinuität gewährleistet werden. Tagsüber sei die
Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht zuhause. Ausserdem könne sie bei … übernachten,
wenn der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung innehabe.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Betreuung
der Kinder durch den Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung aufgrund der
erheblich angespannten Beziehung zwischen den Parteien nicht tragbar sei. Seit
der Einleitung des Eheschutzverfahrens werde die Beschwerdegegnerin 1
Erwägungen
durch den Beschwerdeführer drangsaliert. Er setze sie mit ihrer Angst um die
Kinder psychisch unter Druck. Nach der Eheschutzverhandlung vom 23. August
2016.
hätten sich die ehelichen Spannungen erheblich verschärft. Der Beschwerdeführer
versuche die Beschwerdegegnerin 1 durch "Psychoterror" zum
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und zur Übertragung der alleinigen Obhut
über die Kinder zu veranlassen. Er habe sowohl die Beschwerdegegnerin 1
als auch deren Schwester und Mutter mit der Aussage, dass "sie aufpassen
sollten, wenn sie in seiner Nähe seien", bedroht. Die Beziehung der
Parteien habe sich seither weiter verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin 1
habe Angst, dass sich der Beschwerdeführer an ihr rächen könnte. Die
Gewaltschutzmassnahmen hätten zur erhofften Beruhigung der häuslichen
Situation, insbesondere für die Kinder, beigetragen.
Die Beschwerdegegnerin 1 wirft dem Beschwerdeführer
vor, dass er nichts unversucht lasse, sie als Mensch und Mutter zu
diskreditieren. Er habe wider besseres Wissen behauptet, dass sie psychisch krank
sei und ihr mit Konsequenzen gedroht, wenn sie keinen Psychiater aufsuche. Die
Vorinstanz habe den von der Beschwerdegegnerin 1 geschilderten Vorfall am
13.
September 2016 zu Recht als glaubhaft erachtet. An besagtem Abend habe
die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E nicht an sich reissen, sondern vom Sofa
hochheben wollen. Der Beschwerdeführer habe angefangen zu schreien.
Gleichzeitig habe er mit seinem Arm ausgeholt, um mit voller Wucht nach der Beschwerdegegnerin 1
zu schlagen. Da diese dem Sohn E zugewandt gewesen sei, habe der Schlag des
Beschwerdeführers nur ihre Arme und nicht ihr Gesicht getroffen. Was den
Bandscheibenvorfall betreffe, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
bereits wieder schmerzfrei gewesen. Während und nach dem Zwischenfall habe der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 als psychisch krank, abartig und
widerwärtig beschimpft. Der Sohn E habe diese Ereignisse miterlebt. Die
Beschwerdegegnerin 1 hält zudem an ihrer Darstellung fest, dass der
Beschwerdeführer sie nach dem Vorfall vom 13. September 2016 beobachtet,
fotografiert und verfolgt haben soll. Am 24. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer
gegen den Wunsch der Beschwerdegegnerin 1 in die eheliche Wohnung
gekommen. Eine Betreuung oder Übergabe der Kinder sei – für den Beschwerdeführer
erkennbar – an diesem Morgen nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei
aufgebracht gewesen, habe eine Aussprache verlangt und zunehmend Druck auf die
Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt. Nachdem die Stimmung immer angespannter
geworden sei, habe die ebenfalls anwesende Schwester der Beschwerdegegnerin 1
ihre eigenen Kinder in das Kinderzimmer gebracht, um sie der explosiven
Situation zu entziehen. Dieser Vorfall, der am Ende einer ganzen Reihe von "Psychospielen,
Terror und Druck" gestanden sei, habe die Beschwerdegegnerin 1
veranlasst, um Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdegegnerin 1,
dass sie Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode betrachte. Zwar habe sie dem
Sohn D schon einmal "einen Klaps auf den Po gegeben", als dieser ihr
während eines Wutanfalls ein Spielzeug gegen die Lippe geworfen habe. Dieser
Vorfall tue ihr sehr leid und sie wolle ihn nicht beschönigen. Im Übrigen sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kinder selber schon zweimal geschlagen
habe, was sich mit Chatprotokollen belegen lasse. Dem Beschwerdeführer
gegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 keine körperliche Gewalt ausgeübt.
Mit den Angaben zum Vorfall vom 11. August 2016 wolle der Beschwerdeführer sie
einmal mehr schlecht machen, um seine Forderungen aus dem Eheschutzverfahren
durchzusetzen.
5.
5.1
Im
vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin 1
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht verlängert
worden sind. Nicht zu prüfen ist – mangels eines entsprechenden
Beschwerdeantrags – die Rechtmässigkeit des vom Zwangsmassnahmengericht
verlängerten Kontaktverbots gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien
(vgl. E. 1.4). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt ein relativ grosser
Ermessensspielraum zu. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. August
2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 15. Dezember 2015, VB.2015.00672,
E. 2.3). Das Verwaltungsgericht greift ausserdem nur im Fall von
Rechtsverletzungen bzw. einer falschen oder ungenügenden Feststellung des
Sachverhalts gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (vorne E. 2.1).
5.2
Unter den Begriff
der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli
2005.
zum Gewaltschutzgesetz, ABl. 2005 S. 762 ff., S. 772).
Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen
Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches
und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder
kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der
Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle
gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt > Psychische Gewalt; siehe
ebenso Elisabeth Gutjahr, Häusliche Gewalt – häufiger Bestandteil fester
Beziehungen, in: ZESO 4/2003 S. 42 ff., S. 42). Psychische Gewalt kann als
momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen
Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster
ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr
2012.
Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
5.3
Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht,
enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der
Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt
jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Das
Beweismass der blossen Glaubhaftmachung rechtfertigt sich deshalb, weil
Gewaltschutzverfahren dringlich sind, dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter
dienen und nur begrenzte Zeit (14 Tage bzw. maximal 3 Monate) dauern. In Bezug
auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen
das massgebende Kriterium darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass
der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher
Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach
auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt
haben könnte (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton
Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134).
5.4
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass
die Darstellungen der Parteien in Bezug auf die häusliche Gewaltsituation
massgeblich auseinandergehen (vorne E. 4.2). Angesichts des Umstands, dass
das Vorliegen häuslicher Gewalt bzw. der Fortbestand der Gefährdung lediglich
glaubhaft zu machen sind, ist es jedoch auch nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3.
August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 7. März 2016,
VB.2016.00072, E. 4.1), was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der
Parteien ohnehin nur schwer und jedenfalls nicht unter Beachtung der bei Gewaltschutzverfahren
geltenden Verfahrensbeschleunigung bewerkstelligen liesse. Unbestritten ist,
dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit, insbesondere seit dem
Frühjahr 2016, zu verschiedenen verbalen und teilweise auch tätlichen
Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei jede Partei die jeweils andere als
gefährdende Person bezeichnet. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im Ergebnis
darauf konzentriert, die Ausführungen der (beweisbelasteten) Beschwerdegegnerin 1
in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.
Dass sie deren Schilderungen zu den Streitigkeiten am 13. September 2016
als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar, lassen sich doch diesbezüglich im
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 1 keine wesentlichen Widersprüche
oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Anders als im vom Statthalteramt des
Bezirks G am 6. Oktober 2016 eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
ist im Gewaltschutzverfahren kein strikter Beweis nötig. Insbesondere ist es im
Sinn des Beweismasses einer blossen Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den Schlag des Beschwerdeführers, wie ihn die Beschwerdegegnerin 1
beschreibt, nicht mehr als blosse Abwehrhandlung beurteilte, ungeachtet dessen,
dass er möglicherweise nur als solche gedacht gewesen war. Ausserdem
beschimpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 – nach deren
plausiblen Darstellung – während des Vorfalls als psychisch krank, abartig und
widerwärtig. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten durchaus
geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin 1 zu haben. So wird die Beschwerdegegnerin 1 im unmittelbar nach diesem Ereignis erstellten
Polizeiprotokoll als aufgelöst und verängstigt beschrieben.
Glaubhaft ist sodann auch die
Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, dass sich die Beziehung der Parteien
nach dem Vorfall vom 13. September 2016 weiter verschlechtert habe. Vor
diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kam,
die Beschwerdegegnerin 1 habe das ungeplante Erscheinen des Beschwerdeführers
in der ehelichen Wohnung am 24. Oktober 2016 – angesichts der ohnehin sehr
angespannten Situation der Parteien – als psychischen Druck empfunden, den sie
nicht mehr ausgehalten habe (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG sowie vorne E. 4.2). Dass sich die
Beschwerdegegnerin 1 auch durch die mehrmalig geäusserte Einschätzung des
Beschwerdeführers, er halte sie für krank, einem starken psychischen
Druck ausgesetzt sah, zeigt sich etwa darin, dass sie während mehreren
Therapiesitzungen ein psychologisches Gutachten über ihren Gesundheitszustand anfertigen
liess, welches diesen allerdings als unauffällig beurteilte. Die Vorinstanz
führte dazu zutreffend aus, dass es als psychische Gewalt qualifiziert werden
könne, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 wiederholt
herabsetzte und als psychisch krank bezeichnete, um Druck auf sie auszuüben.
5.5
Zwar wirft
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vor, mit der Kindererziehung
überfordert zu sein und ihm sowie den gemeinsamen Kindern gegenüber psychische
bzw. physische Gewalt ausgeübt zu haben (vorne E. 4.3). Auch sind die –
zum Teil eingestandenen – Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber
dem Sohn D durch Chatprotokolle ausgewiesen. Selbst wenn die
Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar sind, können sie
die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht
entkräften, zumal – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vorne E. 4.2)
– beide Parteien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen gekommen sind und auch
der Beschwerdeführer diesem gegenüber tätlich geworden ist. Dies gilt auch für
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall vom 11. August 2016 (vorne
E. 4.3).
5.6
Zusammengefasst
liegt eine konfliktgeladene eheliche Situation vor, in welcher es nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin 1
geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als
glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall
häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.
5.7
Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin 1 für glaubhaft hielt. Zwar trifft es zu, dass die
Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass sie vom
Beschwerdeführer überwacht werde, als nicht ausreichend belegt beurteilte
(vorne E. 4.2). Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche als Stalking
oder Belästigung zu werten wäre, ist im Verhalten des Beschwerdeführers nach
dem Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in der Tat nicht ersichtlich. Allerdings stehen
sich die Parteien seit April 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber,
das nach wie vor eine starke emotionale Belastung darstellt und neuerliche Konflikte
provozieren könnte. In der Beziehung der Parteien kommen sowohl gemäss der Beschwerdegegnerin 1
als auch dem Beschwerdeführer seit einiger Zeit Streit und Tätlichkeiten vor.
Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin 1 offenbar sehr vor
dem Beschwerdeführer. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial
beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sah, ist einleuchtend.
Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der
Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollen als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1
an der Verlängerung der Schutzmassnahmen und der dadurch erhofften Deeskalation
bzw. Beruhigung der Situation. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer anlässlich
der haftrichterlichen Anhörung vom 21. November 2016 Verständnis für das
angeordnete Kontaktverbot und führte aus, dass auch er zu seiner Ehefrau keinen
Kontakt mehr haben wolle. Auch erscheint es nicht angezeigt, den Umfang der
strittigen Schutzmassnahmen im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers
einzuschränken. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der
ehelichen Wohnung und das angeordnete Rayonverbot erweisen sich als geeignet
und erforderlich, um den Schutz der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin 1
zu gewährleisten, wird doch damit sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1
dem Beschwerdeführer nicht persönlich begegnen muss. Zwar beschränken die
Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit. Die
Anordnungen wirken aber insofern nicht allzu einschneidend, als der
Beschwerdeführer – abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet – seinen
Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten kann. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt
angewiesen sein soll bzw. vorübergehende Alternativen für die Kinderbetreuung
(nach der Aufhebung des Kontaktverbots durch die Verfügung des Bezirksgerichts
G vom 21. Dezember 2016) völlig ausgeschlossen wären. Schliesslich ist
auch noch anzumerken, dass das vorliegende Urteil das Eheschutzgericht –
entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – keineswegs vor vollendete
Tatsachen in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung stellt. Die Gewaltschutzmassnahmen
fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig
angeordnet und vollzogen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG; VGr,
3.
September 2009, VB.2009.00422, E. 8.3).
Vor diesem Hintergrund erweist
sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1
(Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis am 9. Februar 2017
jedenfalls nicht als unrechtmässig
und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – noch im Rahmen des Ermessens
der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Die Verfügung vom 21. November
2016.
hält einer Rechtskontrolle stand. Dementsprechend ist die Beschwerde im Verfahren
VB.2016.00764 abzuweisen.
6.
6.1
Zu prüfen
bleiben die vom Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 angefochtene
Kostenauflage sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die
Vorinstanz im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen
vom 4. November 2016. Die Nebenfolgenregelung
des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse
dahingefallen ist und deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht
eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht nach
Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die
Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die
eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die
Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt
hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.
Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr,
14.
Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).
6.2
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 01 wurden dem Beschwerdeführer vollumfänglich auferlegt, nachdem
dessen Begehren um Aufhebung der von der Stadtpolizei F am 26. Oktober
2016.
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen worden war (vgl. vorne
II.A). Wie die vorangegangenen Ausführungen (in E. 5.4–E. 5.6)
zeigen, ging die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht
von einer Gefährdungssituation aus. Dass die Vorinstanz beim damaligen
Verfahrensstand sodann auch die gemeinsamen Kinder der Parteien als gefährdete
Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufte, ist angesichts des
heftigen Konflikts zwischen den Parteien betreffend die Trennung und die
Regelung der Kindsbelange – prima facie – jedenfalls nicht unhaltbar. Die
Vorinstanz ging damit berechtigterweise vom Unterliegen des Beschwerdeführers
aus, sodass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 4. November 2016 zu bestätigen
ist.
6.3 Schliesslich
stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 01 betreffend die
gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit
abwies.
6.3.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbestands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18) Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen
unterlag, kann sein Begehren vor allem angesichts des mit dem Verfahren
verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. Plüss, § 16 N. 48) nicht als
offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Eine
Begründung, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt
als aussichtslos erschien, fehlt im vorinstanzlichen Entscheid denn auch
gänzlich. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen wäre sodann auch von seiner Mittellosigkeit auszugehen
gewesen.
Der
vorinstanzliche Entscheid vom 4. November 2016 ist deshalb insofern
aufzuheben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16
Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3.3
Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der im vorinstanzlichen
Verfahren 01 beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Verfahren
betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen standen keine
schwierigen juristischen Fragen, sondern die Darlegung des Tatsächlichen im
Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass der sprachkundige und gut
ausgebildete Beschwerdeführer auch ohne Rechtsvertretung in der Lage gewesen
wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen, zumal im Gewaltschutzverfahren
der Untersuchungsgrundsatz gilt. Da die Beschwerdegegnerin 1 im damaligen
Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde, lässt sich die Notwendigkeit
einer Rechtsvertretung auch nicht mit dem Gebot der Waffengleichheit begründen.
Die Vorinstanz hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Verfügung
vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Nachdem
auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 in der Hauptsache nicht
einzutreten ist (vorne E. 1.3.2 und E. 1.3.3) und der
Beschwerdeführer auch im Verfahren VB.2016.00764 unterliegt, rechtfertigt es
sich, ihm die gesamten Gerichtskosten für beide Beschwerdeverfahren
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 unentgeltlich
zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E. 7.2), werden keine Entschädigungen
zugesprochen (vgl. Plüss, § 16 N. 57).
7.2 Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 beantragen die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren (zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
vgl. vorne E. 6.3.1).
7.2.1 Angesichts der eingereichten Unterlagen
ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann
insbesondere die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 trotz des Unterliegens
des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen
Sinn (vorne E. 6.3.1) bezeichnet werden. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren
betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ist sodann auch die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin für das vorliegende
Beschwerdeverfahren angesichts dessen Schriftlichkeit bzw. der dementsprechend
fehlenden Möglichkeit der Parteien, sich direkt vor dem Gericht mündlich zu äussern,
zu bejahen, zumal die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch die
Vorinstanz für den Beschwerdeführer von nicht unwesentlicher Bedeutung ist.
Folglich ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm
in der Person von RA B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.2.2
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Prozessführung
ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist dagegen gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen Akten ist auch bei der
Beschwerdegegnerin 1 von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht
zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin ist schliesslich im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Streitsache
sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin 1
in der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
7.3 Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 sind auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
7.4 Die beiden
Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 sind
aufzufordern, dem Verwaltungsgericht je binnen einer nicht erstreckbaren Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgelegt würde (vgl. § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren VB.2016.00764 wird mit dem Verfahren VB.2016.00715 vereinigt.
2. Im
Verfahren VB.2016.00715 werden Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts
G vom 4. November 2016 bestätigt. Dispositiv-Ziff. 5
der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 4. November 2016 wird insofern
aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren 01 abgewiesen
wurde. Das Bezirksgericht G wird verpflichtet, die Kosten dieses Verfahrens in der
Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde im Verfahren
VB.2016.00715 nicht eingetreten.
3. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 3'810.-- Total der Kosten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in
der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in
der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. RA B und RA H läuft je eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet,
um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten
die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt
würde.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
12. Mitteilung an …