VB.2016.00718
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00718
18. Mai 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18950)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00718
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 verlängerte die
Sozialbehörde B die erstmals im Juni 2015 erteilte Kostengutsprache für den
Aufenthalt von A (geb. 1992) in der Institution "X" in Zürich
letztmalig bis 31. Oktober 2016. Dabei hielt sie fest, anschliessend werde
hierfür keine Kostengutsprache mehr erteilt.
II.
Am 26. August 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat
Bülach und beantragte, die Kostengutsprache für die Institution "X"
sei zu verlängern, bis eine Nachfolgelösung gefunden sei. Mit Beschluss vom
26. Oktober 2016 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten
zu erheben.
III.
Dagegen gelangte A am 11. November 2016 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte wiederum, die
Kostengutsprache sei zu verlängern, bis eine entsprechende Nachfolgelösung
gefunden sei.
Die Sozialbehörde B verzichtete am 28. November 2016
auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am
15. Dezember 2016 verwies der Bezirksrat Bülach auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Parteien
liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, die Kostengutsprache sei zu verlängern, bis eine
entsprechende Nachfolgelösung gefunden sei, das heisst eine Verlängerung der
Kostengutsprache auf unbestimmte Zeit. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Institution "X" betragen Fr. 1'850.- pro Monat. Der
Streitwert liegt somit über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid
berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1 Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]). Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische
Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu
Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Kindern und Jugendlichen ist
eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen
(§ 15 Abs. 3 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2 Anfang 2017
trat eine neue Fassung der SKOS-Richtlinien in Kraft, die im Vergleich zu
derjenigen, die bis Ende 2016 massgeblich gewesen war, zahlreiche Änderungen
enthält. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich jedoch auch gemäss
Kap. A.6 der aktuellen Version, das im Vergleich zur früheren Fassung nur
wenig abgewandelt wurde, weiterhin aus der materiellen Grundsicherung
(Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung)
sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen,
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen zusammen. Einer grösseren
Überarbeitung unterzogen wurden die SKOS-Richtlinien in Bezug auf die
situationsbedingten Leistungen (fortan: SIL) und Integrationszulagen
(Kap. C), wobei der Zweck von SIL freilich immer noch derselbe ist: die
Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen,
persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist, ob
die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob
die Situation durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden
kann. Die Leistung muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten
Nutzen stehen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 8.1.01, Ziffer. 1, 3. Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Die bis Ende 2016 geltenden SKOS-Richtlinien unterschieden
zwischen "Verbindlichen Leistungen", etwa bestimmte krankheits- und
behinderungsbedingte Auslagen, die von der Sozialbehörde zwingend zu übernehmen
waren, und "Leistungen im Ermessen der Sozialhilfeorgane". Die krankheits-
und behinderungsbedingten Auslagen umfassten gemäss Kap. C.1.1 neben
anderem Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
oder in Tagesstrukturen. Die nunmehr in Kraft stehenden SKOS-Richtlinien
differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden
SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde
teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme
angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des
Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr
möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als
Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte
Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Kap. C.1.4
hält wiederum fest, dass neben anderem Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen zu vergüten sind. Die
"Fördernden SIL" betreffen Kosten, deren Übernahme sinnvoll
erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der
Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die
Behörde meist ein grosses Ermessen.
Im Resultat bestehen zwischen der neuen und der alten Fassung
der SKOS-Richtlinien in Bezug auf SIL somit keine entscheidenden Unterschiede.
Die Frage, welche Version der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zur Anwendung kommt, kann damit offenbleiben (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 44 ff. und § 20a
N. 23 ff.). Sofern es sich nicht um zwingend zu übernehmende Kosten
handelt, liegt die Ausrichtung von SIL weiterhin weitgehend im Ermessen der
Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (statt vieler VGr,
10. Februar 2015, VB.2014.00577, E. 3.2).
3.
3.1 In der
Institution "X" werden Menschen mit Suchtproblemen und/oder
psychischen Erkrankungen darin unterstützt, ihre soziale und gesundheitliche
Situation zu stabilisieren, wieder Wohnfähigkeit zu erlangen und Perspektiven
zu entwickeln.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss vom 11. Juli 2016 damit,
dass sie grundsätzlich keine zusätzlichen Ausbildungen finanziere, wenn eine
abgeschlossene Erstausbildung vorhanden sei. Das Ziel des Beschwerdeführers
müsse sein, so rasch als möglich unabhängig von der Sozialhilfe leben zu
können. Ob er dabei die Berufsmittelschule (BMS) besuche oder nicht, sei seine
Angelegenheit. Der Besuch der BMS könne aber nicht durch sie – die
Beschwerdegegnerin – finanziert werden und dürfe auch nicht dazu führen, dass
kein ausreichendes Einkommen für ein von der Sozialhilfe unabhängiges Leben
erwirtschaftet werde. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Ausbildung und
seines Alters selbständig für seinen Lebensunterhalt und eine Unterkunft
sorgen. Demgemäss werde nur noch bis Ende Oktober 2016 Kostengutsprache für den
Aufenthalt in derm Institution "X" geleistet.
3.3 Gestützt
auf die vorhandenen Akten legte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom
26. Oktober 2016 ausführlich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit
seiner Einreise in die Schweiz aus dem Land C im Alter von neun Jahren dar. In
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf
verwiesen werden. In der Sache erwog die Vorinstanz, die Finanzierung des
Aufenthalts in einer betreuten Wohnform könne eine situationsbedingte Leistung
darstellen. Massgebend sei, ob dadurch die Selbständigkeit und soziale
Einbettung der unterstützten Person erhalten bzw. gefördert werde, oder ob
grösserer Schaden abgewendet werden könne. Der Aufenthalt in einer betreuten
Wohnform gehöre jedoch nicht zu denjenigen Leistungen, die zwingend zu gewähren
seien. Die Leistung stehe vielmehr im Ermessen der Sozialbehörde. In einer
Gesamtbetrachtung sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution "X" nicht mehr
verlängern wolle. Im Lauf der Zeit habe sich die Situation des
Beschwerdeführers stark stabilisiert und verbessert, nach dem Übertritt in der
Institution "X" habe er nur noch eine minimale Betreuung erhalten.
Die Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Institution "X" werde im
Rekurs lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer noch keine
Anschlusslösung gefunden habe. Der Beschwerdeführer bringe auch nicht vor, dass
er destabilisiert werde, wenn er aus der Institution "X" entlassen
werden müsse, oder dass der Austritt aus psychischen Gründen noch verfrüht sei.
Der Beschwerdeführer verfüge sodann bereits über eine Erstausbildung und könne
daher auch nicht erwarten, dass er noch unterstützt werde, bis er die BMS
abgeschlossen habe. So mache er auch nicht geltend, mit seiner Erstausbildung
kein existenzsicherndes Einkommen erzielen oder mit der BMS seine
Vermittlungsfähigkeit erhöhen zu können. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich,
dass er die Betreuung durch die Institution "X" benötigen würde, um
die Ausbildung erfolgreich abschliessen zu können. Schliesslich sei der dortige
Aufenthalt verglichen mit anderen Institutionen relativ kostengünstig, aber
doch teurer als eine Wohnung für eine Person. Anzumerken bleibe, dass dem
Beschwerdeführer Sozialhilfe im üblichen Rahmen zu gewähren wäre, wenn er Ende
Oktober 2016 nach wie vor weder eine Wohnung noch eine existenzsichernde
Arbeitsstelle gefunden haben sollte. Nötigenfalls sei ihm eine Notwohnung zur
Verfügung zu stellen.
3.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Stelle finden können und arbeite
seit anfangs November 2016 in einer 60%-Anstellung auf seinem erlernten Beruf
im ersten Arbeitsmarkt. Der Lohn werde vollumfänglich an die Beschwerdegegnerin
abgetreten. Die Zimmersuche gestalte sich schwierig, da die Nachfrage sehr
gross sei und er aufgrund des Betreibungsregisterauszugs und der
Sozialhilfeabhängigkeit im Nachteil sei. Mit der Arbeitsstelle könne er sich
nun in einer anderen Form um ein Zimmer bemühen. Notwohnungen seien keine
vorhanden. Ein Mehrbettzimmer in der Heilsarmee oder die Notschlafstelle seien
keine adäquaten Lösungen, würden seine Unabhängigkeit und Selbständigkeit
empfindlich stören und zu einer psychischen Destabilisierung führen. Er sei
motiviert und bemüht, seine Situation zu verändern und habe die nötige Energie
und den nötigen Durchhaltewillen. Ein Abbruch dieser Bemühungen würde zu einem
Rückfall in eine unsichere, existenzbedrohende Situation und dies zu
depressiven Krisen führen.
4.
4.1 Der Aufenthalt in der Institution "X" im
Anschluss an denjenigen in der Institution "Y" ist unumstritten auf
die – nicht näher bekannte – psychische Erkrankung bzw. die psychisch instabile
Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Gemäss den SKOS-Richtlinien fallen Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen ausdrücklich in den
Bereich der krankheitsbedingten Auslagen, die von Sozialbehörden zwingend zu
übernehmen sind (vorn E. 2.2). Die Finanzierung des Aufenthalts in einer
spezialisierten Therapieeinrichtung stellt also möglicherweise auch eine
situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen
Integration dar, auf die Anspruch besteht. Es kann der Vorinstanz somit nicht
zugestimmt werden, wenn sie die bisherige Unterbringung des Beschwerdeführers
in der Institution "X" ohne Weiteres den nicht verbindlichen
Leistungen zuordnet. Als solche wird sie denn auch von der Beschwerdegegnerin
in ihren Kostengutspracheentscheiden nie bezeichnet. Voraussetzung
einer fortwährenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber
nach dem Gesagten, dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Institution "X" tatsächlich auch heute noch objektiv erforderlich ist. Wie
dargelegt sind die Parteien diesbezüglich verschiedener Ansicht. Mit
einer allfälligen krankheitsbedingten Notwendigkeit des betreuten Wohnens setzt
sich die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom
11. Juli 2016 indes nicht auseinander; sie begründet die Ablehnung einer
weiteren Kostenübernahme im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer
nunmehr eine selbständige und eigenverantwortliche Zukunft aufbauen müsse. Die
Vorinstanz sieht unter dem Aspekt der Gesundheit aufgrund der stark
stabilisierten bzw. verbesserten Situation des Beschwerdeführers keinen Bedarf
mehr für das Wohnen in der Institution "X". Der Beschwerdeführer
wiederum befürchtet im Fall seines Austritts aus der Institution "X"
den Verlust der bisherigen Fortschritte und den Rückfall in eine unsichere,
existenzbedrohende Situation mit depressiven Krisen (vgl.
vorn E. 3.2 ff.). Zum Beleg hierfür reichte er zusammen mit
der Beschwerdeschrift ein ärztliches Zeugnis vom 4. November 2016 ein,
welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG zu berücksichtigen ist. Der Aufenthalt in einer niederschwelligen Wohnform
(zum Beispiel in der Heilsarmee) würde danach seinen psychischen
Gesundheitszustand destabilisieren. Das Zeugnis empfiehlt eine Erstreckung der
Kostengutsprache.
4.2 Die
vorhandenen Akten reichen zur Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte
Notwendigkeit für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution
"X" besteht, nicht aus, zumal auch das wenig detaillierte Arztzeugnis
vom 4. November 2016 zwar von einer niederschwelligen Wohnform abrät,
nicht aber beispielsweise von einem Umzug des Beschwerdeführers in eine eigene
Wohnung. Die für den Beschwerdeführer tatsächlich geeignete Wohnform
erschliesst sich daraus nicht, ebenso wenig aus der Beschwerde. Steht aber die
Notwendigkeit für den Verbleib in der Institution X nicht fest und ist
auch die Möglichkeit eines Wechsels in eine vertretbare, allenfalls günstigere
Alternative ungewiss, so kann wie gesagt auch nicht darüber befunden werden, ob
die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die entsprechenden Kosten im Sinn
einer verbindlichen bzw. grundversorgenden SIL bis zu einer Nachfolgelösung zu
übernehmen, oder ob dies tatsächlich weitgehend in ihrem Ermessen steht. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner abgeschlossenen Erstausbildung
seinen Lebensunterhalt selber finanzieren könnte bzw. ob der Besuch der BMS ihn
bei der Suche nach einer Arbeit behindert, ist dabei entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Die
Wohnverhältnisse sind von der Arbeitssituation zu unterscheiden. Immerhin
stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen nicht an und für sich
ein und geht damit offensichtlich weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und nicht davon aus, dass er bereits jetzt selber für seinen
Lebensunterhalt aufkommen könnte. Zu Recht hielt denn auch die Vorinstanz am
Ende des Beschlusses vom 26. Oktober 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer
Sozialhilfe im üblichen Rahmen zu gewähren wäre, wenn er Ende Oktober 2016 nach
wie vor weder eine Wohnung noch eine existenzsichernde Arbeitsstelle gefunden
haben sollte.
4.3 Angesichts
des ungenügend erstellten Sachverhalts sind der Beschluss der Vorinstanz vom
26. Oktober 2016 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. Juli 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es
rechtfertigt sich, die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 64 N. 4).
Diese wird die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der
angezeigten Wohnform zu treffen haben.
5.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;
Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind demgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats
Bülach vom 26. Oktober 2016 und die Verfügung der Gemeinde B vom
11. Juli 2016 aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Sachverhalt
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
Erwägungen
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern einzureichen.
5.
Mitteilung an …