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Entscheid

VB.2016.00718

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00718

18. Mai 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18950)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

Erwägungen

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

5.

Mitteilung an …