VB.2016.00727
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00727
1. Februar 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00727
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, wohnhaft in der Türkei, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1971 geborene türkische
Staatsangehörige A wurde in Deutschland geboren, wuchs aber
in der Folge grösstenteils bei einer Tante in der Türkei auf, wo er auch ein
Semester … studierte, ehe er am 8. Februar 1992
zu seiner damaligen Ehefrau C in die Schweiz zog. Aus dieser Ehe ging der 1993
geborene und in der Schweiz lebende Sohn D hervor. Zum Verbleib bei seiner hier
niedergelassenen (damaligen) Ehefrau erhielt er zunächst eine Aufenthalts- und
am 27. Januar 1997 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Die Ehe A/C wurde im Jahr 2000 rechtskräftig
geschieden. A lebte in der Folge in verschiedenen Kantonen. Daneben entfaltete
er in seinem Heimatland geschäftliche Aktivitäten und übernahm unter anderem im
Jahr 2008 zusammen mit einem ehemaligen Jugendfreund eine türkische
Textilfabrik.
Mit rechtskräftigem Urteil des
Gerichtspräsidiums E vom 6. Februar 2008 wurde A unter anderem wegen
Widerhandlungen gegen das Zollgesetz schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 25'000.-
bestraft, welche am 14. November 2011 mit Verfügung des Gerichtspräsidiums
E teilweise in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt wurde.
Am 1. Oktober 2009 meldete sich A in einer Zürcher
Gemeinde an, worauf ihm am 7. September 2010 eine bis zum 30. September
2014 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt
wurde. Im Jahr 2010 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, mit welcher er
einen 2011 geborenen Sohn hat. Sowohl seine zweite Ehefrau als auch sein
zweites Kind leben in der Türkei.
Am 28. Dezember 2010 wurde A wegen
Verdachts auf Drogenhandel in der Türkei verhaftet, jedoch mangels Beweisen am
12. Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen. Noch während seiner Haft
meldete ihn seine bisherige Zürcher Wohngemeinde per 31. Januar 2011 in
die Türkei ab. Nachdem er sich nach seiner Haftentlassung kurzzeitig wieder
ohne Neuanmeldung in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 21. Juli 2012 im
Land F verhaftet und am 24. August 2012 nach
Deutschland ausgeliefert, wo er zunächst in Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit am 29. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2. Juli
2013 verurteilte ihn das Landgericht G
(Deutschland) wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in vier Fällen" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Da das bereits
erwähnte Strafverfahren in der Türkei im Zusammenhang mit den in Deutschland
abgeurteilten Taten stand, rechnete das Landgericht G die in der Türkei
erlittene Untersuchungshaft an die Strafe an, wobei es aufgrund der härteren
Haftbedingungen in der Türkei einen Faktor von 1,5
für die Haftzeit in der Türkei anwendete. Hernach befand sich A im deutschen
Strafvollzug und wurde am 10. Februar 2015 direkt in die Türkei
abgeschoben. Zudem belegten ihn die deutschen Behörden mit einem Einreiseverbot
für den gesamten Schengenraum.
Noch während des Strafvollzugs in Deutschland erkundigten
sich A und sein älterer Sohn am 5. und 26. September 2014 beim
Migrationsamt nach der Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung von A zu
"verlängern" bzw. diesem wieder eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Hierauf wurde A mitgeteilt, dass seine Niederlassungsbewilligung infolge seiner
langen Landesabwesenheit bereits erloschen sei. Sein hierauf am 22. Dezember
2014 (Unterzeichnungsdatum; Eingang am 30. Dezember 2014) gestelltes
Gesuch um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D)
zur "Wohnsitznahme" im Kanton Zürich interpretierte das Migrationsamt
als sinngemässes Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw.
Aufenthaltsbewilligung, welches es mit Verfügung vom 12. April 2016
abwies.
Am 11. Mai 2016 versuchte A per
Flughafen Zürich in die Schweiz einzureisen, was ihm jedoch verweigert wurde.
Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 19. Mai 2016 (C-3090/2016) infolge Verspätung nicht ein, worauf
der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatland zurückkehrte.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche
Verfügung vom 12. April 2016 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und
den Rekurs nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November
2016.
liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids beantragen. Zudem sollte festgestellt werden, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, weshalb diese zu verlängern sei.
Eventualiter sei festzustellen, dass seine Eingabe vom 26. September 2014
"nach Treu und Glauben als ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung"
aufzufassen sei, dieses Gesuch gutzuheissen und ihm die Niederlassungsbewilligungen gestützt hierauf für vier Jahre aufrechtzuerhalten
sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass ihm nach 24 Jahren (seit 1992)
Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar
sei. Sodann sei es ihm "zu erlauben, umgehend in die Schweiz
einzureisen" bzw. "sei ein entsprechendes Gesuch umgehend dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu
unterbreiten" und es sei ihm "zu erlauben, sich während des
Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich bei seinem Sohn aufzuhalten und hier während des Beschwerdeverfahrens auch zu arbeiten
(Erteilung der aufschiebenden Wirkung)". Weiter wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November
2016.
wies das Verwaltungsgericht das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass A das Verfahren im Ausland
abwarten müsse. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht
geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
VRG). Die Anforderungen an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht
müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt
sein. Entsprechende Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen
ohne Anwaltspatent vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate
übernimmt.
2.2
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons
Zürich eingetragen. Da der Rechtsvertreter sich jedoch selbst als promovierten
Juristen (lic. iur.)
bezeichnet, darf gleichwohl vorausgesetzt werden, dass ihm die Anforderungen an
die Begründungspflicht bekannt sind und er mit der Formulierung eines
rechtskonformen Antrags hinreichend vertraut sein sollte.
2.3
2.3.1
Aus den Anträgen muss grundsätzlich ersichtlich sein, inwiefern nach
Meinung der beschwerdeführenden Partei das vorinstanzliche Dispositiv
abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Die tatsächlichen
Grundlagen für die mit dem Rechtsmittel begehrten Änderungen sind hingegen in
der Beschwerdebegründung darzulegen und nicht als festzustellende Tatsachen in
die Beschwerdeanträge aufzunehmen.
2.3.2
Mit Gesuch vom 22. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um die
Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Dieses setzt
vorab die Bewilligung eines langfristigen, geregelten Aufenthalts durch die
zuständigen Behörden voraus. Da der Beschwerdeführer auf dem verwendeten
Formular auch noch die Bemerkung "Wohnsitznahme ZH" hinzufügte,
wurde sein Gesuch von den Vorinstanzen im Gesamtkontext als sinngemässes Gesuch
um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung interpretiert. Dass
der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch um die Feststellung ersuchte,
dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, ergibt sich erstmals
klar aus einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2015. Da
zumindest mit dieser Eingabe (auch) der (behauptete) Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand
gemacht wurde und die Vorinstanzen sich auch tatsächlich mit dieser Frage
befasst haben, kann offenbleiben, was der genaue Inhalt des Gesuchs des
Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 war (vgl. zum Prozessthema auch
BGr, 7. November 2012,2C_461/2012, E. 1.2).
2.3.3
Gleichwohl sind die Anträge des Beschwerdeführers (bzw. seines Vertreters)
nicht leicht verständlich und zumindest teilweise unzulässig: So werden die
Rechtsbegehren mit den für den materiellen Entscheid wesentlichen
Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen vermischt. Sodann ist die
Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist,
erstinstanzlich durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantworten
(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht
vom 21. September 2011 [VZA] samt Anhang [insbesondere Ziff. B.5])
und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auch ist
vorliegend nicht über die Erteilung eines Visums D, sondern allein über
die hierfür vorab erforderliche Bewilligung zu entscheiden.
2.3.4
Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit
Präsidialverfügung vom 22. November 2016 abgewiesen. Auf die Beschwerde
ist damit nur insofern einzutreten, als dass diese (sinngemäss) die
(Neu-)Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand
hat.
2.4
2.4.1
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in
der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden oder nur auf
vor dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Eingaben verwiesen wird, welche
die vorinstanzlichen Erwägungen noch überhaupt nicht berücksichtigen konnten. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2).
2.4.2
Die Beschwerde entspricht zu grossen Teilen der Rekurseingabe. So
entsprechen S. 9 zweiter Absatz ff. der Beschwerdeschrift praktisch
wörtlich S. 4 vierter Absatz ff., S. 10 sechster Absatz der
Beschwerdeschrift ist identisch mit S. 6 vierter Absatz der Rekursschrift
und auch S. 11 vierter Absatz der Beschwerdeschrift finden sich fast
wortgleich auf S. 7 zweiter Absatz der Rekursschrift. Ansonsten verweist
die Beschwerdeschrift an zahlreichen Stellen auf die Rekurseingabe und
vorangegangene Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche als
integrierte Bestandteile der Beschwerde bezeichnet werden. Da diese Eingaben
jedoch allesamt vor dem Rekursentscheid verfasst wurden und dessen Erwägungen
überhaupt noch nicht berücksichtigen konnten, ist auf die Beschwerde ebenfalls
nicht einzutreten, soweit diese lediglich auf frühere Eingaben verweist und
eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen lässt. Weitere Ausführungen beziehen sich auf den Einreiseversuch des
Beschwerdeführers im Mai 2016 und den hierzu ergangenen, rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 19. Mai
2016, C_3090/2016), welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
kann.
Damit ist auf die Beschwerde
grösstenteils nicht einzutreten.
3.
Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz
und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632)
nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, da dieses einen
Vorbehalt zugunsten der jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen enthält
und weder das Erlöschen noch die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung
regelt (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November
2010,2C_445/2010, E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt
sich aus dem Staatsvertrag auch kein Recht auf Einreise ableiten. Es kommen
somit die Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
zur Anwendung.
4.
4.1
4.1.1
Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG
unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen
Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012,
2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt
entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,
wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1
lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September
2011,2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE
120.
Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die
Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni
2011,2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011,
E. 2). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, beispielsweise aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen
der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013, E. 2
mit Hinweisen).
4.1.2
Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben am 28. Oktober 2010
in der Türkei verhaftet und erst am 15. Februar 2012 aus der
Untersuchungshaft entlassen. Er hat sich damit bereits bei seiner per Februar
2012.
behaupteten (vorübergehenden) Wiedereinreise in die Schweiz
unbestrittenermassen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, womit seine
Niederlassungsbewilligung bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erloschen
ist.
Hingegen setzen weder
Art. 61 AuG noch die bereits zitierte Praxis voraus, dass die Niederlassungsbewilligung
nur bei freiwilligem Auslandaufenthalt erlöschen soll, vielmehr ist nach
konstanter Praxis ausdrücklich auch eine erzwungene Landesabwesenheit infolge
Inhaftierung usw. erfasst. Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Soweit die
Vorinstanz gleichwohl erwog, die Inhaftierungszeit des Beschwerdeführers in der
Türkei nicht anzurechnen, da ihm diesbezüglich (noch) keine Straftat hätte
nachgewiesen werden können, steht dies im Widerspruch zur aufgeführten Praxis,
wonach es auf den Grund der Auslandsabwesenheit nicht ankommt.
4.2
4.2.1
Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung
Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG),
weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (BGr, 22. März
2011,2C_853/2010, E. 5.1; VGr, 6. März 2013, VB.2012.00702, E. 2.1).
4.2.2
Es ist damit nicht nachvollziehbar, inwiefern (gemäss Beschwerdeschrift)
der vorinstanzliche Entscheid den im hier interessierenden Zusammenhang nach
wie vor einschlägigen altrechtlichen BGE 120 Ib 369 falsch gewürdigt haben
soll, zumal auch in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass diese
altrechtliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des AuG wiederholt bestätigt
worden ist.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auf
entsprechendes Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses
Gesuch ist ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen
Auslandsaufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen (vgl.
Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine Inhaftierung im Ausland
kann grundsätzlich auch Anlass für eine Aufrechterhaltung sein, handelt es sich
doch typischerweise um einen zeitlich befristeten Auslandaufenthalt, der in
dieser Hinsicht mit anderen Auslandaufenthalten vergleichbar ist, die ihrer
Natur nach nur vorübergehend sind. Indessen wird in diesen Fällen regelmässig
ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sein (Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe), der einer Aufrechterhaltung entgegensteht
(vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM,
Bern [Oktober] 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 3.4.4
[abrufbar unter www.sem.admin.ch]).
4.3.2
Der Beschwerdeführer und sein Sohn erkundigten sich erstmals ab September
2014.
beim Migrationsamt nach der Möglichkeit einer Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung bzw. der Erteilung einer Einreisebewilligung. Am 22. Dezember
2014.
stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums für
den langfristigen Aufenthalt bzw. zur Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Selbst
wenn man diese Schreiben als sinngemässe Gesuche um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung qualifizieren würde, sind diese allesamt weit nach
Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt worden, innert welcher um die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht werden muss.
Sodann ist auch nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst ab September 2014 um die
Aufrechterhaltung seiner inzwischen bereits längst (infolge der mehr als sechsmonatigen
Auslandsabwesenheit) erloschenen Niederlassungsbewilligung ersucht hat, zumal
es ihm auch aus dem Strafvollzug heraus oder zumindest in der Zeit zwischen
seinen Inhaftierungen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein entsprechendes
Gesuch zu stellen bzw. stellen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich auch keine Hinderungsgründe substanziiert geltend. Ob er durch die
Schweizer Migrationsbehörden über das Erlöschen seiner Bewilligung im Unklaren
belassen worden ist, erscheint unerheblich, da er die Migrationsbehörden ohnehin
erst nach Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung über seinen aktuellen
Aufenthaltsort informierte. Sodann ist auch auf der Rückseite jedes Ausländerausweises
vermerkt, dass die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung nach einem
sechsmonatigen Auslandaufenthalt grundsätzlich erlischt.
Damit hat er in jedem Fall
verspätet um die Aufrechterhaltung seiner Bewilligung ersucht und ist seine
Niederlassungsbewilligung bereits aus diesem Grund erloschen.
4.3.3
Darüber hinaus hätte aber auch seine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe einer Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung entgegengestanden:
4.3.3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden (und muss erst Recht nicht aufrechterhalten werden), wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist
immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde,
unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgefällt wurde (BGE 137 II
297.
E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ebenso spielt es grundsätzlich
keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches
Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach
schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre,
das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere
die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für
vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen
worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012,2C_817/2011, E. 3.1.1). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch ein konkretes Rückfallrisiko muss nicht
nachgewiesen werden, darf doch zumindest ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) auch generalpräventiven
Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,
E. 3.6).
4.3.3.2
Der Beschwerdeführer wurde wegen bandenmässig begangenen Drogenhandels in
Deutschland rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und neun Monaten verurteilt. Dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze
oder seine Verteidigungsrechte verletzt wurden, wird weder geltend gemacht noch
ist dies bei einem Rechtsstaat wie Deutschland zu erwarten. Die Vorinstanz hat
sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem deutschen
Strafurteil mit Marihuana im zweistelligen Kilobereich gehandelt habe, welches
in die Schweiz geschmuggelt werden sollte. Auch der Reinheitsgrad des vom
Beschwerdeführer gehandelten Marihuanas wurde von der Vorinstanz genannt, ohne
dass dies das Verschulden des Beschwerdeführers relativieren würde. Sodann wurde
bereits im deutschen Straferkenntnis strafmindernd berücksichtigt, dass dem
Beschwerdeführer nur der Handel mit sogenannt weichen Drogen nachzuweisen war.
Ein gewerbs- und bandenmässiger
Handel mit weichen oder harten Drogen wurde bereits in der bis zum 1. Juli
2011.
geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen
Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG] nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b
und c BetmG als "schwerer Fall" betrachtet und ist auch nach heutigem
Recht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG besonders
qualifiziert. Dabei sieht der Schweizer Gesetzgeber als
ordentlichen Strafrahmen Freiheitsstrafen zwischen einem und 20 Jahren vor
(Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 des
Strafgesetzbuchs [StGB]).
Damit hätte der
Beschwerdeführer auch in der Schweiz mit einer überjährigen Freiheitsstrafe
rechnen müssen und somit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63
AuG) gesetzt. Ob ihm dabei in der Schweiz der bedingte Strafvollzug hätte
gewährt werden können, erscheint angesichts der auch hier für qualifizierte
Drogendelikte zu erwartenden Strafen fraglich, ist aber ohnehin unerheblich. Da
er sich als türkischer Staatsangehhöriger nicht auf die freizügigkeitsrechtlichen
Regelungen des FZA berufen kann, spielt es auch keine Rolle, ob ihm eine
positive Legalprognose zu stellen ist. Indes konnte er sich ohnehin noch nicht
derart lange in Freiheit bewähren, als dass zuverlässige Schlüsse auf sein
Rückfallrisiko möglich wären.
4.3.3.3
Überdies stellen qualifizierte
Betäubungsmitteldelikte nach Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2
StGB und Art. 121 der Bundesverfassung (BV) auch nach innerstaatlicher Auffassung
eine hinreichende Anlasstat für den Verlust des hiesigen Anwesenheitsrechts und
für eine obligatorische Landesverweisung dar, selbst wenn nur mit weichen
Drogen gehandelt wurde (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.2).
Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB
wäre beim Beschwerdeführer schon aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen
gewesen, womit er bei einer analogen Verurteilung in der Schweiz nach aktueller
Gesetzeslage mit einer zwingend zu verhängenden fünf- bis fünfzehnjährigen
Landesverweisung zu rechnen hätte.
4.3.3.4
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen
und verfügt spätestens seit der Volljährigkeit seines älteren Sohnes
über keine nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
oder Art. 13 Abs. 1 BV unter dem Schutz des Privat- oder
Familienlebens stehenden Beziehungen in der Schweiz. Es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert infrage gestellt werden. Sodann dürfte sich sein Bezug
zur Schweiz und der hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund seiner mehrjährigen
Inhaftierung im Ausland abgeschwächt haben.
Hingegen pflegt
er enge geschäftliche und private Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei, wo
er grösstenteils aufgewachsen ist, wo sowohl seine türkische Ehefrau als
auch sein jüngerer Sohn leben und wo er gemäss eigenen Angaben zumindest bis zu
seiner Inhaftierung eine Textilfabrik und einen Onlineshop betrieben hat. Eine
Rückkehr bzw. ein dauerhafter Verbleib in seiner türkischen Heimat sind ihm
damit ohne Weiteres zuzumuten, während er in der Schweiz nicht derart
verwurzelt ist, dass ihm trotz seiner Straffälligkeit die Wiedereinreise und
ein dauerhafter Aufenthalt zu gestatten sind.
4.4
Der vom
Beschwerdeführer gesetzte Widerrufsgrund steht gemäss Art. 34 Abs. 2
AuG auch der vorzeitigen (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG in Verbindung mit Art. 61 und 62
VZAE entgegen, sofern dem nicht bereits die lange Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers entgegensteht.
4.5
Aufgrund
seiner Straffälligkeit und der ihm zumutbaren Reintegration in der Türkei ist
ihm auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG oder eine Bewilligung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96
AuG zu erteilen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b und g VZAE). Auch
eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung
mit Art. 49 VZAE kommt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes nicht infrage,
schliesst dieser gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG doch bereits eine
Verlängerung – und damit erst recht die Wiedererteilung – einer
Aufenthaltsbewilligung aus.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der migrationsamtlichen
Verfügung kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Damit ist dem Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen noch kann er aus seiner früheren
Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die
Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …