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Entscheid

VB.2016.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00727

1. Februar 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene türkische

Staatsangehörige A wurde in Deutschland geboren, wuchs aber

in der Folge grösstenteils bei einer Tante in der Türkei auf, wo er auch ein

Semester … studierte, ehe er am 8. Februar 1992

zu seiner damaligen Ehefrau C in die Schweiz zog. Aus dieser Ehe ging der 1993

geborene und in der Schweiz lebende Sohn D hervor. Zum Verbleib bei seiner hier

niedergelassenen (damaligen) Ehefrau erhielt er zunächst eine Aufenthalts- und

am 27. Januar 1997 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Die Ehe A/C wurde im Jahr 2000 rechtskräftig

geschieden. A lebte in der Folge in verschiedenen Kantonen. Daneben entfaltete

er in seinem Heimatland geschäftliche Aktivitäten und übernahm unter anderem im

Jahr 2008 zusammen mit einem ehemaligen Jugendfreund eine türkische

Textilfabrik.

Mit rechtskräftigem Urteil des

Gerichtspräsidiums E vom 6. Februar 2008 wurde A unter anderem wegen

Widerhandlungen gegen das Zollgesetz schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 25'000.-

bestraft, welche am 14. November 2011 mit Verfügung des Gerichtspräsidiums

E teilweise in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt wurde.

Am 1. Oktober 2009 meldete sich A in einer Zürcher

Gemeinde an, worauf ihm am 7. September 2010 eine bis zum 30. September

2014 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt

wurde. Im Jahr 2010 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, mit welcher er

einen 2011 geborenen Sohn hat. Sowohl seine zweite Ehefrau als auch sein

zweites Kind leben in der Türkei.

Am 28. Dezember 2010 wurde A wegen

Verdachts auf Drogenhandel in der Türkei verhaftet, jedoch mangels Beweisen am

12. Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen. Noch während seiner Haft

meldete ihn seine bisherige Zürcher Wohngemeinde per 31. Januar 2011 in

die Türkei ab. Nachdem er sich nach seiner Haftentlassung kurzzeitig wieder

ohne Neuanmeldung in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde er auf­grund eines internationalen Haftbefehls am 21. Juli 2012 im

Land F verhaftet und am 24. August 2012 nach

Deutschland ausgeliefert, wo er zunächst in Untersuchungshaft genommen wurde.

Mit am 29. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2. Juli

2013 verurteilte ihn das Landgericht G

(Deutschland) wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in vier Fällen" zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Da das bereits

erwähnte Strafverfahren in der Türkei im Zusammenhang mit den in Deutschland

abgeurteilten Taten stand, rechnete das Landgericht G die in der Türkei

erlittene Untersuchungshaft an die Strafe an, wobei es aufgrund der härteren

Haftbedingun­gen in der Türkei einen Faktor von 1,5

für die Haftzeit in der Türkei anwendete. Hernach befand sich A im deutschen

Strafvollzug und wurde am 10. Februar 2015 direkt in die Türkei

abgeschoben. Zudem belegten ihn die deutschen Behörden mit einem Einreiseverbot

für den gesamten Schengenraum.

Noch während des Strafvollzugs in Deutschland erkundigten

sich A und sein älterer Sohn am 5. und 26. September 2014 beim

Migrationsamt nach der Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung von A zu

"verlängern" bzw. diesem wieder eine Einreisebewilligung zu erteilen.

Hierauf wurde A mitgeteilt, dass seine Niederlassungsbewilligung infolge seiner

langen Landesabwesenheit bereits erloschen sei. Sein hierauf am 22. Dezember

2014 (Unterzeichnungsdatum; Eingang am 30. Dezember 2014) gestelltes

Gesuch um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D)

zur "Wohnsitznahme" im Kanton Zürich interpretierte das Migrationsamt

als sinngemässes Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw.

Aufenthaltsbewilligung, welches es mit Verfügung vom 12. April 2016

abwies.

Am 11. Mai 2016 versuchte A per

Flughafen Zürich in die Schweiz einzureisen, was ihm jedoch verweigert wurde.

Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 19. Mai 2016 (C-3090/2016) infolge Verspätung nicht ein, worauf

der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatland zurückkehrte.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche

Verfügung vom 12. April 2016 erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und

den Rekurs nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 21. November

2016.

liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids beantragen. Zudem sollte festgestellt werden, dass seine

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, weshalb diese zu verlängern sei.

Eventualiter sei festzustellen, dass seine Eingabe vom 26. September 2014

"nach Treu und Glauben als ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungs­bewilligung"

aufzufassen sei, dieses Gesuch gutzuheissen und ihm die Niederlassungs­bewilligungen gestützt hierauf für vier Jahre aufrechtzuerhalten

sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass ihm nach 24 Jahren (seit 1992)

Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar

sei. Sodann sei es ihm "zu erlauben, umgehend in die Schweiz

einzureisen" bzw. "sei ein entsprechendes Gesuch umgehend dem Staats­sekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu

unterbreiten" und es sei ihm "zu erlauben, sich während des

Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich bei seinem Sohn auf­zuhalten und hier während des Beschwerdeverfahrens auch zu arbeiten

(Erteilung der aufschiebenden Wirkung)". Weiter wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November

2016.

wies das Verwaltungsgericht das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass A das Verfahren im Ausland

abwarten müsse. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1

VRG). Die Anforderungen an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht

müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt

sein. Entsprechende Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen

ohne Anwaltspatent vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate

übernimmt.

2.2

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons

Zürich eingetragen. Da der Rechtsvertreter sich jedoch selbst als promovierten

Juristen (lic. iur.)

bezeichnet, darf gleichwohl vorausgesetzt werden, dass ihm die Anforderungen an

die Begründungspflicht bekannt sind und er mit der Formulierung eines

rechtskonformen Antrags hinreichend vertraut sein sollte.

2.3

2.3.1

Aus den Anträgen muss grundsätzlich ersichtlich sein, inwiefern nach

Meinung der beschwerdeführenden Partei das vorinstanzliche Dispositiv

abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Die tatsächlichen

Grundlagen für die mit dem Rechtsmittel begehrten Änderungen sind hingegen in

der Beschwerdebegründung darzulegen und nicht als festzustellende Tatsachen in

die Beschwerdeanträge aufzunehmen.

2.3.2

Mit Gesuch vom 22. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um die

Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Dieses setzt

vorab die Bewilligung eines langfristigen, geregelten Aufenthalts durch die

zuständigen Behörden voraus. Da der Beschwerdeführer auf dem verwendeten

Formular auch noch die Bemerkung "Wohnsitznahme ZH" hinzufügte,

wurde sein Gesuch von den Vorinstanzen im Gesamtkontext als sinngemässes Gesuch

um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung interpretiert. Dass

der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch um die Feststellung ersuchte,

dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, ergibt sich erstmals

klar aus einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2015. Da

zumindest mit dieser Eingabe (auch) der (behauptete) Fortbestand der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand

gemacht wurde und die Vorinstanzen sich auch tatsächlich mit dieser Frage

befasst haben, kann offenbleiben, was der genaue Inhalt des Gesuchs des

Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 war (vgl. zum Prozessthema auch

BGr, 7. November 2012,2C_461/2012, E. 1.2).

2.3.3

Gleichwohl sind die Anträge des Beschwerdeführers (bzw. seines Vertreters)

nicht leicht verständlich und zumindest teilweise unzulässig: So werden die

Rechtsbegehren mit den für den materiellen Entscheid wesentlichen

Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen vermischt. Sodann ist die

Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeits­erlaubnis zu erteilen ist,

erstinstanzlich durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantworten

(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht

vom 21. September 2011 [VZA] samt Anhang [insbesondere Ziff. B.5])

und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auch ist

vorliegend nicht über die Erteilung eines Visums D, sondern allein über

die hierfür vorab erforderliche Bewilligung zu entscheiden.

2.3.4

Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit

Präsidialverfügung vom 22. November 2016 abgewiesen. Auf die Beschwerde

ist damit nur insofern einzutreten, als dass diese (sinngemäss) die

(Neu-)Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand

hat.

2.4

2.4.1

In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in

der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden oder nur auf

vor dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Eingaben verwiesen wird, welche

die vorinstanzlichen Erwägungen noch überhaupt nicht berücksichtigen konnten. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2).

2.4.2

Die Beschwerde entspricht zu grossen Teilen der Rekurseingabe. So

entsprechen S. 9 zweiter Absatz ff. der Beschwerdeschrift praktisch

wörtlich S. 4 vierter Absatz ff., S. 10 sechster Absatz der

Beschwerdeschrift ist identisch mit S. 6 vierter Absatz der Rekursschrift

und auch S. 11 vierter Absatz der Beschwerdeschrift finden sich fast

wortgleich auf S. 7 zweiter Absatz der Rekursschrift. Ansonsten verweist

die Beschwerdeschrift an zahlreichen Stellen auf die Rekurseingabe und

vorangegangene Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche als

integrierte Bestandteile der Beschwerde bezeichnet werden. Da diese Eingaben

jedoch allesamt vor dem Rekursentscheid verfasst wurden und dessen Erwägungen

überhaupt noch nicht berücksichtigen konnten, ist auf die Beschwerde ebenfalls

nicht einzutreten, soweit diese lediglich auf frühere Eingaben verweist und

eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen

vermissen lässt. Weitere Ausführungen beziehen sich auf den Einreiseversuch des

Beschwerdeführers im Mai 2016 und den hierzu ergangenen, rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 19. Mai

2016, C_3090/2016), welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein

kann.

Damit ist auf die Beschwerde

grösstenteils nicht einzutreten.

3.

Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz

und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632)

nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, da dieses einen

Vorbehalt zugunsten der jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen enthält

und weder das Erlöschen noch die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung

regelt (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November

2010,2C_445/2010, E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt

sich aus dem Staatsvertrag auch kein Recht auf Einreise ableiten. Es kommen

somit die Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

zur Anwendung.

4.

4.1

4.1.1

Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG

unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen

Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012,

2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt

entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,

wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1

lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September

2011,2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE

120.

Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,

2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die

Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni

2011,2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011,

E. 2). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, beispielsweise aus

gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen

der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013, E. 2

mit Hinweisen).

4.1.2

Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben am 28. Oktober 2010

in der Türkei verhaftet und erst am 15. Februar 2012 aus der

Untersuchungshaft entlassen. Er hat sich damit bereits bei seiner per Februar

2012.

behaupteten (vorübergehenden) Wiedereinreise in die Schweiz

unbestrittenermassen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, womit seine

Niederlassungsbewilligung bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erloschen

ist.

Hingegen setzen weder

Art. 61 AuG noch die bereits zitierte Praxis voraus, dass die Niederlassungsbewilligung

nur bei freiwilligem Auslandaufenthalt erlöschen soll, vielmehr ist nach

konstanter Praxis ausdrücklich auch eine erzwungene Landesabwesenheit infolge

Inhaftierung usw. erfasst. Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Soweit die

Vorinstanz gleichwohl erwog, die Inhaftierungszeit des Beschwerdeführers in der

Türkei nicht anzurechnen, da ihm diesbezüglich (noch) keine Straftat hätte

nachgewiesen werden können, steht dies im Widerspruch zur aufgeführten Praxis,

wonach es auf den Grund der Auslandsabwesenheit nicht ankommt.

4.2

4.2.1

Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung

Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG),

weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (BGr, 22. März

2011,2C_853/2010, E. 5.1; VGr, 6. März 2013, VB.2012.00702, E. 2.1).

4.2.2

Es ist damit nicht nachvollziehbar, inwiefern (gemäss Beschwerdeschrift)

der vor­instanzliche Entscheid den im hier interessierenden Zusammenhang nach

wie vor einschlägigen altrechtlichen BGE 120 Ib 369 falsch gewürdigt haben

soll, zumal auch in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass diese

altrechtliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des AuG wiederholt bestätigt

worden ist.

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auf

entsprechendes Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses

Gesuch ist ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen

Auslandsaufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen (vgl.

Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine Inhaftierung im Ausland

kann grundsätzlich auch Anlass für eine Aufrechterhaltung sein, handelt es sich

doch typischerweise um einen zeitlich befristeten Auslandaufenthalt, der in

dieser Hinsicht mit anderen Auslandaufenthalten vergleichbar ist, die ihrer

Natur nach nur vorübergehend sind. Indessen wird in diesen Fällen regelmässig

ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sein (Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe), der einer Aufrechterhaltung entgegensteht

(vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM,

Bern [Oktober] 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 3.4.4

[abrufbar unter www.sem.admin.ch]).

4.3.2

Der Beschwerdeführer und sein Sohn erkundigten sich erstmals ab September

2014.

beim Migrationsamt nach der Möglichkeit einer Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung bzw. der Erteilung einer Einreisebewilligung. Am 22. Dezember

2014.

stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums für

den langfristigen Aufenthalt bzw. zur Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Selbst

wenn man diese Schreiben als sinngemässe Gesuche um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung qualifizieren würde, sind diese allesamt weit nach

Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt worden, innert welcher um die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht werden muss.

Sodann ist auch nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst ab September 2014 um die

Aufrechterhaltung seiner inzwischen bereits längst (infolge der mehr als sechsmonatigen

Auslandsabwesenheit) erloschenen Niederlassungsbewilligung ersucht hat, zumal

es ihm auch aus dem Strafvollzug heraus oder zumindest in der Zeit zwischen

seinen Inhaftierungen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein entsprechendes

Gesuch zu stellen bzw. stellen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich auch keine Hinderungsgründe substanziiert geltend. Ob er durch die

Schweizer Migrationsbehörden über das Erlöschen seiner Bewilligung im Unklaren

belassen worden ist, erscheint unerheblich, da er die Migrationsbehörden ohnehin

erst nach Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung über seinen aktuellen

Aufenthaltsort informierte. Sodann ist auch auf der Rückseite jedes Ausländerausweises

vermerkt, dass die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung nach einem

sechsmonatigen Auslandaufenthalt grundsätzlich erlischt.

Damit hat er in jedem Fall

verspätet um die Aufrechterhaltung seiner Bewilligung ersucht und ist seine

Niederlassungsbewilligung bereits aus diesem Grund erloschen.

4.3.3

Darüber hinaus hätte aber auch seine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe einer Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung entgegengestanden:

4.3.3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden (und muss erst Recht nicht aufrechterhalten werden), wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist

immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde,

unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgefällt wurde (BGE 137 II

297.

E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ebenso spielt es grundsätzlich

keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches

Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach

schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre,

das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere

die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für

vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen

worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012,2C_817/2011, E. 3.1.1). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch ein konkretes Rückfallrisiko muss nicht

nachgewiesen werden, darf doch zumindest ausserhalb des Anwendungsbereichs des

Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) auch generalpräventiven

Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,

E. 3.6).

4.3.3.2

Der Beschwerdeführer wurde wegen bandenmässig begangenen Drogenhandels in

Deutschland rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und neun Monaten verurteilt. Dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze

oder seine Verteidigungsrechte verletzt wurden, wird weder geltend gemacht noch

ist dies bei einem Rechtsstaat wie Deutschland zu erwarten. Die Vorinstanz hat

sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem deutschen

Strafurteil mit Marihuana im zweistelligen Kilobereich gehandelt habe, welches

in die Schweiz geschmuggelt werden sollte. Auch der Reinheitsgrad des vom

Beschwerdeführer gehandelten Marihuanas wurde von der Vorinstanz genannt, ohne

dass dies das Verschulden des Beschwerdeführers relativieren würde. Sodann wurde

bereits im deutschen Straferkenntnis strafmindernd berücksichtigt, dass dem

Beschwerdeführer nur der Handel mit sogenannt weichen Drogen nachzuweisen war.

Ein gewerbs- und bandenmässiger

Handel mit weichen oder harten Drogen wurde bereits in der bis zum 1. Juli

2011.

geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen

Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG] nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b

und c BetmG als "schwerer Fall" betrachtet und ist auch nach heutigem

Recht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG besonders

qualifiziert. Dabei sieht der Schweizer Gesetzgeber als

ordentlichen Strafrahmen Freiheitsstrafen zwischen einem und 20 Jahren vor

(Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 des

Strafgesetzbuchs [StGB]).

Damit hätte der

Beschwerdeführer auch in der Schweiz mit einer überjährigen Freiheitsstrafe

rechnen müssen und somit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63

AuG) gesetzt. Ob ihm dabei in der Schweiz der bedingte Strafvollzug hätte

gewährt werden können, erscheint angesichts der auch hier für qualifizierte

Drogendelikte zu erwartenden Strafen fraglich, ist aber ohnehin unerheblich. Da

er sich als türkischer Staatsangehhöriger nicht auf die freizügigkeitsrechtlichen

Regelungen des FZA berufen kann, spielt es auch keine Rolle, ob ihm eine

positive Legalprognose zu stellen ist. Indes konnte er sich ohnehin noch nicht

derart lange in Freiheit bewähren, als dass zuverlässige Schlüsse auf sein

Rückfallrisiko möglich wären.

4.3.3.3

Überdies stellen qualifizierte

Betäubungsmitteldelikte nach Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2

StGB und Art. 121 der Bundesverfassung (BV) auch nach innerstaatlicher Auffassung

eine hinreichende Anlasstat für den Verlust des hiesigen Anwesenheitsrechts und

für eine obligatorische Landesverweisung dar, selbst wenn nur mit weichen

Drogen gehandelt wurde (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.2).

Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB

wäre beim Beschwerdeführer schon aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen

gewesen, womit er bei einer analogen Verurteilung in der Schweiz nach aktueller

Gesetzeslage mit einer zwingend zu verhängenden fünf- bis fünfzehnjährigen

Landesverweisung zu rechnen hätte.

4.3.3.4

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen

und verfügt spätestens seit der Volljährigkeit seines älteren Sohnes

über keine nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

oder Art. 13 Abs. 1 BV unter dem Schutz des Privat- oder

Familienlebens stehenden Beziehungen in der Schweiz. Es kann diesbezüglich vollumfänglich

auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer

auch nicht substanziiert infrage gestellt werden. Sodann dürfte sich sein Bezug

zur Schweiz und der hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund seiner mehrjährigen

Inhaftierung im Ausland abgeschwächt haben.

Hingegen pflegt

er enge geschäftliche und private Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei, wo

er grösstenteils aufgewachsen ist, wo sowohl seine türkische Ehefrau als

auch sein jüngerer Sohn leben und wo er gemäss eigenen Angaben zumindest bis zu

seiner Inhaftierung eine Textilfabrik und einen Onlineshop betrieben hat. Eine

Rückkehr bzw. ein dauerhafter Verbleib in seiner türkischen Heimat sind ihm

damit ohne Weiteres zuzumuten, während er in der Schweiz nicht derart

verwurzelt ist, dass ihm trotz seiner Straffälligkeit die Wiedereinreise und

ein dauerhafter Aufenthalt zu gestatten sind.

4.4

Der vom

Beschwerdeführer gesetzte Widerrufsgrund steht gemäss Art. 34 Abs. 2

AuG auch der vorzeitigen (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG in Verbindung mit Art. 61 und 62

VZAE entgegen, sofern dem nicht bereits die lange Landesabwesenheit des

Beschwerdeführers entgegensteht.

4.5

Aufgrund

seiner Straffälligkeit und der ihm zumutbaren Reintegration in der Türkei ist

ihm auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG oder eine Bewilligung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96

AuG zu erteilen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b und g VZAE). Auch

eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung

mit Art. 49 VZAE kommt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes nicht infrage,

schliesst dieser gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG doch bereits eine

Verlängerung – und damit erst recht die Wiedererteilung – einer

Aufenthaltsbewilligung aus.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der migrationsamtlichen

Verfügung kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit ist dem Beschwerdeführer weder

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen noch kann er aus seiner früheren

Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die

Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzu­treten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …