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Entscheid

VB.2016.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00730

1. Februar 2017Deutsch22 min

(URT.2017.18691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A wuchs

zunächst in seinem Heimatland auf und reiste im Rahmen eines Familiennachzugs

am 10. November 1991 in die Schweiz, wo ihm am 22. November 1991 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im Kanton Zürich erteilt und

später regelmässig verlängert wurde. Nachdem er am 25. Februar 2000 in

seinem Heimatland die 1979 geborene Landsfrau B geehelicht hatte, zog er diese

am 11. November 2000, zusammen mit der 1999 geborenen gemeinsamen Tochter D,

in die Schweiz nach. Am 2001 ging aus der Ehe der Sohn E hervor.

Während

seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und er­wirkte folgende Verurteilungen:

- Gefängnisstrafe von fünf Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen

mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

(SVG) gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 17. Mai 1994;

- Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl

der Bezirksanwalt­schaft F vom 14. August 1998;

- Busse von Fr. 300.- wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche

Bestimmungen gemäss Strafbefehl des Staatsanwaltschaft G,

Kanton H, vom 1. März 1999;

- Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen

Hehlerei und mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG;

- Busse von Fr. 600.- wegen eines waffenrechtlichen Vergehens

gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 25. Mai 2000;

- Busse von Fr. 600.- wegen

waffenrechtlicher Widerhandlungen und Verstosses gegen die Verordnung über den

Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugosla­wische

Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 gemäss Strafbefehl der Bezirksanwalt­schaft V des Kantons Zürich vom 11. September 2002;

- Gefängnisstrafe von 21 Tagen wegen grober

Verkehrsregelverletzung gemäss Straf­befehl der

Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich vom 19. November 2003;

-

Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten

und neun Tagen wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 in Verbindung

mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951

(BetmG, in der damals in Kraft stehenden Fassung) und

waffenrechtlicher Verstösse gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar

2008 (im wesentlichen Bestätigung des bezirksgericht­lichen

Urteils vom 14. März 2007).

Nachdem A bereits am 27. November

1998, 17. März 2000 sowie am 11. Dezember 2003 wegen seiner

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt wurde, ver­weigerte das Migrationsamt am 25. November 2009 aufgrund der

erwirkten mehrjährigen Freiheitsstrafe eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und wies A samt Familie aus der Schweiz weg. Zudem verhängte das Bundesamt für

Migra­tion (BFM, heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) am 23. August 2010 ein unbe­fristetes

Einreiseverbot über A. Während die Wegweisung von A

unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dieser unmittelbar nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. September 2010 in sein Heimatland

ausgeschafft wurde, hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. März 2011 den Rekurs seiner

Ehefrau gut und ordnete an, deren Aufenthaltsbewilligungen und

diejenigen der Kinder zu verlängern. Beide Kinder sind

inzwischen in der Schweiz eingebürgert worden, B verfügt seit dem 7. Juli

2016 über eine Niederlassungsbewilligung und hat im Rahmen ihres pendenten

Einbürgerungsverfahrens am 7. November 2016 das Gemeindebürgerrecht

von F erworben.

Seit seiner Wegweisung in den Kosovo hat

A den Kontakt zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie aufrechterhalten

und regelmässig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Familie im Rahmen einer

vorübergehenden Suspendierung seines

Einreiseverbots zu besuchen. Am 18. September 2015 ersuchten er und seine Ehefrau B um die Bewilligung

seiner Wiedereinreise in die Schweiz und die Wieder­erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt aber mit Verfügung vom 21. März

2016 verweigerte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. Oktober 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. November

2016.

liessen A und B dem Ver­waltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion aufzu­heben und A die Einreise in die Schweiz und der

Aufenthalt bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen beiden Schweizer

Kindern im Rahmen des Fami­liennachzugs zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteient­schädigung

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 23. November

2016.

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Ver­bindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin

hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

diese mit ihm zusammen­wohnt (Art. 43 Abs. 1

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Sodann leitet sich auch aus Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Recht ab, mit hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen zusammenleben zu können, wenn die familiären Beziehungen

intakt sind sowie tatsächlich gelebt werden und eine Fortsetzung des gemeinsamen

Familienlebens im Ausland unzumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1).

Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b

AuG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist

unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr

als einem Jahr verurteilt worden ist (Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG [heutige Fassung, früher Art. 62 lit. b

AuG]; BGE 135 II 377 E. 4.2).

Unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips darf diesfalls auch in das

verfassungs- und konventionsmässig geschützte Recht auf Familienleben

eingegriffen werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK;

vgl. auch E. 4.4.1 nachstehend).

2.2

Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen wegen qualifizierter

Betäubungsmitteldelikte etc. hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Mit Verfügung vom 25. November

2009.

verweigerte das Migrationsamt ihm deshalb auch

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer

diese Verfügung akzeptiert hat und diese in Rechtskraft erwachsen liess, steht

rechtskräftig fest, dass seine Aufenthalts­bewilligung

erloschen ist. Damit ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG grundsätzlich auch

der Anspruch auf Familiennachzug erloschen.

3.

3.1

Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des

Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses

bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilli­gungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Ver­waltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu

bestand (BGr, 17. Februar 2016,2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015, E. 2.3 mit Hinweisen;

VGr, 24. August 2016, VB.2016.00231, E. 1.2).

Eine strafrechtliche Verurteilung

verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthalts­bewilligung

damit nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fern­halte­massnahmen ergriffen wurden, nach

wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt

und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins

Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine

Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung

bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner

Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar

erscheint (BGr, 15. Mai 2015,2C_714/2014, E. 3.3).

Für die Bemessung dieser

ausländerrechtlichen Bewährungsfrist wird mangels einer ausdrücklichen

gesetzlichen Regelung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots

von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der

Betroffene während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig

angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine

frühere Prüfung nicht aus, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf

Jahren angesetzt ist oder eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins

Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGr, 1. Dezember

2015,2C_424/2015, E. 2.3). Hingegen besteht nach fünf Jahren Bewährung im

Ausland selbst dann ein Prüfungsanspruch, wenn das verhängte Einreiseverbot

fünf Jahre überschreitet oder heute nach Art. 121

BV und Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine längere Landesverweisung hätte verhängt werden können (BGr,

15.

Mai 2015,2C_714/2014, E. 3.3 und 4.2 mit Hinweisen; BGr, 12. Dezember

2014,2C_1224/2013 und die dazugehörige Kommentierung durch Ruth Beutler,

Anspruch auf Wiederwägung bzw. auf Neubeurteilung des Aufenthaltsanspruchs nach

Widerruf oder Nichtverlängerung einer Bewilligung, in: dRSK, publiziert am 19. März

2015). Die gegenteilige Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM), wonach bei auf unbefristete Dauer

verfügten Einreiseverboten zumindest ausserhalb des Anwendungsbereichs des

Freizügigkeitsabkommens eine Aufhebung in der Regel frühes­tens nach zehn Jahren geprüft werde, ist insofern überholt

(vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AuG],

Bern [Oktober] 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 8.10.1.4).

Die fünfjährige Wartefrist bis zum

erstmaligen Anspruch auf Neuprüfung beginnt dabei im Regelfall mit der

Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu laufen (BGr, 12. Dezember 2014,

2C_1224/2013, E. 5.1.2; Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrations­recht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 6a).

Hingegen ist auf das tatsächliche Ausreisedatum abzustellen, wenn der Betroffene

nach rechtskräftig verweigertem Aufent­halt in

Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht ausreist oder er seiner

Aus­reiseverpflichtung aufgrund eines noch zu

beendenden Strafvollzugs erst später nachkommen kann (BGr, 1. Dezember

2015,2C_424/2015, E. 2.3; Beutler, Rz. 17).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2010 direkt aus dem

Strafvollzug in sein Heimatland ausgeschafft. Es versteht sich von selbst, dass

das Legalverhalten des Beschwerdeführers während des

Strafvollzugs schon mangels Möglichkeiten zur

Delinquenz wenig aussagekräftig ist und damit erst seinem Wohlverhalten nach

seiner Entlassung und seiner Ausschaffung in den Kosovo massgebliches Gewicht

zuzumessen ist. Da seine Ausschaffung jedoch inzwischen bereits etwas

mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist sein Gesuch materiell zu prüfen.

4.

4.1

Während das Bundesgericht einen Prüfungsanspruch nach fünfjähriger

Bewährungszeit grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Delikts und der

Dauer des Einreiseverbots bejaht, ist der Deliktschwere und dem (sich auch in

der Dauer des Einreiseverbots niederschlagenden)

öffentlichen Fernhalteinteresse bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs

Rechnung zu tragen. Hierbei sind in einer umfassenden Güterabwägung die

privaten Interessen der betroffenen Personen den infolge Zeitablaufs zunehmend

in den Hintergrund tretenden öffentlichen Fernhalteinteressen

gegenüberzustellen (BGr, 15. Mai 2015,2C_714/2014, E. 3.3 und 4.2

mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Der betroffene Ausländer hat sich dabei nicht nur über seine Straffreiheit

auszuweisen, sondern im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG

auch noch weitere Fakten glaubhaft zu machen, die eine zuverlässige Beurteilung

seiner Bewährung im Heimatland erlauben (BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012,

E. 4.2; Beutler, Rz. 18). Hingegen haben die Migrationsbehörden und

Gerichte grundsätzlich weder ein Sachverständigengutachten über die

Rückfallgefahr des betroffenen Ausländers einzuholen, noch sich mittels

Befragung einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen, wenn eine

hinreichende Bewährung durch diesen (noch) nicht nachgewiesen wird.

4.2.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und seine persönliche Befragung sowie eventualiter die Einholung

eines Sachverständigengutachtens. Primär massgeblich ist jedoch das bisherige

Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Relation mit den infrage stehenden

Rechtsgütern und nicht der persönliche Eindruck, welchen der Beschwerdeführer

anlässlich seiner persönlichen Befragung hinterlassen würde. Das öffentliche

Fernhalteinteresse ergibt sich zudem auch nicht allein aus der konkreten

Rückfallgefahr, dürfen doch gerade auch bei schwerer Straffälligkeit generalpräventive

Überlegungen mitangestellt werden (vgl. E. 4.4.1 nachstehend). Sodann besteht

vor Verwaltungsgericht in der Regel kein Anspruch auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 VRG sowie Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 3 ff.). Damit ist

sowohl von einer mündlichen Verhandlung als auch von einer persönlichen

Befragung des Beschwerdeführers oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens

abzusehen.

Auch eine Anhörung der Kinder

erübrigt sich aufgrund der gleich gerichteten Interessenslage mit den

Beschwerdeführenden und aufgrund der eingereichten Unterlagen, zumal zumindest

die Tochter des Beschwerdeführers bereits in einem Schreiben vom 16. April

2016.

ihren Standpunkt schriftlich eingebracht hat.

4.2.3

In der eingereichten Bescheinigung vom 30. März 2016 bestätigt das Auskunft

erteilende Gericht ("Grundlegende Gericht in J - Zweigstelle K") der

Republik Kosovo lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer "keine

Strafverfahren durchgeführt" werden. Es ist jedoch aus der eingereichten

Übersetzung weder klar ersichtlich, für welchen Zeitraum diese Auskunft erteilt

wurde, noch steht zweifelsfrei fest, ob die Auskunft das gesamte kosovarische

Territorium und sämtliche Straftaten oder lediglich die Jurisdiktion des

auskunfterteilenden Gerichts erfasst. Indes erscheint ohnehin fraglich, ob

allein aus dem Nachweis der Straffreiheit im Kosovo bereits zuverlässig auf

eine Bewährung in Heimatland geschlossen werden kann. Immerhin ergibt sich aus

der vor Verwaltungsgericht eingereichten Arbeitsbestätigung vom 15. November

2016, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer geregelten Arbeit nachgeht.

Zudem hat er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot beachtet und die Schweiz

nach den ihm gewährten Besuchsaufenthalten in der Regel fristgerecht verlassen.

Ob dies und die eingereichten Unterlagen bereits hinreichend zuverlässig über

die Bewährung des Beschwerdeführers im Kosovo Auskunft geben, kann im Sinn

nachfolgender Erwägungen aber ohnehin offenbleiben.

4.3

4.3.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10

E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose

über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,

E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei wiederholter

Delinquenz oder schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen

Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst

ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16

E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten

Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6). Allerdings

vermögen generalpräventive Überlegungen alleine eine Fernhaltung nicht auf

Dauer zu rechtfertigen und stehen einer erneuten Bewilligungserteilung nicht

für unbegrenzte Zeit entgegen (BGr, 12. Dezember 2014,2C_1224/2013,

E. 5.1.1; BGr, 19. Februar 2012,2C_817/2012, E. 3.2.1). Wurde

jedoch ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen, dürfte ein bereits kurz

nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit gestelltes Gesuch nur ausnahmsweise

erfolgversprechend sein (vgl. hierzu die gemäss den Weisungen AuG, Ziff. 8.10.1.4

für den Regelfall vorgesehene 10-jährige Bewährungsfrist, welche jedoch zu weitgehend

bereits die Gesuchsprüfung ausschliessen möchte). Auch Art. 67 Abs. 3

AuG [Satz 2] sieht diesfalls die Möglichkeit längerer Einreiseverbote vor (vgl.

BGr, 19. Februar 2012,2C_817/2012, E. 3.2.6). Auch bei Katalogtaten

gemäss Art. 66a StGB und Art. 121 BV, wo die für die Dauer der

Landesverweisung vorgesehene Untergrenze bereits der fünfjährigen

Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG

entspricht, dürfte ein fünfjähriges Wohlverhalten im Ausland in aller Regel

noch keine verlässlichen Schlüsse zulassen (vgl. der Verweis auf die Ausschaffungsinitiative

und Art. 121 Abs. 3 BV in BGr, 19. Februar 2012,2C_817/2012,

E. 2.2.2).

4.3.2

Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte und

eines waffenrechtlichen Verstosses zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren,

elf Monaten und neun Tagen verurteilt. Bereits die Höhe der ausgesprochenen

Strafe widerspiegelt ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE

129.

II 215 E. 3.1), zumal das Obergericht in seinem Entscheid vom 29. Januar

2008.

nur aufgrund des Verbots der reformatio in peius von einer weiteren

Strafschärfung absah. Der bereits vorbestrafte und verwarnte Beschwerdeführer

hat aus gewinnsüchtigen Motiven und als Mitglied einer wohlorganisierten Bande

eine erhebliche Menge Drogen umgesetzt und sich zudem auch noch eines waffenrechtlichen

Verstosses schuldig gemacht. Ein kooperatives Verhalten sowie Einsicht und Reue

konnten ihm durch das Obergericht nicht attestiert werden. In Übereinstimmung

mit der vorinstanzlichen und der obergerichtlichen Einschätzung ist dem Beschwerdeführer

ein sehr hohes Verschulden anzulasten. Das hohe Fernhalteinteresse kommt auch

im unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbot zum Ausdruck. Auch wenn ein

solches heute praxisgemäss nicht mehr ausgesprochen werden könnte (vgl. BVGr,

26.

August 2014, C_5819/2012, E. 6 sowie die Kommentierung durch

Peter Bolzli, Unbefristete Einreiseverbote nicht mehr zulässig in: dRSK,

publiziert am 6. Oktober 2014), wären die qualifizierten

Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers auch nach derzeitiger Gesetzeslage

gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung

von 5–15 Jahren zu ahnden, womit eine fünfjährige (bzw. vorliegend

inzwischen sechsjährige) Bewährungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur

in besonderen Konstellationen ausreicht.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten

Belegen in den letzten sechs Jahren in seiner Heimat wohlverhalten. Da bei

Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven aber auch ein geringes

Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss, besteht angesichts der infrage

stehenden Rechtsgüter weiterhin eine relevante Rückfallgefahr. Da er bis zu seiner

Verhaftung 2005 trotz mehrfacher Verwarnung und ungeachtet der Konsequenzen für

seine Familie weiter delinquierte, ist nicht ausgeschlossen, dass er das

Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern durch erneute Straftaten

erneut aufs Spiel setzen könnte, würde ihm in der Schweiz eine zweite Chance

geben. Sodann hat der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Verhaftung nur

ungenügend auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integriert und war zum

Verhaftungszeitpunkt bereits seit über 1 ½ Jahren arbeitslos. Es ist deshalb

fraglich, ob seine hiesige berufliche Integration dieses Mal besser verlaufen

und er seine ihm der Schweiz in Aussicht gestellte Stelle als Hilfsgipser auch

dauerhaft behalten oder stattdessen wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen

wird.

Damit besteht weiterhin ein erhebliches öffentliches

Fernhalteinteresse.

4.4

4.4.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie an einem Nachzug in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV zu berück­sichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36

BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben gestützt auf den

gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen

Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der

Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.

4.4.2

Obwohl der Beschwerdeführer insgesamt fast zwei Jahrzehnte in der Schweiz

lebte, ist er in seiner Heimat aufgewachsen und erst als 16-Jähriger in die

Schweiz gereist. Sodann hat er mehr als fünf Jahre seines hiesigen Aufenthalts

in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht und lebt nunmehr seit mehr

als sechs Jahren wieder im Kosovo, wo er auch arbeitet. Es ist damit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wieder in seiner kosovarischen

Heimat eingelebt hat, während seine Beziehungen zur Schweiz schon aufgrund der

Restriktionen des gegen ihn verhängten Einreiseverbots nicht mehr besonders

tiefgreifend erscheinen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch

von den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Konstellationen, wo der Bezug zur

Schweiz noch nicht durch bereits vollzogene Wegweisungsmassnahmen unterbrochen

oder zumindest gelockert wurde.

4.4.3

Allerdings hat der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner in der Schweiz

verbliebenen Familie nie abgebrochen und über die Distanz bzw. durch

regelmässige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Es ist damit grundsätzlich

weiterhin von einem intakten, konventions- und verfassungsmässig geschützten

Familienleben auszugehen.

Sodann ist weder seiner hier

niedergelassenen Ehefrau noch seinen hier bereits eingebürgerten Kindern eine

Ausreise in den Kosovo zumutbar. Gemäss mehreren fachärztlichen Stellungnahmen leidet

die Ehefrau des Beschwerdeführers an Depressionen und einer Angststörung und sie

ist durch ihre Situation als alleinerziehende Mutter überfordert. Auch die

Kinder leiden gemäss eigenen Angaben, der Beurteilung ihres Kinder- und

Jugendpsychiaters und den Angaben ihrer Klassenlehrer stark unter der Trennungssituation

und den dadurch verstärkten psychischen Problemen ihrer Mutter. Während die Trennungssituation

die Familie stark belasten soll, sollen die Familienbesuche des

Beschwerdeführers die Ängste seiner Ehefrau und deren Überforderung mindern und

sich positiv auf die ganze Familie auswirken. Auch wenn den eingereichten Berichten

lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt und diese offensichtlich

zielgerichtet für das vorliegende Bewilligungsverfahren eingeholt wurden (Kaspar

Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 148 mit Hinweisen), werden die darin

enthaltenen Schlüsse grösstenteils auch durch das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014 (betreffend

IV-Ansprüche der Ehefrau) bestätigt. Es erscheint sodann plausibel, dass die

Besuche des Beschwerdeführers der ganzen Familie Halt geben und dessen Ehefrau

physisch sowie psychisch entlasten. Eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers

könnte sich damit durchaus positiv auf die Familiensituation auswirken und wird

in den eingereichten Arztberichten aus medizinisch-psychiatrischer Sicht empfohlen.

4.4.4

Die ärztlichen Einschätzungen vermögen jedoch die Abwägung der

entgegenstehenden Interessen nicht zu ersetzen. Dies zumal die

berichterstattenden Medizinalpersonen weder die Fachkompetenz noch die

erforderlichen Informationen haben, die ausländerrechtliche Güterabwägung

vorzunehmen, insbesondere auch keine detaillierten Kenntnisse der rechtlichen

Grundlagen und der entgegenstehenden Fernhalteinteressen besitzen.

Sodann stehen die psychischen

Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht allein im Zusammenhang mit der

erzwungenen Familientrennung, sondern wurden massgeblich durch einen im Februar

2009.

erlittenen Autounfall ausgelöst oder zumindest verstärkt (vgl. das bereits

erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts). Es ist damit davon auszugehen,

dass die psychischen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers auch bei einer

dauerhaften Rückkehr ihres Ehemannes fortbestehen und höchstens etwas gemildert

werden. Auch konnte die Ehefrau bis anhin stets auf die Unterstützung ihrer

Schwiegereltern und weiterer Verwandter zählen. Es ist nicht substanziiert

dargelegt, weshalb diese Bezugspersonen aufgrund nicht näher genannter Altersgebrechen

nun nicht mehr in der Lage oder Willens sein sollten, die bereits seit Jahren

geleistete Unterstützung fortzuführen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht der

einzige Halt der Familie. Zudem ist die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin

zu 50 % arbeitsfähig und auch tatsächlich erwerbstätig, was ihre

Unterstützungsbedürftigkeit ebenfalls etwas relativiert.

Offenbar haben weder die geltend gemachte

Überforderungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers noch die angeführten

Auswirkungen auf deren Kinder bislang weitergehende Kindesschutzmassnahmen, wie

z. B. die Errichtung

einer Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB), erforderlich gemacht. Die Überforderungssituation der Ehefrau des

Beschwerdeführers dürfte sich zudem in naher Zukunft weiter entschärfen: Die Tochter der Beschwerdeführenden wird bereits in diesem Jahr

volljährig. Auch der Sohn ist bereits über 15 Jahre alt. Kinder in diesem Alter sind nicht mehr auf eine

engmaschige Betreuung durch ihre Eltern angewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass die Überforderungssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende

Mutter nicht mehr lange anhalten wird und die Kinder in Zukunft allenfalls

sogar zur Entlastung der Mutter beitragen können. Zwar mag die (vom

Beschwerdeführer selbst provozierte) erzwungene Trennung von

ihrem Vater die Kinder geprägt und ihre bisherige Entwicklung

auch negativ beeinflusst haben. Nachdem die Kinder den Kontakt zum

Beschwerdeführer aufgrund von dessen Inhaftierung (ab Mai 2005) und späteren

Weg­weisung jedoch schon seit früher Kindheit nur sehr

eingeschränkt pflegen konnten, ist auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht

ersichtlich, weshalb dieser für ihre weitere Entwicklung noch von

entscheidender Bedeutung sein sollte. Vielmehr gewinnt mit einsetzender

Adoleszenz das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses an Bedeutung (BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2

VGr, 18. September 2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5).

4.5

Damit sind

die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht derart

erheblich, als dass sie das fortbestehende öffentliche Fernhalteinteresse

aufzuwiegen vermögen. Auch wenn generalpräventive Überlegungen mit zunehmenden

Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines Rückfalls durch

fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, lässt die bisherige Bewährungszeit im

Kosovo noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des

Beschwerdeführers zu. Da die vom Beschwerdeführer begangenen

(Betäubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend

gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in

die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute

Prüfung erst nach einer weiteren Bewährungszeit oder wesentlich veränderter Umstände

angezeigt. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem

Beschwerdeführer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt über die

Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer kann hierfür

wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen.

5.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es

steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …