VB.2016.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00735
8. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18788)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00735
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A
GmbH,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH war mit Sitz in D und der Adresse E-Strasse
01 in D als Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen, wo zuletzt B als alleiniger
Gesellschafter sowie einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aufschien. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) wurde die Gesellschaft mit Tagesregister-Eintrag vom […] in Anwendung
des Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
(HRegV, SR 221.411) von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht, weil
sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr
habe sowie innert angesetzter Frist kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden sei.
Erwägungen
II.
Am 22. November 2016 liessen die A GmbH und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Löschungsverfügung vom […] aufzuheben und das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die A GmbH im Handelsregister
einzutragen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung
aufschiebender Wirkung. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort
vom 12. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die A GmbH und B hielten mit Stellungnahme hierzu vom 2. Februar
2017.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei
der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler
Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 1 f. HRegV (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2
lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137
III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit
Hinweisen).
Dabei sei angemerkt, dass das Handelsregisteramt von Amts
wegen zur Löschung der Rechtseinheit im
Handelsregister schreitet, sofern während des
Löschungsverfahrens nach Art. 155 HRegV weder seitens der Gesellschaft noch
eines Dritten (Gesellschafter, Gläubiger) ein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister geltend gemacht wird;
andernfalls ist die Sache zum Entscheid über den
Weiterbestand der Gesellschaft zwingend an die Zivilgerichte zu überweisen und kann
die Löschung im Handelsregister erst auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen (Art. 938a
Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220], Art. 19 HRegV;
Florian Jörg in: Peter Kunz/Florian Jörg/Oliver Arter
[Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, Bern 2014,
Gründerhaftung: Vorratsgründung und Mantelhandel, S. 17 ff., 52).
Vorliegend ist insofern einzig darüber zu befinden, ob das Handelsregisteramt
das Verfahren nach Art. 155 HRegV korrekt durchgeführt hat oder ob von
vornherein keine Veranlassung bestand, ein Löschungsverfahren einzuleiten bzw.
ob die Sache nach Einleitung des Verfahrens hätte an das zuständige
Zivilgericht überwiesen werden müssen. Gelangt das Verwaltungsgericht zum
Schluss, das Handelsregisteramt sei bei der Löschung der Eintragung im
Handelsregister nicht korrekt vorgegangen, ist die betroffene Rechtseinheit ohne
separates Durchlaufen eines (Wiederein-tragungs-)Verfahrens nach Art. 164
HRegV (einstweilen) wieder im Handelsregister einzutragen (anderer Ansicht Rino
Siffert/Florian Zihler, Handelsregisterrecht, Entwicklungen 2011, Bern 2012,
S. 114 ff., mit Hinweisen, welche Autoren offenbar dafürhalten, dass
auch die Wiedereintragung zu Unrecht gelöschter Rechtseinheiten die
entsprechende Anordnung eines Zivilgerichts voraussetzt; vgl. Bundesrat, Erläuternder
Bericht zur Änderung des Obligationenrechts sowie des Revisionsaufsichtsrechts
– Modernisierung des Handelsregisters und damit verbundene KMU-Erleichterungen,
19.
Dezember 2012, S. 32, abrufbar
unter www.bj.admin.ch > Wirtschaft >
Laufende Rechtsetzungsprojekte > Revision des Aktienrechts).
1.2
Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-
auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG; BGr, 13. Mai
2013,4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
Mit vorliegendem Entscheid wird
das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche
Wiedereintragung der A GmbH im Handelsregister gegenstandslos.
3.
3.1
Unter der
Marginalie "Löschung von Amtes wegen" statuiert Art. 938a OR,
dass der Handelsregisterführer eine Gesellschaft, welche keine
Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, nach
dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handelsregister löschen kann
(Abs. 1); macht ein Gesellschafter bzw. Aktionär, Genossenschafter oder
Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, hat
das Gericht über die Löschung zu entscheiden (Abs. 2).
Die Einzelheiten finden sich auf Verordnungsstufe in
Art. 155 HRegV geregelt (Art. 938a Abs. 3 OR). Danach fordert
das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer
Rechtseinheit, welche ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich eingestellt hat
und über keine verwertbaren Aktien mehr verfügt, zunächst auf, innert
30.
Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung
aufrechterhalten bleiben soll; das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin
(Art. 155 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit
eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den
Bestimmungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zugestellt (Art. 155
Abs. 1bis HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine
Meldung seitens auch nur eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans, veranlasst das Handelsregisteramt einen dreimaligen
Rechnungsruf im SHAB, in dem die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen oder
Gläubiger bzw. Gläubigerinnen der betroffenen Rechtseinheit aufgefordert
werden, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung
der Eintragung der Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 155
Abs. 2 HRegV). Wird auch innert 30 Tagen seit der letzten Publikation
des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung
geltend gemacht, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der Rechtseinheit
im Handelsregister (Art. 155 Abs. 3 HRegV).
3.2
Unter
Berufung auf Art. 157 Abs. 2 HRegV meldete das Betreibungsamt F
dem Beschwerdegegner vorliegend am 10. November 2015, dass gegen die A
GmbH ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei. Daraufhin forderte der
Beschwerdegegner die Geschäftsführung der A GmbH am 24. November 2015 mit
eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,
innert 30 Tagen schriftlich "mitzuteilen, falls die Eintragung der A
GmbH im Handelsregister aufrechterhalten bleiben soll". Nachdem diese
Sendung von der Post nicht hatte zugestellt werden können und Letztere sie
folglich dem Beschwerdegegner zurückgesandt hatte, liess der Beschwerdegegner
eine entsprechende Aufforderung im SHAB publizieren (vgl. VGr, 10. März
2010, VB.2009.00699, E. 2.4). Gleichzeitig veranlasste er einen
dreimaligen Rechnungsruf im Sinn von Art. 155 Abs. 2 HRegV.
Da auch innert der auf die letzte Publikation des
Rechnungsrufs im SHAB folgenden 30 Tagen kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung der A GmbH im Handelsregister angemeldet
wurde, wandte sich der Beschwerdegegner am 31. März 2016 an das Kantonale
Steueramt sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung, um diese über die
beabsichtigte Löschung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und ihre
Zustimmung zu diesem Vorgehen einzuholen. Als die Zustimmungserklärungen sowohl
des Kantonalen Steueramts als auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorlagen,
schritt der Beschwerdegegner zum Vollzug der Löschung der A GmbH im
Handelsregister und trug die Löschung im Tagesregister ein.
3.3
Das geschilderte, aktenkundige Vorgehen
des Beschwerdegegners nach Vorliegen eines Verlustscheins bis hin zur Einholung
der Zustimmungen des Kantonalen Steueramts sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung nach Art. 171 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) bzw. Art. 11
Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966
(SR 642.211) entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Martin Eckert,
Basler Kommentar, 2016, Art. 938a OR N. 3). So musste etwa die
Aufforderung nach Art. 155 Abs. 1 HRegV entgegen den
Beschwerdeführenden nicht (auch) an seine Privatadresse zugesandt werden. Die
von ihnen in diesem Zusammenhang angerufene verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung (VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 2.2) stammt aus
der Zeit vor Inkrafttreten des Art. 155 Abs. 1bis HRegV,
welcher – per 1. Januar 2012 neu in die Verordnung eingefügte (AS 2011
4659, 4718 und 4721) – Absatz ausdrücklich statuiert, dass nicht die allenfalls
noch vorhandenen Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der
zu löschenden Gesellschaft, sondern das Organ als solches an der Adresse der
Rechtseinheit anzuschreiben ist (vgl. Michael Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016, N. 545;
ferner aArt. 155 Abs. 1 HRegV: "[…] so fordert das
Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem
Brief auf, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen
[…]."; anderer Ansicht offenbar David Rüetschi in:
Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern
2013, Art. 155 N. 16). Dies hat der Beschwerdegegner getan und
die Aufforderung nach Art. 155 Abs. 1 HRegV darüber hinaus auch noch auf
freiwilliger Basis im SHAB publiziert (in einem Fall wie hier wohl für eine
zwingende SHAB-Publikation Gwelessiani, N. 545, und Rüetschi,
Art. 155 N. 16, freilich beide unter Hinweis auf VGr, 10. März
2010, VB.2009.00699, E. 2.2, welcher Entscheid aber – wie gesagt – vor
Inkrafttreten des Art. 155 Abs. 1bis HRegV erging).
Wie jedoch weiter aus den Akten hervorgeht, blieb die
Einleitung des Löschungsverfahrens durch den Beschwerdegegner nicht gänzlich
unwidersprochen, sondern erreichte diesen am 13./14. Oktober 2016 die
Mitteilung der A GmbH, sie verfüge sowohl über Aktiven als auch über eine
Geschäftstätigkeit. So sei mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 25. Juli
2016.
der über sie eröffnete Konkurs aufgehoben worden und habe das Obergericht
des Kantons Zürich am 15. August 2016 eine Konkursbeschwerde infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, was dem Beschwerdegegner mitgeteilt worden
sei. Zudem würden vor Berner Gerichten Forderungen in Höhe von mehr als
Fr. 2'890'000.- geltend gemacht, weshalb von einer fehlenden
Geschäftstätigkeit oder von mangelnden Aktiven keine Rede sein könne.
Es fragt sich, ob der Beschwerdegegner diese klar
ausserhalb der Fristen nach Art. 155 Abs. 1–3 HRegV vorgebrachten
Einwendungen hätte berücksichtigen und die Sache nach Art. 938a Abs. 2
OR an das zuständige Zivilgericht hätte überweisen müssen.
3.4
Bei der
30-tägigen Frist nach Art. 155 Abs. 1 HRegV handelt es sich um eine
gesetzliche Verwirkungsfrist (Praxismitteilung des Eidgenössischen Amts für
das Handelsregister [EHRA] 1/08 vom 17. Oktober 2008, Ziff. 19, abrufbar
unter www.e-service.admin.ch/wiki/display/ehrabasis/Inhalt); spricht sich das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der betroffenen Gesellschaft erst nach
Ablauf dieser Frist für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister
aus, ist es demnach grundsätzlich nicht mehr zu hören.
Demgegenüber zeitigt die Frist
von Art. 155 Abs. 2 f. HRegV keine Verwirkungsfolgen. Mit Blick
auf den Wortlaut des Art. 938a Abs. 2 OR, die fehlende
Säumnisandrohung (anders Art. 155 Abs. 1 HRegV) sowie den Grundsatz,
dass im Tagesregister nur eingetragen werden soll, was entweder freiwillig
angemeldet oder rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Gwelessiani, N. 549),
ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Ordnungsfrist
handelt. Nur so ist möglichst gewährleistet, dass die betroffene Gesellschaft
im Löschungszeitpunkt effektiv ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat bzw.
faktisch liquidiert wurde und die Löschung der Eintragung somit auch tatsächlich
dem mit Art. 938a OR und Art. 155 HRegV verfolgten Schutz der
Registerwahrheit sowie der Unterbindung des Handels mit Gesellschaftsmänteln dient.
Das Handelsregisteramt hätte die Angelegenheit demnach selbst bei von
Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen oder Gläubigern bzw. Gläubigerinnen
stammenden Interessenbekundungen im Sinn von Art. 938a Abs. 2 OR bzw.
Art. 155 Abs. 2 ff. HRegV, welche – wie vorliegend – zwar nach
Ablauf der (ausschliesslich) in der letztgenannten Bestimmung statuierten 30-tägigen
Frist, aber noch vor dem Vollzug der Löschung der Eintragung bei ihm eingehen,
an das zuständige Zivilgericht zu überweisen.
3.5
Die
Überweisung ans Gericht gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw.
Art. 155 Abs. 4 HRegV setzte allerdings in jedem Fall zumindest ein
glaubhaft dargetanes Interesse einer der genannten Personen an der
Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister voraus, indem etwa ein
Gesellschafter nicht nur behauptet, sondern plausibel begründete Angaben dafür
liefert, dass die betroffene Gesellschaft weiterhin eine Geschäftstätigkeit
aufweist oder Aktiven besitzt, und die Löschung ihrer Eintragung den Verlust
dieser Geschäftstätigkeit zur Folge hätte (vgl. Rüetschi, Art. 155
N. 21).
Diesen Anforderungen genügt die
– im Übrigen vom B nicht als Gesellschafter in eigenem Namen, sondern als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A GmbH in deren Namen
eingereichte – schriftliche Eingabe vom 13. Oktober 2016 nicht. Nicht nur
unterliessen es die Beschwerdeführenden, Belege für den behaupteten
Forderungsprozess einzureichen; das Vorliegen einer bestrittenen Forderung
allein vermag auch noch keinen Nachweis für eine reale Geschäftstätigkeit zu
erbringen. Gleiches gilt für die dem Beschwerdegegner angezeigte Hinterlegung
von Fr. 1'000.- am 14. Juli 2016 zur Abwendung eines drohenden
Konkurses, zumal die A GmbH nach Einstellung des Konkursverfahrens einen
weiteren Pfändungsverlustschein erwirkte und der B der diesbezüglichen Meldung
des Betreibungsamts F nach Art. 157 Abs. 2 HRegV zufolge im
Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren unter Hinweis auf die Straffolgen bei
unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug ausdrücklich zu Protokoll gegeben
hatte, dass die A GmbH inaktiv sei und keinerlei pfändbare und verwertbare
Aktiven, keine Post- oder Bankguthaben und auch keine Immobilien oder Fahrzeuge
mehr besitze. Identische Bestätigungen hatte B zuvor bereits im Rahmen weiterer
Pfändungsverfahren im April, Juni und Juli 2016 abgegeben. Bei diesen
Gelegenheiten hatte das Betreibungsamt F zudem festgestellt, dass die
Gesellschaft über keine Büroräumlichkeiten (mehr) verfügte, worüber es den
Beschwerdegegner ebenfalls in Kenntnis setzte. Dieser durfte somit im Zeitpunkt
der Eintragung der Löschung im Tagesregister ungeachtet der (widersprüchlichen
und unsubstanziierten) Meldung vom 13. Oktober 2016 davon ausgehen, bei
der A GmbH seien die beiden Voraussetzungen des Art. 938a Abs. 1 OR
gegeben.
Unter diesen Umständen braucht
nicht näher geprüft zu werden, wie es sich mit dem beschwerdeführerischen
Einwand verhält, aufgrund einer Erkrankung habe B nicht früher auf die ihm
nicht persönlich zugestellte "Löschungsandrohung" reagieren können.
Anzumerken ist lediglich, dass, sollten die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden damit sinngemäss auf eine Wiederherstellung der
Verwirkungsfrist nach Art. 155 Abs. 1 HRegV abzielen, sie spätestens
mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 zu Händen des Beschwerdegegners ein
entsprechendes Gesuch hätten formulieren und darlegen müssen, dass und weshalb B
ein früheres Tätigwerden nicht möglich gewesen sein soll. Der blosse Hinweis
jedenfalls, dass sich der Betreffende "seit einiger Zeit in ärztlicher
Behandlung" befinde, genügt den strengen Anforderungen an ein mit einer
entschuldbaren Säumnis begründetes Restitutionsgesuch offensichtlich nicht
(vgl. hierzu BGE 136 II 187 E. 6; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 12 N. 35 ff.).
3.6
Erweist
sich das Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Löschung der
Eintragung der A GmbH im Handelsregister damit als rechtmässig, ist es auch nicht
am Verwaltungsgericht, über die Wiedereintragung zu befinden, sondern haben die
Beschwerdeführenden hierfür nach dem in Art 164 HRegV geregelten Verfahren
vorzugehen. Entsprechend ist die Wiedereintragung bei den Zivilgerichten zu
beantragen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Plüss,
§ 14 N. 9, 11, 14 und 16).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf
das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…