VB.2016.00736
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00736
22. März 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00736
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1984 geborene gambische Staatsangehörige A reiste am 18. Dezember
2003 in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und verblieb hernach
zunächst illegal im Land. Vom 30. Oktober 2006 bis zum 6. Januar 2009
war A ein erstes Mal mit einer Schweizerin verheiratet, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Am 31. März 2009 heiratete er die Schweizerin C, mit welcher er einen
gemeinsamen Sohn (D, geboren 2010) hat, welcher wie seine Mutter über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt. Die Eheleute trennten sich im Juni 2014, wobei die
elterliche Obhut der Kindsmutter zugeteilt und A zu monatlichen
Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet wurde. Das Sorgerecht blieb zwischen
den Eltern geteilt.
Während seines hiesigen
Aufenthalts trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte zwischen
März 2004 und November 2010 insgesamt 18 Verurteilungen:
-
Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss
Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 4. März 2004;
-
Haft von drei Tagen wegen Übertretung des BetmG
gemäss Strafbefehl des Ministère public des Kantons Neuenburg vom 13. Mai
2004;
-
Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Vergehen
gegen das BetmG gemäss Strafbefehl des Genfer Juges d'instruction vom 25. Oktober
2004;
-
Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen der
Missachtung einer gegen ihn aufgrund seines Verkehrs im Zürcher Drogenmilieu
verhängten Ausgrenzung gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 14. Dezember
2004;
-
Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen gemäss Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts I
Berner Jura-Seeland vom 11. Februar 2005;
-
Gefängnisstrafe von 4 ½ Monaten wegen erneuter
und mehrfacher Missachtung der gegen ihn verhängten Ausgrenzung gemäss Urteil
des Zürcher Bezirksgerichts vom 7. April 2005;
-
Haftstrafe von 10 Tagen wegen eines
geringfügigen Vermögensdelikts (Hehlerei) und der Übertretung des BetmG gemäss
Urteil des Tribunal de police de Neuchâtel vom 19. Mai 2005;
-
Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Übertretung
des BetmG und erneuter Missachtung der gegen ihn verhängten Ausgrenzung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2005;
-
Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen
Betäubungsmittelvergehen und Übertretung gegen das BetmG sowie der Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Strafbefehl des Genfer Juges d'instruction vom 17. März
2006;
-
Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen rechtswidriger
Einreise ohne Visum bzw. rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2006;
-
Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit
und einer Busse von Fr. 1'800.- wegen mehrfacher Betäubungsmittelvergehen
und mehrfacher Übertretungen gegen das BetmG sowie eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Hehlerei) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 23. April 2008;
-
Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.- wegen
mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 10. Mai 2008;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
sowie Busse von Fr. 1'000.- wegen eines Betäubungsmittelvergehens und
mehrfacher Übertretung des BetmG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar
2009;
-
Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 500.-
wegen mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Hinderung einer Amtshandlung
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. März 2009;
-
Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 200.-
wegen eines Betäubungsmittelvergehens sowie mehrfacher Übertretung des BetmG
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2009;
-
Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher
Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 11. August 2009;
-
Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher
Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 22. September 2009;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und Busse von Fr. 500.- wegen Betrugs und mehrfacher Übertretung des BetmG
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November
2010.
Des Weiteren musste A bis zur Trennung der Eheleute Mitte 2014
von der Sozialhilfe unterstützt werden und ist seine Familie weiterhin von der
Sozialhilfe abhängig. Wegen seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer
am 24. November 2006 ausländerrechtlich verwarnt. Überdies wurde ihm mit
Schreiben vom 3. Februar 2010 angekündigt, dass weitere Verlängerungen
seiner Aufenthaltsbewilligung nur noch infrage kämen, wenn er zukünftig einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Fürsorgeleistungen mehr
benötige, seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachkomme und zu
keinerlei Klagen mehr Anlass gebe. Sodann erwog das Migrationsamt mit Schreiben
vom 16. April 2013 eine erneute Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit,
sah jedoch in der Folge von einer formellen Verwarnung ab.
Aufgrund seines mangelhaften
Legalverhaltens und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wies das Migrationsamt am 27. November
2015 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Darüber
hinaus verweigerte es ihm nun auch die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und wies in per 26. Januar 2016 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der "Beschluss des
Regierungsrates" (recte: der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion)
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung,
eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2016 wurde A
zur Leistung einer Kaution aufgefordert, welche ihm aber nach dem Nachweis
seiner Prozessbedürftigkeit mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016
wieder abgenommen wurde.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der
Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG), sofern dieser nicht rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss ist überdies erforderlich, dass die
Ehepartner fünf Jahre in der Schweiz zusammenleben oder für das Getrenntleben
wichtige berufliche oder private Gründe nach Art. 49 AuG bestehen (Martina
Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42
AuG N. 55). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, muss die
Niederlassungsbewilligung aber unabhängig vom weiteren Schicksal der Ehe
erteilt werden (vgl. BVGr, 11. Juni 2014, C-6278/2012, E. 4.3; BGr,
23.
September 2009,2C_241/2009, E. 3).
Im Gegensatz zu der Bewilligungserteilung nach Art. 34
Abs. 2 AuG besteht kein Ermessensspielraum und ist das bisherige Verhalten
und der Integrationsgrad des Gesuchstellers nur insoweit zu prüfen, als dass
dadurch zugleich ein Widerrufsgrund oder ein anderer Erlöschensgrund im Sinn
von Art. 51 AuG gesetzt wurde. Auch ein zu Beanstandungen Anlass gebender
Aufenthalt bleibt in Sinn von Art. 42 Abs. 3 AuG ordnungsgemäss,
sofern nicht zugleich ein Widerrufsgrund gesetzt wurde (Art. 60 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]
e contrario, wo lediglich auf Art. 34 Abs. 2 AuG verwiesen wird; vgl.
auch Marc Spescha, Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 42 AuG
N. 9, mit Hinweis auf BGE 120 Ib 360 E. 3b; zur abweichenden Rechtslage
bei Art. 34 AuG vgl. auch Silvia Hunziker/Beat König in: Caroni/Gächter/
Thurnherr, Art. 34 AuG N. 33 f. und Laura Campisi, Die
rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164 ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau bis Juni 2014 in
ehelicher Gemeinschaft gelebt und auf dieses Datum die Ehegemeinschaft
aufgegeben. Gemäss Darstellung in der Beschwerde und einer gleichlautenden
Bestätigung (dat. 1. November 2016) der Ehefrau des Beschwerdeführers ist
die Ehegemeinschaft am 1. November 2016 wiederaufgenommen worden.
Unabhängig von dieser Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hat der
Beschwerdeführer damit bereits zum Trennungszeitpunkt im Juni 2014 die
zeitlichen Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
erfüllt. Mangels Hinweisen auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine
Ehe bleibt zu prüfen, ob ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert werden
kann.
2.3
2.3.1
Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Eine solche ist immer
dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen
wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG kann eine Bewilligung weiter widerrufen werden, wenn der Ausländer
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. b).
Gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung sodann widerrufen – bzw.
nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer
Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar
2013,2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4).
Praxisgemäss rechtfertigt sich dies bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 25. November 2016], Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen
ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die
Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat
(vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 21 sowie
Art. 62 AuG N. 48 f. und 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2).
2.3.2
Gegen den Beschwerdeführer wurde nie eine überjährige und damit
längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen, weshalb der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG von vornherein ausser Betracht fällt.
2.3.3
Der Beschwerdeführer hatte und hat im Rahmen seiner ehelichen
Beistandspflicht und seiner Vaterpflichten während des Bestehens der ehelichen
Gemeinschaft für die ganze Familie inklusive Stiefkind (vgl. insbesondere
Art. 163, 276 und 278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) zu sorgen.
Gleichwohl mussten er und seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kind und
Stiefkind) bis März 2014 mit rund Fr. 170'000.- von der Fürsorge
unterstützt werden, wobei die Unterstützung für den Beschwerdeführer allein
rund Fr. 63'000.- betrug. Gemäss einer Einschätzung der zuständigen
Sozialarbeiterin der Gemeinde E vom 25. April 2014 ist der
Beschwerdeführer dabei seiner Schadensminderungspflicht deutlich zu wenig
nachgekommen: So soll er bei der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu wenig
Eigeninitiative an den Tag gelegt und wenig Motivation für die Teilnahme an
Integrationsprogrammen gezeigt haben. Eine frühere Arbeitsstelle soll er wegen
Unpünktlichkeit verloren haben. Diese Einschätzung deckt sich wiederum mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen in der Vergangenheit
relativ häufig wechselte und überwiegend in Teilzeit, auf Abruf und im
Niedriglohnbereich beschäftigt war. Seine zahlreichen Vorstrafen haben seine
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. So wurde ihm bei
der Stellensuche auch bei mindestens einer Gelegenheit ausdrücklich wegen
seiner Strafregistereinträge eine Absage erteilt. Der Beschwerdeführer hat
damit zumindest bis zu seiner Trennung von seiner zweiten Ehefrau schuldhaft
und im erheblichen Masse Sozialhilfe bezogen und seine Familienangehörigen
nicht im gebotenen Masse finanziell unterstützt.
Seit seiner Trennung von seiner
Ehefrau Mitte 2014 war der Beschwerdeführer zwar selbst nicht mehr auf
Sozialhilfe angewiesen, die Fürsorgeabhängigkeit seiner Familie besteht aber
bis heute fort. Letzteres ist dem Beschwerdeführer zumindest teilweise vorzuwerfen:
Zwar beschränkte sich seine zivilrechtliche Unterstützungspflicht für den
Zeitraum, in welchem die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war, grundsätzlich
auf den durch das Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag. Jedoch ist
der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nur zögerlich
nachgekommen, musste doch gemäss Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der
Gemeinde E vom 16. April 2015 zunächst eine Alimentenbevorschussung
beantragt werden, da der Beschwerdeführer nicht von sich aus bezahlte. Der
Beschwerdeführer wäre sodann bereits vor der gerichtlichen Festsetzung von
Unterhaltszahlungen zur angemessenen Alimentierung seiner Familie verpflichtet
gewesen. Dessen ungeachtet bezahlte er einen Grossteil seiner
Unterhaltsausstände erst rückwirkend im Mai 2015.
Zudem ist die fehlende
finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche zur Festsetzung
eines den Bedarf der Familie nicht vollständig deckenden Unterhalt führte,
teilweise auch auf dessen früheren Versäumnisse bei der Arbeitssuche und beim
Spracherwerb zurückzuführen. Hätte der Beschwerdeführer von Beginn weg mehr
Eigeninitiative gezeigt und seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht
durch seine frühere Delinquenz noch zusätzlich erschwert, hätten für seine Ehefrau
und das gemeinsame Kind auch eher bedarfsdeckende Unterhaltszahlungen
festgesetzt werden können.
Eine vollständige Ablösung der
ganzen Familie von der Sozialhilfe ist beim derzeitigen Einkommen des
Beschwerdeführers und der fehlenden Erwerbstätigkeit seiner gesundheitlich
offenbar angeschlagenen Ehefrau ungewiss. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit ist damit zu bejahen und steht der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung entgegen.
2.3.4
Ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt
ist kann damit offenbleiben: Immerhin hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen
die öffentliche Ordnung verstossen und seine persistente Kleinkriminalität,
seine standhafte Weigerung, die hiesigen Gesetze zu beachten und seine Nähe zum
Drogenmilieu in der Vergangenheit begründen durchaus ein erhebliches
Fernhalteinteresse. Zu seinen Gunsten ist indessen festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer seit über sechs Jahren an die hiesigen Gesetze hält und es an
einem hinreichend aktuellen Anlass fehlt, allein aufgrund seiner früheren
Delinquenz die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.
Betreffend der zuletzt
erwirkten Verurteilung wegen Betrugs ist sodann Folgendes anzumerken: Dieser
Verurteilung lag eine gegenüber der Sozialhilfe unterlassene Deklaration eines
Zusatzeinkommens als … von mindestens Fr. 1'500.- zugrunde. Zwar handelt
es sich bei Sozialhilfebetrug grundsätzlich um eine Anlasstat, welche seit der
Annahme der Ausschaffungsinitiative (Art. 121 der Bundesverfassung [BV]) und
der Inkraftsetzung der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Art. 66a ff.
des Strafgesetzbuchs [StGB]) eine mindestens fünfjährige Landesverweisung
rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat mit genannten Ausführungsbestimmungen
aber zugleich auch die Sonderregelung von Art. 148a StGB in Kraft gesetzt,
welche in leichten Fällen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs lediglich
Übertretungsstrafen vorsieht. Als leicht sollen gemäss den Empfehlungen des
Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) betreffend die
Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (Art. 66a bis 66d StGB)
vom 24. November 2016 (abrufbar auf www.ssk-cps.ch) insbesondere Fälle
ausgelegt werden, bei welchen die deliktisch erlangte Sozialhilfe nicht mehr
als Fr. 3'000.- beträgt.
Damit hätte diese Straftat des
Beschwerdeführers auch unter der verschärften Praxis nach Annahme der
Ausschaffungsinitiative nicht zum Verlust seines Anwesenheitsrechts und einer
Landesverweisung ausgereicht. Dies gilt auch in Bezug auf seine
Drogendelinquenz, werden doch von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB
nur qualifizierte BetmG-Widerhandlungen erfasst.
2.4
Ist
aufgrund eines Widerrufsgrundes die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu
verweigern, kann die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gleichwohl
unverhältnismässig erscheinen (Weisungen AuG, Ziff. 6.2.4.1, mit Verweis
auf BGr, 30. November 2001,2A.382/2001, E. 2.b). Die zuständigen
Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter
Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere des Verschuldens,
der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 3; Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 3).
2.4.1
Den Beschwerdeführer trifft wie dargelegt (E. 2.3.3) eine erhebliche
Mitschuld an seiner schleppenden beruflichen Integration und der daraus
(mit)resultierenden finanziellen Misere seiner Familie: Trotz eines
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 10 Jahren erscheint er
sprachlich ungenügend integriert. Noch im März 2014 hat die Gemeindeverwaltung E
festgehalten, dass die Sozialhilfe nicht bereit sei, nochmals einen Deutschkurs
für den Beschwerdeführer zu organisieren, nachdem ein erster Kurs nicht
fortgesetzt wurde, da der Beschwerdeführer zu wenig aktiv gewesen sei. Dass die
grosse Anzahl von Verurteilungen und die über lange Zeit bestehenden
Eintragungen im Betreibungsregister die berufliche Integration des
Beschwerdeführers ebenfalls behinderten, liegt auf der Hand. So ist der
Beschwerdeführer offenbar noch heute und trotz einer Vollzeitstelle auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht in der Lage, neben seinem eigenen Bedarf denjenigen
seiner Ehefrau und der Kinder zu decken. Indessen haben sich die Verhältnisse
durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung und zu seiner
Ehefrau doch wesentlich verändert. Inwieweit bei dieser Sachlage heute und in
Zukunft die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers
weiterbesteht, ist wenig gewiss und im Lichte dieser neuen Umstände ergänzend
abzuklären.
2.4.2
Der Beschwerdeführer ist – wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt
hat und auf deren Ausführung zu verweisen ist – mit 19 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat daher seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem
Heimatland Gambia verbracht. Familiäre Kontakte nach Gambia bestehen nach wie
vor und sind auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht in Abrede
gestellt worden. Der Beschwerdeführer dürfte daher mit der Sprache, den
sozialen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes nach wie vor
vertraut sein und zusätzlich im Fall seiner Ausweisung auf die Unterstützung
seiner Familie in Gambia zählen können. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
erscheint damit trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz durchaus zumutbar.
Zur Dauer des Aufenthalts ist immerhin noch anzumerken, dass der
Beschwerdeführer 2003 unter fiktiven Personalien in die Schweiz eingereist und
nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs unter Missachtung
behördlicher Anordnungen in der Schweiz verblieben ist. Erst nach Heirat mit
einer Schweizerin im Oktober 2006 hat er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
In diesem Sinn ist die Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. BGE 134 II 10
E. 4.3 S. 24 mit Hinweisen).
2.4.3
Die eheliche Gemeinschaft wurde aus Sicht der Ehefrau des Beschwerdeführers
im Juni 2014 definitiv aufgegeben, da der Beschwerdeführer ihr Vertrauen
missbraucht habe ("betrügen, lügen," drohen usw.) und es habe immer
wieder heftige Streite gegeben. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und einer entsprechenden Bestätigung der
Ehefrau des Beschwerdeführers (dat. 1. November 2016) haben die Eheleute
indessen wie dargelegt das Zusammenleben wiederaufgenommen. Dem der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht beiliegenden Auszug aus dem Betreibungsregister kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Oktober 2016 an
den vormaligen ehelichen Wohnsitz in E umgemeldet hat. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers führt aus, der Beschwerdeführer habe sich gebessert. Die
Beziehung zum Sohn des Beschwerdeführers sei auch während der Trennung gelebt
worden und werde weiterhin gelebt. Es bestünde damit ein auch durch das Recht
auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes
grosses Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie auf dessen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz. Ob diese Darstellung der ehelichen Beziehung und der
Beziehung zum Sohn indessen den Tatsachen entspricht, ist ebenfalls ergänzend
zu untersuchen, etwa durch den Beizug der Akten der für den Sohn errichteten
Beistandschaft. Nur so lässt sich die erforderliche, sorgfältige
Interessenabwägung korrekt durchführen.
2.5
Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt
und ist auch strafrechtlich über eine lange Zeit in Erscheinung getreten. Ob
ein Ende der Abhängigkeit von der Sozialhilfe der Familie des Beschwerdeführers
trotz Fortschritten eintreten wird, ist offen. Integrationsleistungen des
Beschwerdeführers sind über lange Zeit seines Aufenthalts nicht ersichtlich,
erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens hat er auf dem ersten
Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle angetreten. Damit ist die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung zu bestätigen.
Ob indessen auch die Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen ist, kann beim
derzeitigen Aktenstand nicht entschieden werden. Zunächst ist die wirtschaftliche
Situation des Beschwerdeführers zu untersuchen wie auch die Aussichten der
Familie, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Ebenso sind die familiären
Interessen des Pflichtigen und insbesondere seiner Ehefrau und seines Sohnes,
hier in der Schweiz das Familienleben führen zu können, im Lichte der Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Familienverbund ergänzend abzuklären.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
3.1
Da der
Beschwerdeführer damit hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
unterliegt, gilt er als nur teilweise obsiegend. Es steht ihm daher keine
Parteientschädigung zu und es sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17
Abs. 2 VRG; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 9).
3.2
Gemäss § 16
VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
3.3
Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers können nach der Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens und zumindest hinsichtlich der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
Aufgrund seiner finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber seiner
sozialhilfeabhängigen Familie und seinem relativ geringen Erwerbseinkommen muss
der Beschwerdeführer als mittellos betrachtet werden. Sodann war er aufgrund
der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren,
weshalb sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der für das Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Aufwand von 6,65 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.- erscheint ohne
Weiteres angemessen. Mit den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1.-
sind inklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'437.50 zu entschädigen.
3.4
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
3.5
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Insoweit der vorliegende Entscheid einen
Teilentscheid darstellt und ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Insoweit, als es sich beim vorliegenden Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid handelt, liegt ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG
vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann diesfalls nur erhoben werden,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'437.50 (Fr. 1'331.- zuzüglich Fr. 106.50
Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung wird bestätigt. Im Übrigen wird der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
4.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …