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Entscheid

VB.2016.00736

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00736

22. März 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene gambische Staatsangehörige A reiste am 18. Dezember

2003 in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und verblieb hernach

zunächst illegal im Land. Vom 30. Oktober 2006 bis zum 6. Januar 2009

war A ein erstes Mal mit einer Schweizerin verheiratet, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Am 31. März 2009 heiratete er die Schweizerin C, mit welcher er einen

gemeinsamen Sohn (D, geboren 2010) hat, welcher wie seine Mutter über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt. Die Eheleute trennten sich im Juni 2014, wobei die

elterliche Obhut der Kindsmutter zugeteilt und A zu monatlichen

Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet wurde. Das Sorgerecht blieb zwischen

den Eltern geteilt.

Während seines hiesigen

Aufenthalts trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte zwischen

März 2004 und November 2010 insgesamt 18 Verurteilungen:

-

Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss

Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 4. März 2004;

-

Haft von drei Tagen wegen Übertretung des BetmG

gemäss Strafbefehl des Ministère public des Kantons Neuenburg vom 13. Mai

2004;

-

Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Vergehen

gegen das BetmG gemäss Strafbefehl des Genfer Juges d'instruction vom 25. Oktober

2004;

-

Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen der

Missachtung einer gegen ihn aufgrund seines Verkehrs im Zürcher Drogenmilieu

verhängten Ausgrenzung gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 14. Dezember

2004;

-

Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen gemäss Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts I

Berner Jura-Seeland vom 11. Februar 2005;

-

Gefängnisstrafe von 4 ½ Monaten wegen erneuter

und mehrfacher Missachtung der gegen ihn verhängten Ausgrenzung gemäss Urteil

des Zürcher Bezirksgerichts vom 7. April 2005;

-

Haftstrafe von 10 Tagen wegen eines

geringfügigen Vermögensdelikts (Hehlerei) und der Übertretung des BetmG gemäss

Urteil des Tribunal de police de Neuchâtel vom 19. Mai 2005;

-

Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Übertretung

des BetmG und erneuter Missachtung der gegen ihn verhängten Ausgrenzung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2005;

-

Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen

Betäubungsmittelvergehen und Übertretung gegen das BetmG sowie der Hinderung

einer Amtshandlung gemäss Strafbefehl des Genfer Juges d'instruction vom 17. März

2006;

-

Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen rechtswidriger

Einreise ohne Visum bzw. rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2006;

-

Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit

und einer Busse von Fr. 1'800.- wegen mehrfacher Betäubungsmittelvergehen

und mehrfacher Übertretungen gegen das BetmG sowie eines geringfügigen

Vermögensdelikts (Hehlerei) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 23. April 2008;

-

Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.- wegen

mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 10. Mai 2008;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

sowie Busse von Fr. 1'000.- wegen eines Betäubungsmittelvergehens und

mehrfacher Übertretung des BetmG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar

2009;

-

Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 500.-

wegen mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Hinderung einer Amtshandlung

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. März 2009;

-

Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 200.-

wegen eines Betäubungsmittelvergehens sowie mehrfacher Übertretung des BetmG

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2009;

-

Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher

Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 11. August 2009;

-

Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher

Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 22. September 2009;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-

und Busse von Fr. 500.- wegen Betrugs und mehrfacher Übertretung des BetmG

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November

2010.

Des Weiteren musste A bis zur Trennung der Eheleute Mitte 2014

von der Sozialhilfe unterstützt werden und ist seine Familie weiterhin von der

Sozialhilfe abhängig. Wegen seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer

am 24. November 2006 ausländerrechtlich verwarnt. Überdies wurde ihm mit

Schreiben vom 3. Februar 2010 angekündigt, dass weitere Verlängerungen

seiner Aufenthaltsbewilligung nur noch infrage kämen, wenn er zukünftig einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Fürsorgeleistungen mehr

benötige, seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachkomme und zu

keinerlei Klagen mehr Anlass gebe. Sodann erwog das Migrationsamt mit Schreiben

vom 16. April 2013 eine erneute Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit,

sah jedoch in der Folge von einer formellen Verwarnung ab.

Aufgrund seines mangelhaften

Legalverhaltens und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wies das Migrationsamt am 27. November

2015 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Darüber

hinaus verweigerte es ihm nun auch die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und wies in per 26. Januar 2016 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 23. November 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der "Beschluss des

Regierungsrates" (recte: der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion)

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung,

eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2016 wurde A

zur Leistung einer Kaution aufgefordert, welche ihm aber nach dem Nachweis

seiner Prozessbedürftigkeit mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016

wieder abgenommen wurde.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der

Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 3 AuG), sofern dieser nicht rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss ist überdies erforderlich, dass die

Ehepartner fünf Jahre in der Schweiz zusammenleben oder für das Getrenntleben

wichtige berufliche oder private Gründe nach Art. 49 AuG bestehen (Martina

Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42

AuG N. 55). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, muss die

Niederlassungsbewilligung aber unabhängig vom weiteren Schicksal der Ehe

erteilt werden (vgl. BVGr, 11. Juni 2014, C-6278/2012, E. 4.3; BGr,

23.

September 2009,2C_241/2009, E. 3).

Im Gegensatz zu der Bewilligungserteilung nach Art. 34

Abs. 2 AuG besteht kein Ermessensspielraum und ist das bisherige Verhalten

und der Integrationsgrad des Gesuchstellers nur insoweit zu prüfen, als dass

dadurch zugleich ein Widerrufsgrund oder ein anderer Erlöschensgrund im Sinn

von Art. 51 AuG gesetzt wurde. Auch ein zu Beanstandungen Anlass gebender

Aufenthalt bleibt in Sinn von Art. 42 Abs. 3 AuG ordnungsgemäss,

sofern nicht zugleich ein Widerrufsgrund gesetzt wurde (Art. 60 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]

e contrario, wo lediglich auf Art. 34 Abs. 2 AuG verwiesen wird; vgl.

auch Marc Spescha, Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 42 AuG

N. 9, mit Hinweis auf BGE 120 Ib 360 E. 3b; zur abweichenden Rechtslage

bei Art. 34 AuG vgl. auch Silvia Hunziker/Beat König in: Caroni/Gächter/

Thurnherr, Art. 34 AuG N. 33 f. und Laura Campisi, Die

rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,

Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164 ff.).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau bis Juni 2014 in

ehelicher Gemeinschaft gelebt und auf dieses Datum die Ehegemeinschaft

aufgegeben. Gemäss Darstellung in der Beschwerde und einer gleichlautenden

Bestätigung (dat. 1. No­vember 2016) der Ehefrau des Beschwerdeführers ist

die Ehegemeinschaft am 1. Novem­ber 2016 wiederaufgenommen worden.

Unabhängig von dieser Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hat der

Beschwerdeführer damit bereits zum Trennungszeitpunkt im Juni 2014 die

zeitlichen Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

erfüllt. Mangels Hinweisen auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine

Ehe bleibt zu prüfen, ob ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert werden

kann.

2.3

2.3.1

Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Eine solche ist immer

dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen

wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG kann eine Bewilligung weiter widerrufen werden, wenn der Ausländer

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem

vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen

Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. b).

Gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung sodann widerrufen – bzw.

nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer

Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar

2013,2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4).

Praxisgemäss rechtfertigt sich dies bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 25. November 2016], Ziff. 8.3.2 lit. d;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen

ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die

Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat

(vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 21 sowie

Art. 62 AuG N. 48 f. und 51; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2).

2.3.2

Gegen den Beschwerdeführer wurde nie eine überjährige und damit

längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen, weshalb der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG von vornherein ausser Betracht fällt.

2.3.3

Der Beschwerdeführer hatte und hat im Rahmen seiner ehelichen

Beistandspflicht und seiner Vaterpflichten während des Bestehens der ehelichen

Gemeinschaft für die ganze Familie inklusive Stiefkind (vgl. insbesondere

Art. 163, 276 und 278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) zu sorgen.

Gleichwohl mussten er und seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kind und

Stiefkind) bis März 2014 mit rund Fr. 170'000.- von der Fürsorge

unterstützt werden, wobei die Unterstützung für den Beschwerdeführer allein

rund Fr. 63'000.- betrug. Gemäss einer Einschätzung der zuständigen

Sozialarbeiterin der Gemeinde E vom 25. April 2014 ist der

Beschwerdeführer dabei seiner Schadensminderungspflicht deutlich zu wenig

nachgekommen: So soll er bei der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu wenig

Eigeninitiative an den Tag gelegt und wenig Motivation für die Teilnahme an

Integrationsprogrammen gezeigt haben. Eine frühere Arbeitsstelle soll er wegen

Unpünktlichkeit verloren haben. Diese Einschätzung deckt sich wiederum mit dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen in der Vergangenheit

relativ häufig wechselte und überwiegend in Teilzeit, auf Abruf und im

Niedriglohnbereich beschäftigt war. Seine zahlreichen Vorstrafen haben seine

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. So wurde ihm bei

der Stellensuche auch bei mindestens einer Gelegenheit ausdrücklich wegen

seiner Strafregistereinträge eine Absage erteilt. Der Beschwerdeführer hat

damit zumindest bis zu seiner Trennung von seiner zweiten Ehefrau schuldhaft

und im erheblichen Masse Sozialhilfe bezogen und seine Familienangehörigen

nicht im gebotenen Masse finanziell unterstützt.

Seit seiner Trennung von seiner

Ehefrau Mitte 2014 war der Beschwerdeführer zwar selbst nicht mehr auf

Sozialhilfe angewiesen, die Fürsorgeabhängigkeit seiner Familie besteht aber

bis heute fort. Letzteres ist dem Beschwerdeführer zumindest teilweise vorzuwerfen:

Zwar beschränkte sich seine zivilrechtliche Unterstützungspflicht für den

Zeitraum, in welchem die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war, grundsätzlich

auf den durch das Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag. Jedoch ist

der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nur zögerlich

nachgekommen, musste doch gemäss Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der

Gemeinde E vom 16. April 2015 zunächst eine Alimentenbevorschussung

beantragt werden, da der Beschwerdeführer nicht von sich aus bezahlte. Der

Beschwerdeführer wäre sodann bereits vor der gerichtlichen Festsetzung von

Unterhaltszahlungen zur angemessenen Alimentierung seiner Familie verpflichtet

gewesen. Dessen ungeachtet bezahlte er einen Grossteil seiner

Unterhaltsausstände erst rückwirkend im Mai 2015.

Zudem ist die fehlende

finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche zur Festsetzung

eines den Bedarf der Familie nicht vollständig deckenden Unterhalt führte,

teilweise auch auf dessen früheren Versäumnisse bei der Arbeitssuche und beim

Spracherwerb zurückzuführen. Hätte der Beschwerdeführer von Beginn weg mehr

Eigeninitiative gezeigt und seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht

durch seine frühere Delinquenz noch zusätzlich erschwert, hätten für seine Ehefrau

und das gemeinsame Kind auch eher bedarfsdeckende Unterhaltszahlungen

festgesetzt werden können.

Eine vollständige Ablösung der

ganzen Familie von der Sozialhilfe ist beim derzeitigen Einkommen des

Beschwerdeführers und der fehlenden Erwerbstätigkeit seiner gesundheitlich

offenbar angeschlagenen Ehefrau ungewiss. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit ist damit zu bejahen und steht der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung entgegen.

2.3.4

Ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt

ist kann damit offenbleiben: Immerhin hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen

die öffentliche Ordnung verstossen und seine persistente Kleinkriminalität,

seine standhafte Weigerung, die hiesigen Gesetze zu beachten und seine Nähe zum

Drogenmilieu in der Vergangenheit begründen durchaus ein erhebliches

Fernhalteinteresse. Zu seinen Gunsten ist indessen festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer seit über sechs Jahren an die hiesigen Gesetze hält und es an

einem hinreichend aktuellen Anlass fehlt, allein aufgrund seiner früheren

Delinquenz die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.

Betreffend der zuletzt

erwirkten Verurteilung wegen Betrugs ist sodann Folgendes anzumerken: Dieser

Verurteilung lag eine gegenüber der Sozialhilfe unterlassene Deklaration eines

Zusatzeinkommens als … von mindestens Fr. 1'500.- zugrunde. Zwar handelt

es sich bei Sozialhilfebetrug grundsätzlich um eine Anlasstat, welche seit der

Annahme der Ausschaffungsinitiative (Art. 121 der Bundesverfassung [BV]) und

der Inkraftsetzung der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Art. 66a ff.

des Strafgesetzbuchs [StGB]) eine mindestens fünfjährige Landesverweisung

rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat mit genannten Ausführungsbestimmungen

aber zugleich auch die Sonderregelung von Art. 148a StGB in Kraft gesetzt,

welche in leichten Fällen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs lediglich

Übertretungsstrafen vorsieht. Als leicht sollen gemäss den Empfehlungen des

Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) betreffend die

Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (Art. 66a bis 66d StGB)

vom 24. November 2016 (abrufbar auf www.ssk-cps.ch) insbesondere Fälle

ausgelegt werden, bei welchen die deliktisch erlangte Sozialhilfe nicht mehr

als Fr. 3'000.- beträgt.

Damit hätte diese Straftat des

Beschwerdeführers auch unter der verschärften Praxis nach Annahme der

Ausschaffungsinitiative nicht zum Verlust seines Anwesenheitsrechts und einer

Landesverweisung ausgereicht. Dies gilt auch in Bezug auf seine

Drogendelinquenz, werden doch von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB

nur qualifizierte BetmG-Widerhandlungen erfasst.

2.4

Ist

aufgrund eines Widerrufsgrundes die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu

verweigern, kann die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gleichwohl

unverhältnismässig erscheinen (Weisungen AuG, Ziff. 6.2.4.1, mit Verweis

auf BGr, 30. November 2001,2A.382/2001, E. 2.b). Die zuständigen

Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter

Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere des Ver­schul­dens,

der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 3; Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 3).

2.4.1

Den Beschwerdeführer trifft wie dargelegt (E. 2.3.3) eine erhebliche

Mitschuld an seiner schleppenden beruflichen Integration und der daraus

(mit)resultierenden finanziellen Misere seiner Familie: Trotz eines

langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 10 Jahren erscheint er

sprachlich ungenügend integriert. Noch im März 2014 hat die Gemeindeverwaltung E

festgehalten, dass die Sozialhilfe nicht bereit sei, nochmals einen Deutschkurs

für den Beschwerdeführer zu organisieren, nachdem ein erster Kurs nicht

fortgesetzt wurde, da der Beschwerdeführer zu wenig aktiv gewesen sei. Dass die

grosse Anzahl von Verurteilungen und die über lange Zeit bestehenden

Eintragungen im Betreibungsregister die berufliche Integration des

Beschwerdeführers ebenfalls behinderten, liegt auf der Hand. So ist der

Beschwerdeführer offenbar noch heute und trotz einer Vollzeitstelle auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht in der Lage, neben seinem eigenen Bedarf denjenigen

seiner Ehefrau und der Kinder zu decken. Indessen haben sich die Verhältnisse

durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung und zu seiner

Ehefrau doch wesentlich verändert. Inwieweit bei dieser Sachlage heute und in

Zukunft die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers

weiterbesteht, ist wenig gewiss und im Lichte dieser neuen Umstände ergänzend

abzuklären.

2.4.2

Der Beschwerdeführer ist – wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt

hat und auf deren Ausführung zu verweisen ist – mit 19 Jahren in die Schweiz

eingereist und hat daher seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem

Heimatland Gambia verbracht. Familiäre Kontakte nach Gambia bestehen nach wie

vor und sind auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht in Abrede

gestellt worden. Der Beschwerdeführer dürfte daher mit der Sprache, den

sozialen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes nach wie vor

vertraut sein und zusätzlich im Fall seiner Ausweisung auf die Unterstützung

seiner Familie in Gambia zählen können. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers

erscheint damit trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz durchaus zumutbar.

Zur Dauer des Aufenthalts ist immerhin noch anzumerken, dass der

Beschwerdeführer 2003 unter fiktiven Personalien in die Schweiz eingereist und

nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs unter Missachtung

behördlicher Anordnungen in der Schweiz verblieben ist. Erst nach Heirat mit

einer Schweizerin im Oktober 2006 hat er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

In diesem Sinn ist die Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. BGE 134 II 10

E. 4.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.4.3

Die eheliche Gemeinschaft wurde aus Sicht der Ehefrau des Beschwerdeführers

im Juni 2014 definitiv aufgegeben, da der Beschwerdeführer ihr Vertrauen

missbraucht habe ("betrügen, lügen," drohen usw.) und es habe immer

wieder heftige Streite gegeben. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und einer entsprechenden Bestätigung der

Ehefrau des Beschwerdeführers (dat. 1. Novem­ber 2016) haben die Eheleute

indessen wie dargelegt das Zusammenleben wiederaufgenommen. Dem der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht beiliegenden Auszug aus dem Betreibungsregister kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Ok­tober 2016 an

den vormaligen ehelichen Wohnsitz in E umgemeldet hat. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers führt aus, der Beschwerdeführer habe sich gebessert. Die

Beziehung zum Sohn des Beschwerdeführers sei auch während der Trennung gelebt

worden und werde weiterhin gelebt. Es bestünde damit ein auch durch das Recht

auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes

grosses Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie auf dessen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz. Ob diese Darstellung der ehelichen Beziehung und der

Beziehung zum Sohn indessen den Tatsachen entspricht, ist ebenfalls ergänzend

zu untersuchen, etwa durch den Beizug der Akten der für den Sohn errichteten

Beistandschaft. Nur so lässt sich die erforderliche, sorgfältige

Interessenabwägung korrekt durchführen.

2.5

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt

und ist auch strafrechtlich über eine lange Zeit in Erscheinung getreten. Ob

ein Ende der Abhängigkeit von der Sozialhilfe der Familie des Beschwerdeführers

trotz Fortschritten eintreten wird, ist offen. Integrationsleistungen des

Beschwerdeführers sind über lange Zeit seines Aufenthalts nicht ersichtlich,

erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens hat er auf dem ersten

Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle angetreten. Damit ist die Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung zu bestätigen.

Ob indessen auch die Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen ist, kann beim

derzeitigen Aktenstand nicht entschieden werden. Zunächst ist die wirtschaftliche

Situation des Beschwerdeführers zu untersuchen wie auch die Aussichten der

Familie, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Ebenso sind die familiären

Interessen des Pflichtigen und insbesondere seiner Ehefrau und seines Sohnes,

hier in der Schweiz das Familienleben führen zu können, im Lichte der Rückkehr

des Beschwerdeführers in den Familienverbund ergänzend abzuklären.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1

Da der

Beschwerdeführer damit hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

unterliegt, gilt er als nur teilweise obsiegend. Es steht ihm daher keine

Parteientschädigung zu und es sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17

Abs. 2 VRG; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 9).

3.2

Gemäss § 16

VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

sowie ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

3.3

Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers können nach der Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens und zumindest hinsichtlich der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

Aufgrund seiner finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber seiner

sozialhilfeabhängigen Familie und seinem relativ geringen Erwerbseinkommen muss

der Beschwerdeführer als mittellos betrachtet werden. Sodann war er aufgrund

der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren,

weshalb sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der für das Beschwerdeverfahren geltend

gemachte Aufwand von 6,65 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.- erscheint ohne

Weiteres angemessen. Mit den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1.-

sind inklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'437.50 zu entschädigen.

3.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

3.5

Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Insoweit der vorliegende Entscheid einen

Teilentscheid darstellt und ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Insoweit, als es sich beim vorliegenden Entscheid um einen

Rückweisungsentscheid handelt, liegt ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG

vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann diesfalls nur erhoben werden,

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt und in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'437.50 (Fr. 1'331.- zuzüglich Fr. 106.50

Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung wird bestätigt. Im Übrigen wird der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

4.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …