VB.2016.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00742
20. März 2017Deutsch24 min
(URT.2017.18798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00742
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Hinwil verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung
und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
(abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die
Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu
vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B. Am
26. Februar 2016 lud das Amt für Justizvollzug A per 1. Juni 2016 zur
Verbüssung der Freiheitsstrafe in den Strafvollzug (Normalregime) in der
Strafanstalt C vor. Gegen diese Verfügung erhob A am 4. April 2016
Rekurs und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug sei aufzuheben und
der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf unbestimmte Zeit zu
verschieben. Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 8. April 2016 nicht ein und überwies
diesen zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung als
Verschiebungsgesuch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Amt für
Justizvollzug das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins auf unbestimmte
Zeit ab und setzte den Strafantrittstermin aufgrund einer bevorstehenden
Schulteroperation und anschliessender Physiotherapie neu auf den 3. Januar
2017 fest.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 29. Juni 2016 Rekurs bei der
Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai
2016.
und Gutheissung des Gesuchs um Aufschub des Strafantrittstermins auf
unbestimmte Zeit. Am 19. Oktober 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs
ab.
III.
Am 23. November 2016 gelangte A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
19.
Oktober 2016 der Justizdirektion sowie der Verfügung vom 18. Mai
2016.
des Amts für Justizvollzug und die Gutheissung des Gesuchs um Aufschub des
Strafantrittstermins auf unbestimmte Zeit. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Staates.
Die Justizdirektion verzichtete am 1. Dezember 2016
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug liess sich am 7. Dezember 2016 vernehmen und beantragte
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Am 20. Dezember 2016 teilte A mit, dass am
4.
Januar 2017 im Kantonsspital D ihre Blase operiert werde. Unter den
neuen Umständen sei offenkundig, dass der Strafantrittstermin vom
3.
Januar 2017 verschoben werde. Am 6. Januar 2016 reichte A die Replik
ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich weder zur Noveneingabe noch zur
Replik vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2017 wurde A
aufgefordert, den Verlauf der Blasenoperation sowie des Genesungsprozesses
darzulegen. Am 13. März 2017 reichte A eine Stellungnahme sowie ärztliche
Berichte zu den Akten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der Einzelrichterin,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
weil die persönliche Darlegung ihrer gesundheitlichen Verfassung und daraus
folgend der persönliche Eindruck relevant erscheine. Ein Anspruch darauf
besteht nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die
vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen
des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt
ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das
darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet
ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung ein. § 59 Abs. 1 VRG stellt die Durchführung
einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen VGr,
2.
Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erscheint im vorliegenden Fall
nicht entscheidwesentlich, verfügt doch das Verwaltungsgericht nicht über
medizinisches Fachwissen und könnte daher die gesundheitliche Verfassung der
Beschwerdeführerin ohnehin nicht aufgrund eines persönlichen Eindrucks
beurteilen. Dass eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen notwendig
erscheint, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Von einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzusehen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verfalle in
Willkür, weil sie die offerierten Arztberichte in antizipierter Beweiswürdigung
nicht abgenommen habe. Die Vorinstanz müsse den Sachverhalt von Amtes wegen
abklären. Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin ähnliche
Anträge wie im Rekursverfahren.
3.1
Ein
Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt
umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der
Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht
umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte
Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 ff.).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein
die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine
bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu
betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig
wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet
selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie
hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände
entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Plüss, § 7
N. 136 ff.).
3.2
Die
Vorinstanz würdigte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Auf ihre zutreffenden
Erwägungen kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass es bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht um die Krankengeschichte der verurteilten Person geht,
sondern um ihren aktuellen Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen
Entwicklungen im Hinblick auf den Eintritt in den Strafvollzug (BGr,
30.
März 2009,6B_1002/2008, E. 3.4; BGr, 26. Juli 2010,
6B_580/2010, E. 1.5). Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist
allenfalls insofern relevant, als diese einen Einfluss auf ihren aktuellen
Gesundheitszustand hat. So gehen bspw. die Schulterbeschwerden sowie das
Lymphödem direkt auf vergangene Operationen bzw. Erkrankungen zurück. Dies
ergeht aber bereits in genügender Weise aus den bei den Akten liegenden
Arztzeugnissen. Dasselbe gilt für die Krebserkrankungen, die Blasenbeschwerden
sowie die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin. Die vorliegenden
ärztlichen Zeugnisse sind zudem erst wenige Monate alt und damit genügend
aktuell, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können.
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, inwiefern weitere ärztliche
Berichte neue Erkenntnisse zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand liefern
würden. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnisse als Bestandteil der Parteivorbringen
zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. VGr, 22. November 2016,
VB.2016.00638, E. 4.1 mit Hinweis auf BGr, 6. Oktober 2014,
6B_593/2014, E. 3.5). Dasselbe würde konsequenterweise auch für weitere
Berichte von Ärzten der Beschwerdeführerin gelten. Die Vorinstanz durfte
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der Beweisofferten der
Beschwerdeführerin verzichten.
3.3
Auch im
Beschwerdeverfahren ergeben sich die gesundheitlichen Beschwerden bereits aus
den in den Akten liegenden Arztzeugnissen. Einzig hinsichtlich der
Blasenbeschwerden ergaben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund der
Operation Veränderungen. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich war, ob die
Blasenoperation am 4. Januar 2017 erfolgreich verlief und wie der Genesungsprozess
vonstattenging, erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich dazu zu
äussern und entsprechende Belege einzureichen. Daraufhin reichte sie am
13.
März 2017 drei Arztberichte ein. Weitere ergänzende Berichte von
Ärzten der Beschwerdeführerin erscheinen aufgrund der Aktualität der
vorliegenden Zeugnisse nicht notwendig. Unter Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der
bestehenden Aktenlage auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend erstellt,
weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann. Die übrigen
von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
4.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder
Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für
einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug
gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine
Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben
den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat
und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der
Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,
dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse
es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 75
Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch
dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte
(zum Ganzen BGr, 27. September 2013,6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia
69.
E. 2b und c; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto
Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).
4.3
Gemäss
§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln
enthalten die Art. 29 Abs. 2, 42 und 69 des Gesetzes über den Straf-
und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG) des Kantons Bern, wo sich
die Anstalten C befinden.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, dass die Knieoperation aus medizinischen
Gründen unmittelbar durchgeführt werden müsse. Die ärztliche Bestätigung von
Dr. med. E schliesse ein allfälliges Zuwarten mit der Operation nicht aus.
Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen sei nicht erkennbar, dass eine
zeitliche Verzögerung die Gesundheit der Beschwerdeführerin derart gefährden
würde, dass eine Verschiebung des Strafantrittstermins gerechtfertigt wäre.
Sollte sich während des Vollzugs erweisen, dass die Operation unmittelbar
durchgeführt werden müsste, sei dies auch während des (modifizierten) Vollzugs
oder im Rahmen eines Strafunterbruchs grundsätzlich möglich. Die zeitweise
Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Arms aufgrund des chronischen
handbetonten Lymphödems vermöge keine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen.
Einer solchen Einschränkung könne in den Anstalten C hinreichend Rechnung
getragen werden. Die gerügte eingeschränkte Möglichkeit zur Bewegungstherapie
erscheine im Rahmen des Strafvollzugs als zumutbar. Auch die suizidalen
Tendenzen der Beschwerdeführerin würden für sich alleine noch keine
Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen vermögen. Die übrigen geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erwiesen sich in
ihrer Gesamtheit nicht als derart erheblich, dass auf fehlende
Hafterstehungsfähigkeit geschlossen werden müsste. Gesundheitsbeeinträchtigungen
geringeren Grades könnten auch während des Vollzugs ausreichend medizinisch behandelt
werden. Insgesamt fehlten genügende und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug
das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Für die
Einholung eines Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit bestehe keine Notwendigkeit.
Vielmehr genüge es, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
anlässlich der Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifiziertes
medizinisches Fachpersonal abgeklärt werde und bei Bedarf geeignete Massnahmen
veranlasst würden. Ein Aufschub des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen
sei damit ausgeschlossen, womit sich die Vornahme einer Güterabwägung erübrige.
Ohnehin würde dabei aber das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung
des Strafanspruchs überwiegen.
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei aufgrund diverser
gesundheitlicher Beschwerden – Entzündung der linken Schulter mit starken Schmerzen,
Beschwerden mit der linken Knieprothese, chronisch handbetontes Lymphödem, starke
Blasenentzündung sowie psychische Beschwerden – nicht hafterstehungsfähig. Im
Strafvollzug sei die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung durch
ausgewiesene Spezialisten der entsprechenden medizinischen Fachgebiete nicht sichergestellt.
Es sei deshalb mit weiteren Komplikationen und Erkrankungen zu rechnen und ihr
gesundheitlicher Gesamtzustand würde erheblich gefährdet. Dr. med. E rate
von einem Strafvollzug ab, weil eine regelmässige Versorgung notwendig sei und
im Strafvollzug wahrscheinlich ungenügend wäre. Die Beschwerdeführerin befinde sich
in einer gesundheitlichen Akutphase, es müsse auf die anstehenden medizinischen
Eingriffe und Genesungsprozesse Rücksicht genommen werden. Ihr gesundheitlicher
Zustand könne nicht anlässlich der Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt
abgeklärt werden. Die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit sei im Voraus
durchzuführen. Die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin seien aufgrund
vergangener Suizidversuche und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr sehr
ernst zu nehmen. Die Vorinstanz mache nur allgemeine Angaben dazu, wie der
Suizidgefahr im Strafvollzug im Einzelfall begegnet werde. Da noch viel Zeit
bestehe, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollstrecken, sei das
öffentliche Interesse am sofortigen Strafvollzug gering. Demgegenüber sei das
private Interesse der Beschwerdeführerin am Zuwarten mit dem Strafantritt aus
gesundheitlichen Gründen gewichtig und überwiege das entgegenstehende
öffentliche Interesse. Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin
unter anderem aus, die gesundheitlichen Beschwerden würden aufeinander
abgestimmt medizinisch und spezialärztlich versorgt. Die Beschwerdeführerin aus
diesem komplexen Behandlungskonzept herauszureissen, hätte erhebliche
Gesundheitsrisiken zur Folge und würde sich negativ auf ihre psychische
Verfassung auswirken.
6.
6.1
Hinsichtlich
der Kniebeschwerden ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass die Akten keine
Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Dringlichkeit der
Knieoperation liefern. Aus den Berichten von Dr. med. E ergibt sich zwar,
dass "gelegentlich auch ein Prothesenwechsel am linken Knie erforderlich
sein dürfte", "eine möglichst baldige Revisionsoperation an [der]
linken Knieprothese sinnvoll" und "eine Knieprothesenrevision zu
empfehlen" sei. Sowohl Dr. med. E als auch die Beschwerdeführerin
selber machen aber geltend, vor der Knieoperation müsse die Heilung der Blase
sowie die Genesung der rechten Schulter abgewartet werden. Darüber hinaus geht
aus dem Bericht vom 16. November 2016 hervor, dass es die Beschwerdeführerin
ist, die das Knie "unbedingt Anfang des nächsten Jahres sanieren
lassen" will. Dr. med. E selber attestierte dem Knie eine recht gute
Funktion. Aus diesen ärztlichen Berichten ist jedenfalls nicht ersichtlich,
inwiefern die Operation dringend sein soll. Insbesondere ist nicht damit zu
rechnen, dass die gelockerte Knieprothese im Strafvollzug das Leben oder die
Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit
gefährdet. Dr. med. E behandelte die Kniebeschwerden jeweils lediglich mit
Punktionen sowie Kortisonspritzen. Diese Behandlung kann auch während des Strafvollzugs
gewährleistet werden, ist doch in den Anstalten C die medizinische Versorgung
rund um die Uhr sichergestellt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun,
inwiefern die medizinische Betreuung in den Anstalten C hinsichtlich der Kniebeschwerden
nicht ausreichend sein soll. Nach dem Gesagten sprechen die Kniebeschwerden
nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
6.2
Die
Beschwerdeführerin ist wegen der Entzündung der rechten Schulter bei
Dr. med. E und Dr. med. F in Behandlung. Sie macht geltend, die
Bewegungsfreiheit des Arms sei durch die starke Schwellung massiv eingeschränkt
und sie habe starke Schmerzen. Soweit Dr. med. E im ärztlichen Bericht vom
31.
März 2016 von einem Strafvollzug abrät, ist zu berücksichtigen, dass
zu diesem Zeitpunkt die Schulteroperation noch ausstehend war und der Arzt auf
alle Fälle diese Operation abwarten wollte. Die Schulter wurde mittlerweile
operiert und ihre Funktion ist gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. E
"an sich recht gut".
Die Schulter wird mit ambulanter Physiotherapie behandelt.
Aus den eingereichten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern es
sich dabei um eine "spezielle Physiotherapie" – wie die
Beschwerdeführerin geltend macht – handeln soll, die in den Anstalten C nicht
gewährt werden könnte. Es besteht in den Anstalten C bei Bedarf die
Möglichkeit, dass eine Physiotherapeutin in den Betrieb kommt und die verordneten
Therapien durchführt (vgl. Art. 42 Abs. 1 SMVG). Folglich begründen
auch die Schulterbeschwerden keine Hafterstehungsunfähigkeit.
6.3
Das seit
der Brustkrebserkrankung vorliegende chronische handbetonte Lymphödem
beeinträchtigt die Beweglichkeit des rechten Arms. Dr. med. G bestätigte
in seinem ärztlichen Bericht vom 1. April 2016, dass die
Beschwerdeführerin deshalb immer wieder physiotherapeutische Unterstützung in
Anspruch nimmt. Er bestätigte weiter, dass es im Jahr 2013 aufgrund einer entzündlichen
Komplikation des Lymphödems zweimal zu einer Hospitalisierung kam.
Das Lymphödem wird – wie die Schulter auch – mit
Physiotherapie behandelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf regelmässige
Bewegungstherapie angewiesen, damit die Muskulatur nicht zusammenfalle und die
Beweglichkeit des rechten Arms erhalten bleibe. Auf ärztliche Empfehlung gehe
sie wöchentlich einmal Schwimmen und dreimal ins Zumba. Die Vorinstanz führte
dazu richtig aus, dass auch im Strafvollzug Raum für Bewegung und Sport
besteht. Die Anstalten C verfügen über eine Turnhalle und einen
Fitnessraum. Damit hat die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit, sich
auch im Vollzug regelmässig zu bewegen und zu trainieren. Eine verordnete
Physiotherapie zum Erhalt der Beweglichkeit des Arms kann bei Bedarf auch in
den Anstalten C weitergeführt werden (vgl. vorn E. 6.1). Es ist der
Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die eingeschränkte Möglichkeit zur Bewegungstherapie
im Strafvollzug als zumutbar erscheint. Unter diesen Umständen ist nicht davon
auszugehen, dass das chronisch handbetonte Lymphödem die Gesundheit oder das
Leben der Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs beeinträchtigen könnte.
Seit der Tumorerkrankung leidet die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge zudem unter einem geschwächten Immunsystem. Die
Immunschwäche lässt sich demnach nicht auf den in Aussicht stehenden Vollzug
zurückführen. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der
Freiheitsstrafe zu einer weiteren Schwächung des Immunsystems führen könnte.
Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Im Übrigen ist nicht
erstellt, dass bereits kleinste Verletzungen zu Lebensgefahr führen würden, wie
dies die Beschwerdeführerin behauptet. Selbst wenn dies aber der Fall wäre,
bestünde diese Gefahr in Freiheit wohl in gleicher Weise wie im Strafvollzug.
Das geschwächte Immunsystem spricht deshalb nicht gegen die
Hafterstehungsfähigkeit.
6.4
Des
Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an einer Trabekulisierung der
Blasenwand. Am 4. Januar 2017 erfolgte eine Botoxinjektion, um die
Dranginkontinenz zu verbessern. Die erste postoperative Kontrolle fand am
18.
Januar 2017 statt, wobei diese aus ärztlicher Sicht unauffällig
ausfiel. Dr. med. H wies in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 bzw.
9.
März 2017 darauf hin, dass "nach Angaben von Frau A […] die
Drangbeschwerden subjektiv allerdings nur ein wenig besser geworden" seien
bzw. wieder zugenommen hätten. Er habe daraufhin eine Behandlung mittels I-Tabletten
begonnen. Allenfalls sei "eine nochmalige intravesicale Botoxinjektion zu
diskutieren". Daraus kann allerdings – entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, dass eine weitere Operation der
Blase "wahrscheinlich" sei. Insbesondere die medikamentöse Behandlung
kann während des Strafvollzugs ohne Weiteres sichergestellt werden. Sollte
während des Strafvollzugs eine erneute Operation unmittelbar notwendig werden,
wäre dies grundsätzlich auch während des (modifizierten) Vollzugs oder im
Rahmen eines Strafunterbruchs möglich. Damit ergeben sich weder aus dem Bericht
vom 24. Februar 2017 noch aus jenem vom 9. März 2017 Anhaltspunkte,
die für eine Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden.
6.5
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe enorme Angstzustände, erneut an
Krebs zu erkranken, ist festzuhalten, dass die psychiatrische Grundversorgung
in den Anstalten C durch Psychiater und Psychologen des
Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität J sichergestellt wird. Die
Behandlung der Angstzustände kann damit auch während des Justizvollzugs
erfolgen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht in
substanziierter Weise dargelegt, dass eine besonders engmaschige Behandlung
notwendig wäre und inwiefern die Betreuung durch den Forensisch-Psychiatrischen
Dienst der Universität J nicht genügend sein soll.
6.6
Hinsichtlich
der geltend gemachten suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass der Strafvollzug für die betroffenen Personen immer ein Übel
bedeutet, das von einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aber auch im Fall von
Selbstmordgefahr mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein,
dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person
gefährdet. Die Selbstgefährlichkeit darf nicht zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel
werden, das von rechtskräftig verurteilten Personen in Fällen eingesetzt wird,
in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Der Strafaufschub
ist solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Suizidgefahr durch geeignete
Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann. In der Vergangenheit
lehnte das Bundesgericht den Strafaufschub trotz teilweise erheblicher
Selbstmordgefahr durchwegs ab, weil dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen,
insbesondere mit der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen
Klinik, begegnet werden konnte (BGr, 17. Mai 2004,1P.65/2004,
E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anstalten C verfügen über die erforderlichen
medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden
Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in der
Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen
Problemen der Beschwerdeführerin – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms
– genügend Rechnung zu tragen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die
Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik zu verlegen, wenn dies
notwendig sein sollte (Art. 30 Abs. 1 SMVG). Es ist der Vorinstanz
deshalb zuzustimmen, dass die Anstalten C durchaus in der Lage sind, die
notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Daran ändert auch die Rüge der
Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen der Vorinstanz zu allgemein
gehalten seien und nicht konkret aufgezeigt werde, in welchen Situationen mit
welchen Mitteln eingegriffen werde, nichts. Hinzu kommt, dass sich auch die behandelnde
Ärztin, Dr. med. K, nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit ausspricht.
Vielmehr weist sie darauf hin, dass beim Strafvollzug die Gefahr von
Selbstverletzungen beachtet werden solle. Eventuell sei die Unterbringung in
einer geeigneten Institution, wo die Beschwerdeführerin auch psychisch versorgt
werden könne, notwendig. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin für den Moment sogar von ihren Suizidabsichten distanzierte,
nachdem Dr. med. K darauf hinwies, sie habe gegebenenfalls eine
Fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch
die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin keine Hafterstehungsunfähigkeit
zu begründen.
6.7
Zusammenfassend
ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin auf eine
medizinische Betreuung angewiesen wäre, die ihr im Strafvollzug nicht gewährt
werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt des
Strafvollzugs einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch medizinisches
Fachpersonal unterzogen werden wird unter Berücksichtigung der vorliegenden
ärztlichen Berichte. Der Arzt und der Psychiater haben die ärztlichen Berichte bereits
erhalten und geprüft. Sie befürworten den Strafantritt der Beschwerdeführerin.
Dass die Anstaltsärzte sie noch nicht untersucht oder persönlich angehört haben,
ist dabei nicht massgeblich, wird die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der
Eintrittsuntersuchung noch eingehend untersucht werden. Entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin kann auf diese Weise selbst ein komplexes Krankheitsbild
vorab hinreichend eingeschätzt werden. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit,
die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels eines Gutachtens
abzuklären. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vorn E. 4.1) sehen
nicht vor, dass zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit zwingend ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Auch die Bundesverfassung verleiht kein Anrecht auf die Erstattung
eines Gutachtens als solches (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Februar 2017,
VB.2016.00712, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
hat darauf somit keinen Anspruch. Sollte der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin den Strafvollzug im Normalregime nicht oder nicht mehr
erlauben, so wären abweichende Vollzugsformen nach Art. 80 StGB zu prüfen.
Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung einer Rechtskontrolle stand
(§ 50 VRG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.8
Da die Beschwerdeführerin auf den 3. Januar 2017
in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile
verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen
Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 23. Dezember
2016, VB.2016.00739, E. 3.3). Angesichts der Tatsache, dass die erste
Kontrolluntersuchung der Blase aus ärztlicher Sicht klinisch unauffällig war,
rechtfertigt es sich nicht, den Kontrolltermin vom 17. Mai 2017
abzuwarten. Dieser Kontrolltermin kann auch im Rahmen der ärztlichen Versorgung
im Strafvollzug durchgeführt werden. Der Beschwerdeführerin stand aufgrund
des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens auch ausreichend Zeit zur
Verfügung, ihre Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es
erweist sich deshalb als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Montag, 17. April
2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen
gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai
2016.
bleiben bestehen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
7.2
Zu prüfen bleibt
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen
zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Die gesuchstellende Person ist
in Bezug auf den Nachweis ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig. Aus den
eingereichten Belegen müssen der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden
Person, sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hervorgehen (Plüss, § 16 N. 38). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.2.2
Die monatlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin setzen sich
unbestrittenermassen aus ihrem Lohn in Höhe von Fr. 2'798.25 und einer
IV-Rente von Fr. 531.- zusammen. Aus den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Kontoauszügen ergeht zumindest rudimentär, dass die
Beschwerdeführerin keine nennenswerten Vermögenswerte besitzt. Allerdings
versäumte es die Beschwerdeführerin, ihre laufenden monatlichen Ausgaben
darzulegen und mit Belegen zu spezifizieren. Zudem ist die Überschuldung – wie
die Vorinstanz richtig festhielt – nur insoweit zu berücksichtigen, als die
Beschwerdeführerin diesen Verpflichtungen tatsächlich nachkommt (Plüss,
§ 16 N. 38). Sie reichte aber weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren Abzahlungsbelege ein. Auch zur Leistungsfähigkeit ihres
Ehemanns äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht, obwohl im Rahmen
der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch mögliche
Leistungen aufgrund der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) zu berücksichtigen
sind (Plüss, § 16 N. 25). Die Beschaffung und
Einreichung der notwendigen Belege wäre ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen, ist sie doch anwaltlich vertreten. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin
ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird neu auf Montag, 17. April
2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der
Anordnungen von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2016.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …