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Entscheid

VB.2016.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00742

20. März 2017Deutsch24 min

(URT.2017.18798)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Hinwil verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung

und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mona­ten

(abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die

Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu

vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Am

26. Februar 2016 lud das Amt für Justizvollzug A per 1. Juni 2016 zur

Verbüssung der Freiheitsstrafe in den Strafvollzug (Normalregime) in der

Strafanstalt C vor. Gegen diese Verfügung erhob A am 4. April 2016

Rekurs und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug sei aufzuheben und

der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf unbestimmte Zeit zu

verschieben. Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 8. April 2016 nicht ein und überwies

diesen zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung als

Verschiebungsgesuch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Amt für

Justizvollzug das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins auf unbestimmte

Zeit ab und setzte den Strafantrittstermin aufgrund einer bevorstehenden

Schulteroperation und anschliessender Physiotherapie neu auf den 3. Januar

2017 fest.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 29. Juni 2016 Rekurs bei der

Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai

2016.

und Gutheissung des Gesuchs um Aufschub des Strafantrittstermins auf

unbestimmte Zeit. Am 19. Oktober 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs

ab.

III.

Am 23. November 2016 gelangte A mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

19.

Oktober 2016 der Justizdirektion sowie der Verfügung vom 18. Mai

2016.

des Amts für Justizvollzug und die Gutheissung des Gesuchs um Aufschub des

Strafantrittstermins auf unbestimmte Zeit. In prozessualer Hinsicht beantragte

sie, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und es sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Staates.

Die Justizdirektion verzichtete am 1. Dezember 2016

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug liess sich am 7. Dezember 2016 vernehmen und beantragte

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Am 20. Dezember 2016 teilte A mit, dass am

4.

Januar 2017 im Kantonsspital D ihre Blase operiert werde. Unter den

neuen Umständen sei offenkundig, dass der Strafantrittstermin vom

3.

Januar 2017 verschoben werde. Am 6. Januar 2016 reichte A die Replik

ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich weder zur Noveneingabe noch zur

Replik vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2017 wurde A

aufgefordert, den Verlauf der Blasenoperation sowie des Genesungsprozesses

darzulegen. Am 13. März 2017 reichte A eine Stellungnahme sowie ärztliche

Berichte zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des

vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der Einzelrichterin,

sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

weil die persönliche Darlegung ihrer gesundheitlichen Verfassung und daraus

folgend der persönliche Eindruck relevant erscheine. Ein Anspruch darauf

besteht nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die

vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen

des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30

Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt

ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das

darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im

sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet

ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung ein. § 59 Abs. 1 VRG stellt die Durchführung

einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen VGr,

2.

Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die

persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erscheint im vorliegenden Fall

nicht entscheidwesentlich, verfügt doch das Verwaltungsgericht nicht über

medizinisches Fachwissen und könnte daher die gesundheitliche Verfassung der

Beschwerdeführerin ohnehin nicht aufgrund eines persönlichen Eindrucks

beurteilen. Dass eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen notwendig

erscheint, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Von einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzusehen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verfalle in

Willkür, weil sie die offerierten Arztberichte in antizipierter Beweiswürdigung

nicht abgenommen habe. Die Vorinstanz müsse den Sachverhalt von Amtes wegen

abklären. Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin ähnliche

Anträge wie im Rekursverfahren.

3.1

Ein

Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt

umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der

Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine

wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht

umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte

Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit

dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 ff.).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein

die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine

bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu

betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig

wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet

selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie

hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände

entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Plüss, § 7

N. 136 ff.).

3.2

Die

Vorinstanz würdigte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Auf ihre zutreffenden

Erwägungen kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass es bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht um die Krankengeschichte der verurteilten Person geht,

sondern um ihren aktuellen Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen

Entwicklungen im Hinblick auf den Eintritt in den Strafvollzug (BGr,

30.

März 2009,6B_1002/2008, E. 3.4; BGr, 26. Juli 2010,

6B_580/2010, E. 1.5). Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist

allenfalls insofern relevant, als diese einen Einfluss auf ihren aktuellen

Gesundheitszustand hat. So gehen bspw. die Schulterbeschwerden sowie das

Lymphödem direkt auf vergangene Operationen bzw. Erkrankungen zurück. Dies

ergeht aber bereits in genügender Weise aus den bei den Akten liegenden

Arztzeugnissen. Dasselbe gilt für die Krebserkrankungen, die Blasenbeschwerden

sowie die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin. Die vorliegenden

ärztlichen Zeugnisse sind zudem erst wenige Monate alt und damit genügend

aktuell, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können.

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, inwiefern weitere ärztliche

Berichte neue Erkenntnisse zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand liefern

würden. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der

Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnisse als Bestandteil der Parteivorbringen

zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. VGr, 22. November 2016,

VB.2016.00638, E. 4.1 mit Hinweis auf BGr, 6. Oktober 2014,

6B_593/2014, E. 3.5). Dasselbe würde konsequenterweise auch für weitere

Berichte von Ärzten der Beschwerdeführerin gelten. Die Vorinstanz durfte

deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der Beweisofferten der

Beschwerdeführerin verzichten.

3.3

Auch im

Beschwerdeverfahren ergeben sich die gesundheitlichen Beschwerden bereits aus

den in den Akten liegenden Arztzeugnissen. Einzig hinsichtlich der

Blasenbeschwerden ergaben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund der

Operation Veränderungen. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich war, ob die

Blasenoperation am 4. Januar 2017 erfolgreich verlief und wie der Genesungsprozess

vonstattenging, erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich dazu zu

äussern und entsprechende Belege einzureichen. Daraufhin reichte sie am

13.

März 2017 drei Arztberichte ein. Weitere ergänzende Berichte von

Ärzten der Beschwerdeführerin erscheinen aufgrund der Aktualität der

vorliegenden Zeugnisse nicht notwendig. Unter Vornahme einer antizipierten

Beweiswürdigung erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der

bestehenden Aktenlage auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend erstellt,

weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann. Die übrigen

von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für

Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

4.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder

Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für

einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit

beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug

gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine

Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben

den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat

und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der

Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,

dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse

es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 75

Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch

mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch

dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster

Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte

(zum Ganzen BGr, 27. September 2013,6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia

69.

E. 2b und c; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto

Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

4.3

Gemäss

§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln

enthalten die Art. 29 Abs. 2, 42 und 69 des Gesetzes über den Straf-

und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG) des Kantons Bern, wo sich

die Anstalten C befinden.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, dass die Knieoperation aus medizinischen

Gründen unmittelbar durchgeführt werden müsse. Die ärztliche Bestätigung von

Dr. med. E schliesse ein allfälliges Zuwarten mit der Operation nicht aus.

Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen sei nicht erkennbar, dass eine

zeitliche Verzögerung die Gesundheit der Beschwerdeführerin derart gefährden

würde, dass eine Verschiebung des Strafantrittstermins gerechtfertigt wäre.

Sollte sich während des Vollzugs erweisen, dass die Operation unmittelbar

durchgeführt werden müsste, sei dies auch während des (modifizierten) Vollzugs

oder im Rahmen eines Strafunterbruchs grundsätzlich möglich. Die zeitweise

Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Arms aufgrund des chronischen

handbetonten Lymphödems vermöge keine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen.

Einer solchen Einschränkung könne in den Anstalten C hinreichend Rechnung

getragen werden. Die gerügte eingeschränkte Möglichkeit zur Bewegungstherapie

erscheine im Rahmen des Strafvollzugs als zumutbar. Auch die suizidalen

Tendenzen der Beschwerdeführerin würden für sich alleine noch keine

Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen vermögen. Die übrigen geltend gemachten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erwiesen sich in

ihrer Gesamtheit nicht als derart erheblich, dass auf fehlende

Hafterstehungsfähigkeit geschlossen werden müsste. Gesundheitsbeeinträchtigungen

geringeren Grades könnten auch während des Vollzugs ausreichend medizinisch behandelt

werden. Insgesamt fehlten genügende und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit

beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug

das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährden könnte. Für die

Einholung eines Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit bestehe keine Notwendigkeit.

Vielmehr genüge es, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

anlässlich der Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifiziertes

medizinisches Fachpersonal abgeklärt werde und bei Bedarf geeignete Massnahmen

veranlasst würden. Ein Aufschub des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen

sei damit ausgeschlossen, womit sich die Vornahme einer Güterabwägung erübrige.

Ohnehin würde dabei aber das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung

des Strafanspruchs überwiegen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei aufgrund diverser

gesundheitlicher Beschwerden – Entzündung der linken Schulter mit starken Schmerzen,

Beschwerden mit der linken Knieprothese, chronisch handbetontes Lymphödem, starke

Blasenentzündung sowie psychische Beschwerden – nicht hafterstehungsfähig. Im

Strafvollzug sei die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung durch

ausgewiesene Spezialisten der entsprechenden medizinischen Fachgebiete nicht sichergestellt.

Es sei deshalb mit weiteren Komplikationen und Erkrankungen zu rechnen und ihr

gesundheitlicher Gesamtzustand würde erheblich gefährdet. Dr. med. E rate

von einem Strafvollzug ab, weil eine regelmässige Versorgung notwendig sei und

im Strafvollzug wahrscheinlich ungenügend wäre. Die Beschwerdeführerin befinde sich

in einer gesundheitlichen Akutphase, es müsse auf die anstehenden medizinischen

Eingriffe und Genesungsprozesse Rücksicht genommen werden. Ihr gesundheitlicher

Zustand könne nicht anlässlich der Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt

abgeklärt werden. Die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit sei im Voraus

durchzuführen. Die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin seien aufgrund

vergangener Suizidversuche und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr sehr

ernst zu nehmen. Die Vorinstanz mache nur allgemeine Angaben dazu, wie der

Suizidgefahr im Strafvollzug im Einzelfall begegnet werde. Da noch viel Zeit

bestehe, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollstrecken, sei das

öffentliche Interesse am sofortigen Strafvollzug gering. Demgegenüber sei das

private Interesse der Beschwerdeführerin am Zuwarten mit dem Strafantritt aus

gesundheitlichen Gründen gewichtig und überwiege das entgegenstehende

öffentliche Interesse. Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin

unter anderem aus, die gesundheitlichen Beschwerden würden aufeinander

abgestimmt medizinisch und spezialärztlich versorgt. Die Beschwerdeführerin aus

diesem komplexen Behandlungskonzept herauszureissen, hätte erhebliche

Gesundheitsrisiken zur Folge und würde sich negativ auf ihre psychische

Verfassung auswirken.

6.

6.1

Hinsichtlich

der Kniebeschwerden ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass die Akten keine

Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Dringlichkeit der

Knieoperation liefern. Aus den Berichten von Dr. med. E ergibt sich zwar,

dass "gelegentlich auch ein Prothesenwechsel am linken Knie erforderlich

sein dürfte", "eine möglichst baldige Revisionsoperation an [der]

linken Knieprothese sinnvoll" und "eine Knieprothesenrevision zu

empfehlen" sei. Sowohl Dr. med. E als auch die Beschwerdeführerin

selber machen aber geltend, vor der Knieoperation müsse die Heilung der Blase

sowie die Genesung der rechten Schulter abgewartet werden. Darüber hinaus geht

aus dem Bericht vom 16. November 2016 hervor, dass es die Beschwerdeführerin

ist, die das Knie "unbedingt Anfang des nächsten Jahres sanieren

lassen" will. Dr. med. E selber attestierte dem Knie eine recht gute

Funktion. Aus diesen ärztlichen Berichten ist jedenfalls nicht ersichtlich,

inwiefern die Operation dringend sein soll. Insbesondere ist nicht damit zu

rechnen, dass die gelockerte Knieprothese im Strafvollzug das Leben oder die

Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit

gefährdet. Dr. med. E behandelte die Kniebeschwerden jeweils lediglich mit

Punktionen sowie Kortisonspritzen. Diese Behandlung kann auch während des Strafvollzugs

gewährleistet werden, ist doch in den Anstalten C die medizinische Versorgung

rund um die Uhr sichergestellt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun,

inwiefern die medizinische Betreuung in den Anstalten C hinsichtlich der Kniebeschwerden

nicht ausreichend sein soll. Nach dem Gesagten sprechen die Kniebeschwerden

nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

6.2

Die

Beschwerdeführerin ist wegen der Entzündung der rechten Schulter bei

Dr. med. E und Dr. med. F in Behandlung. Sie macht geltend, die

Bewegungsfreiheit des Arms sei durch die starke Schwellung massiv eingeschränkt

und sie habe starke Schmerzen. Soweit Dr. med. E im ärztlichen Bericht vom

31.

März 2016 von einem Strafvollzug abrät, ist zu berücksichtigen, dass

zu diesem Zeitpunkt die Schulteroperation noch ausstehend war und der Arzt auf

alle Fälle diese Operation abwarten wollte. Die Schulter wurde mittlerweile

operiert und ihre Funktion ist gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. E

"an sich recht gut".

Die Schulter wird mit ambulanter Physiotherapie behandelt.

Aus den eingereichten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern es

sich dabei um eine "spezielle Physiotherapie" – wie die

Beschwerdeführerin geltend macht – handeln soll, die in den Anstalten C nicht

gewährt werden könnte. Es besteht in den Anstalten C bei Bedarf die

Möglichkeit, dass eine Physiotherapeutin in den Betrieb kommt und die verordneten

Therapien durchführt (vgl. Art. 42 Abs. 1 SMVG). Folglich begründen

auch die Schulterbeschwerden keine Hafterstehungsunfähigkeit.

6.3

Das seit

der Brustkrebserkrankung vorliegende chronische handbetonte Lymphödem

beeinträchtigt die Beweglichkeit des rechten Arms. Dr. med. G bestätigte

in seinem ärztlichen Bericht vom 1. April 2016, dass die

Beschwerdeführerin deshalb immer wieder physiotherapeutische Unterstützung in

Anspruch nimmt. Er bestätigte weiter, dass es im Jahr 2013 aufgrund einer entzündlichen

Komplikation des Lymphödems zweimal zu einer Hospitalisierung kam.

Das Lymphödem wird – wie die Schulter auch – mit

Physiotherapie behandelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf regelmässige

Bewegungstherapie angewiesen, damit die Muskulatur nicht zusammenfalle und die

Beweglichkeit des rechten Arms erhalten bleibe. Auf ärztliche Empfehlung gehe

sie wöchentlich einmal Schwimmen und dreimal ins Zumba. Die Vorinstanz führte

dazu richtig aus, dass auch im Strafvollzug Raum für Bewegung und Sport

besteht. Die Anstalten C verfügen über eine Turnhalle und einen

Fitnessraum. Damit hat die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit, sich

auch im Vollzug regelmässig zu bewegen und zu trainieren. Eine verordnete

Physiotherapie zum Erhalt der Beweglichkeit des Arms kann bei Bedarf auch in

den Anstalten C weitergeführt werden (vgl. vorn E. 6.1). Es ist der

Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die eingeschränkte Möglichkeit zur Bewegungstherapie

im Strafvollzug als zumutbar erscheint. Unter diesen Umständen ist nicht davon

auszugehen, dass das chronisch handbetonte Lymphödem die Gesundheit oder das

Leben der Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs beeinträchtigen könnte.

Seit der Tumorerkrankung leidet die Beschwerdeführerin

eigenen Angaben zufolge zudem unter einem geschwächten Immunsystem. Die

Immunschwäche lässt sich demnach nicht auf den in Aussicht stehenden Vollzug

zurückführen. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der

Freiheitsstrafe zu einer weiteren Schwächung des Immunsystems führen könnte.

Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Im Übrigen ist nicht

erstellt, dass bereits kleinste Verletzungen zu Lebensgefahr führen würden, wie

dies die Beschwerdeführerin behauptet. Selbst wenn dies aber der Fall wäre,

bestünde diese Gefahr in Freiheit wohl in gleicher Weise wie im Strafvollzug.

Das geschwächte Immunsystem spricht deshalb nicht gegen die

Hafterstehungsfähigkeit.

6.4

Des

Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an einer Trabekulisierung der

Blasenwand. Am 4. Januar 2017 erfolgte eine Botoxinjektion, um die

Dranginkontinenz zu ver­bessern. Die erste postoperative Kontrolle fand am

18.

Januar 2017 statt, wobei diese aus ärztlicher Sicht unauffällig

ausfiel. Dr. med. H wies in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 bzw.

9.

März 2017 darauf hin, dass "nach Angaben von Frau A […] die

Drangbeschwerden subjektiv allerdings nur ein wenig besser geworden" seien

bzw. wieder zugenommen hätten. Er habe daraufhin eine Behandlung mittels I-Tabletten

begonnen. Allenfalls sei "eine nochmalige intravesicale Botoxinjektion zu

diskutieren". Daraus kann allerdings – entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, dass eine weitere Operation der

Blase "wahrscheinlich" sei. Insbesondere die medikamentöse Behandlung

kann während des Strafvollzugs ohne Weiteres sichergestellt werden. Sollte

während des Strafvollzugs eine erneute Operation unmittelbar notwendig werden,

wäre dies grundsätzlich auch während des (modifizierten) Vollzugs oder im

Rahmen eines Strafunterbruchs möglich. Damit ergeben sich weder aus dem Bericht

vom 24. Februar 2017 noch aus jenem vom 9. März 2017 Anhaltspunkte,

die für eine Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden.

6.5

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe enorme Angstzustände, erneut an

Krebs zu erkranken, ist festzuhalten, dass die psychiatrische Grundversorgung

in den Anstalten C durch Psychiater und Psychologen des

Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität J sichergestellt wird. Die

Behandlung der Angstzustände kann damit auch während des Justizvollzugs

erfolgen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht in

substanziierter Weise dargelegt, dass eine besonders engmaschige Behandlung

notwendig wäre und inwiefern die Betreuung durch den Forensisch-Psychiatrischen

Dienst der Universität J nicht genügend sein soll.

6.6

Hinsichtlich

der geltend gemachten suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ist

festzuhalten, dass der Strafvollzug für die betroffenen Personen immer ein Übel

bedeutet, das von einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird. Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aber auch im Fall von

Selbstmordgefahr mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein,

dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person

gefährdet. Die Selbstgefährlichkeit darf nicht zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel

werden, das von rechtskräftig verurteilten Personen in Fällen eingesetzt wird,

in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Der Strafaufschub

ist solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Suizidgefahr durch geeignete

Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann. In der Vergangenheit

lehnte das Bundesgericht den Strafaufschub trotz teilweise erheblicher

Selbstmordgefahr durchwegs ab, weil dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen,

insbesondere mit der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen

Klinik, begegnet werden konnte (BGr, 17. Mai 2004,1P.65/2004,

E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Anstalten C verfügen über die erforderlichen

medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden

Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in der

Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen

Problemen der Beschwerdeführerin – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms

– genügend Rechnung zu tragen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die

Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik zu verlegen, wenn dies

notwendig sein sollte (Art. 30 Abs. 1 SMVG). Es ist der Vorinstanz

deshalb zuzustimmen, dass die Anstalten C durchaus in der Lage sind, die

notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Daran ändert auch die Rüge der

Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen der Vor­instanz zu allgemein

gehalten seien und nicht konkret aufgezeigt werde, in welchen Situationen mit

welchen Mitteln eingegriffen werde, nichts. Hinzu kommt, dass sich auch die behandelnde

Ärztin, Dr. med. K, nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit ausspricht.

Vielmehr weist sie darauf hin, dass beim Strafvollzug die Gefahr von

Selbstverletzungen beachtet werden solle. Eventuell sei die Unterbringung in

einer geeigneten Institution, wo die Beschwerdeführerin auch psychisch versorgt

werden könne, notwendig. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass sich die

Beschwerdeführerin für den Moment sogar von ihren Suizidabsichten distanzierte,

nachdem Dr. med. K darauf hinwies, sie habe gegebenenfalls eine

Fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch

die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin keine Hafterstehungsunfähigkeit

zu begründen.

6.7

Zusammenfassend

ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin auf eine

medizinische Betreuung angewiesen wäre, die ihr im Strafvollzug nicht gewährt

werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt des

Strafvollzugs einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch medizinisches

Fachpersonal unterzogen werden wird unter Berücksichtigung der vorliegenden

ärztlichen Berichte. Der Arzt und der Psychiater haben die ärztlichen Berichte bereits

erhalten und geprüft. Sie befürworten den Strafantritt der Beschwerdeführerin.

Dass die Anstaltsärzte sie noch nicht untersucht oder persönlich angehört haben,

ist dabei nicht massgeblich, wird die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der

Eintrittsuntersuchung noch eingehend untersucht werden. Entgegen der Behauptung

der Beschwerdeführerin kann auf diese Weise selbst ein komplexes Krankheitsbild

vorab hinreichend eingeschätzt werden. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit,

die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels eines Gutachtens

abzuklären. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vorn E. 4.1) sehen

nicht vor, dass zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit zwingend ein

Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Auch die Bundesverfassung verleiht kein Anrecht auf die Erstattung

eines Gutachtens als solches (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Februar 2017,

VB.2016.00712, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin

hat darauf somit keinen Anspruch. Sollte der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin den Strafvollzug im Normalregime nicht oder nicht mehr

erlauben, so wären abweichende Vollzugsformen nach Art. 80 StGB zu prüfen.

Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung einer Rechtskontrolle stand

(§ 50 VRG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.8

Da die Beschwerdeführerin auf den 3. Januar 2017

in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile

verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen

Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 23. Dezember

2016, VB.2016.00739, E. 3.3). Angesichts der Tatsache, dass die erste

Kontrolluntersuchung der Blase aus ärztlicher Sicht klinisch unauffällig war,

rechtfertigt es sich nicht, den Kontrolltermin vom 17. Mai 2017

abzuwarten. Dieser Kontrolltermin kann auch im Rahmen der ärztlichen Versorgung

im Strafvollzug durchgeführt werden. Der Beschwerdeführerin stand aufgrund

des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens auch ausreichend Zeit zur

Verfügung, ihre Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es

erweist sich deshalb als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Montag, 17. April

2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen

gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai

2016.

bleiben bestehen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

7.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

7.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen

zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Die gesuchstellende Person ist

in Bezug auf den Nachweis ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig. Aus den

eingereichten Belegen müssen der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden

Person, sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse hervorgehen (Plüss, § 16 N. 38). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2

Die monatlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin setzen sich

unbestrittenermassen aus ihrem Lohn in Höhe von Fr. 2'798.25 und einer

IV-Rente von Fr. 531.- zusammen. Aus den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Kontoauszügen ergeht zumindest rudimentär, dass die

Beschwerdeführerin keine nennenswerten Vermögenswerte besitzt. Allerdings

versäumte es die Beschwerdeführerin, ihre laufenden monatlichen Ausgaben

darzulegen und mit Belegen zu spezifizieren. Zudem ist die Überschuldung – wie

die Vorinstanz richtig festhielt – nur insoweit zu berücksichtigen, als die

Beschwerdeführerin diesen Verpflichtungen tatsächlich nachkommt (Plüss,

§ 16 N. 38). Sie reichte aber weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren Abzahlungsbelege ein. Auch zur Leistungsfähigkeit ihres

Ehemanns äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht, obwohl im Rahmen

der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch mögliche

Leistungen aufgrund der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) zu berücksichtigen

sind (Plüss, § 16 N. 25). Die Beschaffung und

Einreichung der notwendigen Belege wäre ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar

gewesen, ist sie doch anwaltlich vertreten. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin

ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wird neu auf Montag, 17. April

2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der

Anordnungen von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2016.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …