VB.2016.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00743
22. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971, brasilianischer Staatsangehöriger,
reiste am 27. August 2012 in die Schweiz und heiratete am 28. September
2012 die in der Schweiz niedergelassene portugiesische Staatsangehörige B,
geboren 1973. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die zuletzt bis
28. Februar 2018 verlängert wurde. Nachdem der gemeinsame Haushalt im
September 2015 aufgelöst worden war, widerrief das Migrationsamt am 27. November
2015 seine Bewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Am 6. März 2016 erhob A Rekurs und ersuchte
gleichzeitig um Fristwiederherstellung. Die Rekursabteilung trat am
26.
Oktober 2016 sowohl auf das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch auf
den Rekurs nicht ein und entzog einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung. Am 1. September 2016 wurde die Ehe von A
geschieden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 28. November 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es
sei die Nichtigkeit der Verfügung des Migrationsamts festzustellen,
eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung des Rekurses an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 30. November 2016 wurde der Beschwerde provisorisch
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sodann wurde A mit Verfügung vom 10. Januar
2017.
aufgefordert, sich auch materiell zur Streitsache zu äussern, was er mit
Eingabe vom 23. Januar 2017 tat.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung des Migrationsamts
vom 27. November 2015 sei nichtig, weil sie ihm nicht korrekt zugestellt
und deshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
2.1
Fehlerhafte
Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden
jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1).
2.2
Wie sich
aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer am 8. September 2015 wegen
des Verdachts auf häusliche Gewalt und Drohung verhaftet worden. Im vom
Beschwerdeführer unterschriebenen Effektenverzeichnis wird seine Adresse mit
"…" angegeben. Das Migrationsamt hat in der Folge die damalige
Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. September 2015 über
die ehelichen Verhältnisse befragt. Nachdem die Ehefrau dem Migrationsamt
mitgeteilt hatte, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei und sie
die Scheidung anstrebe, hat das Migrationsamt versucht, die aktuelle Wohnadresse
des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Gemäss Auskunft der
Einwohnerkontrolle vom 22. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer indessen
nach wie vor an der C-Strasse gemeldet. Hernach hat das Migrationsamt
sowohl das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober
2015.
wie auch die Verfügung vom 27. November 2015 per Einschreiben an die
gemäss Einwohnerkontrolle aktuelle Adresse des Beschwerdeführers an die C-Strasse
gesandt.
2.3
Bei dieser
Sachlage kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede davon
sein, dass das Migrationsamt die Verfügung wider Treu und Glauben und im Wissen
um die Unzustellbarkeit bewusst an eine falsche Adresse gesandt hat. Das
Migrationsamt hat sich einerseits auf die Adresse verlassen, die der Beschwerdeführer
noch am 8. September 2015 selber unterschriftlich bestätigt hat, und sich
andererseits bei der Einwohnerkontrolle vergewissert, dass der Beschwerdeführer
auch noch Ende Oktober nach wie vor dort gemeldet war. Damit hat sich nicht das
Migrationsamt treuwidrig verhalten, sondern der Beschwerdeführer, der nach der
Haftentlassung einfach untergetaucht ist, ohne den Behörden seine neue
Anschrift zu hinterlassen. Nachdem auch seine damalige Ehefrau den Behörden
keine neue Anschrift angeben konnte, kann die Zustellung des Schreibens
betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs wie auch die anschliessende
Zustellung der Verfügung an die gemäss Einwohnerkontrolle nach wie vor gültige
Adresse nicht als krasser Verfahrensmangel qualifiziert werden, der die Nichtigkeit
der Verfügung zur Folge hätte.
3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die
Rekursabteilung auf seinen Rekurs hätte eintreten müssen, weil er erst am 25. Februar
2016.
Kenntnis von der Verfügung erhalten habe.
3.1
Die
Rekursabteilung hat hierzu erwogen, dass die Verfügung des Migrationsamts vom
27.
November 2015 dem Beschwerdeführer in Anwendung der Zustellfiktion
korrekt zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft im September 2015 damit rechnen müssen, dass das
Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus überprüfe. Damit hätte er dafür besorgt
sein müssen, für behördliche Post erreichbar zu sein.
3.2
Die von
der Rekursabteilung herangezogene Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen
setzt ein laufendes Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis voraus (VGr, 15. Juni 2016, VB.2016.00334, E. 4.1).
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung genügt es demnach nicht, wenn die
betroffene Person lediglich damit rechnen musste, dass gegen sie ein Verfahren
eröffnet werden könnte. Folglich ist alleine im Umstand, dass der
Beschwerdeführer im September 2015 die eheliche Wohnung verlassen hat, kein
Grund für ein hängiges Prozessrechtsverhältnis zu sehen, auch weil seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA damals noch bis 28. Februar 2018 und damit zweieinhalb Jahre lang
gültig war. Auch das per Einschreiben versandte Schreiben des Migrationsamts
vom 26. Oktober 2015 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat kein hängiges
Prozessrechtsverhältnis begründet, weil der Beschwerdeführer das Schreiben
nicht abgeholt und damit auch nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn wie erwähnt
setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion ein bereits hängiges Verfahren
voraus, weshalb die Hängigkeit des Verfahrens nicht per Zustellfiktion bewirkt
werden kann (VGr, 10. Februar 2015, SR.2014.00013 etc., E. 2.3.1).
Befand sich der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Versands der Verfügung nicht
in einem hängigen Verfahren, konnte ihm diese auch nicht unter Anwendung der
Zustellfiktion rechtsgültig eröffnet werden.
3.3
Das
Migrationsamt hat von der damaligen Ehefrau erfahren, dass der Beschwerdeführer
die eheliche Wohnung verlassen habe. Noch am 28. Oktober 2015 hat die
Ehefrau bekräftigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohne.
Spätestens nachdem der Beschwerdeführer auch das Einschreiben zwecks Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2015 nicht abgeholt hatte, hätte
dem Migrationsamt klar sein müssen, dass der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers entgegen den aktuellen Meldeverhältnissen unbekannt ist. Für
diesen Fall sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass behördliche Sendungen
amtlich veröffentlicht werden können (§ 10 Abs. 4 lit. c VRG).
Somit hätte das Migrationsamt, nachdem die Nachforschungen zur Ermittlung der
neuen Adresse des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sind, zur amtlichen
Publikation greifen müssen. Weil es das versäumt und der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage erst am 16. Februar 2016 Kenntnis von der
migrationsamtlichen Verfügung erhalten hat, galt die Verfügung erst dann als
rechtsgültig eröffnet. Der Rekurs vom 6. März 2016 ist damit rechtzeitig
erfolgt.
3.4
Durch die
fehlerhafte Zustellung des Schreibens vom 26. Oktober 2015 (Gewährung des
rechtlichen Gehörs) konnte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung
nicht zur Sach- und Rechtslage äussern. Dennoch hat sein Anwalt im
Rekursverfahren einen materiellen Entscheid verlangt und lediglich als
Eventualantrag eine Rückweisung an das Migrationsamt. Auch die Ausführungen im
Rekurs vom 6. März 2016 setzen sich mit der materiellen Rechtslage
auseinander (vgl. Ziff. 7 f. der Rekursschrift). Damit hat sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass eine allfällige
Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt wird. Die Rekursabteilung ist nun
zwar zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten, hat den Rekurs aber in einer
Eventualbegründung (E. 10 f. des Rekursentscheids) auch materiell
verworfen. Aufgrund dieser Sachlage käme es einem formellen Leerlauf gleich,
würde das Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zum materiellen
Entscheid zurückweisen. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht am 23. Januar 2017 zur materiellen Sach- und Rechtslage
geäussert hat, steht einem materiellen Entscheid im Beschwerdeverfahren nichts
entgegen.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht hat die Rekursabteilung erwogen, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner Frau nicht mehr auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Die eheliche Gemeinschaft habe weniger
als drei Jahre gedauert, weshalb er auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
ableiten könne. Schliesslich habe das Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu
Recht keine Ermessensbewilligung erteilt.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat am 28. September 2012 in der Schweiz seine damalige
Ehefrau geheiratet. Unbestrittenermassen hat er am 8. September 2015 die
eheliche Wohnung verlassen; das Zusammenleben ist danach nicht mehr aufgenommen
worden. Wie die Rekursabteilung zutreffend festgehalten hat, hat die Ehefrau –
soweit aktenkundig (E-Mail vom 21. Oktober 2015; Schreiben vom
24.
Oktober 2015; E-Mail vom 25. Oktober 2015; Schreiben ihres
Anwalts vom 4. November 2015) – seit dem Auszug des Beschwerdeführers
eindeutig bekundet, dass sie keinen Ehewillen mehr habe. Für die gegenteilige
Behauptung ist der Beschwerdeführer sowohl im Rekursverfahren wie auch im
Beschwerdeverfahren jeden Beweis schuldig geblieben. Obwohl ihn bereits die
Rekursabteilung darauf hingewiesen hat, dass er die als Beweismittel
offerierten E-Mails in portugiesischer Sprache zu übersetzen habe, stellt der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht lediglich eine Übersetzung in
Aussicht, die er "bei Erhalt" umgehend nachreichen werde. Dass ihn
seine Ehefrau erst am 9. Februar 2016 rückwirkend per 1. September
2015.
abgemeldet hat, beweist entgegen seiner Ansicht nicht einmal im Ansatz,
dass ihr Ehewille am 8. September 2015 noch nicht erloschen war. Ebenso
kann nicht bloss deshalb auf einen intakten Ehewillen geschlossen werden, weil
die Ehefrau nach dem Auszug des Beschwerdeführers noch per E-Mail mit ihm in
Kontakt geblieben ist. Damit ist mit der Rekursabteilung davon auszugehen, dass
die eheliche Gemeinschaft mit dem Vorfall häuslicher Gewalt, der zum Auszug des
Beschwerdeführers geführt hat, definitiv beendet worden ist. Die Ehedauer liegt
damit knapp unter drei Jahren, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in der Schweiz bestens integriert
sei, keine Sozialhilfe beziehe und sich selber finanziere. Daraus kann er
indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es den Erwartungen entspricht,
dass ein Ausländer nicht von der Sozialhilfe abhängig ist. Wie sich aus dem eingereichten
Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit ergibt, ist der Beschwerdeführer
verschuldet – alleine bei der Zürcher Justiz mit Fr. 3'456.35 – und
aufgrund seines tiefen Erwerbseinkommens nicht in der Lage, für seinen
Lebensunterhalt selber aufzukommen; er wird denn auch massiv von seiner
Partnerin unterstützt. Mit seiner Arbeit als Reinigungskraft kann der
Beschwerdeführer zudem nicht als für die Schweiz unverzichtbare Fachkraft
bezeichnet werden. Folglich muss ihm zumindest eine vertiefte wirtschaftliche
Integration abgesprochen werden, weshalb den Vorinstanzen keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, indem sie keine Ermessensbewilligung
erteilt haben.
5.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor
Verwaltungsgericht vor, dass er eine neue Partnerin habe, mit der er seit April
2016.
zusammenwohne und die er bald heiraten werde.
5.1
Aus dem in Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten
Recht auf Achtung des Familienlebens kann auch das Konkubinat fallen. Vorausgesetzt, dass der Konkubinatspartner über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, kann sich ein
Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit
Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 3.1;
BGr, 24. Juni 2015,2C_208/2015, E. 1.2; 23. Februar 2014,
2C_458/2013, E. 2.1; 5. August 2013,2C_1105/2012, E. 3.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer lebt nach eigenen Angaben seit April 2016 – und damit noch
nicht einmal ein Jahr – mit seiner neuen Partnerin zusammen, wobei sie keine
gemeinsamen Kinder haben. Die Hochzeit steht entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht unmittelbar bevor, nachdem seine Partnerin noch selber
verheiratet ist und das Scheidungsverfahren in Portugal erst eingeleitet hat.
Der Beschwerdeführer hat zwar in Aussicht gestellt, dass die Scheidung am 3. Februar
2017.
erfolgen werde; er hat indessen bis heute kein Dokument vorgelegt, aus dem
die Scheidung hervorgeht, geschweige denn, dass er und seine Partnerin das
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben. Damit liegt von vornherein kein
gefestigtes Konkubinat im Sinn der Rechtsprechung vor, aus dem der
Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte. Aus diesem Grund
spielt es nur eine untergeordnete Rolle, dass der Beschwerdeführer offenbar eine
wichtige Rolle im Leben der Kinder seiner Lebenspartnerin einnimmt und sie auch
betreut. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, inwiefern der Beschwerdeführer
tatsächlich seit April 2016 mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, nachdem er
sich im Rekursverfahren noch am 6. März 2016 auf den Standpunkt gestellt
hat, die Ehe mit seiner früheren Ehefrau sei nach wie vor intakt, in der Folge
von dieser Darstellung nicht abgewichen ist und seine neue Beziehung bis Ende
November 2016 auch nie erwähnt hat. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer
unbenommen bleibt, ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen, wenn die Heirat
mit seiner Partnerin tatsächlich unmittelbar bevorsteht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Angesichts dessen, dass das Migrationsamt die
erstinstanzliche Verfügung nicht korrekt zugestellt hat und die Vorinstanz
deshalb zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, rechtfertigt es sich,
die Gerichtskosten trotz des Verfahrensausgangs den Parteien hälftig
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist stattzugeben,
weil er aufgrund der Akten als mittellos zu gelten hat und sich die Beschwerde
aufgrund der Verfahrensfehler der Vorinstanzen nicht als aussichtslos erweist
(§ 16 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sollte er hierzu in der
Lage sein (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien hälftig auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer ist zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …