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Entscheid

VB.2016.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00745

24. August 2017Deutsch33 min

(URT.2017.19172)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. X zog

am 1. August 2013 von Zürich in die Gemeinde Z/LU, wo er sich am

5. Dezember 2013 rückwirkend per 1. Dezember 2013 an der Adresse … anmeldete.

Er bezog eine Wohnung bei A, auf dessen Hof er eine Arbeit aufnahm. Ab

15. Dezember 2013 bezog er wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde Z/LU. Am

29. Januar 2014 zeigte der Kanton Luzern dem Kanton Zürich als

Heimatkanton von X die Aufnahme der Unterstützung an und machte gestützt auf

Art. 15 f. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger in der damals gültigen Fassung

(aZUG) einen Kostenersatzanspruch ab 15. Dezember 2013 bis 30. November

2015 geltend. Da in der Unterstützungsanzeige des Kantons Luzern als Datum des

Einzugs in den Wohnkanton der 1. Dezember 2013 angegeben worden war und

der Kanton Zürich keine Kenntnis von der bereits am 1. August 2013

erfolgten Wohnsitzbegründung hatte, wurde gegen die Unterstützungsanzeige keine

Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben. Nach Bekanntwerden der

Wohnsitzbegründung zum früheren Zeitpunkt wurde auf eine Richtigstellung nach

Art. 28 Abs. 1 ZUG verzichtet.

B. Nachdem

im März 2014 die Situation zwischen X und A zu eskalieren drohte und X die

Wohnung verlassen musste, organisierte und finanzierte die Gemeinde Z/LU für

ihn ein Zimmer im Hotel B in C/LU. Am 8. April 2014 bezog er das

Zimmer. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 kürzte der Gemeinderat Z/LU die

wirtschaftliche Hilfe mit der Begründung, X habe die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses bei der D AG verschuldet. Zudem verfügte er, dass

sich X jeweils wöchentlich bei der Sozialvorsteherin zu melden und bis spätestens

15. Juni 2014 "eine andere Wohnsituation vorzuweisen" habe. Im

Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage drohte der Gemeinderat Z/LU X die

teilweise oder ganze Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. Mit Entscheid

vom 18. Juni 2014 stellte der Gemeinderat Z/LU die wirtschaftliche Hilfe

per 1. Juli 2014 ein und gewährte X bis maximal 31. Juli 2014

Nothilfe im Umfang von Fr. 10.- pro Tag. X wurde verpflichtet, das Zimmer

im Hotel B bis 5. Juli 2015 zu verlassen. Mit Entscheid vom

17. Juli 2014 verfügte der Gemeinderat Z/LU, dass X das Zimmer im Hotel B

bis spätestens am 31. Juli 2014 zu räumen habe. Auf die Einsprache gegen

den Entscheid vom 18. Juni 2014 trat der Gemeinderat Z/LU zufolge

Verspätung nicht ein, und die Einsprache gegen den Entscheid vom 17. Juli

2014 wies er ab, wobei er an der mündlich erstreckten Kostengutsprache für den

Aufenthalt im Hotel B bis 15. August 2014 festhielt. Das Gesundheits-

und Sozialdepartement des Kantons Luzern wies die gegen die

Einspracheentscheide erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27. Febru­ar 2015 ab.

C. Am

30. August 2014 verliess X das Hotel B und trat am 1. Sep­tember

2014 in der Einrichtung E in Zürich ein. Am 14. April 2015 ersuchte X

bei den Sozialen Diensten Zürich, Zentrale Abklärungs- und Vermittlungsstelle

(ZAV), um Hilfe. Die Gemeinde Z/LU hatte die Unterbringungskosten für die Einrichtung E

in Zürich für den Monat September 2014 übernommen. Seither blieben die

Unterbringungskosten jedoch ungedeckt. Angesichts der Dringlichkeit nahmen die

Sozialen Dienste Zürich als Aufenthaltsgemeinde die Unterstützung auf und

richteten X rückwirkend ab 1. April 2015 wirtschaftliche Hilfe aus. Diese

Notfall-Unterstützung wurde dem Kanton Luzern mit Unterstützungsanzeige vom

30. April 2015 angezeigt.

Erwägungen

II.

Gegen die Unterstützungsanzeige vom 30. April 2015

erhob der Kanton Luzern Einsprache nach Art. 33 ZUG. Mit Stellungnahme zur

Einsprache stellte der Kanton Zürich am 25. November 2015 ein eventualiter

Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG zufolge

Abschiebung. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wies das Kantonale

Sozialamt die Einsprache des Kantons Luzern gegen die

Notfall-Unterstützungsanzeige des Kantons Zürich in Bezug auf die X ab dem

1.

Dezember 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Anwendung von

Art. 34 Abs. 1 ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2016 beantragte der

Kanton Luzern dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen Sozialamts

vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens per

1.

Dezember 2015 als Unterstützungswohnkanton gemäss Art. 4

Abs. 1 ZUG zu bezeichnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016

beantragte das Kantonale Sozialamt Zürich die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Der Kanton Luzern hielt in seiner Vernehmlassung bzw. Replik vom

12.

Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Am

20.

Januar 2017 erstattete das Kantonale Sozialamt Zürich die Duplik,

worin es an seinen Anträgen ebenfalls festhielt. Mit Eingabe vom

3.

Februar 2017 liess der Kanton Luzern sämtliche Vorbringen des

Beschwerdegegners bestreiten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Da der

infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft

und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur

Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 stützt sich auf

Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die

Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der

einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der

zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine

letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2016,

VB.2015.00418, E. 1.1).

1.2

Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die

Übernahme der Kosten für Xs Notfall-Unterstützung von Fr. 938.- pro Monat

(GBL), Fr. 1'100.- pro Monat (Unterbringung in der Einrichtung E)

sowie weiterer Beträge (z.B. Krankenkassenprämien, Arztkosten etc.) ab dem 1. Dezember

2015.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens

jedenfalls den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die

Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen

Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz

von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2

ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem

Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder ausnahmsweise, wenn der

Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb seines Wohnkantons

auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton (Art. 12

Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende

(zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht

unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings

dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige

Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet,

Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohnkanton hat dem

Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag

ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der

unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG).

Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen

Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein

rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung

erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).

Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der

Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich

anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet

hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige;

Art. 30 ZUG).

2.2

2.2.1

Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die

unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG;

vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung

gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt

schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist

(Art. 4 Abs. 2 ZUG).

Eine Person verliert ihren bisherigen

Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton"

wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort

wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und

persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem

anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt

sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz

kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) den fiktiven Wohnsitz nicht

(vgl. BGr, 5. Juli 2010,8C_223/2010, E. 3.1 m.w.H.).

2.2.2

Gemäss Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital

oder einer anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende

Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in

eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der

freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese

Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den

Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen

verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die Regelung von

Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG

grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei

Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr,

7.

November 2014,8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2.3

Der Heimbegriff wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht

definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass

die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion

stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des

Heimbegriffs gerecht zu werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den

Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz

gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu

definieren (BBl 1990 I 49 ff., 59; vgl. auch BGr, 7. Juni 2000,

2A.603/1999, E. 3a, 3c).

Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie

dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu

verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein

organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten

besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen

gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und

gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen

also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der

feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen

Person infrage (BGr, 7. November 2014,8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet,

Rz. 111).

Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid betreffend die

Frage, ob eine Austrittswohnung nach einer stationären Therapie als Heim zu

qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der weiten Auslegung auch therapeutische

Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen

und zum Teil obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der

Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurden (BGr, 7. Januar 2000,

2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff Heim auch therapeutische

Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (BGr,

7.

Juni 2000,2A.603/1999, E. 3a). Es muss demzufolge ein über das

reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein.

Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu

stellen, beispielsweise wie die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt

untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von

Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch

Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind. In Bezug auf ein begleitetes

Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad

besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die

über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und

insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten

Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff

fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die

Bewohner auf ein selbständi-ges Wohnen vorzubereiten (vgl. Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 3,

3.

Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2.4

Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz

praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre

Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver

Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der

Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts wechseln. Dabei

kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa wenn die wichtigsten

Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die

unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur

medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,

2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).

2.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und

Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn

des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens,

die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen

berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen

Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten

tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa

nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig

angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze,

errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Thomet, Rz. 75).

Nicht als Unterstützungen gelten Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch

besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern

nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder

reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-,

Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit

Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Aufzählung

von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist abschliessend, sodass alle nicht dort

aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen sind, sofern sie die in

Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale aufweisen (vgl. BBl 1976

III 1202; Thomet, Rz. 78).

3.

3.1

Unbestritten

ist, dass X sich im April 2015 in einer Notlage befand und die Stadt Zürich –

zumindest als Aufenthaltsgemeinde gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ZUG

gehalten war, ihn zu unterstützen. Ebenso wenig ist strittig, dass die

geleisteten Unterstützungszahlungen Leistungen i.S.v. Art. 3 ZUG

darstellen. Zu klären ist jedoch die Frage, wo sich der Unterstützungswohnsitz

von X ab dem 1. Dezember 2015 befindet und ob der Kanton Luzern demzufolge

zum Ersatz der ab 1. Dezember 2015 angefallenen Sozialhilfeleistungen

verpflichtet ist.

3.2

X zog am

1.

Dezember 2013 (sozialhilferechtlich massgebendes Datum) nach Z/LU und

bezog ab 15. Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde, woraufhin

der Kanton Luzern dem Kanton Zürich den Unterstützungsfall am 28. Januar

2014.

anzeigte und einen Kostenersatzanspruch nach Art. 16 aZUG geltend

machte. Während die Vorinstanz es als unbestritten erachtete, dass X mit seinem

Wegzug aus dem Kanton Zürich nach Z/LU dort einen Unterstützungswohnsitz

begründet hatte, wirft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die

Frage auf, ob es sich hierbei um eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG

handelte. Ginge man von einer Abschiebung aus, so bliebe Unterstützungswohnsitz

von X im Kanton Zürich so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen

Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf

Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG).

Laut Art. 28 Abs. 2 ZUG kann der

Aufenthaltskanton vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung i.S.v. Art. 10

Abs. 2 ZUG verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des

Bedürftigen veranlasst haben. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen

Ausführungen in der Beschwerde ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28

Abs. 2 ZUG stellen wollte. Jedenfalls hat er als Kanton, der die

Richtigstellung verlangt, eine Abschiebung nachzuweisen (Thomet, Rz. 275;

vgl. auch E. 4.1). Für den Nachweis einer Abschiebung genügen die aktenkundigen

und damit nachgewiesenen Umstände im Umfeld des Umzugs, wie z.B. dass X schon

vor seinem Umzug in den Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten

hatte und weiterhin Beziehungen zum Kanton Zürich unterhielt, jedoch nicht.

Dies behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, spricht er

doch selbst bloss davon, dass es "fraglich" sei, ob eine Abschiebung

vorliege. Aus den Akten geht hervor, dass X sich gestützt auf ein Inserat in

der Zeitschrift F bei A in Z/LU beworben hatte und im C wohnhaft bleiben

wollte. Beide Umstände sprechen dafür, dass X freiwillig ins C gezogen ist und

dortbleiben wollte.

Nach dem Gesagten begründete X per 1. Dezember 2013

in Z/LU einen Unterstützungswohnsitz. Da X über ein Zürcher Bürgerrecht

verfügt, bestand gestützt auf Art. 16 aZUG eine Kostenersatzpflicht des

Kantons Zürich bis 30. November 2015. Davon ging auch der Beschwerdeführer

aus, hat er dem Kanton Zürich doch den Unterstützungsfall am 28. Januar

2014.

angezeigt und seinen Kostenersatzanspruch geltend gemacht. In der Tat

verhielte er sich widersprüchlich, wenn er nun geltend machen wollte, X habe im

Kanton Luzern gar nie einen Unterstützungswohnsitz begründet. Wie die

Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stellt sich die Frage der Kostenersatzpflicht

des Beschwerdeführers nach Art. 14 Abs. 1 ZUG somit erst für die ab

1.

Dezember 2015 geleistete Unterstützung.

3.3

Ob der

Zimmerbezug im Hotel C in C/LU am 7. April 2014 dort einen

Unterstützungswohnsitz begründete, ist eine innerkantonale Angelegenheit und

kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich der Unterstützungswohnsitz

jedenfalls mindestens bis 30. August 2014 immer noch im Kanton Luzern

befand.

3.4

3.4.1

Am 1. September 2014 trat X in die Einrichtung E im Kanton Zürich

ein. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Einrichtung E um

ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG, sodass X mit

seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründete bzw.

den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendete. Der

Beschwerdeführer entgegnet, die Einrichtung E diene einzig als Wohn- und

Übernachtungsgelegenheit, ein darüber hinausgehender Zweck liege nicht vor,

weshalb die nach Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG erforderlichen

Kriterien eines Heims nicht erfüllt seien. Selbst wenn man zum Schluss gelangen

würde, die Einrichtung E erfülle den Heimbegriff nach ZUG, halte sich X

dort nicht zu dessen Zweck auf.

3.4.2

Ziel der Einrichtung E ist die Unterbringung von obdachlosen oder

orientierungslosen Menschen auf Zeit. Die Aufenthaltsdauer ist auf ein Jahr

befristet, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Während dieser Zeit sollen

die Bewohnerinnen und Bewohner befähigt werden, wieder ein strukturiertes und

eigenständiges Leben zu führen. Alle Bewohner von der Einrichtung E haben

eine Bezugsperson in der Anlaufstelle G, der die Arbeiten eines

Sozialdienstes bzw. einer sozialen Beratung übernimmt. Das Team der

Anlaufstelle G steht 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag zur

Verfügung, um bei Notfällen rasch zur Stelle zu sein. Das Angebot umfasst

ausserdem u.a. seel­sorgerische und sozialarbeiterische Betreuung, wöchentliche

obligatorische Zusammenkunft aller Bewohner und Teamer zur Regelung

organisatorischer Fragen, Unterstützung bei der Arbeitssuche,

Freizeitgestaltung und Abstinenz. Laut einer beispielhaften Vereinbarung über

vorübergehende Betreuung und Unterbringung ist die Teilnahme an den

wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den

zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Weiter unterzeichnen

die Bewohner grundsätzlich eine Schweigepflichtentbindung, damit das

Betreuungsteam mit dem behandelnden Arzt Rücksprache nehmen kann, und führen

ein Gespräch mit dem Dorfarzt. Die Bewohner müssen die Medikamente selbst

einnehmen können. Die Einrichtung E ist keine Therapiestation, setzt aber

Betreuungsarbeit nach dem individuellen Bedarf ein. Es wird keine Betreuertaxe

erhoben, sondern ein Rahmenvertrag im Sinn eines Gesamtpakets abgeschlossen.

Besucher sind tagsüber bis 22 Uhr willkommen, solange sie sich an die

Hausordnung halten. Das Übernachten ist ohne Absprache mit dem Betreuungsteam

verboten.

3.4.3

Auch wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – das Entgelt für das

Zimmer in der Einrichtung E von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als

"Miete inklusive Nebenkosten" bezeichnet wird, so unterscheidet sich

die Einrichtung E dennoch erheblich von einer gewöhnlichen

Wohngemeinschaft oder Wohn- bzw. Baugenossenschaft, indem ihr überwiegender

Zweck nicht im reinen Wohnen aus finanziellen oder gesellschaftlichen Gründen

auf unbestimmte Zeit liegt. Vielmehr versteht sich die Einrichtung E als

Übergangslösung für Menschen in Notsituationen für die Dauer eines Jahres. Im

Unterschied zu einer Notschlafstelle werden mit jeder Bewohnerin und jedem Bewohner

in einem Rahmenvertrag individuelle Ziele vereinbart, und sie werden vom

Betreuungsdienst G sozialarbeiterisch beraten, um sie zu befähigen, wieder

ein eigenständiges Leben zu führen. Erst, wenn eine Person "nicht

mitmacht", muss sie in die Notschlafstelle. Wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht, ist in jeder Wohngemeinschaft die Einhaltung einer Hausordnung

sowie Verhandlungs- und Kooperationsbereitschaft erforderlich. Gewisse von der

Einrichtung E aufgestellte Hausregeln entsprechen dem allgemein Üblichen,

andere gehen jedoch klar über das in Mietverhältnissen Übliche hinaus, wie etwa

regelmässige Zimmerkontrollen, Besuchszeiten, Bewilligungspflicht für

Übernachtungen von Besuchern sowie obligatorische Sitzungen. Ein entsprechendes

Sanktionssystem sieht u.a. einen vorübergehenden Ausschluss oder in schweren

bzw. wiederholten Fällen die Auflösung des Vertrags vor.

Die Einrichtung E versteht sich selbst nicht als Therapiestation

und erhebt keine separate Betreuertaxe. Die Kosten der Betreuung sind allerdings

laut der Rahmenvereinbarung über vorübergehende Betreuung und Unterbringung im

Pauschalentgelt inbegriffen. Diese Vereinbarung erklärt sodann die Teilnahme an

den wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den

zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Entschuldigungen sind

möglich, allerdings nur mit guter Begründung. Dass keine Beratung angeboten

wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft nicht zu, unterstützt das

Team G die Bewohner von der Einrichtung E doch automatisch, ohne dass

diese die Beratungsdienstleistung einholen müssten. Ebenso wenig kann – wie es

der Beschwerdeführer will – aus den Ausschlusskriterien abgeleitet werden, dass

Personen, die einer Betreuung bedürften, von einem Aufenthalt in der

Einrichtung E ausgeschlossen wären. Aus gesundheitlichen Gründen

ausgeschlossen sind nur Personen, "die aufgrund ihrer psychischen

Gesundheit auf eine intensive und/oder stationäre Betreuung angewiesen

sind" oder die an schweren psychischen und/oder körperlichen Erkrankung

leiden, "welche eine Betreuung benötigt". Der letzte Teilsatz würde

zwar die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers bestätigen. Er steht jedoch mit

dem gesamten Konzept, das nebst der Unterbringung auf Betreuung und Beratung

basiert (so wird selbst der Rahmenvertrag "Vereinbarung über

vorübergehende Betreuung und Unterbringung" genannt), im

Widerspruch. So ist dieser letzte Teilsatz in act. 9/21 mit dem

Beschwerdegegner ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass nur Personen

ausgeschlossen sind, die einer stationären Betreuung bzw. Behandlung

bedürfen. Ansonsten würden wohl die meisten derzeitigen Bewohner, die an

psychischen Problemen leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, die

Ausschlusskriterien erfüllen und hätten daher gar nicht aufgenommen werden

dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dagegen nicht

vorausgesetzt, dass die Einrichtung E als "Akut-Psychiatrie"

organisiert ist, damit es als Heim i.S.v. Art. 5 und Art. 9

Abs. 3 ZUG gilt, zumal beispielsweise auch das "Begleitete

Wohnen" der Stadt Zürich, die Aussenstelle einer Grossfamilie oder die

Austrittswohnung einer Therapiegemeinschaft als Heim anerkannt wurden (vgl. zum

Ganzen BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999).

3.4.4

Hinsichtlich des Fremdbestimmungsgrads ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Regeln der Einrichtung E klar über das in

Mietverhältnissen Übliche hinausgehen. So erfolgt etwa durch die regelmässigen

Zimmerkontrollen, beschränkten Besuchszeiten sowie die Bewilligungspflicht für

Übernachtungen von Besuchern ein gewisser Eingriff in die persönliche Freiheit.

Ferner bestehen Vorschriften in Bezug auf grundsätzlich obligatorische

Sitzungen bzw. Hausversammlungen sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung, die

Zimmerordnung und den Umgang mit Alkohol und Suchtmitteln (vgl. BGr,

7.

Juni 2000,2A.603/1999, E. 3b). Zudem wird die Nichteinhaltung der

Regeln sanktioniert (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015,

VB.2014.00673, E. 5.4). Der Fremdbestimmungsgrad der Einrichtung E ist

somit höher als jener des "Begleiteten Wohnens" oder der Stiftung H,

die vom Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht jeweils als Heim qualifiziert

wurden (vgl. BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999 bzw. VGr, 19. Februar

2015, VB.2014.00673).

Hinzu kommt, dass sich die Einrichtung E an einen bestimmten

Personenkreis richtet, der sich dadurch charakterisiert, dass ihm die Fähigkeit

zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld zumindest

vorübergehend fehlt. Die Bewohner werden seelsorgerisch und sozialarbeiterisch

betreut und bei der Arbeitssuche, Freizeitgestaltung und Abstinenz unterstützt.

Damit geht das Dienstleistungsangebot deutlich weiter als etwa das

Angebot einer durchschnittlichen Notschlafstelle und ähnlich weit wie beim

"Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (BGr, 7. Juni 2000,

2A.603/1999). Ausserdem wird die Betreuung auf die individuellen Bedürfnisse der

Bewohner zugeschnitten (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015,

VB.2014.00673, E. 5.4). Dazu kommt, dass auch der Abhängigkeitsgrad

der betroffenen Personen erhöht ist, richtet sich Einrichtung E doch die

an obdachlose oder orientierungslose Personen bzw. Menschen in Notsituationen,

mithin an Personen, welche sozial am Rande stehen und auf dem freien Markt

keine Unterkunft finden können. Letzteres zeigt sich gerade bei X in aller

Deutlichkeit.

Nach Würdigung der massgeblichen Kriterien (vgl.

E. 2.2.3) sowie des Willens des Gesetzgebers erfüllt die

Einrichtung E den Heimbegriff nach Art. 5 bzw. Art. 9

Abs. 3 ZUG grundsätzlich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.

Angesichts des weiten Heimbegriffs (siehe E. 2.2.3) wird dieser dadurch

auch nicht in unzulässiger Weise ausgeweitet. Entgegen der Befürchtung des

Beschwerdeführers führt diese Auslegung keineswegs dazu, dass sämtliche Bau-

und Wohngenossenschaft darunterfielen (vgl. E. 3.4.3).

3.4.5

Der Beschwerdeführer beruft sich vergleichsweise auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, VB.2014.00673, das festhält,

dass "aufgrund der geringen Eingriffsintensität jedenfalls dann die

Heimeigenschaft nicht mehr erfüllt ist, wenn eine intensive Nutzung des

(niederschwelligen) Betreuungsangebots durch […] entfällt" (E. 5.4).

Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ging es im zitierten Fall um ein

Angebot einer Stiftung mit tiefem Fremdbestimmungsgrad, "gewissen

Betreuungsdienstleistungen" und geringer Abhängigkeit. Nichtsdestotrotz

wurde die Stiftung als Heim i.S.v. Art. 5 ZUG qualifiziert, aber nur unter

der oben genannten Voraussetzung. Demgegenüber erachtete das Bundesgericht das "Begleitete

Wohnen" der Stadt Zürich mit geringem Fremdbestimmungsgrad, relativ hohem

Abhängigkeitsgrad und einem Dienstleistungsangebot, das weitergeht als das

einer Notschlafstelle, als Heim im Sinn des ZUG (BGr, 7. Juni 2000,

2A.603/1999), und zwar ohne die eingangs E. 3.4.5 erwähnte Einschränkung.

Bei der Einrichtung E ist der Fremdbestimmungs- und

Abhängigkeitsgrad höher und das Dienstleistungsangebot weiter und individueller

als bei der Stiftung H (vgl. E. 3.4.4). Ausserdem ist X zwar

freiwillig, aber in einer Notsituation (drohende Obdachlosigkeit) in die

Einrichtung E eingetreten, sodass eine gewisse Abhängigkeit vorhanden ist.

Gemäss Angaben des Leiters von der Einrichtung E, Herr I, nimmt X die

Beratung und Betreuung von der Einrichtung E in Anspruch, nimmt an der Wochensitzung

und am Gottesdienst teil und wird durch Sozialarbeiter in der Erfüllung seiner

persönlich vereinbarten Ziele unterstützt. Vor allem im gesundheitlichen

Bereich (psychologische Betreuung und Begleitung) brauche er Unterstützung.

Momentan könnte er wohl noch nicht alleine wohnen. Es besteht kein Anlass, wie

der Beschwerdeführer an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen wurde der

Rahmenvertrag mit X auch über die Maximal-Aufenthaltsdauer von einem Jahr hinaus

verlängert, was einerseits auf dessen Kooperationsbereitschaft (als Bedingung

der Vertragsverlängerung, E. 3.4.3) und andererseits auf die Probleme bei

der Wohnungssuche – mit der damit einhergehenden höheren Abhängigkeit – und

weiteren Unterstützungsbedarf schliessen lässt. Zum anderen indiziert auch die

Gefährdungsmeldung der Gemeinde Z/LU an die KESB eine gewisse Hilfs- und

Betreuungsbedürftigkeit von X, zumal die Gemeinde die Meldung erstattete, weil X

aus ihrer Sicht "Hilfe für die Erledigung seiner Angelegenheiten und bei

der Wohnungssuche" benötigt. Zudem war X in der Beratung beim Sozialberatungszentrum J.

3.4.6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Einrichtung E ein

Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt (vgl. auch

BGr, 7. November 2014,8C_530/2014, E. 3.2.2) und X sich dort zu

dessen Zweck aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen

Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden

Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet.

3.5

3.5.1

Die Sonderregelung von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG dient

zwar dem Schutz der Standortkantone von Heimen. Die Unterbringung in einem Heim

muss jedoch nicht dazu führen, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht

mehr ändern kann. Der Unterstützungswohnsitz kann trotz eines ununterbrochenen

Aufenthalts in einem Heim wechseln, wenn davon auszugehen ist, dass die

unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht

und in subjektiver und objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem

anderen Kanton begründet. Das kann etwa zutreffen, wenn die wichtigsten

Bezugspersonen in einen neuen Kanton umziehen und die unterstützungsbedürftige

Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht

durch medizinische, sondern durch andere, insbesondere familiäre Gegebenheiten

begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im

Einzelfall an (BGr, 10. Juli 2007,2A.714/2006, E. 3.3; BGr,

27.

September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).

3.5.2

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wurde X in K/ZH geboren,

verfügt über ein Zürcher Bürgerrecht und hat viele Jahre in der Stadt Zürich gelebt.

Zu seiner in L/ZH lebenden Tochter hat X eine gute Beziehung. Und es mag wohl

auch zutreffen, dass es im Kanton Luzern ähnliche Unterkünfte wie die Einrichtung E

gibt. Auszugehen ist dennoch von dem – immerhin im Gesetz (Art. 5 und

Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen – Grundsatz, dass der

Heimeintritt weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung

entfaltet. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur unter besonderen

Umständen. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Xs

Tochter war bereits 2013 im Kanton Zürich platziert, was X jedoch nicht davon

abhalten konnte, in den Kanton Luzern zu ziehen. Offenbar wollte er seine

Tochter ins C nachziehen. Nachdem er seine Arbeit dort verloren hatte, seine

Wohnungssuche im C erfolglos geblieben war und "für ihn […] klar [gewesen

sei], dass man ihn hier weghaben wolle", suchte er Unterstützung bei der

Stiftung M im Kanton Zürich. Ähnliche Institutionen im Kanton Luzern kamen

für X nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass er seine Tochter dort nicht

empfangen dürfte.

Somit waren es die gesamten Umstände, nicht

ausschliesslich oder in erster Linie familiäre Gründe, die X zur Rückkehr in

den Kanton Zürich bewogen haben. Nebst seiner Verwurzelung und der Platzierung

seiner Tochter im Kanton Zürich dürften insbesondere auch das

Unterstützungsangebot der Stiftung M und das Gefühl, dass er im C nicht

erwünscht sei, hierfür ausschlaggebend gewesen sein. Diese Gesamtumstände

rechtfertigen es nicht, im vorliegenden Fall von einer ausnahmsweisen

Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt – in Abweichung

von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG – auszugehen. Der

Unterstützungswohnsitz verbleibt somit auch unter Berücksichtigung der Ausnahme

in besonderen Fällen im Kanton Luzern.

3.6

3.6.1

Unterstützungswohnsitz kann nur ein Kanton (bzw. eine Gemeinde) sein, zu

dem die bedürftige Person dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo sie

tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. E. 2.2.1). Für die Begründung des

Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im

Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein

Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige

sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl.

BGr, 5. Juli 2010,8C_223/2010, E. 4.1). Im Gegensatz zum

zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal

begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er

endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG).

Selbst wenn der Bedürftige diesen verlässt, um sich in einem anderen Kanton niederzulassen,

nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt,

bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls

neu begründet (BGr, 23. September 2003,2A.253/2003, E. 2.3).

3.6.2

Aus diesen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung will der

Beschwerdeführer ableiten, X habe seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton

Luzern spätestens durch seinen tatsächlich erfolgten Wegzug aus dem Kanton

Luzern am 31. August 2014 bzw. mit dem Abtransport seines Mobiliars aus

dem Kanton Luzern im Sommer 2015 aufgegeben. Dabei verkennt er, dass

Art. 9 Abs. 3 ZUG im vorliegenden Fall die Beendigung des

Unterstützungswohnsitzes im Kanton Luzern durch den Heimeintritt und die damit

verbundenen Umstände – wie z.B. Verlegung des Aufenthaltsorts ins Heim (Einrichtung E)

oder Abtransport des Mobiliars – verhindert. Wenn Abs. 3 des Art. 9

fehlte, könnte der bisherige Wohnkanton beim Eintritt des Bedürftigen in ein

Heim ausserhalb des Kantons in der Tat geltend machen, er sei weggezogen und

der Wohnsitz untergegangen. Der Bedürftige hätte dann keinen

Unterstützungswohnsitz mehr. Das wollte das ZUG im Fall des Heimeintritts

vermeiden (vgl. Thomet, Rz. 153).

3.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass X mit seinem Zuzug in den Kanton Luzern dort einen

Unterstützungswohnsitz begründete und diesen weder durch seinen Eintritt in die

Einrichtung E, ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3

ZUG, noch aufgrund der besonderen Umstände (Wohnsitz der Tochter, Verbundenheit

zum Kanton Zürich) oder den tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des

Mobiliars verloren hat.

4.

4.1

Eine

Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG liegt vor, wenn eine Behörde (welche nicht

zwingend die Sozialhilfebehörde sein muss) aktiv auf den Wegzug einer

Sozialhilfe beziehenden Person hinwirkt. Das Abschiebungsverbot ist ein

Ausfluss der auch bedürftigen Personen ohne Einschränkung garantierten

Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April

1999). Daraus ergibt sich, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG unzulässig

ist. Eine Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung hat zur Folge, dass

der Unterstützungswohnsitz im bisherigen Wohnkanton solange bestehen bleibt,

als die bedürftige Person ihn ohne behördlichen Einfluss beibehalten hätte,

allerdings nicht länger als fünf Jahre (Art. 10 Abs. 2 ZUG).

Mit Bezug auf die Beweislast ist zu bemerken, dass der

Kanton, der eine Abschiebung geltend macht, nachzuweisen hat, dass eine

Abschiebung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 ZUG vorliegt (BGr, 10. Juli

2007,2A.714/2006, E. 2.2). Macht der bisherige Wohnkanton allerdings

geltend, die behördliche Veranlassung der bedürftigen Person sei in deren

Interesse erfolgt, so hat er dies zu beweisen. Dies ergibt sich aus der

allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Beweisregel von Art. 8

ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen

hat, der aus ihr Rechte ableitet.

4.2

Die

Richtigstellung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom

17.

November 1976 zum Zuständigkeitsgesetz (BBl 1976 III S. 1193 ff.,

S. 1214, Ziff. 254) als auch in der Literatur (Thomet, Rz. 272)

sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet (vgl.

auch BGr, 9. März 2000,2A.504/1999, E. 2). Das ZUG vermeidet jedoch

diese Ausdrücke, weil die Richtigstellung auch verlangt werden können soll,

wenn die möglicherweise irrtümliche Regelung des Falls bloss eine

stillschweigende Einigung der Kantone darstellte. Das Entdecken einer

Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG stellt einen besonderen

Richtigstellungsgrund dar. Stellt ein Kanton fest, dass eine hilfebedürftige

Person von ihrem bisherigen Wohnkanton in unzulässiger Weise zum Wegzug

veranlasst wurde, kann er ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28

Abs. 2 ZUG stellen. Diese Richtigstellung ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht an die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach

Art. 28 Abs. 1 ZUG gebunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und

der Systematik von Art. 28 ZUG (vgl. auch Thomet, Rz. 275 in fine).

Dementsprechend entfällt auch der Nachweis dafür, dass der Unterstützungsfall

"offensichtlich unrichtig geregelt worden ist" (BBl 1976 III S. 1193 ff.,

S. 1214, Ziff. 254).

Der Beschwerdegegner konnte somit ein

Richtigstellungsbegehren stellen, bevor der Unterstützungsfall

"offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist"

(Art. 28 Abs. 1 ZUG). Da ein Revisionsgrund mit Blick auf die

Rechtssicherheit innert Frist geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 124

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, Art. 67 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968), war der

Beschwerdegegner zur Stellung des Richtigstellungsbegehrens nach Entdeckung des

Grundes auch gehalten (vgl. auch Art. 28 Abs. 3 ZUG). Adressat des

Richtigstellungsbegehrens war zu Recht der Beschwerdeführer, welcher der

Abschiebung bezichtigt wird.

4.3

4.3.1

Anerkennt der Kanton den Anspruch auf Richtigstellung nicht, muss er gemäss

Art. 33 ZUG Einsprache erheben und, wenn diese vom anderen Kanton

abgewiesen wird, Beschwerde nach Art. 34 ZUG führen. Die Vorinstanz kam

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, weil er gegen das vom Beschwerdegegner

einspracheweise erhobene Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28

Abs. 2 ZUG keine Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben habe, den

Vorwurf der unzulässigen Abschiebung von X anerkannt habe. Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, die Richtigstellung bzw. Abschiebung sei in der

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. November 2015 zur Einsprache

des Kantons Luzern lediglich als Eventualbegründung vorgebracht worden, die im

Einspracheentscheid nur im Zusammenhang mit der Unterstützungsanzeige

abgehandelt worden sei. In diesem Sinn sei die Eventualbegründung nicht als

selbständiges Begehren zu beurteilen, sondern als Argument für die im

Einspracheverfahren beinhaltete Unterstützungsanzeige.

4.3.2

Das ZUG enthält keine weiteren Verfahrensvorschriften oder formellen

Anforderungen in Bezug auf ein Richtigstellungsbegehren. Der Beschwerdegegner

fügte in der erwähnten Stellungnahme als Eventualbegründung eine Abschiebung

i.S.v. Art. 10 ZUG an und stellte ausdrücklich ein

Richtigstellungsbegehren. Mangels Formvorschriften ist grundsätzlich auch ein

mit Stellungnahme zur Einsprache gestelltes Richtigstellungsbegehren gültig,

zumal Eventualanträge in einer Vernehmlassung im Einspracheverfahren zulässig

sind (vgl. Griffel, § 26b N. 18). Selbst wenn sich der Antrag

angesichts der Sanktion in Art. 10 Abs. 2 ZUG zu Ungunsten des

Einsprechers auswirken könnte, ist ein solcher Antrag im Rahmen des

Streitgegenstands zulässig (vgl. Griffel, § 26b N. 19).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, welcher Kanton die

Sozialhilfekosten von X ab 1. Dezember 2015 zu tragen hat. Während der

Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Kostenersatz in der Notfall-Unterstützungsanzeige

auf Art. 14 und 23 ZUG stützte, begründete er ihn in seiner Stellungnahme

vom 25. November 2015 zusätzlich mit der Abschiebung i.S.v. Art. 10

ZUG. Der Eventualantrag liegt somit im Rahmen des Streitgegenstands.

4.3.3

Dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

25.

November 2015 ordnungsgemäss zugestellt worden ist, wird nicht infrage

gestellt und ist nicht ersichtlich. Nichtsdestotrotz liess sich der

Beschwerdeführer hierzu knapp ein Jahr lang – bis zum Einspracheentscheid vom

25.

Oktober 2016 – nicht vernehmen. In seiner Replik vom 12. Januar

2017.

macht er nunmehr geltend, angesichts seiner fristgerecht erhobenen

Einsprache vom 25. April 2015 gegen die Unterstützungsanzeige wäre es

überspitzt formalistisch, eine zusätzliche Einsprache gegen die Richtigstellung

zu verlangen. Nach Treu und Glauben dürfe angenommen werden, dass er sich auch

gegen ein subsidiäres Begehren auf Richtigstellung wehre, wenn er sich schon

gegen den früheren Hauptantrag in der Unterstützungsanzeige zur Wehr gesetzt

habe. Für die Einsprache schreibt das ZUG zwar auch keine besondere Form vor.

Unerlässlich ist jedoch die Angabe der Gründe, sei es in der

Einspracheerklärung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten

besonderen Schreiben. Nicht begründete Einsprachen sind ungültig (Thomet,

Rz. 305). Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält indes nur Gründe,

weshalb X keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr nicht

entnommen werden, wieso der Beschwerdeführer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das

im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine

Abschiebung darstellt. Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdeführers keine

zweite Einsprache verlangen würde, wäre die erste Einsprache in Bezug auf das

Richtigstellungsbegehren mangels Begründung ungültig.

4.4

Nach dem Gesagten

ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Da keine nach Art. 33 ZUG

gültige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der

unzulässigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch

aus diesem Grund abzuweisen ist.

5.

5.1

Dies führt

zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat

keine Parteientschädigung beantragt.

5.2

Bei der

Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich vorliegend nicht

rechtfertigt, den Streitwert mit der Summe der Unterstützungsleistungen im

Umfang von zwölf Monaten gleichzusetzen. Vielmehr ist von einem deutlich

höheren Streitwert auszugehen, nachdem die Übernahme von Kosten ab Dezember

2015.

im Streit steht bzw. stand und weitere solche auch noch inskünftig

anfallen werden (vorn E. 1.2). Wird sodann berücksichtigt, dass es sich um

ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren handelte (§ 4 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010),

erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdef.rer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …