VB.2016.00745
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00745
24. August 2017Deutsch33 min
(URT.2017.19172)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00745
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Kanton
Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. X zog
am 1. August 2013 von Zürich in die Gemeinde Z/LU, wo er sich am
5. Dezember 2013 rückwirkend per 1. Dezember 2013 an der Adresse … anmeldete.
Er bezog eine Wohnung bei A, auf dessen Hof er eine Arbeit aufnahm. Ab
15. Dezember 2013 bezog er wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde Z/LU. Am
29. Januar 2014 zeigte der Kanton Luzern dem Kanton Zürich als
Heimatkanton von X die Aufnahme der Unterstützung an und machte gestützt auf
Art. 15 f. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger in der damals gültigen Fassung
(aZUG) einen Kostenersatzanspruch ab 15. Dezember 2013 bis 30. November
2015 geltend. Da in der Unterstützungsanzeige des Kantons Luzern als Datum des
Einzugs in den Wohnkanton der 1. Dezember 2013 angegeben worden war und
der Kanton Zürich keine Kenntnis von der bereits am 1. August 2013
erfolgten Wohnsitzbegründung hatte, wurde gegen die Unterstützungsanzeige keine
Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben. Nach Bekanntwerden der
Wohnsitzbegründung zum früheren Zeitpunkt wurde auf eine Richtigstellung nach
Art. 28 Abs. 1 ZUG verzichtet.
B. Nachdem
im März 2014 die Situation zwischen X und A zu eskalieren drohte und X die
Wohnung verlassen musste, organisierte und finanzierte die Gemeinde Z/LU für
ihn ein Zimmer im Hotel B in C/LU. Am 8. April 2014 bezog er das
Zimmer. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 kürzte der Gemeinderat Z/LU die
wirtschaftliche Hilfe mit der Begründung, X habe die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses bei der D AG verschuldet. Zudem verfügte er, dass
sich X jeweils wöchentlich bei der Sozialvorsteherin zu melden und bis spätestens
15. Juni 2014 "eine andere Wohnsituation vorzuweisen" habe. Im
Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage drohte der Gemeinderat Z/LU X die
teilweise oder ganze Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. Mit Entscheid
vom 18. Juni 2014 stellte der Gemeinderat Z/LU die wirtschaftliche Hilfe
per 1. Juli 2014 ein und gewährte X bis maximal 31. Juli 2014
Nothilfe im Umfang von Fr. 10.- pro Tag. X wurde verpflichtet, das Zimmer
im Hotel B bis 5. Juli 2015 zu verlassen. Mit Entscheid vom
17. Juli 2014 verfügte der Gemeinderat Z/LU, dass X das Zimmer im Hotel B
bis spätestens am 31. Juli 2014 zu räumen habe. Auf die Einsprache gegen
den Entscheid vom 18. Juni 2014 trat der Gemeinderat Z/LU zufolge
Verspätung nicht ein, und die Einsprache gegen den Entscheid vom 17. Juli
2014 wies er ab, wobei er an der mündlich erstreckten Kostengutsprache für den
Aufenthalt im Hotel B bis 15. August 2014 festhielt. Das Gesundheits-
und Sozialdepartement des Kantons Luzern wies die gegen die
Einspracheentscheide erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27. Februar 2015 ab.
C. Am
30. August 2014 verliess X das Hotel B und trat am 1. September
2014 in der Einrichtung E in Zürich ein. Am 14. April 2015 ersuchte X
bei den Sozialen Diensten Zürich, Zentrale Abklärungs- und Vermittlungsstelle
(ZAV), um Hilfe. Die Gemeinde Z/LU hatte die Unterbringungskosten für die Einrichtung E
in Zürich für den Monat September 2014 übernommen. Seither blieben die
Unterbringungskosten jedoch ungedeckt. Angesichts der Dringlichkeit nahmen die
Sozialen Dienste Zürich als Aufenthaltsgemeinde die Unterstützung auf und
richteten X rückwirkend ab 1. April 2015 wirtschaftliche Hilfe aus. Diese
Notfall-Unterstützung wurde dem Kanton Luzern mit Unterstützungsanzeige vom
30. April 2015 angezeigt.
Erwägungen
II.
Gegen die Unterstützungsanzeige vom 30. April 2015
erhob der Kanton Luzern Einsprache nach Art. 33 ZUG. Mit Stellungnahme zur
Einsprache stellte der Kanton Zürich am 25. November 2015 ein eventualiter
Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG zufolge
Abschiebung. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wies das Kantonale
Sozialamt die Einsprache des Kantons Luzern gegen die
Notfall-Unterstützungsanzeige des Kantons Zürich in Bezug auf die X ab dem
1.
Dezember 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2016 beantragte der
Kanton Luzern dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen Sozialamts
vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens per
1.
Dezember 2015 als Unterstützungswohnkanton gemäss Art. 4
Abs. 1 ZUG zu bezeichnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016
beantragte das Kantonale Sozialamt Zürich die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Der Kanton Luzern hielt in seiner Vernehmlassung bzw. Replik vom
12.
Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Am
20.
Januar 2017 erstattete das Kantonale Sozialamt Zürich die Duplik,
worin es an seinen Anträgen ebenfalls festhielt. Mit Eingabe vom
3.
Februar 2017 liess der Kanton Luzern sämtliche Vorbringen des
Beschwerdegegners bestreiten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da der
infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft
und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur
Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 stützt sich auf
Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die
Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der
einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der
zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2016,
VB.2015.00418, E. 1.1).
1.2
Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die
Übernahme der Kosten für Xs Notfall-Unterstützung von Fr. 938.- pro Monat
(GBL), Fr. 1'100.- pro Monat (Unterbringung in der Einrichtung E)
sowie weiterer Beträge (z.B. Krankenkassenprämien, Arztkosten etc.) ab dem 1. Dezember
2015.
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens
jedenfalls den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen
Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz
von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2
ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem
Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder ausnahmsweise, wenn der
Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb seines Wohnkantons
auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton (Art. 12
Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende
(zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht
unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings
dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige
Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohnkanton hat dem
Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag
ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der
unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG).
Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen
Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein
rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung
erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).
Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der
Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich
anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet
hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige;
Art. 30 ZUG).
2.2
2.2.1
Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die
unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG;
vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung
gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt
schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist
(Art. 4 Abs. 2 ZUG).
Eine Person verliert ihren bisherigen
Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton"
wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort
wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und
persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem
anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt
sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz
kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) den fiktiven Wohnsitz nicht
(vgl. BGr, 5. Juli 2010,8C_223/2010, E. 3.1 m.w.H.).
2.2.2
Gemäss Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital
oder einer anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende
Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in
eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der
freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese
Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den
Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen
verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die Regelung von
Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG
grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei
Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr,
7.
November 2014,8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2.3
Der Heimbegriff wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht
definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass
die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion
stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des
Heimbegriffs gerecht zu werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den
Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz
gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu
definieren (BBl 1990 I 49 ff., 59; vgl. auch BGr, 7. Juni 2000,
2A.603/1999, E. 3a, 3c).
Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie
dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu
verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein
organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten
besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen
gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und
gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen
also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der
feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen
Person infrage (BGr, 7. November 2014,8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet,
Rz. 111).
Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid betreffend die
Frage, ob eine Austrittswohnung nach einer stationären Therapie als Heim zu
qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der weiten Auslegung auch therapeutische
Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen
und zum Teil obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der
Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurden (BGr, 7. Januar 2000,
2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff Heim auch therapeutische
Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (BGr,
7.
Juni 2000,2A.603/1999, E. 3a). Es muss demzufolge ein über das
reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein.
Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu
stellen, beispielsweise wie die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt
untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von
Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch
Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind. In Bezug auf ein begleitetes
Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad
besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die
über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und
insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten
Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff
fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die
Bewohner auf ein selbständi-ges Wohnen vorzubereiten (vgl. Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 3,
3.
Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2.4
Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz
praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre
Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver
Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der
Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts wechseln. Dabei
kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa wenn die wichtigsten
Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die
unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur
medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,
2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).
2.3
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und
Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn
des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens,
die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen
berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen
Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten
tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa
nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig
angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze,
errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Thomet, Rz. 75).
Nicht als Unterstützungen gelten Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern
nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder
reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-,
Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit
Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Aufzählung
von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist abschliessend, sodass alle nicht dort
aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen sind, sofern sie die in
Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale aufweisen (vgl. BBl 1976
III 1202; Thomet, Rz. 78).
3.
3.1
Unbestritten
ist, dass X sich im April 2015 in einer Notlage befand und die Stadt Zürich –
zumindest als Aufenthaltsgemeinde gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ZUG –
gehalten war, ihn zu unterstützen. Ebenso wenig ist strittig, dass die
geleisteten Unterstützungszahlungen Leistungen i.S.v. Art. 3 ZUG
darstellen. Zu klären ist jedoch die Frage, wo sich der Unterstützungswohnsitz
von X ab dem 1. Dezember 2015 befindet und ob der Kanton Luzern demzufolge
zum Ersatz der ab 1. Dezember 2015 angefallenen Sozialhilfeleistungen
verpflichtet ist.
3.2
X zog am
1.
Dezember 2013 (sozialhilferechtlich massgebendes Datum) nach Z/LU und
bezog ab 15. Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde, woraufhin
der Kanton Luzern dem Kanton Zürich den Unterstützungsfall am 28. Januar
2014.
anzeigte und einen Kostenersatzanspruch nach Art. 16 aZUG geltend
machte. Während die Vorinstanz es als unbestritten erachtete, dass X mit seinem
Wegzug aus dem Kanton Zürich nach Z/LU dort einen Unterstützungswohnsitz
begründet hatte, wirft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die
Frage auf, ob es sich hierbei um eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG
handelte. Ginge man von einer Abschiebung aus, so bliebe Unterstützungswohnsitz
von X im Kanton Zürich so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen
Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf
Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG).
Laut Art. 28 Abs. 2 ZUG kann der
Aufenthaltskanton vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung i.S.v. Art. 10
Abs. 2 ZUG verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des
Bedürftigen veranlasst haben. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen in der Beschwerde ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28
Abs. 2 ZUG stellen wollte. Jedenfalls hat er als Kanton, der die
Richtigstellung verlangt, eine Abschiebung nachzuweisen (Thomet, Rz. 275;
vgl. auch E. 4.1). Für den Nachweis einer Abschiebung genügen die aktenkundigen
und damit nachgewiesenen Umstände im Umfeld des Umzugs, wie z.B. dass X schon
vor seinem Umzug in den Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten
hatte und weiterhin Beziehungen zum Kanton Zürich unterhielt, jedoch nicht.
Dies behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, spricht er
doch selbst bloss davon, dass es "fraglich" sei, ob eine Abschiebung
vorliege. Aus den Akten geht hervor, dass X sich gestützt auf ein Inserat in
der Zeitschrift F bei A in Z/LU beworben hatte und im C wohnhaft bleiben
wollte. Beide Umstände sprechen dafür, dass X freiwillig ins C gezogen ist und
dortbleiben wollte.
Nach dem Gesagten begründete X per 1. Dezember 2013
in Z/LU einen Unterstützungswohnsitz. Da X über ein Zürcher Bürgerrecht
verfügt, bestand gestützt auf Art. 16 aZUG eine Kostenersatzpflicht des
Kantons Zürich bis 30. November 2015. Davon ging auch der Beschwerdeführer
aus, hat er dem Kanton Zürich doch den Unterstützungsfall am 28. Januar
2014.
angezeigt und seinen Kostenersatzanspruch geltend gemacht. In der Tat
verhielte er sich widersprüchlich, wenn er nun geltend machen wollte, X habe im
Kanton Luzern gar nie einen Unterstützungswohnsitz begründet. Wie die
Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stellt sich die Frage der Kostenersatzpflicht
des Beschwerdeführers nach Art. 14 Abs. 1 ZUG somit erst für die ab
1.
Dezember 2015 geleistete Unterstützung.
3.3
Ob der
Zimmerbezug im Hotel C in C/LU am 7. April 2014 dort einen
Unterstützungswohnsitz begründete, ist eine innerkantonale Angelegenheit und
kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich der Unterstützungswohnsitz
jedenfalls mindestens bis 30. August 2014 immer noch im Kanton Luzern
befand.
3.4
3.4.1
Am 1. September 2014 trat X in die Einrichtung E im Kanton Zürich
ein. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Einrichtung E um
ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG, sodass X mit
seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründete bzw.
den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendete. Der
Beschwerdeführer entgegnet, die Einrichtung E diene einzig als Wohn- und
Übernachtungsgelegenheit, ein darüber hinausgehender Zweck liege nicht vor,
weshalb die nach Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG erforderlichen
Kriterien eines Heims nicht erfüllt seien. Selbst wenn man zum Schluss gelangen
würde, die Einrichtung E erfülle den Heimbegriff nach ZUG, halte sich X
dort nicht zu dessen Zweck auf.
3.4.2
Ziel der Einrichtung E ist die Unterbringung von obdachlosen oder
orientierungslosen Menschen auf Zeit. Die Aufenthaltsdauer ist auf ein Jahr
befristet, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Während dieser Zeit sollen
die Bewohnerinnen und Bewohner befähigt werden, wieder ein strukturiertes und
eigenständiges Leben zu führen. Alle Bewohner von der Einrichtung E haben
eine Bezugsperson in der Anlaufstelle G, der die Arbeiten eines
Sozialdienstes bzw. einer sozialen Beratung übernimmt. Das Team der
Anlaufstelle G steht 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag zur
Verfügung, um bei Notfällen rasch zur Stelle zu sein. Das Angebot umfasst
ausserdem u.a. seelsorgerische und sozialarbeiterische Betreuung, wöchentliche
obligatorische Zusammenkunft aller Bewohner und Teamer zur Regelung
organisatorischer Fragen, Unterstützung bei der Arbeitssuche,
Freizeitgestaltung und Abstinenz. Laut einer beispielhaften Vereinbarung über
vorübergehende Betreuung und Unterbringung ist die Teilnahme an den
wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den
zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Weiter unterzeichnen
die Bewohner grundsätzlich eine Schweigepflichtentbindung, damit das
Betreuungsteam mit dem behandelnden Arzt Rücksprache nehmen kann, und führen
ein Gespräch mit dem Dorfarzt. Die Bewohner müssen die Medikamente selbst
einnehmen können. Die Einrichtung E ist keine Therapiestation, setzt aber
Betreuungsarbeit nach dem individuellen Bedarf ein. Es wird keine Betreuertaxe
erhoben, sondern ein Rahmenvertrag im Sinn eines Gesamtpakets abgeschlossen.
Besucher sind tagsüber bis 22 Uhr willkommen, solange sie sich an die
Hausordnung halten. Das Übernachten ist ohne Absprache mit dem Betreuungsteam
verboten.
3.4.3
Auch wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – das Entgelt für das
Zimmer in der Einrichtung E von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als
"Miete inklusive Nebenkosten" bezeichnet wird, so unterscheidet sich
die Einrichtung E dennoch erheblich von einer gewöhnlichen
Wohngemeinschaft oder Wohn- bzw. Baugenossenschaft, indem ihr überwiegender
Zweck nicht im reinen Wohnen aus finanziellen oder gesellschaftlichen Gründen
auf unbestimmte Zeit liegt. Vielmehr versteht sich die Einrichtung E als
Übergangslösung für Menschen in Notsituationen für die Dauer eines Jahres. Im
Unterschied zu einer Notschlafstelle werden mit jeder Bewohnerin und jedem Bewohner
in einem Rahmenvertrag individuelle Ziele vereinbart, und sie werden vom
Betreuungsdienst G sozialarbeiterisch beraten, um sie zu befähigen, wieder
ein eigenständiges Leben zu führen. Erst, wenn eine Person "nicht
mitmacht", muss sie in die Notschlafstelle. Wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht, ist in jeder Wohngemeinschaft die Einhaltung einer Hausordnung
sowie Verhandlungs- und Kooperationsbereitschaft erforderlich. Gewisse von der
Einrichtung E aufgestellte Hausregeln entsprechen dem allgemein Üblichen,
andere gehen jedoch klar über das in Mietverhältnissen Übliche hinaus, wie etwa
regelmässige Zimmerkontrollen, Besuchszeiten, Bewilligungspflicht für
Übernachtungen von Besuchern sowie obligatorische Sitzungen. Ein entsprechendes
Sanktionssystem sieht u.a. einen vorübergehenden Ausschluss oder in schweren
bzw. wiederholten Fällen die Auflösung des Vertrags vor.
Die Einrichtung E versteht sich selbst nicht als Therapiestation
und erhebt keine separate Betreuertaxe. Die Kosten der Betreuung sind allerdings
laut der Rahmenvereinbarung über vorübergehende Betreuung und Unterbringung im
Pauschalentgelt inbegriffen. Diese Vereinbarung erklärt sodann die Teilnahme an
den wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den
zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Entschuldigungen sind
möglich, allerdings nur mit guter Begründung. Dass keine Beratung angeboten
wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft nicht zu, unterstützt das
Team G die Bewohner von der Einrichtung E doch automatisch, ohne dass
diese die Beratungsdienstleistung einholen müssten. Ebenso wenig kann – wie es
der Beschwerdeführer will – aus den Ausschlusskriterien abgeleitet werden, dass
Personen, die einer Betreuung bedürften, von einem Aufenthalt in der
Einrichtung E ausgeschlossen wären. Aus gesundheitlichen Gründen
ausgeschlossen sind nur Personen, "die aufgrund ihrer psychischen
Gesundheit auf eine intensive und/oder stationäre Betreuung angewiesen
sind" oder die an schweren psychischen und/oder körperlichen Erkrankung
leiden, "welche eine Betreuung benötigt". Der letzte Teilsatz würde
zwar die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers bestätigen. Er steht jedoch mit
dem gesamten Konzept, das nebst der Unterbringung auf Betreuung und Beratung
basiert (so wird selbst der Rahmenvertrag "Vereinbarung über
vorübergehende Betreuung und Unterbringung" genannt), im
Widerspruch. So ist dieser letzte Teilsatz in act. 9/21 mit dem
Beschwerdegegner ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass nur Personen
ausgeschlossen sind, die einer stationären Betreuung bzw. Behandlung
bedürfen. Ansonsten würden wohl die meisten derzeitigen Bewohner, die an
psychischen Problemen leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, die
Ausschlusskriterien erfüllen und hätten daher gar nicht aufgenommen werden
dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dagegen nicht
vorausgesetzt, dass die Einrichtung E als "Akut-Psychiatrie"
organisiert ist, damit es als Heim i.S.v. Art. 5 und Art. 9
Abs. 3 ZUG gilt, zumal beispielsweise auch das "Begleitete
Wohnen" der Stadt Zürich, die Aussenstelle einer Grossfamilie oder die
Austrittswohnung einer Therapiegemeinschaft als Heim anerkannt wurden (vgl. zum
Ganzen BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999).
3.4.4
Hinsichtlich des Fremdbestimmungsgrads ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Regeln der Einrichtung E klar über das in
Mietverhältnissen Übliche hinausgehen. So erfolgt etwa durch die regelmässigen
Zimmerkontrollen, beschränkten Besuchszeiten sowie die Bewilligungspflicht für
Übernachtungen von Besuchern ein gewisser Eingriff in die persönliche Freiheit.
Ferner bestehen Vorschriften in Bezug auf grundsätzlich obligatorische
Sitzungen bzw. Hausversammlungen sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung, die
Zimmerordnung und den Umgang mit Alkohol und Suchtmitteln (vgl. BGr,
7.
Juni 2000,2A.603/1999, E. 3b). Zudem wird die Nichteinhaltung der
Regeln sanktioniert (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015,
VB.2014.00673, E. 5.4). Der Fremdbestimmungsgrad der Einrichtung E ist
somit höher als jener des "Begleiteten Wohnens" oder der Stiftung H,
die vom Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht jeweils als Heim qualifiziert
wurden (vgl. BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999 bzw. VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00673).
Hinzu kommt, dass sich die Einrichtung E an einen bestimmten
Personenkreis richtet, der sich dadurch charakterisiert, dass ihm die Fähigkeit
zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld zumindest
vorübergehend fehlt. Die Bewohner werden seelsorgerisch und sozialarbeiterisch
betreut und bei der Arbeitssuche, Freizeitgestaltung und Abstinenz unterstützt.
Damit geht das Dienstleistungsangebot deutlich weiter als etwa das
Angebot einer durchschnittlichen Notschlafstelle und ähnlich weit wie beim
"Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (BGr, 7. Juni 2000,
2A.603/1999). Ausserdem wird die Betreuung auf die individuellen Bedürfnisse der
Bewohner zugeschnitten (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015,
VB.2014.00673, E. 5.4). Dazu kommt, dass auch der Abhängigkeitsgrad
der betroffenen Personen erhöht ist, richtet sich Einrichtung E doch die
an obdachlose oder orientierungslose Personen bzw. Menschen in Notsituationen,
mithin an Personen, welche sozial am Rande stehen und auf dem freien Markt
keine Unterkunft finden können. Letzteres zeigt sich gerade bei X in aller
Deutlichkeit.
Nach Würdigung der massgeblichen Kriterien (vgl.
E. 2.2.3) sowie des Willens des Gesetzgebers erfüllt die
Einrichtung E den Heimbegriff nach Art. 5 bzw. Art. 9
Abs. 3 ZUG grundsätzlich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.
Angesichts des weiten Heimbegriffs (siehe E. 2.2.3) wird dieser dadurch
auch nicht in unzulässiger Weise ausgeweitet. Entgegen der Befürchtung des
Beschwerdeführers führt diese Auslegung keineswegs dazu, dass sämtliche Bau-
und Wohngenossenschaft darunterfielen (vgl. E. 3.4.3).
3.4.5
Der Beschwerdeführer beruft sich vergleichsweise auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, VB.2014.00673, das festhält,
dass "aufgrund der geringen Eingriffsintensität jedenfalls dann die
Heimeigenschaft nicht mehr erfüllt ist, wenn eine intensive Nutzung des
(niederschwelligen) Betreuungsangebots durch […] entfällt" (E. 5.4).
Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ging es im zitierten Fall um ein
Angebot einer Stiftung mit tiefem Fremdbestimmungsgrad, "gewissen
Betreuungsdienstleistungen" und geringer Abhängigkeit. Nichtsdestotrotz
wurde die Stiftung als Heim i.S.v. Art. 5 ZUG qualifiziert, aber nur unter
der oben genannten Voraussetzung. Demgegenüber erachtete das Bundesgericht das "Begleitete
Wohnen" der Stadt Zürich mit geringem Fremdbestimmungsgrad, relativ hohem
Abhängigkeitsgrad und einem Dienstleistungsangebot, das weitergeht als das
einer Notschlafstelle, als Heim im Sinn des ZUG (BGr, 7. Juni 2000,
2A.603/1999), und zwar ohne die eingangs E. 3.4.5 erwähnte Einschränkung.
Bei der Einrichtung E ist der Fremdbestimmungs- und
Abhängigkeitsgrad höher und das Dienstleistungsangebot weiter und individueller
als bei der Stiftung H (vgl. E. 3.4.4). Ausserdem ist X zwar
freiwillig, aber in einer Notsituation (drohende Obdachlosigkeit) in die
Einrichtung E eingetreten, sodass eine gewisse Abhängigkeit vorhanden ist.
Gemäss Angaben des Leiters von der Einrichtung E, Herr I, nimmt X die
Beratung und Betreuung von der Einrichtung E in Anspruch, nimmt an der Wochensitzung
und am Gottesdienst teil und wird durch Sozialarbeiter in der Erfüllung seiner
persönlich vereinbarten Ziele unterstützt. Vor allem im gesundheitlichen
Bereich (psychologische Betreuung und Begleitung) brauche er Unterstützung.
Momentan könnte er wohl noch nicht alleine wohnen. Es besteht kein Anlass, wie
der Beschwerdeführer an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen wurde der
Rahmenvertrag mit X auch über die Maximal-Aufenthaltsdauer von einem Jahr hinaus
verlängert, was einerseits auf dessen Kooperationsbereitschaft (als Bedingung
der Vertragsverlängerung, E. 3.4.3) und andererseits auf die Probleme bei
der Wohnungssuche – mit der damit einhergehenden höheren Abhängigkeit – und
weiteren Unterstützungsbedarf schliessen lässt. Zum anderen indiziert auch die
Gefährdungsmeldung der Gemeinde Z/LU an die KESB eine gewisse Hilfs- und
Betreuungsbedürftigkeit von X, zumal die Gemeinde die Meldung erstattete, weil X
aus ihrer Sicht "Hilfe für die Erledigung seiner Angelegenheiten und bei
der Wohnungssuche" benötigt. Zudem war X in der Beratung beim Sozialberatungszentrum J.
3.4.6
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Einrichtung E ein
Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt (vgl. auch
BGr, 7. November 2014,8C_530/2014, E. 3.2.2) und X sich dort zu
dessen Zweck aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen
Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden
Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet.
3.5
3.5.1
Die Sonderregelung von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG dient
zwar dem Schutz der Standortkantone von Heimen. Die Unterbringung in einem Heim
muss jedoch nicht dazu führen, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht
mehr ändern kann. Der Unterstützungswohnsitz kann trotz eines ununterbrochenen
Aufenthalts in einem Heim wechseln, wenn davon auszugehen ist, dass die
unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht
und in subjektiver und objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem
anderen Kanton begründet. Das kann etwa zutreffen, wenn die wichtigsten
Bezugspersonen in einen neuen Kanton umziehen und die unterstützungsbedürftige
Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht
durch medizinische, sondern durch andere, insbesondere familiäre Gegebenheiten
begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im
Einzelfall an (BGr, 10. Juli 2007,2A.714/2006, E. 3.3; BGr,
27.
September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).
3.5.2
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wurde X in K/ZH geboren,
verfügt über ein Zürcher Bürgerrecht und hat viele Jahre in der Stadt Zürich gelebt.
Zu seiner in L/ZH lebenden Tochter hat X eine gute Beziehung. Und es mag wohl
auch zutreffen, dass es im Kanton Luzern ähnliche Unterkünfte wie die Einrichtung E
gibt. Auszugehen ist dennoch von dem – immerhin im Gesetz (Art. 5 und
Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen – Grundsatz, dass der
Heimeintritt weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung
entfaltet. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur unter besonderen
Umständen. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Xs
Tochter war bereits 2013 im Kanton Zürich platziert, was X jedoch nicht davon
abhalten konnte, in den Kanton Luzern zu ziehen. Offenbar wollte er seine
Tochter ins C nachziehen. Nachdem er seine Arbeit dort verloren hatte, seine
Wohnungssuche im C erfolglos geblieben war und "für ihn […] klar [gewesen
sei], dass man ihn hier weghaben wolle", suchte er Unterstützung bei der
Stiftung M im Kanton Zürich. Ähnliche Institutionen im Kanton Luzern kamen
für X nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass er seine Tochter dort nicht
empfangen dürfte.
Somit waren es die gesamten Umstände, nicht
ausschliesslich oder in erster Linie familiäre Gründe, die X zur Rückkehr in
den Kanton Zürich bewogen haben. Nebst seiner Verwurzelung und der Platzierung
seiner Tochter im Kanton Zürich dürften insbesondere auch das
Unterstützungsangebot der Stiftung M und das Gefühl, dass er im C nicht
erwünscht sei, hierfür ausschlaggebend gewesen sein. Diese Gesamtumstände
rechtfertigen es nicht, im vorliegenden Fall von einer ausnahmsweisen
Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt – in Abweichung
von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG – auszugehen. Der
Unterstützungswohnsitz verbleibt somit auch unter Berücksichtigung der Ausnahme
in besonderen Fällen im Kanton Luzern.
3.6
3.6.1
Unterstützungswohnsitz kann nur ein Kanton (bzw. eine Gemeinde) sein, zu
dem die bedürftige Person dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo sie
tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. E. 2.2.1). Für die Begründung des
Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im
Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein
Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige
sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl.
BGr, 5. Juli 2010,8C_223/2010, E. 4.1). Im Gegensatz zum
zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal
begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er
endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG).
Selbst wenn der Bedürftige diesen verlässt, um sich in einem anderen Kanton niederzulassen,
nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt,
bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls
neu begründet (BGr, 23. September 2003,2A.253/2003, E. 2.3).
3.6.2
Aus diesen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung will der
Beschwerdeführer ableiten, X habe seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton
Luzern spätestens durch seinen tatsächlich erfolgten Wegzug aus dem Kanton
Luzern am 31. August 2014 bzw. mit dem Abtransport seines Mobiliars aus
dem Kanton Luzern im Sommer 2015 aufgegeben. Dabei verkennt er, dass
Art. 9 Abs. 3 ZUG im vorliegenden Fall die Beendigung des
Unterstützungswohnsitzes im Kanton Luzern durch den Heimeintritt und die damit
verbundenen Umstände – wie z.B. Verlegung des Aufenthaltsorts ins Heim (Einrichtung E)
oder Abtransport des Mobiliars – verhindert. Wenn Abs. 3 des Art. 9
fehlte, könnte der bisherige Wohnkanton beim Eintritt des Bedürftigen in ein
Heim ausserhalb des Kantons in der Tat geltend machen, er sei weggezogen und
der Wohnsitz untergegangen. Der Bedürftige hätte dann keinen
Unterstützungswohnsitz mehr. Das wollte das ZUG im Fall des Heimeintritts
vermeiden (vgl. Thomet, Rz. 153).
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass X mit seinem Zuzug in den Kanton Luzern dort einen
Unterstützungswohnsitz begründete und diesen weder durch seinen Eintritt in die
Einrichtung E, ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3
ZUG, noch aufgrund der besonderen Umstände (Wohnsitz der Tochter, Verbundenheit
zum Kanton Zürich) oder den tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des
Mobiliars verloren hat.
4.
4.1
Eine
Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG liegt vor, wenn eine Behörde (welche nicht
zwingend die Sozialhilfebehörde sein muss) aktiv auf den Wegzug einer
Sozialhilfe beziehenden Person hinwirkt. Das Abschiebungsverbot ist ein
Ausfluss der auch bedürftigen Personen ohne Einschränkung garantierten
Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April
1999). Daraus ergibt sich, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG unzulässig
ist. Eine Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung hat zur Folge, dass
der Unterstützungswohnsitz im bisherigen Wohnkanton solange bestehen bleibt,
als die bedürftige Person ihn ohne behördlichen Einfluss beibehalten hätte,
allerdings nicht länger als fünf Jahre (Art. 10 Abs. 2 ZUG).
Mit Bezug auf die Beweislast ist zu bemerken, dass der
Kanton, der eine Abschiebung geltend macht, nachzuweisen hat, dass eine
Abschiebung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 ZUG vorliegt (BGr, 10. Juli
2007,2A.714/2006, E. 2.2). Macht der bisherige Wohnkanton allerdings
geltend, die behördliche Veranlassung der bedürftigen Person sei in deren
Interesse erfolgt, so hat er dies zu beweisen. Dies ergibt sich aus der
allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Beweisregel von Art. 8
ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
hat, der aus ihr Rechte ableitet.
4.2
Die
Richtigstellung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom
17.
November 1976 zum Zuständigkeitsgesetz (BBl 1976 III S. 1193 ff.,
S. 1214, Ziff. 254) als auch in der Literatur (Thomet, Rz. 272)
sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet (vgl.
auch BGr, 9. März 2000,2A.504/1999, E. 2). Das ZUG vermeidet jedoch
diese Ausdrücke, weil die Richtigstellung auch verlangt werden können soll,
wenn die möglicherweise irrtümliche Regelung des Falls bloss eine
stillschweigende Einigung der Kantone darstellte. Das Entdecken einer
Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG stellt einen besonderen
Richtigstellungsgrund dar. Stellt ein Kanton fest, dass eine hilfebedürftige
Person von ihrem bisherigen Wohnkanton in unzulässiger Weise zum Wegzug
veranlasst wurde, kann er ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28
Abs. 2 ZUG stellen. Diese Richtigstellung ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht an die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach
Art. 28 Abs. 1 ZUG gebunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und
der Systematik von Art. 28 ZUG (vgl. auch Thomet, Rz. 275 in fine).
Dementsprechend entfällt auch der Nachweis dafür, dass der Unterstützungsfall
"offensichtlich unrichtig geregelt worden ist" (BBl 1976 III S. 1193 ff.,
S. 1214, Ziff. 254).
Der Beschwerdegegner konnte somit ein
Richtigstellungsbegehren stellen, bevor der Unterstützungsfall
"offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist"
(Art. 28 Abs. 1 ZUG). Da ein Revisionsgrund mit Blick auf die
Rechtssicherheit innert Frist geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 124
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, Art. 67 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968), war der
Beschwerdegegner zur Stellung des Richtigstellungsbegehrens nach Entdeckung des
Grundes auch gehalten (vgl. auch Art. 28 Abs. 3 ZUG). Adressat des
Richtigstellungsbegehrens war zu Recht der Beschwerdeführer, welcher der
Abschiebung bezichtigt wird.
4.3
4.3.1
Anerkennt der Kanton den Anspruch auf Richtigstellung nicht, muss er gemäss
Art. 33 ZUG Einsprache erheben und, wenn diese vom anderen Kanton
abgewiesen wird, Beschwerde nach Art. 34 ZUG führen. Die Vorinstanz kam
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, weil er gegen das vom Beschwerdegegner
einspracheweise erhobene Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28
Abs. 2 ZUG keine Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben habe, den
Vorwurf der unzulässigen Abschiebung von X anerkannt habe. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, die Richtigstellung bzw. Abschiebung sei in der
Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. November 2015 zur Einsprache
des Kantons Luzern lediglich als Eventualbegründung vorgebracht worden, die im
Einspracheentscheid nur im Zusammenhang mit der Unterstützungsanzeige
abgehandelt worden sei. In diesem Sinn sei die Eventualbegründung nicht als
selbständiges Begehren zu beurteilen, sondern als Argument für die im
Einspracheverfahren beinhaltete Unterstützungsanzeige.
4.3.2
Das ZUG enthält keine weiteren Verfahrensvorschriften oder formellen
Anforderungen in Bezug auf ein Richtigstellungsbegehren. Der Beschwerdegegner
fügte in der erwähnten Stellungnahme als Eventualbegründung eine Abschiebung
i.S.v. Art. 10 ZUG an und stellte ausdrücklich ein
Richtigstellungsbegehren. Mangels Formvorschriften ist grundsätzlich auch ein
mit Stellungnahme zur Einsprache gestelltes Richtigstellungsbegehren gültig,
zumal Eventualanträge in einer Vernehmlassung im Einspracheverfahren zulässig
sind (vgl. Griffel, § 26b N. 18). Selbst wenn sich der Antrag
angesichts der Sanktion in Art. 10 Abs. 2 ZUG zu Ungunsten des
Einsprechers auswirken könnte, ist ein solcher Antrag im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig (vgl. Griffel, § 26b N. 19).
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, welcher Kanton die
Sozialhilfekosten von X ab 1. Dezember 2015 zu tragen hat. Während der
Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Kostenersatz in der Notfall-Unterstützungsanzeige
auf Art. 14 und 23 ZUG stützte, begründete er ihn in seiner Stellungnahme
vom 25. November 2015 zusätzlich mit der Abschiebung i.S.v. Art. 10
ZUG. Der Eventualantrag liegt somit im Rahmen des Streitgegenstands.
4.3.3
Dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
25.
November 2015 ordnungsgemäss zugestellt worden ist, wird nicht infrage
gestellt und ist nicht ersichtlich. Nichtsdestotrotz liess sich der
Beschwerdeführer hierzu knapp ein Jahr lang – bis zum Einspracheentscheid vom
25.
Oktober 2016 – nicht vernehmen. In seiner Replik vom 12. Januar
2017.
macht er nunmehr geltend, angesichts seiner fristgerecht erhobenen
Einsprache vom 25. April 2015 gegen die Unterstützungsanzeige wäre es
überspitzt formalistisch, eine zusätzliche Einsprache gegen die Richtigstellung
zu verlangen. Nach Treu und Glauben dürfe angenommen werden, dass er sich auch
gegen ein subsidiäres Begehren auf Richtigstellung wehre, wenn er sich schon
gegen den früheren Hauptantrag in der Unterstützungsanzeige zur Wehr gesetzt
habe. Für die Einsprache schreibt das ZUG zwar auch keine besondere Form vor.
Unerlässlich ist jedoch die Angabe der Gründe, sei es in der
Einspracheerklärung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten
besonderen Schreiben. Nicht begründete Einsprachen sind ungültig (Thomet,
Rz. 305). Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält indes nur Gründe,
weshalb X keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr nicht
entnommen werden, wieso der Beschwerdeführer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das
im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine
Abschiebung darstellt. Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdeführers keine
zweite Einsprache verlangen würde, wäre die erste Einsprache in Bezug auf das
Richtigstellungsbegehren mangels Begründung ungültig.
4.4
Nach dem Gesagten
ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Da keine nach Art. 33 ZUG
gültige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der
unzulässigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch
aus diesem Grund abzuweisen ist.
5.
5.1
Dies führt
zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat
keine Parteientschädigung beantragt.
5.2
Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich vorliegend nicht
rechtfertigt, den Streitwert mit der Summe der Unterstützungsleistungen im
Umfang von zwölf Monaten gleichzusetzen. Vielmehr ist von einem deutlich
höheren Streitwert auszugehen, nachdem die Übernahme von Kosten ab Dezember
2015.
im Streit steht bzw. stand und weitere solche auch noch inskünftig
anfallen werden (vorn E. 1.2). Wird sodann berücksichtigt, dass es sich um
ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren handelte (§ 4 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010),
erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdef.rer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …