VB.2016.00749
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00749
1. Februar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00749
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1966, Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 23. April 2004 ein
Gesuch um Bewilligung zur Einreise zum Besuch der in D wohnhaften Schwester E.
Das Bewilligungsverfahren wurde eingestellt, nachdem A offenbar die geforderten
Unterlagen nicht eingereicht hatte. A war von 1984 bis am 30. Dezember
2005 mit B, geboren 1966, verheiratet, mit der er zwei Kinder hat (F, geboren
1985, und G, geboren 1987).
B. Am 17. Februar
2006 heiratete er die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer
Bürgerin H, geboren 1960. Am 27. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein und
erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai
2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. Oktober 2013
wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen ihm und H am Grundgericht I
(Serbien) aufgelöst.
C. Am 22. August
2014 ehelichte A erneut seine erste Ehefrau B. Diese stellte am 3. September
2014 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bei der
schweizerischen Vertretung in Belgrad. Aufgrund des Verdachts, dass es sich bei
der Ehe zwischen A und H um eine Scheinehe gehandelt haben könnte, wurden A und
H am 24. November 2014 durch die Stadpolizei D getrennt zur Ehe befragt.
Zeitgleich fand durch die schweizerische Vertretung in Belgrad, eine Befragung
von B statt.
D. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um
Bewilligung der Einreise zum Verbleib von B ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 30. November 2016 beantragte A, die Ziffern I bis IV des Entscheids der Rekursabteilung vom 31. Oktober
2016.
sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei
anzuweisen, B die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist
unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung
seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,
obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und
zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.1). Ihr
Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben,
wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II
145.
E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer
gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner
fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3.3).
2.2
Ob eine Scheinehe geschlossen wurde
bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien
können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen
(Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass
die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe
nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen
geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die
Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder
ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der
Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat
oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über
den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;
die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr, 17. März
2015,2C_154/2015, E. 2.3).
3.
3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen
Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im
vorliegenden Fall zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe: So entspricht der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung,
Heirat und Wiederheirat einem bekannten Muster von Ausländerinnen und
Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein
Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von 1984 bis 2005 mit der
Beschwerdeführerin verheiratet. Nur eineinhalb Monate nach
der Ehescheidung heiratete er eine Schweizerin. Im
Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 4. Mai
2011.
die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 18. Oktober 2013
gerichtlich aufgelöst. Am 22. August 2014 ehelichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin erneut und diese reichte am 3. September
2014.
ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann ein. Die
Beschwerdeführenden hatten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 geplant,
gemeinsam in die Schweiz überzusiedeln, nachdem es zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Vater zu einem Zwist gekommen sei, infolgedessen
der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, aus dem gemeinsam bewohnten Haus
auszuziehen. Der Beschwerdeführer sei daher zu seiner Schwester und weiteren Verwandten
in die Schweiz gereist. Dort habe er über seine Schwester H
kennengelernt. Nach kurzer Kennenlernzeit liess er sich von der
Beschwerdeführerin scheiden und heiratete die Schweizerin. Ohne die Heirat mit dieser Schweizer
Bürgerin hätte der Beschwerdeführer sehr
wahrscheinlich kein ordentliches Bleiberecht in der Schweiz erhalten. Die
Vermutung liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer diese Ehe nur einging, um
zunächst selbst und alsdann mit der Beschwerdeführerin zusammen in der Schweiz
leben zu können. Dass die Beschwerdeführenden ihre Beziehung wohl nie beendet
haben, legt zudem auch die Tatsache hin, dass die Beschwerdeführerin auch nach
der (angeblichen) Trennung im Haus der Verwandten des Beschwerdeführers wohnen
blieb. Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehegatten innert weniger
Monate, nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner der schweizerischen
Ehefrau hatte scheiden lassen, erneut die Ehe geschlossen haben. Anlässlich der
(zweiten) Hochzeit fanden denn auch keine Feierlichkeiten statt. Anwesend waren
nur zwei Trauzeugen, jedoch keine Familienangehörigen. Es fand weder ein Hochzeitsfest
noch -essen statt und es wurden auch keine Ringe und Geschenke ausgetauscht. Damit
erscheint es in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig
glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben und nur
der gemeinsamen Kinder wegen in Kontakt geblieben sein sollen. Auch die
kulturellen Unterschiede vermögen dieses Vorgehen nicht bzw. höchstens zu einem
kleinen Teil zu erklären.
3.2
Sodann ist
gestützt auf die nachfolgenden Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft
geführt hat. Die Ehegatten haben sich vor der Hochzeit
nur kurz gekannt. Die Vorinstanz hat die kurze Kennenlernzeit zu Recht als
Hinweis dafür gewertet, dass für die Ehe andere Motive als das Führen einer
gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Vordergrund standen. Daran vermag auch der
pauschale Hinweis auf kulturelle Unterschiede und andere Vorstellungen von
Liebe und Ehe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diese auch nicht
weiter substanziiert. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch
nicht belegt, dass zwischen ihnen eine Liebesbeziehung bestand. In den Akten
befindet sich nicht wie behauptet verschiedene Fotos des Ehepaars, sondern ein
einziges Foto. Auf diesem ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer den Arm um
seine (Ex-)Ehefrau legt. Dieses eine Foto vermag keine angeblich zehn Jahre lang
geführte Liebesbeziehung zu belegen. Vielmehr weist der Umstand, dass nicht
mehr Fotos eingereicht worden sind, darauf hin, dass die beiden nie ein Liebespaar
waren. Es trifft zwar zu, dass eine Ehe auch aus anderen
Gründen als Liebe geschlossen werden kann. Vorausgesetzt wird (aus
migrationsrechtlicher Sicht) allerdings, dass die Ehegatten eine eigentliche dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollen (vgl.
E. 2 vorne). Vorliegend gibt der Beschwerdeführer
zunächst an, dass es sich klar um eine Heirat aus Liebe gehandelt habe, fügt
dann aber an, dass seine Ehefrau auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit attraktiv gewesen sei und die Ehe zumindest nicht
ausschliesslich aus migrationsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei.
Soweit er damit andeuten will, dass der Eheschluss doch eher finanziell
motiviert gewesen ist, verkennt er, dass auch das blosse
Profitieren von der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht zur Annahme
einer eigentlichen Lebensgemeinschaft führt. An anderer Stelle gibt er an, dass "zweckmässige"
Heiratsgründe (dass er jemanden habe, der für ihn sorgt) im Vordergrund
gestanden haben, substanziiert diese jedoch nicht weiter. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, dass und in welcher Form er mit seiner Ex-Ehefrau eine
eheliche Beziehung geführt hat. Inwiefern an
dieser Feststellung der ins Recht gelegte Zeitungsartikel über eine SVP-Regierungsrätin,
welche trotz offenbar intakter Beziehung nicht mit ihrem Ehemann zusammen lebt,
etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt der Artikel, dass
eine gemeinsame Wohnung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht (allein)
ausschlaggebend ist. Entgegen seinen Ausführungen
lassen auch die übereinstimmenden Antworten in den Befragungen (wie z. B. Höhe Mietzins,
Arbeitszeiten, Essgewohnheiten, Sprachkenntnisse) nicht den
Schluss zu, dass zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau
eine echte Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der gemeinsam genutzten Wohnungen ist es nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Kenntnisse übereinander vorhanden sind. Demgegenüber
waren ihre Angaben betreffend die Hochzeit teilweise widersprüchlich (ob Ringe
ausgetauscht und Hochzeitfotos gemacht wurden) und beantworteten sie Fragen
übereinander nur unsubstanziiert (wie Gewohnheiten, Vorlieben und Hobbys). Auf
die Frage nach gemeinsamen Interessen konnten beide keine nennen und gaben an,
dafür keine Zeit gehabt und ohnehin nicht viel Zeit miteinander verbracht zu
haben. Im Widerspruch dazu, gab die (Ex-)Ehefrau an anderer Stelle an, dass sie
jeden Abend Zeit miteinander verbracht hätten.
3.3
Nach dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe
ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich
gelebt worden ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel
(wie die Befragung der Beschwerdeführerin) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar
2016,2C_868/2015, E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es
sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ex-Ehefrau offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die
Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe
getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.
Art. 62 lit. a AuG gesetzt.
4.
4.1
Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf
und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 50-jährige Beschwerdeführer reiste im Mai 2006 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich somit seit rund zehn Jahren ununterbrochen
in der Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer
ist jedoch insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf
der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss
kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer
bloss geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015; 22. Januar
2015,2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013,2C_23/2013, E. 3, 30. August 2012,2C_535/2012, E. 3.4;
11.
Februar 2010,2C_559/2009, E. 2.4). Den
grössten Teil seines Lebens und insbesondere die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie
auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Ehefrau und die zwei erwachsenen
Kinder. Es
dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse
zu integrieren, lebte er doch auch in der Schweiz weiterhin seiner
Kultur nach und wirft den Schweizer Behörden ungenügendes Verständnis und
Kentnisse vor. Die finanzielle Unabhängigkeit,
die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse
sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber
letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen
Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum
versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.
4.2
Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen
zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50
AuG von vornherein ausser Betracht und wurden auch nicht geltend gemacht
(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der
Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten
(Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit
kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht
abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum
ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine
über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist
nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine
Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
4.3
Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes
auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen
ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).
4.4
Damit ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
Einreise zum Verbleib beim Ehemann abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …