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Entscheid

VB.2016.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00749

1. Februar 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1966, Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 23. April 2004 ein

Gesuch um Bewilligung zur Einreise zum Besuch der in D wohnhaften Schwester E.

Das Bewilligungsverfahren wurde eingestellt, nachdem A offenbar die geforderten

Unterlagen nicht eingereicht hatte. A war von 1984 bis am 30. Dezember

2005 mit B, geboren 1966, verheiratet, mit der er zwei Kinder hat (F, geboren

1985, und G, geboren 1987).

B. Am 17. Februar

2006 heiratete er die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer

Bürgerin H, geboren 1960. Am 27. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein und

erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai

2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. Oktober 2013

wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen ihm und H am Grundgericht I

(Serbien) aufgelöst.

C. Am 22. August

2014 ehelichte A erneut seine erste Ehefrau B. Diese stellte am 3. September

2014 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bei der

schweizerischen Vertretung in Belgrad. Aufgrund des Verdachts, dass es sich bei

der Ehe zwischen A und H um eine Scheinehe gehandelt haben könnte, wurden A und

H am 24. November 2014 durch die Stadpolizei D getrennt zur Ehe befragt.

Zeitgleich fand durch die schweizerische Vertretung in Belgrad, eine Befragung

von B statt.

D. Mit

Verfügung vom 22. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um

Bewilligung der Einreise zum Verbleib von B ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 30. November 2016 beantragte A, die Ziffern I bis IV des Entscheids der Rekursabteilung vom 31. Oktober

2016.

sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei

anzu­weisen, B die Bewilligung zur

Einreise in die Schweiz zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der

Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist

unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung

seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,

obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und

zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.1). Ihr

Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben,

wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II

145.

E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer

gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner

fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3.3).

2.2

Ob eine Scheinehe geschlossen wurde

bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,

entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu

erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien

können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen

(Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass

die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe

nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen

geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die

Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder

ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der

Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat

oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über

den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;

die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr, 17. März

2015,2C_154/2015, E. 2.3).

3.

3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen

Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im

vorliegenden Fall zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe: So entspricht der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung,

Heirat und Wiederheirat einem bekannten Muster von Ausländerinnen und

Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein

Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von 1984 bis 2005 mit der

Beschwerdeführerin verheiratet. Nur eineinhalb Monate nach

der Ehescheidung heiratete er eine Schweizerin. Im

Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 4. Mai

2011.

die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 18. Oktober 2013

gerichtlich aufgelöst. Am 22. August 2014 ehelichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin erneut und diese reichte am 3. September

2014.

ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann ein. Die

Beschwerdeführenden hatten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 geplant,

gemeinsam in die Schweiz überzusiedeln, nachdem es zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Vater zu einem Zwist gekommen sei, infolgedessen

der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, aus dem gemeinsam bewohnten Haus

auszuziehen. Der Beschwerdeführer sei daher zu seiner Schwester und weiteren Verwandten

in die Schweiz gereist. Dort habe er über seine Schwester H

kennengelernt. Nach kurzer Kennenlernzeit liess er sich von der

Beschwerdeführerin scheiden und heiratete die Schweizerin. Ohne die Heirat mit dieser Schweizer

Bürgerin hätte der Beschwerdeführer sehr

wahrscheinlich kein ordentliches Bleiberecht in der Schweiz erhalten. Die

Vermutung liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer diese Ehe nur einging, um

zunächst selbst und alsdann mit der Beschwerdeführerin zusammen in der Schweiz

leben zu können. Dass die Beschwerdeführenden ihre Beziehung wohl nie beendet

haben, legt zudem auch die Tatsache hin, dass die Beschwerdeführerin auch nach

der (angeblichen) Trennung im Haus der Verwandten des Beschwerdeführers wohnen

blieb. Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehegatten innert weniger

Monate, nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner der schweizerischen

Ehefrau hatte scheiden lassen, erneut die Ehe geschlossen haben. Anlässlich der

(zweiten) Hochzeit fanden denn auch keine Feierlichkeiten statt. Anwesend waren

nur zwei Trauzeugen, jedoch keine Familienangehörigen. Es fand weder ein Hochzeitsfest

noch -essen statt und es wurden auch keine Ringe und Geschenke ausgetauscht. Damit

erscheint es in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig

glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben und nur

der gemeinsamen Kinder wegen in Kontakt geblieben sein sollen. Auch die

kulturellen Unterschiede vermögen dieses Vorgehen nicht bzw. höchstens zu einem

kleinen Teil zu erklären.

3.2

Sodann ist

gestützt auf die nachfolgenden Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft

geführt hat. Die Ehegatten haben sich vor der Hochzeit

nur kurz gekannt. Die Vorinstanz hat die kurze Kennenlernzeit zu Recht als

Hinweis dafür gewertet, dass für die Ehe andere Motive als das Führen einer

gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Vordergrund standen. Daran vermag auch der

pauschale Hinweis auf kulturelle Unterschiede und andere Vorstellungen von

Liebe und Ehe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diese auch nicht

weiter substanziiert. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch

nicht belegt, dass zwischen ihnen eine Liebesbeziehung bestand. In den Akten

befindet sich nicht wie behauptet verschiedene Fotos des Ehepaars, sondern ein

einziges Foto. Auf diesem ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer den Arm um

seine (Ex-)Ehefrau legt. Dieses eine Foto vermag keine angeblich zehn Jahre lang

geführte Liebesbeziehung zu belegen. Vielmehr weist der Umstand, dass nicht

mehr Fotos eingereicht worden sind, darauf hin, dass die beiden nie ein Liebespaar

waren. Es trifft zwar zu, dass eine Ehe auch aus anderen

Gründen als Liebe geschlossen werden kann. Vorausgesetzt wird (aus

migrationsrechtlicher Sicht) allerdings, dass die Ehegatten eine eigentliche dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollen (vgl.

E. 2 vorne). Vorliegend gibt der Beschwerdeführer

zunächst an, dass es sich klar um eine Heirat aus Liebe gehandelt habe, fügt

dann aber an, dass seine Ehefrau auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen

Unabhängigkeit attraktiv gewesen sei und die Ehe zumindest nicht

ausschliesslich aus migrationsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei.

Soweit er damit andeuten will, dass der Eheschluss doch eher finanziell

motiviert gewesen ist, verkennt er, dass auch das blosse

Profitieren von der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht zur Annahme

einer eigentlichen Lebensgemeinschaft führt. An anderer Stelle gibt er an, dass "zweckmässige"

Heiratsgründe (dass er jemanden habe, der für ihn sorgt) im Vordergrund

gestanden haben, substanziiert diese jedoch nicht weiter. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, dass und in welcher Form er mit seiner Ex-Ehefrau eine

eheliche Beziehung geführt hat. Inwiefern an

dieser Feststellung der ins Recht gelegte Zeitungsartikel über eine SVP-Regierungsrätin,

welche trotz offenbar intakter Beziehung nicht mit ihrem Ehemann zusammen lebt,

etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt der Artikel, dass

eine gemeinsame Wohnung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht (allein)

ausschlaggebend ist. Entgegen seinen Ausführungen

lassen auch die übereinstimmenden Antworten in den Befragungen (wie z. B. Höhe Mietzins,

Arbeitszeiten, Essgewohnheiten, Sprachkenntnisse) nicht den

Schluss zu, dass zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau

eine echte Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der gemeinsam genutzten Wohnungen ist es nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Kenntnisse übereinander vorhanden sind. Demgegenüber

waren ihre Angaben betreffend die Hochzeit teilweise widersprüchlich (ob Ringe

ausgetauscht und Hochzeitfotos gemacht wurden) und beantworteten sie Fragen

übereinander nur unsubstanziiert (wie Gewohnheiten, Vorlieben und Hobbys). Auf

die Frage nach gemeinsamen Interessen konnten beide keine nennen und gaben an,

dafür keine Zeit gehabt und ohnehin nicht viel Zeit miteinander verbracht zu

haben. Im Widerspruch dazu, gab die (Ex-)Ehefrau an anderer Stelle an, dass sie

jeden Abend Zeit miteinander verbracht hätten.

3.3

Nach dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe

ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich

gelebt worden ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel

(wie die Befragung der Beschwerdeführerin) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar

2016,2C_868/2015, E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es

sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ex-Ehefrau offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die

Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe

getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.

Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

4.

4.1

Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf

und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 50-jährige Beschwerdeführer reiste im Mai 2006 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich somit seit rund zehn Jahren ununterbrochen

in der Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer

ist jedoch insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf

der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss

kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer

bloss geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015; 22. Januar

2015,2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013,2C_23/2013, E. 3, 30. August 2012,2C_535/2012, E. 3.4;

11.

Febru­ar 2010,2C_559/2009, E. 2.4). Den

grössten Teil seines Lebens und insbesondere die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie

auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Ehefrau und die zwei erwachsenen

Kinder. Es

dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse

zu integrieren, lebte er doch auch in der Schweiz weiterhin seiner

Kultur nach und wirft den Schweizer Behörden ungenügendes Verständnis und

Kentnisse vor. Die finanzielle Unabhängigkeit,

die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse

sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber

letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen

Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum

versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

4.2

Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen

zudem auch nacheheliche Aufent­haltsansprüche nach Art. 50

AuG von vornherein ausser Betracht und wurden auch nicht geltend gemacht

(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der

Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK) ableiten

(Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit

kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht

abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum

ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine

über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist

nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine

Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.3

Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes

auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen

ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

4.4

Damit ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

Einreise zum Verbleib beim Ehemann abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Partei­entschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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