VB.2016.00750
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00750
8. März 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00750
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Masterarbeit und Studienausschluss,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte ab August 2008 an der Zürcher Hochschule der
Künste (ZHdK) im Masterstudiengang für Film; per Ende Juli 2011 brach sie
dieses Studium ab. Nachdem sie das Studium im Frühjahr 2014 wieder hatte
aufnehmen dürfen, reichte sie im Januar 2015 als Leistungsnachweis für die
künstlerische Diplomarbeit ein Drehbuch ein. Das aus C, D und F bestehende
Prüfungsgremium bewertete diesen Leistungsausweis als ungenügend, gewährte A
jedoch eine Verbesserungsmöglichkeit. Am 5. Juni 2015 legte A dem gleichen
Prüfungsgremium ein überarbeitetes Drehbuch vor.
Mit E-Mail vom 8. Juni 2015 wurde A mitgeteilt, sie
habe auch die zweite Abschlussprüfung nicht bestanden. Mit Verfügung vom
21. August 2015 schloss die ZHdK A vom Studium aus.
Erwägungen
II.
A liess am 21. September 2015 bei der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, das
Prüfungsverfahren "auf den Stand vor dem ersten Kolloquium"
zurückzuversetzen, dieses unter neuer Besetzung des Prüfungsgremiums
durchzuführen, ihr nötigenfalls Gelegenheit zur Verbesserung der Diplomarbeit
zu geben und sie anschliessend zum Diplomkolloquium zuzulassen, eventualiter die
ZHdK anzuweisen, eine neue Verfügung mit rechtsgenügender Begründung zu
erlassen, subeventualiter ihr nach Eingang der Rekursantwort eine ergänzende
Begründung des Rekurses zu ermöglichen. Nachdem die ZHdK mit Rekursantwort vom
21.
Oktober 2015 auf Abweisung des Rekurses geschlossen hatte, liess A
ihre Rekursanträge mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 dahingehend
erweitern, dass ihre Diplomarbeit eventualiter mindestens mit der Note E
(ausreichend) zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen sei. Mit
Beschluss vom 14. Oktober 2016 hiess die Rekurskommission das Rechtsmittel
teilweise gut, hob die Verfügung vom 21. August 2015 auf und wies die ZHdK
an, die Erst- und Zweitbewertung der Masterarbeit noch einmal vorzunehmen und A
bei einer Bewertung mit E oder höher zum
"Masterpraxis–Abschlusskolloquium" einzuladen; auf das erst mit der
Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gestellte Eventualbegehren trat sie
nicht ein. Sie sprach A sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu.
III.
A liess dagegen am 24. November 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, ihre Diplomarbeit mindestens mit
der Note E zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen,
eventualiter die ZHdK anzuweisen, das Prüfungsverfahren in den Stand vor dem
ersten Kolloquium "zurückzusetzen" sowie mit neuer Besetzung des
Prüfungsgremiums durchzuführen und ihr nötigenfalls Gelegenheit zu geben, ihre
Diplomarbeit nachzubessern, und sie anschliessend zum Diplomkolloqium
zuzulassen; schliesslich sei ihr für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 7'785.- zuzusprechen. Die Rekurskommission
verzichtete am 7./9. Dezember 2016 unter Verweis auf die Begründung ihres
Entscheids auf eine Vernehmlassung; die ZHdK schloss mit Beschwerdeantwort vom
5.
Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A liess hierzu am
12.
Januar 2017 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen
Fachhochschule etwa über das Ergebnis einer Abschlussprüfung nach § 36
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (LS 414.10) und § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig.
1.2
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim
neuen Entscheid ein Spielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit
Hinweisen; BGE 133 II 409 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3).
2.
2.1
Nach
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem betreffend ein
Ausstandsbegehren zulässig. Der Begriff des Ausstands ist in einem weiten Sinn
zu verstehen und erfasst alle Mängel im Zusammenhang mit der richtigen
Zusammensetzung einer Behörde (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 92 BGG N. 10 Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich
insofern gegen den Rekursentscheid wendet, als damit die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums
geschützt wurde, ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, zwei Mitglieder des Prüfungsgremiums (C und D)
seien früher miteinander verheiratet gewesen, hätten ein gemeinsames Kind und
seien auch heute noch wirtschaftlich eng miteinander verflochten; damit sei
eine unabhängige Bewertung der Prüfungsleistung nicht gewährleistet.
2.3
Ausstandsgründe
sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald
bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung
der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund
untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den
Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 43 f.).
Nach unbestritten
gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde bereits die erste
Diplomarbeit der Beschwerdeführerin von C, D und F begutachtet. Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie im damaligen Zeitpunkt
eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums gerügt hätte. Ebenso
wenig macht sie geltend, dass sie dies umgehend getan hätte, nachdem ihr die
Zusammensetzung des Prüfungsgremiums für ihren zweiten Versuch bekannt gegeben
worden war. Sie rügte eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums
vielmehr erst im Rekursverfahren. Sodann legt sie weder dar noch ist
ersichtlich, dass ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt erst nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens möglich war, den behaupteten Mangel – dass C und D früher
verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Kind hätten – zu erkennen.
Damit erweist sich die erst
im Rekursverfahren erhobene Rüge betreffend Zusammensetzung des
Prüfungsgremiums als offenkundig verspätet. Die Beschwerdeführerin hat ihren
Anspruch auf Prüfung der richtigen Zusammensetzung des Prüfungsgremiums damit
verwirkt.
2.4
Selbst
wenn die Befangenheitsrüge rechtzeitig erhoben worden wäre, vermöchte die
Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen. In der Sache macht sie eine
Unvereinbarkeit im Sinn von § 28 des Gesetzes über die politischen Rechte
vom 1. September 2003 (LS 161) geltend, wonach Personen, die in einem
bestimmten Verwandtschaftsverhältnis oder einer sonst engen Beziehung
zueinander stehen, nicht dem gleichen Exekutivorgan oder der gleichen
Gerichtsabteilung angehören dürfen. Auf Prüfungsgremien der Beschwerdegegnerin
ist diese Bestimmung indes nicht anwendbar, und weder das Fachhochschulgesetz
vom 2. April 2007 (LS 414.10) noch die Hochschulordnung der Zürcher
Hochschule der Künste vom 16. Januar 2008 (LS 414.261) enthalten eine
entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung. Zwei früher miteinander verheiratete
Personen mit gemeinsamem Kind dürfen demnach grundsätzlich im gleichen
Prüfungsgremium mitwirken.
Sodann liegt auch kein Ausstandsgrund gestützt auf
§ 5a Abs. 1 lit. b VRG vor, weil die Verbundenheit hier nicht
das Verhältnis zwischen Entscheidungsgremium und einer Partei, sondern das
Verhältnis innerhalb des Entscheidungsgremiums betrifft. Zwar kann aufgrund der
engen Verbundenheit zweier Mitglieder eines Entscheidungsgremiums die Gefahr
bestehen, dass diese ihre Entscheidung nicht mehr frei treffen können, was zum Anschein
der Befangenheit im Sinn von § 5a Abs. 1 Ingress VRG führte; das
Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Für eine Ausstandspflicht bedürfte es indes
konkreter Hinweise, dass eine der fraglichen Personen nicht mehr in der Lage
sein könnte, ihren Entscheid ohne äusseren Einfluss zu fällen (vgl. Kiener, §
5a N. 15 sowie 31). Solche Hinweise legt die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert dar und sind auch nicht ersichtlich.
3.
3.1
Soweit im
Übrigen inhaltlich gegen den Rückweisungsentscheid Beschwerde geführt wird,
lässt sich darauf nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur eintreten, wenn der
Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewandt, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 58). Hier besteht dafür indes keine Veranlassung.
3.2
Die
Beschwerdeführerin legt überhaupt nicht dar, weshalb die vorgenannten Voraussetzungen
hier erfüllt sein sollten. Inwiefern aus der Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte,
ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso sind die Voraussetzungen von
Art. 93Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt: Die Vorinstanz wies die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, um die schon vorhandene
Diplomarbeit noch einmal zu bewerten; dafür bedarf es keines ergänzenden
Beweisverfahrens.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte die
Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde
rechnen; diese erweist sich damit als offensichtlich aussichtslos.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Soweit mit diesem Entscheid über die Ausstandspflicht im
erstinstanzlichen Verfahren entschieden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 92 BGG, gegen den die Beschwerde zulässig ist.
Im Übrigen ist das vorliegende Urteil ein Entscheid über
einen Rückweisungsentscheid und damit ebenfalls ein Zwischenentscheid
(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…