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Entscheid

VB.2016.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00750

8. März 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studierte ab August 2008 an der Zürcher Hochschule der

Künste (ZHdK) im Masterstudiengang für Film; per Ende Juli 2011 brach sie

dieses Studium ab. Nachdem sie das Studium im Frühjahr 2014 wieder hatte

aufnehmen dürfen, reichte sie im Januar 2015 als Leistungsnachweis für die

künstlerische Diplomarbeit ein Drehbuch ein. Das aus C, D und F bestehende

Prüfungsgremium bewertete diesen Leistungsausweis als ungenügend, gewährte A

jedoch eine Verbesserungsmöglichkeit. Am 5. Juni 2015 legte A dem gleichen

Prüfungsgremium ein überarbeitetes Drehbuch vor.

Mit E-Mail vom 8. Juni 2015 wurde A mitgeteilt, sie

habe auch die zweite Abschlussprüfung nicht bestanden. Mit Verfügung vom

21. August 2015 schloss die ZHdK A vom Studium aus.

Erwägungen

II.

A liess am 21. September 2015 bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, das

Prüfungsverfahren "auf den Stand vor dem ersten Kolloquium"

zurückzuversetzen, dieses unter neuer Besetzung des Prüfungsgremiums

durchzuführen, ihr nötigenfalls Gelegenheit zur Verbesserung der Diplomarbeit

zu geben und sie anschliessend zum Diplomkolloquium zuzulassen, eventualiter die

ZHdK anzuweisen, eine neue Verfügung mit rechtsgenügender Begründung zu

erlassen, subeventualiter ihr nach Eingang der Rekursantwort eine ergänzende

Begründung des Rekurses zu ermöglichen. Nachdem die ZHdK mit Rekursantwort vom

21.

Oktober 2015 auf Abweisung des Rekurses geschlossen hatte, liess A

ihre Rekursanträge mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 dahingehend

erweitern, dass ihre Diplomarbeit eventualiter mindestens mit der Note E

(ausreichend) zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen sei. Mit

Beschluss vom 14. Oktober 2016 hiess die Rekurskommission das Rechtsmittel

teilweise gut, hob die Verfügung vom 21. August 2015 auf und wies die ZHdK

an, die Erst- und Zweitbewertung der Masterarbeit noch einmal vorzunehmen und A

bei einer Bewertung mit E oder höher zum

"Masterpraxis–Abschlusskolloquium" einzuladen; auf das erst mit der

Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gestellte Eventualbegehren trat sie

nicht ein. Sie sprach A sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu.

III.

A liess dagegen am 24. November 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, ihre Diplomarbeit mindestens mit

der Note E zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen,

eventualiter die ZHdK anzuweisen, das Prüfungsverfahren in den Stand vor dem

ersten Kolloquium "zurückzusetzen" sowie mit neuer Besetzung des

Prüfungsgremiums durchzuführen und ihr nötigenfalls Gelegenheit zu geben, ihre

Diplomarbeit nachzubessern, und sie anschliessend zum Diplomkolloqium

zuzulassen; schliesslich sei ihr für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 7'785.- zuzusprechen. Die Rekurskommission

verzichtete am 7./9. Dezember 2016 unter Verweis auf die Begründung ihres

Entscheids auf eine Vernehmlassung; die ZHdK schloss mit Beschwerdeantwort vom

5.

Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A liess hierzu am

12.

Januar 2017 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen

Fachhochschule etwa über das Ergebnis einer Abschlussprüfung nach § 36

Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 (LS 414.10) und § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig.

1.2

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim

neuen Entscheid ein Spielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit

Hinweisen; BGE 133 II 409 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3).

2.

2.1

Nach

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG ist

die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem betreffend ein

Ausstandsbegehren zulässig. Der Begriff des Ausstands ist in einem weiten Sinn

zu verstehen und erfasst alle Mängel im Zusammenhang mit der richtigen

Zusammensetzung einer Behörde (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 92 BGG N. 10 Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich

insofern gegen den Rekursentscheid wendet, als damit die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums

geschützt wurde, ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, zwei Mitglieder des Prüfungsgremiums (C und D)

seien früher miteinander verheiratet gewesen, hätten ein gemeinsames Kind und

seien auch heute noch wirtschaftlich eng miteinander verflochten; damit sei

eine unabhängige Bewertung der Prüfungsleistung nicht gewährleistet.

2.3

Ausstandsgründe

sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald

bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung

der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund

untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den

Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt (Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 43 f.).

Nach unbestritten

gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde bereits die erste

Diplomarbeit der Beschwerdeführerin von C, D und F begutachtet. Die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie im damaligen Zeitpunkt

eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums gerügt hätte. Ebenso

wenig macht sie geltend, dass sie dies umgehend getan hätte, nachdem ihr die

Zusammensetzung des Prüfungsgremiums für ihren zweiten Versuch bekannt gegeben

worden war. Sie rügte eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums

vielmehr erst im Rekursverfahren. Sodann legt sie weder dar noch ist

ersichtlich, dass ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt erst nach Abschluss des

Prüfungsverfahrens möglich war, den behaupteten Mangel – dass C und D früher

verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Kind hätten – zu erkennen.

Damit erweist sich die erst

im Rekursverfahren erhobene Rüge betreffend Zusammensetzung des

Prüfungsgremiums als offenkundig verspätet. Die Beschwerdeführerin hat ihren

Anspruch auf Prüfung der richtigen Zusammensetzung des Prüfungsgremiums damit

verwirkt.

2.4

Selbst

wenn die Befangenheitsrüge rechtzeitig erhoben worden wäre, vermöchte die

Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen. In der Sache macht sie eine

Unvereinbarkeit im Sinn von § 28 des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 (LS 161) geltend, wonach Personen, die in einem

bestimmten Verwandtschaftsverhältnis oder einer sonst engen Beziehung

zueinander stehen, nicht dem gleichen Exekutivorgan oder der gleichen

Gerichtsabteilung angehören dürfen. Auf Prüfungsgremien der Beschwerdegegnerin

ist diese Bestimmung indes nicht anwendbar, und weder das Fachhochschulgesetz

vom 2. April 2007 (LS 414.10) noch die Hochschulordnung der Zürcher

Hochschule der Künste vom 16. Januar 2008 (LS 414.261) enthalten eine

entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung. Zwei früher miteinander verheiratete

Personen mit gemeinsamem Kind dürfen demnach grundsätzlich im gleichen

Prüfungsgremium mitwirken.

Sodann liegt auch kein Ausstandsgrund gestützt auf

§ 5a Abs. 1 lit. b VRG vor, weil die Verbundenheit hier nicht

das Verhältnis zwischen Entscheidungsgremium und einer Partei, sondern das

Verhältnis innerhalb des Entscheidungsgremiums betrifft. Zwar kann aufgrund der

engen Verbundenheit zweier Mitglieder eines Entscheidungsgremiums die Gefahr

bestehen, dass diese ihre Entscheidung nicht mehr frei treffen können, was zum Anschein

der Befangenheit im Sinn von § 5a Abs. 1 Ingress VRG führte; das

Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

wirtschaftliche Zusammenarbeit. Für eine Ausstandspflicht bedürfte es indes

konkreter Hinweise, dass eine der fraglichen Personen nicht mehr in der Lage

sein könnte, ihren Entscheid ohne äusseren Einfluss zu fällen (vgl. Kiener, §

5a N. 15 sowie 31). Solche Hinweise legt die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert dar und sind auch nicht ersichtlich.

3.

3.1

Soweit im

Übrigen inhaltlich gegen den Rückweisungsentscheid Beschwerde geführt wird,

lässt sich darauf nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur eintreten, wenn der

Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewandt, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 58). Hier besteht dafür indes keine Veranlassung.

3.2

Die

Beschwerdeführerin legt überhaupt nicht dar, weshalb die vorgenannten Voraussetzungen

hier erfüllt sein sollten. Inwiefern aus der Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte,

ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso sind die Voraussetzungen von

Art. 93Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt: Die Vorinstanz wies die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, um die schon vorhandene

Diplomarbeit noch einmal zu bewerten; dafür bedarf es keines ergänzenden

Beweisverfahrens.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte die

Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde

rechnen; diese erweist sich damit als offensichtlich aussichtslos.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Soweit mit diesem Entscheid über die Ausstandspflicht im

erstinstanzlichen Verfahren entschieden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 92 BGG, gegen den die Beschwerde zulässig ist.

Im Übrigen ist das vorliegende Urteil ein Entscheid über

einen Rückweisungsentscheid und damit ebenfalls ein Zwischenentscheid

(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,

E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…