VB.2016.00751
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00751
22. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00751
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsbewilligung für eine Kinderkrippe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
betreibt in C eine Kinderkrippe. Dafür erteilte ihr der Gemeinderat C mit
Beschluss vom 30. Juni 2014 unter Auflagen eine "definitive
Bewilligung" bis 30. Juni 2016. Nachdem im Herbst 2014 mehrere Schreiben
von Mitarbeitenden und Eltern beim Gemeinderat eingegangen waren, worin Vorwürfe
gegenüber A erhoben worden waren, liess der Gemeinderat den Krippenbetrieb
durch E prüfen. Diese kam in ihrem Bericht vom 6. Januar 2015 zum Schluss,
dass die geäusserte Kritik gerechtfertigt sei, und empfahl verschiedene
Erwägungen
Massnahmen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 widerrief der Gemeinderat
die bis 30. Juni 2016 erteilte Betriebsbewilligung, erteilte neu eine
"provisorische Betriebsbewilligung" bis 30. Juni 2016 und
verpflichtete A, bis zum 30. April 2015 verschiedene Auflagen umzusetzen,
unter anderem sich gemäss Dispositiv-Ziff. 3, 7. Spiegelstrich, einer
"Abklärung über die persönlichen, pädagogischen und führungsbezogenen
Voraussetzungen […] durch eine Gutachtensfachperson im Bereich Kinderpsychologie/Psychotherapie"
zu unterziehen.
B. Während
des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2015
beschloss der Gemeinderat C am 4. Juli 2016, die provisorische
Bewilligung unter Auflagen bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern. In
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses wurde das Ressort Soziales angewiesen, die Fähigkeit
von A, Krippen- und Hortkinder nach pädagogischen Grundsätzen zu betreuen, bei
einer geeigneten Institution abklären zu lassen.
II.
A. Mit
Rekurs vom 24. März 2015 liess A die Aufhebung des Beschlusses vom
23. Februar 2015 beantragen. Auf Antrag der Parteien sistierte der
Bezirksrat F das Verfahren bis zum 30. September 2015. Nachdem keine
einvernehmliche Lösung hatte erzielt werden können, beantragte der
Gemeinderat C am 15. September 2015 die Abweisung des Rekurses.
B. Gegen
den Beschluss vom 4. Juli 2016 rekurrierte A am 7. August 2016.
C. Mit
Beschluss vom 26. Oktober 2016 vereinigte der Bezirksrat F beide
Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit er darauf eintrat und diese nicht
gegenstandslos geworden waren.
III.
A liess am 23. November 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid insofern aufzuheben, als damit Dispositiv-Ziff. 3,
7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 2015 beziehungsweise
Dispositiv-Ziff. 7 des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 2016
geschützt worden seien, eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat F
zurückzuweisen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender Wirkung ersuchen.
Der Gemeinderat C verzichtete am 8. Dezember 2016 auf eine Beschwerdeantwort;
der Bezirksrat F schloss mit Vernehmlassung vom 12./13. Dezember 2016
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines Gemeinderats
etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Anträge betreffend Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. 3, 7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses
vom 23. Februar 2015 beziehungsweise Dispositiv-Ziff. 7 des
Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 2016 überhaupt nicht behandelt. Die
Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zu Dispositiv-Ziff. 7 des Gemeinderatsbeschlusses
vom 4. Juli 2016 geltend, diesbezüglich habe es an einem klaren
Rekursantrag gefehlt und hätte darauf im Übrigen ohnehin nicht eingetreten
werden können, weil es sich dabei lediglich um Weisungen an die Gemeindeverwaltung
gehandelt habe.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die
Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2; Bernhard
Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen;
Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014,
Art. 29 N. 49). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Beurteilt die Rechtmittelbehörde
einen Rechtsmittelantrag überhaupt nicht, begeht sie damit zugleich eine
formelle Rechtsverweigerung und verstösst gegen den Anspruch auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (Steinmann, Art. 29
N. 18 mit Hinweisen).
2.3 Nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und
eine Begründung enthalten. Zur Bestimmung des im Antrag enthaltenen
Rechtsbegehrens ist auch die Begründung hinzuzuziehen (Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 4).
In ihrem ersten Rekurs vom 24. März 2015 liess die
damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes beantragen: "Es
sei der Beschluss betreffend Umwandlung der definitiven in eine provisorische
Betriebsbewilligung […] aufzuheben." In der Rekursbegründung wurde sodann
unter anderem ausdrücklich die Auflage, sich einer Eignungsabklärung zu
unterziehen, als rechtswidrig gerügt. Im von der Beschwerdeführerin ohne
anwaltliche Vertretung eingereichten Rekurs vom 7. August 2016 wurde
zunächst ausgeführt, dass an den Anträgen im ersten Rekursverfahren
festgehalten werde, und anschliessend beantragt, es sei eine ordentliche
Betriebsbewilligung für zwei Jahre zu erteilen. In ihrer Rekursbegründung
setzte die Beschwerdeführerin sich auf mehr als einer Seite mit der Auflage,
sich einer Eignungsabklärung zu unterziehen, auseinander und rügte diese
sinngemäss als rechtswidrig.
Damit geht aus den jeweiligen Anträgen und der Begründung
mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die
Umwandlung von einer "definitiven" in eine "provisorische"
Betriebsbewilligung anfechten wollte, sondern auch die Auflagen in diesem
Zusammenhang. Zu den Auflagen im Beschluss vom 23. Februar 2015 führte die
Vorinstanz sinngemäss aus, weil die Bewilligung und damit auch die damit
verbundenen Auflagen abgelaufen seien, werde das Verfahren diesbezüglich
gegenstandslos und seien die Auflagen nicht mehr zu überprüfen; damit ist die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen; ob sie die Auflagen als
gegenstandslos betrachten durfte, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit
des Rekursentscheids. Zu den Auflagen im Beschluss vom 4. Juli 2016 lässt sich
dem Rekursentscheid hingegen nichts entnehmen; die Vorinstanz räumt denn auch
selber ein, sich nicht damit befasst zu haben. Damit hat sie diesbezüglich ihre
Begründungspflicht verletzt bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Daran
vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, ihrer Auffassung nach hätte sich auf
den entsprechenden Antrag ohnehin nicht eintreten lassen, nichts zu ändern,
weil dies die Vorinstanz nicht davon entbände, ihren Rekursentscheid
entsprechend zu begründen.
2.4 Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung
abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,
132 V 387 E. 5.1). Hier hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung
festgehalten, dass sie der Auffassung sei, auf das entsprechende Begehren lasse
sich nicht eintreten. Die Angelegenheit einzig zu diesem Zweck an sie
zurückzuweisen, um anschliessend in einem erneuten Beschwerdeverfahren zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten sei,
stellte einen formalistischen Leerlauf dar, der angesichts der bisherigen
Dauer des Verfahrens und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit dem
Beschleunigungsgebot widerspräche.
Die Gehörsverletzung ist in diesem Sinn als geheilt zu
betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu
tragen, indem die Kosten nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vorinstanz
auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli
2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Dispositiv-Ziff. 7
des Beschlusses vom 4. Juli 2016 hat einzig die Anweisung des Beschwerdegegners
an das Ressort Soziales zum Gegenstand, eine geeignete Institution abklären zu
lassen, ob die Beschwerdeführerin sich für die Leitung einer Krippe eigne;
demgegenüber hatte der Beschluss vom 23. Februar 2015 noch eine klare
Auflage an die Beschwerdeführerin enthalten, sich einer solchen Abklärung zu
unterziehen. Aus den Erwägungen im Beschluss vom 4. Juli 2016 ergibt sich
jedoch, dass der Beschwerdegegner auch mit der neuen Bewilligungserteilung an
dieser Auflage festhalten wollte. Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses vom
4. Juli 2016 ist deshalb so zu verstehen, dass einerseits an der Auflage
an die Beschwerdeführerin, sich einer entsprechenden Abklärung zu unterziehen,
festgehalten und anderseits das Ressort Soziales mit der Durchführung dieser
Abklärung beauftragt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entfaltet
Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses vom 4. Juli 2016 damit auch
Rechtswirkungen nach aussen bzw. soll die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 3,
7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 2015
nach dem Willen des Beschwerdegegners mit dem Ablauf der Bewilligung nicht
gegenstandslos geworden sein.
3.2 Bei der
angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine Auflage im Rahmen eines
Endentscheids; eine solche Nebenbestimmung ist selbständig anfechtbar (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 30). Die Vorinstanz
hätte das Begehren deshalb auch materiell behandeln müssen. In solchen Fällen
weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit regelmässig zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurück; es kann zu jener jedoch stattdessen auch
selber schreiten (§ 63 f. je Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 7). Das ist hier nur schon wegen der Dauer des
Verfahrens geboten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, der angeordneten Abklärung fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage und jene erweise sich auch nicht als verhältnismässig.
4.2 Wer
Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde
oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes
und steht unter deren Aufsicht; der Bundesrat erlässt nach Art. 316
Abs. 2 ZGB die entsprechenden Ausführungsvorschriften, was er mit der
Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338)
getan hat.
Nach Art. 1 PAVO bedarf die Aufnahme von
Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der
Aufsicht (Abs. 1); unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die
Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch,
charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die
Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Abs. 2).
Kinderkrippen unterstehen sodann gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. b PAVO der Bewilligungspflicht, wobei die Bewilligung
unter anderem nur erteilt werden darf, wenn die leitende Person und ihre
Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b
PAVO). Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter Weise,
insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig
unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 15 Abs. 2 PAVO). Bei einer Änderung der Verhältnisse darf die
Bewilligung nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin
gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und
Bedingungen zu verbinden (Art. 18 Abs. 3 PAVO).
Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt,
zum Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen,
Bestimmungen zu erlassen, die über diejenigen der Pflegekinderverordnung
hinausgehen. In diesem Sinn muss eine Kinderkrippe gemäss § 10 Abs. 3
Satz 1 der (kantonalen) Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der
ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (LS 852.23) zusätzlich
die sozialpädagogischen Grundsätze und die räumlichen Anforderungen erfüllen.
4.3 Mit der
streitgegenständlichen Anordnung soll abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin
die persönlichen, pädagogischen und führungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt,
um eine Krippe zu leiten. Damit wird eine Überprüfung bezweckt, ob die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 sowie
Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO erfüllt. Der Beschwerdegegner ist zu
dieser Abklärung nach Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15
Abs. 2 PAVO auch nach erstmaliger Erteilung der Bewilligung verpflichtet,
wenn unsicher ist, ob das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck darf er ausdrücklich auch Sachverständige beiziehen. Damit
stützt sich die streitgegenständliche Anordnung auf eine genügende gesetzliche
Grundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machten wollte, die
Bewilligungsvoraussetzungen seien in den Krippenrichtlinien der
Bildungsdirektion abschliessend geregelt, verkennt sie, dass es sich dabei nur
um eine Verwaltungsverordnung und nicht um einen Rechtserlass handelt (VGr,
6. November 2013, VB.2013.00489, E. 2.3 ff.). Darüber hinaus
lässt das Bundesrecht den Kantonen ohnehin keinen Raum, um Erleichterungen von
den bundesrechtlichen Mindestanforderungen vorzusehen.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Notwendigkeit der Massnahme
und macht in diesem Zusammenhang geltend, sie führe schon seit Längerem eine
Kinderkrippe und der Kontakt zum Beschwerdegegner sei zwar nicht immer reibungslos
verlaufen, ihre Bewilligung aber immer wieder verlängert worden. Sie sei
engmaschig beaufsichtigt worden, und aus dem Beschluss vom 4. Juli 2016
ergebe sich klar, dass es keine weiteren Reklamationen von Eltern mehr gegeben
habe.
4.4.2
Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Herbst 2014
erhielt der Beschwerdegegner mehrere Beschwerdeschreiben. Die in anonymisierter
Form bei den Akten liegenden Schreiben stammen einerseits von (ehemaligen) Mitarbeiterinnen,
anderseits von Eltern. Neben verschiedenen Beschwerden, welche die Arbeitsbedingungen
betreffen, wird darin unter anderem behauptet, die Kinder würden zu einem
Mittagsschlaf gezwungen, müssten alle aus dem gleichen Wasserglas trinken und
Schweinefleisch essen, auch wenn die Regeln ihrer Religion dies verböten; zudem
werde Essen vom Vortag wieder aufgewärmt. Die Beschwerdeführerin habe sodann
gegenüber den Kindern einen Befehlston und greife auch zu Drohungen; ihre
Mutter mische sich in die Betreuung ein bzw. wirke daran mit, obwohl sie nicht
über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Wenn man mit den Kindern zum
Spielplatz gehe, halte die Beschwerdeführerin sich in einem nahen Café auf und
überlasse die Kinderbetreuung der Lernenden und der Praktikantin.
Der Beschwerdegegner liess in der Folge den Betrieb von
der mit der fachlichen Krippenaufsicht beauftragten Fachperson prüfen, welche
in einem Bericht vom 6. Januar 2015 die in den Reklamationen geäusserten
Vorwürfe zumindest teilweise bestätigte und entsprechende
Verbesserungsmassnahmen empfahl. Unter anderem führte sie aus, aufgrund ihrer
Befunde bestünden Zweifel, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen
für die Pflege, Erziehung und Ausbildung von Kindern sowie die Betriebsführung
erfülle, und empfahl diesbezüglich weitergehende Abklärungen. Nach erneuter
Visitation führte die Fachperson in einem Zwischenbericht vom 21. April
2015 aus, bei Fortführung des bisherigen Krippenbetriebs könne eine
"weiterhin bestehende Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen
werden". Einem weiteren Zwischenbericht vom 26. Mai 2016 lässt sich
schliesslich entnehmen, dass weiterhin Mängel im pädagogischen und persönlichen
Umgang mit den Kindern bestünden; es werde weiterhin eine Eignungsabklärung der
Beschwerdeführerin empfohlen.
4.4.3
Aufgrund der Reklamationen sowie des Ergebnisses der nachfolgenden
Abklärungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht sind die Zweifel des
Beschwerdegegners an den persönlichen und fachlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin berechtigt. Der Beschwerdegegner war deshalb gestützt auf
Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 PAVO
verpflichtet, die notwendigen Abklärungen zu treffen, um sicherzustellen, dass
keine Gefährdung des Kindswohls droht. Aufgrund der bestehenden Zweifel kann
nur eine Abklärung der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin Aufschluss darüber geben, ob diese die
Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt; eine mildere Massnahme, die zum
gleichen Ziel führen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zweifel des
Beschwerdegegners an ihrer fachlichen Eignung im Rekursverfahren mit
verschiedenen positiven Berichten von Eltern sowie Kritik an der Fachperson zu
entkräften versuchte, verkennt sie, dass die Abklärung gerade zu überprüfen
bezweckt, ob die Kritik an der Beschwerdeführerin tatsächlich zutrifft. Wäre
der Beschwerdegegner demgegenüber bereits zum Schluss gekommen, die fehlende
Eignung der Beschwerdeführerin sei erstellt, hätte ihr aufgrund von
Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 sowie Art. 1
Abs. 2 PAVO die Bewilligung umgehend entzogen werden müssen.
Da eine fehlende Eignung eine mögliche Gefährdung des
Kindswohls zur Folge hätte und der Beschwerdeführerin im Übrigen freisteht,
sich unter Inkaufnahme der Betriebsschliessung einer entsprechenden Abklärung
zu verweigern, erweist sich diese schliesslich auch als zumutbar.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
5.2 Die
Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;
vorn E. 2.4 Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im Ergebnis unterliegenden
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat F je zur
Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…