Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00751

22. März 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

betreibt in C eine Kinderkrippe. Dafür erteilte ihr der Gemeinderat C mit

Beschluss vom 30. Juni 2014 unter Auflagen eine "definitive

Bewilligung" bis 30. Juni 2016. Nachdem im Herbst 2014 mehrere Schreiben

von Mitarbeitenden und Eltern beim Gemeinderat eingegangen waren, worin Vorwürfe

gegenüber A erhoben worden waren, liess der Gemeinderat den Krippenbetrieb

durch E prüfen. Diese kam in ihrem Bericht vom 6. Januar 2015 zum Schluss,

dass die geäusserte Kritik gerechtfertigt sei, und empfahl verschiedene

Erwägungen

Massnahmen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 widerrief der Gemeinderat

die bis 30. Juni 2016 erteilte Betriebsbewilligung, erteilte neu eine

"provisorische Betriebsbewilligung" bis 30. Juni 2016 und

verpflichtete A, bis zum 30. April 2015 verschiedene Auflagen umzusetzen,

unter anderem sich gemäss Dispositiv-Ziff. 3, 7. Spiegelstrich, einer

"Abklärung über die persönlichen, pädagogischen und führungsbezogenen

Voraussetzungen […] durch eine Gutachtensfachperson im Bereich Kinderpsychologie/Psychotherapie"

zu unterziehen.

B. Während

des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2015

beschloss der Gemeinderat C am 4. Juli 2016, die provisorische

Bewilligung unter Auflagen bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern. In

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses wurde das Ressort Soziales angewiesen, die Fähigkeit

von A, Krippen- und Hortkinder nach pädagogischen Grundsätzen zu betreuen, bei

einer geeigneten Institution abklären zu lassen.

II.

A. Mit

Rekurs vom 24. März 2015 liess A die Aufhebung des Beschlusses vom

23. Februar 2015 beantragen. Auf Antrag der Parteien sistierte der

Bezirksrat F das Verfahren bis zum 30. September 2015. Nachdem keine

einvernehmliche Lösung hatte erzielt werden können, beantragte der

Gemeinderat C am 15. September 2015 die Abweisung des Rekurses.

B. Gegen

den Beschluss vom 4. Juli 2016 rekurrierte A am 7. August 2016.

C. Mit

Beschluss vom 26. Oktober 2016 vereinigte der Bezirksrat F beide

Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit er darauf eintrat und diese nicht

gegenstandslos geworden waren.

III.

A liess am 23. November 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid insofern aufzuheben, als damit Dispositiv-Ziff. 3,

7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 2015 beziehungsweise

Dispositiv-Ziff. 7 des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 2016

geschützt worden seien, eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat F

zurückzuweisen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender Wirkung ersuchen.

Der Gemeinderat C verzichtete am 8. Dezember 2016 auf eine Beschwerdeantwort;

der Bezirksrat F schloss mit Vernehmlassung vom 12./13. Dezember 2016

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines Gemeinderats

etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Anträge betreffend Aufhebung

von Dispositiv-Ziff. 3, 7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses

vom 23. Februar 2015 beziehungsweise Dispositiv-Ziff. 7 des

Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 2016 überhaupt nicht behandelt. Die

Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zu Dispositiv-Ziff. 7 des Gemeinderatsbeschlusses

vom 4. Juli 2016 geltend, diesbezüglich habe es an einem klaren

Rekursantrag gefehlt und hätte darauf im Übrigen ohnehin nicht eingetreten

werden können, weil es sich dabei lediglich um Weisungen an die Gemeindeverwaltung

gehandelt habe.

2.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die

Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2; Bernhard

Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen;

Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014,

Art. 29 N. 49). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Beurteilt die Rechtmittelbehörde

einen Rechtsmittelantrag überhaupt nicht, begeht sie damit zugleich eine

formelle Rechtsverweigerung und verstösst gegen den Anspruch auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (Steinmann, Art. 29

N. 18 mit Hinweisen).

2.3 Nach

§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und

eine Begründung enthalten. Zur Bestimmung des im Antrag enthaltenen

Rechtsbegehrens ist auch die Begründung hinzuzuziehen (Alain Griffel in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 4).

In ihrem ersten Rekurs vom 24. März 2015 liess die

damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes beantragen: "Es

sei der Beschluss betreffend Umwandlung der definitiven in eine provisorische

Betriebsbewilligung […] aufzuheben." In der Rekursbegründung wurde sodann

unter anderem ausdrücklich die Auflage, sich einer Eignungsabklärung zu

unterziehen, als rechtswidrig gerügt. Im von der Beschwerdeführerin ohne

anwaltliche Vertretung eingereichten Rekurs vom 7. August 2016 wurde

zunächst ausgeführt, dass an den Anträgen im ersten Rekursverfahren

festgehalten werde, und anschliessend beantragt, es sei eine ordentliche

Betriebsbewilligung für zwei Jahre zu erteilen. In ihrer Rekursbegründung

setzte die Beschwerdeführerin sich auf mehr als einer Seite mit der Auflage,

sich einer Eignungsabklärung zu unterziehen, auseinander und rügte diese

sinngemäss als rechtswidrig.

Damit geht aus den jeweiligen Anträgen und der Begründung

mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die

Umwandlung von einer "definitiven" in eine "provisorische"

Betriebsbewilligung anfechten wollte, sondern auch die Auflagen in diesem

Zusammenhang. Zu den Auflagen im Beschluss vom 23. Februar 2015 führte die

Vorinstanz sinngemäss aus, weil die Bewilligung und damit auch die damit

verbundenen Auflagen abgelaufen seien, werde das Verfahren diesbezüglich

gegenstandslos und seien die Auflagen nicht mehr zu überprüfen; damit ist die

Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen; ob sie die Auflagen als

gegenstandslos betrachten durfte, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit

des Rekursentscheids. Zu den Auflagen im Beschluss vom 4. Juli 2016 lässt sich

dem Rekursentscheid hingegen nichts entnehmen; die Vorinstanz räumt denn auch

selber ein, sich nicht damit befasst zu haben. Damit hat sie diesbezüglich ihre

Begründungspflicht verletzt bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Daran

vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, ihrer Auffassung nach hätte sich auf

den entsprechenden Antrag ohnehin nicht eintreten lassen, nichts zu ändern,

weil dies die Vorinstanz nicht davon entbände, ihren Rekursentscheid

entsprechend zu begründen.

2.4 Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstel­len und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,

132 V 387 E. 5.1). Hier hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung

festgehalten, dass sie der Auffassung sei, auf das entsprechende Begehren lasse

sich nicht eintreten. Die Angelegenheit einzig zu diesem Zweck an sie

zurückzuweisen, um anschliessend in einem erneuten Beschwerdeverfahren zu

prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten sei,

stellte einen formalis­tischen Leerlauf dar, der angesichts der bisherigen

Dauer des Verfahrens und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit dem

Beschleunigungsgebot widerspräche.

Die Gehörsverletzung ist in diesem Sinn als geheilt zu

betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu

tragen, indem die Kosten nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vorinstanz

auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli

2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Dispositiv-Ziff. 7

des Beschlusses vom 4. Juli 2016 hat einzig die Anweisung des Beschwerdegegners

an das Ressort Soziales zum Gegenstand, eine geeignete Institution abklären zu

lassen, ob die Beschwerdeführerin sich für die Leitung einer Krippe eigne;

demgegenüber hatte der Beschluss vom 23. Februar 2015 noch eine klare

Auflage an die Beschwerdeführerin enthalten, sich einer solchen Abklärung zu

unterziehen. Aus den Erwägungen im Beschluss vom 4. Juli 2016 ergibt sich

jedoch, dass der Beschwerdegegner auch mit der neuen Bewilligungserteilung an

dieser Auflage festhalten wollte. Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses vom

4. Juli 2016 ist deshalb so zu verstehen, dass einerseits an der Auflage

an die Beschwerdeführerin, sich einer entsprechenden Abklärung zu unterziehen,

festgehalten und anderseits das Ressort Soziales mit der Durchführung dieser

Abklärung beauftragt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entfaltet

Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses vom 4. Juli 2016 damit auch

Rechtswirkungen nach aussen bzw. soll die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 3,

7. Spiegelstrich, des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 2015

nach dem Willen des Beschwerdegegners mit dem Ablauf der Bewilligung nicht

gegenstandslos geworden sein.

3.2 Bei der

angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine Auflage im Rahmen eines

Endentscheids; eine solche Nebenbestimmung ist selbständig anfechtbar (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 30). Die Vorinstanz

hätte das Begehren deshalb auch materiell behandeln müssen. In solchen Fällen

weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit regelmässig zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurück; es kann zu jener jedoch stattdessen auch

selber schreiten (§ 63 f. je Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 7). Das ist hier nur schon wegen der Dauer des

Verfahrens geboten.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, der angeordneten Abklärung fehle es an einer gesetz­lichen

Grundlage und jene erweise sich auch nicht als verhältnismässig.

4.2 Wer

Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde

oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes

und steht unter deren Aufsicht; der Bundesrat erlässt nach Art. 316

Abs. 2 ZGB die entsprechenden Ausführungsvorschriften, was er mit der

Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338)

getan hat.

Nach Art. 1 PAVO bedarf die Aufnahme von

Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der

Aufsicht (Abs. 1); unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die

Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch,

charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die

Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Abs. 2).

Kinderkrippen unterstehen sodann gemäss Art. 13

Abs. 1 lit. b PAVO der Bewilligungspflicht, wobei die Bewilligung

unter anderem nur erteilt werden darf, wenn die leitende Person und ihre

Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und

Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b

PAVO). Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter Weise,

insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig

unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind

(Art. 15 Abs. 2 PAVO). Bei einer Änderung der Verhältnisse darf die

Bewilligung nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin

gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und

Bedingungen zu verbinden (Art. 18 Abs. 3 PAVO).

Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt,

zum Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen,

Bestimmungen zu erlassen, die über diejenigen der Pflegekinderverordnung

hinausgehen. In diesem Sinn muss eine Kinderkrippe gemäss § 10 Abs. 3

Satz 1 der (kantonalen) Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der

ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (LS 852.23) zusätzlich

die sozialpädagogischen Grundsätze und die räumlichen Anforderungen erfüllen.

4.3 Mit der

streitgegenständlichen Anordnung soll abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin

die persönlichen, pädagogischen und führungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt,

um eine Krippe zu leiten. Damit wird eine Überprüfung bezweckt, ob die

Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 sowie

Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO erfüllt. Der Beschwerdegegner ist zu

dieser Abklärung nach Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15

Abs. 2 PAVO auch nach erstmaliger Erteilung der Bewilligung verpflichtet,

wenn unsicher ist, ob das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist.

Zu diesem Zweck darf er ausdrücklich auch Sachverständige beiziehen. Damit

stützt sich die streitgegenständliche Anordnung auf eine genügende gesetzliche

Grundlage.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machten wollte, die

Bewilligungsvoraussetzungen seien in den Krippenrichtlinien der

Bildungsdirektion abschliessend geregelt, verkennt sie, dass es sich dabei nur

um eine Verwaltungsverordnung und nicht um einen Rechtserlass handelt (VGr,

6. November 2013, VB.2013.00489, E. 2.3 ff.). Darüber hinaus

lässt das Bundesrecht den Kantonen ohnehin keinen Raum, um Erleichterungen von

den bundesrechtlichen Mindestanforderungen vorzusehen.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Notwendigkeit der Massnahme

und macht in diesem Zusammenhang geltend, sie führe schon seit Längerem eine

Kinderkrippe und der Kontakt zum Beschwerdegegner sei zwar nicht immer reibungslos

verlaufen, ihre Bewilligung aber immer wieder verlängert worden. Sie sei

engmaschig beaufsichtigt worden, und aus dem Beschluss vom 4. Juli 2016

ergebe sich klar, dass es keine weiteren Reklamationen von Eltern mehr gegeben

habe.

4.4.2

Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Herbst 2014

erhielt der Beschwerdegegner mehrere Beschwerdeschreiben. Die in anonymisierter

Form bei den Akten liegenden Schreiben stammen einerseits von (ehemaligen) Mitarbeiterinnen,

anderseits von Eltern. Neben verschiedenen Beschwerden, welche die Arbeitsbedingungen

betreffen, wird darin unter anderem behauptet, die Kinder würden zu einem

Mittagsschlaf gezwungen, müssten alle aus dem gleichen Wasserglas trinken und

Schweinefleisch essen, auch wenn die Regeln ihrer Religion dies verböten; zudem

werde Essen vom Vortag wieder aufgewärmt. Die Beschwerdeführerin habe sodann

gegenüber den Kindern einen Befehlston und greife auch zu Drohungen; ihre

Mutter mische sich in die Betreuung ein bzw. wirke daran mit, obwohl sie nicht

über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Wenn man mit den Kindern zum

Spielplatz gehe, halte die Beschwerdeführerin sich in einem nahen Café auf und

überlasse die Kinderbetreuung der Lernenden und der Praktikantin.

Der Beschwerdegegner liess in der Folge den Betrieb von

der mit der fachlichen Krippenaufsicht beauftragten Fachperson prüfen, welche

in einem Bericht vom 6. Januar 2015 die in den Reklamationen geäusserten

Vorwürfe zumindest teilweise bestätigte und entsprechende

Verbesserungsmassnahmen empfahl. Unter anderem führte sie aus, aufgrund ihrer

Befunde bestünden Zweifel, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen

für die Pflege, Erziehung und Ausbildung von Kindern sowie die Betriebsführung

erfülle, und empfahl diesbezüglich weitergehende Abklärungen. Nach erneuter

Visitation führte die Fachperson in einem Zwischenbericht vom 21. April

2015 aus, bei Fortführung des bisherigen Krippenbetriebs könne eine

"weiterhin bestehende Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen

werden". Einem weiteren Zwischenbericht vom 26. Mai 2016 lässt sich

schliesslich entnehmen, dass weiterhin Mängel im pädagogischen und persönlichen

Umgang mit den Kindern bestünden; es werde weiterhin eine Eignungsabklärung der

Beschwerdeführerin empfohlen.

4.4.3

Aufgrund der Reklamationen sowie des Ergebnisses der nachfolgenden

Abklärungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht sind die Zweifel des

Beschwerdegegners an den persönlichen und fachlichen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin berechtigt. Der Beschwerdegegner war deshalb gestützt auf

Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 PAVO

verpflichtet, die notwendigen Abklärungen zu treffen, um sicherzustellen, dass

keine Gefährdung des Kindswohls droht. Aufgrund der bestehenden Zweifel kann

nur eine Abklärung der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin Aufschluss darüber geben, ob diese die

Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt; eine mildere Massnahme, die zum

gleichen Ziel führen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zweifel des

Beschwerdegegners an ihrer fachlichen Eignung im Rekursverfahren mit

verschiedenen positiven Berichten von Eltern sowie Kritik an der Fachperson zu

entkräften versuchte, verkennt sie, dass die Abklärung gerade zu überprüfen

bezweckt, ob die Kritik an der Beschwerdeführerin tatsächlich zutrifft. Wäre

der Beschwerdegegner demgegenüber bereits zum Schluss gekommen, die fehlende

Eignung der Beschwerdeführerin sei erstellt, hätte ihr aufgrund von

Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 sowie Art. 1

Abs. 2 PAVO die Bewilligung umgehend entzogen werden müssen.

Da eine fehlende Eignung eine mögliche Gefährdung des

Kindswohls zur Folge hätte und der Beschwerdeführerin im Übrigen freisteht,

sich unter Inkaufnahme der Betriebsschliessung einer entsprechenden Abklärung

zu verweigern, erweist sich diese schliesslich auch als zumutbar.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.2 Die

Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;

vorn E. 2.4 Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im Ergebnis unterliegenden

Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat F je zur

Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…