VB.2016.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00754
13. April 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18872)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00754
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160312-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt ordnete am 8. September 2016 gegen
A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das
Gebiet des Bezirks Horgen an, deren Gültigkeit auf zwei Jahre festgesetzt
wurde. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen
ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 7. Oktober 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Der Zwangsmassnahmenrichter wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 31. Oktober 2016 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 1. Dezember 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung
sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmenrichters. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe
seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Migrationsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember
2016.
Beschwerdeabweisung. Das Bezirksgericht verzichtete am 17. Dezember 2016
auf Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar
2017.
an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich hernach nicht
weiter zur Sache vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein
Anlass.
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Verhältnismässigkeit der am
8.
September 2016 durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Eingrenzung,
welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 als rechtmässig
beurteilte.
Dabei ist unbestritten, dass die Behörden den
Beschwerdeführer mit Asylentscheid vom 7. Februar 2003 aus der Schweiz
wegwiesen, die am 12. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme am 28. Februar
2008.
wieder aufhoben und sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem
Wegweisungsentscheid nach wie vor in der Schweiz aufhält. Sodann ergibt sich
aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von Strafbefehlen
wegen unrechtmässigen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit in der
Schweiz – nicht strafbar gemacht hat.
2.2
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr
angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Zweck der Massnahme ist es, den
Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für
die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl.
Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012,
2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise
weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr,
5.
November 2012,2C_1044/2012, E .3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538, E. 3.3).
2.3
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck einer Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG darin liegt, den Verbleib der ausländischen Person
zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung
der Ausschaffung sicherzustellen. Dieses Ziel verfehlt eine Eingrenzung, wenn
die Ausschaffung als nicht möglich zu qualifizieren ist. Erscheint eine
Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und
Durchführung der Ausschaffung. Die Geeignetheit einer Anordnung ist indes eine
Voraussetzung, um eine Anordnung als verhältnis- und damit rechtmässig
qualifizieren zu können: Eine Massnahme muss geeignet sein, um das damit
verfolgte Ziel erreichen zu können (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3, mit
Hinweisen).
Auch wenn die Eingrenzung, wie das Bundesgericht ausführt,
eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf,
so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht allein darin erschöpfen. Erweist
sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist eine Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig (VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3). In diesen Fällen ist ein
Bedürfnis, um die ausländische Person zu kontrollieren und ihre Verfügbarkeit
für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen, nicht
ersichtlich.
2.4
Gemäss der
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016 ist eine
Rückkehr irakischer Staatsangehöriger nur auf freiwilliger Basis möglich. Mit
anderen Worten: Aufgrund der Haltung der irakischen Behörden können irakische
Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist
es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird.
Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der irakischen
Behörden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist
bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten.
2.5
Damit
erweist sich die gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
angeordnete Eingrenzung als zur Zielerreichung ungeeignet und dementsprechend
als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitergehende
Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Eingrenzung. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom
8.
September 2016 sowie des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich vom 31. Oktober 2016 sind ersatzlos aufzuheben.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird.
3.2
Sodann hat
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
3.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der
Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom
8.
September 2016 sowie des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2016 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …