VB.2016.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00757
22. März 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00757
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule E,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von
VB.2016.00258),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonsschule E teilte C und D mit Schreiben vom
10. Februar 2016 mit, deren im Jahr 2002 geborener Sohn A habe im Herbstsemester
2015/2016 die Probezeit nicht bestanden und könne daher nicht ins Langgymnasium
aufgenommen werden.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten C und D am 16. Februar 2016 an
die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 5. April 2016 abwies.
III.
A. A liess
am 9. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00258
rubrizierte Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" 1) Die Verfügung der Kantonsschule E vom 10. Februar 2016
in der Form der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2016 sei
derart aufzuheben, als das der Beschwerdeführer auf die Kantonsschule E
aufgenommen wird
eventualiter
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung
(zzgl. MWST), zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
[…] Prozessantrag:
Es sei der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme für die Dauer des Prozesses bereits jetzt auf die Kantonsschule E
aufzunehmen."
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde nicht ein.
B. Mit
Urteil vom 14. November 2016 hiess das Bundesgericht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde von A dawider gut, soweit es darauf eintrat, und wies die
Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
C. Beim
Verwaltungsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 25. November
2016.
in Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2016.00258 das gegenwärtige Geschäft VB.2016.00757
angelegt unter Beizug des eigenen Entscheids vom 23. Mai 2016 sowie der
vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt verbliebenen
Restpapieren.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Dezember 2016
unter Verweis auf ihre Verfügung vom 5. April 2016 auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde. Die Kantonsschule E reichte am 18./19. Januar 2016 eine
Beschwerdeantwort ein, in welcher sie sich, ohne einen Antrag zu stellen, zur
Sache äusserte.
Mit weiterer Eingabe vom 27. Februar 2017 richtete
sich A an das Verwaltungsgericht.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht rechtskräftig festgestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer unerachtet dessen, dass er am Verfahren vor der
Vorinstanz nicht teilgenommen habe, die formelle Beschwer zukomme, und die
Angelegenheit zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen hat, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird
jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels erweist sich der
massgebliche Sachverhalt als hinreichend geklärt bzw. die Angelegenheit als
spruchreif (vgl. in diesem Zusammenhang auch unten 5 Abs. 2). Für die
Durchführung einer – vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017
angeregten – "Instruktionsverhandlung" besteht kein Anlass.
Auch eine gleichfalls erbetene Vergleichsverhandlung ist
nicht durchzuführen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin am Ende der Beschwerdeantwort
vom 18./19. Januar 2016 – als "Bemerkung, die sich nicht auf die
Beschwerde vom 9. Mai 2016 bezieht, sondern auf die konkrete Situation von
A" – erklärt, diesen allenfalls aufgrund seiner guten Integration in die
Klasse und seiner mehrheitlich genügenden Leistungen ins Langgymnasium
aufzunehmen, sollte er im Herbstsemester 2016/2017 die Promotionsbedingungen
erfüllen bzw. erfüllt haben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im
Februar 2016 zu Recht zufolge Nichterfüllens der Promotionsbedingungen nicht
ins Langgymnasium aufgenommen habe. Einzig dies ist im Folgenden zu klären (siehe
zum Vergleich Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 27 ff.; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 9 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die
Befragung seiner Eltern.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen
Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1
VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie
aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134
I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,2C_900/2012,
E. 2.2; ferner Plüss, § 7 N. 19; Donatsch, § 60 N. 11).
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der offerierte Beweis
zur Klärung des Sachverhalts Wesentliches beitragen könnte. Wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den
vorliegenden Akten. Auf die beantragte Befragung kann daher in antizipierter
Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
verzichtet werden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die
Vorinstanz sich mit seinem "Hinweis" bzw. demjenigen seiner Eltern
auf diskriminierendes Verhalten ihm gegenüber nicht hinreichend bzw. nicht
detailliert genug auseinandergesetzt habe.
Die Begründungspflicht als (weiterer) Teilgehalt des
Gehörsanspruchs soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung
ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum
der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit Hinweisen; Felix
Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).
Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen:
Sie hat einlässlich die Gründe für die Abweisung des Rekurses dargelegt und
sich dabei auch mit dem – im Übrigen sehr pauschal gehaltenen – Vorwurf bzw.
der Behauptung der Rekurrierenden befasst, die Noten des Beschwerdeführers
seien "bewusst abgerundet resp. tiefer bewertet" worden sowie der
Klassenlehrer habe insbesondere erklärt, "Schweizer Kinder" seien
"besser organisiert und ordentlicher" als der Beschwerdeführer, der
"wegen seiner Herkunft über diese Eigenschaften nicht verfüge". Dem
Beschwerdeführer war eine Anfechtung des Rekursentscheids denn auch offenkundig
ohne Weiteres möglich.
6.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen
sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.
Donatsch, § 50 N. 25 ff.).
Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung
grundsätzlich mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von
Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510,
E. 2.1, sowie 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106
Ia 1 E. 3c; Donatsch, § 20 N. 88). Steht in diesem Zusammenhang
die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Streit, beschränkt sich das
Gericht trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.
Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im
Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden
führt (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00361, E. 3.2 mit Hinweis).
Kein Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht
demgegenüber, wenn im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel
gerügt werden. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr, 19. Oktober 2004,2P.137/2004
und 2P.278/2003, E. 2, sowie 2. August 2007,2P.44/2007,
E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche, die mit dem äusseren Ablauf der
Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen, beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung
des Prüfungsorgans oder die rechtsungleiche Abweichung bei der Notengebung
seitens der Examinatorin bzw. des Examinators in allen anderen Fällen befolgter
Bewertungsgrundsätze (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen
Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das
neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,
81; vgl. auch VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00361, E. 3.3).
7.
Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt
gemäss § 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich
vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des
Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten
bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der
Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung
vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]).
Gemäss § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 f.
PromotionsR erfolgt am Ende der Probezeit – also Ende des ersten Semesters –
eine definitive Aufnahme ins Gymnasium, wenn in allen im betreffenden Semester
unterrichteten Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von
4.
nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden
(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die
Bedingungen für die definitive Aufnahme nach § 9 PromotionsR nicht
erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Ingress PromotionsR).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Probezeitzeugnis vom
9.
/10. Februar 2016 im Herbstsemester 2015/2016 im Fach Biologie die
ungenügende Note 3. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
betrug demnach 2. Jene nach oben betrug hingegen 0: In allen übrigen Fächern
erhielt er die Note 4. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Bedingungen nach
§ 9 lit. a PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit
abgewiesen wurde.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer erklärt vor Verwaltungsgericht, seine
"Nichtaufnahme" stelle eine unerträgliche Diskriminierung dar. Er
macht pauschal geltend, die Bewertungsmassstäbe seien "konsequent zu
seinen Ungunsten ausgelegt" worden bzw. er sei Opfer einer "konsequenten
Schlechterbenotung" gewesen. Der Klassenlehrer habe ihm gegenüber bemerkt,
er sei weniger ordentlich als seine Schweizer Mitschülerinnen und Mitschüler.
Diese Stereotypisierung stelle bereits einen hinreichenden Anlass dar, die "Objektivität
der Benotung [...] grundlegend anzuzweifeln".
Substanziiert bringt er damit jedoch nichts vor, was
konkret darauf hindeutete, dass bei der Bewertung seiner Leistungen – noch dazu
konsequent – in rechtsungleicher Weise vom ansonsten angelegten Massstab
abgewichen worden wäre.
Eine einzige Note beanstandet der Beschwerdeführer etwas
konkreter: Es geht um eine Prüfung im Fach Biologie (offenbar die dritte in
Herbstsemester 2015/2016), in welchem er dann, wie erwähnt, auch die
ungenügende Zeugnisnote erzielte. Wenn er bezüglich jener Prüfung jedoch rügt,
die Lehrperson selbst habe einen Fehler zugestanden und diesen korrigiert, und
dennoch sei es nicht zu einer Notenverbesserung gekommen, sondern "bei
einer 3" geblieben, so ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer der
Auffassung ist, die Note jener Prüfung oder aber gar die Zeugnisnote hätte
besser ausfallen müssen. Bei einer Vielzahl von Prüfungen in einem Semester
änderte sich an der Zeugnisnote unter Umständen selbst dann nichts, wenn bei
einer einzelnen Prüfung eine höhere Note erzielt worden wäre.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort
bezüglich dieser Note aus, die Lehrperson habe damals lediglich nachträglich
aufgrund der Nachfrage des Beschwerdeführers einen Viertelpunkt mehr gegeben,
was jedoch an der Prüfungsnote insgesamt nichts geändert habe. Selbstredend
änderte sich damit entsprechend auch die Zeugnisnote nicht.
8.2
Der
Beschwerdeführer rügt weiter die "konsequente Abrundung" seiner Noten,
die System habe.
Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung
entnommen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch
gerundet wird (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.2.2
Abs. 2). Im Zusammenhang mit den seitens des Beschwerdeführers erwähnten
Rundungen (die Noten 4,21, 4,15 und 4,19 seien auf eine 4, die Note 3,23 auf 3 abgerundet
worden) ist nicht ersichtlich, dass diese (anders als diejenigen der anderen
Schülerinnen und Schüler) nicht nach den gängigen Regeln der
mathematischen Rundung erfolgt wären.
8.3
Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, er habe sich wegen des Leistungsdrucks in der Probezeit, der
notwendigen Anpassung an das neue Klassenumfeld und des Umgangs mit der
"stereotypen Schubladisierung seiner charakterlichen Eigenschaft als Ausländer"
in einem Dilemma befunden. Soweit er sich damit etwa auf das Vorliegen eines
besonderen Falls im Sinn von § 13 PromotionsR berufen wollen sollte, der
ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen rechtfertigte bzw. gerechtfertigt
hätte, fällt in Betracht, dass die geltend gemachten Umstände in Natur bzw.
Tragweite nicht geeignet sind, eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn in den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. in diesem
Zusammenhang VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein Abweichen von den
Promotionsbestimmungen fiele zudem überhaupt nur in Betracht, wenn im wichtigen
Grund die (alleinige bzw. zumindest überwiegende) Ursache für die ungenügenden Leistungen
zu sehen wäre; die Kausalität lässt sich daran erkennen, dass als Folge des
wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der
Vorinstanz, der kaum bis nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers
und namentlich dessen, dass er überhaupt nur eine einzige Note konkret(er)
beanstandet, erscheint die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Zudem erweist
sich die Mittellosigkeit der (unterhaltspflichtigen) Eltern des
Beschwerdeführers als nicht dargetan (vgl. dazu bereits VGr, 23. Mai 2016,
VB.2016.00258, E. 3 Abs. 3). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung ist daher abzuweisen.
11.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem
Gebiet der Schule. Insofern steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Demgegenüber greift Art. 83
lit. t BGG nicht, wenn es sich um keine Beurteilung der persönlichen
Fähigkeiten handelt (zum Ganzen Patricia
Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklung,
ZBl 112/2011, S. 538 ff., 542 ff.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin
in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral],
2.
A., Bern 2014, Art. 83 N. 156 ff.; Hansjörg Seiler
in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 139 ff.; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,
E. 7).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel
muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…