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Entscheid

VB.2016.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00757

22. März 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonsschule E teilte C und D mit Schreiben vom

10. Februar 2016 mit, deren im Jahr 2002 geborener Sohn A habe im Herbstsemester

2015/2016 die Probezeit nicht bestanden und könne daher nicht ins Langgymnasium

aufgenommen werden.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten C und D am 16. Februar 2016 an

die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 5. April 2016 abwies.

III.

A. A liess

am 9. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00258

rubrizierte Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1) Die Verfügung der Kantonsschule E vom 10. Februar 2016

in der Form der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2016 sei

derart aufzuheben, als das der Beschwerdeführer auf die Kantonsschule E

aufgenommen wird

eventualiter

sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz

zurückzu­weisen.

2) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be­willigen

und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteient­schädigung

(zzgl. MWST), zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

[…] Prozessantrag:

Es sei der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme für die Dauer des Prozesses bereits jetzt auf die Kantonsschule E

aufzunehmen."

Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht

auf die Beschwerde nicht ein.

B. Mit

Urteil vom 14. November 2016 hiess das Bundesgericht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde von A dawider gut, soweit es darauf eintrat, und wies die

Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

C. Beim

Verwaltungsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 25. November

2016.

in Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2016.00258 das gegenwärtige Geschäft VB.2016.00757

angelegt unter Beizug des eigenen Entscheids vom 23. Mai 2016 sowie der

vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt verbliebenen

Restpapieren.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Dezember 2016

unter Verweis auf ihre Verfügung vom 5. April 2016 auf eine Vernehmlassung

zur Beschwerde. Die Kantonsschule E reichte am 18./19. Januar 2016 eine

Beschwerdeantwort ein, in welcher sie sich, ohne einen Antrag zu stellen, zur

Sache äusserte.

Mit weiterer Eingabe vom 27. Februar 2017 richtete

sich A an das Verwaltungsgericht.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht rechtskräftig festgestellt hat,

dass dem Beschwerdeführer unerachtet dessen, dass er am Verfahren vor der

Vorinstanz nicht teilgenommen habe, die formelle Beschwer zukomme, und die

Angelegenheit zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen hat, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird

jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.

Nach Durchführung des Schriftenwechsels erweist sich der

massgebliche Sachverhalt als hinreichend geklärt bzw. die Angelegenheit als

spruchreif (vgl. in diesem Zusammenhang auch unten 5 Abs. 2). Für die

Durchführung einer – vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017

angeregten – "Instruktionsverhandlung" besteht kein Anlass.

Auch eine gleichfalls erbetene Vergleichsverhandlung ist

nicht durchzuführen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin am Ende der Beschwerdeantwort

vom 18./19. Januar 2016 – als "Bemerkung, die sich nicht auf die

Beschwerde vom 9. Mai 2016 bezieht, sondern auf die konkrete Situation von

A" – erklärt, diesen allenfalls aufgrund seiner guten Integration in die

Klasse und seiner mehrheitlich genügenden Leistungen ins Langgymnasium

aufzunehmen, sollte er im Herbstsemester 2016/2017 die Promotionsbedingungen

erfüllen bzw. erfüllt haben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildet jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im

Februar 2016 zu Recht zufolge Nichterfüllens der Promotionsbedingungen nicht

ins Langgymnasium aufgenommen habe. Einzig dies ist im Folgenden zu klären (siehe

zum Vergleich Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 27 ff.; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 9 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die

Befragung seiner Eltern.

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen

Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen

und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1

VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie

aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne

Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere

Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134

I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,2C_900/2012,

E. 2.2; ferner Plüss, § 7 N. 19; Donatsch, § 60 N. 11).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der offerierte Beweis

zur Klärung des Sachverhalts Wesentliches beitragen könnte. Wie nachfolgend zu

zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den

vorliegenden Akten. Auf die beantragte Befragung kann daher in antizipierter

Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

verzichtet werden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher

Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die

Vorinstanz sich mit seinem "Hinweis" bzw. demjenigen seiner Eltern

auf diskriminierendes Verhalten ihm gegenüber nicht hinreichend bzw. nicht

detailliert genug auseinandergesetzt habe.

Die Begründungspflicht als (weiterer) Teilgehalt des

Gehörsanspruchs soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen

Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung

ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz

über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die

Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum

der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit Hinweisen; Felix

Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich

etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).

Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen:

Sie hat einlässlich die Gründe für die Abweisung des Rekurses dargelegt und

sich dabei auch mit dem – im Übrigen sehr pauschal gehaltenen – Vorwurf bzw.

der Behauptung der Rekurrierenden befasst, die Noten des Beschwerdeführers

seien "bewusst abgerundet resp. tiefer bewertet" worden sowie der

Klassenlehrer habe insbesondere erklärt, "Schweizer Kinder" seien

"besser organisiert und ordentlicher" als der Beschwerdeführer, der

"wegen seiner Herkunft über diese Eigenschaften nicht verfüge". Dem

Beschwerdeführer war eine Anfechtung des Rekursentscheids denn auch offenkundig

ohne Weiteres möglich.

6.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen

sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.

Donatsch, § 50 N. 25 ff.).

Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung

grundsätzlich mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die

Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510,

E. 2.1, sowie 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106

Ia 1 E. 3c; Donatsch, § 20 N. 88). Steht in diesem Zusammenhang

die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Streit, beschränkt sich das

Gericht trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.

Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im

Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden

führt (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00361, E. 3.2 mit Hinweis).

Kein Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht

demgegenüber, wenn im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel

gerügt werden. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr, 19. Oktober 2004,2P.137/2004

und 2P.278/2003, E. 2, sowie 2. August 2007,2P.44/2007,

E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche, die mit dem äusseren Ablauf der

Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen, beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung

des Prüfungsorgans oder die rechtsungleiche Abweichung bei der Notengebung

seitens der Examinatorin bzw. des Examinators in allen anderen Fällen befolgter

Bewertungsgrundsätze (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen

Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das

neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,

81; vgl. auch VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00361, E. 3.3).

7.

Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt

gemäss § 8 des Promotions­reglements für die Gymnasien des Kantons Zürich

vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des

Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligato­rische und mit Zeugnisnoten

bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der

Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung

vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]).

Gemäss § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 f.

PromotionsR erfolgt am Ende der Probezeit – also Ende des ersten Semesters –

eine definitive Aufnahme ins Gymnasium, wenn in allen im betreffenden Semester

unterrichteten Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von

4.

nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden

(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die

Bedingungen für die definitive Aufnahme nach § 9 PromotionsR nicht

erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Ingress PromotionsR).

Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Probezeitzeugnis vom

9.

/10. Februar 2016 im Herbstsemester 2015/2016 im Fach Biologie die

ungenügende Note 3. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

betrug demnach 2. Jene nach oben betrug hingegen 0: In allen übrigen Fächern

erhielt er die Note 4. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Bedingungen nach

§ 9 lit. a PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit

abgewiesen wurde.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer erklärt vor Verwaltungsgericht, seine

"Nichtaufnahme" stelle eine unerträgliche Diskriminierung dar. Er

macht pauschal geltend, die Bewertungsmassstäbe seien "konsequent zu

seinen Ungunsten ausgelegt" worden bzw. er sei Opfer einer "konsequenten

Schlechterbenotung" gewesen. Der Klassenlehrer habe ihm gegenüber bemerkt,

er sei weniger ordentlich als seine Schweizer Mitschülerinnen und Mitschüler.

Diese Stereotypisierung stelle bereits einen hinreichenden Anlass dar, die "Objektivität

der Benotung [...] grundlegend anzuzweifeln".

Substanziiert bringt er damit jedoch nichts vor, was

konkret darauf hindeutete, dass bei der Bewertung seiner Leistungen – noch dazu

konsequent – in rechtsungleicher Weise vom ansonsten angelegten Massstab

abgewichen worden wäre.

Eine einzige Note beanstandet der Beschwerdeführer etwas

konkreter: Es geht um eine Prüfung im Fach Biologie (offenbar die dritte in

Herbstsemester 2015/2016), in welchem er dann, wie erwähnt, auch die

ungenügende Zeugnisnote erzielte. Wenn er bezüglich jener Prüfung jedoch rügt,

die Lehrperson selbst habe einen Fehler zugestanden und diesen korrigiert, und

dennoch sei es nicht zu einer Notenverbesserung gekommen, sondern "bei

einer 3" geblieben, so ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer der

Auffassung ist, die Note jener Prüfung oder aber gar die Zeugnisnote hätte

besser ausfallen müssen. Bei einer Vielzahl von Prüfungen in einem Semester

änderte sich an der Zeugnisnote unter Umständen selbst dann nichts, wenn bei

einer einzelnen Prüfung eine höhere Note erzielt worden wäre.

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort

bezüglich dieser Note aus, die Lehrperson habe damals lediglich nachträglich

aufgrund der Nachfrage des Beschwerdeführers einen Viertelpunkt mehr gegeben,

was jedoch an der Prüfungsnote insgesamt nichts geändert habe. Selbstredend

änderte sich damit entsprechend auch die Zeugnisnote nicht.

8.2

Der

Beschwerdeführer rügt weiter die "konsequente Abrundung" seiner Noten,

die System habe.

Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung

entnommen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch

gerundet wird (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.2.2

Abs. 2). Im Zusammenhang mit den seitens des Beschwerdeführers erwähnten

Rundungen (die Noten 4,21, 4,15 und 4,19 seien auf eine 4, die Note 3,23 auf 3 abgerundet

worden) ist nicht ersichtlich, dass diese (anders als diejenigen der anderen

Schülerinnen und Schüler) nicht nach den gängigen Regeln der

mathematischen Rundung erfolgt wären.

8.3

Der Beschwerdeführer

bringt weiter vor, er habe sich wegen des Leistungsdrucks in der Probezeit, der

notwendigen Anpassung an das neue Klassenumfeld und des Umgangs mit der

"stereotypen Schubladisierung seiner charakterlichen Eigenschaft als Ausländer"

in einem Dilemma befunden. Soweit er sich damit etwa auf das Vorliegen eines

besonderen Falls im Sinn von § 13 PromotionsR berufen wollen sollte, der

ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen rechtfertigte bzw. gerechtfertigt

hätte, fällt in Betracht, dass die geltend gemachten Umstände in Natur bzw.

Tragweite nicht geeignet sind, eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn in den

persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. in diesem

Zusammenhang VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein Abweichen von den

Promotionsbestimmungen fiele zudem überhaupt nur in Betracht, wenn im wich­tigen

Grund die (alleinige bzw. zumindest überwiegende) Ursache für die ungenügenden Leistungen

zu sehen wäre; die Kausalität lässt sich daran erkennen, dass als Folge des

wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der

Vorinstanz, der kaum bis nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers

und namentlich dessen, dass er überhaupt nur eine einzige Note konkret(er)

beanstandet, erscheint die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Zudem erweist

sich die Mittellosigkeit der (unterhaltspflichtigen) Eltern des

Beschwerdeführers als nicht dargetan (vgl. dazu bereits VGr, 23. Mai 2016,

VB.2016.00258, E. 3 Abs. 3). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung ist daher abzuweisen.

11.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem

Gebiet der Schule. Insofern steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Demgegenüber greift Art. 83

lit. t BGG nicht, wenn es sich um keine Beurteilung der persönlichen

Fähigkeiten handelt (zum Ganzen Patricia

Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklung,

ZBl 112/2011, S. 538 ff., 542 ff.; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin

in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral],

2.

A., Bern 2014, Art. 83 N. 156 ff.; Hansjörg Seiler

in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 139 ff.; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 7).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel

muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14.

7.

Mitteilung an…